Arbeitsschutz beim Schweissen; Unfallverhuetung und Gesundheitsschutz.
Untersuchung ueber den zeitlichen Verlauf der Quecksilberdampfkonzentration in Glasbearbeitungsbetrieben; Rueckschluesse daraus auf erforderliche Massnahmen des Unfallschutzes wie Abzuege etc.
Entwicklung von Beobachtungsverfahren zur Erfassung von Konflikten im Strassenverkehr. Zur Prognose des Unfallgeschehens, Diagnose von Unfallschwerpunkten, Ableitung von Massnahmen und Bewertung von Massnahmen der verkehrsbezogenen Umweltgestaltung. Integration in die Verkehrspaedagogik.
Le projet se situe dans le cadre de la recherche appliquee et consiste a mettre sur pied une strategie coherente et efficace pour detecter, au cours d'une visite, les problemes qui pourraient affecter l'environnement professionnel et creer des risques de maladies dans une entreprise. Cette visite necessite une preparation et une structuration elaborees de maniere a ce qu'elle soit menee avec efficacite. Elle necessite la collaboration de l'entreprise concernee et de specialistes en securite, hygiene et medecine du travail. C'est la systematisation de l'approche et de la realisation qui doit permettre d'aboutir a une methode applicable dans les entreprises suisses. Pour mener a bien cette etude, les connaissances acquises a l'etranger seront adaptees aux conditions nationales et les essais sur le terrain aupres d'entreprises interessees permettront d'ajuster la strategie. Une telle methode pourrait devenir un outil de base dans la planification et la gestion de la prevention des accidents et maladies professionnels. Du point de vue de la protection de l'environnement, cette methode presente l'avantage de deceler les eventuels problemes a leur source quant aux emissions possibles dans l'atmosphere et dans l'eau ou quant aux problemes des dechets. (FRA)
Bei Unfallverhuetung sollte man nicht einseitig an Sicherheit und Zuverlaessigkeit technischer Systeme denken. Neben den Arbeitsmitteln (Einrichtungen) muessen Arbeitsablaeufe geplant werden, wobei durch Gesundheit und Ausbildung begrenzte Einsatzmoeglichkeiten der Menschen beruecksichtigt werden muessen. Z.B. zeigt auch die Analyse der Beinahekatastrophe bei Harrisburg, dass die wichtigsten Probleme Fehlleistungen von Menschen waren. In der Unfallverhuetung muessen Nahtstellen in komplexen Systemen beachtet und koordiniert werden / z.B. Systemsicherheitsprogramme der NASA und der US-AEC). Ingenieure und Aerzte muessen unmittelbare und Hintergrundfaktoren beachten. Zur Reduktion von Folgekosten ist die Wiedereingliederung von Verunfallten wichtig. Die Unfallverhuetungs AG organisiert mit der E.K.A.S. zweijaehrliche Tagungen an der ETH-Z.
1) Die ploetzliche und unvorhergesehene Freisetzung von halogenierten Kohlenwasserstoffe und deren Auswirkungen auf Mensch, Umwelt und Anlagen werden studiert. In diesem Zusammenhang wurden die verschiedenen PCB-Vorfaelle der letzten Jahre systematisch analysiert und moegliche Schutzmassnahmen im Hinblick auf Verhinderung weiterer Unfaelle wurden ausgearbeitet und beurteilt. 2) Die Methoden fuer die Risikoanalyse, Risiko, Reduktionsmoeglichkeiten beim Umgang mit halogenierten Kohlenwasserstoffen sowie systematische Analyse-Methoden von Schaeden werden entwickelt.
Standortabklaerung fuer eine neue Schiessanlage in Buchs SG mit Beruecksichtigung der Umweltvertraeglichkeit und Sicherheit.
den VZP sowie die verkehrsrechtliche Anordnung über die Abordnung eines Radweges auf der Elsenbrücke sowie damit verbundener Änderungen im direkten Umfeld. Dies beinhaltet zB Änderungen an LZAs, Fahrbahmarkierungen etc. Die Anfrage erfolgt im Namen von << Adresse entfernt >> im Rahmen meiner Rolle als IFG Beauftragter. Eine Gebührenbefreiung im Rahmen unserer Gemeinnützigkeit ist zu prüfen. Grund der Anfrage ist §2 Absatz 2c aus unserer Satzung bzgl. der Unfallverhütung. https://changing-cities.org/wp-content/uploads/2023/11/230919_Satzung-Changing-Cities-e.V.-.pdf
Radioaktivität messen mit Hubschraubern: BfS richtet führende Fachkonferenz aus Fachleute aus 16 Nationen diskutieren im Tower des ehemaligen Flughafens Tempelhof Bundespolizei-Hubschrauber auf Messflug In einem nuklearen Notfall können Hubschrauber und Drohnen als fliegende Messeinrichtungen dienen und Verantwortlichen und Stäben einen Lageüberblick bieten: Vom 13. bis 17. Oktober kommen im Tower des ehemaligen Flughafens Berlin-Tempelhof (THF-Tower) internationale Fachleute für luftgestützte Radioaktivitätsmessungen aus Europa, Nordamerika und Asien zusammen. Die etwa 70 Teilnehmerinnen und Teilnehmer werden sich auf dem fünftägigen Workshop über aktuelle Entwicklungen in den Bereichen Messtechnik, Methodik, Software und internationale Zusammenarbeit austauschen. Das International Airborne Radiometry Technical Exchange Meeting ist die führende Fachkonferenz für die Messung der Radioaktivität am Boden von Hubschraubern, Flugzeugen und Drohnen aus. Die Konferenz findet erstmals in Deutschland statt und wird vom Bundesamt für Strahlenschutz ( BfS ) ausgerichtet. Radioaktivitätsmessungen für den Bevölkerungsschutz Hubschrauber mit Messtechnik Gelangen bei einem Unfall – zum Beispiel in einem Kernkraftwerk – radioaktive Stoffe in die Umwelt, ist es für den Schutz der Menschen entscheidend, schnell einen Überblick über die Art, die Menge und die Verteilung dieser Stoffe zu erhalten. Aus der Luft lassen sich Gebiete schnell und großflächig auf radioaktive Stoffe untersuchen, die am Boden abgelagert sind. Damit leisten solche Messungen einen wichtigen Beitrag für den Bevölkerungsschutz. " Radioaktivität macht an Grenzen nicht halt" , betont BfS -Vizepräsident Florian Rauser. "Größere radiologische Notfälle lassen sich nur gemeinsam bewältigen." Dazu gehörten auch gemeinsame Radioaktivitätsmessungen aus der Luft, wenn Grenzgebiete betroffen seien oder die Kapazitäten eines Landes alleine nicht ausreichten. Gemeinsam aus Erfahrung lernen Dr. Florian Rauser Quelle: bundesfoto/Bernd Lammel "Eine gute und vertrauensvolle internationale Zusammenarbeit ist in solchen Situationen entscheidend" , sagt Rauser. Neben dem technischen Austausch habe das BfS daher die internationale Kooperation und das gemeinsame Lernen aus nationalen und internationalen Übungen als Schwerpunkte der Zusammenkunft gewählt. "Die Veranstaltung soll einen geschützten Raum bieten, um zu diskutieren, wie sich die Abläufe bei internationalen Übungen und Einsätzen verbessern lassen und wie ein optimales Teamwork erreicht werden kann. Das gilt innerhalb der Messteams eines Landes wie auch zwischen den internationalen Messteams" , so Rauser. Ausnahme für die Konferenz: Hubschrauber vor THF Tower Außenansicht THF Tower Quelle: Tempelhof Projekt GmbH/Dirk Lässig Am Nachmittag des 15. Oktober 2025 (Mittwoch) werden die Gäste aus 16 Nationen außerdem die Gelegenheit haben, sich über Technik und Leistungsfähigkeit des deutschen Messteams – einer in über 30 Jahren gewachsenen Kooperation von BfS und Bundespolizei – zu informieren. Vor dem THF Tower werden unter anderem ein mit Messtechnik des BfS ausgestatteter Bundespolizei-Hubschrauber EC 135 sowie ein Transporthubschrauber vom Modell Super Puma präsentiert. Eine Besonderheit, da der Flughafenbetrieb in Tempelhof bereits im Jahr 2008 endgültig eingestellt wurde. Die Technik-Ausstellung ist Teil der Veranstaltung und nicht öffentlich zugänglich. Zusammenarbeit zwischen BfS und Bundespolizei Zur hubschraubergestützten Bestimmung der auf und im Boden vorhandenen radioaktiven Stoffe arbeiten das BfS und die Bundespolizei seit vielen Jahren eng zusammen: Die Bundespolizei stellt die Hubschrauber und deren Besatzung zur Verfügung. Expertinnen und Experten des BfS führen die Messungen durch und stellen bei echten Notfällen den Strahlenschutz aller Beteiligten sicher. Per Hubschrauber kann eine Fläche von rund 100 Quadratkilometern innerhalb von etwa drei Stunden überflogen und kartiert werden. Die Messergebnisse liegen kurz nach der Landung vor. Arbeiten mehrere Messteams aus verschiedenen Nationen parallel, können entsprechend größere Gebiete in derselben Zeitspanne untersucht werden. Stand: 13.10.2025
Sie sind hier: ELWIS Schifffahrtsrecht Seeschifffahrtsrecht AnlBV Verordnung über das Anlaufen der inneren Gewässer der Bundesrepublik Deutschland aus Seegebieten seewärts der Grenze des deutschen Küstenmeeres und das Auslaufen (Anlaufbedingungsverordnung - AnlBV) vom 18. Februar 2004 (BGBl. I Seite 300) geändert durch Artikel 7 der Zwölften Verordnung zur Änderung seeverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 06. August 2005 (BGBl. I Seite 2288), Artikel 515 der Neunten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I Seite 2407) Erste Verordnung zur Änderung der Anlaufbedingungsverordnung vom 06. März 2007 (BGBl. I Seite 294), Artikel 2 der Ersten Verordnung zur Änderung umweltrechtlicher Vorschriften in der Seeschifffahrt vom 18. Juni 2007 (BGBl. I Seite 1177), Artikel 2 der Neunten Schiffssicherheitsanpassungsverordnung vom 27. August 2007 (BGBl. I Seite 2193), Artikel 3 der Zweiten Verordnung zur Änderung umweltrechtlicher Vorschriften in der Seeschifffahrt vom 09. April 2008 (BGBl. I Seite 698), Artikel 1 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Anlaufbedingungsverordnung vom 22. November 2010 (BGBl. I Seite 1632), Artikel 7 der Dreizehnten Schiffssicherheitsanpassungsverordnung vom 08. März 2012 (BGBl. I Seite 483), Artikel 5 der Vierzehnten Schiffssicherheitsanpassungsverordnung vom 23. Januar 2014 (BGBl. I Seite 78), Artikel 3 der Dritten Verordnung zur Änderung umweltrechtlicher Vorschriften in der Seeschifffahrt vom 13. August 2014 (BGBl. I Seite 1371), Artikel 547 der Zehnten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I Seite 1474), Artikel 4 der Verordnung zur Datenübermittlung im Seeverkehr sowie zur Änderung weiterer schifffahrtsrechtlicher Vorschriften vom 01. März 2016 (BGBl. I Seite 329), Artikel 57 der Verordnung zur Anpassung von Zuständigkeiten von Bundesbehörden an die Neuordnung der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes vom 02. Juni 2016 (BGBl. I Seite 1257), Artikel 3 der Sechzehnten Schiffssicherheitsanpassungsverordnung vom 28. Juni 2016 (BGBl. I Seite 1504), Artikel 3 der Zwanzigsten Schiffssicherheitsanpassungsverordnung vom 19. Oktober 2021 (BGBl. I Seite 4717), Artikel 1 der Ersten Verordnung zur Änderung der Anlaufbedingungsverordnung und der See- Eigensicherungsverordnung vom 13. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nummer 373), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung zur Durchführung der Verordnung (EU) 2019/1239 zur Einrichtung eines europäischen Umfelds zentraler Meldeportale für den Seeverkehr vom 10. September 2025 (BGBl. 2025 I Nummer 208). Anlaufbedingungsverordnung (AnlBV)*) § 1 Geltungsbereich § 2 Folgen von Verstößen § 3 Ordnungswidrigkeiten Anlage (zu § 1 Absatz 1) Anhang (zu § 1 Absatz 1 Nummer 1.17) *) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinien 2009/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Änderung der Richtlinie 2002/59/EG über die Errichtung eines gemeinschaftlichen Überwachungs- und Informationssystems für den Schiffsverkehr (ABl. L 131 vom 28.05.2009, Seite 101) sowie 2009/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Hafenstaatkontrolle (Neufassung) (ABl. L 131 vom 28.05.2009, Seite 57). Stand: 16. September 2025 © Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes Sie sind hier: ELWIS Schifffahrtsrecht Seeschifffahrtsrecht AnlBV §1 § 1 Geltungsbereich (1) Schiffe, die aus Seegebieten seewärts der Grenze des deutschen Küstenmeeres kommend die inneren Gewässer der Bundesrepublik Deutschland anlaufen, aus diesen auslaufen oder in diesen verkehren, haben zur Verhütung, Entdeckung, Überwachung und Verringerung von Verschmutzungen der Meeresumwelt durch Schiffe sowie zur Erhöhung der Sicherheit und Leichtigkeit des Seeverkehrs und zur Verhütung von Unfällen die in der Anlage genannten Bedingungen für das An- und Auslaufen einzuhalten. (2) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie hat die Anlage nach ihrer Verkündung mindestens einmal jährlich in deutscher Sprache und einer englischen Übersetzung in den "Nachrichten für Seefahrer" bekannt zu machen. (3) Diese Verordnung gilt nicht 1. für Schiffe, die zu hoheitlichen Zwecken eingesetzt sind und nicht Handelszwecken dienen, insbesondere Dienstschiffe und Forschungsschiffe, sowie Schiffe im Lotsenversetzdienst, 2. mit Ausnahme der Nummern 3.1 und 8 der Anlage für Kriegsschiffe anderer Staaten und sonstige staatliche Schiffe, die nicht zu Handelszwecken eingesetzt werden, 3. für Traditionsschiffe, deren Rumpflänge 45 Meter nicht übersteigt, 4. für Sportfahrzeuge, die für nicht mehr als zwölf Personen zugelassen sind und deren Rumpflänge 45 Meter nicht übersteigt. (4) Diese Verordnung gilt ferner nicht für Bunker auf Schiffen unter 1 000 BRZ, Bordvorräte und Schiffsausrüstungen. Stand: 27. Oktober 2021 © Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes
| Origin | Count |
|---|---|
| Bund | 133 |
| Land | 4 |
| Zivilgesellschaft | 1 |
| Type | Count |
|---|---|
| Förderprogramm | 107 |
| Text | 15 |
| unbekannt | 16 |
| License | Count |
|---|---|
| geschlossen | 18 |
| offen | 120 |
| Language | Count |
|---|---|
| Deutsch | 127 |
| Englisch | 23 |
| Resource type | Count |
|---|---|
| Dokument | 3 |
| Keine | 117 |
| Webseite | 19 |
| Topic | Count |
|---|---|
| Boden | 71 |
| Lebewesen und Lebensräume | 107 |
| Luft | 76 |
| Mensch und Umwelt | 138 |
| Wasser | 58 |
| Weitere | 125 |