Die BIORESTEC GmbH wurde 2018 als ein unabhängiges Ingenieurbüro im Bereich Umwelttechnik mit Sitz in Laatzen gegründet. Ihre Schwerpunkte sind Dienstleistungen in der Forschung und Entwicklung, Technologietransfer und Markteinführung von innovativen, neuen Produkten im Bereich Bioenergie und Ressourceneffizienz. Am Standort Merkendorf (Bayern) soll eine großtechnische Anlage zur Behandlung von Gärresten errichtet und in Betrieb genommen werden. In der Anlage sollen Gärreste aus der im Umkreis befindlichen Biogasanlage Lachholzfeld behandelt werden, die aktuell unaufbereitet landwirtschaftlich genutzt werden. Da sich die Biogasanlage in einem Gebiet mit hoher Nitratbelastung des Grundwassers befindet (sog. rotes Gebiet), wird die Biogasproduktion und Flexibilität in Hinblick auf die eingesetzten Substrate wegen der in roten Gebieten langen Dünge-Sperrfristen derzeit durch die Lagerkapazität für Gärreste limitiert. Ziel des Vorhabens „ResGAR“ ist die Errichtung, Inbetriebnahme und der Betrieb einer AGRIFER® PLUS-Anlage im großtechnischen Maßstab. In der Anlage sollen jährlich 13.000 Kubikmeter Gärreste behandelt werden. Dabei soll das Volumen der Gärreste reduziert und so die Transportaufwendungen bei der Gärrestnutzung reduziert werden (25 Prozent statt 7 Prozent Trockensubstanz-Gehalt im Gärrest). Das Prinzip der fraktionierten Eindampfung wird als Schlüssel zur Stickstoff-Ausschleusung mit geringerem Säurebedarf genutzt. So sollen jährlich 22 Tonnen Stickstoff als Ammoniakwasser für die Nutzung auch außerhalb der Landwirtschaft zur Verfügung gestellt werden. Das entspricht knapp 30 Prozent des im Gärrest vorhandenen Stickstoffs. Das Verfahren kann dazu beitragen, dass der Stickstoffüberschuss auf den umliegenden landwirtschaftlichen Flächen in der Region gesenkt wird. Es wird davon ausgegangen, dass die geringeren Lachgasemissionen während der Lagerung der Gärreste einer Emissionsminderung von 25 Tonnen CO 2 -Äquivalente pro Jahr gleichkommen. Durch den (im Vergleich zur Produktion von Ammoniak im Haber-Bosch-Verfahren) geringeren Energieeinsatz bei der Herstellung des Ammoniakwassers können zudem indirekte Emissionen von rund 180 Tonnen CO 2 -Äquivalente pro Jahr eingespart werden. Im Vergleich zu einer zweistufigen Eindampfung mit Brüdenwäscher soll der Säureeinsatz um ca. 90 Prozent von jährlich 210 Tonnen auf 18 Tonnen reduziert werden. Zudem stellt die dreistufige Wärmekaskade eine Verbesserung der Energieeffizienz im Vergleich zum Stand der Technik dar. Das energieeffiziente Verfahren zur Produktion von Ammoniakwasser sowie die Reduktion des Einsatzes von Chemikalien bei der Gärrestaufbereitung sind auch übertragbar auf andere Anlagentypen. Beispielsweise kann das Verfahren zur Aufbereitung anderer Wirtschaftsdünger, z.B. Gülle eingesetzt werden. Die Technik könnte damit auch in Viehhaltungsbetrieben ohne Biogasanlage eingesetzt werden. Hierbei müsste jedoch die fehlende Wärmequelle bei der Gülleaufbereitung berücksichtigt werden, während Biogasanlagen die Wärme aus Blockheizkraftwerken nutzen können. Grundsätzlich kann die ResGAR-Technologie auf viele Betriebe der gleichen oder anderer Branchen übertragen werden. Branche: Wasser, Abwasser- und Abfallentsorgung, Beseitigung von Umweltverschmutzungen Umweltbereich: Ressourcen Fördernehmer: BIORESTEC GmbH Bundesland: Bayern Laufzeit: seit 2024 Status: Laufend
Die AWG Donau-Wald mbH beabsichtigt auf der Deponie Außernzell eine mobile KMF-Presse zu betreiben. Derzeit werden die KMF-Abfälle zur externen Verpressung nach Kelheim transportiert und anschließend nach erfolgter Verpressung wieder zurück auf die Deponie Außernzell verbracht. Angesichts der gestiegenen Energie- und Transportkosten ist zukünftig vorgesehen, KMF-Abfälle direkt auf der Deponie mittels einer mobilen Anlage zu verpressen und anschließend vor Ort einzubauen. Die zu genehmigende Pressenanlage soll im südlichen Bereich des Deponiegeländes im aktuellen Einbaubereich BA 14 und BA 15 der DK-II Deponie aufgestellt und betrieben werden. Der Einbaubereich befindet sich ca. 20-40 m unter dem umliegenden Geländeniveau, womit eine optimale Abschirmung zur Umgebung gewährleistet ist. Die nächst gelegenen, betriebsfremden Wohnnutzungen befinden sich in einem Abstand von etwa 700 m bis 1.000 m vom Standort der Anlage entfernt. Die Pressung der losen KMF-Abfälle (AVV 17 06 03*) soll mittels einer Kanalpressenanlage der Fa. Europress Umwelttechnik GmbH, Modell SRE-GTA-5001 mit einer Durchsatzleistung von 5-6 t/h erfolgen. Die Pressung soll situativ erfolgen, sobald eine wirtschaftlich sinnvolle Inputgröße von ca. 100-120t erreicht ist. Derzeit fallen jährlich durchschnittlich ca. 600-900 t zu verpressende KMF-Abfälle an.
Einkommen, Konsum, Energienutzung, Emissionen privater Haushalte Private Haushalte beanspruchen die Umweltressourcen durch ihre Konsumaktivitäten. Die steigende Zahl von Ein- und Zwei-Personen-Haushalten und hohe Ausstattungsgrade führen zu steigendem Konsum. Immer mehr Güter und Dienstleistungen werden produziert und in Anspruch genommen – damit steigen auch Energieverbrauch und Emissionen von Treibhausgasen. Konsumausgaben der privaten Haushalte steigen Die Konsumausgaben der privaten Haushalte in Deutschland lagen 2022 mit 1.878,8 Milliarden Euro (Mrd. Euro) um 258,1 Mrd. höher als noch 2017. Das entspricht einer Zunahme von 16 % in fünf Jahren. Etwa ein Viertel der Konsumausgaben der privaten Haushalte in Deutschland wurden 2022 für Wohn- und Wohnnebenkosten, wie Energie (Strom, Gas) und Wasser verwendet (siehe Abb. „Konsumausgaben der privaten Haushalte im Inland nach Verwendungszwecken“). * vorläufige Daten ** Gesundheitspflege, Bildungswesen, Körperpflege, persönliche Gebrauchsgegenstände, Dienstleistungen sozialer Einrichtungen, Versicherungs- und Finanzdienstleistungen, sonstige Dienstleistungen. Je höher das Einkommen, desto höher der Konsum Mit höherem Einkommen steigen auch die Konsumausgaben und damit verbunden der Energieverbrauch der privaten Haushalte. Im Jahr 2018 gaben Haushalte mit einem monatlichen Nettoeinkommen unter 1.500 Euro durchschnittlich 1.135 Euro für den privaten Konsum aus. Haushalte mit einem monatlichen Nettoeinkommen von 5.000 Euro oder mehr wendeten im Durchschnitt mehr als viermal so viel auf. Mit steigendem Nettoeinkommen nimmt der Ausgabenanteil für viele Konsumbereiche zu. Nur die Ausgabenanteile für die Grundbedürfnisse Ernährung, Wohnen und Post, Telekommunikation sinken mit wachsendem Einkommen (siehe Abb. „Konsumausgaben privater Haushalte nach dem monatlichen Haushaltsnettoeinkommen 2018“). Steigende Haushaltsnettoeinkommen haben steigende Umweltbelastungen zur Folge. Am Beispiel der Verkehrsausgaben lässt sich der Zusammenhang aufzeigen: Haushalte niedriger Einkommen gaben 2018 monatlich im Schnitt 94 Euro dafür aus, während Haushalte in der höchsten Einkommensklasse im Schnitt achtmal so viel aufwendeten. Eine erhöhte Mobilität, häufigeres Reisen und hohe Fahrleistungen mit eigenen Kraftfahrzeugen tragen erheblich zu Umweltbelastungen, wie zum Beispiel klimaschädlichen Emissionen, bei. Direkte und indirekte Nutzung von Umweltressourcen Private Haushalte beanspruchen die Umweltressourcen durch ihre Konsumaktivitäten sowohl direkt als auch indirekt. Direkt bedeutet, dass die Beanspruchung der Umwelt unmittelbar als Folge von Aktivitäten der privaten Haushalte entsteht. Zum Beispiel wird Energie verbraucht und es entstehen Emissionen durch das Heizen oder beim Autofahren. Indirekt bedeutet, dass man hierzu die Umweltinanspruchnahme ermittelt, die durch die Herstellung der konsumierten Güter verursacht wurde. Man spricht auch vom „Energiegehalt“ oder „Kohlendioxid-Gehalt“ der Konsumgüter. Bestandteil der indirekten Nutzung ist auch der Ressourceneinsatz bei der Herstellung von importierten Konsumgütern im Ausland. Mit dem Energieverbrauch verbunden sind jeweils Kohlendioxid-Emissionen, die analog nach direkten und indirekten Emissionen unterschieden werden. Im Indikator „Globale Umweltinanspruchnahme des Konsums“ sind der Energieverbrauch, die CO₂-Emissionen und der Rohstoffeinsatz des Konsums der privaten Haushalte dargestellt (siehe Abb. „Globale Umweltinanspruchnahme durch den Konsum privater Haushalte“, neuere Daten sind nicht verfügbar): Der direkte und indirekte Energieverbrauch des Konsums der privaten Haushalte ist seit dem Jahr 2010 um 5,9 % zurückgegangen, aber seit 2014 wieder leicht angestiegen. Etwa 30,4 % des Energieverbrauchs des Konsums der privaten Haushalte entsteht im Ausland bei der Produktion von Gütern, die nach Deutschland importiert werden. Eine ähnliche Entwicklung gibt es auch bei den CO₂-Emissionen bzw. dem CO₂-Gehalt der Güter. Insgesamt lagen die CO₂-Emissionen des Konsums privater Haushalte 2017 um 7,9 % unter dem Wert von 2010. Etwa 31,5 % der Emissionen sind durch die Produktion von Importgütern im Ausland entstanden. Der Rohstoffeinsatz ist im Vergleich zu 2010 kaum zurückgegangen. Der Einsatz abiotischer Materialien (Erze, fossile Energieträger und sonstige Mineralien) ist um 2,1 % gesunken, bei der Biomasse hat es einen Anstieg um 3 % gegeben. Insgesamt wurden für den Konsum der privaten Haushalte 2021 ca. 659 Mio. t Rohstoffe eingesetzt. Berechnung der globalen Umweltinanspruchnahme des Konsums Der indirekte Energieverbrauch, die Kohlendioxid-Emissionen und der Rohstoffeinsatz werden mit Hilfe der Input-Output Analyse ermittelt. Dabei werden sämtliche Produktionsprozesse im In- und Ausland zur Herstellung der Endnachfragegüter einbezogen. Grundlage hierfür sind die Input-Output Tabellen des Statistischen Bundesamts, die die Produktionsverflechtung nach einzelnen Produktionsbereichen und die Endnachfrage nach Kategorien und Gütergruppen abbilden.
III. Teil: Eisenbahnverkehr 1. Abschnitt: Gebühren der Bundesbehörden Gebühren- nummer Gebührentatbestand Gebühr (EURO) 311.1 Prüfung und Erteilung einer Ausnahme, einschließlich der Ausfertigung oder Verlängerung der Ausnahme (§ 5 Absatz 2 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt). 30 je begonnene Viertelstunde 311.2 Prüfung und Erteilung einer Genehmigung für die Fortsetzung einer Beförderung (§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt) 30 je begonnene Viertelstunde 312 Tanks der Kesselwagen (Kapitel 6.8 RID , § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 und 10 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt): 312.1 Für die erstmalige Zulassung eines Baumusters, Nachträge zu Zulassungen für Änderungen oder Ergänzungen, Bescheinigung über die Zulassung einer Änderung (Absatz 6.8.2.3.4 RID) sowie Zustimmung nach Absatz 1.6.3.3.1 RID zur Weiterverwendung von Kesselwagen für die Beförderung von Gasen der Klasse 2 Anordnung von Inbetriebnahmeüberprüfungen von Kesselwagen und abnehmbaren Tanks nach Absatz 6.8.1.5.5 und Unterabschnitt 1.8.7.5 RID werden Gebühren nach dem Zeitaufwand nach der Gebührennummer 617 berechnet. 2. Abschnitt: Gebühren der Landesbehörden Gebühren- nummer Gebührentatbestand Gebühr (EURO) 411 Prüfung und Erteilung einer Ausnahme, einschließlich der Ausfertigung oder Verlängerung der Ausnahme (§ 5 Absatz 1 Nummer 2 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt) 50 bis 2 000 3. Abschnitt: Gebühren der Behörden und Stellen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 Gebühren- nummer Gebührentatbestand Gebühr (EURO) 611 Baumusterprüfungen für Kesselwagen, abnehmbare Tanks, ortsbewegliche Tanks, UN-MEGC und Tankcontainer (Unterabschnitt 6.7.2.18, 6.7.3.14, 6.7.4.13, 6.7.5.11, 6.8.2.3, 6.9.4.4 RID): 611.1 Prüfung der Antragsunterlagen 50 je begonnene Viertelstunde 611.2 Für die übrigen im Rahmen der Baumusterprüfung von Kesselwagen und abnehmbaren Tanks anfallenden Prüfungen gelten die Gebühren nach Nummer 613. 611.3 Für die übrigen im Rahmen der Baumusterprüfung von ortsbeweglichen Tanks, UN-MEGC und Tankcontainer anfallenden Prüfungen gelten die Gebühren nach Nummer 222. Gebühren- nummer Gebührentatbestand Gebühr (EURO) bis 50 000 Liter Gebühr (EURO) über 50 000 Liter 613 Prüfungen vor Inbetriebnahme der Tanks (P), Gebührenhöhe abhängig vom Fassungsraum des Tanks (Kapitel 6.8 RID): 613.1 Bauprüfung (Unterabschnitt 6.8.2.4, 6.8.3.4 RID). 290 365 613.2 Prüfung der Ergebnisse der zerstörungsfreien Prüfung der Schweißnähte (Absatz 6.8.2.1.23 RID). 50 je begonnene Viertelstunde 50 je begonnene Viertelstunde 613.3 Druckprüfung (Unterabschnitt 6.8.2.4 RID). 195 230 613.4 Dichtheitsprüfung des Tankkörpers und der Ausrüstungsteile und Funktionsprüfung der Ausrüstungsteile (Unterabschnitt 6.8.2.4 RID). 115 115 613.5 Prüfung der Übereinstimmung mit dem Baumuster im Anschluss an 613.1 bis 613.4. 115 125 613.6 Prüfung des inneren und äußeren Zustands (Unterabschnitt 6.8.2.4 RID). 95 bis 140 115 bis 175 Gebühren- nummer Gebührentatbestand Gebühr (EURO) bis 50 000 Liter Gebühr (EURO) über 50 000 Liter 614 Wiederkehrende Prüfungen (P), Gebührenhöhe abhängig vom Fassungsraum des Tanks (Kapitel 6.8 RID): 614.1 Innere und äußere Prüfung (Unterabschnitt 6.8.2.4, 6.8.3.4 RID). 250 bis 300 285 bis 330 614.2 Druckprüfung (Unterabschnitt 6.8.2.4, 6.8.3.4 RID). 195 230 614.3 Dichtheitsprüfung des Tankkörpers und der Ausrüstungsteile und Funktionsprüfung der Ausrüstungsteile (Unterabschnitt 6.8.2.4, 6.8.3.4 RID): 614.3.1 Klasse 2 190 190 614.3.2 Klassen 3 bis 9 115 115 615 Zwischenprüfung (L) (Unterabschnitt 6.8.2.4, 6.8.3.4 RID). 305 305 Gebühren- nummer Gebührentatbestand Gebühr (EURO) 616 Weitere Prüfungen: 616.1 Bauprüfung bei Tanks zum Transport von tiefgekühlten verflüssigten Gasen der Klasse 2 (vakuumisolierte Behälter) (Unterabschnitt 6.7.4.14 RID). 50 je begonnene Viertelstunde 616.2 Vakuummessung des Isolierraumes (Absatz 6.8.3.4.7 RID). 65 616.3 Bei Eisenbahnkesselwagen, die nur mit Obenentleerung ausgerüstet sind ( z. B. Klassen 3 bis 9), werden bei den Gebührennummern 613.3, 613.4, 614.2, 614.3 und 615 nur 70 Prozent der jeweiligen Gebühr berechnet. 616.4 Inbetriebnahmeüberprüfungen und außerordentliche Prüfungen (Absatz 6.8.1.5.5, 6.8.2.4.4 RID): Für Prüfungen im Rahmen von Inbetriebnahmeüberprüfungen und außerordentlichen Prüfungen sind Gebühren wie für die entsprechenden erstmaligen oder wiederkehrenden Prüfungen zu entrichten. 616.5 Einzelne Funktionsprüfungen: Im Zusammenhang mit den Prüfungen nach Unterabschnitt 6.8.2.4 und 6.8.3.4 RID vor Inbetriebnahme durchzuführende oder wiederkehrende Funktionsprüfungen von ausgebauten Bedienungsausrüstungen. 25 je Funktionsprüfung 616.6 Für die Überprüfung und Bestätigung der Befähigung des Herstellers oder der Wartungs- oder Reparaturwerkstatt für die Ausführung von Schweißarbeiten und den Betrieb eines Qualitätssicherungssystems für Schweißarbeiten sowie die Anordnung zusätzlicher Prüfungen (Absatz 6.8.2.1.23 RID) werden Gebühren nach Gebührennummer 617 berechnet. 617 Für andere als die aufgeführten Prüfungen werden Gebühren für vergleichbare Prüfungen berechnet (Kapitel 6.8 RID). Sind vergleichbare Prüfungen nicht angegeben, werden die Gebühren nach dem Zeitaufwand berechnet. Bei Anwendung besonderer Prüfverfahren oder einem erweiterten Prüfumgang ist der Mehraufwand ebenfalls nach dem Zeitaufwand zu berechnen. 50 je begonnene Viertelstunde 618 Getrennte Baumusterzulassung von Bedienungsausrüstungen (Unterabschnitt 6.8.2.3 RID): 618.1 Begutachtung der Antragsunterlagen einschließlich Werkstoffbescheinigungen und schweißtechnischer Unterlagen. 50 je begonnene Viertelstunde 618.2 Durchführung/Untersuchung der Prüfungen am Prototyp gemäß Norm. 50 je begonnene Viertelstunde 618.3 Ausstellen des Baumusterprüfberichts und der Baumusterzulassungsbescheinigung. 50 je begonnene Viertelstunde 619 Nachprüfung und Genehmigung eines betriebseigenen Prüfdienstes für Bedienungsausrüstungen von Tanks. 50 je begonnene Viertelstunde Stand: 05. Juli 2023
Pixabay Die Roadmap beschreibt die Herausforderungen im Bereich der Circular Economy für die verschiedenen Branchen und welche Normen und Standards benötigt werden, um diesen zu begegnen. Veröffentlicht wurde die Roadmap vom Deutschen Institut für Normung e. V. (DIN), der Deutschen Kommission Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik in DIN und VDE (DKE) und dem Verein Deutscher Ingenieure (VDI). Sie wurde von mehr als 550 Expertinnen und Experten aus Wirtschaft, Wissenschaft, Öffentlicher Hand und Zivilgesellschaft erarbeitet und vom Bundesumweltministerium (BMUV) gefördert. Weitere Informationen dazu finden Sie hier . Die Qualität von Materialien, Produkten oder auch Prozessen kann ohne Standards von Unternehmen und Verbraucher*innen nicht eingeschätzt werden und nur durch zusätzlichen Aufwand und Kosten ermittelt werden. Eine erkennbare gute Qualität ist aber eine wichtige Voraussetzung für Vertrauen in Recyclingmaterialien und -produkte. Normen sind wichtig, damit sich überhaupt ein Markt für Recycling-Material entwickeln und etablieren kann. Exkurs: Auch in der vierten Veranstaltung der Stadt-Land-Plus Online-Reihe zum Thema „Kreisläufe schaffen! Durch regionale Kreislaufwirtschaft die lokale Wertschöpfung steigern“ am 29. November 2022 wurden die Aspekte von Qualität und Vertrauen, Normung und Gewährleistung als wichtiger Hebel für eine stärkere Kreislaufwirtschaft identifiziert. Zur Dokumentation der Veranstaltung gelangen Sie hier . Die Normungsroadmap Circular Economy hat wichtige Vorarbeiten für die Bundesregierung geleistet, die das Thema Normung in der EU voranbringen und europaweit Anforderungen an Produkte gemeinsam mit den Herstellern festzulegen. Entsprechende Normen und Standards sollen auf Basis der Roadmap in nationalen, europäischen und internationalen Gremien erarbeitet werden. Alle interessierten Experten*innen sind dazu eingeladen, die Spielregeln der Circular Economy aktiv mitzugestalten. Die Roadmap definiert Schnittstellen und soll die klare Kommunikation zwischen den verschiedenen Stationen im Kreislauf sicherstellen. Die Synchronisierung von Gesetzgebung und Standardisierung kann zur Beschleunigung der Transformation zur Kreislaufwirtschaft beitragen. Die sieben Schwerpunktthemen der Roadmap orientieren sich an den Fokusthemen des Circular Economy Action Plans der EU: Digitalisierung, Geschäftsmodelle und Management; Elektrotechnik und IKT, Batterien, Verpackungen, Kunststoffe, Textilien, sowie Bauwerke und Kommunen. Für diese Bereich zeigt die Roadmap den Status Quo der Normung und Standardisierung sowie Bedarfe für künftige Normen und Standards auf. Wichtige Themen in diesem Zusammenhang sind z.B. Qualitätsanforderungen an Sekundärrohstoffe und die Definition der Langlebigkeit von Produkten. Über alle Schwerpunkte hinweg werden fünf Querschnittsthemen bearbeitet: Nachhaltigkeitsbewertung, Lebensdauerverlängerung, Digitaler Produktpass (DPP), Recyclingfähigkeit und End of Waste. Die konkrete Umsetzung wird koordiniert durch den Fachbeirat Circular Economy von DIN und DKE in der Koordinierungsstelle Umweltschutz (KU), in dem Experten*innen aus Wirtschaftsverbänden, zivilgesellschaftlichen Organisationen, Wissenschaft und Forschungseinrichtungen sowie öffentlicher Hand vertreten sind. Akteure*innen aus der Wirtschaft wünschen sich in Bezug auf Gewährleistungspflichten für gebrauchte und wiederaufbereitete Produkte und Wertstoffe bereits seit längerem entsprechende Unterstützung durch die Politik. Das Beispiel der Sanierung des Kaufhauses am Hermannplatz in Berlin zeigt, dass bis zu 70 Prozent CO2-Äquivalente und 60 Prozent Baustellenverkehr im Vergleich zu einem konventionellen Umbau eingespart werden können. Da nicht alle Materialien aus dem „Urban Mining“ direkt vor Ort weitergenutzt werden können, hat das Start-up „Concular“ im Auftrag des Bauherrn*innen einen genauen Überblick über alle Fassadenteile, Fenster, Rolltreppen und den Innenausbau erstellt und ermittelt, wie diese wiederverwendet werden können. Bereits seit 2012 haben die Unternehmer*innen über den Online-Marktplatz „Restado“ als 200.000 Tonnen wiederverwendbare Baustoffe vermittelt. Als größter Marktplatz seiner Art in Europa wandte sich „Restado“ eher an Kleinunternehmen und Privatpersonen, weshalb das Team 2020 Concular gegründet hat, um größere Projekte anzugehen. Über eine Software werden Angebot und Nachfrage zusammengebracht und Materialpässe erstellt sowie die Kunden bei Bestandsaufnahmen, Rezertifizierung, Wiederaufbereitung und dem Wiedereinbau von Materialien unterstützt. Exkurs: Ein umfassendes Materialkataster urbaner Sekundärrohstoffe mit Entscheidungshilfetool wird für die Partnerregionen Landeshauptstadt Dresden und Landkreis Meißen im Stadt-Land-Plus-Projekt INTEGRAL entwickelt. Die Lösungsansätze und Handlungsoptionen besitzen für die Partnerregionen beispielhaften Charakter. Mehr Informationen zum Projekt INTEGRAL finden Sie hier . Ein regionales Gebäude- und Materialkataster zur Wiederverwendung von Bauteilen und Baumaterialien wird für die Region Darmstadt-Dieburg im Stadt-Land-Plus-Projekt WieBauin erstellt. Der Marktplatz im „Bauteilkreisel“ wird ergänzt durch Beratungs- und Unterstützungsangebote, Best-Practice-Beispiele und eine Informationsplattform, die die Wiederverwertung ganzer Bauteile in der Region unterstützen soll. Mehr Informationen zum Projekt WIeBauin finden Sie hier . Viele Kommunen, Projektentwickler, Architekturbüros oder Immobilienunternehmen suchen nach guten Praxisbeispielen wie diesem. Immer mehr Menschen interessieren sich für nachhaltiges, ressourceneffizientes und zirkuläres Bauen, nicht zuletzt aufgrund der aktuellen Lieferprobleme und Materialengpässe. Da allerdings etwa 50 Prozent der CO 2 -Emissionen im Bau und nicht im Betrieb entstehen, ist auch ein Wandel von der Energieeffizienz zur Ressourceneffizienz erforderlich. Der Abriss von Gebäuden, um energieeffizient neu zu bauen, ist nicht nachhaltig. Die Energie für Produktion und Transport der Baustoffe und Rohmaterialien wird als „graue Energie“ in den Gebäuden gespeichert. Neben dem Rückbau und der der Wiederverwertung von Bauteilen könnte auch verstärkt Recyclingbeton genutzt werden, der eine ähnlich hohe Qualität erreichen kann – aber aufgrund gesetzlicher Vorgaben aktuell nur zu einem Anteil von maximal 50 Prozent zugelassen ist. Im Sinne der Suffizienz sollten Bestandsgebäude im Idealfall gar nicht erst abgerissen, sondern durch Umbau besser genutzt werden. Von Architects for Future und andere Gruppen wurde im letzten Jahr sogar ein „Abrissmoratorium“ gefordert. Es gibt also genügend Konzepte, die jedoch in den seltensten Fällen berücksichtigt werden, da der Veränderungsdruck aufgrund gut gefüllter Auftragsbücher gering ist. Immobilien gelten nach wie vor als sichere und renditestarke Geldanlage und insbesondere in den Großstädten kommen Bauunternehmen kaum der Nachfrage hinterher. Dementsprechend spielt Ressourcenschonung in der Baubranche kaum eine Rolle. Allerdings wird auch in der Planung die Endlichkeit der Rohstoffvorkommen, insbesondere von großen Bauprojekten, noch nicht ausreichend berücksichtigt. Gleichzeitig wächst der Widerstand gegen den Abbau von Primärrohstoffen. Überregionales Problembewusstsein gibt es bislang kaum, trotz der Vielzahl an Konflikten rund um den Sand- und Kiesabbau. Bestenfalls schaffen es Bürger*inneninitiativen in die lokale Berichterstattung und Einwände gegen den Abbau werden meist als „Nicht in meinem Hinterhof“-Mentalität abgetan. Erst radikale Klimaaktivist*innen ist es gelungen, die durch die Erweiterung des Kiestagebaus Ottendorf-Okrilla bedrohten Moore in den Fokus der medialen Aufmerksamkeit zu rücken. Kaum jemand hat sich davor für die Bedenken der lokalen Bürger*inneninitiative interessiert – obwohl sich diese seit über zwanzig Jahren gegen eine Erweiterung des Kieswerks einsetzt. Aber auch an anderen Orten wächst der Widerstand gegen Sand- und Kiestagebaue, insbesondere aufgrund der damit einhergehenden Beeinträchtigung der Lebensqualität durch Lärm, Staub und Hunderte Lkws. Darüber hinaus muss in der Regel mit erheblichen Auswirkungen auf Natur, Tiere und Pflanzen, Wasser, Boden und Klima gerechnet werden. Durch das Abbaggern von Böden, Sand und Kies gehen wichtige Ökosystemleistungen verloren: z.B. Beiträge zum Klimaschutz durch die Kohlenstoffspeicherung in Böden, aber auch das Wasserreservoir im Boden, das in Dürrezeiten, aber auch als Puffer bei Starkregen und Hochwasser in Zeiten der Klimakrise eine immer wichtiger werdende Funktion hat. Dabei wäre der Bauboom in den Städten ohne Sand und Kies undenkbar. Als Hauptzutaten für Beton sind sie als günstige Massenrohstoffe nach wie vor der mit Abstand beliebteste Baustoff in der Branche. Jedes Jahr werden über 300 Millionen Tonnen gefördert, was Sand und Kies zu den am intensivsten abgebauten Rohstoffen in Deutschland macht - noch vor Braunkohle. Aufgrund der hohen Transportkosten wird zumeist in einem Umkreis von bis zu 30 Kilometern vom Abbauort geliefert. Die Folge ist eine hohe räumliche Abdeckung mit über 2.200 Sand- und Kiestagebauen in Deutschland, die einen enormen Flächenverbrauch nach sich ziehen: Im Jahr 2021 wurden durchschnittlich über drei Hektar pro Tag für den Abbau beansprucht, was beinahe die doppelte Fläche ist, die für den Braunkohleabbau in Anspruch genommen wird. Allein der Kiestagebau in Ottendorf-Okrilla (bei Dresden) nimmt eine Abbaufläche von über 290 Hektar. Um die Produktion aufrechtzuerhalten, braucht das Kieswerk neue Abbauflächen. Eine Grube von 120 Hektar in der Nähe des Dorfes Würschnitz ist bereits seit 1998 genehmigt, 135 weitere Hektar befinden sich im Genehmigungsverfahren. Ähnlich wie in Ottendorf-Okrilla werden in den kommenden Jahren zahlreiche Kiesgruben erschöpft sein. Dabei gestaltet sich die Erschließung neuer Abbauflächen als zunehmend schwierig: Ein enormer Flächendruck durch bestehende und neue Siedlungs- und Verkehrsflächen, land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen oder Flächen für Naturschutz oder erneuerbare Energien schränkt die Möglichkeiten für den Abbau von Primärrohstoffen erheblich ein. Es ist also höchste Zeit, mehr Sekundärrohstoffe für zukünftige Bauaktivitäten zu nutzen. Quellen: Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz ( BMUV ), Rat für Nachhaltige Entwicklung , TAZ
Verkehrsrecht Ein umfassendes Konzept für eine nachhaltige Mobilität braucht auch rechtliche Instrumente. Diese können nicht nur im Verkehrsrecht, sondern auch in anderen Regelungen, zum Beispiel in den umweltrechtlichen Vorgaben zur Planung und Zulassung von Straßen enthalten sein. Das Verkehrsrecht und alle anderen betreffenden Regelungen können daher die Entwicklung einer nachhaltigen Mobilität unterstützen. UBA-Studie zur Analyse des Verkehrsrechts auf seine Zukunftstauglichkeit Um Mobilität nachhaltig gestalten zu können, braucht es innovative Veränderungen, die für Ballungsräume anders aussehen werden als in ländlichen Räumen. Wir müssen vom Auto besetzten Straßenraum zurückgewinnen, Parkraum stärker bewirtschaften, alternative Konzepte wie nachhaltiges Carsharing testen und umsetzen und den ÖPNV zukunftsfähig umbauen und fördern, mit attraktiven Angebotsarten auch auf dem Land. Dafür bedarf es, wie die auf einer vom UBA in Auftrag gegebenen Studie „Rechtliche Hemmnisse und Innovationen für eine nachhaltige Mobilität – untersucht an Beispielen des Straßenverkehrs und des öffentlichen Personennahverkehrs in Räumen schwacher Nachfrage“ anhand der genannten Beispiele aufzeigt, konsequenter Veränderungen im Recht. Die Autoren der Studie sehen einen Paradigmenwechsel im Verkehrsrecht für überfällig an – „einzelne Kleinkorrekturen an der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO), wie sie vom Bundesverkehrsminister Scheuer vorgeschlagen werden, reichen nicht aus.“ Das Leitprinzip des Verkehrsrechts sollte nicht mehr die Befriedigung der „Verkehrsbedürfnisse“ (insbesondere mit Autos) sein, sondern die Gewährleistung einer möglichst großen Mobilität für alle bei möglichst geringen Gefahren und Belastungen für Menschen und Umwelt zum Ziel wird. Die Studie wurde durchgeführt vom Öko-Institut (geleitet von Andreas Hermann) und Prof. Dr. Stefan Klinski, der an der Berliner Hochschule für Wirtschaft und Recht (HWR Berlin) Umweltrecht lehrt (federführend für das Straßenverkehrsrecht). Festlegung von Flugrouten Das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung (BAF) legt Flugrouten nach den Regelungen des Luftverkehrsgesetzes [LuftVG (2007)] und der Luftverkehrs-Ordnung [LuftVO (1999)] durch Rechtsverordnung fest. Soweit die Flugrouten von besonderer Bedeutung für den Schutz der Bevölkerung vor Fluglärm sind, geschieht dies im Benehmen mit dem Umweltbundesamt ( UBA ). Das UBA hat zum Beispiel eine "Lärmfachliche Bewertung der Flugrouten für den Verkehrsflughafen Berlin Brandenburg (BER) für die Benehmensbeteiligung nach §32 Luftverkehrsgesetz" abgegeben. Anlässlich dieses Verfahrens ließ das UBA von Prof. Dr. Eckhard Pache ein rechtswissenschaftliches Gutachten mit dem Titel "Die Prüfung von formell- und materiell-rechtlichen Aspekten bei der Benehmensregelung zur Festlegung von Flugrouten nach §32 LuftVG zwischen UBA und BAF" erstellen. Dieses stellt die rechtlichen Grundlagen der Flugroutenfestlegung dar und bewertet sie. Das Gutachten behandelt dabei nicht nur die rechtlichen Grundlagen sowie formellen und inhaltlichen Anforderungen bei der Benehmensbeteiligung des UBA zur Festlegung von Flugrouten nach §32 LuftVG, sondern thematisiert auch grundlegende Fragen, wie zum Beispiel das Verhältnisses der Routenfestlegung zur Planfeststellung . In einem weiteren Gutachten haben das Ökoinstitut e.V. und Prof. Dr. Elmar Giemulla formell- und materiellrechtliche Möglichkeiten zur Verbesserung der Festlegung von Flugrouten untersucht. Möglichkeiten der Verringerung von Emissionen des Schienenverkehrs Eine Möglichkeit, die Lärmemissionen im Schienenverkehr zu verringern, ist es, Trassenpreise zu erheben, die emissionsbezogen gestuft werden. Ein emissionsabhängiges Trassenpreissystem setzt ökonomische Anreize für Eisenbahnverkehrsunternehmen, statt der alten, lauten Güterwaggons emissionsärmere Fahrzeuge einzusetzen. Ein im Auftrag des Umweltbundesamtes von Prof. Dr. Eckhard Pache erstellte Rechtsgutachten zur "Minderung der Umweltbelastungen im Schienenverkehr durch emissionsabhängige Trassenpreise" zeigt, dass emissionsabhängige Trassenpreise in Deutschland rechtlich möglich sind und in welcher Form sie erhoben werden können. Das UBA empfiehlt außerdem auch den Einbau von Partikelfiltern in Dieselloks, um deren Schadstoffausstoß zu verringern. Nutzungsentgelte für globale Umweltgüter Die Meere und der Luftraum sind klassische Beispiele für Globale Gemeinschaftsgüter (so genannte "Open Access-Güter"). Jeder kann sie nutzen – nahezu unbegrenzt und kostenfrei. Globale Gemeinschaftsgüter unterliegen keiner staatlichen Hoheitsgewalt. Internationale Abkommen regeln bislang nur sehr unzureichend die Nutzungsrechte für diese Güter. Immer mehr Flugzeuge bevölkern jedoch den Himmel, der Schiffsverkehr auf den Weltmeeren wächst. Folge: Die Umweltbelastungen – wie etwa der Ausstoß klimaschädlicher Treibhausgase – nehmen ebenfalls stark zu. Sie machen vor nationalen Grenzen nicht Halt; die Effekte sind global. Bisher kommen die direkten Verursacher für die Folgekosten nicht auf. Um dies zu ändern, sind verschiedene finanzpolitische Instrumente in der Diskussion. Eines dieser Instrumente ist die Einführung von Nutzungsentgelten auf internationaler, europäischer und nationaler Ebene. Nutzungsentgelte sollen das Verkehrsaufkommen lenken und zur Entwicklung von umweltverträglicheren Techniken beitragen. Denkbar sind etwa Abgaben auf Flugtickets oder Frachtgebühren, Wasserstraßen- und Hafengebühren, zweckgebundene Abgaben auf Treibstoff, Mautgebühren sowie emissionsorientierte Nutzungsentgelte (z.B. CO 2 -Abgabe). Die Studie „Rechtliche Ausgestaltung von Nutzungsentgelten für globale Umweltgüter” von Dr. Nils Meyer-Ohlendorf, Michale Mehling, LL.M., Alexander Neubauer, Prof. Dr. Astrid Epiney, LL.M. und Prof. Dr. jur. Stefan Klinski untersucht die rechtlichen Rahmenbedingungen und präsentiert konkrete Vorschläge zur Gestaltung der Nutzungsentgelte. Sie ist im Erich-Schmidt-Verlag erschienen. Die Integration des Schiffverkehrs in den europäischen Emissionshandel analysierten Tim Bäuerle, Jakob Graichen, Kristin Meyer, Stefan Seum, Dr. Margareta Kulessa, Dr. Matthias Oschinski aus der ökologischen, der ökonomischen und der juristischen Sicht. Die englische Studie „ Marine Transport into the European Emissions Trading System “ ist mit einer deutschen Zusammenfassung online erschienen. Ebenfalls mit diesem Thema beschäftigte sich die UBA-Konferenz zur Internalisierung der flughafennahen externen Umweltkosten am 13./14.05.2008. Strategiepapier Ticketabgabe für Flugverkehr in Deutschland Mit dem Flugverkehrssteuergesetz wurde in Deutschland erstmals eine Steuer auf Flugreisen eingeführt. Damit reagiert der Bundesgesetzgeber darauf, dass der Flugverkehr – im Gegensatz zu anderen Verkehrsträgern wie Schienenverkehr und Straßenverkehr – bisher weitgehend von einer Abgabenlast befreit war. Das Umweltbundesamt ließ bereits vor einigen Jahren die Möglichkeit zur Erhebung einer Ticketabgabe prüfen. Das daraus entstandene Strategiepapier „Rechtliche Ausgestaltung einer Ticketabgabe auf den Flugverkehr” gibt Empfehlungen für die Einführung einer Ticketabgabe. Das Positionspapier ist in deutscher und englischer Sprache veröffentlicht (s. Dokumente). Attraktivität der Bahn durch Steuersenkung steigern Obwohl die Bahn vor allem auf langen Strecken erhebliche ökologische Vorteile gegenüber dem Flugverkehr bietet, genießt sie nicht die gleichen steuerlichen Privilegien wie dieser. Folge ist eine ungleiche Kostenverteilung zu Lasten der Schiene. Eine Möglichkeit, diese Ungleichbehandlung zu mindern, ist, den Mehrwertsteuersatz für den Schienenverkehr zu reduzieren. Ein Gutachten der Rechtsanwälte Dr. Dieter Sellner und Dr. Ulrich Karpenstein zu "Gemeinschaftsrechtliche Zulässigkeit einer Mehrwertsteuerreduzierung im Schienenverkehr" zeigt die Rahmenbedingungen auf, unter denen eine solche Mehrwertsteuerreduktion rechtlich zulässig ist. So wäre es nach den derzeit geltenden rechtlichen Vorgaben möglich, bei Distanzen bis ca. 400 km über eine reduzierte Mehrwertsteuer die Attraktivität der Schiene maßgeblich zu steigern. Mehr Lebensqualität durch Geschwindigkeitsmanagement Werden städtische Geschwindigkeitsvorgaben nicht eingehalten, beeinträchtigt dies die städtische Lebens- und Aufenthaltsqualität sowie die Verkehrssicherheit. Ein Forschungsprojekt des Umweltbundesamtes untersuchte den Einfluss von Höchstgeschwindigkeiten auf die Umweltqualität an Hauptverkehrsstraßen. Es betrachtete Schadstoffemissionen, Lärm, Wohn- und Umweltqualität, Nebenwirkungen und Verkehrssicherheit für Fußgängerinnen und Fußgänger und Fahrradfahrerinnen und Fahrradfahrer. Wichtigstes Ergebnis: Städteökologisch vorteilhaft ist ein stetiger Verkehrsfluss mit einer Geschwindigkeit zwischen 30 und 50 km/h. Um Geschwindigkeitsniveaus zu erreichen, die zu einer nachhaltigen Stadtentwicklung beitragen, ist ein Zusammenwirken von konzeptionell-planerischen und regulativ-juristischen Maßnahmen notwendig. Die Studie von Hunger et al. „Verbesserung der Umweltqualität in Kommunen durch geschwindigkeitsbeeinflussende Maßnahmen auf Hauptverkehrsstraßen” ( UBA -TEXTE 09/07) ist im Internet veröffentlicht.
Ziel der Studie ist es, die Eigenschaften und Beziehungen zwischen den einzelnen Verkehrsträgern im Güterfernverkehr im Detail zu beschreiben und zu erklären, um hierauf basierend Vorschläge darüber zu erarbeiten, wie und mit welchem Erfolg dem Güterverkehr eine nachhaltige Richtgung gegeben werden kann. Aufbauend auf einer systematischen Literaturrecherche und Synthese wird zunächst dargestellt, welche unterschiedlichen Verkehrsträgeraffinitäten nach Güter- und Ladungsarten sowie Sen-dungsdistanzen vorliegen und wie diese mit den verkehrsträgerspezifischen Unterschieden bei den Transportkosten in Verbindung stehen. Mit einer Unternehmensbefragung werden die Aussagen der Sekundärdatenanalyse validiert und die relevanten Entscheidungsprozesse für die Verkehrsmittelwahl transparent gemacht. Die Unternehmensbefragung zeigt deutlich, dass eine umfangreichere Verlagerung von Güterfern-verkehren der Straße auf alternative Verkehrsträger auf mehrere Hemmnisse stößt und nur dann realisierbar ist, wenn die Infrastruktur der Schiene und der Wasserstraße kontinuierlich weiter ausgebaut und infrastrukturelle Engpässe abgebaut werden, wenn die Kosten der alter-nativen Verkehrsträger im Vergleich zum Lkw wettbewerbsgerecht gestaltet, die Zuverlässigkeit im Schienengüterverkehr verbessert, die Gesamttransportzeiten reduziert, sowie die Abfahrts-frequenzen im kombinierten Verkehr bei Schiene und Wasserstraße erhöht werden können. Zu allen Hemmnissen werden Empfehlungen für Maßnahmen entwickelt und diskutiert, wie diese abgebaut werden können und welche Verlagerungswirkungen erwartet werden können. Quelle: Forschungsbericht
Der börsennotierte Schweizer Maschinenbauer Meyer Burger Technology AG hat am Dienstag in Thalheim im Landkreis Bitterfeld-Wolfen sein neues Solarzellen-Werk im Beisein von Sachsen-Anhalts Wirtschaftsminister Prof. Dr. Armin Willingmann offiziell eröffnet. Für den Aufbau des neuen Standorts hatte das Unternehmen den Großteil der Mittel eingesetzt, die im Rahmen einer Kapitalerhöhung über 165 Millionen Schweizer Franken (rund 150 Mio. Euro) aufgebracht wurden. „Meyer Burger ist es in kürzester Zeit gelungen, in Bitterfeld-Wolfen einen neuen Produktionsstandort für Solarzellen und Module aufzubauen und hochwertige Arbeitsplätze zu schaffen. Dies zeigt beispielhaft, dass sich Sachsen-Anhalt zu einem attraktiven Standort für nationale und internationale Investoren entwickelt hat“, sagte Willingmann bei der feierlichen Eröffnung des Werks, die aus Infektionsschutzgründen digital vom Unternehmen übertragen wurde. Dass die Solarindustrie neuen Schwung aufnimmt, sei kein Zufall, betonte Willingmann weiter: „Wir haben insbesondere in den vergangenen fünf Jahren Wirtschaft und Wissenschaft enger vernetzt und in beide Bereiche gezielt investiert. Die Verfügbarkeit von Fachkräften und die Möglichkeit, in Kooperation mit wissenschaftlichen Einrichtungen Entwicklungsprojekte voranzutreiben, macht den Wirtschaftsstandort Sachsen-Anhalt heute so attraktiv. Die Großinvestition von Meyer Burger trägt entscheidend dazu bei, Sachsen-Anhalt weiter zu einem Land der Zukunftstechnologien zu entwickeln.“ Willingmann zeigte sich ferner optimistisch, dass „Comeback“ der Solarindustrie in Sachsen-Anhalt nachhaltig sein werde. „Wir erleben im globalen Markt einen immer stärkeren Trend zur Produktion vor Ort“, erläuterte der Minister. „Produktion findet heute in aller Regel hoch automatisiert statt. Dadurch fallen Personalkosten für Unternehmen heute weniger ins Gewicht, wohingegen die Transportkosten insbesondere in den vergangenen Jahren global gestiegen sind. Dadurch gewinnt die Produktion auch in Hochlohn-Ländern wieder verstärkt an Attraktivität.“ In der Wirtschaft sei zudem das Interesse gewachsen, in Zeiten des Klimawandels Komponenten und Produkte nicht mehr um jeden Preis rund um die Welt zu verschiffen. Europa sei für die Unternehmen angesichts ambitionierter Klimaziele und notwendiger Investitionen in erneuerbare Energien langfristig ein attraktiver Markt. Das Wirtschaftsministerium Sachsen-Anhalt unterstützt die Errichtung des neuen Produktionsstandortes im Solar Valley mit 22,5 Millionen Euro (7,5 Mio. Euro GRW-Investitionsförderung sowie 15 Mio. Euro Umweltschutzbeihilfe). Die Fertigungskapazität in Bitterfeld-Wolfen soll vorbehaltlich einer erfolgreichen Fremdkapitalfinanzierung zunächst auf 1.4 GW, im Anschluss auf 5 GW im Jahr 2026 ausgebaut werden. Willingmann würdigte die ehrgeizigen Pläne des Schweizer Unternehmens: „Nach diesen Plänen wird in Sachsen-Anhalt eines der größten Solarzellen-Werke Europas entstehen.“ In den vergangenen vier Jahren hat das Wirtschaftsministerium gleich mehrere Großinvestitionen im Kreis Bitterfeld-Wolfen gefördert. Im August 2020 nahm der Wellpappenhersteller Progroup die nach Unternehmensangaben modernste Papierfabrik der Welt für 465 Millionen Euro nach nur 18 Monaten Bauzeit in Betrieb. Rund 500 direkte und indirekte Arbeitsplätze sind mit dem Fabrikneubau verbunden. Im September 2020 eröffnete die FEV-Gruppe das nach Unternehmensangaben größte, unabhängige Batterieprüffeld der Welt für etwa 70 Millionen Euro, schaffte damit rund 100 neue Arbeitsplätze. Zudem kündigte der amerikanisch-chinesische Batterie-Hersteller Farasis Energy Europe an, neben dem geplanten Batteriewerk im Solar Valley für 600 Millionen Euro auch ein Batterie-Kompetenzzentrum anzusiedeln. Perspektivisch will Farasis in Bitterfeld-Wolfen somit insgesamt rund 2.000 neue Arbeitsplätze schaffen . „Es wird darauf ankommen, auch in den kommenden Jahren gezielt in Wirtschaft und Wissenschaft zu investieren, um diese erfreuliche Entwicklung zu verstetigen“, betonte Willingmann. „Jeder Euro, der in Zukunftstechnologien investiert wird, ist gut und effektiv angelegt. Denn mit den neuen oder erweiterten Produktionsstandorten gibt es neue, hochwertige Arbeitsplätze, mehr Wertschöpfung und am Ende auch höhere Steuereinnahmen, von denen Land und Kommunen profitieren.“ Aktuelle Informationen zu interessanten Themen aus Wirtschaft, Wissenschaft und Digitalisierung gibt es auch auf den Social-Media-Kanälen des Ministeriums bei Twitter , Instagram , Facebook und Linkedin .
Kriminalitätslage: Betrugsversuch Eine 70-jährige Frau aus Gräfenhainichen erhielt am 27.01.2021 einen Anruf, bei dem ihr mitgeteilt wurde, dass sie eine Geldsumme im fünfstelligen Bereich gewonnen hätte. Für angebliche Transportkosten sollte sie Google-Play Karten im Wert von 850 Euro kaufen. Der Gräfenhainichenerin war sofort klar, dass es sich hier um einen Betrugsversuch handelt und kaufte natürlich keine Karten. Stattdessen informierte sie folgerichtig die Polizei. Diebstahl eines E-Bikes Wie der Polizei angezeigt wurde, sollen unbekannte Täter am 27.01.2021 zwischen 13.45 Uhr und 14.00 Uhr in der Schlossstraße in Oranienbaum ein 28“ Damen E-Bike entwendet haben. Das Rad sei am Einkaufsmarkt abgestellt gewesen. Diebstahl aus Keller Im Tatzeitraum vom 24.01.2021 12.30 Uhr bis zum 27.01.2021 / 16.15 Uhr drangen unbekannte Täter gewaltsam in einen Keller in Wittenberg, An der Stadthalle, ein. Nach Angaben des Anzeigenerstatters sei diverses Werkzeug entwendet worden. Diebstahl von Kennzeichentafeln Unbekannte Täter sollen in der Zeit vom 26.01.2021 / 12.00 Uhr bis zum 28.01.2021 / 11.15 Uhr in der Rosa-Luxemburg-Straße in Gräfenhainichen beide Kennzeichentafeln eines BMW entwendet haben. Verkehrslage: Aufgefahren Am 27.01.2021 befuhren ein 37-jähriger Renault-Fahrer und eine 32-jährige Mercedes-Benz-Fahrerin um 13.30 Uhr in Zschornewitz die Straße des Friedens in Richtung Gräfenhainichen. Als der Renault-Fahrer links abbiegen wollte und verkehrsbedingt anhalten musste, bemerkte dies die Mercedes-Benz-Fahrerin zu spät und fuhr auf den Renault auf. Dabei entstand an beiden Fahrzeugen Sachschaden. Verletzt wurde niemand. Vorfahrt genommen Nach Angaben eines 36-jährigen VW-Fahrers, einer 19-jährigen BMW-Fahrerin sowie zwei Zeugen fuhr eine 30-jährige VW-Fahrerin am 27.01.2021 um 15.15 Uhr in Wittenberg von einer Einfahrt kommend nach rechts auf die Schillerstraße. Dabei beachtete sie nicht einen von links kommenden, vorfahrtberechtigten 36-jährigen VW-Fahrer, welcher die Schillerstraße aus Richtung Sternstraße kommend befuhr. Dieser musste stark bremsen, um einen Zusammenstoß mit dem VW zu verhindern, was auch gelang. Eine hinter dem 36-Jährigen fahrende 19-jährige BMW-Fahrerin bremste ebenfalls, fuhr aber dennoch leicht auf den VW auf. Am BMW entstand leichter Sachschaden. Verletzt wurde niemand. Die 30-Jährige fuhr weiter, meldete sich aber später bei der Polizei und gab an, den Unfall nicht bemerkt zu haben. Zusammenstoß im Überholvorgang Am 27.01.2021 befuhr eine 35-jährige Chevrolet-Fahrerin um 15.56 Uhr die B 182 in Richtung Trebitz hinter einem Lkw. Als sie diesen überholen wollte, beachtete sie ungenügend einen von hinten kommenden, sich bereits im Überholvorgang befindlichen, 43-jährigen Chevrolet-Fahrer. Dieser konnte nicht mehr bremsen und fuhr auf den Chevrolet der jungen Frau auf. Diese geriet in der Folge ins Schleudern, kam nach rechts von der Fahrbahn ab und kollidierte mit einem Baum. Der Fahrer geriet ebenfalls ins Schleudern, kam nach links von der Fahrbahn ab und schlussendlich in der Böschung zum Stehen. An beiden Fahrzeugen entstand Sachschaden. Augenscheinlich blieben beide unverletzt. Eine ärztliche Untersuchung wurde abgelehnt. Die Fahrzeuge mussten abgeschleppt werden. Wildunfälle Der 35-jährige Fahrer eines Renaults befuhr am 27.01.2021 um 16.30 Uhr die K 2232 aus Kleindröben kommend in Fahrtrichtung Klöden, als es plötzlich zum Zusammenstoß mit einem Reh kam. Während das Tier anschließend in den Wald flüchtete, entstand am Fahrzeug Sachschaden. Um 17.35 Uhr befuhr ein 41-jähriger Kia-Fahrer die L 121 aus Richtung Düben kommend in Richtung Hundeluft, als plötzlich ein Reh die Fahrbahn querte. In der Folge kam es zum Zusammenstoß mit dem Tier und zu Sachschaden am Fahrzeug. Das Reh verendete an der Unfallstelle. Mit Gegenverkehr zusammengestoßen Der 72-jährige Fahrer eines Kia befuhr am 28.01.2021 um 09.05 Uhr in Jessen die Geschwister-Scholl-Straße aus Richtung Robert-Koch-Straße kommend in Richtung Schulstraße. In Höhe des Ärztehauses fuhr er nicht weit genug rechts und stieß in der Folge mit einer im Gegenverkehr befindlichen 57-jährigen Nissan-Fahrerin zusammen. Während am Nissan leichter Sachschaden entstand, war am Kia kein Schaden ersichtlich. Verletzt wurde niemand. Beim Ausweichen mit Leitpfosten kollidiert Am 28.01.2021 befuhr die 40-jährige Fahrerin eines Toyotas um 09.00 Uhr die B 182 aus Richtung Trebitz kommend in Richtung Rackith, als plötzlich ein Reh über die Fahrbahn wechselte. Um einen Zusammenstoß mit dem Tier zu verhindern, zog sie ihr Fahrzeug nach rechts und kollidierte mit einem Leitpfosten. Dabei entstand Sachschaden. Die Fahrerin blieb unverletzt. Sonstiges: Fahren ohne Fahrerlaubnis und unter Drogeneinfluss Am 28.01.2021 wurde um 03.00 Uhr in der Rosa-Luxemburg-Straße in Gräfenhainichen eine Pkw-Fahrerin angehalten und kontrolliert. Dabei stellte sich heraus, dass die junge Frau nicht im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis ist. Ein entsprechendes Ermittlungsverfahren wurde eingeleitet. Zudem ergab sich der Verdacht, dass sie unter Drogeneinfluss stand. Ein vor Ort durchgeführter Drogentest reagierte positiv auf Amphetamin, Methamphetamin und Cannabinoide. Daraufhin wurde eine Blutprobenentnahme angeordnet und ein Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet. Impressum: Polizeirevier Wittenberg Pressestelle Juristenstraße 13a 06886 Lutherstadt Wittenberg Tel: (03491) 469 0 Fax: (03491) 469 210 Mail: presse.prev-wb@polizei.sachsen-anhalt.de
Bußgeldkatalog zur Ahndung der illegalen Beseitigung von Abfällen Bek. des MULE vom 15.2.2021 – 44.7-67001-3 Teil 1 Allgemeiner Teil 1. Anwendungsbereich des Buß- und Verwarnungsgeldkataloges (Bußgeldkatalog) 1.1 Der Bußgeldkatalog (Anlage) ist als Richtlinie für die gemäß § 30 des Abfallgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 1.2.2010 (GVBl. LSA S. 44), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 10.12.2015 (GVBl. LSA S. 610), zuständigen Verwaltungsbehörden bei Ordnungswidrigkeiten nach § 69 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vom 24.2.2012 (BGBl. I S. 212), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23.10.2020 (BGBl. I S. 2231), anzuwenden. Ziel ist eine möglichst gleichmäßige Behandlung vergleichbarer Sachverhalte im Rahmen des Verwaltungsvollzuges. 1.2 Die im Bußgeldkatalog genannten Beträge sind Richtwerte. Die zuständige Verwaltungs- behörde muss im Einzelfall prüfen, ob die Besonderheiten des jeweiligen Sachverhaltes eine Abweichung von den genannten Rahmensätzen verlangen. 1.3 Die Aufzählung der Tatbestände im Bußgeldkatalog ist nicht abschließend, sondern enthält typische und häufige Sachverhalte. Soweit Zuwiderhandlungen nicht vom Bußgeldkatalog erfasst werden, soll für die Bemessung der Geldbuße von vergleichbaren Zuwiderhandlungen des Bußgeldkataloges ausgegangen werden. 1.4 Werden illegale Entsorgungen im Zusammenhang mit Verstößen gegen verbringungsrechtliche Vorschriften begangen, ist der von der Bund-Länder- Arbeitsgemeinschaft Abfall zur Anwendung empfohlene Bußgeldkatalog im Zusammenhang mit Verstößen bei der Abfallverbringung (https://www.laga- online.de/documents/bussgeldkatalog_abfverbringung_april-2018_1524136930.pdf) und der Gem. RdErl. des MULE und MW über den Vollzug der grenzüberschreitenden Abfallverbringung vom 1.3.2018 – 44.5/67021-5 – (n. v.) zu beachten. 2. Begriffsbestimmungen 2.1 Gemäß § 1 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.2.1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30.11.2020 (BGBl. I. S. 2600), ist eine Ordnungswidrigkeit eine rechtswidrige und vorwerfbare Handlung, die den Tatbestand eines Gesetzes (förmliches Gesetz, Rechtsverordnung) verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße zulässt. Ordnungswidrigkeiten können durch Tun und Unterlassen begangen werden (§ 8 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten). Der vorliegende Text dient nur der Information. Für die Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen. Allein maßgebend für den Textinhalt und das Inkrafttreten ist die Veröffentlichung im Ministerialblatt des Landes Sachsen-Anhalt (MBl. LSA). 2.2 Eine Straftat ist eine rechtswidrige und schuldhafte Handlung, die den Tatbestand eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Strafe (Freiheitsstrafe, Geldstrafe) vorsieht. 3. Bußgeldverfahren und Verwarnungsverfahren 3.1 Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Verwaltungsbehörde (§ 47 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten). Ein Bußgeldverfahren soll eingeleitet werden, wenn aufgrund von Anzeigen oder sonstigen Feststellungen Anhaltspunkte für eine Ordnungswidrigkeit vorliegen und der Verfolgung keine Hindernisse entgegenstehen. Dies gilt nicht, wenn die Ordnungswidrigkeit so unbedeutend erscheint, dass eine Belehrung, ein Hinweis oder eine Verwarnung ohne Verwarnungsgeld ausreichend ist. 3.2 Ist eine Ordnungswidrigkeit als geringfügig zu beurteilen, kann von der Durchführung eines Bußgeldverfahrens abgesehen und eine Verwarnung erteilt werden (§ 56 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten). Dabei soll ein Verwarnungsgeld vorgesehen werden, wenn die Verwarnung ohne Verwarnungsgeld unzureichend ist. Die Erfordernisse des § 56 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind zu beachten (Einverständnis des Täters nach Belehrung; Zahlung des Verwarnungsgeldes sofort oder innerhalb einer bestimmten Frist). 3.3 Für die Einstufung einer Ordnungswidrigkeit als geringfügig sind vor allem das Maß der Gefährdung oder Schädigung der geschützten Umweltgüter sowie das Täterverhalten im Einzelfall nach pflichtgemäßem Ermessen zu berücksichtigen. 3.4 Eine Ordnungswidrigkeit soll dann nicht mehr als geringfügig angesehen werden, wenn der Rahmensatz oder die Untergrenze des Rahmensatzes das gesetzliche Höchstmaß des Verwarnungsgeldes überschreitet und keine besonderen mildernden Umstände vorliegen. Im Bußgeldkatalog sind die Zuwiderhandlungen, bei denen häufig eine Verwarnung in Betracht kommt, durch ein Sternchen (*) bei den Bußgeldsätzen kenntlich gemacht. 4. Abgabe an die Staatsanwaltschaft 4.1 Die Verwaltungsbehörde hat die Sache an die zuständige Staatsanwaltschaft abzugeben, wenn Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass die zu verfolgende Handlung eine Straftat ist (§ 41 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten). 4.2 Eine Sache ist auch dann als Straftat zu behandeln und an die Staatsanwaltschaft abzugeben, wenn durch ein und dieselbe Handlung (Tateinheit) oder durch mehrere Handlungen innerhalb eines einheitlichen Ereignisses (Verknüpfung mehrerer Handlungen in einem einheitlichen Lebensvorgang) sowohl der Tatbestand einer Straftat als auch einer Ordnungswidrigkeit verwirklicht wird (§ 21 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten). Wird eine Strafe nicht verhängt, kann die tateinheitliche Ordnungswidrigkeit von der Verwaltungsbehörde geahndet werden (§ 21 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten). 4.3 Mit der Abgabe des Vorgangs an die Staatsanwaltschaft endet die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde, sodass sie sich einer weiteren Verfolgung zu enthalten hat. Die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde wird erneut begründet, wenn die Staatsanwaltschaft 2 Der vorliegende Text dient nur der Information. Für die Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen. Allein maßgebend für den Textinhalt und das Inkrafttreten ist die Veröffentlichung im Ministerialblatt des Landes Sachsen-Anhalt (MBl. LSA). von der Einleitung des Strafverfahrens absieht und den Vorgang an die Verwaltungsbehörde zurückgibt (§ 41 Abs. 2 und § 43 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten). 5. Rahmensätze für Zuwiderhandlungen 5.1 Die im Bußgeldkatalog ausgewiesenen Geldbußen und Verwarngelder sind Rahmensätze für vorsätzliche Zuwiderhandlungen. 5.2 Bei fahrlässigem Handeln soll im Regelfall von der Hälfte der Rahmensätze ausgegangen werden. Das gesetzliche Höchstmaß der Geldbuße nach § 17 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (die Hälfte des gesetzlich angedrohten Höchstbetrages) darf dabei nicht überschritten werden. Im Übrigen gelten die Grundsätze nach Nummer 6 auch für fahrlässiges Handeln. 6. Grundsätze für die Erhöhung oder Ermäßigung der Rahmensätze sowie für die Konkretisierung von Rahmensätzen 6.1 Entsprechend den Grundsätzen des § 17 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten können die Rahmensätze je nach den Umständen des Einzelfalls im Rahmen der gesetzlichen Höchstgrenze erhöht (siehe Nummer 6.2) oder ermäßigt (siehe Nummer 6.3) werden. Bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten, für die nach überwiegender Rechtsprechung eine Obergrenze von 250 Euro angenommen wird, bleiben die wirtschaftlichen Verhältnisse in der Regel unberücksichtigt. Für die konkrete Festsetzung der Geldbuße innerhalb eines Rahmensatzes können ebenso die in den Nummern 6.2 und 6.3 genannten Umstände herangezogen werden. 6.2 Eine Erhöhung kommt insbesondere in Betracht, wenn a) das Ausmaß der Umweltbeeinträchtigung nach den Umständen des Einzelfalls über- durchschnittlich groß ist, b) die Tat in besonders schutzwürdigen Umgebungen stattfindet, beispielsweise in Natur-, Landschafts- und Wasserschutzgebieten oder auf Spielplätzen oder c) die Täterin oder der Täter aa)sich uneinsichtig zeigt, bb)bereits einmal wegen einer gleichartigen Ordnungswidrigkeit innerhalb der letzten drei Jahre mit einer Geldbuße belegt oder förmlich (schriftlich) verwarnt worden ist, cc)die Ordnungswidrigkeit im Zusammenhang mit der Ausübung eines Berufs oder eines Gewerbes begeht, sofern der Tatbestand auch ohne diesen Zusammenhang verwirklicht werden kann, dd)vorwerfbar einen rechtswidrigen Zustand für einen gewissen Zeitraum herbeigeführt hat (siehe Nummer 10), ee)in überdurchschnittlich guten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt oder ff)wirtschaftliche Vorteile aus der Tat gezogen hat, insbesondere eingesparte Entsorgungsgebühren oder -entgelte, Transportkosten; in diesem Fall soll die Geldbuße den Betrag des empfohlenen Bußgeldes um diesen Vorteil 3
Origin | Count |
---|---|
Bund | 163 |
Land | 8 |
Type | Count |
---|---|
Förderprogramm | 130 |
Text | 35 |
Umweltprüfung | 1 |
unbekannt | 5 |
License | Count |
---|---|
geschlossen | 21 |
offen | 129 |
unbekannt | 21 |
Language | Count |
---|---|
Deutsch | 156 |
Englisch | 34 |
Resource type | Count |
---|---|
Archiv | 21 |
Bild | 1 |
Datei | 22 |
Dokument | 27 |
Keine | 97 |
Webseite | 48 |
Topic | Count |
---|---|
Boden | 111 |
Lebewesen & Lebensräume | 129 |
Luft | 111 |
Mensch & Umwelt | 171 |
Wasser | 81 |
Weitere | 161 |