Am 12. Mai 2017 stimmte der Bundesrat dem Strahlenschutzgesetz zu. Damit wird das Strahlenschutzrecht in Deutschland umfassend modernisiert und der radiologische Notfallschutz auf Grundlage der Erfahrungen nach Fukushima konzeptionell fortentwickelt. Der breite Anwendungsbereich des Strahlenschutzrechts wird nun durch das neue Strahlenschutzgesetz noch erheblich erweitert. So regelt es zum Beispiel den Einsatz radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung zur Früherkennung von Krankheiten. Voraussetzung ist, dass der Nutzen das Risiko der eingesetzten Strahlung überwiegt. Auch der Umgang mit dem radioaktiven Edelgas Radon wird zum Schutz der Bevölkerung in dem Gesetz umfassend geregelt. Das Gesetz legt erstmals einen Referenzwert zur Bewertung der Radonkonzentration in Wohnräumen und Arbeitsplätzen fest. Das Strahlenschutzgesetz schafft zudem die Grundlagen für ein zwischen Bund und Ländern abgestimmtes, modernes Notfallmanagementsystem. Die Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung bei Notfällen im In- und Ausland sind in Notfallplänen darzustellen. Neu ist auch die Einrichtung eines radiologischen Lagezentrums unter Leitung des Bundesumweltministeriums, das bei einem überregionalen Notfall eine einheitliche Lagebewertung erstellt. Bislang war das Strahlenschutzrecht in der auf dem Atomgesetz basierenden Strahlenschutzverordnung und der Röntgenverordnung geregelt. Aus Anlass der Umsetzung einer Euratom-Richtlinie wurden nun erstmals alle Bereiche des Schutzes vor ionisierender Strahlung systematisch in einem Gesetz zusammenfasst.
Am 25. Januar 2017 beschloss das Bundeskabinett den Entwurf eines Strahlenschutzgesetzes. Bisher war das Strahlenschutzrecht in der auf dem Atomgesetz basierenden Strahlenschutzverordnung und der Röntgenverordnung geregelt. Aus Anlass der Umsetzung einer EU-Richtlinie wurden nun erstmals alle Bereiche des Schutzes vor ionisierender Strahlung systematisch in einem Gesetz zusammenfasst. Das neue Strahlenschutzgesetz regelt erstmals den Einsatz von Stoffen oder ionisierender Strahlung zur Früherkennung von Krankheiten. Voraussetzung ist, dass der Nutzen das Risiko der eingesetzten Strahlung überwiegt. Auch der Umgang mit dem Edelgas Radon wird zum Schutz der Bevölkerung in dem Gesetz umfassender geregelt. Außerdem wird der radiologische Notfallschutz optimiert. Alle Behörden und Organisationen, die zur Notfallbewältigung gebraucht werden, müssen ab sofort ihre Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung miteinander eng abstimmen und in Notfallplänen beschreiben. Neu ist zudem die Einrichtung eines radiologischen Lagezentrums unter Leitung des Bundesumweltministeriums, das bei einem überregionalen Notfall eine einheitliche Lagebewertung erstellt. Das Lagezentrum wird auch Koordinierungs- und Meldeaufgaben übernehmen und als Ansprechpartner für Behörden im In- und Ausland und für internationale Organisationen fungieren.
§ 1 Zum Schutz der Bevölkerung ist 1. die Radioaktivität in der Umwelt zu überwachen, 2. die Strahlenexposition der Menschen und die radioaktive Kontamination der Umwelt im Falle von Ereignissen mit möglichen nicht unerheblichen radiologischen Auswirkungen unter Beachtung des Standes der Wissenschaft und unter Berücksichtigung aller Umstände durch angemessene Maßnahmen so gering wie möglich zu halten.
Am 1. Oktober 2017 sind die Vorschriften des Strahlenschutzgesetzes (StrlSchG) über das Notfallmanagementsystem von Bund und Ländern, der Schutz der Einsatzkräfte und die Überwachung der Umweltradioaktivität sowie Folgeänderungen im Lebens- und Futtermittelgesetzbuch und anderen Bundesgesetzen in Kraft getreten.
Das Landesamt für Umwelt Landwirtschaft und Geologie (LfULG) hat per Allgemeinverfügung Radonvorsorgegebiete festgelegt. Das sind Gebiete nach § 121 Strahlenschutzgesetz (StrlSchG), für die erwartet wird, dass die über das Jahr gemittelte Radon-222-Aktivitätskonzentration in der Luft in einer beträchtlichen Zahl von Gebäuden mit Aufenthaltsräumen oder Arbeitsplätzen den Referenzwert nach § 124 oder § 126 StrlSchG von 300 Bq/m³ überschreitet. Die Festlegung der Radonvorsorgegebiete wurde am 03. Dezember 2020 im Sächsischen Amtsblatt bekanntgegeben und gilt zum 31. Dezember 2020.
Das Landesamt für Umwelt Landwirtschaft und Geologie (LfULG) hat per Allgemeinverfügung Radonvorsorgegebiete festgelegt. Das sind Gebiete nach § 121 Strahlenschutzgesetz (StrlSchG), für die erwartet wird, dass die über das Jahr gemittelte Radon-222-Aktivitätskonzentration in der Luft in einer beträchtlichen Zahl von Gebäuden mit Aufenthaltsräumen oder Arbeitsplätzen den Referenzwert nach § 124 oder § 126 StrlSchG von 300 Bq/m³ überschreitet. Die Festlegung der Radonvorsorgegebiete wurde am 03. Dezember 2020 im Sächsischen Amtsblatt bekanntgegeben und gilt zum 31. Dezember 2020.
Das Landesamt für Umwelt Landwirtschaft und Geologie (LfULG) hat per Allgemeinverfügung Radonvorsorgegebiete festgelegt. Das sind Gebiete nach § 121 Strahlenschutzgesetz (StrlSchG), für die erwartet wird, dass die über das Jahr gemittelte Radon-222-Aktivitätskonzentration in der Luft in einer beträchtlichen Zahl von Gebäuden mit Aufenthaltsräumen oder Arbeitsplätzen den Referenzwert nach § 124 oder § 126 StrlSchG von 300 Bq/m³ überschreitet. Die Festlegung der Radonvorsorgegebiete wurde am 03. Dezember 2020 im Sächsischen Amtsblatt bekanntgegeben und gilt zum 31. Dezember 2020.
Eine zuverlässige Bestimmung natürlicher Radionuklide im Trinkwasser ist erforderlich, um die Regelungen der Europäischen Trinkwasserrichtlinie und der deutschen Trinkwasserverordnung in Bezug auf radioaktivitätsbezogene Parameter zu erfüllen. Maßnahmen für die Qualitätssicherung bei der Bestimmung von Aktivitätskonzentrationen radioaktiver Stoffe im Trinkwasser zu ergreifen, gehört nach dem Strahlenschutzvorsorgegesetz (StrVG) zu den Aufgaben des Bundes. Das Bundesamt für Strahlenschutz (BfS) führt dementsprechend Ringversuche und Vergleichsmessungen durch. Ziel des aktuellen Ringversuches war es, analytische Probleme aufzuzeigen, die Teilnehmer bei der Verbesserung der Qualität ihrer analytischen Ergebnisse zu unterstützen und die Diskussion und den Erfahrungsaustausch auf dem Gebiet der Messung natürlicher Radioaktivität zu fördern. Die Ergebnisse der Arbeit „Ringversuch zur Bestimmung von Radon-222, Radium-226, Radium-228, Uran-238, Uran-234 und der Gesamt-8-Aktivität in Trinkwasser – Ringversuch 4/2012“ werden in dem vorliegenden, zusammenfassenden Bericht vorgestellt. 42 Labore nahmen am diesjährigen Ringversuch teil und übermittelten ihre Messergebnisse. Die statistische Auswertung zeigte, dass 89 % der übermittelten analytischen Daten die Beurteilungskriterien des Leistungstests erfüllten und als akzeptable Ergebnisse einzuschätzen waren.
Das Ziel der Regelungen des Strahlenschutzgesetzes vom 27. Juni 2017 (StrlSchG) und der Strahlenschutzverordnung vom 29. November 2018 (StrlSchV) zum Schutz vor Radon an Arbeitsplätzen sowie zum Schutz der Bevölkerung vor Radon in Aufenthaltsräumen ist es, die langfristigen Risiken der Radon-Exposition in Wohnräumen, öffentlich zugänglichen Gebäuden und an Arbeitsplätzen zu vermindern. Die Exposition soll auf breiter Basis gesenkt und damit die durch Radon und seine kurzlebigen Folgeprodukte bedingten Lungenkrebsfälle reduziert werden.
Radon ist ein natürlich vorkommendes radioaktives Edelgas, das mitverantwortlich für das Entstehen von Lungenkrebs sein kann. Radon ist nach dem Rauchen eine der häufigsten Ursachen für Lungenkrebs in Deutschland. Da das Strahlenschutzgesetz vorsieht, die Bevölkerung in geeigneter Weise über Radon, die Wichtigkeit von Radonmessungen und die technischen Möglichkeiten zur Verringerung der Radonkonzentration zu unterrichten, soll mithilfe einer empirischen Studie die Wahrnehmung von Radon in der Bevölkerung untersucht werden, um daraus geeignete Maßnahmen ableiten zu können und die Aufmerksamkeit und Sensibilität der Bevölkerung für das Thema zu erhöhen. Bisherige internationale Erfahrungen zeigen folgende Herausforderungen: • Ein Großteil der Bevölkerung kennt Radon nicht und interessiert sich nicht dafür. • Radon wird nicht als Gesundheitsrisiko wahrgenommen. • Die Neigung zur Ergreifung von Maßnahmen zur Reduzierung der Radonexposition ist gering, sogar bei vorhandenem Wissen um die Gefährlichkeit von Radon. • Gründe scheinen in einem geringen Stellenwert von Radon im gesamtgesellschaftlichen Diskurs zu Risiken (z. B. im Vergleich zu anderen Risiken wie Rauchen oder Ernährung) zu liegen, sowie in einem zu be-fürchtenden Aufwand (z. B. durch erforderliche Umbaumaßnahmen in der Wohnung / am Haus). • Die Art und Weise, in der ein Risiko wahrgenommen wird, entscheidet über die Motivation, sich selbst zu informieren und ggfs. zu schützen. Daher stellt die Förderung der Eigeninitiative durch eine geeignete Öffentlichkeitsarbeit, die eine angemessene Risikodarstellung umfasst, den Mittelpunkt der Aufgabe dar.
Origin | Count |
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Bund | 152 |
Land | 66 |
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Förderprogramm | 26 |
Gesetzestext | 5 |
Text | 67 |
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unbekannt | 113 |
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