1.Unternehmensstatistik (jährlich): Unternehmensformen, Art der Tätigkeit; Anzahl, Art und Fassungsvermögen der Fahrzeuge (Straßenbahn einschl. Hoch- u. U-Bahnen, Obusse, Kraftomnibusse); beschäftigte Personen; Umsatz; Linienlänge, Strecken- und Gleislänge. 2.Verkehrsstatistik (vierteljährlich): Unternehmensformen; beförderte Personen, Personenkilometer, Einnahmen, Wagenkilometer nach Unternehmenform, Verkehrsarten und Verkehrsformen.
Die vorliegende Planung umfasst den Ausbau der bestehenden Bundesstraße 16 „Regensburg – B 85 (Roding)“ zur Bau und Betriebsform 2 + 1, hier den Ausbauabschnitt A, zwischen der AS „Muckenbach / St 2149 und dem bereits dreistreifig ausgebauten Abschnitt bei Dieberg von Bau-km 4+328 bis Bau-km 8+130 auf ca. 3,8 km Länge. (Abschn. 2970, Station 2,650 bis Abschnitt 3000 Station 0,660 der B 16). Gegenwärtig weist die B 16 in diesen Planungsabschnitt einen 1-bahnig, 2-streifigen Straßenquerschnitt mit 11,5 m Kronenbreite (SQ 11,5) auf. Die oben genannte Maßnahme ist UVP-pflichtig und entsprechend im UVP-Portal Bayern zu veröffentlichen.
Zur Erlangung des Baurechts für den Neubau der B 64n als Ortsumgehung Herze-brock-Clarholz, Bau-km 0-565.527 bis Bau-km 8+900.000, hat die Regionalnieder-lassung Ostwestfalen des Landesbetriebs Straßenbau NRW, Stapenhorststraße 119, 33615 Bielefeld, als Vorhabenträger bei der Bezirksregierung Detmold die Planfeststellung gem. §§ 17 ff. Bundesfernstraßengesetz (FStrG) und §§ 72 ff. des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) beantragt. Das dem Antrag zugrunde liegende Vorhaben umfasst den Neubau der südlich von Herzebrock-Clarholz verlaufenden B 64n - Ortsumgehung Herzebrock-Clarholz und beginnt östlich von Clarholz durch Einschleifung mit der vorhandenen B 64. Im Ver-lauf der Strecke ergibt sich ein Anschluss an die K 13 (Samtholzstraße) sowie ein Anschluss an die K 52 (Möhlerstraße). Zu Beginn der geplanten Ortsumgehung verschwenkt diese nach Überquerung des Axtbaches nach Süden und quert an-schließend die L 806. Dem Verlauf des Axtbachs zunächst nach Südosten folgend, schwenkt die Ortsumgehung auf Höhe der Anschlussstelle K 52 nach Osten und mündet schließlich in nordöstlicher Richtung in die B 64 Umgehung Rheda-Wiedenbrück. Der Neubauabschnitt erstreckt sich über eine Länge von ca. 8,9 km zuzüglich einem ca. 0,565 km langen Ausbau der B 64 und ist im derzeit gültigen Bundesverkehrswegeplan 2030 (BVWP) als “Vordringlicher Bedarf“ eingestuft. Die grundsätzlich 2-streifige Bundesstraße wird zur Einrichtung der 2+1 Betriebsform durchgängig einen 3-streifigen Querschnitt mit einer sich abwechselnden Überhol-spur aufweisen. Der geplante Straßenbau beinhaltet u.a. - die Knotenpunkte zur Verknüpfung der B 64n mit der B 64 (alt) westlich von Clarholz, der K 13 „Samtholzstraße“, der K 52 „Möhlerstraße“ und der B 64 (alt) östlich von Herzebrock - dreizehn Brückenbauwerke, - die Errichtung der Entwässerungsanlagen - vier Schutzwände bzw. Überflughilfen im Bereich der Unter- und Überführungen - die Umsetzung der landschaftspflegerischen Kompensationsmaßnahmen sowie - alle sonstigen mit dem Vorhaben im Zusammenhang stehenden Änderungs-maßnahmen am bestehenden Straßen-, Wege- und Gewässernetz sowie an An-lagen Dritter. Von den geplanten Bau- und Kompensationsmaßnahmen betroffen sind Grund- bzw. Flurstücke in den Gemarkungen - Beelen, Flur 10, 12 - Clarholz, Flur 17, 20, 21, 22, 24, 25, 27 - Herzebrock, Flur 20, 31, 32, 33, 35, 37, 38, 39, 40, 45 - Rheda, Flur 3. Für das Vorhaben besteht eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltver-träglichkeitsprüfung gem. § 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG).
§ 18.04 Bordbuch - Fahrtenschreiber Auf jedem Fahrzeug ist im Steuerhaus ein aktives Bordbuch nach dem im ES-QIN enthaltenen Muster (Teil V, Kapitel 5) mitzuführen, ausgenommen auf Schlepp- und Schubbooten, die nur in Häfen verkehren, auf unbemannten Schubleichtern, Behördenfahrzeugen und Sportfahrzeugen. Dieses Bordbuch ist entsprechend der darin enthaltenen Anleitung auszufüllen. Verantwortlich für das Mitführen des Bordbuches und für die Einträge ist der Schiffsführer. Das erste Bordbuch muss von einer zuständigen Behörde aufgrund der Vorlage eines Binnenschiffszeugnisses ausgestellt sein. Alle nachfolgenden Bordbücher können von allen zuständigen Behörden mit der Folgenummer nummeriert ausgegeben werden, dürfen jedoch nur gegen Vorlage des vorangegangenen Bordbuches ausgehändigt werden. Das vorangegangene Bordbuch muss unaustilgbar "ungültig" gekennzeichnet und dem Schiffsführer zurückgegeben werden. Die Aushändigung des neuen Bordbuches kann bei Vorlage der Bescheinigung nach Nummer 4 erfolgen. Der Schifseigner hat jedoch dafür zu sorgen, dass das vorangegangene Bordbuch binnen 30 Tagen nach dem Ausstellungsdatum des neuen Bordbuches, das auf der Bescheinigung nach Nummer 4 von der zuständigen Behörde eingetragen worden ist, von derselben zuständigen Behörde unaustilgbar "ungültig" gekennzeichnet wird. Der Schiffseigner hat außerdem dafür zu sorgen, dass dann das Bordbuch wieder an Bord gebracht wird. Das ungültig gezeichnete Bordbuch ist noch für die Dauer von sechs Monaten der der letzten Eintragung an Bord aufzubewahren. Mit der Ausgabe des ersten Bordbuches nach Nummer 1 erstellt die Behörde, die das erste Bordbuch ausgibt, eine Bescheinigung, welche die Ausgabe mit Schiffsnamen, einheitlicher europäischer Schiffsnummer ( ENI , laufender Nummer des Bordbuches und Datum der Ausgabe bescheinigt. Diese Bescheinigung ist an Bord mitzuführen und auf Verlangen vorzuweisen. Nachfolgende Ausgaben von Bordbüchern nach Nummer 2 sind von der ausgebenden Behörde auf der Bescheinigung einzutragen. Die Einhaltung der Ruhezeiten kann zudem durch einen Fahrtenschreiber nachgewiesen werden, der den technischen Anforderungen des § 18.01 Nummer 2 entspricht. Die Aufzeichnungen der Fahrtenschreiber sind noch für die Dauer von sechs Monaten nach der letzten Aufzeichnung an Bord aufzubewahren. Bei einem Austausch oder einer Verstärkung der Besatzung nach § 18.03 muss für jedes neue Besatzungsmitglied eine Bescheinigung nach Anlage 8 oder eine Kopie der Seite mit den Eintragungen der Fahr- oder Ruhezeiten aus dem Bordbuch des Fahrzeugs, auf dem die letzte Reise des Besatzungsmitgliedes stattgefunden hat, beiliegen. Die Anleitung zur Führung des Bordbuches, wonach ein einziges Schema pro Fahrt für die Eintragungen der Ruhezeiten genügt, gilt nur für Besatzungsmitglieder in der Betriebsform B; in den Betriebsformen A1 und A2 müssen für jedes Besatzungsmitglied Beginn und Ende der Ruhezeiten jeden Tag während der Fahrt eingetragen werden; die nach dem Wechsel der Betriebsform notwendigen Eintragungen müssen auf einer neuen Seite des Bordbuches eingetragen werden; werden pro Tag zwei oder mehr Fahrten mit unveränderter Besatzung durchgeführt, genügt es, die Uhrzeit des Beginns der ersten Tagesfahrt und die Uhrzeit des Endes der letzten Tagesfahrt einzutragen. Stand: 01. Juni 2024
§ 118 Zusätzliche Bestimmungen (1) Befinden sich in der Mindestbesatzung zwei oder mehr Steuerleute, Matrosen oder Bootsleute, kann in der Betriebsform A ein Matrose durch zwei Decksleute ersetzt werden. Der Besatzung können nicht mehr als zwei Decksleute angehören. Zwei Decksleute können durch einen Matrosen ersetzt werden, wenn der Besatzung darüber hinaus ein Matrose oder ein Bootsmann angehört. (2) Die Fahrt eines Fahrzeugs, auf dem durch unvorhergesehene Umstände, insbesondere in Folge von Krankheit, Unfall oder behördlicher Anordnung, höchstens ein Mitglied der Besatzung während der Fahrt ausfällt, kann bis zum nächsten Lade- oder Löschplatz - im Falle von Fahrgastschiffen und Fähren bis zur Tagesendstation - fortsetzen, wenn auf dem Fahrzeug neben einem Inhaber des Befähigungszeugnisses für das Führen des Fahrzeugs für die betreffende Strecke noch ein weiteres Mitglied der Besatzung vorhanden ist. Stand: 01. Mai 2024
§ 119 Pflichten der Eigentümer, der Ausrüster, der Bevollmächtigten und der Besatzungsmitglieder (1) Die Eigentümer oder, sofern ein Ausrüsterverhältnis besteht, die Ausrüster eines Fahrzeugs dürfen nicht anordnen oder zulassen, dass jemand das Fahrzeug führt, der hierfür über kein Befähigungszeugnis nach § 11 Absatz 1 verfügt oder gegen den die Aussetzung nach § 91 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 5 Satz 1, vollziehbar angeordnet wurde. (2) Die Eigentümer, Ausrüster und ihre Bevollmächtigten dürfen nicht anordnen oder zulassen, dass die für die jeweilige Betriebsform festgesetzte Fahrzeit eines Fahrzeugs nach § 101 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Anhang II Teil III Kapitel 7 § 7.02 Nummer 2 und § 7.03 Nummer 2 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung, nicht eingehalten oder die Fahrt nicht entsprechend eingestellt wird, ein Mitglied der Besatzung entgegen § 103 Absatz 3 Satz 1 oder 2 während seiner Mindestruhezeit eingesetzt wird. (3) Die Eigentümer, Ausrüster, ihre Bevollmächtigten und der Schiffsführer oder die Schiffsführerin haben dafür zu sorgen, dass die für die jeweilige Betriebsform und Fahrzeit des Fahrzeugs, der schwimmenden Anlage, der Fähre oder des Schwimmkörpers vorgeschriebene Besatzung nach § 104 Absatz 1, 2, 3 und 4, § 105 Absatz 1, 3 bis 6 Satz 1, Absatz 7 Satz 1, § 106 Absatz 1, 2 Satz 3 und 4, § 107 Absatz 1 und 3, § 108 Absatz 1, 5 und 6, § 109 Absatz 1, 3 Satz 2 und 3 und Absatz 6 Satz 1, § 111 Absatz 1, § 112 Absatz 1 und 4, § 113 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 5, § 114, § 115 und § 116 Absatz 1 und 2 während der Fahrt ständig an Bord ist, das für Tagesausflugsschiffe und Kabinenschiffe nach § 110 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 und 4 Satz 2 jeweils vorgeschriebene Sicherheitspersonal während der Fahrt und beim Stillliegen ständig an Bord verfügbar ist sowie der nach § 100 Absatz 3 Satz 1 vorgeschriebene Kontrollgang nachts stündlich durchgeführt wird. (4) Der Schiffsführer oder die Schiffsführerin hat die für die jeweilige Betriebsform festgesetzte höchstzulässige Fahrzeit eines Fahrzeugs nach § 101 Absatz 2, auch in Verbindung mit Anhang II Teil III Kapitel 7 § 7.03 Nummer 2 der Binnenschiffsuntersuchung sordnung, einzuhalten und die Fahrt spätestens bei deren Ablauf zu beenden, darf kein Mitglied der Besatzung während seiner Mindestruhezeit nach § 103 Absatz 3 Satz 1 und 2 einsetzen, hat das Bordbuch nach § 102 Absatz 1 Satz 1 fünfzehn Monate nach der letzten Eintragung an Bord aufzubewahren, hat das Bordbuch nach § 102 Absatz 1 Satz 1 nach Maßgabe der Anweisungen zur Führung des Bordbuchs auf Seite 2 des Musters des Anhangs V der Durchführungsverordnung ( EU ) 2020/182 zu führen, hat dafür zu sorgen, dass die Eintragungen nach § 28 Absatz 6 Satz 2 nach Fahrtantritt vorgenommen werden. Stand: 01. Mai 2024
§ 8 Pflichten der Eigentümer, Ausrüster, Schiffsführer und Besatzungsmitglieder (1) Der Eigentümer, der Ausrüster und der Schiffsführer haben dafür zu sorgen, dass die für die jeweilige Betriebsform und Einsatzzeit des Fahrzeugs nach § 17.01 Nummer 1 Satz 2, § 19.02 Nummer 1, § 19.03 Nummer 1, § 19.04 Nummer 1 bis 4, § 19.05 Nummer 1 und 2 Satz 1, § 19.06 Nummer 1, § 19.07 Nummer 1, § 19.08 Satz 2 und § 19.09 Satz 2 der Rheinschiffspersonalverordnung vorgeschriebene Besatzung während der Fahrt ständig an Bord ist, das für Tagesausflugsschiffe und Kabinenschiffe nach § 17.01 Nummer 1 Satz 2, § 16.11 Nummer 1 Satz 1 der Rheinschiffspersonalverordnung jeweils vorgeschriebene Sicherheitspersonal während der Fahrt und beim Stillliegen ständig an Bord verfügbar ist sowie der nach § 16.13 Satz 1 der Rheinschiffspersonalverordnung vorgeschriebene Kontrollgang nachts stündlich durchgeführt wird, ungültig gezeichnete Bordbücher und die Aufzeichnungen der Fahrtenschreiber nach § 18.04 Nummer 3 und 5 Satz 2 der Rheinschiffspersonalverordnung sowie die Ölkontrollbücher nach § 15.05 Nummer 1 der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung zur Wahrung des Datenschutzes nach 15 Monaten vernichtet werden. (2) Der Eigentümer, der Ausrüster und der Schiffsführer dürfen nicht anordnen oder zulassen, dass ein Mitglied der Besatzung eingesetzt wird, dessen für die auszuübende Funktion vorgeschriebene Befähigung nicht nach Maßgabe des § 3.02 Nummer 1 Satz 2 der Rheinschiffspersonalverordnung nachgewiesen ist, auf einem Fahrzeug, das mit Flüssigerdgas (LNG) betrieben wird, ein Mitglied der Besatzung am Bunkervorgang beteiligt wird, obwohl es nicht als Sachkundiger für Flüssigerdgas gemäß § 15.01 der Rheinschiffspersonal verordnung qualifiziert ist, die für die jeweilige Betriebsform festgesetzte Einsatzzeit eines Fahrzeugs nach § 18.01 Nummer 1 und 3 Satz 1 der Rheinschiffspersonalverordnung nicht eingehalten oder die Fahrt nicht entsprechend eingestellt wird, ein Mitglied der Besatzung entgegen § 18.02 Nummer 5 erster Halbsatz der Rheinschiffspersonalverordnung während seiner Mindestruhezeit eingesetzt wird, nach § 18.03 Nummer 2 bis 5 der Rheinschiffspersonalverordnung die Betriebsform gewechselt wird, obwohl vorher ein Austausch der Besatzung nicht stattgefunden hat, die jeweiligen Ruhezeiten nicht eingehalten wurden oder der Nachweis über die Einhaltung der sechs- oder achtstündigen Ruhezeit nach § 18.03 Nummer 7 der Rheinschiffspersonalverordnung nicht geführt wird. (3) Der Eigentümer und der Ausrüster dürfen nicht anordnen oder zulassen, dass ein Fahrzeug geführt wird, obwohl die Gültigkeit des hierfür vorgeschriebenen Rheinpatentes nach § 8.01 Nummer 1 der Rheinschiffspersonalverordnung ausgesetzt wurde. (4) Der Schiffsführer hat dafür zu sorgen, dass die Risikominderungsmaßnahmen und Beschränkungen nach § 4.01 Nummer 3 der Rheinschiffspersonalverordnung eingehalten werden, die Eintragungen im Schifferdienstbuch nach § 5.01 Nummer 6 Satz 1 der Rheinschiffspersonalverordnung vorgenommen werden, das Befähigungszeugnis vor Beginn der Aussetzungsfrist nach § 8.01 Nummer 5 der Rheinschiffspersonal verordnung zur amtlichen Verwahrung vorgelegt wird, (aufgehoben) (aufgehoben) das Bordbuch nach § 18.04 Nummer 1 Satz 2 der Rheinschiffspersonalverordnung entsprechend der darin enthaltenen Anleitung geführt wird, das ungültig gezeichnete Bordbuch und die Aufzeichnungen der Fahrtenschreiber nach § 18.04 Nummer 3 und 5 Satz 2 der Rheinschiffspersonalverordnung sechs Monate nach der letzten Eintragung oder Aufzeichnung an Bord aufbewahrt werden, die in § 18.04 Nummer 4 Satz 1 der Rheinschiffspersonalverordnung genannte Bescheinigung gemäß § 18.04 Nummer 4 Satz 2 der Rheinschiffspersonalverordnung an Bord mitgeführt oder vorgewiesen wird, bei einem Austausch oder einer Verstärkung der Besatzung dem Bordbuch eine der nach § 18.04 Nummer 6 der Rheinschiffspersonalverordnung vorgeschriebenen Unterlagen beiliegt, die Eintragungen im Logbuch nach § 19.07 Nummer 2 Satz 5 der Rheinschiffspersonalverordnung vorgenommen werden. (5) Dem Schiffsführer ist es untersagt, auf dem Rhein ein Fahrzeug zu führen, wenn die Gültigkeit des Befähigungszeugnisses nach § 8.01 Nummer 1 der Rheinschiffspersonalverordnung ausgesetzt ist, ohne ein nach § 11.01 Nummer 1 der Rheinschiffspersonalverordnung vorgeschriebenes Befähigungszeugnis als Schiffsführer für die jeweilige Fahrzeugart und -größe zu besitzen, ohne eine nach § 13.01 Nummer 1 der Rheinschiffspersonalverordnung erforderliche besondere Berechtigung zu besitzen, ohne die nach § 15.02 Nummer 1 der Rheinschiffspersonalverordnung vorgeschriebene Befähigung für Sachkundige für LNG zu besitzen, sofern das Fahrzeug mit Flüssigerdgas (LNG) betrieben wird. (6) Jedes Mitglied der Besatzung muss jederzeit seine Befähigung nach § 15.02 Nummer 1 der Rheinschiffspersonalverordnung nachweisen können, wenn es auf einem Fahrzeug, das mit Flüssigerdgas (LNG) betrieben wird, am Bunkervorgang beteiligt ist. (7) Der Sachkundige für Fahrgastschifffahrt hat gemäß § 16.12 Nummer 2 Satz 2 Buchstabe c der Rheinschiffspersonalverordnung die Fahrgäste auf Kabinenschiffen bei Antritt der Fahrt auf die Verhaltensmaßregeln und den Sicherheitsplan hinzuweisen. (8) Der Inhaber eines Befähigungszeugnisses oder eines Schifferdienstbuches oder eines Bordbuches hat gemäß § 3.03 Satz 3 der Rheinschiffspersonalverordnung ein unbrauchbar gewordenes oder wieder aufgefundenes Befähigungszeugnis oder Schifferdienstbuch oder Bordbuch unverzüglich bei der ausstellenden Behörde abzuliefern oder es ihr zur Entwertung vorzulegen. Stand: 01. Dezember 2023
§ 9 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 8 Absatz 1 Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass die vorgeschriebene Besatzung an Bord ist, entgegen § 8 Absatz 1 Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass das Sicherheitspersonal an Bord verfügbar ist oder der Kontrollgang durchgeführt wird, entgegen § 8 Absatz 2 Nummer 1 den Einsatz eines Mitglieds der Besatzung anordnet oder zulässt, entgegen § 8 Absatz 2 Nummer 2 eine dort genannte Beteiligung eines Mitglieds der Besatzung anordnet oder zulässt, entgegen § 8 Absatz 2 Nummer 3 eine Einsatzzeit anordnet oder zulässt oder eine Fahrt nicht einstellt, entgegen § 8 Absatz 2 Nummer 4 anordnet oder zulässt, dass ein Mitglied der Besatzung eingesetzt wird, entgegen § 8 Absatz 2 Nummer 5 den Wechsel einer Betriebsform anordnet oder zulässt, entgegen § 8 Absatz 3 die Führung eines Fahrzeugs anordnet oder zulässt, entgegen § 8 Absatz 4 Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass eine Risikominderungsmaßnahme oder Beschränkung eingehalten wird, entgegen § 8 Absatz 4 Nummer 2 oder 10 nicht dafür sorgt, dass eine Eintragung vorgenommen wird, entgegen § 8 Absatz 4 Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass das Befähigungszeugnis vorgelegt wird, (aufgehoben), entgegen § 8 Absatz 4 Nummer 6 nicht dafür sorgt, dass ein Bordbuch geführt wird, entgegen § 8 Absatz 4 Nummer 7 nicht dafür sorgt, dass ein Bordbuch oder eine Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens sechs Monate aufbewahrt wird, entgegen § 8 Absatz 4 Nummer 8 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Bescheinigung an Bord mitgeführt oder vorgewiesen wird, entgegen § 8 Absatz 4 Nummer 9 nicht dafür sorgt, dass dem Bordbuch eine Unterlage beiliegt, entgegen § 8 Absatz 5 ein Fahrzeug führt oder entgegen § 8 Absatz 6 seine Befähigung nicht nachweisen kann. Stand: 01. Dezember 2023
23.230000 Austausch der Besatzung ldf. Nummer 1 Tatbestand 2 Zuwiderhandlung *) gegen §§/Artikel der: B: BinSchPersV R: RheinSchPersEV / RheinSchPersV 3 Betroffener 4 Ordnungswidrigkeit nach §/Artikel der: B: BinSchPersV EV: RheinSchPersEV 5 Verwar- nungs- geld Euro 6 Geld- buße Euro 7 23.231000 --- B: --- Sch E B: --- --- --- 23.231000 Anordnen oder zulassen, dass die Betriebsform gewechselt wird, obwohl vorher ein Austausch der Besatzung nicht stattgefunden hat, die jeweiligen Ruhezeiten nicht eingehalten wurden oder der Nachweis über die Einhaltung der Ruhezeit nicht geführt wird R: 8 Absatz 2 Nummer 5 i. V. m. 18.03 Nummer 2 bis 5, 7 Sch E EV: 9 Nummer 7 --- Sch = 75 bis 150 pro Person und Stunde je nach Dienstgrad E = 150 bis 300 pro Person und Stunde je nach Dienstgrad *) Wird im Rahmen der BinSchPersV von der Wahlmöglichkeit nach § 98 Absatz 2 Gebrauch gemacht, erfolgt eine Ahndung der Ordnungswidrigkeiten nach RheinSchPersEV unter Berücksichtigung von § 98 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1, 2, 3 Stand: 01. Juni 2023
23.210000 Einsatzzeiten des Fahrzeugs lfd. Nummer 1 Tatbestand 2 Zuwiderhandlung *) gegen §§/Artikel der: B: BinSchPersV R: RheinSchPersEV / RheinSchPersV 3 Betroffener 4 Ordnungswidrigkeit nach §/Artikel der: B: BinSchPersV EV: RheinSchPersEV 5 Verwar- nungs- geld Euro 6 Geld- buße Euro 7 23.211000 Nicht einhalten der festgesetzten Fahrzeit in der jeweiligen Betriebsform oder nicht beenden der Fahrt spätestens bei deren Ablauf B: 119 Absatz 4 Nummer 1 i. V. m. 101 Absatz 2, auch i. V. m. Anhang II § 7.03 Nummer 2 BinSchUO Sch B: 120 Nummer 12 23.211000 Anordnen oder zulassen, dass die festgesetzte Einsatzzeit in der jeweiligen Betriebsform nicht eingehalten wird oder die Fahrt nicht eingestellt wird R: 8 Absatz 2 Nummer 3 i. V. m. 18.01 Nummer 1 Sch EV: 9 Nummer 5 23.211000 bis 60 Minuten --- 150 23.211000 über 60 Minuten --- 250 bis 1 000 lfd. Nummer 1 Tatbestand 2 Zuwiderhandlung *) gegen §§/Artikel der: B: BinSchPersV R: RheinSchPersEV/RheinSchPersV 3 Betroffener 4 Ordnungswidrigkeit nach §/Artikel der: B: BinSchPersV EV: RheinSchPersEV 5 Verwar- nungs- geld Euro 6 Geld- buße Euro 7 23.212000 Anordnen oder zulassen, dass die Fahrzeit des Fahrzeugs in der jeweiligen Betriebsform nicht eingehalten wird oder die Fahrt nicht spätestens bei deren Ablauf beendet wird: B: 119 Absatz 4 Nummer 1 i. V. m. 101 Absatz 2, auch i. V. m. Anhang II § 7.03 Nummer 2 BinSchUO E B: 120 Nummer 9 23.212000 Anordnen oder zulassen, dass die Einsatzzeit des Fahrzeugs in der jeweiligen Betriebsform nicht eingehalten wird oder die Fahrt nicht spätestens bei deren Ablauf eingestellt wird: R: 8 Absatz 2 Nummer 3 i. V. m. 18.01 Nummer 1 E EV: 9 Nummer 5 23.212000 bis 60 Minuten --- 300 23.212000 über 60 Minuten --- 500 bis 2 000 lfd. Nummer 1 Tatbestand 2 Zuwiderhandlung *) gegen §§/Artikel der: B: BinSchPersV R: RheinSchPersEV/RheinSchPersV 3 Betroffener 4 Ordnungswidrigkeit nach §/Artikel der: B: BinSchPersV EV: RheinSchPersEV 5 Verwar- nungs- geld Euro 6 Geld- buße Euro 7 23.213000 --- B: --- --- B: --- 23.213000 Anordnen oder zulassen, dass in der Betriebsform A1 bzw. A2 die festgesetzte Einsatzzeit nicht eingehalten oder die Fahrt nicht in der Zeit zwischen 22:00 Uhr und 06:00 Uhr bzw. 23:00 Uhr und 05:00 Uhr eingestellt wird: R: 8 Absatz 2 Nummer 3 i. V. m. 18.01 Nummer 3 Satz 1 Sch EV: 9 Nummer 5 23.213000 bis 60 Minuten --- 100 23.213000 über 60 Minuten --- 200 lfd. Nummer 1 Tatbestand 2 Zuwiderhandlung *) gegen §§/Artikel der: B: BinSchPersV R: RheinSchPersEV/RheinSchPersV 3 Betroffener 4 Ordnungswidrigkeit nach §/Artikel der: B: BinSchPersV EV: RheinSchPersEV 5 Verwar- nungs- geld Euro 6 Geld- buße Euro 7 23.214000 --- B: --- --- B: --- 23.214000 Anordnen oder zulassen, dass in der Betriebsform A1 bzw. A2 die festgesetzte Einsatzzeit nicht eingehalten oder die Fahrt nicht in der Zeit zwischen 22:00 Uhr und 06:00 Uhr bzw. 23:00 Uhr und 05:00 Uhr eingestellt wird: R: 8 Absatz 2 Nummer 3 i. V. m. 18.01 Nummer 3 Satz 1 E EV: 8 Nummer 5 23.214000 bis 60 Minuten --- 200 23.214000 über 60 Minuten --- 400 *) Wird im Rahmen der BinSchPersV von der Wahlmöglichkeit nach § 98 Absatz 2 Gebrauch gemacht, erfolgt eine Ahndung der Ordnungswidrigkeiten nach RheinSchPersEV unter Berücksichtigung von § 98 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1, 2, 3 Stand: 01. Juni 2023
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Bund | 101 |
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Type | Count |
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