Rechtsgrundlagen Umweltinformationsrichtlinie
Diese Agentur wurde durch einen Beschluss von 1990 durch die EG-Verordnung gegründet. Sie hat 18 Mitgliedsstaaten (einschließlch der 15 EU - Mitgliedsländer). Sie hat die Sammlung, Aufbereitung und Lieferung von Informationen und Daten über Umwelt und Naturschutz für die Öffentlichkeit und Politik zum Ziel. Ebenso die Entwicklung neuer Instrumente für die politische Umsetzung. Nationale Anlaufstelle ist das Umweltbundesamt.
Ein neues Umweltinformationsgesetz tritt in Kraft. Für die Bürgerinnen und Bürger wird der Zugang zu Umweltinformationen deutlich verbessert. So werden künftig alle Stellen der öffentlichen Verwaltung des Bundes sowie bestimmte private Stellen zur Herausgabe von Umweltinformationen verpflichtet. Die Auskunftspflichten der Landesverwaltung werden künftig in landesrechtlichen Vorschriften geregelt, bis dahin gilt für Behörden der Länder und Gemeinden die Umweltinformationsrichtlinie unmittelbar. Die Bundesverwaltung wird verpflichtet, umfassender als bisher Umweltinformationen aktiv zu verbreiten. Dabei soll zunehmend das Internet als modernes und schnelles Medium genutzt werden. Mit dem Umweltinformationsgesetz wird die neu gefasste Umweltinformationsrichtlinie der EU (2003/4/EG) umgesetzt. Zugleich werden die Verpflichtungen aus der Aarhus-Konvention erfüllt.
Das Projekt "Der Zugang des Buergers zu staatlichen Informationen ueber die Umwelt in der Bundesrepublik Deutschland" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Prof.Dr. Hans-Uwe Erichsen Kommunalwissenschaftliches Institut der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster durchgeführt. Der Zugriff des Buergers auf bei staatlichen deutschen Stellen verfuegbare Informationen, die nicht die Umwelt betreffen, durch Akteneinsicht oder Auskunftserteilung ist im geltenden deutschen Recht nur im eingeschraenkten Umfang vorgesehen und steht zumeist im behoerdlichen Ermessen. Der Grundsatz der beschraenkten Aktenoeffentlichkeit wird demgegenueber durch die Richtlinie 90/313/EWG ueber den freien Zugang zu Informationen ueber die Umwelt sowie durch das Umweltinformationsgesetz sektoral aufgehoben. Der Inhalt und die Verfahrensausgestaltung des Anspruchs auf Zugang zu Umweltinformationen nach der Umweltinformationsrichtlinie sowie nach dem Umweltinformationsgesetz werden im einzelnen dargestellt.
Das Projekt "Europa auf dem Weg zur integrierten Umweltpolitik? Institutionelle Voraussetzungen und Chancen fuer den Umweltschutz als Querschnittspolitik im europaeischen Mehrebenensystem" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Universität Erlangen-Nürnberg, Institut für Politische Wissenschaft, Lehrstuhl für Politische Wissenschaft 1 durchgeführt. Die Umweltpolitik der EU ist gepraegt durch das Spannungsverhaeltnis zwischen hochgesteckten programmatischen Zielen und Umsetzungsdefiziten der konkreten Gemeinschaftspolitik und der nationalen Politik der Mitgliedstaaten. Das Projekt soll dafuer ursaechliche systemisch bedingte interne Handlungsrestriktionen des europaeischen policy-making-Systems ermitteln, die der Realisierung der in den europaeischen Vertragswerken und in den Umweltaktionsprogrammen formulierten umweltpolitischen Ziele entgegenstehen. Als zentrale Akteure im politischen Netzwerk werden dabei das Umweltkommisariat und die Generaldirektion XI angesehen. Ferner soll die Kooperation beider Einrichtungen mit im Antrag genannten neuen europaeischen Institutionen des 'Umweltnetzwerks' einerseits und mit drei nationalen Umweltverwaltungen (Schweden, Deutschland und Spanien) andererseits verglichen werden. Im Zentrum der Arbeiten stehen ausgewaehlte Entscheidungsprozesse der EU zur Umweltinformationsrichtlinie, zur Oeko-Audit-VO, zur Novellierung der Anlagen-Umweltvertraeglichkeitspruefung, zur Richtlinie fuer integrierte Vermeidung und Verminderung von Umweltverschmutzung und die laufenden Verhandlungen zu einer 'strategischen UVP' fuer Plaene und Programme. Ein Schlussbericht, eine Publikation und mehrere Manuskripte liegen vor.
Das Projekt "Linked Environment Data - Informationsmehrwert durch verknüpfte Umweltdaten" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von innoQ Deutschland GmbH durchgeführt. Weltweit entwickelt sich im WWW das Linked Data-Angebot, in der existierende Daten- und andere Informationsbestände thematisch verknüpft werden. Die Informationsgewinnung erfolgt nicht mehr nur durch Verweise von Bestand zu Bestand, sondern direkt zwischen zueinander in Beziehung stehenden Informationseinheiten (Datensätzen) der verteilten Bestände. Die Form der Bereitstellung als öffentliche Daten (Open Data) erlaubt auch Dritten, technische Anwendungen anzubieten, die diese Informationen in neuen Sichten nutzbar machen oder mit anderen Informationsquellen zu verknüpfen. Dieser Ansatz entspricht auch dem Anliegen der EU-PSI-Richtlinie Richtlinie 2003/98/EG und der Umweltinformationsrichtlinie Richtlinie 2003/4/EG. Im UBA-AK IT-Koordinierung wird Linked Data als wichtiges Thema diskutiert. 'Linked Environment Data' soll nun prototypisch für existierende, thematisch miteinander in Beziehung stehende Datenbestände des UBA angewendet werden. Dazu sind mögliche Verknüpfungen zwischen GISU als wichtiger INSPIRE-Anwendung' Daten zur Umwelt' (u.a. für SOER), Umweltbeobachtungsdaten (Umweltprobenbank), Stoffdaten (GSBL, Dioxindatenbank) und Terminologien ((Spezies: EU-Nomen, UBA-Spezies-Service, EUNIS data, ChEBI, (Chemikalien), UMTHES/SNS, GEMET), Literatur-DB (OPAC) und die Umweltforschungs-DB UFORDAT zu untersuchen und die dafür notwendigen Metadaten zu bestimmen. Grundlage bietet RDF (Ressource Description Framework des (W3C)) und darauf aufbauende Standards. Ende 2012 wird der Fortgang mit dem Ziel, zu einer zeit- und geldeffizienten Umsetzung zu kommen (auch Abbruch als Option) diskutiert (beteiligte FG, AK IT-Koordinierung). Der prototypische Aufbau der Linked Environment Data Wolke soll die Vorteile deutlich machen und weitere Informationsanbieter animieren, ihr Angebot einzubinden. Für den Umweltbereich liegen verteilte Daten vor, deren Verlinkung für Öffentlichkeit und Verwaltung gewinnbringend ist.
25.6.2019 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 170/115 VERORDNUNG (EU) 2019/1010 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 5. Juni 2019 zur Angleichung der Berichterstattungspflichten im Bereich der Rechtsvorschriften mit Bezug zur Umwelt und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 166/2006 und (EU) Nr. 995/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/49/EG, 2004/35/EG, 2007/2/EG, 2009/147/EG und 2010/63/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 338/97 und (EG) Nr. 2173/2005 des Rates und der Richtlinie 86/278/EWG des Rates (Text von Bedeutung für den EWR) DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114, 192 Absatz 1 und 207, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1), nach Anhörung des Ausschusses der Regionen, gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2), in Erwägung nachstehender Gründe: (1)Um dem Bedarf an Informationen über Durchführung und Einhaltung gerecht zu werden, sollten unter Berück sichtigung der Ergebnisse des Berichts der Kommission vom 9. Juni 2017 über Maßnahmen zur Optimierung der Umweltberichterstattung und der begleitenden Eignungsprüfung im Hinblick auf die Berichterstattung über die EU- Umweltpolitik und deren Überwachung vom 9. Juni 2017 (gemeinsam im Folgenden „Fitness-Check zur Bericht erstattungs-Eignungsprüfung“) Änderungen mehrerer Rechtsakte der Union mit Bezug zur Umwelt vorgenommen werden. (2)Diese Verordnung zielt darauf ab, das Informationsmanagement zu modernisieren und in ihrem Anwendungs bereich eine kohärentere Vorgehensweise bei den Gesetzgebungsakten sicherzustellen, indem die Berichterstattung mit Blick auf den Abbau des Verwaltungsaufwands vereinfacht, die Datenbank im Hinblick auf künftige Bewer tungen verbessert und die Transparenz zum Wohl der Öffentlichkeit erhöht wird, wobei stets den Umständen Rechnung zu tragen ist. (3)Die Datenzugänglichkeit sollte gewährleisten, dass der Verwaltungsaufwand für alle Akteure und insbesondere nichtstaatliche Akteure, wie kleine und mittlere Unternehmen (KMU), so gering wie möglich bleibt. Dies erfordert eine aktive Verbreitung auf nationaler Ebene im Einklang mit den Richtlinien 2003/4/EG (3) und 2007/2/EG (4) des Europäischen Parlaments und des Rates und deren Durchführungsbestimmungen, damit die geeignete Infrastruktur für den Zugang der Öffentlichkeit, die Berichterstattung und die gemeinsame Nutzung von Daten durch die Behörden sichergestellt ist. (1) ABl. C 110 vom 22.3.2019, S. 99. (2) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 26. März 2019 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 21. Mai 2019. (3) Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates (ABl. L 41 vom 14.2.2003, S. 26). (4) Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE) (ABl. L 108 vom 25.4.2007, S. 1). L 170/116 DE Amtsblatt der Europäischen Union 25.6.2019 (4)Die Daten und das Verfahren für deren vollständige und fristgerechte Meldung durch die Mitgliedstaaten sind für die Kommission von entscheidender Bedeutung für die Überwachung, Überprüfung und Beurteilung der Leistungs fähigkeit der Rechtsetzung im Hinblick auf die von der Kommission verfolgten Ziele, um eine Grundlage für eine künftige Bewertung der Rechtsvorschriften gemäß Nummer 22 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung (5) zu schaffen. Mehrere Gesetzgebungsakte im Umweltbereich sollten im Hinblick auf ihre künftige Bewertung auf der Grundlage der während der Umsetzung gesammelten Daten, möglicherweise ergänzt durch zusätzliche wissenschaftliche und analytische Daten, um einige Bestimmungen erweitert werden. In diesem Zusammenhang besteht ein Bedarf an einschlägigen Daten, die eine bessere Bewertung der Rechtsvorschriften der Union im Hinblick auf Effizienz, Effektivität, Relevanz, Kohärenz und Mehrwert er möglichen; daher muss sichergestellt werden, dass geeignete Berichterstattungsmechanismen vorhanden sind, die auch den Entscheidungsträgern sowie der allgemeinen Öffentlichkeit als Indikatoren für diesen Zweck dienen können. (5)Es ist notwendig, die in den Artikeln 10 und 17 der Richtlinie 86/278/EWG des Rates (6) festgelegten Bericht spflichten zu ändern. Die Berichtspflicht gegenüber der Kommission sollte vereinfacht werden, und zugleich sollten die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, ein höheres Maß an Transparenz zu gewährleisten, wobei die erforderlichen Informationen gemäß den Richtlinien 2003/4/EG und 2007/2/EG — insbesondere in Bezug auf Zugang der Öffentlichkeit, gemeinsame Nutzung von Daten und Dienstleistungen — in leicht zugänglicher Form elektronisch zur Verfügung gestellt werden. Da es äußerst wichtig ist, den Bürgerinnen und Bürgern der Union einen raschen Zugang zu Umweltinformationen zu ermöglichen, ist es unerlässlich, dass die Mitgliedstaaten die Daten so schnell wie technisch möglich öffentlich zugänglich machen, damit die Informationen innerhalb von drei Monaten nach Jahresende zur Verfügung stehen. (6)Im Einklang mit der Bewertung der Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (7) vom 13. Dezember 2016 müssen die Berichterstattungsfristen für Lärmkarten und Aktionspläne optimiert werden, damit genügend Zeit für die Konsultation der Öffentlichkeit zu Aktionsplänen bleibt. Zu diesem Zweck sollte die Frist für die Überprüfung oder Überarbeitung der Aktionspläne nur einmal um ein Jahr verlängert werden, sodass der Termin für die vierte Runde der Aktionspläne nicht der 18. Juli 2023, sondern der 18. Juli 2024 ist. Ab der vierten Runde haben die Mitgliedstaaten also etwa zwei Jahre Zeit zwischen der Erstellung der Lärmkarten und dem Abschluss der Überprüfung oder Überarbeitung der Aktionspläne und nicht wie bisher ein Jahr. Für die darauffolgenden Runden der Aktionspläne gilt dann wieder der Fünfjahreszyklus für die Überprüfung oder Über arbeitung. Darüber hinaus sollte die Berichterstattung durch die Mitgliedstaaten auf elektronischem Wege erfolgen, um die Ziele der Richtlinie 2002/49/EG besser erreichen zu können und eine Grundlage für die Ausarbeitung von Maßnahmen auf Unionsebene zu schaffen. Außerdem muss die Beteiligung der Öffentlichkeit durch die Anforde rung, dass verständliche, exakte und vergleichbare Informationen öffentlich zugänglich gemacht werden müssen, gestärkt werden; dabei ist diese Verpflichtung an andere Gesetzgebungsakte der Union wie z. B. an die Richtlinie 2007/2/EG anzugleichen, ohne dass praktische Anforderungen dupliziert werden. (7)Die Union ist entschlossen, die Faktengrundlage der Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (8) in transparenter Weise zu stärken, wie von der zu jener Richtlinie tätigen Expertengruppe der Kommission bereits vorbereitet. Damit vergleichbare Fakten leichter bereitgestellt werden können, sollte die Kommission Leit linien erstellen, die eine einheitliche Auslegung des in Artikel 2 der Richtlinie 2004/35/EG definierten Begriffs „Umweltschaden“ ermöglichen. (8)Gestützt auf den Bericht der Kommission vom 20. Juli 2016 über die Umsetzung der Richtlinie 2007/2/EG und auf die begleitende Bewertung vom 10. August 2016 sollten die Mitgliedstaaten zwecks Vereinfachung der Um setzung der Richtlinie und Verringerung des mit der Überwachung durch die Mitgliedstaaten zusammenhängenden Verwaltungsaufwands nicht mehr verpflichtet sein, der Kommission alle drei Jahre einen Bericht zu übermitteln, und die Kommission sollte dem Europäischen Parlament und dem Rat keinen zusammenfassenden Bericht mehr vorlegen müssen, da die Berichterstattungs-Eignungsprüfung den begrenzten Nutzen solcher Berichte bestätigt hat. Dennoch sollte die Kommission weiterhin alle fünf Jahre eine Bewertung der Richtlinie 2007/2/EG vornehmen und diese Bewertung öffentlich zugänglich machen. (5) ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1. (6) Richtlinie 86/278/EWG des Rates vom 12. Juni 1986 über den Schutz der Umwelt und insbesondere der Böden bei der Verwendung von Klärschlamm in der Landwirtschaft (ABl. L 181 vom 4.7.1986, S. 6). (7) Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002 über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm (ABl. L 189 vom 18.7.2002, S. 12). (8) Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (ABl. L 143 vom 30.4.2004, S. 56). 25.6.2019 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 170/117 (9)Die Eignungsprüfung der Naturschutzvorschriften der EU (Vogelschutz- und FFH-Richtlinie), d. h. der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (9) und der Richtlinie 92/43/EWG des Rates (10), durch die Kommission vom 16. Dezember 2016 ergab, dass gemäß der Richtlinie 2009/147/EG ein dreijähriger Berichts zeitraum vorgeschrieben ist. In der Praxis wurde ein sechsjähriger Berichterstattungszyklus wie bei der Richtlinie 92/43/EWG jedoch bereits für die Richtlinie 2009/147/EG angewandt, wobei ein ähnlicher Schwerpunkt auf aktuellen Informationen über den Zustand und die Tendenzen der Arten lag. Die Notwendigkeit einer Angleichung der Durchführung der Richtlinien 92/43/EWG und 2009/147/EG rechtfertigt es, die Rechtsvorschriften an die gemeinsame Praxis anzupassen und für eine Zustandsbewertung alle sechs Jahre zu sorgen, wobei anerkannt wird, dass die Mitgliedstaaten weiterhin die erforderlichen Überwachungsmaßnahmen für einige potenziell bedrohte Arten durchführen müssen. Diese gemeinsame Praxis sollte auch die sechsjährliche Erstellung der Berichte über die Anwendung der Richtlinien erleichtern, die die Mitgliedstaaten der Kommission vorlegen müssen. Um eine Bewertung der politischen Fortschritte zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten verpflichtet sein, insbesondere Informationen über den Zustand und die Tendenzen der wild lebenden Vogelarten, die Bedrohungen und Belas tungen, denen sie ausgesetzt sind, die getroffenen Erhaltungsmaßnahmen und den Beitrag des Netzes besonderer Schutzgebiete zu den Zielen der Richtlinie 2009/147/EG vorzulegen. (10)Um die Transparenz zu verbessern und den Verwaltungsaufwand zu verringern ist es notwendig, die in den Artikeln 43, 54 und 57 der Richtlinie 2010/63/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (11) festgelegten Berichtspflichten zu ändern. Es ist notwendig, eine zentrale, frei zugängliche durchsuchbare Datenbank für nicht technische Projektzusammenfassungen und die damit verbundenen rückblickenden Bewertungen zu errichten sowie der Kommission Durchführungsbefugnisse zu übertragen. Diese Durchführungsbefugnisse umfassen die Festlegung eines gemeinsamen Formats für die Vorlage der nichttechnischen Projektzusammenfassungen und der damit ver bundenen rückblickenden Bewertungen sowie eines gemeinsamen Formats für die Einreichung von Informationen über die Umsetzung und statistische Daten und deren Inhalt. Es ist ebenfalls notwendig, die dreijährliche statis tische Berichterstattung der Kommission durch die Verpflichtung der Kommission zur Einrichtung und Unterhal tung einer dynamischen zentralen Datenbank und zur jährlichen Freigabe von statistischen Informationen zu ersetzen. (11)Entsprechend den Ergebnissen der REFIT-Bewertung der Kommission der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (12) vom 13. Dezember 2017 ist es notwendig, die in der genannten Verordnung festgelegten Berichtspflichten zu ändern oder aufzuheben. Um die Kohärenz mit der Berichterstattung gemäß der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (13) zu verbessern, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, um Art, Format und Häufigkeit der gemäß der Ver ordnung (EG) Nr. 166/2006 bereitzustellenden Informationen festzulegen und das derzeit in der genannten Ver ordnung festgelegte Berichtsformat abzuschaffen. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (14) ausgeübt werden. Da es äußerst wichtig ist, den Bürgerinnen und Bürgern der Union einen raschen Zugang zu Umweltinformationen zu ermöglichen, ist es unerlässlich, dass die Mitgliedstaaten und die Kommission die Daten so schnell wie technisch möglich öffentlich zugänglich machen, damit die Informationen innerhalb von drei Monaten nach Jahresende zur Verfügung stehen, wobei die Verwirklichung dieses Ziels u. a. durch einen Durchführungsrechtsakt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 voranzubringen ist. Außerdem muss Artikel 11 (Vertraulichkeit) der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 geändert werden, um eine größere Transparenz bei der Berichterstattung an die Kommission zu gewährleisten. Um den Verwaltungsaufwand für die Mitgliedstaaten und die Kommission möglichst gering zu halten, ist es darüber hinaus notwendig, die Berichtspflichten gemäß den Artikeln 16 und 17 jener Verordnung abzuschaffen, da diese Pflichten Informationen betreffen, die nur von begrenztem Wert sind oder den politischen Erfordernissen nicht entsprechen. (12)Um den Zugang der Öffentlichkeit zu Informationen über die Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (15) zu verbessern und zu erleichtern, sollten die von den Mitglied staaten vorgelegten Daten über die Durchführung der genannten Verordnung von der Kommission durch einen (9) Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7). (10) Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7). (11) Richtlinie 2010/63/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2010 zum Schutz der für wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere (ABl. L 276 vom 20.10.2010, S. 33). (12) Verordnung (EG) Nr. 166/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Januar 2006 über die Schaffung eines Europäischen Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregisters und zur Änderung der Richtlinien 91/689/EWG und 96/61/EG des Rates (ABl. L 33 vom 4.2.2006, S. 1). (13) Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17). (14) Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13). (15) Verordnung (EU) Nr. 995/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über die Verpflichtungen von Marktteilnehmern, die Holz und Holzerzeugnisse in Verkehr bringen (ABl. L 295 vom 12.11.2010, S. 23).
Umweltinformationsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juli 2017. Das Umweltinformationsgesetz regelt den Zugang zu Umweltinformationen für Bürgerinnen und Bürger. Es verpflichtet alle Stellen der öffentlichen Verwaltung des Bundes sowie bestimmte private Stellen zur Herausgabe von Umweltinformationen. Das Umweltinformationsgesetz setzt die neugefasste Umweltinformationsrichtlinie der EU um und ist am 14. Februar 2005 in Kraft getreten. Hinweis: Das PDF-Dokument sowie die Textversion sind ein Service der juris GmbH (Juristisches Informationssystem für die Bundesrepublik Deutschland) Themenseite Umweltinformationsgesetz (UIG) Es handelt sich um ein Gesetz auf nationaler Ebene. Der übergeordnete Rahmen ist die/das UIG.
1F - Recht der Europäischen Union RS-Handbuch (10/24) Das Kapitel 1F des Handbuchs für Reaktorsicherheit und Strahlenschutz enthält Rechtsvorschriften der Europäischen Union im Bereich kerntechnische Sicherheit und Strahlenschutz. Verordnungen sind rechtsverbindliche Rechtsakte, den alle EU -Länder in vollem Umfang umsetzen müssen. Richtlinien dagegen legen ein Ziel fest, das alle EU -Länder verwirklichen müssen. Wie sie dies bewerkstelligen, können die einzelnen Länder selbst entscheiden. Empfehlungen sind nicht verbindlich und erlegen den EU -Ländern keine rechtliche Verpflichtung auf. Stellungnahmen sind wie Empfehlungen ebenfalls nicht verbindlich. Alle EU -Rechtsvorschriften werden im Amtsblatt ( ABl. ) veröffentlicht. 1F - Recht der EU Nummer des Dokuments Bezeichnung 1F-1 Allgemeines - 1F-1.1 Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft EURATOM vom 25. März 1957 ( BGBl .II 1957, S. 1014, berichtigt S. 1678; berichtigt BGBl . II 1999 S. 1024) konsolidierte Fassung 2016 Der Vertrag trat in seiner ursprünglichen Fassung am 1. Januar 1958 in Kraft ( BGBl .II 1958, S. 1), die Neufassung trat am 1. November 1993 in Kraft ( BGBl .II 1993, S. 1947), Berichtigung der Übersetzung des EURATOM -Vertrags vom 13. Oktober 1999 ( BGBl .II 1999, Nr. 31) 1F-1.2 Beschluss 2008/114/EG, EURATOM des Rates vom 12. Februar 2008 über die Satzung der EURATOM -Versorgungsagentur ( ABl. 2008, L 41), geändert, konsolidierte Fassung 2013 Hinweis: Die EURATOM -Versorgungsagentur soll eine regelmäßige und gerechte Versorgung mit Erzen, Ausgangsstoffen und besonderen spaltbaren Stoffen in der EU gewährleisten. 1F-1.3 Empfehlung 91/444/EURATOM der Kommission vom 26. Juli 1991 zur Anwendung von Artikel 33 des EURATOM -Vertrags ( ABl. 1991, L 238) Hinweis: Verpflichtung der Mitgliedsstaaten, der EU -Kommission Entwürfe von Rechts- und Verwaltungsvorschriften vor Verabschiedung zuzuleiten 1F-1.4 Empfehlung 2000/473/EURATOM der Kommission vom 8. Juni 2000 zur Anwendung des Artikels 36 des EURATOM -Vertrags ( ABl. 2000, L 191), geändert, konsolidierte Fassung 2004 Hinweis: Überwachung des Radioaktivitätsgehaltes der Umwelt zur Ermittlung der Exposition der Gesamtbevölkerung 1F-1.5 Empfehlung 2010/635/EURATOM der Kommission vom 11. Oktober 2010 über die Anwendung des Artikels 37 des EURATOM -Vertrags ( ABl. 2010, L 279), in Englisch , Berichtigung vom 26. August 2011 ( ABl. 2011, L 220) Hinweis: Liste der Stellungnahmen der Kommission zu Plänen für Anlagen mit radioaktiven Stoffen gemäß Artikel 37 des EURATOM -Vertrags siehe Anhang, Punkt A.21 1F-1.6.1 Verordnung (EURATOM) 2587/1999 des Rates vom 2. Dezember 1999 zur Bestimmung der Investitionsvorhaben , die der Kommission gemäß Artikel 41 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft anzuzeigen sind ( ABl. 1999, L 315) 1F-1.6.2 Verordnung (EG) 1209/2000 der Kommission vom 8. Juni 2000 über die Durchführungsbestimmungen für die in Artikel 41 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft vorgeschriebenen Anzeigen ( ABl. 2000, L 138), geändert, letzte konsolidierte Fassung 2003 1F-1.7 Bekanntmachung über die Meldung an die Behörden der Mitgliedsstaaten auf dem Gebiet der Sicherungsmaßnahmen gemäß Artikel 79 Abs. 2 des EURATOM -Vertrags vom 19. August 1999 ( BGBl .II 1999, Nr. 25, S. 811) 1F-1.8 Verordnung ( EURATOM ) 302/2005 der Kommission vom 8. Februar 2005 über die Anwendung der EURATOM -Sicherungsmaßnahmen ( ABl. 2005, L 54), geändert, letzte konsolidierte Fassung 2013 1F-1.9 Verifikationsabkommen s. 1E-4 Nichtverbreitung von Atomwaffen, Punkt 1E-4.2 1F-1.10 Abkommen über Zusammenarbeit zwischen der EURATOM und Regierungen , der Internationalen Arbeitsorganisation der Internationalen Atomenergie-Organisation 1F-1.11 Beschluss 1999/819/EURATOM der Kommission vom 16. November 1999 über den Beitritt der Europäischen Atomgemeinschaft - EAG - zum Übereinkommen über nukleare Sicherheit von 1994 ( ABl. 1999, L 318), konsolidierte Fassung 2004 1F-1.12 Beschluss 2007/513/EURATOM des Rates vom 10. Juli 2007 zur Genehmigung des Beitritt es der Europäischen Atomgemeinschaft - EAG - zu dem geänderten Übereinkommen über den Physischen Schutz von Kernmaterial und Kernanlagen (Convention on the Physical Protection of Nuclear Material and Nuclear Facilities - CPPNM, vgl. 1E-2.2) und Erklärung der Europäischen Atomgemeinschaft gemäß Artikel 18 Absatz 4 und Artikel 17 Absatz 3 des CPPNM ( ABl. 2007, L 190) 1F-1.13 Verordnung (EURATOM) 237/2014 des Rates vom 13. Dezember 2013 zur Schaffung eines Instruments für Zusammenarbeit im Bereich der nuklearen Sicherheit ( ABl. 2014, L 77), gültig bis 31. Dezember 2020 Hinweis: Verordnung nicht mehr in Kraft 1F-1.14 Beschluss 2007/530/EURATOM des Rates vom 17. Juli 2007 zur Einsetzung der Europäischen hochrangigen Gruppe für nukleare Sicherheit und Abfallentsorgung ( ABl. 2007, L 195) 1F-1.15 Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten vom 13. Dezember 2011 ( ABl. 2012, L 26), geändert, letzte konsolidierte Fassung 2014 Hinweis: Umsetzung s. UVP -Gesetz (siehe Punkt 1B-3 ) 1F-1.16 Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme ( ABl. 2001, L 197) Hinweis: Umsetzung s. UVP -Gesetz (siehe Punkt 1B-3 ) 1F-1.17 Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates ( ABl. 2003, L 41) Hinweis: Umsetzung s.UI-Gesetz (siehe Punkt 1B-2.1 ) 1F-1.18.1 Verordnung (EG) 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung - EMAS ( ABl. 2009, L 342), konsolidierte Fassung 2023 Hinweis: Umsetzung s. UA-Gesetz (siehe Punkt 1B-4 ) 1F-1.18.2 Beschluss (EU) 2015/801 der Kommission vom 20. Mai 2015 über das Referenzdokument über bewährte Praktiken im Umweltmanagement, branchenspezifische einschlägige Indikatoren für die Umweltleistung und Leistungsrichtwerte für den Einzelhandel gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung ( ABl. 2015, L 127) 1F-1.19 Richtlinie (EU) 2024/1203 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt und zur Ersetzung der Richtlinien 2008/99/EG und 2009/123/EG. 1F-1.20 Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft ( ABl. 2015, L 241) Hinweis: Die Richtlinie (EU) 2015/1535 ersetzt seit dem 6. Oktober 2015 die bis dato geltende Richtlinie 98/34/EG. 1F-1.21 Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG ( ABl. 2006, L 157), berichtigt und geändert, letzte konsolidierte Fassung 2019 Hinweis: Einige Maschinen, z.B. verfahrbare Jahrmarktsgeräte, Schachtförderungsanlagen und Maschinen für nukleare Verwendung, sind ausgenommen. 1F-1.22 Richtlinie (EU) 2019/944 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 mit gemeinsamen Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU ( ABl. 2019, L 158), konsolidierte Fassung 2022 Hinweis: Die Richtlinie (EU) 2019/944 ersetzt seit dem 31. Dezember 2020 die bis dato geltende Richtlinie 2009/72/EG. 1F-1.23 Entscheidung 2007/198/ EURATOM des Rates vom 27. März 2007 über die Errichtung des europäischen gemeinsamen Unternehmens für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie sowie die Gewährung von Vergünstigungen dafür ( ABl. 2007, L 90), mehrfach geändert, letzte konsolidierte Fassung 2021 1F-1.24 Empfehlung 2009/120/EURATOM der Kommission vom 11. Februar 2009 über die Umsetzung eines Kernmaterialbuchführungs- und -kontrollsystems durch Betreiber kerntechnischer Anlagen ( ABl. 2009, L 41) 1F-1.25 Richtlinie 2009/71/ EURATOM des Rates vom 25. Juni 2009 über einen Gemeinschaftsrahmen für nukleare Sicherheit kerntechnischer Anlagen ( ABl. 2009, L 172), konsolidierte Fassung 2014 1F-1.26 Empfehlung ( Euratom ) 2016/538 der Kommission vom 4. April 2016 über die Anwendung des Artikels 103 des Euratom-Vertrags ( ABl. 2016, L 89) Hinweis: Artikel 103 ist relevant, um die Einheitlichkeit und den Vorrang des Euratom-Rechts mit der Handlungsfreiheit der Mitgliedstaaten im Bereich der Außenbeziehungen im Nuklearbereich in Einklang zu bringen 1F-2 Strahlenschutz - 1F-2.1 Richtlinie 2013/59/Euratom des Rates vom 5. Dezember 2013 zur Festlegung grundlegender Sicherheitsnormen für den Schutz vor den Gefahren einer Exposition gegenüber ionisierender Strahlung und zur Aufhebung der Richtlinien 89/618/Euratom, 90/641/Euratom, 96/29/Euratom, 97/43/Euratom und 2003/122/Euratom ( ABl. 2014, L 013), korrigierte Fassung 2019 Hinweis: Die Richtlinie 2013/59/Euratom ersetzt seit dem 6. Februar 2018 die bis dato geltende Richtlinie 96/29/Euratom . 1F-2.2 Die Richtlinie 2003/122/EURATOM wurde am 6. Februar 2018 durch die Richtlinie 2013/59/Euratom ersetzt ( siehe 1F-2.1 ). 1F-2.3 Die Richtlinie 90/641/EURATOM wurde am 6. Februar 2018 durch die Richtlinie 2013/59/Euratom ersetzt ( siehe 1F-2.1 ). 1F-2.4 Richtlinie 94/33/EG des Rates vom 22. Juni 1994 über den Jugendarbeitsschutz ( ABl. 1994, L 216), mehrfach geändert, letzte konsolidierte Fassung 2019 Hinweis: Gemäß Artikel 7 der Richtlinie sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Beschäftigung von jungen Menschen bei Arbeiten, die eine schädliche Einwirkung von Strahlen mit sich bringen, zu verbieten. 1F-2.5 Empfehlung 2004/2/EURATOM der Kommission vom 18. Dezember 2003 zu standardisierten Informationen über Ableitungen radioaktiver Stoffe mit der Fortluft und dem Abwasser aus Kernkraftwerken und Wiederaufarbeitungsanlagen in die Umwelt im Normalbetrieb ( ABl. 2004, L 2), Berichtigung ( ABl. 2004, L 63) 1F-2.6 Richtlinie 2004/35/EG des Rates und des EP vom 21. April 2004 über die Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden ( ABl. 2004, L 143), mehrfach geändert, letzte konsolidierte Fassung 2019 1F-2.7 Empfehlung 90/143/EURATOM der Kommission vom 21. Februar 1990 zum Schutz der Bevölkerung vor Radonexposition innerhalb von Gebäuden ( ABl. 1990, L 80) 1F-2.8 Empfehlung 2001/928/EURATOM der Kommission vom 20. Dezember 2001 über den Schutz der Öffentlichkeit vor der Exposition gegenüber Radon im Trinkwasser ( ABl. 2001, L 334) 1F-2.9 Die Richtlinie 97/43/EURATOM wurde am 6. Februar 2018 durch die Richtlinie 2013/59/Euratom ersetzt ( siehe 1F-2.1 ). 1F-2.10 Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über Medizinprodukte, zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG, der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 und zur Aufhebung der Richtlinien 90/385/EWG und 93/42/EWG des Rates ( ABl. 2017, L 117) konsolidierte Fassung 2023 Hinweis: Die Verordnung (EU) 2017/745 ersetzt seit dem 26. Mai 2021 die bis dato geltende Richtlinie 93/42/EWG. 1F-2.11 Richtlinie 98/79/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 1998 über In-vitro-Diagnostika ( ABl. 1998, L 331), mehrfach berichtigt und geändert, letzte konsolidierte Fassung 2012 1F-2.12 Richtlinie 2013/35/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen - elektromagnetische Felder ( ABl. 2013, L 179) 1F-2.13 Richtlinie 2006/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer durch physikalische Einwirkungen - künstliche optische Strahlung ( ABl. 2006, L 114), mehrfach geändert, letzte konsolidierte Fassung 2019 Hinweis: Umsetzung in der Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung 1F-2.14 Empfehlung 1999/519/EG des Rates vom 12. Juli 1999 zur Begrenzung der Exposition der Bevölkerung gegenüber elektromagnetischen Feldern (0 Hz - 300 GHz ) ( ABl. 1999, L 199) 1F-2.15.1 Richtlinie 1999/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Februar 1999 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über mit ionisierenden Strahlen behandelte Lebensmittel und Lebensmittelbestandteile ( ABl. 1999, L 66), mehrfach geändert, letzte konsolidierte Fassung 2008 1F-2.15.2 Entscheidung 2002/840/EG der Kommission vom 23. Oktober 2002 zur Festlegung der Liste der in Drittländern für die Bestrahlung von Lebensmitteln zugelassenen Anlagen ( ABl. 2002, L 287), mehrfach geändert, letzte konsolidierte Fassung 2022 1F-2.16 Richtlinie 2013/51/EURATOM des Rates vom 22. Oktober 2013 zur Festlegung von Anforderungen an den Schutz der Gesundheit der Bevölkerung hinsichtlich radioaktiver Stoffe in Wasser für den menschlichen Gebrauch ( ABl. 2013, L 296) 1F-2.17 Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten ( ABl. 2011, L 174), mehrfach geändert, letzte konsolidierte Fassung 2023 1F-2.18 Verordnung ( EU ) 2016/425 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über persönliche Schutzausrüstungen und zur Aufhebung der Richtlinie 89/686/EWG des Rates ( ABl. 2016, L 81) 1F-3 Abfall und Transport - siehe auch Kapitel 1C-Transportrecht und 1E-Multilaterale Vereinbarungen 1F-3.1.1 Verordnung (EG) 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) , zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur , zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) 793/93, der Verordnung (EG) 1488/94, der Richtlinie 76/769/EWG sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG ( ABl . 2006, L 396), zuletzt geändert durch ( ABl . 2023, L 2482) letzte konsolidierte Fassung 2023 Hinweis: Ausgenommen sind u.a. radioaktive Stoffe im Anwendungsbereich der Richtlinie 96/29/EURATOM vgl. 1F-2.1 1F-3.1.2 Konsolidierte Fassung der Verordnung (EG) Nr. 440/2008 der Kommission vom 30. Mai 2008 zur Festlegung von Prüfmethoden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zuletzt geändert durch ( ABl. 2023, L 68) Die Verordnung zur Festlegung von Prüfmethoden 440/2008 wurde durch die Verordnung 2024/2492 ( ABl. 2024, L 2492) am 23.09.2024 geändert 1F-3.2 Verordnung (EU) 2021/821 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 über eine Unionsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Vermittlung, der technischen Unterstützung der Durchfuhr und der Verbringung betreffend Güter mit doppeltem Verwendungszweck ( ABl. 2021, L 206) konsolidierte Fassung 2023 Hinweis: Die Verordnung (EU) 2021/821 ersetzt seit dem 9. September 2021 die bis dato geltende Verordnung (EG) Nr. 428/2009. 1F-3.3 Verordnung ( EURATOM ) 1493/93 des Rates vom 8. Juni 1993 über die Verbringung radioaktiver Stoffe zwischen den Mitgliedstaaten ( ABl. 1993, L 148) Mitteilung der Kommission vom 10. Dezember 1993 zu der Verordnung EURATOM/1493/93 ( ABl. 1993, C 335) 1F-3.4 Verordnung EURATOM 66/2006 der Kommission vom 16. Januar 2006 betreffend die Ausnahme kleiner Mengen von Erzen, Ausgangsstoffen und besonderen spaltbaren Stoffen von den Vorschriften des Kapitels über die Versorgung ( ABl. 2006, L 11) 1F-3.5 Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien ( ABl. 2008, L 312), mehrfach geändert, konsolidierte Fassung 2018 , Hinweis : Richtlinie 2008/98/EG gilt nicht für radioaktive Abfälle 1F-3.6 Beschluss 2005/84/EURATOM des Rates vom 24. Januar 2005 zur Genehmigung des Beitritts der Europäischen Atomgemeinschaft zum Gemeinsamen Übereinkommen über die Sicherheit der Behandlung abgebrannter Brennelemente und über die Sicherheit der Behandlung radioaktiver Abfälle ( ABl. 2005, L 30), Entscheidung 2005/510/EURATOM der Kommission vom 14. Juni 2005 dazu ( ABl. 2005, L 185) 1F-3.7 Empfehlung 2006/851/EURATOM der Kommission vom 24. Oktober 2006 für die Verwaltung der Finanzmittel für die Stilllegung kerntechnischer Anlagen und die Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle ( ABl. 2006, L 330) 1F-3.8 Empfehlung 99/669/EG der Kommission vom 15. September 1999 für ein Klassifizierungssystem für feste radioaktive Abfälle ( ABl. 1999, L 265) 1F-3.9 Richtlinie 2006/117/EURATOM des Rates vom 20. November 2006 über die Überwachung und Kontrolle der Verbringung radioaktiver Abfälle und abgebrannter Brennelemente ( ABl. 2006, L 337) Entscheidung 2008/312/EURATOM der Kommission vom 5. März 2008 zur Empfehlung des in der Richtlinie 2006/117/EURATOM des Rates genannten einheitlichen Begleitscheins für die Überwachung und Kontrolle der Verbringung radioaktiver Abfälle und abgebrannter Brennelemente ( ABl. 2008, L 107), berichtigt am 23. Dezember 2011 ( ABl. 2011, L 343) Empfehlung 2008/956/EURATOM der Kommission vom 4. Dezember 2008 über Kriterien für die Ausfuhr radioaktiver Abfälle und abgebrannter Brennelemente in Drittländer ( ABl. 2008, L 338) Empfehlung 2009/527/EURATOM der Kommission vom 7. Juli 2009 für ein sicheres und effizientes System zur Übermittlung von Unterlagen und Informationen im Zusammenhang mit der Richtlinie 2006/117/EURATOM des Rates ( ABl. 2009, L 177) 1F-3.10 Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland ( ABl. 2008, L 260), mehrfach geändert, konsolidierte Fassung 2023 1F-3.10.1 Durchführungsbeschluss (EU) 2024/1762 der Kommission vom 5. Juni 2024 zur Änderung der Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland im Hinblick auf die Genehmigung bestimmter nationaler Ausnahmen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2024) 3646) ( ABl. 2024, L 1762) 1F-3.11 Richtlinie (EU) 2022/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über einheitliche Verfahren für die Kontrolle von Gefahrguttransporten auf der Straße ( ABl. 2022, L 274), geändert durch den Beschluss (EU) 2024/1254 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. April 2024. Hinweis: Die Richtlinie 2022/1999 ersetzt seit dem 12. November 2022 die bis dato geltende Richtlinie 95/50/EG. 1F-3.12 entfällt 1F-3.13 Richtlinie 2002/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2002 über die Einrichtung eines gemeinsamen Überwachungs- und Informationssystems für den Schiffsverkehr ( ABl. 2002, L 208), mehrfach geändert, letzte konsolidierte Fassung 2019 1F-3.14 entfällt 1F-3.15 entfällt 1F-3.16 entfällt 1F-3.17 Verordnung (EG) 1272/2008 des EP und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen ( ABl. 2008, L 353), mehrfach geändert, konsolidierte Fassung 2023 Die Verordnung 1272/2008 wurde durch die delegierten Verordnung (EU) 2024/2564 hinsichtlich der harmonisierten Einstufung und Kennzeichnung bestimmter Stoffe am 19. Juni 2024 geändert ( ABl. 2024, L 2564) 1F-3.18 Verordnung ( EU ) 440/2010 der Kommission vom 21. Mai 2010 über die an die Europäische Chemikalienagentur zu entrichtenden Gebühren gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des EP und des Rates über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen ( ABl. 2010, L 126) 1F-3.19 Richtlinie 2011/70/EURATOM des Rates vom 19. Juli 2011 über einen Gemeinschaftsrahmen für die verantwortungsvolle und sichere Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle ( ABl. 2011, L 199) 1F-3.20 Verordnung (Euratom) 2021/100 des Rates vom 25. Januar 2021 zur Festlegung eines spezifischen Finanzierungsprogramms für die Stilllegung kerntechnischer Anlagen und die Entsorgung radioaktiver Abfälle und zur Aufhebung der Verordnung (Euratom) Nr. 1368/2013 ( ABl. 2021, L 034) Hinweis: Die Verordnung (Euratom) 2021/100 ersetzt seit dem 31. Dezember 2020 die bis dato geltende Verordnung (EURATOM) 1368/2013 . 1F-3.21 Verordnung (EU) 2021/101 des Rates vom 25. Januar 2021 zur Festlegung eines Hilfsprogramms für die Stilllegung des Kernkraftwerks Ignalina in Litauen und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1369/2013 ( ABl. 2021, L 034) Hinweis: Die Verordnung (Euratom) 2021/101 ersetzt seit dem 31. Dezember 2020 die bis dato geltende Verordnung (EURATOM) 1369/2013 . 1F-4 Radiologische Notfälle - 1F-4.1 Entscheidung 87/600/EURATOM des Rates vom 14. Dezember 1987 über Gemeinschaftsvereinbarungen für den beschleunigten Informationsaustausch im Fall einer radiologischen Notstandssituation (ECURIE) ( ABl. 1987, L 371) 1F-4.2 Abkommen zwischen EURATOM und Nichtmitgliedsstaaten der EU über die Teilnahme an Vereinbarungen in der Gemeinschaft für den s chnellen Austausch von Informationen in einer radiologischen Notstandssituation (ECURIE) ( ABl. 2003, C 102) 1F-4.3 Beschluss der Kommission 2005/844/EURATOM vom 25. November 2005 über den Beitritt der Europäischen Atomgemeinschaft zum Übereinkommen über die frühzeitige Benachrichtigung bei nuklearen Unfällen ( ABl. 2005, L 314) 1F-4.4 Beschluss der Kommission 2005/845/EURATOM vom 25. November 2005 über den Beitritt der Europäischen Atomgemeinschaft zum Übereinkommen über Hilfeleistung bei nuklearen Unfällen oder radiologischen Notfällen ( ABl. 2005, L 314) 1F-4.5 Die Richtlinie 89/6182/EURATOM wurde am 6. Februar 2018 durch die Richtlinie 2013/59/Euratom ersetzt (siehe 1F-2.1 ). 1F-4.6 entfällt 1F-4.7 Beschluss 1313/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über ein Katastrophenschutzverfahren der Union ( ABl. 2013, L 347), konsolidierte Fassung 2021 Durchführungsbeschluss der Kommission vom 16. Oktober 2014 zur Festlegung von Vorschriften für die Durchführung des Beschlusses 1313/2013/EU ( ABl. 2014, L 320) Durchführungsbeschluss (EU) 2019/570 der Kommission vom 8. April 2019 mit Durchführungsbestimmungen zum Beschluss Nr. 1313/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der rescEU-Kapazitäten und zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2014/762/EU der Kommission ( ABl. 2019, L 099) konsolidierte Fassung 2022 1F-4.8 Verordnung (Euratom) 2016/52 des Rates vom 15. Januar 2016 zur Festlegung von Höchstwerten an Radioaktivität in Lebens- und Futtermitteln im Falle eines nuklearen Unfalls oder eines anderen radiologischen Notfalls ( ABl. 2016, L 13) 1F-4.9 Verordnung (EWG) 2219/89 des Rates vom 18. Juli 1989 über besondere Bedingungen für die Ausfuhr von Nahrungsmitteln und Futtermitteln im Falle eines nuklearen Unfalls oder einer anderen radiologischen Notstandssituation ( ABl. 1989, L 211) 1F-4.10.1 Verordnung (EG) 733/2008 des Rates vom 15. Juli 2008 über die Einfuhrbedingungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Drittländern nach dem Unfall im Kernkraftwerk Tschernobyl ( ABl. 2008, L 201), geändert, letzte konsolidierte Fassung 2009 Hinweis: Die Verordnung (EG) 733/2008 ist am 31. März 2020 außer Kraft getreten. 1F-4.10.2 Durchführungsverordnung (EU) 2020/1158 der Kommission vom 5. August 2020 über die Einfuhrbedingungen für Lebens- und Futtermittel mit Ursprung in Drittländern nach dem Unfall im Kernkraftwerk Tschernobyl ( ABl. 2020, L 257) Hinweis: Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/1158 ersetzt seit dem 8. August 2020 die bis dato geltende Verordnung (EG) 1635/2006 . 1F-4.10.3 Die Verordnung (EG) 1609/2000 wurde am 8. August 2020 durch die Durchführungsverordnung (EU) 2020/1158 ersetzt (siehe 1F-4.10.2 ). 1F-4.11 Durchführungsverordnung (EU) 2016/6 der Kommission vom 5. Januar 2016 mit Bedingungen für die Einfuhr von Lebens- und Futtermitteln, deren Ursprung oder Herkunft Japan ist, nach dem Unfall im Kernkraftwerk Fukushima ( ABl. 2016, L 3), zuletzt geändert durch die Duchführungsverordnung (EU) 2017/2058 ( ABl. 2017, L 294), letzte konsolidierte Fassung 2017 Hinweis: Die Durchführungsverordnung (EU) 2016/6 ist am 9. Oktober 2021 außer Kraft getreten. Stand: 18.10.2024
Mit dem steigenden Informationsbedürfnis einer ökologisch sensibilisierten Öffentlichkeit wird die ständige Verfügbarkeit aktueller, qualitativ hochwertiger Umweltinformationen erwartet, auch mobil an jedem Ort. Basierend auf der Umweltinformationsrichtlinie der EU schreibt das Umweltverwaltungsgesetz Baden-Württemberg von 2015 deshalb vor, den öffentlichen digitalen Zugang zu Informationen über die Umwelt möglichst bürgerfreundlich und barrierefrei zu gestalten. Dazu gehört es auch, die Bevölkerung aktiver zu informieren und die sozialen Netzwerke stärker einzubinden. Wo eine direkte Kommunikation mit Bürgerinnen und Bürgern stattfindet, sind insbesondere die Anforderungen der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) zu berücksichtigen. Auch die Anforderungen an die Umweltverwaltung nehmen im Zuge der Digitalisierung weiter zu. Gesetzliche Pflichtaufgaben erfordern ein breites Spektrum spezialisierter Fachanwendungen, die intensiv betreut und laufend der technischen Entwicklung angepasst werden müssen. Das UIS BW ist darauf ausgerichtet, die für Verwaltungsaufgaben benötigten Umweltinformationen möglichst situations- und bedarfsgerecht zur Verfügung zu stellen und ein durchgängiges Berichtswesen gemäß der EU-Fachrichtlinien wie der Hochwasserrisikomanagementrichtlinie (HWRM-RL), Wasserrahmerichtlinie (WRRL) oder Natura 2000 zu gewährleisten. Nur eine konsequente Durchgängigkeit der Daten in der Systemarchitektur ermöglicht, dass Berichtsdaten weitgehend ohne manuelle Eingriffe direkt aus den Primärdaten der Fachdienststellen erzeugt werden können. Dabei leistet das UIS-weit einheitliche Berichtssystem entscheidende Unterstützung. Voraussetzungen eines reibungslosen Zusammenspiels der UIS-Komponenten sowie einer effizienten Zusammenarbeit von Bund, Ländern und Kommunen beim E-Government sind technisch-organisatorische Standards im IuK-Bereich. Das UIS BW hat sich hier als fester Bestandteil zur Planung und Steuerung des IT-Einsatzes bewährt. Das E-Government-Gesetz (EGovG) des Bundes von 2013 soll die elektronische Kommunikation mit der Verwaltung erheblich erleichtern. Es ermöglicht Bund, Ländern und Kommunen die Einrichtung effizienter, nutzerfreundlicher elektronischer Verwaltungsdienste. Das nachgeordnete Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung des Landes Baden-Württemberg (EGovG BW) von 2015 regelt u.a. das elektronische Bezahlen, die elektronische Vorlage von Nachweisen, die Barrierefreiheit und Informationssicherheit sowie die flächendeckende Einführung der elektronischen Akte bis 2022. Das EGovGBW regelt auch die Zuständigkeiten für IT-Aufgaben neu. Damit verbunden ist die Einsetzung eines Landesbeauftragten für Informationstechnologie (Chief Information Officer, CIO) sowie eines IT-Rates und eines IT-Kooperationsrates. Zuvor war bereits mit dem BITBW-Gesetz die Bündelung der IuK der gesamte Landesverwaltung in der "Landesoberbehörde IT Baden-Württemberg" (BITBW) als zentralem Dienstleister beschlossen worden. Auch im kommunalen Bereich wurde mit der 2018 erfolgten Fusion der drei regionalen Rechenzentren mit der Datenzentrale Baden-Württemberg zur zentralen Datenanstalt ITEOS eine zukunftsfähige Neustruktur zur IT-Versorgung der Kommunen in Baden-Württemberg geschaffen. Von einer Zentralisierung der IT, verbunden mit der Verringerung von Serverstandorten sowie weiterer Standardisierung und Automatisierung, verspricht sich die Landesregierung eine gesteigerte Wirtschaftlichkeit, mehr Informationssicherheit und ein verbessertes Dienstleistungsangebot. Die Bündelung staatlicher Ressourcen mit zentraler Budgetierung soll es bei weiter sinkenden, bestenfalls gleichbleibenden Finanz- und Personalmitteln ermöglichen, den technologischen Standard zu halten. Das UIS BW ermöglicht dabei durch sein ressortübergreifendes und aufgabenorientiertes Gesamtkonzept einen weitgehend reibungslosen Übergang von Aufgaben an die neuen Dienststellen. Um fachübergreifende Umweltaufgaben effizient erledigen zu können, werden hochwertige Sach- und Geodaten benötigt, die in unterschiedlichen Verwaltungsebenen erhoben bzw. gesammelt werden. Daher gibt es seit langem einen intensiven Datenaustausch zwischen dem Land, seinen Kreisen und den Kommunen, der im Staatlich-Kommunalen Datenverbund Baden-Württemberg (SKDV BW) verbindlich geregelt ist. Dieser erleichtert den staatlichen und kommunalen Stellen einen Online-Zugang zu allen verfügbaren Umweltdaten der Verwaltung und deren effektive Nutzung zur Erfüllung der Dienstaufgaben. Der SKDV BW unterstützt außerdem den Aufbau der Geodateninfrastruktur Baden-Württemberg durch Bereitstellung der nach dem Landesgeodatenzugangsgesetz (LGeoZG) vorgesehenen Geodaten. Unter anderem beruht der SKDV BW auf einer Verwaltungsvorschrift, die den Pflichtdatenbestand für den Umwelt- und Arbeitsschutz sowie das Krisenmanagement regelt. Hierzu dient ein spezieller Objektartenkatalog (SKDV-OK), der die Geo- und Sachdaten nach einem einheitlichen Objektmodell strukturiert, so dass die Objekte entsprechend zusammenführt werden können. RIPS spielt eine wichtige Rolle beim Auf- und Ausbau einheitlicher Geodateninfrastrukturen (GDI) mit dem Ziel, allen staatlichen Stellen sowie der Wirtschaft und Öffentlichkeit einen einfachen Zugang zu vorhandenen Geodaten zu ermöglichen. Die rechtliche Grundlage dazu wurde mit dem Landesgeodatenzugangsgesetz (LGeoZG) von 2009 geschaffen. In Kooperation mit dem GDI-Kompetenzzentrum des Landesamts für Geoinformation und Landentwicklung Baden-Württemberg (LGL) wird die Umsetzung der EU-Richtlinie "Infrastructure for Spatial Information in the European Community" (INSPIRE) in Verbindung mit der bundesweiten GDI DE und der landesweiten GDI BW realisiert. INSPIRE hat als Initiative der Europäischen Kommission das Ziel, eine europäische Geodaten-Basis mit integrierten raumbezogenen Informationsdiensten zu schaffen. Ein bedeutender Aspekt der Geodateninfrastruktur ist die Bereitstellung standardisierter Metadaten, konform zu GDI-DE und INSPIRE. Dies sind Informationen, die Geodaten bzw. -dienste und ihre Nutzungsrechte detailliert beschreiben und so fundierte Recherchen ermöglichen. Zur Geodatensuche wurde daher die RIPS-Metadaten-Auskunft entwickelt . Gesamtkonzeption GDI BW (2010) Zusammenwirken von UIS BW - GDI-BW - INSPIRE (2011) Durch die Digitalisierung in der öffentlichen Verwaltung sollen u.a. Ressourcen eingespart werden. Daher muss die IT-Infrastruktur auch den Anforderungen der Landesstrategie Green IT genügen. Etwa 30 % des Stromverbrauchs der Landesverwaltung werden durch die IT verursacht. Hier liegt ein großes Einsparpotenzial etwa durch zentrale, energieeffizientere Rechenzentren oder die Beschaffung sparsamer Endgeräte (Handlungsfeld "green in der IT"). Durch digitale Prozess-Optimierung sowie die Dematerialisierung im Bereich der Logistik und physischen Präsenz, z.B. mittels Videokonferenzen oder den Einsatz von Geoinformationssystemen statt Ortsbegehungen, trägt aber auch die Digitalisierung selbst zur Ressourceneinsparung bei (Handlungsfeld "green durch IT"). Diese Paradigmen sind auch bei der Weiterentwicklung des UIS BW zu berücksichtigen. Im Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft wurde zur Koordinierung von Green IT-Maßnahmen eine "Kompetenzstelle Green IT" eingerichtet. Ihr Hauptziel ist es, die Landesverwaltung für eine ressourcenschonende Digitalisierung fit zu machen. Das neue Webportal green-it.baden-wuerttemberg.de versorgt dazu alle Betroffenen in der Verwaltung mit praktischen Tipps für den Betrieb der Rechenzentren, den IT-Arbeitsplatz sowie Hinweisen und Fördermöglichkeiten zur Projektentwicklung.
Origin | Count |
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Bund | 8 |
Land | 3 |
Type | Count |
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Ereignis | 2 |
Förderprogramm | 3 |
Gesetzestext | 1 |
Text | 1 |
unbekannt | 3 |
License | Count |
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closed | 3 |
open | 6 |
unknown | 1 |
Language | Count |
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Deutsch | 9 |
unbekannt | 1 |
Resource type | Count |
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Bild | 1 |
Datei | 2 |
Dokument | 2 |
Keine | 5 |
Webseite | 3 |
Topic | Count |
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Boden | 4 |
Lebewesen & Lebensräume | 5 |
Luft | 3 |
Mensch & Umwelt | 10 |
Wasser | 3 |
Weitere | 8 |