Das Projekt "Alternativmethoden - 3R-SMART - Aufbau einer Schulungsplattform zur Vermittlung praktischer Expertise in 3R-Methoden - Teilprojekt 3" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Bundesinstitut für Risikobewertung durchgeführt. Die Richtlinie 2010/63/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz der für wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere sowie das deutsche Tierschutzgesetz verpflichten zu einer konsequenteren Umsetzung des Schutzes von Tieren bei der Verwendung zu wissenschaftlichen Zwecken nach dem 3R-Prinzip. Seit 1959 ist das Ziel des 3R Prinzips nach William Russel und Rex Burch 1. Tierversuche vollständig zu vermeiden (Replacement), 2. die Zahl der Tiere (Reduction) und 3. ihr Leiden (Refinement) in Versuchen auf das unerlässliche Maß zu beschränken. Zur Verbesserung der Umsetzung des 3R-Prinzips sind Forschungsaktivitäten notwendig. Dieser Aufgabe stellt sich die 3R-Schulungsplattform für Methodische Ansätze zur Reduktion von Tierversuchen (3R-SMART). Aufgabe des Forschungsverbundes ist es mithilfe des Pilotprojektes 3R-SMART den Aufbau einer Open-Access-Schulungsplattform für 3R-Methoden zu gewährleisten, sowie das 3R-Prinzip verstärkt transparent und sichtbar machen. 3R-SMART ist kompetenzorientiert an die Bedürfnisse von Wissenschaftlern, Studierenden, sowie technischem Personal an Hochschulen, öffentlichen Forschungseinrichtungen und in der Industrie angepasst. Das Teilprojekt widmet sich der Verbesserung der Qualität der allgemein-verständlichen nichttechnischen Projektzusammenfassung (NTP). Die NTP dient dem Zweck A.) die Umsetzung von Alternativmethoden zum Tierversuch nach dem 3R-Prinzip voranzubringen, und B.) objektive Informationen über Tierversuchsprojekte anonym der Bevölkerung zugänglich zu machen. Damit wird die Bevölkerung besser über genehmigte Tierversuche unterrichtet. Gemäß dem deutschen Tierschutzgesetz ist die/der Antragsteller/in eines genehmigten Tierversuches verantwortlich für die Erstellung der NTP. Die NTP informiert darüber, welchem Zweck die Tierversuche dienen, welchen Nutzen sie haben und was für Schäden bzw. Belastungen bei den eingesetzten Tieren erwartet werden. Ferner werden auch die Anzahl und die Art der zur Verwendung vorgesehenen Versuchstiere sowie alle getroffenen Maßnahmen, um 1.) die Verwendung von Tieren im Voraus zu vermeiden (Replacement), 2.) deren Zahl im Versuch zu vermindern (Reduction) oder 3.) ihr Wohlergehen zu verbessern (Refinement) angegeben. Ist das Vorhaben von den zuständigen Behörden genehmigt, übermittelt die zuständige Behörde die NTP an das Bundesinstitut für Risikobewertung zur frei zugänglichen Veröffentlichung gemäß § 41 TierSchVersV im Internet in der Datenbank AnimalTestInfo. Eine erste Auswertung von mehr als 5000 veröffentlichten NTPs in Deutschland zeigt, dass die NTPs aufgrund stilistischer und inhaltlicher Unterschiede der abgefassten Texte unterschiedlich gut in der Lage sind, die Bevölkerung über genehmigte Tierversuche zu unterrichten. Deshalb ist es notwendig, die Antragssteller/innen von Tierversuchsvorhaben zukünftig bei der Erstellung der NTPs zu unterstützen, um die Qualität der NTPs zu verbessern. Hierzu soll im Rahmen von 3R-SMART ein Video-basierter
Das Projekt "Alternativmethoden - 3R-SMART - Aufbau einer digitalen Schulungsplattform zur Vermittlung praktischer Expertisen in 3R-Methoden - Teilprojekt 5" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von BASF SE durchgeführt. Mit der Richtlinie 2010/63/EU wurden die EU-Staaten in programmatischer Weise dazu verpflichtet, bei der Verwendung von Versuchstieren auf die konsequente Umsetzung des 3R-Prinzips zu achten. Dies hat wesentlich zu einer Stärkung sowie Diversifikation der 3R-Forschungsaktivitäten beigetragen, und spiegelt sich in zahlreichen Datenbanken zu Alternativmethoden für Tierversuche wider. Das Vorhaben zielt darauf ab, diese Datenbanken durch eine digitale Plattform zur Vermittlung praktischer Expertisen in 3R-Methoden zu erweitern. Durch diese 3R-Schulungsplattform für Methodische Ansätze zur Reduktion von Tierversuchen (3R-SMART) soll es erleichtert werden, Alternativmethoden in Laboren zu etablieren. Gleichzeitig sollen Vorbehalte bezüglich der Effizienz und Validität von 3R-Methoden abgebaut, die institutionellen Forschungsbemühungen zu 3R-Methoden verstärkt transparent gemacht, sowie ein standardisiertes Curriculum für 3R-Kompetenzen in Kursen zum Erwerb der versuchstierkundlichen Sachkunde erarbeitet werden. Dazu wird die 3R-SMART aus einem Portal für validierte Alternativmethoden und einem für noch nicht validierte Alternativmethoden bestehen, Portal-übergreifend die Basismodule 3R-Konzept im wissenschaftlichen Kontext' und '3R-Konzept im ethischen Kontext' angeboten, und Portal-spezifisch jeweils die Module 'Replacement', 'Reduction' und 'Refinement'. Zur Projektverstetigung ist vorgesehen, die 3R-SMART in die EU-Plattform 'Education and Training in Laboratory Animal Science' (ETPLAS) aufzunehmen.
Das Projekt "Alternativmethoden - 3R-SMART - Aufbau einer digitalen Schulungsplattform zur Vermittlung praktischer Expertisen in 3R-Methoden - Teilprojekt 1" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Stiftung Tierärztliche Hochschule Hannover, Institut für Tierhygiene, Tierschutz und Nutztierethologie durchgeführt. Mit der Richtlinie 2010/63/EU wurden die EU-Staaten in programmatischer Weise dazu verpflichtet, bei der Verwendung von Versuchstieren auf die konsequente Umsetzung des 3R-Prinzips zu achten. Dies hat wesentlich zu einer Stärkung sowie Diversifikation der 3R-Forschungsaktivitäten beigetragen, und spiegelt sich in zahlreichen Datenbanken zu Alternativmethoden für Tierversuche wider. Das Vorhaben zielt darauf ab, diese Datenbanken durch eine digitale Plattform zur Vermittlung praktischer Expertisen in 3R-Methoden zu erweitern. Durch diese 3R-Schulungsplattform für Methodische Ansätze zur Reduktion von Tierversuchen (3R-SMART) soll es erleichtert werden, Alternativmethoden in Laboren zu etablieren. Gleichzeitig sollen Vorbehalte bezüglich der Effizienz und Validität von 3R-Methoden abgebaut, die institutionellen Forschungsbemühungen zu 3R-Methoden verstärkt transparent gemacht, sowie ein standardisiertes Curriculum für 3R-Kompetenzen in Kursen zum Erwerb der versuchstierkundlichen Sachkunde erarbeitet werden. Dazu wird die 3R-SMART aus einem Portal für validierte Alternativmethoden und einem für noch nicht validierte Alternativmethoden bestehen, Portal-übergreifend die Basismodule 3R-Konzept im wissenschaftlichen Kontext' und '3R-Konzept im ethischen Kontext' angeboten, und Portal-spezifisch jeweils die Module 'Replacement', 'Reduction' und 'Refinement'. Zur Projektverstetigung ist vorgesehen, die 3R-SMART in die EU-Plattform 'Education and Training in Laboratory Animal Science' (ETPLAS) aufzunehmen.
Das Projekt "Alternativmethoden - 3R-SMART - Aufbau einer digitalen Schulungsplattform zur Vermittlung praktischer Expertisen in 3R-Methoden - Teilprojekt 4" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Freie Universität Berlin, Institut für Tierschutz, Tierverhalten und Versuchstierkunde durchgeführt. Das Basis-Modul 1 (B1) 3R-Konzept im wissenschaftlichen Kontext' widmet sich der Implementierung des 3R-Prinzips in den aktuellen Wissenschaftskontext und in der Lehre. Hierzu wird die im Oktober 2015 mit dem Preis des Landes Berlin zur Förderung von Ersatz- und Ergänzungsmethoden für Tierversuche in der Ausbildung und Lehre ausgezeichnete Webinar-Reihe '3 R und Alternativen zu Tierversuchen in Forschung und Lehre' (BB3R/FU Berlin) inhaltlich, konzeptionell und technisch überarbeitet und in die 3R-Schulungsplattform für Methodische Ansätze zur Reduktion von Tierversuchen integriert, verstetigt und so einer breiteren Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Das Basis-Modul 1 (B1) widmet sich den Grundlagen zum 3R-Konzept, wobei neben seiner Einordung in den aktuellen Wissenschaftskontext die strukturellen und qualitativen Anforderungen an die internationale Anerkennung von 3R-Methoden in Forschung und Lehre angesprochen werden und multidisziplinär die Verantwortung im Bereich der Tierversuche und Alternativmethoden vermittelt wird. Es richtet sich an Doktoranden, Masterstudierende in einem biowissenschaftlichen Fach und Studierende im Hauptstudium von Staatsexamensstudiengängen der Human-, Zahn- und Veterinärmedizin sowie Pharmazie. Um von Beginn an eine hohe Sichtbarkeit zu gewährleisten, soll 3R-SMART in die etablierte Schulungs-Plattform für Versuchstierkunde (LAS interactive), die von der Philipps-Universität Marburg betrieben wird, integriert werden. Zudem erlaubt dieses Konzept, die bewährten LAS interactive-Strukturen und -Inhalte für die 3R-SMART zu nutzen. Die LAS interactive ist auf anwendungsorientierte Online-Beiträge zum Refinement von Tierversuchen fokussiert. Diese Beiträge werden initial die Basis für das Refinement-Modul der 3R-SMART bilden, so dass bei der Entwicklung der 3R-SMART der Fokus auf Schulungen zu methodischen 'Replacement'- und 'Reduction'-Ansätzen von Tierversuchen gelegt werden kann.
In Sachsen-Anhalt sind die Landkreise und kreisfreien Städte für die Überwachung von Versuchstierhaltungen zuständig. Rechtsgrundlagen sind das Tierschutzgesetz (neu: Gesetz zur Änderung des Tierschutzgesetzes - Schutz von Versuchstieren) und die Tierschutz-Versuchstierverordnung . Zuständige Behörde für die Prüfung und Genehmigung von Tierversuchsvorhaben (Versuchsanträge) sowie für die Prüfung von Anzeigen zu Tierversuchen ist das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt. Die Genehmigungsbehörde beruft eine Kommission zur Unterstützung der zuständigen Behörde bei der Entscheidung über die Genehmigung von Versuchsvorhaben ein. Die Einberufung dieser Kommission ist verpflichtend gemäß Tierschutzgesetz vorgeschrieben und wird paritätisch aus Wissenschaftlern mit speziellen Fachkenntnissen und mindestens zu einem Drittel aus Mitgliedern von Tierschutzorganisationen zusammengesetzt. Ein Tierversuch wird erst genehmigt, wenn der Antragsteller in einer allgemeinverständlichen, nichttechnischen Zusammenfassung dargelegt hat, dass er bei der Planung das 3R-Prinzip (Replacement, Reduction, Refinement = Vermeiden, Verringern, Verbessern) berücksichtigt hat. So ist anzugeben, welche Ersatz- und Ergänzungsmethoden genutzt werden, wie die Tierzahl auf das geringstmögliche Maß verringert wird und welche Maßnahmen ergriffen werden, um die Belastung der Tiere möglichst gering zu halten.
Nur die Originaltexte sind rechtsverbindlich! Tierschutzgesetz Tierschutz-Hundeverordnung Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung Tierschutz-Transportverordnung EU - unmittelbar geltend Tierschutz-Transportverordnung Bund Tierschutz-Schlachtverordnung EU - unmittelbar geltend Tierschutz-Schlachtverordnung Bund Tierschutz-Versuchstierverordnung Fundtiererlass LSA (MBl. LSA 2015, 348) Gesetz zur Übertragung der Ermächtigung zur Festlegung von bestimmten Gebieten zum Schutz freilebender Katzen (GVBl. LSA 2019, 939) Im Auftrag des BMEL werden Gutachten (Leitlinien) über Mindestanforderungen an die Haltung von Tieren erarbeitet. Die Leitlinien sind nicht rechtsverbindlich. Sie unterstützen aber Tierhalter, zuständige Behörden und Gerichte bei der Entscheidung, ob eine Tierhaltung den Vorschriften des Gesetzes entspricht. Hier gelangen Sie direkt zu den Gutachten, Leitlinien und Europa-Ratsempfehlungen (Seite des Bundesministerium s für Ernährung und Landwirtschaft). Höchstrichterliche Rechtsprechung BVerfG 12.10.10 : Käfighaltung von Legehennen BVerwG 13.06.2019 3C29.16: Töten männlicher Küken Obergerichtliche Entscheidungen KG Berlin 24.07.2009 (4) 1 Ss 235/09: Kunstfreiheit VGH München 26.11.1999 CE 09.2903: Schächten VGH Kassel 01.09.2011 8 A 396/10: Stadttauben OVG Bremen 11.12.2012 1 A 180/10: Tierversuchsrecht OVG NRW 20.05.2016 20 A 530/15: Töten von Eintagsküken VG Berlin 23.09.2015 24 K 202.14: Qualzucht Nacktkatzen VG Berlin 15.02.2017 24 K 188.14: Hälterung von Hummern VG Hannover 12.01.2017 1 B 7215/16 : Kommunales Wildtierverbot für Zirkusaufführungen Gerichtliche Entscheidungen aus Sachsen-Anhalt OLG Naumburg 28.06.2011 2 Ss 82/11: Tötung überschüssiger Zootiere OVG Magdeburg 24.11.2015 3 L 386/14: Kastenstand AG Haldensleben 26.09.2016 3 Cs 224/15: Hausfriedensbruch Aktivisten „Zur Frage der Vereinbarkeit der Haltungsvorgaben für Mastschweine mit dem Tierschutzgesetz sowie zur Zulässigkeit einer Verschärfung der Haltungsvorgaben“ erstellt im Auftrag von Greenpeace e.V. Berlin, 2. Februar 2022 - Pressemitteilung der Deutschen Juristischen Gesellschaft für Tierschutzrecht (DJGT) Gutachten zur Reform des Tierschutzrechts veröffentlicht Im Auftrag der Bundestagsfraktion Bündnis 90/Die Grünen haben Christoph Maisack, Barbara Felde und Linda Gregori (Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands der Deutschen Juristischen Gesellschaft für Tierschutzrecht) ein Gutachten zur Reform des Tierschutzrechts erstellt. Das Gutachten enthält ebenfalls einen ausformulierten Vorschlag für ein Tierschutzgesetz, welches tierschutzgerechte Vorgaben enthält und wirksam und effektiv vollzogen werden kann. Neben einer umfassenden Reform des Tierversuchsrechts werden u. a. Vorschriften für Verbote von Transporten bestimmter lebender Tiere in Tierschutz-Hochrisikostaaten, Tierschutz-Kontrollen in VTN-Betrieben und eine verpflichtende Kameraüberwachung in Schlachthöfen vorgeschlagen. "Der von uns ausformulierte Gesetzentwurf enthält ehrliche und an wissenschaftliche Erkenntnisse angepasste Vorgaben für die Tierhaltung und ausdrückliche Verbote bestimmter, stark tierschädigender Praktiken. Unsere Vorschläge enthalten keine großflächigen Ausnahmen für die Tierindustrie, wie sie das aktuell geltende Tierschutzrecht vorsieht", so die Mitautorin des Gutachtens, Barbara Felde. Der Entwurf eines neuen Tierschutzgesetzes ist der zweite Teil einer durch die Bundestagsfraktion Bündnis 90/Die Grünen beauftragten Begutachtung. Der erste Teil - ein Reformvorschlag für eine Neufassung der Strafnorm des § 17 Tierschutzgesetz - ist durch Professor Dr. Jens Bülte und Anna-Lena Dihlmann bereits als Gesetzentwurf ( Drucksache 19/27752 ) in den Deutschen Bundestag eingebracht worden. Renate Künast, die als zuständige Sprecherin der Grünen Bundestagsfraktion bei der Beauftragung der Gutachten mitwirkte und für diese Ausgabe ein Vorwort verfasste, erklärt: "Zwanzig Jahre nach der Aufnahme des Tierschutzes in das Grundgesetz ist die gesellschaftliche Betriebserlaubnis für einen Großteil der heutigen Nutztierhaltungen abgelaufen. Da wird es nicht ausreichen, wenn wir nur versuchen, den Aufwand für bessere Tierhaltung bei den landwirtschaftlichen Betrieben ordentlich zu honorieren. Das Tierschutzgesetz selbst muss dem Anspruch des Grundgesetzes entsprechen und deshalb sind die Ausnahmen endlich zu streichen und für alle Tierarten Mindeststandards zu normieren. Dank an die Autor:innen für die Vorlage eines ausformulierten Gesetzentwurfs, der bei der in dieser Legislaturperiode anstehenden Novelle des Tierschutzgesetzes sicher eine Richtschnur sein wird. Neben dem rechtlichen Änderungsbedarf ist es aber auch nötig, dem Tierschutzrecht in der juristischen Ausbildung künftig einen höheren Stellenwert beizumessen. Es geht um die Haltung von Millionen Tieren jedes Jahr. Ich bin sicher, mit diesem neuen Band werden Expertisen vorgelegt, die wegweisende Beiträge zur Weiterentwicklung des Tierschutzrechtes sind." Beide Gutachten wurden nun im NOMOS-Verlag als Band der Reihe "Das Recht der Tiere und der Landwirtschaft" als Buch sowie in einer elektronischen Open Access-Version veröffentlicht. Die Open Access-Version des Bandes "Reform des Tierschutzrechts" kann abgerufen werden. Thünen Working Paper 41 „Eine explorative Analyse der Zusammenarbeit zwischen Veterinärämtern und Staatsanwaltschaften bei Verstößen gegen das Tierschutzgesetz“
Bevor ein Tierversuch durchgeführt werden kann, muss dieser der zuständigen Behörden gemeldet und von dieser genehmigt werden. In der Forschung sind Tierversuche nur dann gerechtfertigt, wenn ausschließlich auf diesem Weg neue Erkenntnisse gewonnen werden können. Die Notwendigkeit der Tierversuche muss grundsätzlich nachvollziehbar begründet sein. Die Unerlässlichkeit ist nicht nur für die Frage der Zulässigkeit des Tierversuchs („ob“), sondern auch für die konkrete Durchführung („wie“) zu prüfen. Für beides gilt das 3 R-Prinzip: R eplacement (=Vermeidung, d.h. zu prüfen, ob der Tierversuch überhaupt stattfinden muss oder ob es Alternativen gibt) R eduction (=Verringerung, d.h. so viele Versuchstiere wie nötig aber so wenig wie möglich zu verwenden) und R efinement (=Verfeinerung, d.h. die Belastung der Versuchstiere durch eine artgerechte Haltung und die ständige Verbesserung der Untersuchungsmethoden zu minimieren) Zuständige Behörde ist in Sachsen-Anhalt das Landesverwaltungsamt. Dieses wird durch eine Ethik-Kommission beraten. Das Genehmigungsverfahren besteht aus einer Prüfung auf drei Ebenen: Vorhabenbezogen : Das Projekt muss wissenschaftlich begründet werden, und die Unerlässlichkeit sowie die ethische Vertretbarkeit müssen dargelegt werden. Darüber hinaus darf das angestrebte Versuchsergebnis nicht bereits greifbar sein. Die zuständigen Behörden prüfen, ob die Angaben im Antrag schlüssig sind (sog. Plausibilitätsprüfung). Personenbezogen: Die verantwortliche Leiterin bzw. der verantwortliche Leiter des Versuchsvorhabens und deren Stellvertretung müssen die erforderliche fachliche Eignung besitzen und persönlich zuverlässig sein. Anlagenbezogen: Die baulichen und personellen Voraussetzungen zur Durchführung eines Tierversuchs müssen gewährleistet sein. Es ist ein Tierschutzbeauftragter oder eine Tierschutzbeauftragte zu benennen. Es gibt mehrere deutsche und EU-Gesetze, Verordnungen und Richtlinien, die bestimmte Tierversuche vorschreiben, z.B.: Arzneimittelgesetz, Chemikaliengesetz, Futtermittelgesetz, Gentechnikgesetz, Infektionsschutzgesetz. Keinem Tier darf, dem Grundsatz des Deutschen Tierschutzgesetzes (§1) entsprechend, ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden. Ein vernünftiger Grund sieht der Gesetzgeber laut § 7 in Tierversuchen, sofern die zu erwartenden Schmerzen, Leiden oder Schäden hinsichtlich des zu erreichenden Versuchsziels ethisch vertretbar sind. Das bedeutet konkret, dass Wissenschaftler und Behörden genau abwägen müssen, inwieweit die Notwendigkeit und Angemessenheit des geplanten Tierversuchs die zu erwartende Belastung der Versuchstiere rechtfertigt. Jeder Tierversuch muss deshalb hinsichtlich des zu erwartendes Belastungsgrades für die Tiere eingeschätzt werden. Dazu werden im Artikel 15 der EU-Tierversuchsrichtlinie (Richtlinie 2010/63/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2010 zum Schutz der für wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere) vier Schweregrade klassifiziert. Anhang VIII zum Artikel 15 Klassifizierung des Schweregrads der Verfahren Der Schweregrad eines Verfahrens wird nach dem Ausmaß von Schmerzen, Leiden, Ängsten oder dauerhaften Schäden festgelegt, die das einzelne Tier während des Verfahrens voraussichtlich empfindet bzw. erleidet. Keine Wiederherstellung der Lebensfunktion: Verfahren, die gänzlich unter Vollnarkose durchgeführt werden, aus der das Tier nicht mehr erwacht Gering: Verfahren, bei denen zu erwarten ist, dass sie bei den Tieren kurzzeitig geringe Schmerzen, Leiden oder Ängste verursachen Verfahren ohne wesentliche Beeinträchtigung des Wohlergehens oder des Allgemeinzustands Mittel: Verfahren, bei denen zu erwarten ist, dass sie bei den Tieren kurzzeitig mittelstarke Schmerzen, mittelschwere Leiden oder Ängste oder lang anhaltende geringe Schmerzen verursachen Verfahren, bei denen zu erwarten ist, dass sie eine mittelschwere Beeinträchtigung des Wohlergehens oder des Allgemeinzustands Schwer: Verfahren, bei denen zu erwarten ist, dass sie bei den Tieren starke Schmerzen, schwere Leiden oder Ängste oder lang anhaltende mittelstarke Schmerzen, mittelschwere Leiden oder Ängste verursachen Verfahren, bei denen zu erwarten ist, dass sie eine schwere Beeinträchtigung des Wohlergehens oder des Allgemeinzustands Seit dem Inkrafttreten des Dritten Gesetzes zur Änderung des Tierschutzgesetzes und der Tierschutz-Versuchstierverordnung im Jahr 2013 ist jedem Antrag auf Genehmigung eines Tierversuchsvorhabens eine allgemeinverständliche, nichttechnische Projektzusammenfassung (NTP) beizufügen. Das Bundesinstitut für Risikobewertung veröffentlicht diese Projektzusammenfassungen im Internet in der Datenbank AnimalTestInfo , um die Bürgerinnen und Bürger über Tierversuche zu informieren. Mit der 2010 verabschiedeten EU-Tierversuchsrichtlinie bekannten sich die EU-Mitgliedstaaten erstmals zu dem gemeinsamen Ziel, Tierversuche vollständig zu ersetzen (Erwägungsgrund 10) und die Entwicklung tierversuchsfreier Methoden (Erwägungsgrund 46) zu fördern. Als Alternativen werden häufig Zelllinien verwendet, die aus Tieren oder aus menschlichem Gewebe gewonnen und dann in einer Laborkultur weitergezüchtet werden. Solche Versuchsmethoden außerhalb des Organismus (sog. „In-vitro-Verfahren“ (in vitro=im Glas)), werden intensive genutzt, insbesondere bei der Aufklärung von zellulären Prozessen oder der Wirkung von Medikamenten auf den Stoffwechsel von Zellen. Ein weiterer Ansatz kommt aus der regenerativen Medizin und nennt sich „body on a chip“. Diese Methode wurde aus dem „Tissue Engeneering“ oder „Bioprinting“ entwickelt, bei der dem Ersatzorgane für den Menschen aus humanem Gewebe gezüchtet und mit einem 3-D-Drucker hergestellt werden. Diese Miniorgane werden auf einem Mikrochip platziert und durch ein künstliches Erhaltungssystem versorgt. „Body on a chip“ wird für die Prüfung von Toxizität oder pharmakologische Eigenschaften biologischer und chemischer Substanzen genutzt. Auch „In-Silico-Verfahren“ (in silico=im Computer) gewinnen an Bedeutung. Wenn es um die Verträglichkeit von Stoffen geht, kann darauf zurückgegriffen werden. Auch in der Ausbildung wird auf Computersimulationen zurückgegriffen. Für Studierende, die aus ethischen Gründen den Einsatz von Tieren in der Ausbildung vermeiden möchten, veröffentlicht der Verein SATIS einen Wegweiser. In einer Broschüre wird eine Übersicht über das Lehrangebot an Studiengängen und Fakultäten in Deutschland geben. SATIS-Ethikranking (Stand: März 2022) als kostenlose Broschüre verfügbar unter: http://www.satis-tierrechte.de/uni-ranking/
Am 01.Dezember 2021 tritt die Änderung des deutschen Tierschutzgesetzes (TierSchG) vom 18. Juni 2021 in Kraft sowie die Änderung der Verordnung zum Schutz von zu Versuchszwecken oder zu anderen wissenschaftlichen Zwecken verwendeten Tieren (Tierschutz-Versuchstierverordnung - TierSchVersV) vom 11. August 2021. Damit wird die Richtlinie 2010/63/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz der für wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere vom 22. September 2010, die für EU-weit gleiche Rahmenbedingungen für Industrie und Forschung zum Schutz der für wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere sorgen soll, weitergehend in nationales Recht umgesetzt. Ein Schwerpunkt ist die konsequente Umsetzung und Weiterentwicklung des sogenannten „3R-Prinzips“ (Replacement, Reduction, Refinement) zur Vermeidung, Verminderung und Verbesserung der Verwendung von Tieren zu wissenschaftlichen Zwecken. Downloads EU Richtlinie 2010/63/EU Tierschutzgesetz (TierSchG) Tierschutz-Versuchstierverordnung (TierSchVersV) Versuchstiermeldeverordnung (VersTierMeldV) Gesetz zur Änderung des Tierschutzgesetzes – Schutz von Versuchstieren vom 18. Juni 2021 Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Versuchstierverordnung und der Versuchstiermeldeverordnung vom 11. August 2021
Der Ablauf des Genehmigungsverfahrens unterliegt den Vorgaben des Tierschutzgesetzes und der Tierschutz-Versuchstierverordnung. Nach Eingang eines Antrags, der den Anforderungen des § 31 TierSchVersV entspricht, erfolgt eine formale Prüfung und die Ausstellung einer Eingangsbestätigung. Innerhalb von 40 Arbeitstagen ab dem Eingang eines vollständigen Antrags erfolgt die inhaltliche Prüfung, die Beratung in der Kommission nach §15 TierSchG und der antragstellenden Person wird gemäß § 32 Abs. 1 Satz 1 TierSchVersV die Entscheidung über den Antrag mitgeteilt. Im vereinfachten Genehmigungsverfahren erfolgt gemäß § 36 TierSchVersV innerhalb von 15 Arbeitstagen ab dem Eingang die Prüfung und der antragstellenden Person wird innerhalb von 20 Arbeitstagen die Entscheidung über den Antrag mitgeteilt.
Der Antrag auf Genehmigung bzw. die Anzeige muss Angaben gemäß § 31 TierSchVersV enthalten und ist ab sofort über das ethikPool-Onlineportal einzureichen. Dem Antrag auf Genehmigung ist im Gegensatz zur Anzeige neben einer Nichttechnischen Projektzusammenfassung (NTP) des Versuchsvorhabens mit den Angaben nach § 41 Abs. 1 Satz 2 der Tierschutz-Versuchstierverordnung auch eine Stellungnahme der/des zuständigen Tierschutzbeauftragten beizufügen. Vorhaben im vereinfachten Genehmigungsverfahren sind von der Veröffentlichung einer NTP ausgenommen, jedoch muss auch hier eine Stellungnahme der/des zuständigen Tierschutzbeauftragten dem Fachbereich 81 vorgelegt werden. Das Hochladen der Stellungnahme muss über die/den Tierschutzbeauftragte/en erfolgen. Die Genehmigung darf nur erteilt werden (gem. § 8 Absatz 1 des TierSchG), wenn die personellen und organisatorischen Voraussetzungen für die Durchführung der Tierversuche einschließlich der Tätigkeit der/des Tierschutzbeauftragten gegeben sind, das angestrebte Ergebnis trotz Ausschöpfung der zugänglichen Informationsmöglichkeiten nicht hinreichend bekannt ist oder die Überprüfung eines hinreichend bekannten Ergebnisses durch einen Doppel- oder Wiederholungsversuch unerlässlich ist, die verantwortliche Leitung des Versuchsvorhabens und die stellvertretende Leitung die erforderliche fachliche Eignung insbesondere hinsichtlich der Überwachung der Tierversuche haben und keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen ihre Zuverlässigkeit ergeben, die erforderlichen Räumlichkeiten, Anlagen und anderen sachlichen Mittel den Anforderungen der Tierschutz-Versuchstierverordnung entsprechen, die Haltung der Tiere den Anforderungen des § 2 TierSchG und der Tierschutz-Versuchstierverordnung entspricht und ihre medizinische Versorgung sichergestellt ist, die Einhaltung der Vorschriften des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Satz 3 und des § 7a Abs. 2 Nr. 4 und 5 TierSchG erwartet werden kann (3R: Replace, Reduce, Refinement) und die Einhaltung von Sachkundeanforderungen, Vorschriften zur Schmerzlinderung und Betäubung von Tieren, Vorschriften zur erneuten Verwendung von Tieren, Verwendungsverboten und Beschränkungen, Vorschriften zur Vermeidung von Schmerzen, Leiden und Schäden nach Erreichen des Zwecks des Tierversuches, Vorschriften zur Verhinderung des Todes eines Tieres unter der Versuchseinwirkung oder zur Vermeidung von Schmerzen und Leiden beim Tod eines Tieres und Vorschriften zu der Vorgehensweise nach Abschluss des Tierversuchs erwartet werden kann, sowie aus wissenschaftlicher oder pädagogischer (hinsichtlich der Wissensvermittlung) Sicht gerechtfertigt ist, dass die Voraussetzungen des § 7a Abs. 1 und 2 Nr. 1 bis 3 TierSchG vorliegen, eine möglichst umweltverträgliche Durchführung des Tierversuches erwartet werden kann. LANUV - Fachbereich 81 - Tierversuchsangelegenheiten Postfach 101052, 45610 Recklinghausen E-Mail an: Fachbereich81(at)lanuv.nrw.de Telefonische Servicezeiten zu technischen Problemen oder Anwenderfragen*: Montag: 10:00-12:00 Uhr Mittwoch: 13:00-14:30 Uhr Freitag: 10:00-12:00 Uhr Telefon: 02361 305 5555 E-Mail: ethikPool(at)lanuv.nrw.de *: Für alle anderen Anfragen/Anliegen im Tierversuchsbereich nutzen Sie bitte unser Fachbereichspostfach oder kontaktieren Sie die Ansprechpartner (Kontaktdaten) aus den Schriftstücken.