Die Europäische Kommission hat in den Umwelt- und Energiebeihilfeleitlinien (UEBL) und der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) für die Mitgliedstaaten der EU neue Pflichten zur Ex-post-Evaluierung von bestimmten Beihilferegelungen eingeführt. Die Studie bietet Arbeitshilfen für nationale Behörden und evaluierende Sachverständige für solche Ex-post-Evaluierungen. The European Commission has introduced new obligations for the ex-post evaluation of state aid schemes for the member states of the EU in the Guidelines on State aid for environmental protection and energy (EEAG) and the General block exemption Regulation (GBER). This research project develops strategies for handling and carrying out ex-post evaluations. Building on those strategies, specific tools for the responsible national authorities respectively the expert carrying out the evaluation are provided. Veröffentlicht in Texte | 36/2018.
Das Projekt "Teilverbundvorhaben: IWu-UBH - Geothermische Nutzung des urbanen Untergrundes" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von HAMBURG ENERGIE Geothermie GmbH durchgeführt. Übergeordnetes Ziel des Vorhabens 'IWu - geothermische Nutzung des urbanen Untergrunds' ist es zu zeigen, wie das geothermische Wärmepotenzial im tieferen Untergrund des Norddeutschen Becken optimal erschlossen werden kann. Dazu soll eine geothermische Brunnendublette bis in rd. 3.500 m Tiefe zur Etablierung eines hydrothermalen Systems und Einbindung in das Fernwärmesystem abgeteuft werden. Optimale Erkundung des Untergrunds und Entwicklung der Brunnen für bestmögliche Ergiebigkeit, Effizienz und Verfügbarkeit. Der Erfolg des Gesamtkonzepts IW3 wird erst durch die tiefe Geothermie und das damit verbundene hohe CO2-Einsparungspotenzial ermöglicht. Das Teilvorhaben IWu erfolgt in enger Kooperation mit dem Verbundvorhaben 'mesoTherm', das im 7. Energieforschungsprogramm des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi) unter Federführung der Georg-Augustus-Universität Göttingen, Geowissenschaftliches Zentrum und der Geothermie Neubrandenburg GmbH (GTN) sowie dem Leibniz-Institut für Angewandte Geophysik (LIAG) als assoziiertem Partner beantragt und durchgeführt wird. Dieser AZK enthält die Bestandteile des IW3-Vorhabens IWu, welche als Umweltbeihilfe nach Abschnitt 7, Art. 36 AGVO beantragt werden.
Das Projekt "Analyse der Auswirkungen der neuen beihilferechtlichen Regelungen auf die Fördermaßnahmen des BMUB, insbesondere Strategien für den Fall der Anordnung von Evaluierungen durch die EU-Kommission" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Redeker Sellner Dahs Partnerschaftsgesellschaft Rechtsanwälte Berlin durchgeführt. Staatliche Beihilfen sind nach Artikel 107 AEUV grundsätzlich verboten und nur unter bestimmten Bedingungen mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar. Artikel 108 AEUV regelt die alleinige Zuständigkeit der EU-Kommission (KOM) für die Beihilfekontrolle und die Mitwirkungspflicht der Mitgliedstaaten. Mit der Modernisierung des EU-Beihilferechts hat die KOM im Jahr 2014 ein neues Instrument der Evaluierung von Beihilfen eingeführt. Mit den am 09.04.2014 beschlossenen neuen Umwelt-und Energiebeihilfeleitlinien kündigt die KOM an, bei Beihilferegelungen mit 'hoher Mittelausstattung', 'neuartigen Merkmalen' oder 'wenn wesentliche marktbezogene, technische oder rechtliche Veränderungen vorgesehen sind' die Laufzeit drastisch zu begrenzen und eine Ex-post-Evaluierung zu verlangen, von der eine Verlängerung abhängig gemacht wird. Die Evaluierung soll von unabhängigen Sachverständigen durchgeführt werden. Dafür hat die KOM den Entwurf von Evaluierungsleitlinien vorgelegt. Mit einem Beschluss der Evaluierungsleitlinien ist 2014 zu rechnen. Auch in die Allgemeine GruppenfreistellungsVO vom 21.05.2014 hat die KOM Evaluierungsforderungen erstmalig aufgenommen. Ziel des Vorhabens ist die Analyse der Auswirkungen der neuen beihilferechtlichen Regelungen auf die Fördermaßnahmen des BMUB. Es sind vorsorgliche Strategien für die Handhabung des Instruments der Evaluierung sowie die Gestaltung von Fördermaßnahmen zu entwickeln. Dabei wird zu berücksichtigen sein, bei welchen Arten von Fördermaßnahmen mit einer Forderung der KOM nach einer Ex-post-Evaluierung zu rechnen sein dürfte, wie eine solche Evaluierung praktikabel umgesetzt werden könnte, wie Fördermaßnahmen für eine effiziente Evaluierung gestaltet sein sollten und welche Einflüsse das neue Beihilferecht auf bestehendes nationales Zuwendungsrecht haben könnte.
Das Projekt "Die Ermittlung des Nettosubventionsaequivalents (NSAe) fuer Sonderabschreibungen nach Par. 7d EStG - Analyse der EG-Berechnungsmethode und Entwicklung alternativer Berechnungsverfahren -" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Dickertmann durchgeführt. Art. 92 ff. EWGV untersagt aus Wettbewerbsgruenden grundsaetzlich die Gewaehrung von Beihilfen. Ausnahmen gelten nach Art. 92 Abs. 3 Buchst. b EWGV fuer Vorhaben von gemeinsamen europaeischen Interesse, zu denen aufgrund einer Entscheidung der EG-Komission bis zum 31.12.86 auch Umweltschutzbeihilfen zaehlen, soweit ihr Wert 15 Prozent der gefoerderten Investition nicht uebersteigt. Die Hoehe der Beihilfe wird mit Hilfe einer von der EG-Kommission festgelegten Berechnungsmethode ermittelt. Die Aufgabe des Vorhabens besteht in einer kritischen Analyse der Berechnungsmethode, in einer Ueberpruefung des von der EG fuer Paragraph 7 d EStG ermittelten NSAE von 11 Prozent und in der Entwicklung realitaetsnaeherer Alternativen zur Berechnungsmethode der EG.
Das Projekt "Untersuchung zur Auswirkung des neuen Umweltbeihilferahmens" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Universität Köln, Gesellschaft zur Förderung der finanzwissenschaftlichen Forschung durchgeführt. Der Umweltbeihilferahmen der EU (UBR) ist zum Ende des Jahres 1999 ausgelaufen. Er wurde verlaengert bis zum Jahresende 2000. Entgegen den Erwartungen, dass die EU-Kommission eine Gruppenfreistellungsverordnung Umwelt vorlegt, erarbeitet sie z.Z. einen neuen UBR. Ein erster Entwurf liegt vor und macht deutlich, dass einschneidende Aenderungen im Vergleich zum vorher genannten UBR zu erwarten sind. Vor dem Hintergrund der Weiterentwicklung der nationalen rechtlichen Regelungen zur Foerderung von Umweltschutzmassnahmen, wie im Bereich Oekosteuern, erneuerbarer Energien und integrierter Technologien sollen die Auswirkungen des UBR geprueft werden. Weiterhin ist die Kohaerenz des UBR mit den anderen EU-Beihilferegelungen zu pruefen. Die Ergebnisse sollen in einer Form aufbereitet werden, die fuer eine Verwendung im europaeischen Rahmen geeignet ist.
Das Projekt "Die europäische Beihilfenaufsicht im Umweltschutz - Analyse und Kritik des neuen Gemeinschaftsrahmens" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Universität Köln - Finanzwissenschaftliches Forschungsinstitut durchgeführt. Untersuchung des neuen 'Gemeinschaftsrahmens für Umweltschutzbeihilfen' der Europäischen Kommission auf Kohärenz von Wettbewerbsschutz- und Umweltschutzziel nach Maßgabe des Integrationsgebotes in Art. 6 EG V. Inhaltliche und z.T. empirische Überprüfung der einzelnen Regelungsmechanismen des Gemeinschaftsrahmens hinsichtlich ihrer Wettbewerbs- und umweltpolitischen Konsequenzen für EU-Mitgliedstaaten und die Gemeinschaft sowie hinsichtlich ihrer Praktizierbarkeit. Ausgewählte Ergebnisse: Das von der Kommission in der Beihilfenaufsicht verwendete Wettbewerbsparadigma greift im Bereich der Umweltpolitik zu kurz, da es allokative Verzerrungen des Wettbewerbs durch externe Effekte ignoriert. Daraus - und aus unzureichender Berücksichtigung des Integrationsgebots - folgen diverse Hindernisse für fortschrittliche Umweltpolitik in der Gemeinschaft, die nicht mit einem verbesserten Wettbewerbsschutz einhergehen. Betroffen sind vor allem 'moderne' Bereiche, wie ökologische Besteuerung, kooperativer Umweltschutz und prozessintegrierter Umweltschutz.
Das Projekt "Auswirkungen der EG-Beihilfekontrolle auf die deutsche Umweltpolitik - Bestandsaufnahme, Perspektiven sowie Handlungsbedarf nach Inkrafttreten des novellierten Gemeinschaftsrahmens fuer staatliche Umweltschutzbeihilfen" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von ifo Institut - Leibniz-Institut für Wirtschaftsforschung an der Universität München e.V. durchgeführt. In einem ersten Untersuchungsteil ist die bisherige Handhabung der EG-Beihilfekontrollpolitik darzustellen, insbesondere in Hinblick auf ihren Einfluss auf die deutsche Umweltpolitik. Dabei geht es ua darum, die aus einem vermehrten Einsatz der Beihilfekontrolle zur Durchsetzung (umwelt) politischer Ziele der Kommission erwachsenden Einengungen nationaler (deutscher) Handlungsspielraeume aufzuzeigen. In einem zweiten Teil ist das von der Kommission entwickelte Beihilfekontrollregime auf seine politische, rechtssystematische und oekonomische Rationalitaet zu ueberpruefen. Hierzu ist die fuer Herbst 1993 erwartete novellierte Fassung des Beihilferahmens zugrunde zu legen. Es ist ua zu klaeren, ob und ggf in welcher Intensitaet eine Einflussnahme der Beihilfekontrolle der Kommission auf materielle Politikbereiche rational sowie zulaessig ist. Dies schliesst eine Ueberpruefung des Verstaendnisses des Verursacherprizips ein. Anschliessend sind in einem dritten Teil konkrete Empfehlungen zu erarbeiten, in welcher Weise die EG-Beihilfekontrolle kuenftig durch die deutsche Umweltpolitik gehandhabt werden soll und kann. Diese Handlungsempfehlungen sind dabei auf zwei Ebenen anzusiedeln. Zum einen sind - je nach Ausgang der juristischen Ueberpruefung - operationale Vorschlaege zu erarbeiten, wie der Gemeinschaftsrahmen fuer staatliche Umweltschutzbeihilfen modifiziert werden koennte. Zum anderen geht es darum, klare Anweisungen fuer die verschiedenen Umweltpolitikfelder zu entwickeln. Dies schliesst auch die Ueberpruefung geplanter Politikziele unter Beihilfeaspekten ein.
Das Projekt "Kriterien fuer die Ausrichtung der behilferechtlichen EU-Gruppenfreistellungsverordnung Umwelt auf den integrierten Umweltschutz" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Universität Köln - Finanzwissenschaftliches Forschungsinstitut durchgeführt. Staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewaehrte Beihilfen, die durch die Beguenstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfaelschen oder zu verfaelschen drohen und den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeintraechtigen, sind nach Artikel 92 EG-Vertrag mit dem gemeinsamen Markt unvereinbar. Verschiedene Beihilfearten koennen aber unter bestimmten Voraussetzungen als mit dem gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden, sofern sie der Kommission gemaess Artikel 93 EG-Vertrag notifiziert worden sind und die Kommission keine Einwendungen erhebt. Dazu zaehlen u.a. Beihilfen zur Verbesserung des Umweltschutzes. Fuer jeden dieser 'Ausnahmebereiche' hat die Kommission einen 'Beihilferahmen' festgelegt. Der Beihilferahmen legt Kriterien fest, unter welchen Voraussetzungen die Gewaehrung von Umweltschutzbeihilfen mit dem gemeinsamen Markt als vereinbar angesehen werden kann. Der Umweltschutzbeihilferahmen wird z.Z. ueberarbeitet. Ziel muss es sein, die bisherige Philosophie 'end-of-the-pipe' zugunsten des integrierten Umweltschutzes zurueckzudraengen. Zu diesem Zweck ist auf der Grundlage einer aktuellen Bestandsaufnahme eine Strategie zu erarbeiten.
Das Projekt "Untersuchung zur Umsetzung von Umwelt- und Naturschutzmaßnahmen in der Strukturfondsförderperiode 2014 - 2020 unter Beachtung des europäischen Beihilferechts" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von nova-Institut für politische und ökologische Innovation GmbH durchgeführt. Die Verhandlungen zum Legislativpaket der Kohäsionspolitik sind weit fortgeschritten. BMU hat sich während des Verhandlungsprozesses dafür eingesetzt, breite Spielräume für die Förderfähigkeit von Umwelt- und Naturschutzmaßnahmen im Rahmen der EU-Strukturfonds zu schaffen. Es wird jedoch entscheidend darauf ankommen, diese Spielräume praktisch nutzbar zu machen. Die Gestaltung der einschlägigen nationalen Dokumente, wie Partnerschaftsvereinbarung und Operationelle Programme, wird maßgeblich dafür sein, welcher Mehrwert mit europäischen Mitteln für den Umweltbereich in Deutschland erzielt werden kann. Ziel des Forschungsvorhabens ist es deshalb, unter Beachtung von umweltpolitischen Prioritäten die Maßnahmen herauszuarbeiten, die einen wichtigen Beitrag dazu leisten. Von entscheidender Bedeutung für die Umsetzung von Umweltschutzmaßnahmen im wirtschaftlichen Bereich ist das EU-Beihilferecht, insbesondere die für den Umweltbereich einschlägigen Regelungen, wie Umweltbeihilfeleitlinien (UBL) und Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (AGFVO), aber auch Regionalleitlinien (RLL). Die Europäische Kommission hat sich derzeit die Modernisierung des Beihilferechts zum Ziel gesetzt. In diesem Rahmen sollen die o. a. Regelungen bis Ende 2014 überarbeitet und in 2015 umgesetzt werden. Weiteres Ziel des Forschungsvorhabens ist es deshalb, Handlungsoptionen zu erarbeiten, die die beihilferechtliche Zulässigkeit der Förderung von Umweltmaßnahmen, insbesondere im Bereich der EU-Strukturfonds, verfolgen und ggf. Hindernisse ausräumen.
Das Projekt "Rechtliche Untersuchung des Begriffs der 'umweltbezogenen Mehrkosten' in den Umweltbeihilfeleitlinien" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von REDEKER SELLNER DAHS Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB durchgeführt. Die im Jahr 2008 von der EU-Kommission veröffentlichten Umweltbeihilfeleitlinien stellen bei der Ermittlung der Beihilfehöhe auf die 'umweltbedingten Mehrkosten' ab. Im Rahmen dieses UFOPLAN-Vorhabens sollen die 'umweltbedingten Mehrkosten' rechtlich hinterfragt und auf ihre Praxistauglichkeit bei der Gewährung von Umweltbeihilfen untersucht werden. Im Gegensatz zu dem Vorläufer-Vorhaben 'Politikberatung bei der vorfristigen Überarbeitung des Beihilferahmens' (Forschungsnehmer: Finanzwirtschaftliches Forschungsinstitut an der Universität zu Köln), bei dem der Schwerpunkt der Tätigkeit auf der wirtschaftlichen Untersuchung des Begriffs der umweltbedingten Mehrkosten lag, wird es bei diesem Vorhaben um eine juristische Auseinandersetzung gehen. Ziel ist sowohl eine abstrakte, kritische Analyse der Umweltbeihilfeleitlinien als auch die Untersuchung konkreter Kommissionsentscheidungen auf die korrekte juristische und - soweit überhaupt möglich - logische Anwendung des Begriffs der umweltbedingten Mehrkosten.