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Durchsetzung von Umweltrecht unter der 1982 United Nations Law of the Sea Convention (UNCLOS)

Das Projekt "Durchsetzung von Umweltrecht unter der 1982 United Nations Law of the Sea Convention (UNCLOS)" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Universität Kiel, Walther-Schücking-Institut für Internationales Recht durchgeführt. Dissertation.

Erweiterung des EU-Emissionshandels durch Einbeziehung des Schiffsverkehrs

Das Projekt "Erweiterung des EU-Emissionshandels durch Einbeziehung des Schiffsverkehrs" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Öko-Institut. Institut für angewandte Ökologie e.V. durchgeführt. A) Problemstellung: Der europäische Handel mit THG-Emissionsberechtigungen (EH) stellt ein wichtiges Instrument dar, um die im Kyoto-Protokoll eingegangenen Verpflichtungen der EU zur Reduzierung von Treibhausgasemissionen zu erfüllen. Der internationale Schiffs- und Flugverkehr ist in den verbindlichen Verpflichtungen des Kyoto-Protokolls nicht enthalten, Art. 2.2 KP verpflichtet die Vertragsstaaten jedoch zu Anstrengungen auch in diesen Sektoren. Der Schiffsverkehr wird als Treibhausgasemissionsquelle immer wichtiger und liegt weltweit in Bezug auf die Klimawirksamkeit seiner CO2-Emissionen über dem Flugverkehr. Die Einbeziehung des Schiffsverkehrs in den EU-Emissionshandel kann - analog zur derzeit verhandelten Einbeziehung des Flugverkehrs - ein erster Schritt auf dem Weg zu einer globalen Lösung sein. B) Handlungsbedarf (BMU; ggf. auch BfS, BfN oder UBA): Die EU-Kommission wird voraussichtlich 2009 die Diskussion um die Einbeziehung des Schiffsverkehrs in den EH aufnehmen. Deshalb besteht von Seiten des BMU ein erhebliches Interesse an einer wissenschaftlichen Analyse eines EH im Schiffsverkehr, um den Diskussionsprozess sinnvoll begleiten zu können. C) Ziel des Vorhabens ist die fachliche Unterstützung des BMU bei der Weiterentwicklung des Emissionshandels. Dabei sind vor allem folgende Fragen zu beantworten: - Wie könnte ein Emissionshandelssystem für den Schiffsverkehr gestaltet werden (insbesondere verkehrswissenschaftliche und ökonomische Analyse)? Hierzu sind ausgehend von der speziellen Situation des Schiffsverkehrs, effektive und effiziente Ausgestaltungsvarianten eines EH zu identifizieren - Wie sehen die derzeitigen rechtlichen Möglichkeiten für einen Emissionshandel im Schiffsverkehr aus? Die Analyse muss dabei fundiert auf den insbesondere durch die UN (IMO), die EU und das Kyoto-Regime vorgegebenen Rahmen eingehen. Insbesondere sollte dabei die Situation in Hinblick auf UNCLOS analysiert werden. - Wie ließe sich ein solcher Emissionshandel u.s.w.

Internationale Governance - Völkerrechtliche Handlungsoptionen zur Steigerung der Ressourceneffizienz; Analyse und Bewertung des internationalen Rechtsrahmens auf seine Auswirkungen auf den Rohstoffverbrauch und Erarbeitung von Handlungsoptionen, um die Ressourceneffizienz auf internationaler Ebene zu verankern

Das Projekt "Internationale Governance - Völkerrechtliche Handlungsoptionen zur Steigerung der Ressourceneffizienz; Analyse und Bewertung des internationalen Rechtsrahmens auf seine Auswirkungen auf den Rohstoffverbrauch und Erarbeitung von Handlungsoptionen, um die Ressourceneffizienz auf internationaler Ebene zu verankern" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Ecologic Institut gemeinnützige GmbH durchgeführt. Die internationale Rahmensetzung prägt das europäische und nationale Recht in erheblichem Maße. Das gilt auch für die Ressourceneffizienz. Eine internationale Verankerung wäre daher wünschenswert. Erste Ressourcenschutzansätze gibt es bereits auf internationaler Ebene, z. B. das 10year Framework of Programmes on Sustainable Consumption and Production der UN (ein politischer Prozess ohne Verbindlichkeit) oder das Seerechtsübereinkommen. Sie sind jedoch punktuell und wirken oft nur mittelbar. Der Auftragnehmer soll Ansätze für eine internationale Governance identifizieren. Er soll bewerten, welche die vielversprechendsten Ansätze sind, um diese weiterzuverfolgen. Auch neue Ideen der Verankerung der Ressourceneffizienz auf internationaler Ebene sind willkommen, soweit sie grundsätzlich umsetzbar erscheinen. Die Studie soll sich auf abiotische Rohstoffe (einschließlich der energetischen) und die Ressourceneffizienz, also den Rohstoffverbrauch beschränken. Rohstoffgewinnung soll nicht Gegenstand dieser Studie sein. Das Welthandelsrecht soll ausdrücklich mit einbezogen werden. Soweit schutzgutsbezogene Konventionen geprüft werden, soll der Zusammenhang zwischen dem Schutzgut und dem Rohstoffverbrauch dargestellt werden. Neben Konventionen sind auch geeignete politische Prozesse zu begutachten, die die Möglichkeit bieten, die Ressourceneffizienz auf internationaler Ebene zu verankern. Solche Prozesse bereiten gelegentlich Rechtsetzungsvorhaben vor und können auch aus sich heraus starke politische Bindungswirkung erreichen. Als denkbare Handlungspflichten, die sich an die betroffenen Vertragsstaaten richten, sind Berichtspflichten, Datenerhebungen, materielle Ziele, Programmsetzungspflichten u.ä. zu prüfen.

Wechselwirkungen globaler und internationaler Umweltregime mit internationalem Handel und Wettbewerb

Das Projekt "Wechselwirkungen globaler und internationaler Umweltregime mit internationalem Handel und Wettbewerb" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von HWWA-Institut für Wirtschaftsforschung Hamburg durchgeführt. Mit der wachsenden Anzahl internationaler Regime zur Regelungen von Aussenhandel und Umwelt stellt sich immer staerker die Frage nach den Wechselwirkungen. Sie ist insofern interessant, weil diesen Vereinbarungen kein gemeinsames theoretisches Fundament zugrunde zu liegen scheint. Die Umweltregime sind sehr stark auf ihre spezifische Thematik fixiert. Das gilt auch fuer die internationale Handelsordnung, wenngleich hier ein Oekologisierungsprozess eingesetzt hat, der einen ersten Niederschlag im neuen WTO-Regime gefunden hat und sich in der Arbeit des World Trade Organization Trade and Environment Committee fortsetzt. Mit der zu erwartenden Zunahme internationaler Umweltregelungen waechst bei institutioneller Zerfaserung und unzureichender Koordination das Risiko inkonsistenter Regelwerke. Es kann auf der logischen Ebene zu Zielantinomien kommen (gegenseitiger Ausschluss von Zielen); auf der empirischen Ebene zu Inkompatibilitaeten (substitutionale Zielbeziehungen). Vor diesem Hintergrund erscheint es lohnend, die bestehenden globalen, internationalen und regionalen Abkommen in den Bereichen Handel und Umwelt besonders auf moegliche konflikthafte Beziehungen hin zu untersuchen. Zu ueberpruefen waeren auch die handels- und umweltrelevanten Bereiche der internationalen Seerechtskonvention. Im Wettbewerb der Standorte in einer sich zunehmend globalisierenden Weltwirtschaft wird die Bedeutung des Umweltschutzes als Kostenfaktor an Bedeutung gewinnen. Dabei sind grundsaetzlich zwei Ebenen zu unterscheiden und zu analysieren: - Importgueter eines Landes koennten aufgrund abweichender Umweltbestimmungen im Exportland beim oder nach dem Konsum des Gutes zu Emissionen fuehren, deren Kosten internalisiert werden sollten (z.B. durch nichttarifaere Handelshemmnisse). - Wenn im Produktionsland globale Umweltexternalitaeten entstehen, spiegeln die Exportpreise nicht die globalen oekologischen Knappheiten wider. Im Zusammenhang mit diesem 'Oeko-Dumping' werden ebenfalls handelspolitische Massnahmen diskutiert.

Begleitung des UNGA-Prozesses zum Biodiversitätsschutz der Hohen See (BBNJ Prozess)

Das Projekt "Begleitung des UNGA-Prozesses zum Biodiversitätsschutz der Hohen See (BBNJ Prozess)" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von International Union for Conservation of Nature and Natural Resources durchgeführt. Gegenwärtig werden die rechtlichen Verhältnisse in internationalen Gewässern v.a. durch das SRÜ der VN geregelt. Nach Teil VII des SRÜ gelten dort die 'freedom of the high seas' - die Nutzung dieser Gebiete ist frei, ein umfassendes Naturschutzregime besteht nicht. Daneben gibt es eine Reihe von weiteren internationalen Übereinkommen, die spezifische Aspekte des Verhaltens in verschiedenen Meeresgebieten reglementieren. Gegenwärtig besteht kein Regelwerk, das den Schutz von Gebieten auf hoher See umfassend und verbindlich regelt. Der Nutzungsdruck auf Hochseegebiete steigt kontinuierlich. Die Konzeption des SRÜ stammt aus den siebziger und achtziger Jahren, als eine Nutzung dieser Gebiete weniger möglich war. Ein umfassendes Schutzregime für Hochseegebiete ist im SRÜ nicht vorgesehen, erscheint aber notwendig. Im Rahmen der VN Generalversammlung wurde vor allem auf Drängen der EU im Jahr 2011 ein Prozess beschlossen, in dem Regelungslücken für den Schutz der biologischen Vielfalt auf Hoher See von allen VN Staaten analysiert sowie Maßnahmen beschlossen werden, um diese Lücken zu schließen. Die EU setzt sich dabei zusammen mit den G 77 Staaten für die Einrichtung eines Durchführungsübereinkommens unter dem Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen ein. Ein mögliches Durchführungsübereinkommen könnte aus den folgenden Elementen bestehen: Regelungen zu Meeresnaturschutzgebieten, Regelungen zum Zugang zu meeresgenetischen Ressourcen und der fairen und gerechten Verteilung der Vorteile die sich aus ihrer Nutzung ergeben, UVP bei diversen menschlichen Nutzungen der Meere und zugehörige Kontrollmechanismen. In diesem Kontext dient das Vorhaben der wissenschaftlichen und aktiven Begleitung des VN-Prozesses. Es soll analysiert und erforscht werden, wie ein mögliches Durchführungsübereinkommen sich in das bestehende Geflecht von Übereinkommen und sonstigen Regelwerken einfügen und ausgestaltet werden könnte.

Tiefseebergbau: Deutschland setzt sich für hohe Umweltstandards ein

Tiefseebergbau: Deutschland setzt sich für hohe Umweltstandards ein Internationale Experten beraten über Regeln für den Abbau von Rohstoffen am Meeresboden Die Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe (BGR) und das Umweltbundesamt (UBA) machen sich für einen konsequenten Umweltschutz beim Bergbau in der Tiefsee stark. Auf einem mit der Internationalen Meeresbodenbehörde (ISA, International Seabed Authority) veranstalteten Experten-Workshop in Berlin riefen beide Behörden dazu auf, sowohl die Chancen als auch die Risiken eines künftigen marinen Rohstoffabbaus umfassend zu bewerten und den Vorsorgegrundsatz genau zu beachten. Wichtig sei auch, große Schutzgebiete vorzusehen, damit die Biodiversität der Tiefsee ausreichend geschützt wird. Bei der Veranstaltung diskutieren rund 100 internationale Teilnehmerinnen und Teilnehmer den im Januar 2017 von der ISA vorgelegten Entwurf für Umweltregularien beim Tiefseebergbau. Aufgrund gestiegener Rohstoffnachfrage und technologischer Innovation ist die Gewinnung von Bodenschätzen aus der Tiefsee stärker in den Fokus des politischen und wirtschaftlichen Interesses gerückt. In den Tiefen der Ozeane lagern rohstoffreiche Manganknollen, Mangankrusten und Massivsulfide. Sie enthalten Metalle für Erneuerbare Energien und Anwendungen in der Hochtechnologie wie Kupfer, Nickel oder Kobalt sowie Spurenelemente wie Lithium, Indium, Gallium oder Germanium, ohne die kein Elektroauto fährt, sich kein Windrad dreht oder kein Smartphone funkt. Mittelfristig kommen die tiefen Lagerstätten im Meer als neue Rohstoffquelle in Betracht; zumindest könnten sie die Vorkommen an Land ergänzen. Mineralien in der Tiefsee gelten als gemeinsames Erbe der Menschheit. Ihre Erkundung und Nutzung wird durch die ISA mit Sitz in Kingston, Jamaika überwacht. Das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen erlaubt die Nutzung nur zu friedlichen Zwecken. Außerdem muss sichergestellt sein, dass es nicht zu negativen Effekten auf die Umwelt kommt. Die Bundesregierung hat sich im Rahmen der G7-Präsidentschaft 2015 zu mehr Verantwortung bei der Entwicklung von Maßstäben für eine zukünftige umweltverträgliche Gewinnung von Rohstoffen aus der Tiefsee verpflichtet. Dazu gehören wissenschaftliche Forschung und Umweltverträglichkeitsprüfungen. Seit 2001 wurden insgesamt 27 Lizenzen mit einer Laufzeit von 15 Jahren durch die ISA vergeben, 17 für die Erkundung („Exploration“) von Manganknollen mit Gebieten von jeweils 75.000 Quadratkilometern Fläche, vier für die Erkundung von Mangankrusten (je 3.000 Quadratkilometer) und sechs für die Exploration von Massivsulfiden (je 10.000 Quadratkilometer). Auch die BGR erkundet im Auftrag der Bundesregierung seit 2006 ein Lizenzgebiet mit Manganknollen im östlichen Pazifik und seit 2015 ein Lizenzgebiet mit Sulfidvorkommen im südwestlichen Indischen Ozean. Während die Exploration nur geringe Auswirkungen auf die Umwelt hat, werden künftige groß angelegte Tiefseebergbauprojekte deutlich gravierendere Folgen für die Tiefsee haben. So würde ein großer Teil der Lebensgemeinschaften wie Schwämme, Muscheln, Seesterne und viele andere Bodenlebewesen wie auch Bakterien mit entfernt werden, wenn Mangankrusten oder Manganknollen mit automatischen Sammlern geerntet werden. Feine Sedimentpartikel, die durch Abbaugeräte aufgewirbelt und als Trübewolke in Meeresbodennähe verdriften, würden zudem sowohl die Lebensfunktionen der Tiere als auch die Nahrungskette beeinträchtigen. Eine Wiederbesiedlung von abgebauten Flächen dauert nach neuesten Erkenntnissen viele Jahrzehnte, vielleicht sogar Jahrhunderte. Es empfiehlt sich daher, in direkter Nähe zu den potentiellen Abbaugebieten möglichst große Schutzgebiete auszuweisen, an denen kein Bergbau erlaubt ist. Ziel muss es sein, die Artenvielfalt zu erhalten. Anspruchsvollen Umweltstandards kommt in einem entsprechenden Regelwerk eine entscheidende Bedeutung zu. Neben einer konsequenten Beachtung des Vorsorgegrundsatzes setzen sich BGR und ⁠ UBA ⁠ international nachdrücklich für Instrumente der räumlichen Planung und eine Konfliktbewältigung mit konkurrierenden Nutzungen wie der Fischerei ein. Auch sollte es möglich sein, Genehmigungen im Nachgang anzupassen, wenn neue wissenschaftliche Erkenntnisse Umweltschäden bei laufenden Projekten erkennen lassen. Hierbei müssen allerdings sowohl die Interessen des Umwelt- und Naturschutzes als auch die Belange der Wirtschaft berücksichtigt werden. Das Wissen über die Tiefseeökosysteme und Technologien für den Tiefseebergbau muss aus Sicht der BGR und des UBA noch weiter verbessert werden. Deutsche Forschungs¬einrichtungen haben in den vergangenen 30 Jahren bereits einen dreistelligen Millionenbetrag in die Erforschung der Tiefsee und ihrer Umwelt investiert. Aber nicht alle Kenntnislücken sind geschlossen. „Vor einem Rohstoffabbau müssen die Umweltauswirkungen wissenschaftsbasiert geprüft werden. Für Deutschland bietet sich die Chance, eine Vorreiterrolle durch umweltschonende Technologien und hohe rechtliche Standards einzunehmen“, betont der Präsident der BGR, Prof. Dr. Ralph Watzel. „Wir wissen noch nicht genau, wie es in der Tiefsee aussieht, und was wir alles schützen müssen. Es bleibt auch die Frage, ob wir einer Rohstoffknappheit nicht besser begegnen können – etwa durch ein ambitionierteres Recycling in Deutschland.“, sagt Maria Krautzberger, Präsidentin des UBA. Ansprechpartner: BGR: Andreas Beuge (Pressesprecher) Tel. 0511/643-2299, E-Mail: info [at] bgr [dot] de Internet: http://www.bgr.bund.de UBA: Martin Ittershagen (Pressesprecher) Tel. 0340/2103-2245, E-Mail: pressestelle [at] uba [dot] de Internet: http://www.uba.de

Meeresschutz auf hoher See - Identifying important marine areas beyond national Jurisdiktion

Das Projekt "Meeresschutz auf hoher See - Identifying important marine areas beyond national Jurisdiktion" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von International Union for Conservation of Nature and Natural Resources durchgeführt. Das laufende Vorhaben dient dem Aufbau eines repräsentativen Netzwerks von Meeresschutzgebieten unter Einbeziehung der Hohen See im OSPAR Konventionsgebiet bis zum Jahr 2010. Die Beantragung der Aufstockung zur Einbindung eines 2. Teilprojekts findet ihre Begründung in der durch die VSK 9 Ergebnisse seit Mai 2008 erheblich erweiterte Aufgabenstellung mit einem nunmehr globalen Ansatz. Während der 9. VSK der CBD in Bonn (Mai 2008) wurden im Themenfeld 'Meeresbiodiversitätsschutz' erhebliche Fortschritte erzielt und erfolgreich die Weichen für den Aufbau eines weltweiten Netzwerkes von Meeresschutzgebieten bis 2012 gestellt. Zur Umsetzung der entsprechenden Beschlüsse und zur Vorbereitung eines für Ende 2009 in Kanada geplanten CBD-Experten-Workshops sollen in einer globalen Initiative möglichst viele Forscher (Einzelpersonen und Gruppen), Organisationen und Institutionen, welche Kenntnisse und Daten insbesondere über die Weltmeeresgebiete jenseits nationaler Zuständigkeiten vorhalten oder relevante Aktivitäten aufweisen, eingebunden werden. In diesem Follow-Up-Prozess zur VSK 9 sollen in der Zeit der dt. CBD-Präsidentschaft daher primär vorhandenes Datenmaterial mit dem Ziel zusammengetragen und ausgewertet werden, zur VSK 10 (2010) einen Entwurf für ein globales Netzwerk von MPAs vorzulegen. Hierfür muss auch der Entwurf für ein Biogeografisches Klassifizierungssystem der Weltmeere ('GOODS') als Endversion (Buch) erstellt werden. Diese Prozesse werden so eng wie möglich mit den entsprechenden Entwicklungen bei der Weiterentwicklung des UN-Seerechtsübereinkommens (UNCLOS) im Rahmen der UNGA in Einklang gebracht. Weiterhin sollen erste Konzepte für ein internationales Management für MPAs jenseits nationaler Zuständigkeiten entwickelt werden. Dieses Vorhaben kann somit ein Follow-Up der VSK 9 Beschlüsse während der dt. Präsidentschaft gewährleisten und dazu beitragen, dass sich die relevanten Forschungsinstitutionen und -netzwerke an den Prozessen beteiligen.

BfN Schriften 79 - Deep Sea Genetic Resources in the Context of the Convention on Biological Diversity and the United Nations Convention on the Law of the Sea

It is only in the last few decades that the importance of the enormous area of open ocean beyond the 200 mile limit has been recognised, not only due to its role in the regulation of global climate but also because of its natural resources. In the deep-sea an even greater amount of species may be found than in all the other environments of the Earth together.

Besondere Gebührenverordnung des BMUV für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in dessen Zuständigkeitsbereich (BMUBGebV)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis § 1 Erhebung von Gebühren und Auslagen (1) Gebühren und Auslagen werden für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen (gebührenfähige Leistungen) erhoben, die auf Grund der folgenden Vorschriften erbracht werden: 1. Chemikaliengesetz, auch in Verbindung mit der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/407 (ABl. L 81 vom 9.3.2021, S. 15) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 60), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2020/1068 (ABl. L 234 vom 21.7.2020, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, 2. Wasch- und Reinigungsmittelgesetz in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über Detergenzien (ABl. L 104 vom 8.4.2004, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 259/2012 (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 16) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, 3. Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (ABl. L 190 vom 12.7.2006, S. 1), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2020/2174 (ABl. L 433 vom 22.12.2020, S. 11) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, 4. Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetz, 5. Delegierte Verordnung (EU) 2019/1122 der Kommission vom 12. März 2019 zur Ergänzung der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Funktionsweise des Unionsregisters (ABl. L 177 vom 2.7.2019, S. 3), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2019/1124 (ABl. L 177 vom 2.7.2019, S. 66) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz, 6. Trinkwasserverordnung, 7. Upstream-Emissionsminderungs-Verordnung, 8. Verpackungsgesetz, 9. Bundesnaturschutzgesetz, 10. Umweltschadensgesetz, 11. Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. L 61 vom 3.3.1997, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/2117 (ABl. L 320 vom 11.12.2019, S. 13) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, 12. Verordnung (EG) Nr. 865/2006 der Kommission vom 4. Mai 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. L 166 vom 19.6.2006, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/220 (ABl. L 35 vom 7.2.2019, S. 3) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, 13. Gesetz zur Umsetzung der Verpflichtungen nach dem Nagoya-Protokoll und zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 511/2014, 14. Gesetz zu dem Übereinkommen vom 1. Juni 1972 zur Erhaltung der antarktischen Robben, 15. Einwegkunststofffondsgesetz. (2) Für gebührenfähige Leistungen nach Absatz 1 Nummer 9 und 10 in Verbindung mit Abschnitt 9 Nummer 2 und Abschnitt 10 des Gebühren- und Auslagenverzeichnisses in der Anlage gelten die Vorschriften dieser Besonderen Gebührenverordnung nach Maßgabe der Vorgaben des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II S. 1798, 1799; 1995 II S. 602) auch im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels.

Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis § 1 Anwendungsbereich (1) Dieses Gesetz ist anzuwenden auf Rechtsbehelfe gegen folgende Entscheidungen: 1. Zulassungsentscheidungen im Sinne von § 2 Absatz 6 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung über die Zulässigkeit von Vorhaben, für die nach a) dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung, b) der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben oder c) landesrechtlichen Vorschriften eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) bestehen kann; 2. Genehmigungen für Anlagen, die in Spalte c des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen mit dem Buchstaben G gekennzeichnet sind, gegen Entscheidungen nach § 17 Absatz 1a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, gegen Erlaubnisse nach § 8 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes für Gewässerbenutzungen, die mit einem Vorhaben im Sinne der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) verbunden sind, sowie gegen Planfeststellungsbeschlüsse für Deponien nach § 35 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftgesetzes; 2a. Genehmigungen für Anlagen nach § 23b Absatz 1 Satz 1 oder § 19 Absatz 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder Zulassungen für Betriebspläne nach § 57d Absatz 1 des Bundesberggesetzes; 2b. Entscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben, die benachbarte Schutzobjekte im Sinne des § 3 Absatz 5d des Bundes-Immissionsschutzgesetzes darstellen und die innerhalb des angemessenen Sicherheitsabstands zu einem Betriebsbereich nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes verwirklicht werden sollen und einer Zulassung nach landesrechtlichen Vorschriften bedürfen; 3. Entscheidungen nach dem Umweltschadensgesetz; 4. Entscheidungen über die Annahme von Plänen und Programmen im Sinne von § 2 Absatz 7 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und im Sinne der entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften, für die nach a) Anlage 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder b) landesrechtlichen Vorschriften eine Pflicht zur Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung bestehen kann; ausgenommen hiervon sind Pläne und Programme, über deren Annahme durch formelles Gesetz entschieden wird; 5. Verwaltungsakte oder öffentlich-rechtliche Verträge, durch die andere als in den Nummern 1 bis 2b genannte Vorhaben unter Anwendung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union zugelassen werden, und 6. Verwaltungsakte über Überwachungs- oder Aufsichtsmaßnahmen zur Umsetzung oder Durchführung von Entscheidungen nach den Nummern 1 bis 5, die der Einhaltung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union dienen. Dieses Gesetz findet auch Anwendung, wenn entgegen geltenden Rechtsvorschriften keine Entscheidung nach Satz 1 getroffen worden ist. Unberührt bleiben 1. § 44a der Verwaltungsgerichtsordnung, 2. § 17 Absatz 3 Satz 3 bis 5 und § 19 Absatz 2 Satz 5 bis 7 des Standortauswahlgesetzes sowie 3. § 15 Absatz 3 Satz 2 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz, § 6 Absatz 9 Satz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes, § 47 Absatz 4 und § 49 Absatz 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und andere entsprechende Rechtsvorschriften. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn eine Entscheidung im Sinne dieses Absatzes auf Grund einer Entscheidung in einem verwaltungsgerichtlichen Streitverfahren erlassen worden ist. (2) Dieses Gesetz gilt auch im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone oder des Festlandsockels im Rahmen der Vorgaben des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II S. 1799, 1995 II S. 602). (3) Soweit in Planfeststellungsverfahren, die Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 5 unterfallen, Rechtsbehelfe nach diesem Gesetz eröffnet sind, wird § 64 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes nicht angewendet. (4) Umweltbezogene Rechtsvorschriften im Sinne dieses Gesetzes sind Bestimmungen, die sich zum Schutz von Mensch und Umwelt auf 1. den Zustand von Umweltbestandteilen im Sinne von § 2 Absatz 3 Nummer 1 des Umweltinformationsgesetzes oder 2. Faktoren im Sinne von § 2 Absatz 3 Nummer 2 des Umweltinformationsgesetzes beziehen.

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