Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis § 1 Erhebung von Gebühren und Auslagen (1) Gebühren und Auslagen werden für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen (gebührenfähige Leistungen) erhoben, die auf Grund der folgenden Vorschriften erbracht werden: 1. Chemikaliengesetz, auch in Verbindung mit der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/407 (ABl. L 81 vom 9.3.2021, S. 15) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 60), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2020/1068 (ABl. L 234 vom 21.7.2020, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, 2. Wasch- und Reinigungsmittelgesetz in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über Detergenzien (ABl. L 104 vom 8.4.2004, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 259/2012 (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 16) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, 3. Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (ABl. L 190 vom 12.7.2006, S. 1), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2020/2174 (ABl. L 433 vom 22.12.2020, S. 11) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, 4. Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetz, 5. Delegierte Verordnung (EU) 2019/1122 der Kommission vom 12. März 2019 zur Ergänzung der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Funktionsweise des Unionsregisters (ABl. L 177 vom 2.7.2019, S. 3), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2019/1124 (ABl. L 177 vom 2.7.2019, S. 66) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz, 6. Trinkwasserverordnung, 7. Upstream-Emissionsminderungs-Verordnung, 8. Verpackungsgesetz, 9. Bundesnaturschutzgesetz, 10. Umweltschadensgesetz, 11. Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. L 61 vom 3.3.1997, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/2117 (ABl. L 320 vom 11.12.2019, S. 13) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, 12. Verordnung (EG) Nr. 865/2006 der Kommission vom 4. Mai 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. L 166 vom 19.6.2006, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/220 (ABl. L 35 vom 7.2.2019, S. 3) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, 13. Gesetz zur Umsetzung der Verpflichtungen nach dem Nagoya-Protokoll und zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 511/2014, 14. Gesetz zu dem Übereinkommen vom 1. Juni 1972 zur Erhaltung der antarktischen Robben, 15. Einwegkunststofffondsgesetz. (2) Für gebührenfähige Leistungen nach Absatz 1 Nummer 9 und 10 in Verbindung mit Abschnitt 9 Nummer 2 und Abschnitt 10 des Gebühren- und Auslagenverzeichnisses in der Anlage gelten die Vorschriften dieser Besonderen Gebührenverordnung nach Maßgabe der Vorgaben des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II S. 1798, 1799; 1995 II S. 602) auch im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis § 1 Anwendungsbereich (1) Dieses Gesetz ist anzuwenden auf Rechtsbehelfe gegen folgende Entscheidungen: 1. Zulassungsentscheidungen im Sinne von § 2 Absatz 6 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung über die Zulässigkeit von Vorhaben, für die nach a) dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung, b) der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben oder c) landesrechtlichen Vorschriften eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) bestehen kann; 2. Genehmigungen für Anlagen, die in Spalte c des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen mit dem Buchstaben G gekennzeichnet sind, gegen Entscheidungen nach § 17 Absatz 1a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, gegen Erlaubnisse nach § 8 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes für Gewässerbenutzungen, die mit einem Vorhaben im Sinne der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) verbunden sind, sowie gegen Planfeststellungsbeschlüsse für Deponien nach § 35 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftgesetzes; 2a. Genehmigungen für Anlagen nach § 23b Absatz 1 Satz 1 oder § 19 Absatz 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder Zulassungen für Betriebspläne nach § 57d Absatz 1 des Bundesberggesetzes; 2b. Entscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben, die benachbarte Schutzobjekte im Sinne des § 3 Absatz 5d des Bundes-Immissionsschutzgesetzes darstellen und die innerhalb des angemessenen Sicherheitsabstands zu einem Betriebsbereich nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes verwirklicht werden sollen und einer Zulassung nach landesrechtlichen Vorschriften bedürfen; 3. Entscheidungen nach dem Umweltschadensgesetz; 4. Entscheidungen über die Annahme von Plänen und Programmen im Sinne von § 2 Absatz 7 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und im Sinne der entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften, für die nach a) Anlage 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder b) landesrechtlichen Vorschriften eine Pflicht zur Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung bestehen kann; ausgenommen hiervon sind Pläne und Programme, über deren Annahme durch formelles Gesetz entschieden wird; 5. Verwaltungsakte oder öffentlich-rechtliche Verträge, durch die andere als in den Nummern 1 bis 2b genannte Vorhaben unter Anwendung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union zugelassen werden, und 6. Verwaltungsakte über Überwachungs- oder Aufsichtsmaßnahmen zur Umsetzung oder Durchführung von Entscheidungen nach den Nummern 1 bis 5, die der Einhaltung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union dienen. Dieses Gesetz findet auch Anwendung, wenn entgegen geltenden Rechtsvorschriften keine Entscheidung nach Satz 1 getroffen worden ist. Unberührt bleiben 1. § 44a der Verwaltungsgerichtsordnung, 2. § 17 Absatz 3 Satz 3 bis 5 und § 19 Absatz 2 Satz 5 bis 7 des Standortauswahlgesetzes sowie 3. § 15 Absatz 3 Satz 2 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz, § 6 Absatz 9 Satz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes, § 47 Absatz 4 und § 49 Absatz 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und andere entsprechende Rechtsvorschriften. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn eine Entscheidung im Sinne dieses Absatzes auf Grund einer Entscheidung in einem verwaltungsgerichtlichen Streitverfahren erlassen worden ist. (2) Dieses Gesetz gilt auch im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone oder des Festlandsockels im Rahmen der Vorgaben des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II S. 1799, 1995 II S. 602). (3) Soweit in Planfeststellungsverfahren, die Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 5 unterfallen, Rechtsbehelfe nach diesem Gesetz eröffnet sind, wird § 64 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes nicht angewendet. (4) Umweltbezogene Rechtsvorschriften im Sinne dieses Gesetzes sind Bestimmungen, die sich zum Schutz von Mensch und Umwelt auf 1. den Zustand von Umweltbestandteilen im Sinne von § 2 Absatz 3 Nummer 1 des Umweltinformationsgesetzes oder 2. Faktoren im Sinne von § 2 Absatz 3 Nummer 2 des Umweltinformationsgesetzes beziehen.
Die internationale Rahmensetzung prägt das europäische und nationale Recht in erheblichem Maße. Das gilt auch für die Ressourceneffizienz. Eine internationale Verankerung wäre daher wünschenswert. Erste Ressourcenschutzansätze gibt es bereits auf internationaler Ebene, z. B. das 10year Framework of Programmes on Sustainable Consumption and Production der UN (ein politischer Prozess ohne Verbindlichkeit) oder das Seerechtsübereinkommen. Sie sind jedoch punktuell und wirken oft nur mittelbar. Der Auftragnehmer soll Ansätze für eine internationale Governance identifizieren. Er soll bewerten, welche die vielversprechendsten Ansätze sind, um diese weiterzuverfolgen. Auch neue Ideen der Verankerung der Ressourceneffizienz auf internationaler Ebene sind willkommen, soweit sie grundsätzlich umsetzbar erscheinen. Die Studie soll sich auf abiotische Rohstoffe (einschließlich der energetischen) und die Ressourceneffizienz, also den Rohstoffverbrauch beschränken. Rohstoffgewinnung soll nicht Gegenstand dieser Studie sein. Das Welthandelsrecht soll ausdrücklich mit einbezogen werden. Soweit schutzgutsbezogene Konventionen geprüft werden, soll der Zusammenhang zwischen dem Schutzgut und dem Rohstoffverbrauch dargestellt werden. Neben Konventionen sind auch geeignete politische Prozesse zu begutachten, die die Möglichkeit bieten, die Ressourceneffizienz auf internationaler Ebene zu verankern. Solche Prozesse bereiten gelegentlich Rechtsetzungsvorhaben vor und können auch aus sich heraus starke politische Bindungswirkung erreichen. Als denkbare Handlungspflichten, die sich an die betroffenen Vertragsstaaten richten, sind Berichtspflichten, Datenerhebungen, materielle Ziele, Programmsetzungspflichten u.ä. zu prüfen.
Gegenwärtig werden die rechtlichen Verhältnisse in internationalen Gewässern v.a. durch das SRÜ der VN geregelt. Nach Teil VII des SRÜ gelten dort die 'freedom of the high seas' - die Nutzung dieser Gebiete ist frei, ein umfassendes Naturschutzregime besteht nicht. Daneben gibt es eine Reihe von weiteren internationalen Übereinkommen, die spezifische Aspekte des Verhaltens in verschiedenen Meeresgebieten reglementieren. Gegenwärtig besteht kein Regelwerk, das den Schutz von Gebieten auf hoher See umfassend und verbindlich regelt. Der Nutzungsdruck auf Hochseegebiete steigt kontinuierlich. Die Konzeption des SRÜ stammt aus den siebziger und achtziger Jahren, als eine Nutzung dieser Gebiete weniger möglich war. Ein umfassendes Schutzregime für Hochseegebiete ist im SRÜ nicht vorgesehen, erscheint aber notwendig. Im Rahmen der VN Generalversammlung wurde vor allem auf Drängen der EU im Jahr 2011 ein Prozess beschlossen, in dem Regelungslücken für den Schutz der biologischen Vielfalt auf Hoher See von allen VN Staaten analysiert sowie Maßnahmen beschlossen werden, um diese Lücken zu schließen. Die EU setzt sich dabei zusammen mit den G 77 Staaten für die Einrichtung eines Durchführungsübereinkommens unter dem Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen ein. Ein mögliches Durchführungsübereinkommen könnte aus den folgenden Elementen bestehen: Regelungen zu Meeresnaturschutzgebieten, Regelungen zum Zugang zu meeresgenetischen Ressourcen und der fairen und gerechten Verteilung der Vorteile die sich aus ihrer Nutzung ergeben, UVP bei diversen menschlichen Nutzungen der Meere und zugehörige Kontrollmechanismen. In diesem Kontext dient das Vorhaben der wissenschaftlichen und aktiven Begleitung des VN-Prozesses. Es soll analysiert und erforscht werden, wie ein mögliches Durchführungsübereinkommen sich in das bestehende Geflecht von Übereinkommen und sonstigen Regelwerken einfügen und ausgestaltet werden könnte.
A) Problemstellung: Der europäische Handel mit THG-Emissionsberechtigungen (EH) stellt ein wichtiges Instrument dar, um die im Kyoto-Protokoll eingegangenen Verpflichtungen der EU zur Reduzierung von Treibhausgasemissionen zu erfüllen. Der internationale Schiffs- und Flugverkehr ist in den verbindlichen Verpflichtungen des Kyoto-Protokolls nicht enthalten, Art. 2.2 KP verpflichtet die Vertragsstaaten jedoch zu Anstrengungen auch in diesen Sektoren. Der Schiffsverkehr wird als Treibhausgasemissionsquelle immer wichtiger und liegt weltweit in Bezug auf die Klimawirksamkeit seiner CO2-Emissionen über dem Flugverkehr. Die Einbeziehung des Schiffsverkehrs in den EU-Emissionshandel kann - analog zur derzeit verhandelten Einbeziehung des Flugverkehrs - ein erster Schritt auf dem Weg zu einer globalen Lösung sein. B) Handlungsbedarf (BMU; ggf. auch BfS, BfN oder UBA): Die EU-Kommission wird voraussichtlich 2009 die Diskussion um die Einbeziehung des Schiffsverkehrs in den EH aufnehmen. Deshalb besteht von Seiten des BMU ein erhebliches Interesse an einer wissenschaftlichen Analyse eines EH im Schiffsverkehr, um den Diskussionsprozess sinnvoll begleiten zu können. C) Ziel des Vorhabens ist die fachliche Unterstützung des BMU bei der Weiterentwicklung des Emissionshandels. Dabei sind vor allem folgende Fragen zu beantworten: - Wie könnte ein Emissionshandelssystem für den Schiffsverkehr gestaltet werden (insbesondere verkehrswissenschaftliche und ökonomische Analyse)? Hierzu sind ausgehend von der speziellen Situation des Schiffsverkehrs, effektive und effiziente Ausgestaltungsvarianten eines EH zu identifizieren - Wie sehen die derzeitigen rechtlichen Möglichkeiten für einen Emissionshandel im Schiffsverkehr aus? Die Analyse muss dabei fundiert auf den insbesondere durch die UN (IMO), die EU und das Kyoto-Regime vorgegebenen Rahmen eingehen. Insbesondere sollte dabei die Situation in Hinblick auf UNCLOS analysiert werden. - Wie ließe sich ein solcher Emissionshandel u.s.w.
The chapter analyzes whether the sustainable management of soils can be regarded as a common concern of humankind. It shows that there are strong arguments to support this assumption from a factual and scientific point of view. Furthermore, the chapter shows that decisions adopted at the international level underline that this is also politically acceptable. A legally binding agreement is, however, not yet in place. The chapter then asks what implementation tools and approaches could be suitable with regard to sustainable management of soils. This seems to be particularly complex because, first, at least eight different types of soil threats must be differentiated; second, the political and economic realities worldwide are different; and, third, the types of soils are almost uncountable. The chapter provides arguments that instruments applied within the bounds of the CBD could be transportable to the sustainable management of soils. Moreover, looking to the regime of the Law of the Sea (UNCLOS) on Deep Seabed Mining in the Area, two different conceptual approaches on how to ensure implementation are identified. The chapter provides arguments that the approach to precisely determine the international obligations would be suitable for the sustainable management of soils provided that a certain degree of flexibility is applied. © Springer International Publishing AG 2018
Das laufende Vorhaben dient dem Aufbau eines repräsentativen Netzwerks von Meeresschutzgebieten unter Einbeziehung der Hohen See im OSPAR Konventionsgebiet bis zum Jahr 2010. Die Beantragung der Aufstockung zur Einbindung eines 2. Teilprojekts findet ihre Begründung in der durch die VSK 9 Ergebnisse seit Mai 2008 erheblich erweiterte Aufgabenstellung mit einem nunmehr globalen Ansatz. Während der 9. VSK der CBD in Bonn (Mai 2008) wurden im Themenfeld 'Meeresbiodiversitätsschutz' erhebliche Fortschritte erzielt und erfolgreich die Weichen für den Aufbau eines weltweiten Netzwerkes von Meeresschutzgebieten bis 2012 gestellt. Zur Umsetzung der entsprechenden Beschlüsse und zur Vorbereitung eines für Ende 2009 in Kanada geplanten CBD-Experten-Workshops sollen in einer globalen Initiative möglichst viele Forscher (Einzelpersonen und Gruppen), Organisationen und Institutionen, welche Kenntnisse und Daten insbesondere über die Weltmeeresgebiete jenseits nationaler Zuständigkeiten vorhalten oder relevante Aktivitäten aufweisen, eingebunden werden. In diesem Follow-Up-Prozess zur VSK 9 sollen in der Zeit der dt. CBD-Präsidentschaft daher primär vorhandenes Datenmaterial mit dem Ziel zusammengetragen und ausgewertet werden, zur VSK 10 (2010) einen Entwurf für ein globales Netzwerk von MPAs vorzulegen. Hierfür muss auch der Entwurf für ein Biogeografisches Klassifizierungssystem der Weltmeere ('GOODS') als Endversion (Buch) erstellt werden. Diese Prozesse werden so eng wie möglich mit den entsprechenden Entwicklungen bei der Weiterentwicklung des UN-Seerechtsübereinkommens (UNCLOS) im Rahmen der UNGA in Einklang gebracht. Weiterhin sollen erste Konzepte für ein internationales Management für MPAs jenseits nationaler Zuständigkeiten entwickelt werden. Dieses Vorhaben kann somit ein Follow-Up der VSK 9 Beschlüsse während der dt. Präsidentschaft gewährleisten und dazu beitragen, dass sich die relevanten Forschungsinstitutionen und -netzwerke an den Prozessen beteiligen.
This report contains a summary of the international deep sea mining expert workshop „A benefit sharing mechanism appropriate for the Common Heritage of Mankind”. The overall objective was to stimulate debate on the Common Heritage of Mankind and its benefit sharing element by discussing first ideas how the benefit sharing required by Article 140 paragraph 2 UNCLOS could be appropriately conceptualized in order to meet with the spirit and the requirements of the Common Heritage of Mankind principle. The participants discussed the legal framework of the common heritage of mankind, in particular its benefit sharing provision and the option of a full economic assessment of deep seabed mining operations.
| Organisation | Count |
|---|---|
| Bund | 14 |
| Land | 1 |
| Weitere | 18 |
| Wissenschaft | 1 |
| Type | Count |
|---|---|
| Förderprogramm | 8 |
| Gesetzestext | 2 |
| Text | 10 |
| unbekannt | 13 |
| License | Count |
|---|---|
| Geschlossen | 5 |
| Offen | 20 |
| Unbekannt | 8 |
| Language | Count |
|---|---|
| Deutsch | 22 |
| Englisch | 12 |
| Resource type | Count |
|---|---|
| Dokument | 4 |
| Keine | 14 |
| Webdienst | 4 |
| Webseite | 15 |
| Topic | Count |
|---|---|
| Boden | 17 |
| Lebewesen und Lebensräume | 28 |
| Luft | 16 |
| Mensch und Umwelt | 32 |
| Wasser | 25 |
| Weitere | 33 |