API src

Found 161 results.

Related terms

Schutz der Bevölkerung vor Radioaktivität bei einem nuklearen Unfall

Schutz der Bevölkerung vor Radioaktivität bei einem nuklearen Unfall Bei einem Unfall in einem Kernkraftwerk sollen Schutzmaßnahmen die Strahlenbelastung ( Dosis ) der Bevölkerung so weit begrenzen, dass allenfalls ein geringes zusätzliches Krebsrisiko entsteht. Damit die für den Katastrophenschutz zuständigen Behörden der Bundesländer entscheiden können, welche Maßnahmen dafür am geeignetsten sind, benötigen sie schnell zuverlässige Informationen darüber, mit welcher Belastung der Bevölkerung zu rechnen ist und welche Belastung schon entstanden ist. Bei einem Unfall in einem Kernkraftwerk sollen Schutzmaßnahmen die Strahlenbelastung ( Dosis ) der Bevölkerung so weit begrenzen, dass allenfalls ein geringes zusätzliches Krebsrisiko entsteht. Damit die für den Katastrophenschutz zuständigen Behörden der Bundesländer entscheiden können, welche Maßnahmen dafür am geeignetsten sind, benötigen sie schnell zuverlässige Informationen: Mit welcher Belastung der Bevölkerung ist zu rechnen? Welche Belastung ist schon entstanden? Bevor Radioaktivität austritt Die Gesellschaft für Reaktorsicherheit ( GRS ) kann anhand der technischen Details eines Kraftwerksunfalls abschätzen, ob, welche und wie viele radioaktive Stoffe aus dem Kraftwerk austreten werden. Mit den Daten der GRS und der aktuellen Wetterprognose kann das BfS errechnen, welche Gebiete von einer radioaktiven Wolke betroffen sein werden, wann die Wolke ein Gebiet in etwa erreichen wird, welche radioaktiven Stoffe die Wolke enthält, welche direkte Belastung für die Bevölkerung in den betroffenen Gebieten entsteht, wenn keine Schutzmaßnahme ergriffen werden, wie stark noch nicht geerntete landwirtschaftliche Produkte belastet sein werden. Anhand dieser Informationen können die Bundesländer entscheiden, ob und welche Schutzmaßnahmen sie einleiten – zum Beispiel Evakuierung, Verbleiben im Haus oder Verzehrverbote für bestimmte Lebensmittel. Während des Durchzugs der radioaktiven Wolke Wie gut die Vorausberechnungen waren, lässt sich schnell an den 1.700 Messsonden des BfS ablesen. Sie messen rund um die Uhr die Radioaktivität in der Umwelt. Breitet sich eine Wolke anders aus als gedacht, zeigen die Messungen dies in Echtzeit an. Das BfS kann auf dieser Basis seine Prognosen korrigieren – und die Bundesländer können ihre Schutzmaßnahmen überprüfen und bei Bedarf ändern. Medien zum Thema Mehr aus der Mediathek Strahlenschutz im Notfall Auch nach dem Ausstieg Deutschlands aus der Kernkraft brauchen wir einen starken Notfallschutz. Wie das funktioniert, erklärt das BfS in der Mediathek. Stand: 19.12.2024

Verhalten bei Nuklearunfällen: Befragung belegt Vertrauen in den Katastrophenschutz, besonders bei gut informierten Personen

Verhalten bei Nuklearunfällen: Befragung belegt Vertrauen in den Katastrophenschutz, besonders bei gut informierten Personen Umfrage des Bundesamtes für Strahlenschutz untersucht Einstellungen und Wissen über Strahlung Ausgabejahr 2024 Datum 17.12.2024 Angesichts aktueller Kriege und Konflikte sorgt sich mehr als die Hälfte der Bevölkerung wegen eines möglichen kriegsbedingten Unfalls in einem Kernkraftwerk oder des Einsatzes von Kernwaffen. Wie man sich in solchen Fällen verhalten sollte, weiß nur eine Minderheit. Die Bereitschaft, staatlichen Anweisungen zu folgen, ist dagegen hoch, wie aus der Studie "Was denkt Deutschland über Strahlung ?" im Auftrag des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz ( BMUV ) und des Bundesamtes für Strahlenschutz ( BfS ) hervorgeht. Für die Erhebung wurden deutschlandweit 2.002 Menschen ab 16 Jahre telefonisch befragt. Was denkt Deutschland über Strahlung 2024 Die Teilnehmer*innen der Studie wurden auch gefragt, wie sie bei einem fiktiven Unfall mit radioaktivem Material reagieren würden. Den Ergebnissen zufolge wollen sich 87 Prozent der Befragten daran halten, im Haus zu bleiben, wenn der Katastrophenschutz das anordnet. Welchen Bestand diese Absicht hat, hängt allerdings eng mit dem Verhalten des sozialen Umfeldes zusammen, also mit der Nachbarschaft und der eigenen Familie. Wird das Szenario so erweitert, dass die Nachbar*innen die Autos packen und wegfahren, sinkt die Bereitschaft, im Haus zu bleiben, auf 74 Prozent. Wenn Familie oder Freund*innen darum bitten würden, gemeinsam wegzufahren, würden nur noch 49 Prozent den Anweisungen des Katastrophenschutzes folgen. Wer sich vom Staat gut oder sehr gut informiert, beziehungsweise gut oder sehr gut geschützt fühlt, ist der Erhebung zufolge in allen Szenarien eher bereit, sich an die Vorgaben der Behörden zu halten. Dr. Inge Paulini Bevölkerung künftig in Übungen einbinden "Die Umfrageergebnisse führen uns zwei Dinge klar vor Augen" , sagt BfS -Präsidentin Inge Paulini: "Je höher der soziale Druck ist, desto geringer ist die Bereitschaft, bei einem nuklearen Notfall staatlichen Anweisungen und Empfehlungen zu folgen. Je höher das Vertrauen in staatliche Einrichtungen und das persönliche Gefühl der Informiertheit sind, desto eher entscheidet man unabhängig vom Verhalten des sozialen Umfelds und kann für andere ein handlungsleitendes Vorbild sein. Notfallplanungen müssen das stärker berücksichtigen und die Zivilgesellschaft als Verbündete werben." "Ein effektiver Schutz bei einem nuklearen Unfall ist nur möglich, wenn die Bevölkerung an ihrem eigenen Schutz mitwirkt" , ergänzt Paulini. "Transparente und verständliche Informationen sind ein Schlüssel dazu. Dazu gehört auch das Wissen, was im Notfall zu tun ist. Katastrophenschutz-Übungen mit der Bevölkerung können eine Komponente sein, um Schutzmaßnahmen und ihre Wirkung greifbar zu machen und Vertrauen zu stärken. Bestehende behördliche Übungskonzepte sollten deshalb künftig stärker berücksichtigen, wie sich auch die Bevölkerung einbinden lässt." Mehr Menschen fühlen sich gut vom Staat informiert Verständliche Information ist nicht nur für nukleare Notfälle wichtig, sondern für Strahlungsthemen generell. Hier gibt es Fortschritte: Fühlten sich laut der Vorgängerstudie vor zwei Jahren 31 Prozent der Befragten gut oder sehr gut durch staatliche Institutionen des Strahlenschutzes informiert, stieg dieser Wert in der neuen Umfrage auf 40 Prozent. Im Vergleich der Geschlechter zeigt sich, dass deutlich mehr Männer als Frauen den Eindruck haben, vom Staat gut informiert zu werden. Bei Männern sind es 44 Prozent, bei Frauen 35 Prozent. Dass sich Bürger*innen mehr Informationen über Strahlungsthemen wünschen, verdeutlichen sowohl die Studie von 2022 als auch die von 2024. In der aktuellen Umfrage ist mehr Aufklärung und Information der am häufigsten genannte Vorschlag zur Verbesserung des Schutzes vor Strahlung aller Art bei Menschen, die sich bisher nicht gut geschützt fühlen. Das größte Vertrauen in den Strahlenschutz besteht 2024 wie 2022 in der Medizin. Bei Strahlenanwendungen in der Medizin fühlen sich 81 Prozent der Befragten gut oder sehr gut durch den Staat geschützt. Ärztinnen und Ärzten vertrauen 74 Prozent, wenn es um die Durchführung einer Röntgenuntersuchung geht. Zugleich gibt eine Mehrheit von 61 Prozent an, letztlich selbst über Untersuchungen mit Strahlenbelastung zu entscheiden. Sonne meiden, Schatten suchen Beim UV -Schutz ist das Bewusstsein vieler Menschen gestiegen: Mehr Personen schützen sich vor ultravioletter Strahlung , indem sie längere Aufenthalte in der Sonne vermeiden. Gaben vor zwei Jahren 76 Prozent der Befragten an, das immer oder manchmal zu tun, sind es 2024 bereits 82 Prozent. Dabei spielte der Studie zufolge auch der Klimawandel eine Rolle. Allerdings zeigen sich auch gravierende Fehleinschätzungen: Mehr als ein Viertel (27 Prozent) der Studienteilnehmer*innen hält eine gewisse Bräunung durch Sonne oder Solarium für gesund. In Wirklichkeit bedeutet Bräune, dass die Haut bereits geschädigt ist. Weiterhin große Aufklärungslücken zeigen sich beim Thema Radon – einem natürlich vorkommenden radioaktiven Gas, das in Wohnhäuser und andere Gebäude eindringen kann. Obwohl Radon zu den wichtigsten Ursachen von Lungenkrebs gehört, geben 94 Prozent der Studienteilnehmer*innen an, bisher nichts zum Schutz gegen den Innenraumschadstoff unternommen zu haben. Über die Studie Für die Studie wurden 2.002 Menschen im Zeitraum von Mai bis Juli 2024 telefonisch befragt. Die Erhebung ist repräsentativ für die deutschsprachige Wohnbevölkerung ab 16 Jahre. Schon vorher - im Februar und März 2024 – fanden zwei Gruppendiskussionen und vierzig Einzelinterviews statt. Es ist die dritte Umfrage zu Einstellungen und Wissen über Strahlung im Auftrag des BfS nach 2019 und 2022. Die Studie wurde von der GIM, Gesellschaft für Innovative Marktführung, durchgeführt und vom BMUV unter dem Förderkennzeichen 2623S72213 finanziert. Ihre Ergebnisse sind im Digitalen Online-Repositorium und Informations-System DORIS des BfS veröffentlicht. Stand: 17.12.2024

Analyse und Vermeidung von Fehlern bei medizinischen Strahlenanwendungen: BeVoMed -Jahresberichte

Analyse und Vermeidung von Fehlern bei medizinischen Strahlenanwendungen: BeVoMed -Jahresberichte Bei Strahlenanwendungen am Menschen zur Diagnostik und Therapie von Erkrankungen, kann es zu unbeabsichtigten Expositionen kommen, oder zu Fehlexpositionen, die nur durch Zufall verhindert werden konnten (beinahe-Expositionen). Sind bestimmte Kriterien erfüllt, so handelt es sich um bedeutsamen Vorkommnisse, die nach dem neuen Strahlenschutzrecht den jeweils zuständigen Aufsichtsbehörden der Bundesländer zu melden sind. Diese Behörden prüfen und bewerten die Meldungen und leiten die zugehörigen Informationen an das Bundesamt für Strahlenschutz ( BfS ) weiter. Das BfS führt eine systematische wissenschaftliche Aufarbeitung der Meldungen durch und veröffentlicht die Ergebnisse sowie daraus abgeleitete Empfehlungen für den Strahlenschutz mit dem Ziel, vergleichbare Vorkommnisse in Zukunft zu vermeiden. Medizinische Strahlenanwendungen kommen immer häufiger zum Einsatz, um Erkrankungen zu diagnostizieren und zu behandeln. Technische Innovationen verbessern diese Anwendungen stetig, machen sie teilweise aber auch komplexer. Damit erhöht sich aber auch das Risiko von geräte- oder personenbedingten Fehlern sowie von Unfällen, die zu einer Schädigung von Patient*innen oder Personal führen oder zumindest führen können. Um den Schutz dieser Personen zu gewährleisten und weiterzuentwickeln ist es unabdingbar, Fehlexpositionen und Unfälle zu erfassen. Damit etwaige Fehler in medizinischen Einrichtungen in Zukunft vermieden werden können, sind sie im Detail aufzuarbeiten und die daraus gewonnenen Erkenntnisse zu verbreiten. Das BfS analysiert Vorkommnisse bundesweit Das Bundesamt für Strahlenschutz ( BfS ) erfüllt hierbei eine wichtige Aufgabe: Es führt eine regelmäßige, systematische wissenschaftliche Aufarbeitung der sogenannten bedeutsamen Vorkommnisse in der Medizin durch. Die rechtliche Grundlage bildet § 111 Abs. 6 der Strahlenschutzverordnung ( StrlSchV ). Dafür analysiert das BfS die Informationen, die es von den zuständigen Aufsichtsbehörden der Bundesländer erhält, an die bedeutsame Vorkommnisse in medizinischen Einrichtungen zu melden sind. Die Ergebnisse veröffentlicht das BfS unter anderem in Form von Jahresberichten. Darin sind auch Empfehlungen für den medizinischen Strahlenschutz enthalten, die das BfS aus seiner Auswertung ableitet. Die meisten Meldungen kommen aus dem Bereich Röntgendiagnostik, insbesondere der Computertomographie Für den Jahresbericht 2023 wurden 209 bedeutsame Vorkommnisse ausgewertet. Wie auch im Vorjahr stieg die Anzahl an Meldungen deutlich an, insbesondere aus der Röntgendiagnostik. Am häufigsten wurden hier bedeutsame Vorkommnisse im Zusammenhang von CT-Angiographien und Bolus-Tracking gemeldet. Etliche Vorkommnisse aus der Röntgendiagnostik gingen auch mit nicht optimierten Protokollen bzw. Geräteparametern einher. Konstant blieb die Zahl der Meldungen aus der Strahlentherapie, die unverändert an zweiter Stelle der Häufigkeit stand. Hier dominierten diesmal Planverwechslungen. Personenverwechslungen zeigten sich tendenziell rückläufig. Aus dem Bereich der Nuklearmedizin sind die Meldungen mit acht an der Zahl weiterhin spärlich, im Vergleich zum Vorjahr aber zunehmend. Insgesamt acht Meldungen bezogen sich auf beinahe eingetretene Vorkommnisse, was aus Sicht des BfS auf ein zunehmendes Problembewusstsein hindeutet. Aufgrund der noch immer niedrigen Gesamtanzahl an Meldungen können verallgemeinernde Schlüsse zu spezifischen Strahlenanwendungen nur eingeschränkt gezogen werden. Jedoch lässt sich erkennen, dass allgemeine Faktoren wie Zeitdruck, Unterbesetzung und daraus resultierend Überlastung und Unkonzentriertheit das Eintreten von bedeutsamen Vorkommnissen häufig begünstigen. Um insbesondere in solchen Situationen die Fehleranfälligkeit gering zu halten, empfiehlt das BfS die Arbeitsprozesse detailliert im Vorfeld zu definieren, diese schriftlich festzuhalten und die Mitarbeitenden regelmäßig darin zu schulen sowie technische Hilfsmittel zu implementieren, wo dies sinnvoll möglich ist. Elektronisches Melderegister Zur bundeseinheitlichen Erfassung und Auswertung von bedeutsamen Vorkommnissen hat das BfS ein webbasiertes IT -System " BeVoMed " (Bedeutsame Vorkommnisse in der Medizin) eingerichtet. Ob es sich bei einem Ereignis um ein meldepflichtiges bedeutsames Vorkommnis handelt, ist durch die in Anlage 14 der StrlSchV aufgeführten anwendungsspezifischen Meldekriterien geregelt. Fragen zur richtigen Anwendung der Kriterien der Anlage 14 StrlSchV werden mittels dieser FAQ-Liste auf der Homepage des BfS beantwortet. Stand: 05.12.2024

Kriminalitäts- und Verkehrsunfallgeschehen

Salzlandkreis (Erpressung „Sextortion“) Am Donnerstag gingen im Polizeirevier wieder zwei Anzeigen wegen Erpressung im Zusammenhang mit dem Versenden von Bildern mit sexuellen Inhalt (sog. Sextorsion) im Polizeirevier Salzlandkreis ein. Anzeigen dieser Art erreichen das Revier mittlerweile regelmäßig. Der Großteil der Opfer erstattet die Anzeige zum Glück bevor er einen finanziellen Schaden erleidet. Das Dunkelfeld in diesem Straftatenbereich kann als hoch eingeschätzt werden, da sich viele Opfer aus Scham nicht zu einer Anzeige entschließen. In einem der beiden gestern bekannten gewordenen Fälle hatte das Opfer bereits einen vierstelligen Gesamtbetrag an verschiedene PayPal Konten überwiesen. Zumeist soll der Betrag in einer virtuellen Internetwährung überwiesen werden. Die Vorgehensweise ist in den meisten Fällen gleich, das Opfer wird zunächst über eine Sozial Media Plattform kontaktiert und im Laufe der Konversation zumeist auf andere Kommunikationsplattformen umgeleitet (um ungestörter über sexuelle Inhalte zu sprechen). Die Täter bauen dann ein Vertrauensverhältnis auf, um das Opfer zu sexuellen Handlungen vor der Kamera oder dem Versand von Bildmaterial zu animieren. Sobald der Versand erfolgte, wird eine Geldforderung versendet (50.-€ aufwärts, zum Teil bis in den vierstelligen Bereich). Die Forderung ist mit der Drohung verbunden, dass das Bild- bzw. Videomaterial öffentlich gemacht wird. Im vorliegenden Fall hat der 21-Jährige das geforderte Geld bezahlt und erhielt anschließend weitere Geldforderungen. Das zweite Opfer vom Donnerstag konnte den geforderten Geldbetrag zum Glück nicht bezahlen und begab sich gleich zur Polizei um dies anzuzeigen. Die Polizei warnt vorderartigen Betrugsmaschen und rät, keinesfalls Zahlungen zu leisten! Von Sextortion sind sowohl Jugendliche als auch Erwachsene betroffen, in den meisten Fällen sind die Opfer männlich. In jüngster Zeit werden aber auch verstärkt Mädchen und Frauen erpresst. Die attraktiven Verführer gibt es in der Regel gar nicht. Die aufreizenden Videos bzw. Bilder stammen meist von anderen Websites und werden im Chat nur eingespielt. Die tatsächlichen Betrüger zeigen sich zu keinem Zeitpunkt selbst. Zum Schutz vor sexueller Erpressung rät die Polizei: Falls Sie bereits erpresst werden, sollten Sie folgende Punkte beachten: Förderstedt (Unfall mit Personenschaden) Am Donnerstagnachmittag wurden bei einem Verkehrsunfall auf der Magdeburg-Leipziger-Straße zwei Fahrzeuginsassen zum Glück nur leicht verletzt. Nach bisher vorliegenden Erkenntnissen war das Fahrzeug auf der magdeburg-Leipziger-Straße in Richtung Neugattersleben unterwegs, als es zu einem Vorfahrtunfall im Einmündungsbereich zur Staßfurter Straße kam. Das Fahrzeug auf der Staßfurter Straße war wartepflichtig. Die Fahrerin und Beifahrerin des bevorrechtigten Fahrzeuges wurden durch den Zusammenstoß leicht verletzt. Aufgrund der Unfallaufnahme und damit verbundenen Bergung der Fahrzeuge kam es zu Verkehrsbehinderungen in diesem Bereich. Die beiden Verletzten wurden nach einer ambulanten Behandlung im Rettungswagen wieder entlassen. (koma) Impressum: Polizeiinspektion Magdeburg Polizeirevier Salzlandkreis Bereich Presse- und Öffentlichkeitsarbeit Franzstraße 35 06406 Bernburg Tel: +49 3471 379 402 Fax: +49 3471 379 210 mail:  presse.prev-slk@polizei.sachsen-anhalt.de

Strahlenmessen aus der Luft: Training über Grenzen hinweg

Strahlenmessen aus der Luft: Training über Grenzen hinweg Gemeinsame Presseinformation des Bundesamtes für Strahlenschutz und der Bundespolizei Ein Hubschrauber der Bundespolizei kehrt von einem Messflug zurück Hubschrauber der deutschen Bundespolizei und der österreichischen Flugpolizei sind im Grenzgebiet zwischen Bad Reichenhall und Salzburg ein gewohnter Anblick. Am 15. und 16. April 2024 sind sie allerdings mit einem besonderen Auftrag unterwegs: Spezialisierte Messteams aus Deutschland und Österreich trainieren gemeinsam, die Radioaktivität am Boden von Hubschraubern aus zu erfassen. "Radioaktivität macht an Grenzen nicht halt. Deswegen sind gute nachbarschaftliche Kontakte und ein regelmäßiger Erfahrungsaustausch wichtig" , sagt Christopher Strobl vom Bundesamt für Strahlenschutz ( BfS ), das zusammen mit der Bundespolizei das deutsche Messteam stellt. "Für Radioaktivitätsmessungen von Hubschraubern aus gilt das ganz besonders, denn sie sind sowohl fliegerisch als auch messtechnisch anspruchsvoll." Informationen für den Schutz der Bevölkerung Aus der Luft lassen sich große oder unwegsame Gebiete in kurzer Zeit auf Radioaktivität untersuchen. Gelangen bei einem Unfall – in einem Kernkraftwerk oder einer anderen Anlage – radioaktive Stoffe in die Umwelt, können schnell wichtige Informationen für den Schutz der Bevölkerung gesammelt werden: Welche Gebiete sind betroffen und wie stark? Welche radioaktiven Stoffe haben sich am Boden abgelagert? Wie groß ist die Menge der abgelagerten Stoffe? Auch größere radioaktive Strahlenquellen aus Technik oder Medizin können von Hubschraubern aus aufgespürt werden, wenn sie – versehentlich oder mit krimineller Absicht – abhandenkommen. Übersicht über das Messgebiet Grenzüberschreitende Zusammenarbeit Während der Trainingsflüge messen und kartieren ein deutsches und ein österreichisches Messteam auf beiden Seiten der Grenze die Gammastrahlung , die am Boden auf natürliche Weise vorhanden ist. Eine weitere Aufgabe ist, Strahlenquellen zu finden, die auf österreichischem Gebiet für das Training platziert werden. Anschließend werten die Teams ihre Messergebnisse gemeinsam aus. Im deutschen Messteam arbeiten Spezialistinnen und Spezialisten des BfS und der Bundespolizei eng zusammen. Die Bundespolizei stellt für die Messflüge Hubschrauber und deren Besatzung zur Verfügung. Expertinnen und Experten des BfS führen die Messungen durch und stellen den Strahlenschutz aller Beteiligten sicher. Das österreichische Team besteht aus Fachleuten des CBRN -Competence-Centers des österreichischen Bundesministeriums für Inneres, Strahlenspürerinnen und Strahlenspürern der Polizei Salzburg sowie Beamtinnen und Beamten der österreichischen Flugpolizei. Flugzeiten und Messgebiet Die Trainingsflüge finden am Montag, 15. April, von 09:00 Uhr bis 17:00 Uhr, sowie am Dienstag, 16. April, von 09:00 Uhr bis etwa 15:00 Uhr statt. Es wird je ein Hubschrauber der deutschen Bundespolizei und der österreichischen Flugpolizei im Einsatz sein. Beide Hubschrauber fliegen sowohl in Deutschland als auch in Österreich. Die Mindestflughöhe beträgt dabei einheitlich 150 Meter über Grund. Abhängig von der Aufgabenstellung werden unterschiedliche Flugverfahren eingesetzt. Beispielsweise können Gebiete in parallelen Bahnen oder spiralförmig überflogen werden. Das Messgebiet erstreckt sich westlich und südwestlich von Salzburg auf deutschem und österreichischem Staatsgebiet. Auf deutscher Seite liegt der südöstlichste Punkt des Messgebiets bei Weißbach (Stadt Bad Reichenhall), der westlichste bei Anger, der nördlichste bei Thundorf (Gemeinde Ainring), und der nordöstlichste Punkt bei Hammerau (Gemeinde Ainring). Auf österreichischer Seite bildet das Messgebiet annähernd ein Dreieck von Walserberg im Nordwesten über Grödig im Osten und Großgmain im Südwesten. Stand: 12.04.2024

Kapitel 1 - Allgemeine Bestimmungen

Kapitel 1 - Allgemeine Bestimmungen § 1.01 Begriffsbestimmungen § 1.02 Schiffsführer § 1.03 Pflichten der Besatzung und sonstiger Personen an Bord § 1.04 Allgemeine Sorgfaltspflicht § 1.05 Verhalten unter besonderen Umständen § 1.06 Benutzung der Wasserstraße § 1.07 Anforderungen an die Beladung und freie Sicht; Höchstzahl der Fahrgäste § 1.08 Bau, Ausrüstung und Besatzung der Fahrzeuge § 1.09 Besetzung des Ruders § 1.10 Mitführen von Urkunden und sonstigen Unterlagen § 1.11 Mitführen der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung § 1.12 Gefährdung durch Gegenstände an Bord; Verlust von Gegenständen; Schifffahrtshindernisse § 1.13 Schutz der Schifffahrtszeichen § 1.14 Beschädigung der Wasserstraßen oder von Anlagen § 1.15 Verbot des Einbringens von Gegenständen und anderen Stoffen in die Wasserstraße § 1.16 Rettung und Hilfeleistung § 1.17 Festgefahrene oder gesunkene Fahrzeuge; Anzeige von Unfällen § 1.18 Freimachen des Fahrwassers § 1.19 Besondere Anweisungen § 1.20 Überwachung § 1.21 Sondertransporte § 1.22 Anordnungen vorübergehender Art § 1.23 Erlaubnis besonderer Veranstaltungen § 1.24 Sonderregelung für Fahrzeuge im öffentlichen Dienst und für Wasserrettungsfahrzeuge § 1.25 Laden, Löschen und Leichtern § 1.26 Fahrgeschwindigkeit § 1.27 Verbände § 1.28 Abweichungen von dieser Verordnung für ein Fahrzeug, bei dem Aufgaben der Navigation ferngesteuert wahrgenommen werden Stand: 01. Mai 2024

Berichtszeitraum vom 14.01.2024 bis 15.01.2024

Tägliche Verkehrs- und Kriminalitätslage "Fahrraddiebstahl" "Verkehrsunfall mit Sachschaden" Fahrraddiebstahl Burg, Schartauer Straße, 14.01.2024, 20:00 Uhr – 15.01.2014, 04:10 Uhr Unbekannte Täter entwendeten aus einem Hausflur eines Mehrfamilienhauses zwei Fahrräder. Die Fahrräder standen im Hausflur hintereinander und waren nicht angeschlossen. Die Hauseingangstür sei nach Angaben der Geschädigten immer verschlossen. Bei den Fahrrädern handelt es sich um ein schwarzes Fischer Mountainbike und ein schwarz/türkises Zündapp Elektrofahrrad. Die Kriminalpolizei hat die Ermittlungen übernommen. Der entstandene Schaden beläuft sich auf ca. 3000,- Euro. Hinweise zu tatverdächtigen Personen und zum Verbleib des Diebesgutes erbittet das Polizeirevier Jerichower Land persönlich, telefonisch (03921/920-0) der per E-Mail ( levd.prev-jl@polizei.sachsen-anhalt.de ). Tipps der Polizei zum Schutz vor Fahrrad-Dieben: (Quelle: www.polizei-beratung.de/presse/detailseite/vorsicht-fahrrad-diebe/ ) Verkehrsunfall mit Sachschaden Genthin, Kreisstraße 1196, 15.01.2024, 00:23 Uhr Zu einem Unfall kam es in den Morgenstunden im Bereich der Kreisstraße 1196 in Genthin. Eine 18- jährige Fahrerin eines Pkw wollte einem die Fahrbahn überquerenden Reh ausweichen. Hierbei kam die Frau mit ihrem Fahrzeug von der Fahrbahn ab. Am Fahrzeug entstand Sachschaden. Im Auftrag PHM Eismann Impressum: Polizeiinspektion Stendal, Polizeirevier Jerichower Land, Beauftragter für Pressearbeit, Bahnhofstraße 29 b 39288 Burg, Tel: +49 3921 920 198 Fax: +49 3921 920 305 Mail: za.prev-jl@polizei.sachsen-anhalt.de

Berichtszeitraum vom 27.11.2023 bis 28.11.2023

Kriminalitäts- und Verkehrsgeschehen - Komplettentwendung PKW - Fahrradiebstahl - Unfall mit Rehwild - Verkehrsunfall mit Sachschaden Komplettentwendung PKW Möckern, Magdeburger Straße, 28.11.2023 von 00:01 bis 06:00 Uhr Unbekannte Täter entwendeten in der Nacht von Montag auf Dienstag einen in Möckern in der Magdeburger Straße abgestellten VW Passat in der Farbe Schwarz. Die durch die Polizei unmittelbar darauf durchgeführten Fahndungsmaßnahmen verliefen ergebnislos. Es wurde ein Ermittlungsverfahren eingeleitet und der VW Passat zur Fahndung ausgeschrieben. Die Kriminalpolizei hat die Ermittlungen übernommen. Hinweise zu tatverdächtigen Personen und zum Verbleib des VW Passates erbittet das Polizeirevier Jerichower Land persönlich, telefonisch (03921/920-0) der per E-Mail ( levd.prev-jl@polizei.sachsen-anhalt.de ). Fahrraddiebstahl Burg, August-Bebel-Straße, 25.11.2023, 16:30 – 17.30 Uhr Unbekannte Täter entwendeten von einem Fahrradständer in Burg, August-Bebel-Straße ein schwarz/silbernes Trekkingrad. Das Fahrrad wurde um 16:30 Uhr durch den 54- jährigen Geschädigten mittels Fahrradschloss gegen Diebstahl gesichert. Als er um 17:30 Uhr das Fahrrad wieder nutzen wollte, stellte er den Diebstahl fest. Die Polizei hat das Fahrrad zur Fahndung ausgeschrieben und eine Strafanzeige aufgenommen. Der entstandene Schaden beläuft sich auf ca. 1000,- Euro. Hinweise zu tatverdächtigen Personen und zum Verbleib des Diebesgutes erbittet das Polizeirevier Jerichower Land persönlich, telefonisch (03921/920-0) der per E-Mail ( levd.prev-jl@polizei.sachsen-anhalt.de ). Tipps der Polizei zum Schutz vor Fahrrad-Dieben: (Quelle: www.polizei-beratung.de/presse/detailseite/vorsicht-fahrrad-diebe/ ) Unfall mit Rehwild Roßdorf, Bundesstraße 1, 27.11.2023, 08:17 Uhr Ein 48-Jähriger Mann aus Wusterwitz befuhr mit seinem PKW die Bundesstraße 1 aus Bensdorf kommend in Richtung Dunkelfort, als plötzlich ein Reh die Fahrbahn von rechts nach links querte. Trotz eingeleiteter Gefahrenbremsung kam es zum Zusammenstoß mit dem Reh. Am Fahrzeug entstand Sachschaden und das Reh flüchtete von der Unfallstelle. Verkehrsunfall mit Sachschaden Möckern, OT Waldrogäsen, Landstraße 52, 28.11.2023, 05:54 Uhr Ein 22-jähriger Mann aus Dörnitz befuhr mit seinem PKW VW Polo die Landstraße 52 aus Waldrogäsen in Richtung Küsel. In einem Kurvenbereich kam er wegen Glätte von der Fahrbahn ab. Am Fahrzeug entstand Sachschaden. Im Auftrag PHM Eismann Impressum: Polizeiinspektion Stendal, Polizeirevier Jerichower Land, Beauftragter für Pressearbeit, Bahnhofstraße 29 b 39288 Burg, Tel: +49 3921 920 198 Fax: +49 3921 920 305 Mail: za.prev-jl@polizei.sachsen-anhalt.de

Verordnung über das Anlaufen der inneren Gewässer der Bundesrepublik Deutschland aus Seegebieten seewärts der Grenze des deutschen Küstenmeeres und das Auslaufen (Anlaufbedingungsverordnung - AnlBV )

Sie sind hier: ELWIS Schifffahrtsrecht Seeschifffahrtsrecht AnlBV Verordnung über das Anlaufen der inneren Gewässer der Bundesrepublik Deutschland aus Seegebieten seewärts der Grenze des deutschen Küstenmeeres und das Auslaufen (Anlaufbedingungsverordnung - AnlBV) vom 18. Februar 2004 (BGBl. I Seite 300) geändert durch Artikel 7 der Zwölften Verordnung zur Änderung seeverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 06. August 2005 (BGBl. I Seite 2288), Artikel 515 der Neunten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I Seite 2407) Erste Verordnung zur Änderung der Anlaufbedingungsverordnung vom 06. März 2007 (BGBl. I Seite 294), Artikel 2 der Ersten Verordnung zur Änderung umweltrechtlicher Vorschriften in der Seeschifffahrt vom 18. Juni 2007 (BGBl. I Seite 1177), Artikel 2 der Neunten Schiffssicherheitsanpassungsverordnung vom 27. August 2007 (BGBl. I Seite 2193), Artikel 3 der Zweiten Verordnung zur Änderung umweltrechtlicher Vorschriften in der Seeschifffahrt vom 09. April 2008 (BGBl. I Seite 698), Artikel 1 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Anlaufbedingungsverordnung vom 22. November 2010 (BGBl. I Seite 1632), Artikel 7 der Dreizehnten Schiffssicherheitsanpassungsverordnung vom 08. März 2012 (BGBl. I Seite 483), Artikel 5 der Vierzehnten Schiffssicherheitsanpassungsverordnung vom 23. Januar 2014 (BGBl. I Seite 78), Artikel 3 der Dritten Verordnung zur Änderung umweltrechtlicher Vorschriften in der Seeschifffahrt vom 13. August 2014 (BGBl. I Seite 1371), Artikel 547 der Zehnten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I Seite 1474), Artikel 4 der Verordnung zur Datenübermittlung im Seeverkehr sowie zur Änderung weiterer schifffahrtsrechtlicher Vorschriften vom 01. März 2016 (BGBl. I Seite 329), Artikel 57 der Verordnung zur Anpassung von Zuständigkeiten von Bundesbehörden an die Neuordnung der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes vom 02. Juni 2016 (BGBl. I Seite 1257), Artikel 3 der Sechzehnten Schiffssicherheitsanpassungsverordnung vom 28. Juni 2016 (BGBl. I Seite 1504), Artikel 3 der Zwanzigsten Schiffssicherheitsanpassungsverordnung vom 19. Oktober 2021 (BGBl. I Seite 4717), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Ersten Verordnung zur Änderung der Anlaufbedingungsverordnung und der See- Eigensicherungsverordnung vom 19. Dezember 2023 (BGBl. Nummer 373). Anlaufbedingungsverordnung (AnlBV)*) § 1 Geltungsbereich § 2 Folgen von Verstößen § 3 Ordnungswidrigkeiten Anlage (zu § 1 Absatz 1) Anhang (zu § 1 Absatz 1 Nummer 1.17) *) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinien 2009/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Änderung der Richtlinie 2002/59/EG über die Errichtung eines gemeinschaftlichen Überwachungs- und Informationssystems für den Schiffsverkehr (ABl. L 131 vom 28.05.2009, Seite 101) sowie 2009/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Hafenstaatkontrolle (Neufassung) (ABl. L 131 vom 28.05.2009, Seite 57). Stand: 20. Dezember 2023 © Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes Sie sind hier: ELWIS Schifffahrtsrecht Seeschifffahrtsrecht AnlBV §1 § 1 Geltungsbereich (1) Schiffe, die aus Seegebieten seewärts der Grenze des deutschen Küstenmeeres kommend die inneren Gewässer der Bundesrepublik Deutschland anlaufen, aus diesen auslaufen oder in diesen verkehren, haben zur Verhütung, Entdeckung, Überwachung und Verringerung von Verschmutzungen der Meeresumwelt durch Schiffe sowie zur Erhöhung der Sicherheit und Leichtigkeit des Seeverkehrs und zur Verhütung von Unfällen die in der Anlage genannten Bedingungen für das An- und Auslaufen einzuhalten. (2) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie hat die Anlage nach ihrer Verkündung mindestens einmal jährlich in deutscher Sprache und einer englischen Übersetzung in den "Nachrichten für Seefahrer" bekannt zu machen. (3) Diese Verordnung gilt nicht 1. für Schiffe, die zu hoheitlichen Zwecken eingesetzt sind und nicht Handelszwecken dienen, insbesondere Dienstschiffe und Forschungsschiffe, sowie Schiffe im Lotsenversetzdienst, 2. mit Ausnahme der Nummern 3.1 und 8 der Anlage für Kriegsschiffe anderer Staaten und sonstige staatliche Schiffe, die nicht zu Handelszwecken eingesetzt werden, 3. für Traditionsschiffe, deren Rumpflänge 45 Meter nicht übersteigt, 4. für Sportfahrzeuge, die für nicht mehr als zwölf Personen zugelassen sind und deren Rumpflänge 45 Meter nicht übersteigt. (4) Diese Verordnung gilt ferner nicht für Bunker auf Schiffen unter 1 000 BRZ, Bordvorräte und Schiffsausrüstungen. Stand: 27. Oktober 2021 © Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes

Kapitel 1 - Allgemeine Bestimmungen

Kapitel 1 - Allgemeine Bestimmungen § 1.01 Begriffsbestimmungen § 1.02 Schiffsführer § 1.03 Pflichten der Besatzung und sonstiger Personen an Bord § 1.04 Allgemeine Sorgfaltspflicht § 1.05 Verhalten unter besonderen Umständen § 1.06 Benutzung der Wasserstraße § 1.07 Anforderungen an die Beladung, Sicht und Höchstzahl der Fahrgäste § 1.08 Bau, Ausrüstung und Besatzung der Fahrzeuge § 1.09 Besetzung des Ruders § 1.10 Mitführen von Urkunden und sonstigen Unterlagen an Bord § 1.10a Ausnahmen für bestimmte Fahrzeuge in Bezug auf Urkunden und sonstige Unterlagen an Bord § 1.11 Mitführen der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung und des Handbuchs Binnenschifffahrtsfunk an Bord § 1.12 Gefährdung durch Gegenstände an Bord; Verlust von Gegenständen; Schifffahrtshindernisse § 1.13 Schutz der Schifffahrtszeichen § 1.14 Beschädigung von Anlagen § 1.15 Verbot des Einbringens von Gegenständen und Flüssigkeiten in die Wasserstraße § 1.16 Rettung und Hilfeleistung § 1.17 Festgefahrene oder gesunkene Fahrzeuge; Anzeige von Unfällen § 1.18 Freimachen des Fahrwassers § 1.19 Besondere Anweisungen § 1.20 Überwachung § 1.21 Sondertransporte; Amphibienfahrzeuge § 1.22 Anordnungen vorübergehender Art der zuständigen Behörde § 1.22a Anordnungen vorübergehender Art der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt § 1.23 Erlaubnis besonderer Veranstaltungen § 1.24 Anwendbarkeit der Verordnung auf Häfen, Lade- und Löschplätze § 1.25 Anordnungen, Erlaubnisse und Genehmigungen § 1.26 Abweichungen von dieser Verordnung für ein Fahrzeug, bei dem Aufgaben der Besatzung automatisiert wahrgenommen werden, oder für ein ferngesteuertes Fahrzeug Stand: 01. Dezember 2023

1 2 3 4 515 16 17