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Besondere Gebührenverordnung des BMUV für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in dessen Zuständigkeitsbereich (BMUBGebV)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis § 1 Erhebung von Gebühren und Auslagen (1) Gebühren und Auslagen werden für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen (gebührenfähige Leistungen) erhoben, die auf Grund der folgenden Vorschriften erbracht werden: 1. Chemikaliengesetz, auch in Verbindung mit der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/407 (ABl. L 81 vom 9.3.2021, S. 15) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 60), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2020/1068 (ABl. L 234 vom 21.7.2020, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, 2. Wasch- und Reinigungsmittelgesetz in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über Detergenzien (ABl. L 104 vom 8.4.2004, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 259/2012 (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 16) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, 3. Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (ABl. L 190 vom 12.7.2006, S. 1), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2020/2174 (ABl. L 433 vom 22.12.2020, S. 11) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, 4. Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetz, 5. Delegierte Verordnung (EU) 2019/1122 der Kommission vom 12. März 2019 zur Ergänzung der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Funktionsweise des Unionsregisters (ABl. L 177 vom 2.7.2019, S. 3), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2019/1124 (ABl. L 177 vom 2.7.2019, S. 66) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz, 6. Trinkwasserverordnung, 7. Upstream-Emissionsminderungs-Verordnung, 8. Verpackungsgesetz, 9. Bundesnaturschutzgesetz, 10. Umweltschadensgesetz, 11. Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. L 61 vom 3.3.1997, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/2117 (ABl. L 320 vom 11.12.2019, S. 13) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, 12. Verordnung (EG) Nr. 865/2006 der Kommission vom 4. Mai 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. L 166 vom 19.6.2006, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/220 (ABl. L 35 vom 7.2.2019, S. 3) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, 13. Gesetz zur Umsetzung der Verpflichtungen nach dem Nagoya-Protokoll und zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 511/2014, 14. Gesetz zu dem Übereinkommen vom 1. Juni 1972 zur Erhaltung der antarktischen Robben, 15. Einwegkunststofffondsgesetz, 16. Verordnung zur Anrechnung von strombasierten Kraftstoffen und mitverarbeiteten biogenen Ölen auf die Treibhausgasquote (37. BImSchV), 17. Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen (38. BImSchV). (2) Für gebührenfähige Leistungen nach Absatz 1 Nummer 9 und 10 in Verbindung mit Abschnitt 9 Nummer 2 und Abschnitt 10 des Gebühren- und Auslagenverzeichnisses in der Anlage gelten die Vorschriften dieser Besonderen Gebührenverordnung nach Maßgabe der Vorgaben des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II S. 1798, 1799; 1995 II S. 602) auch im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels.

Dynamische Schutzsysteme, adaptives Management - arktischer Meeresnaturschutz unter dem Klimawandel, Teilprojekt C

Integrative Kartierung und Priorisierung von Schutzgebieten im Atlantik - Leitlinien für die Abwägung von Naturschutzprioritäten mit wirtschaftlichen und rechtlichen Interessen auf Hoher See, Vorhaben: Rechtlich-institutionelle Analyse des Rechtsrahmens für Meeresschutzgebiete

Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis § 1 Anwendungsbereich (1) Dieses Gesetz ist anzuwenden auf Rechtsbehelfe gegen folgende Entscheidungen: 1. Zulassungsentscheidungen im Sinne von § 2 Absatz 6 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung über die Zulässigkeit von Vorhaben, für die nach a) dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung, b) der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben oder c) landesrechtlichen Vorschriften eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) bestehen kann; 2. Genehmigungen für Anlagen, die in Spalte c des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen mit dem Buchstaben G gekennzeichnet sind, gegen Entscheidungen nach § 17 Absatz 1a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, gegen Erlaubnisse nach § 8 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes für Gewässerbenutzungen, die mit einem Vorhaben im Sinne der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) verbunden sind, sowie gegen Planfeststellungsbeschlüsse für Deponien nach § 35 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftgesetzes; 2a. Genehmigungen für Anlagen nach § 23b Absatz 1 Satz 1 oder § 19 Absatz 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder Zulassungen für Betriebspläne nach § 57d Absatz 1 des Bundesberggesetzes; 2b. Entscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben, die benachbarte Schutzobjekte im Sinne des § 3 Absatz 5d des Bundes-Immissionsschutzgesetzes darstellen und die innerhalb des angemessenen Sicherheitsabstands zu einem Betriebsbereich nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes verwirklicht werden sollen und einer Zulassung nach landesrechtlichen Vorschriften bedürfen; 3. Entscheidungen nach dem Umweltschadensgesetz; 4. Entscheidungen über die Annahme von Plänen und Programmen im Sinne von § 2 Absatz 7 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und im Sinne der entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften, für die nach a) Anlage 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder b) landesrechtlichen Vorschriften eine Pflicht zur Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung bestehen kann; ausgenommen hiervon sind Pläne und Programme, über deren Annahme durch formelles Gesetz entschieden wird; 5. Verwaltungsakte oder öffentlich-rechtliche Verträge, durch die andere als in den Nummern 1 bis 2b genannte Vorhaben unter Anwendung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union zugelassen werden, und 6. Verwaltungsakte über Überwachungs- oder Aufsichtsmaßnahmen zur Umsetzung oder Durchführung von Entscheidungen nach den Nummern 1 bis 5, die der Einhaltung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union dienen. Dieses Gesetz findet auch Anwendung, wenn entgegen geltenden Rechtsvorschriften keine Entscheidung nach Satz 1 getroffen worden ist. Unberührt bleiben 1. § 44a der Verwaltungsgerichtsordnung, 2. § 17 Absatz 3 Satz 3 bis 5 und § 19 Absatz 2 Satz 5 bis 7 des Standortauswahlgesetzes sowie 3. § 15 Absatz 3 Satz 2 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz, § 6 Absatz 9 Satz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes, § 47 Absatz 4 und § 49 Absatz 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und andere entsprechende Rechtsvorschriften. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn eine Entscheidung im Sinne dieses Absatzes auf Grund einer Entscheidung in einem verwaltungsgerichtlichen Streitverfahren erlassen worden ist. (2) Dieses Gesetz gilt auch im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone oder des Festlandsockels im Rahmen der Vorgaben des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II S. 1799, 1995 II S. 602). (3) Soweit in Planfeststellungsverfahren, die Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 5 unterfallen, Rechtsbehelfe nach diesem Gesetz eröffnet sind, wird § 64 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes nicht angewendet. (4) Umweltbezogene Rechtsvorschriften im Sinne dieses Gesetzes sind Bestimmungen, die sich zum Schutz von Mensch und Umwelt auf 1. den Zustand von Umweltbestandteilen im Sinne von § 2 Absatz 3 Nummer 1 des Umweltinformationsgesetzes oder 2. Faktoren im Sinne von § 2 Absatz 3 Nummer 2 des Umweltinformationsgesetzes beziehen.

Ein Vertrag zur Steigerung der Ressourceneffizienz

<p> <p>Ressourcenschutz und -effizienz sind eine ökologische, ökonomische und soziale Notwendigkeit. Eine Studie im Auftrag des UBA analysiert, wie internationale Prozesse und Verträge dazu beitragen können, abiotische Ressourcen wie Sand oder Holz effizienter zu nutzen. Es werden Vorschläge entwickelt, die einen völkerrechtlichen Vertrag zum effizienten Umgang mit Ressourcen vorbereiten sollen.</p> </p><p>Ressourcenschutz und -effizienz sind eine ökologische, ökonomische und soziale Notwendigkeit. Eine Studie im Auftrag des UBA analysiert, wie internationale Prozesse und Verträge dazu beitragen können, abiotische Ressourcen wie Sand oder Holz effizienter zu nutzen. Es werden Vorschläge entwickelt, die einen völkerrechtlichen Vertrag zum effizienten Umgang mit Ressourcen vorbereiten sollen.</p><p> <p>Laut der Studie „<a href="https://www.umweltbundesamt.de/publikationen/options-under-international-law-to-increase">Options under International Law to Increase Resource Efficiency</a>“ gibt es im Völkerrecht bereits Ansätze, wie das immer wichtiger werdende Thema der Ressourceneffizienz behandelt werden könnte. Zudem bestehen einige aktuelle politische Prozesse, die sich mit dem Thema beschäftigen. Diesen mangelt es jedoch an der nötigen Durchsetzungskraft und Langlebigkeit. Ein Vertrag, dessen Hauptanliegen die Erhöhung der Ressourceneffizienz ist, besteht aktuell nicht.</p> <p>Die Studie schlägt einen solchen völkerrechtlichen Vertrag als Langzeitziel vor. Die Ausgestaltung als Rahmenvertrag würde ein allgemeines, auf internationaler Ebene abgestimmtes Gerüst schaffen, das durch individuelle, konkrete Zielvereinbarungen und Instrumente ausgefüllt werden könnte. Die Verabschiedung einer solchen Konvention hätte den Vorteil der Übersichtlichkeit und Einheitlichkeit. Das Gerüst eines entsprechenden Vertragstextes wurde von den Autor*innen basierend auf den Analysen völkerrechtlicher Prinzipien und Verträge sowie internationaler politischer Prozesse formuliert. &nbsp;</p> Völkerrechtliche Prinzipien <p>Zunächst ermittelten die Verfasser*innen die für die Ressourceneffizienz relevanten völkerrechtlichen Prinzipien sowie das jeweilige Verhältnis untereinander. Zu nennen ist hierbei besonders das Prinzip der nachhaltigen Entwicklung. Dieses stellt einen Ausgleichsmechanismus dar, der es ermöglicht, die Interessenslage zwischen dem souveränen Recht verschiedener Staaten, ihre Ressourcen nach ihrem Willen zu nutzen und abzubauen, sowie Umweltinteressen gegeneinander abzuwägen.</p> <p>Gleichzeitig bestehen auch Prinzipien, wie das der angemessenen Nutzung gemeinsamer natürlicher Ressourcen, die das Nutzen von Ressourcen nur innerhalb gewisser Grenzen erlauben. Praktisch hat sich hier in der Vergangenheit gezeigt, dass dieses Prinzip häufiger bei Fragen der Ressourcenverteilung und weniger bei Fragen der Ressourceneffizienz angewendet wird.</p> <p>Anderes gilt bei dem Prinzip des gemeinsamen Interesses der Menschheit. Es umfasst Ressourcen , deren Erhaltung aus Sicht des Umweltschutzes ein gemeinsames Interesse aller Menschen und Nationen ist. <br>Die Untersuchung der genannten und weiterer völkerrechtlicher Prinzipien zeigt, dass eine Reihe von Prinzipien grundsätzlich auf die Ressourceneffizienz anwendbar sein können. Darüber, inwieweit sie es sind und mit welchen Auswirkungen dies verknüpft ist, besteht allerdings keine Einigkeit. Dies wird im kommenden politischen und rechtswissenschaftlichen Diskurs zu klären sein.</p> Völkerrechtliche Verträge <p>Die Studie untersuchte außerdem verschiedene völkerrechtliche Verträge. Die Studie beschränkte sich hierbei auf die Untersuchung des Londoner Protokolls zum Übereinkommen über die Verhütung der Meeresverschmutzung, die <a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/un">UN</a>-Seerechtskonvention, die Minamata-Konvention über Quecksilber, das Montrealer Protokoll über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen, die Stockholmer Konvention über persistente organische Schadstoffe, das Pariser Abkommen zum <a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/klimawandel">Klimawandel</a>, das Abkommen zur Einrichtung des Gemeinsamen Fonds für Rohstoffe, die Internationalen Studiengruppen zu Bleich und Zink, Nickel und Kupfer, das Sechste Internationale Zinnabkommen sowie Bilaterale Ressourcenabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Kasachstan, der Mongolei und Peru. <br>Die Studie kommt zu dem Ergebnis, dass die verschiedenen Abkommen sich in ihrer Regelungstechnik und ihrem Anwendungsbereich stark unterscheiden. Ihr Fokus liegt dabei jedoch nur in seltenen Fällen auf der Ressourceneffizienz, sondern vielmehr auf Tätigkeiten mit direkten physischen Auswirkungen auf die Umwelt, wie der Verarbeitung einer Ressource. Ein sich ausschließlich mit der Ressourceneffizienz beschäftigender Vertrag besteht aktuell nicht.</p> Internationale Politische Prozesse <p>Die Studie untersucht 13 aktuelle politische Prozesse. Einige dieser Prozesse sind mit anderen Komponenten wie dem Aufbau von Kapazitäten oder „Umsetzungsmitteln“ für Entwicklungsländer kombiniert. Teilweise werden innerhalb der Prozesse auch neue wissenschaftliche Erkenntnisse gewonnen, da sie ein Forum für Wissensverbreitung und den Austausch bewährter Praktiken bieten. <br>Ein Beispiel hierfür ist das Internationale Ressourcen-Panel. Die genaue Ausgestaltung der Umsetzung kann, muss aber nicht, genau definiert werden. So werden zum Beispiel bei den Sustainable Development Goals (SDGs) der UN lediglich Ziele festgeschrieben. Die genaue Umsetzung liegt jedoch bei einzelnen Staaten. Interessant ist dabei, dass für den Fall, dass Ziele nicht erreicht werden, keine Sanktionen vorgesehen sind. Trotzdem gelten die SDGs als einer der effektivsten Mechanismen zu Erhöhung der Ressourceneffizienz. </p> </p><p>Informationen für...</p>

20210225_20090210_geozg.pdf

Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts für Justiz ‒ www.gesetze-im-internet.de Gesetz über den Zugang zu digitalen Geodaten *) (Geodatenzugangsgesetz - GeoZG) GeoZG Ausfertigungsdatum: 10.02.2009 Vollzitat: "Geodatenzugangsgesetz vom 10. Februar 2009 (BGBl. I S. 278), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Februar 2021 (BGBl. I S. 306) geändert worden ist" Stand: *) Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 25.2.2021 I 306 Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE- Richtlinie) (ABl. L 108 vom 25.4.2007, S. 1) in deutsches Recht. Fußnote (+++ Textnachweis ab: 14.2.2009 +++) (+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht: Umsetzung der EGRL 2/2007 (CELEX Nr: 307L0002) +++) Abschnitt 1 Ziel und Anwendungsbereich § 1 Ziel des Gesetzes Dieses Gesetz dient dem Aufbau einer nationalen Geodateninfrastruktur. Es schafft den rechtlichen Rahmen für 1.den Zugang zu Geodaten, Geodatendiensten und Metadaten von geodatenhaltenden Stellen sowie 2.die Nutzung dieser Daten und Dienste, insbesondere für Maßnahmen, die Auswirkungen auf die Umwelt haben können. § 2 Anwendungsbereich (1) Dieses Gesetz gilt für geodatenhaltende Stellen des Bundes und der bundesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts. (2) Natürliche und juristische Personen des Privatrechts können Geodaten und Metadaten über das Geoportal nach § 9 Absatz 2 bereitstellen, wenn sie sich verpflichten, diese Daten nach den Bestimmungen dieses Gesetzes bereitzustellen und hierfür die technischen Voraussetzungen zu schaffen. (3) Dieses Gesetz gilt auch für Geodatendienste, die sich auf Daten beziehen, die in den Geodaten enthalten sind, auf die dieses Gesetz Anwendung findet. (4) Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II S. 1798; 1995 II S. 602) auch im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels. Abschnitt 2 Begriffsbestimmungen § 3 Allgemeine Begriffe (1) Geodaten sind alle Daten mit direktem oder indirektem Bezug zu einem bestimmten Standort oder geografischen Gebiet. - Seite 1 von 8 - Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts für Justiz ‒ www.gesetze-im-internet.de (2) Metadaten sind Informationen, die Geodaten oder Geodatendienste beschreiben und es ermöglichen, Geodaten und Geodatendienste zu ermitteln, in Verzeichnisse aufzunehmen und zu nutzen. (3) Geodatendienste sind vernetzbare Anwendungen, welche Geodaten und Metadaten in strukturierter Form zugänglich machen. Dies sind im Einzelnen: 1.Suchdienste, die es ermöglichen, auf der Grundlage des Inhalts entsprechender Metadaten nach Geodaten und Geodatendiensten zu suchen und den Inhalt der Metadaten anzuzeigen, 2.Darstellungsdienste, die es zumindest ermöglichen, darstellbare Geodaten anzuzeigen, in ihnen zu navigieren, sie zu vergrößern oder zu verkleinern, zu verschieben, Daten zu überlagern sowie Informationen aus Legenden und sonstige relevante Inhalte von Metadaten anzuzeigen, 3.Dienste, die das Herunterladen und, wenn durchführbar, den direkten Zugriff auf Kopien von Geodaten ermöglichen (Downloaddienste), 4.Transformationsdienste zur geodätischen Umwandlung von Geodaten. (4) Interoperabilität ist die Kombinierbarkeit von Daten beziehungsweise die Kombinierbarkeit und Interaktionsfähigkeit verschiedener Systeme und Techniken unter Einhaltung gemeinsamer Standards. (5) Geodateninfrastruktur ist eine Infrastruktur bestehend aus Geodaten, Metadaten und Geodatendiensten, Netzdiensten und -technologien, Vereinbarungen über gemeinsame Nutzung, über Zugang und Verwendung sowie Koordinierungs- und Überwachungsmechanismen, -prozesse und -verfahren mit dem Ziel, Geodaten verschiedener Herkunft interoperabel verfügbar zu machen. (6) Geoportal ist eine elektronische Kommunikations-, Transaktions- und Interaktionsplattform, die über Geodatendienste und weitere Netzdienste den Zugang zu den Geodaten ermöglicht. (7) Netzdienste sind netzbasierte Anwendungen zur Kommunikation, Transaktion und Interaktion. (8) Geodatenhaltende Stellen im Sinne dieses Gesetzes sind die informationspflichtigen Stellen im Sinne von § 2 Absatz 1 des Umweltinformationsgesetzes vom 22. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3704). § 4 Betroffene Geodaten und Geodatendienste (1) Dieses Gesetz gilt für Geodaten, die noch in Verwendung stehen und die folgenden Bedingungen erfüllen: 1.Sie beziehen sich auf das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland oder auf die ausschließliche Wirtschaftszone der Bundesrepublik Deutschland gemäß Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen; 2.sie liegen in elektronischer Form vor; 3.sie sind vorhanden bei a) b) einer geodatenhaltenden Stelle, fallen unter ihren öffentlichen Auftrag und aa)wurden von einer geodatenhaltenden Stelle erstellt oder bb)sind bei einer solchen eingegangen oder cc)werden von dieser geodatenhaltenden Stelle verwaltet oder aktualisiert, Dritten, denen nach § 2 Absatz 2 Anschluss an die nationale Geodateninfrastruktur gewährt wird, oder werden für diese bereitgehalten; 4. sie betreffen eines oder mehrere der folgenden Themen: a)Koordinatenreferenzsysteme (Systeme zur eindeutigen räumlichen Referenzierung von Geodaten anhand eines Koordinatensatzes (x, y, z) oder Angaben zu Breite, Länge und Höhe auf der Grundlage eines geodätischen horizontalen und vertikalen Datums), b)geografische Gittersysteme (harmonisiertes Gittersystem mit Mehrfachauflösung, gemeinsamem Ursprungspunkt und standardisierter Lokalisierung und Größe der Gitterzellen), c)geografische Bezeichnungen (Namen von Gebieten, Regionen, Orten, Großstädten, Vororten, Städten oder Siedlungen sowie jedes geografische oder topografische Merkmal von öffentlichem oder historischem Interesse), - Seite 2 von 8 - Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts für Justiz ‒ www.gesetze-im-internet.de d)Verwaltungseinheiten (lokale, regionale und nationale Verwaltungseinheiten, die die Gebiete abgrenzen, in denen die Bundesrepublik Deutschland Hoheitsbefugnisse hat oder ausübt und die durch Verwaltungsgrenzen voneinander getrennt sind), e)Adressen (Lokalisierung von Grundstücken anhand von Adressdaten, in der Regel Straßenname, Hausnummer und Postleitzahl), f)Flurstücke oder Grundstücke (Gebiete, die anhand des Grundbuchs oder gleichwertiger Verzeichnisse bestimmt werden), g)Verkehrsnetze (Verkehrsnetze und zugehörige Infrastruktureinrichtungen für Straßen-, Schienen- und Luftverkehr sowie Schifffahrt; dies umfasst auch die Verbindungen zwischen den verschiedenen Netzen und das transeuropäische Verkehrsnetz im Sinne der Entscheidung Nr. 1692/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 1996 über gemeinschaftliche Leitlinien für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes (ABl. L 228 vom 9.9.1996, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 des Rates (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1), und künftige Überarbeitungen dieser Entscheidung), h)Gewässernetz (Elemente des Gewässernetzes, einschließlich Meeresgebiete und aller sonstigen Wasserkörper und hiermit verbundener Teilsysteme, darunter Einzugsgebiete und Teileinzugsgebiete; gegebenenfalls gemäß den Definitionen der Richtlinie 2000/60/ EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2009/31/EG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 114) geändert worden ist, und in Form von Netzen), i)Schutzgebiete (Gebiete, die im Rahmen des internationalen und des gemeinschaftlichen Rechts der Mitgliedstaaten ausgewiesen sind oder verwaltet werden, um spezifische Erhaltungsziele zu erreichen), j)Höhe (digitale Höhenmodelle für Land-, Eis- und Wasserflächen inklusive Tiefenmessung bei Gewässern und Mächtigkeit bei Eisflächen, sowie Uferlinien; (Geländemodelle)), k)Bodenbedeckung (physische und biologische Bedeckung der Erdoberfläche, einschließlich künstlicher Flächen, landwirtschaftlicher Flächen, Wälder, natürlicher (naturnaher) Gebiete, Feuchtgebiete und Wasserkörper), l)Orthofotografie (georeferenzierte Bilddaten der Erdoberfläche von satelliten- oder luftfahrzeuggestützten Sensoren), m)Geologie (geologische Beschreibung anhand von Zusammensetzung und Struktur des Untergrundes; dies umfasst auch Grundgebirgs- und Sedimentgesteine, Lockersedimente, Grundwasserleiter und - stauer, Störungen, Geomorphologie und anderes), n)statistische Einheiten (Einheiten für die Verbreitung oder Verwendung statistischer Daten), o)Gebäude (geografischer Standort von Gebäuden), p)Boden (Beschreibung von Boden und Unterboden anhand von Tiefe, Textur, Struktur und Gehalt an Teilchen sowie organischem Material, Steinigkeit, Erosion, gegebenenfalls durchschnittliches Gefälle und erwartete Wasserspeicherkapazität), q)Bodennutzung (Beschreibung von Gebieten anhand ihrer derzeitigen und geplanten künftigen Funktion oder ihres sozioökonomischen Zwecks wie zum Beispiel Wohn-, Industrie- oder Gewerbegebiete, land- oder forstwirtschaftliche Flächen, Freizeitgebiete), r)Gesundheit und Sicherheit (geografische Verteilung verstärkt auftretender pathologischer Befunde (zum Beispiel Allergien, Krebserkrankungen, Erkrankungen der Atemwege), Informationen über Auswirkungen auf die Gesundheit (zum Beispiel Biomarker, Rückgang der Fruchtbarkeit, Epidemien) oder auf das Wohlbefinden (zum Beispiel Ermüdung, Stress) der Menschen in unmittelbarem Zusammenhang mit der Umweltqualität (zum Beispiel Luftverschmutzung, Chemikalien, Abbau der Ozonschicht, Lärm) oder in mittelbarem Zusammenhang mit der Umweltqualität (zum Beispiel Nahrung, genetisch veränderte Organismen)), s)Versorgungswirtschaft und staatliche Dienste (Versorgungseinrichtungen wie Abwasser- und Abfallentsorgung, Energieversorgung und Wasserversorgung; staatliche Verwaltungs- und Sozialdienste wie öffentliche Verwaltung, Katastrophenschutz, Schulen und Krankenhäuser), t)Umweltüberwachung (Standort und Betrieb von Umweltüberwachungseinrichtungen einschließlich Beobachtung und Messung von Schadstoffen, des Zustands von Umweltmedien und anderen - Seite 3 von 8 -

§ 2 Begriffsbestimmungen

§ 2 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Gesetzes und soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, sind das Seearbeitsübereinkommen: das Seearbeitsübereinkommen 2006 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 23. Februar 2006 ( BGBl. 2013 II Seite 763, 765), das STCW -Übereinkommen: das Internationale Übereinkommen vom 07. Juli 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (BGBl. 1982 II Seite 297) in der jeweils geltenden Fassung, ein Schiff unter ausländischer Flagge: ein Schiff unter einer anderen Flagge als der Bundesflagge, das dem Erwerb durch die Seefahrt dient, die Berufsgenossenschaft: die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation, der seeärztliche Dienst der Berufsgenossenschaft: eine mit Ärzten ausgestattete unselbständige Arbeitseinheit der Berufsgenossenschaft, die schifffahrtsmedizinische Aufgaben wahrnimmt, Arbeitszeit: die Zeit, während der ein Besatzungsmitglied Arbeit verrichten muss, Ruhezeit: die Zeit außerhalb der Arbeitszeit, wobei dieser Begriff kürzere Arbeitsunterbrechungen (Ruhepausen) nach § 45 Absatz 2 und § 53 Absatz 5 nicht mit einschließt, Feiertage: in Deutschland die gesetzlichen Feiertage des Liegeortes, im Ausland und auf See die Feiertage des Registerhafens des Schiffes, Servicepersonal: die Besatzungsmitglieder, die zur Verpflegung, Bedienung, Betreuung, Unterhaltung oder Krankenpflege anderer Besatzungsmitglieder oder von Passagieren arbeiten oder auf dem Schiff im Verkauf tätig sind, anerkannte Organisation: eine nach § 135 anerkannte Organisation, Seeräuberei: Seeräuberei im Sinne von Artikel 101 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II Seite 1798, 1799), bewaffneter Raubüberfall auf Schiffe: jede rechtswidrige Gewalttat oder Freiheitsberaubung oder jede Plünderung oder deren Androhung, ausgenommen seeräuberische Handlungen, die zu privaten Zwecken begangen wird und die gegen ein Schiff oder gegen Personen oder Vermögenswerte an Bord dieses Schiffes in den Binnengewässern, den Archipelgewässern oder den Hoheitsgewässern eines Staates gerichtet ist, oder jede Anstiftung zu einer oben beschriebenen Handlung oder deren vorsätzliche Erleichterung zu verstehen. Stand: 26. Dezember 2020

Internationale Governance - Völkerrechtliche Handlungsoptionen zur Steigerung der Ressourceneffizienz; Analyse und Bewertung des internationalen Rechtsrahmens auf seine Auswirkungen auf den Rohstoffverbrauch und Erarbeitung von Handlungsoptionen, um die Ressourceneffizienz auf internationaler Ebene zu verankern

Die internationale Rahmensetzung prägt das europäische und nationale Recht in erheblichem Maße. Das gilt auch für die Ressourceneffizienz. Eine internationale Verankerung wäre daher wünschenswert. Erste Ressourcenschutzansätze gibt es bereits auf internationaler Ebene, z. B. das 10year Framework of Programmes on Sustainable Consumption and Production der UN (ein politischer Prozess ohne Verbindlichkeit) oder das Seerechtsübereinkommen. Sie sind jedoch punktuell und wirken oft nur mittelbar. Der Auftragnehmer soll Ansätze für eine internationale Governance identifizieren. Er soll bewerten, welche die vielversprechendsten Ansätze sind, um diese weiterzuverfolgen. Auch neue Ideen der Verankerung der Ressourceneffizienz auf internationaler Ebene sind willkommen, soweit sie grundsätzlich umsetzbar erscheinen. Die Studie soll sich auf abiotische Rohstoffe (einschließlich der energetischen) und die Ressourceneffizienz, also den Rohstoffverbrauch beschränken. Rohstoffgewinnung soll nicht Gegenstand dieser Studie sein. Das Welthandelsrecht soll ausdrücklich mit einbezogen werden. Soweit schutzgutsbezogene Konventionen geprüft werden, soll der Zusammenhang zwischen dem Schutzgut und dem Rohstoffverbrauch dargestellt werden. Neben Konventionen sind auch geeignete politische Prozesse zu begutachten, die die Möglichkeit bieten, die Ressourceneffizienz auf internationaler Ebene zu verankern. Solche Prozesse bereiten gelegentlich Rechtsetzungsvorhaben vor und können auch aus sich heraus starke politische Bindungswirkung erreichen. Als denkbare Handlungspflichten, die sich an die betroffenen Vertragsstaaten richten, sind Berichtspflichten, Datenerhebungen, materielle Ziele, Programmsetzungspflichten u.ä. zu prüfen.

A benefit sharing mechanism appropriate for the Common Heritage of Mankind

This report contains a summary of the international deep sea mining expert workshop „A benefit sharing mechanism appropriate for the Common Heritage of Mankind”. The overall objective was to stimulate debate on the Common Heritage of Mankind and its benefit sharing element by discussing first ideas how the benefit sharing required by Article 140 paragraph 2 UNCLOS could be appropriately conceptualized in order to meet with the spirit and the requirements of the Common Heritage of Mankind principle. The participants discussed the legal framework of the common heritage of mankind, in particular its benefit sharing provision and the option of a full economic assessment of deep seabed mining operations.

The Sustainable Management of Soils as a Common Concern of Humankind: How to Implement It?

The chapter analyzes whether the sustainable management of soils can be regarded as a common concern of humankind. It shows that there are strong arguments to support this assumption from a factual and scientific point of view. Furthermore, the chapter shows that decisions adopted at the international level underline that this is also politically acceptable. A legally binding agreement is, however, not yet in place. The chapter then asks what implementation tools and approaches could be suitable with regard to sustainable management of soils. This seems to be particularly complex because, first, at least eight different types of soil threats must be differentiated; second, the political and economic realities worldwide are different; and, third, the types of soils are almost uncountable. The chapter provides arguments that instruments applied within the bounds of the CBD could be transportable to the sustainable management of soils. Moreover, looking to the regime of the Law of the Sea (UNCLOS) on Deep Seabed Mining in the Area, two different conceptual approaches on how to ensure implementation are identified. The chapter provides arguments that the approach to precisely determine the international obligations would be suitable for the sustainable management of soils provided that a certain degree of flexibility is applied. © Springer International Publishing AG 2018

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