Fund eines Weichmachers in Urinproben – Fragen & Antworten Das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV) berichtete Anfang 2024 und im Februar 2025 zum Fund von Mono-n-hexylphthalat in Urinproben von Kindern. Die Substanz wurde ebenfalls in Erwachsenen-Urinproben im Rahmen der sechsten Deutschen Umweltstudie zur Gesundheit (GerES VI) nachgewiesen. Hier gibt das Umweltbundesamt (UBA) Antworten auf die häufigsten Fragen. FAQ vom 06.02.2024, zuletzt aktualisiert am 28.02.2025 1. Was sind Phthalate? Stoffe aus der Gruppe der Phthalate werden als Weichmacher verwendet, um spröden Kunststoff, insbesondere PVC, die gewünschte Elastizität zu verleihen. Weitere Informationen zu Phthalaten haben das UBA das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) zusammengestellt. 2. Was ist Mono-n-hexylphthalat? Mono-n-hexylphthalat kann als ein Abbauprodukt im Körper (als sogenannter Metabolit) aus verschiedenen Stoffen, etwa aus Di-n-hexylphthalat, entstehen. Di-n-hexylphthalat wurde 2013 als besonders besorgniserregender Stoff im Rahmen der REACH-Verordnung (REACH-VO) identifiziert , da es die Fortpflanzungsfähigkeit des Menschen gefährden kann. 2020 erfolgte dann die Aufnahme in den Anhang XIV der REACH-VO . Damit darf der Stoff in der EU seit 2023 ohne Zulassung grundsätzlich nicht mehr verwendet werden. Zulassungsanträge wurden für Di-n-hexylphthalat bislang nicht gestellt. Da es für den Stoff keine Registrierung gemäß REACH-VO gibt, ist davon auszugehen, dass der Stoff wirtschaftlich in der EU keine große Rolle spielt bzw. in der Vergangenheit gespielt hat. Möglich sind Gehalte von Di-n-hexylphthalat als Verunreinigung in anderen Stoffen, zum Beispiel durch eine Entstehung im Herstellungsprozess, aus Altlasten sowie aus Di-n-hexylphthalat-haltigen Importerzeugnissen. Die SCIP-Datenbank bei der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) listet eine größere Anzahl von Erzeugnissen, für die Di-n-hexylphthalat als Bestandteil angegeben wird. 3. Wie wurde die Substanz entdeckt? Das LANUV veranlasste im Herbst 2023 eine Untersuchung der Urinproben von Kindern, die es im Rahmen seiner regelmäßigen Human-Biomonitoring-(HBM)-Untersuchungen sammelt ( Info ). Ergebnisse des LANUV zur Belastung von Kindern mit Mono-n-hexylphthalat wurden in einer Pressemitteilung veröffentlicht. Das UBA und das LANUV stehen zu diesen Ergebnissen in Austausch. Das Umweltbundesamt selbst führte von Mai 2023 bis Juli 2024 die sechste bevölkerungsrepräsentative Deutsche Umweltstudie zur Gesundheit ( GerES VI ) durch. Deutschlandweit wurden zufällig ausgewählte Erwachsene zwischen 18 und 79 Jahren um ihre Teilnahme gebeten, um unter anderem auf ihre körperliche Belastung mit Umweltschadstoffen hin untersucht zu werden. Unter den im Rahmen dieses Human-Biomonitoring-(HBM)-Programms untersuchten Stoffen befindet sich auch das Mono-n-hexylphthalat. 4. Wie groß ist das Ausmaß der Belastung? Vorläufige Ergebnisse aus GerES VI zeigen, dass in 29 Prozent der rund 1.600 untersuchten Urinproben Mono-n-hexylphthalat nachweisbar ist. Endergebnisse der Studie werden im Laufe des Jahres 2025 erwartet. Der reine Nachweis von (Einzel-)Substanzen im Körper deutet nicht zwangsläufig auf ein gesundheitliches Risiko hin. Die Kommission Human-Biomonitoring (HBM-Kommission) hat einen toxikologischen Beurteilungswert (HBM-Wert) von 60 Mikrogramm pro Liter (µg/L) Urin abgeleitet. Alle Proben aus GerES VI liegen unterhalb dieses Beurteilungswerts. Auch die im Januar 2024 vom LANUV berichteten Daten liegen darunter. Die im Februar 2025 vom LANUV veröffentlichten Daten der Querschnittsstudie 2023/2024 liegen für über 99 Prozent der 250 untersuchten Kinder ebenfalls unterhalb dieses Wertes. Zwei der untersuchten 250 Kinder wiesen eine Überschreitung des HBM-I-Wertes auf. Eine Überschreitung des HBM-I-Wertes bedeutet, dass der Messwert kontrolliert, nach Quellen für die Belastung gesucht und diese minimiert werden sollten. Darüber hinaus sollte eine Mehrfachbelastung durch ähnlich wirkende Substanzen bei der Bewertung der HBM-Messergebnisse berücksichtigt werden. Zusätzlich hat das Umweltbundesamt Proben aus GerES V von 361 Kindern und Jugendlichen aus den Jahren 2015 bis 2017 nachträglich auf Mono-n-hexylphthalat untersuchen lassen. In 24 Prozent dieser Proben war Mono-n-hexylphthalat nachweisbar. Die Gehalte lagen deutlich unter dem HBM-I-Wert. 5. Worauf sind die Belastungen mit Mono-n-hexylphthalat im menschlichen Körper zurückzuführen? Vorläufige Auswertungen von GerES VI deuteten bereits frühzeitig auf einen möglichen Zusammenhang zwischen der Belastung mit Mono-n-hexylphthalat und der Nutzung von kosmetischen Mitteln, insbesondere Sonnenschutzmitteln, hin. Im Folgenden geriet ein bestimmter UV-Filter (DHHB, Diethylamino Hydroxybenzoyl Hexyl Benzoate) in den Fokus, da bei dessen Herstellung Di-n-hexylphthalat als Verunreinigung entstehen kann. Die vorläufigen Ergebnisse zu Mono-n-hexylphthalat aus GerES VI zeigen deutliche saisonale Schwankungen: In den Wintermonaten wurde Mono-n-hexylphthalat in weniger als 10 Prozent der Proben gefunden, im Sommerhalbjahr stieg der Anteil an mit Mono-n-hexylphthalat belasteten Proben dagegen auf teils über 50 Prozent. Dies macht Sonnencreme als Hauptquelle der Belastung plausibel. Das Chemische und Veterinäruntersuchungsamt (CVUA) Karlsruhe hat in Untersuchungen Di-n-hexylphthalat in DHHB-haltigen Sonnenschutzmitteln nachgewiesen. Gleichzeitig zeigte sich aber auch, dass nicht alle Produkte, die den UV-Filter DHHB enthielten, mit Di-n-hexylphthalat belastet waren. Die im Februar 2025 veröffentlichten Untersuchungen des LANUV der Querschnittsstudie 2023/2024 zeigen einen klaren Zusammenhang zwischen dem Nachweis von DHHB-Abbauprodukten im Urin und der Belastung mit MnHexP. Auch dies konnte durch vorläufige Ergebnisse aus den bevölkerungsrepräsentativen Studien GerES V und VI bestätigt werden. In allen drei HBM-Studien zeigt sich aber auch, dass nicht alle Menschen, in deren Urin DHHB-Abbauprodukte nachgewiesen wurden, ebenfalls mit DnHexP belastet sind. UBA hatte zusammen mit BfR und BVL 2024 eine technische Arbeitsgruppe zur weiteren Ursachenaufklärung eingerichtet, an der auch das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (LANUV) beteiligt wurde. Bislang hatten sich aus den Auswertungen – außer für Sonnenschutzmittel – keine weiteren möglichen Zusammenhänge zu anderen Produkten ergeben. 6. Was unternimmt das Umweltressort? Zur Beurteilung der gefundenen Belastung mit Mono-n-hexylphthalat hat das UBA die Kommission Human-Biomonitoring um eine Bewertung gebeten. Dies wurde durch die Ableitung eines toxikologischen Beurteilungswertes (HBM-I-Wert) umgesetzt. Das UBA führt seit den 1980er Jahren die Deutsche Umweltstudie zur Gesundheit (GerES) durch. Im Rahmen dieser Studien werden unter anderem Urin- und Blutproben der Teilnehmenden auf verschiedene Umweltschadstoffe untersucht und Befragungen durchgeführt. Mithilfe der Daten dieser Studien können Rückschlüsse auf die Belastung der gesamten Bevölkerung in der jeweils untersuchten Altersgruppe (Kinder, Erwachsene) in Deutschland gezogen werden. Aufgrund des Stichprobendesigns und der anschließenden Gewichtung der Daten sind Ergebnisse aus GerES repräsentativ für die in Deutschland lebende Bevölkerung. Die Qualitätssicherung und Gewichtung der Daten für GerES VI (2023-2024, Erwachsene) erfolgt aktuell. Die nachträgliche Untersuchung von Proben aus GerES V (2015-2017, Kinder und Jugendliche) wurde umgehend nach Bekanntwerden der in NRW beobachteten Belastung von Kindern veranlasst. Aktuell wertet das UBA auch weitere Urinproben der Umweltprobenbank des Bundes aus. Die Untersuchungen sollen aufzeigen, ob ein Trend in der zeitlichen Entwicklung der Belastung nachweisbar ist. Um das Ausmaß der Belastung mit Mono-n-hexylphthalat auch in anderen Ländern Europas abschätzen zu können, tauscht sich das UBA mit der europäischen Chemikalienagentur (ECHA) und der europäischen Umweltagentur (EEA) aus. Auch wurde das Thema an die Europäische Partnerschaft für die Bewertung von Risiken durch Chemikalien ( Partnership for the Assessment of Risks from Chemicals; PARC ) kommuniziert und wird im Rahmen des sogenannten „Rapid Response Mechanism“ des Projektes bearbeitet. In Kürze wird damit begonnen, DnHexP in EU-weiten HBM-Studien, den PARC Aligned Studies, zu messen. Für den Nachweis von Chemikalien im Menschen werden sensitive und spezifische Methoden benötigt. Das Umweltbundesamt hatte bereits 2017 im Rahmen eines REFOPLAN-Projektes die Weiterentwicklung einer analytischen Methode beauftragt, mit der auch nicht zugelassene fortpflanzungsschädigende Weichmacher im Urin nachgewiesen werden können (unter anderem die Abbauprodukte von DnHexP). Eine Belastung der Menschen mit diesen Chemikalien ist aufgrund der strengen Regulierung nicht zu erwarten. Um dies überprüfen zu können, werden diese Stoffe dennoch in HBM-Studien untersucht. Die Methodenentwicklung wurde im Auftrag des UBA vom Institut für Prävention und Arbeitsmedizin der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (IPA) in Bochum durchgeführt. Seit 2020 steht die Methode zur Anwendung bereit und wurde für die HBM-Untersuchungen des LANUV und in GerES eingesetzt. Seit 2010 werden in der Kooperation zur Förderung des Human-Biomonitorings (HBM) zwischen Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) und dem Verband der Chemischen Industrie e.V. (VCI) neue chemisch-analytische Nachweismethoden entwickelt. Das UBA trägt als Mitglied des Lenkungsausschusses und mit HBM-Expert*innen signifikant zum Gelingen der Kooperation bei. Die Methode zur Bestimmung von Abbauprodukten des UV-Filters DHHB im Urin wurde in der Kooperation durch das Analytisch-Biologisches Forschungslabor GmbH (ABF) bereits 2019 entwickelt und für die HBM-Untersuchungen des LANUV und in GerES eingesetzt. 7. Was wird auf EU-Ebene unternommen? Der Wissenschaftliche Ausschuss für Verbrauchersicherheit der Europäischen Kommission (Scientific Committee on Consumer Safety; SCCS) bewertet auf Bitte des BMUV und im Auftrag der EU-Kommission aktuell die Sicherheit des UV-Filters DHHB hinsichtlich der Verunreinigung mit DnHexP. In einer vorläufigen Bewertung vom 17.02.2025 kommt das SCCS zu dem Schluss, dass eine Verunreinigung von 1 Milligramm DnHexP pro Kilogramm DHHB (entspricht 1 ppm ) als Höchstwert für eine technisch unvermeidbare Verunreinigung anzusetzen ist. Zum Vergleich: das LANUV berichtet in seiner Pressemitteilung vom 25.02.2025 von DnHexP-Gehalten im Rohstoff in Höhe von 9,9 bis über 100 Milligramm pro Kilogramm DHHB. Eine Einhaltung des vom SCCS vorgeschlagenen Zielwerts von 1 ppm sollte somit zu einer signifikanten Reduktion der DnHexP-Belastung in kosmetischen Mitteln und in Folge dessen auch in den Menschen führen.
Anlage 1 - Umfang der Seelotseignungsuntersuchung (zu § 2 Absatz 1 Nummer 2 und § 4 Absatz 2 Satz 2) Der Umfang der Seelotseignungsuntersuchung ergibt sich aus der nachfolgenden Tabelle: I. Grundsätzlicher Untersuchungsumfang (wie bei Besatzungsmitgliedern des Decksdienstes) Ärztliche Leistung Inhalt GOÄ -Ziffer Steigerungsfaktor Anamneseerhebung Ausführliche Anamneseerhebung einschließlich Fragebogen 1 3,5 Ganzkörperuntersuchung Körperliche Untersuchung einschließlich RR -, Herzfrequenz-, Körpergröße- und Körpergewichtsmessung, Bestimmung des Body-Mass-Index 8 2,3 Sehtest Überprüfung der Sehschärfe durch Bestimmung des Visus nach Snellen oder einem äquivalenten Verfahren; Überprüfung des Nahsehens durch Tafeln nach Nieden oder einem äquivalenten Verfahren 1200 2,3 Urinuntersuchung Untersuchung des Urins auf Glukose, Eiweiß und Blut 3511 1,15 Ergebnismitteilung Belehrung der untersuchten Person über den Inhalt des Zeugnisses in Nummer 1 enthalten entfällt Zeugnisausstellung Erfassung der Untersuchungsergebnisse im Seelotseignungsverzeichnis, Erteilung des Seelotseignungszeugnisses 75 2,3 Farbsinnprüfung Überprüfung des Farbsehvermögens durch Farbtafeln zweier anerkannter Systeme In Nummer 8 enthalten entfällt II. Seelotsbezogene zusätzliche Untersuchungen Ärztliche Leistung Inhalt GOÄ-Ziffer Steigerungsfaktor EKG Elektrokardiographische Untersuchung mit Belastung 652 2,3 Dämmerungssehen Untersuchung des Dämmerungssehens, ohne Blendung 1234 2,3 Dämmerungssehen Untersuchung des Dämmerungssehens, mit Blendung 1235 2,3 Blutentnahme Blutentnahme mittels Kanüle oder Katheder aus der Vene 250 1,8 Blutbild Kleines Blutbild 3550 1,15 Substrate, Metabolite, Enzyme Gamma-GT 3592.H1 1,15 Substrate, Metabolite, Enzyme GPT 3595.H1 1,15 Substrate, Metabolite, Enzyme GOT 3594.H1 1,15 Substrate, Metabolite, Enzyme HbA1 3651 1,15 Substrate, Metabolite, Enzyme Kreatinin 3585.H1 1,15 Laboruntersuchungen Zusätzliche Blutlaboruntersuchungen auf Anordnung des Seeärztlichen Dienstes Gemäß GOÄ-Ziffern Abschnitt Laboratoriumsuntersuchungen Stand: 28. Mai 2022
2. Umfang der Untersuchung Der Umfang der Seediensttauglichkeitsuntersuchung ergibt sich aus der nachfolgenden Tabelle. Bei bekannter Schwangerschaft hat der untersuchende Arzt die Schwangere auf das für sie und das Kind bestehende besondere Risiko einer Tätigkeit an Bord eines Seeschiffes hinzuweisen. I. Alle Dienstzweige Ärztliche Leistung Inhalt GOÄ -Ziffer Steigerungsfaktor Anameseerhebung Ausführliche Anameseerhebung einschließlich Fragebogen 1 3,5 Ganzkörperuntersuchung Körperliche Untersuchung einschließlich RR -, Herzfrequenz-, Körpergröße- und Körpergewichtsmessung, Bestimmung des Body -Maß-Index 8 2,3 Sehtest Überprüfung der Sehschärfe durch Bestimmung des Visus nach Snellen oder einem äquivalenten Verfahren; Überprüfung des Nahsehens durch Tafeln nach Nieden 1200 2,3 Urinuntersuchung Untersuchung des Urins auf Glukose, Eiweiß und Blut 3511 1,15 Ergebnismitteilung Belehrung der untersuchten Person über den Inhalt des Zeugnisses und sein Recht auf eine Überprüfung nach Abschnitt A-1/9 Absatz 6 des STCW -Codes In Nummer 1 enthalten entfällt Zeugnisausstellung Erfassung der Untersuchungsergebnisse im Seediensttauglichkeitsverzeichnis, Erteilung des Seediensttauglichkeitszeugnisses 75 2,3 II. Zusätzliche Untersuchungen a. Decksdienst, Elektrotechnischer Dienst Ärztliche Leistung Inhalt GOÄ-Ziffer Steigerungsfaktor Farbsinnprüfung Überprüfung des Farbsehvermögens durch Farbtafeln zweier anerkannter Systeme In Nummer 8 enthalten entfällt b. Küche und Bedienung Ärztliche Leistung Inhalt GOÄ-Ziffer Steigerungsfaktor Stuhluntersuchung Untersuchung des Stuhls auf Salmonellen sowie Shigellen 4530 1,15 Stuhluntersuchung Untersuchung des Stuhls auf Salmonellen sowie Shigellen 4538 1,15 c. Röntgenuntersuchung auf Anordnung des seeärztlichen Dienstes Ärztliche Leistung Inhalt GOÄ-Ziffer Steigerungsfaktor Röntgenthorax Röntgenaufnahme des Thorax in einer Ebene p. a. 5135 1,8 d. Laboruntersuchungen auf Anordnung des seeärztlichen Dienstes Ärztliche Leistung Inhalt GOÄ-Ziffer Steigerungsfaktor Laboruntersuchungen Blutlaboruntersuchungen Gemäß GOÄ-Ziffern Abschnitt Laboratoriumsuntersuchungen 1,15 Stand: 21. August 2014
Anlage 5 - Anforderungen an Schulungsräume und medizinische Ausstattung zur Durchführung medizinischer Wiederholungslehrgänge (zu § 16 Absatz 1 Nummer 4) 1. Raumausstattung Inhalte Großer Lehrgang nach § 15 Absatz 1 (40 Unterrichtsstunden) Kleiner Lehrgang nach § 15 Absatz 2 (16 Unterrichtsstunden) Die Unterrichtsräume müssen von der Art, Größe und Ausstattung her so geeignet sein, dass die Vermittlung der Lehrinhalte als theoretischer und praktischer Unterricht für eine Teilnehmerzahl von maximal 18 Personen und Gruppenunterricht bis maximal sechs Personen gewährleistet ist. X X 2. Anatomische Modelle Inhalte Großer Lehrgang nach § 15 Absatz 1 (40 Unterrichtsstunden) Kleiner Lehrgang nach § 15 Absatz 2 (16 Unterrichtsstunden) Skelett (Originalgröße) X Schädelmodell, 3-teilig X Lendenwirbel, mindestens drei Wirbel X Zerlegbarer Torso, mindestens zwölf Teile X 3. Medizinische Simulatoren Inhalte Großer Lehrgang nach § 15 Absatz 1 (40 Unterrichtsstunden) Kleiner Lehrgang nach § 15 Absatz 2 (16 Unterrichtsstunden) AED -Trainingssystem einem Halbautomatischem Defibrillator entsprechend mit EKG -Anzeige X Herz-, Lungenwiederbelebungs- (Reanimations-) Trainingspuppe X Katheterisierungs-Simulator transurethrale Katheterisierung beim Mann X Naht-Arm-Trainer oder Naht-Bein-Trainer X Trainingsarm für intravenöse Injektionen und Infusion X 4. Lehr- und Übungsmaterial a. Artikel zur Untersuchung Das Lehr- und Übungsmaterial muss dem vom "Ausschuss für medizinische Ausstattung in der Seeschifffahrt" festgelegten Inhalt der Schiffsapotheke entsprechen. Verzeichnis A und B Verzeichnis C Mundspatel X Thermometer (32 - 43 Grad Celsius) X Schutzhüllen für Thermometer X Teststreifen zur Urinuntersuchung auf Zucker, Eiweiß, Blut X Stethoskop X Blutdruckmessgerät X Testset zur Herzinfarkt-Diagnostik X Taschenlampe X b. Instrumente und Hilfsmittel Das Lehr- und Übungsmaterial muss dem vom "Ausschuss für medizinische Ausstattung in der Seeschifffahrt" festgelegten Inhalt der Schiffsapotheke entsprechen. Verzeichnis A und B Verzeichnis C Einmalspritzen 2 ml , 5 ml, 10 ml X Einmalkanüle X Kanülenabwurfbehälter X Tupfer zur Hautdesinfektion X Handwaschbürste X Einmalrasierer X Alle für die chirurgische Versorgung von Wunden, kleine chirurgische Eingriffe sowie das Anlegen von Verbänden erforderlichen chirurgischen Instrumente X Chirurgisches Nahtmaterial X Einmal-Operationshandschuhe steril verpackt X X Einmal-Lochtuch X c. Mittel zur Krankenpflege Das Lehr- und Übungsmaterial muss dem vom "Ausschuss für medizinische Ausstattung in der Seeschifffahrt" festgelegten Inhalt der Schiffsapotheke entsprechen. Verzeichnis A und B Verzeichnis C Einmal-Kunststoff-Katheder X Urinbeutel X Kanüle zur Blasenpunktion X Einmal-Nierenschale X d. Desinfektionsmittel Das Lehr- und Übungsmaterial muss dem vom "Ausschuss für medizinische Ausstattung in der Seeschifffahrt" festgelegten Inhalt der Schiffsapotheke entsprechen. Verzeichnis A und B Verzeichnis C Mittel zur Haut- und Händedesinfektion X X e. Rettungsmittel Das Lehr- und Übungsmaterial muss dem vom "Ausschuss für medizinische Ausstattung in der Seeschifffahrt" festgelegten Inhalt der Schiffsapotheke entsprechen. Verzeichnis A und B Verzeichnis C Krankentrage X Vakuummatratze X f. Verschiedene Artikel Das Lehr- und Übungsmaterial muss dem vom "Ausschuss für medizinische Ausstattung in der Seeschifffahrt" festgelegten Inhalt der Schiffsapotheke entsprechen. Verzeichnis A und B Verzeichnis C O 2 -Sauerstoffgerät X Guedel-Tubus X X Wendl-Tubus X Beatmungsbeutel mit Sauerstoffreservoir X X Maske für Beatmungsbeutel X X Gerät zur Absaugung X X Stauschlauch X g. Verbandmaterial, Schienen Das Lehr- und Übungsmaterial muss dem vom "Ausschuss für medizinische Ausstattung in der Seeschifffahrt" festgelegten Inhalt der Schiffsapotheke entsprechen. Verzeichnis A und B Verzeichnis C Zur Durchführung der praktischen Übungen geeignetes Verbandmaterial und Schienen X X h. Rechtsvorschriften, Formulare und Anleitungen Das Lehr- und Übungsmaterial muss dem vom "Ausschuss für medizinische Ausstattung in der Seeschifffahrt" festgelegten Inhalt der Schiffsapotheke entsprechen. Verzeichnis A und B Verzeichnis C Die von der BG Verkehr (seeärztlicher Dienst) herausgegebene medizinische Anleitung, neueste Ausgabe X X " Medical First Aid Guide ", MFAG , neueste Ausgabe X X Betäubungsmittelbuch X Bekanntmachung des Stands der medizinischen Erkenntnisse durch das BMVI gemäß § 108 Absatz 2 des Seearbeitsgesetzes X X Auszüge aus dem STCW -Übereinkommen in der jeweils gültigen aktuellen Fassung (Abschnitt A VI/4, Absätze 4 bis 6, Tabelle A-VI/4-2) X Auszüge aus dem Seearbeitsübereinkommen (Regel 4.1) X Maritime-Medizin-Verordnung X X Die durch den "Ausschuss für medizinische Ausstattung in der Seeschifffahrt" vorgeschriebenen medizinischen Berichts- und Dokumentationsformulare (§ 107 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 und 3 des Seearbeitsgesetzes) X X Stand: 21. August 2014
Anlage 4 - Inhalte der medizinischen Wiederholungslehrgänge (zu § 16 Absatz 1 Nummer 1 und § 18 Absatz 1) Beurteilung der Gefährdungssituation Lernziel: Der Kapitän/Offizier erkennt präventiv und in Notfallsituationen Gefahren für Leib und Leben, trifft Vorkehrungen und beachtet sie in jeder Phase, um Risiken für sich und den Verletzten/Erkrankten zu minimieren. Inhalte Theorie (T) oder Praxis (P) *) Großer Lehrgang nach § 15 Absatz 1 (40 Unterrichtsstunden) Kleiner Lehrgang nach § 15 Absatz 2 (16 Unterrichtsstunden) Eigen-/Fremdgefährdung T X X Vorkehrungen bei: Inhalte Theorie (T) oder Praxis (P) *) Großer Lehrgang nach § 15 Absatz 1 (40 Unterrichtsstunden) Kleiner Lehrgang nach § 15 Absatz 2 (16 Unterrichtsstunden) Infektionskrankheiten T X Gefährlichen Atmosphären ( z. B. CO , CO 2 ) T X X Sauerstoffmangel in umschlossenen Räumen (z. B. Tank) T X X Chemikalien- und anderen Gefahrgutunfällen T X X Elektrounfällen T X X Feuer, Rauchentwicklung T X X Person im Wasser T X X Rettung Lernziel: Der Kapitän/Offizier führt die Vorbereitung auf die Rettung und die Rettung selbst unter möglichst geringer Belastung des Patienten und unter Berücksichtigung des Eigenschutzes entsprechend anerkannter Verfahren durch. Inhalte Theorie (T) oder Praxis (P) *) Großer Lehrgang nach § 15 Absatz 1 (40 Unterrichtsstunden) Kleiner Lehrgang nach § 15 Absatz 2 (16 Unterrichtsstunden) Retten aus dem akuten Gefahrenbereich P X X Retten aus Luken, Niedergängen T X X Retten aus dem Wasser T X X Rettung mit dem Hubschrauber T X X Sofortmaßnahmen bei Unfällen und Krankheiten Lernziel: Der Kapitän/Offizier erkennt Notfälle und leitet sicher und unverzüglich Maßnahmen bei Verletzungen und Erkrankungen, deren Behandlung keinen Zeitverzug erlauben, entsprechend der anerkannten medizinischen Praxis ein. Im folgenden Abschnitt sind jeweils die erforderlichen anatomischen und physiologischen Grundkenntnisse sowie die Symptome der Verletzungen und Erkrankungen zu vermitteln. Überprüfung, Wiederherstellung und Erhalt lebenswichtiger Funktionen Bewusstsein Inhalte Theorie (T) oder Praxis (P) *) Großer Lehrgang nach § 15 Absatz 1 (40 Unterrichtsstunden) Kleiner Lehrgang nach § 15 Absatz 2 (16 Unterrichtsstunden) Bewusstseinsstadien T X X Bewusstseinsprüfung T X X Stabile Seitenlage P X X Kreislaufstillstand Inhalte Theorie (T) oder Praxis (P) *) Großer Lehrgang nach § 15 Absatz 1 (40 Unterrichtsstunden) Kleiner Lehrgang nach § 15 Absatz 2 (16 Unterrichtsstunden) Herz-Lungen-Wiederbelebung mit und ohne Hilfsmittel in Ein- und Zweihelfermethode P X X Einsatz eines Halbautomatischen Defibrillators ( AED ) P X Störung der Atemtätigkeit Maßnahmen bei Verlegung der Atemwege Inhalte Theorie (T) oder Praxis (P) *) Großer Lehrgang nach § 15 Absatz 1 (40 Unterrichtsstunden) Kleiner Lehrgang nach § 15 Absatz 2 (16 Unterrichtsstunden) Manuelle oder mechanische (Kopftieflage, Heimlich-Manöver) Entfernung eines Fremdkörpers P X X Einsatz des Gerätes zur Absaugung P X X Freihalten der Atemwege Inhalte Theorie (T) oder Praxis (P) *) Großer Lehrgang nach § 15 Absatz 1 (40 Unterrichtsstunden) Kleiner Lehrgang nach § 15 Absatz 2 (16 Unterrichtsstunden) Darstellung des Gebrauches der in der Schiffsapotheke enthaltenen Hilfsmittel P X X Beatmung Inhalte Theorie (T) oder Praxis (P) *) Großer Lehrgang nach § 15 Absatz 1 (40 Unterrichtsstunden) Kleiner Lehrgang nach § 15 Absatz 2 (16 Unterrichtsstunden) Übung im Gebrauch der in der Schiffsapotheke enthaltenen Hilfsmittel P X X Sauerstoffgabe P X X Lagerung bei Atemstörungen Inhalte Theorie (T) oder Praxis (P) *) Großer Lehrgang nach § 15 Absatz 1 (40 Unterrichtsstunden) Kleiner Lehrgang nach § 15 Absatz 2 (16 Unterrichtsstunden) Überstreckung des Kopfes bei Beatmung P X X Halbsitzende Position/atemerleichternde Sitzhaltung P X X Äußere/Innere Blutung Inhalte Theorie (T) oder Praxis (P) *) Großer Lehrgang nach § 15 Absatz 1 (40 Unterrichtsstunden) Kleiner Lehrgang nach § 15 Absatz 2 (16 Unterrichtsstunden) Sterile Auflage, Hochlagerung P X X Druckverband P X X Abdruckpunkte der Schlagadern P X X Abbinden T X X Schockbehandlung T X X Schocklagerung P X X Kreislaufüberwachung, Schockindex T X X Augenverletzungen (Fremdkörper/Verätzung) Inhalte Theorie (T) oder Praxis (P) *) Großer Lehrgang nach § 15 Absatz 1 (40 Unterrichtsstunden) Kleiner Lehrgang nach § 15 Absatz 2 (16 Unterrichtsstunden) Augenspülung T X X Fremdkörperentfernung (Ektroponieren) T X Einbringen von Augensalbe/Augentropfen T X X Augenverband P X X Verbrennungen/Verbrühungen/Stromverletzungen/Erfrierungen Inhalte Theorie (T) oder Praxis (P) *) Großer Lehrgang nach § 15 Absatz 1 (40 Unterrichtsstunden) Kleiner Lehrgang nach § 15 Absatz 2 (16 Unterrichtsstunden) Grad-Einteilung in Bezug auf Tiefe und Ausdehnung T X X Bestimmung der betroffenen Fläche (Faustregel, dass die Handfläche einschließlich der Finger des Patienten ca. 1 % der Körperoberfläche beträgt) P X Einschätzung der Schwere der thermischen Verletzung T X X Behandlung T X X Unterkühlung Inhalte Theorie (T) oder Praxis (P) *) Großer Lehrgang nach § 15 Absatz 1 (40 Unterrichtsstunden) Kleiner Lehrgang nach § 15 Absatz 2 (16 Unterrichtsstunden) Grad-Einteilung in Bezug auf Tiefe und Ausdehnung T X X Besonderheiten im Rahmen der Wiederbelebung T X X Behandlung T X X Verätzungen Inhalte Theorie (T) oder Praxis (P) *) Großer Lehrgang nach § 15 Absatz 1 (40 Unterrichtsstunden) Kleiner Lehrgang nach § 15 Absatz 2 (16 Unterrichtsstunden) Säuren- und Laugenverätzung T X X Behandlung T X X Funkärztliche Beratung Lernziel: Der Kapitän/Offizier beherrscht das Verfahren für das Einholen funkärztlicher Beratung entsprechend allgemein anerkannter Vorgehensweisen und Empfehlungen. Er führt die für die Beratung erforderlichen klinischen Untersuchungen vollständig durch und übermittelt sie. Inhalte Theorie (T) oder Praxis (P) *) Großer Lehrgang nach § 15 Absatz 1 (40 Unterrichtsstunden) Kleiner Lehrgang nach § 15 Absatz 2 (16 Unterrichtsstunden) Erreichbarkeit T X X Erheben der erforderlichen Befunde T X X Übermittlung der notwendigen Informationen T X X Formular T X X Umlagerung und Transport Lernziel: Der Kapitän/Offizier führt die Vorbereitung auf den Transport und den Transport selbst unter möglichst geringer Belastung des Patienten und unter Berücksichtigung des Eigenschutzes entsprechend anerkannter Verfahren durch. Inhalte Theorie (T) oder Praxis (P) *) Großer Lehrgang nach § 15 Absatz 1 (40 Unterrichtsstunden) Kleiner Lehrgang nach § 15 Absatz 2 (16 Unterrichtsstunden) Umlagerung auf die Krankentrage P X Immobilisation von Wirbelkörperverletzungen mit der Vakuummatratze P X Immobilisation der Halswirbelsäule P X Transport mit der Krankentrage P X Untersuchungstechniken Lernziel: Der Kapitän/Offizier stellt Krankheitszeichen durch Befragung und Untersuchung des Patienten fest. Er erkennt die Bedeutung der Untersuchungsbefunde und von Veränderungen des Zustandes des Patienten sofort und kann sie werten. Inhalte Theorie (T) oder Praxis (P) *) Großer Lehrgang nach § 15 Absatz 1 (40 Unterrichtsstunden) Kleiner Lehrgang nach § 15 Absatz 2 (16 Unterrichtsstunden) Erheben der Vorgeschichte T X X Körperliche Untersuchung Inhalte Theorie (T) oder Praxis (P) *) Großer Lehrgang nach § 15 Absatz 1 (40 Unterrichtsstunden) Kleiner Lehrgang nach § 15 Absatz 2 (16 Unterrichtsstunden) " Body-Check " P X X Überprüfung der peripheren Durchblutung, Sensibilität und Motorik P X X Fühlen des Pulses P X X Messen des Blutdrucks P X Messung der Körpertemperatur T X Herzrhythmusüberwachung mittels Halbautomatischem Defibrillator (AED) P X Urinuntersuchung P X Beurteilung von Ausscheidungen T X Spezielle Erkrankungen Lernziel: Der Kapitän/Offizier behandelt die Verletzung oder Erkrankung angemessen. Die Behandlung entspricht der allgemein anerkannten medizinischen Praxis sowie der von der BG Verkehr (seeärztlicher Dienst) herausgegebenen medizinischen Anleitung (§ 107 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 des Seearbeitsgesetzes) und dem Leitfaden für medizinische Erste-Hilfe-Maßnahmen bei Gefahrgutunfällen auf Seeschiffen: " MFAG - Medical First Aid Guide ". Unterscheidung zwischen leichteren Gesundheitsstörungen und ernstzunehmenden Notfällen. Im folgenden Abschnitt sind jeweils die erforderlichen anatomischen und physiologischen Grundkenntnisse sowie die Symptome der Verletzungen und Erkrankungen zu vermitteln. Kopfverletzungen Inhalte Theorie (T) oder Praxis (P) *) Großer Lehrgang nach § 15 Absatz 1 (40 Unterrichtsstunden) Kleiner Lehrgang nach § 15 Absatz 2 (16 Unterrichtsstunden) Gehirnerschütterung T X X Frakturen (Schädel/Ober-/Unterkiefer) T X X Hirnblutungen T X X Lagerung bei Schädel-/Hirnverletzungen T X X Krampfanfall T X X Überwachung T X X Blutungen aus Kopfplatzwunde, Ohr, Nase, Zunge, Zahnfach (Zahnverlust) T X X Fremdkörper in Ohr und Nase T X Behandlung T X X Wirbelsäulenverletzungen Inhalte Theorie (T) oder Praxis (P) *) Großer Lehrgang nach § 15 Absatz 1 (40 Unterrichtsstunden) Kleiner Lehrgang nach § 15 Absatz 2 (16 Unterrichtsstunden) Querschnittsymptomatik T X X Überprüfung der peripheren Durchblutung, Sensibilität und Motorik P X X Harnblasenlähmung T X Einlegen eines Harnblasenkatheders P X Ruhigstellung bei Halswirbelsäulenverletzungen P X Umlagerung, Transport P X Lagerung bei Wirbelsäulenverletzungen P X X Überwachung T X Behandlung T X Knochenbrüche (Frakturen) Inhalte Theorie (T) oder Praxis (P) *) Großer Lehrgang nach § 15 Absatz 1 (40 Unterrichtsstunden) Kleiner Lehrgang nach § 15 Absatz 2 (16 Unterrichtsstunden) Offene/geschlossene Frakturen T X X Sichere/unsichere Frakturzeichen T X X Frakturlokalisation Inhalte Theorie (T) oder Praxis (P) *) Großer Lehrgang nach § 15 Absatz 1 (40 Unterrichtsstunden) Kleiner Lehrgang nach § 15 Absatz 2 (16 Unterrichtsstunden) Rippen- und Rippenserienfraktur mit paradoxer Atmung T X Schulter-/Schlüsselbeinfraktur T X Ober-/Unterarmfraktur T X Handgelenks- und Handfraktur T X Fingerfraktur T X Beckenfraktur T X Blasenpunktion T X Ober-/Unterschenkelfraktur T X Sprunggelenks- und Fußfraktur T X Zehenfraktur T X Komplikationen Inhalte Theorie (T) oder Praxis (P) *) Großer Lehrgang nach § 15 Absatz 1 (40 Unterrichtsstunden) Kleiner Lehrgang nach § 15 Absatz 2 (16 Unterrichtsstunden) Störung der peripheren Durchblutung, Sensibilität und Motorik T X Blutverlust (innere/äußere Blutung) T X Kompartementsyndrom T X Spannungs-/Pneumothorax T X Behandlung von Knochenbrüchen Inhalte Theorie (T) oder Praxis (P) *) Großer Lehrgang nach § 15 Absatz 1 (40 Unterrichtsstunden) Kleiner Lehrgang nach § 15 Absatz 2 (16 Unterrichtsstunden) Einrichten von Knochenbrüchen T X Ruhigstellung durch Schienung P X X Ruhigstellung mittels Vakuummatratze P X Thorax-Entlastungspunktion T X Umlagerung, Transport P X X Lagerung, Hochlagerung, Kühlen P X X Überwachung T X X Verrenkungen Lokalisation Inhalte Theorie (T) oder Praxis (P) *) Großer Lehrgang nach § 15 Absatz 1 (40 Unterrichtsstunden) Kleiner Lehrgang nach § 15 Absatz 2 (16 Unterrichtsstunden) Schulterluxationen T X Fingerluxationen T X Behandlung Inhalte Theorie (T) oder Praxis (P) *) Großer Lehrgang nach § 15 Absatz 1 (40 Unterrichtsstunden) Kleiner Lehrgang nach § 15 Absatz 2 (16 Unterrichtsstunden) Schmerzbehandlung T X Einrichten von Verrenkungen T X Ruhigstellung P X X Muskelverletzungen, Verstauchungen und Zerrungen Inhalte Theorie (T) oder Praxis (P) *) Großer Lehrgang nach § 15 Absatz 1 (40 Unterrichtsstunden) Kleiner Lehrgang nach § 15 Absatz 2 (16 Unterrichtsstunden) Verletzungsarten T X X Behandlung Inhalte Theorie (T) oder Praxis (P) *) Großer Lehrgang nach § 15 Absatz 1 (40 Unterrichtsstunden) Kleiner Lehrgang nach § 15 Absatz 2 (16 Unterrichtsstunden) Ruhigstellung P X Lagerung P X Wundversorgung, kleine chirurgische Eingriffe Inhalte Theorie (T) oder Praxis (P) *) Großer Lehrgang nach § 15 Absatz 1 (40 Unterrichtsstunden) Kleiner Lehrgang nach § 15 Absatz 2 (16 Unterrichtsstunden) Wundarten T X X Steriles Arbeiten P X X Wundreinigung und Desinfektion P X X Örtliche Betäubung P X Verschiedene Arten des Wundverschlusses P X Belassen und Fixierung von Fremdkörpern P X X Entfernung kleiner Fremdkörper T X X Komplikationen der Wundheilung, Behandlung Inhalte Theorie (T) oder Praxis (P) *) Großer Lehrgang nach § 15 Absatz 1 (40 Unterrichtsstunden) Kleiner Lehrgang nach § 15 Absatz 2 (16 Unterrichtsstunden) Wundinfektion (Lymphangitis) T X Auseinanderklaffen von Wundrändern T X Abszessspaltung T X Impfungen Inhalte Theorie (T) oder Praxis (P) *) Großer Lehrgang nach § 15 Absatz 1 (40 Unterrichtsstunden) Kleiner Lehrgang nach § 15 Absatz 2 (16 Unterrichtsstunden) Impfstoffe an Bord T X Indikation T X Durchführung der Imfpung und Dokumentation T X Herz-/Kreislauferkrankungen Inhalte Theorie (T) oder Praxis (P) *) Großer Lehrgang nach § 15 Absatz 1 (40 Unterrichtsstunden) Kleiner Lehrgang nach § 15 Absatz 2 (16 Unterrichtsstunden) Akutes Koronarsyndrom und Herzinfarkt Hypertensive Krise T X X Herzrhythmusstörungen T X X Arterieller Verschluss T X X Thrombose T X X Behandlungsgrundsätze Neurologischer Notfall Schlaganfall Inhalte Theorie (T) oder Praxis (P) *) Großer Lehrgang nach § 15 Absatz 1 (40 Unterrichtsstunden) Kleiner Lehrgang nach § 15 Absatz 2 (16 Unterrichtsstunden) Erkennen T X X Behandlung T X Behandlung akuter Baucherkrankungen Inhalte Theorie (T) oder Praxis (P) *) Großer Lehrgang nach § 15 Absatz 1 (40 Unterrichtsstunden) Kleiner Lehrgang nach § 15 Absatz 2 (16 Unterrichtsstunden) Gastroenteritis T X Bauchverletzung (stumpf, perforierend) T X Blutung aus dem Magen-/Darmtrakt T X Bauchfellreizung/-entzündung T X Ursache und Behandlung von Kolikschmerzen T X Darmverschluss T X Behandlungsgrundsätze T X X Lagerung P X X Harnwege Inhalte Theorie (T) oder Praxis (P) *) Großer Lehrgang nach § 15 Absatz 1 (40 Unterrichtsstunden) Kleiner Lehrgang nach § 15 Absatz 2 (16 Unterrichtsstunden) Harnwegsinfekt/Behandlung T X Harnverhalt/Behandlung T X Psychiatrische Notfälle Inhalte Theorie (T) oder Praxis (P) *) Großer Lehrgang nach § 15 Absatz 1 (40 Unterrichtsstunden) Kleiner Lehrgang nach § 15 Absatz 2 (16 Unterrichtsstunden) Psychiatrische Erkrankungen T X Suizidalität T X Alkohol- und Drogenmissbrauch T X X Erkennen von Alkohol-, Medikamenten- und Drogenmissbrauch T X X Infektionskrankheiten Inhalte Theorie (T) oder Praxis (P) *) Großer Lehrgang nach § 15 Absatz 1 (40 Unterrichtsstunden) Kleiner Lehrgang nach § 15 Absatz 2 (16 Unterrichtsstunden) Tropen-, Infektions-, Geschlechtskrankheiten T X Krankheitsübertragung T X Hygienisches Verhalten (Isolation, Desinfektion) T X Prävention (Malariaprophylaxe, Impfungen, Verhalten in Häfen mit Infektionsgefahr, Schutz vor sexuell übertragbaren Erkrankungen, Entlausung, Rattenbekämpfung, Schädlingsbekämpfung) T X Natione und internationale Vorschriften T X Zusammenarbeit mit den Hafenärztlichen Diensten T X Vergiftungen, Unfälle mit Gefahrgut Inhalte Theorie (T) oder Praxis (P) *) Großer Lehrgang nach § 15 Absatz 1 (40 Unterrichtsstunden) Kleiner Lehrgang nach § 15 Absatz 2 (16 Unterrichtsstunden) Medikamenten-, Lebensmittel-, Alkoholvergiftungen, Vergiftungen mit chemischen Stoffen und Kampfstoffen T X X Gefahrgutunfälle: Systematik des Leitfadens für medizinische Erste-Hilfe-Maßnahmen bei Gefahrgutunfällen auf Seeschiffen: "MFAG - Medical First Aid Guide " T X X Behandlung T X Behandlung von Zahnkrankheiten Inhalte Theorie (T) oder Praxis (P) *) Großer Lehrgang nach § 15 Absatz 1 (40 Unterrichtsstunden) Kleiner Lehrgang nach § 15 Absatz 2 (16 Unterrichtsstunden) Inspektion der Mundhöhle P X Erkennen und Beurteilen akuter Zahnerkrankungen T X Verschluss eines Zahndefektes T X Spalten eines Zahnwurzelabszesses T X Gynäkologie, Schwangerschaft, Entbindung Inhalte Theorie (T) oder Praxis (P) *) Großer Lehrgang nach § 15 Absatz 1 (40 Unterrichtsstunden) Kleiner Lehrgang nach § 15 Absatz 2 (16 Unterrichtsstunden) Gynäkologie, Schwangerschaft, Entbindung T X Tod an Bord Inhalte Theorie (T) oder Praxis (P) *) Großer Lehrgang nach § 15 Absatz 1 (40 Unterrichtsstunden) Kleiner Lehrgang nach § 15 Absatz 2 (16 Unterrichtsstunden) Feststellung des Todes/sichere und unsichere Todeszeichen T X Seetestament T X Aufbewahrung und Transport von Toten T X Dokumentation von Todesfällen T X X Weitere Behandlungsmaßnahmen Lernziel: Der Kapitän/Offizier behandelt die Verletzung oder Erkrankung angemessen. Die Behandlung entspricht der allgemein anerkannten medizinischen Praxis. Schmerzbehandlung Inhalte Theorie (T) oder Praxis (P) *) Großer Lehrgang nach § 15 Absatz 1 (40 Unterrichtsstunden) Kleiner Lehrgang nach § 15 Absatz 2 (16 Unterrichtsstunden) Ruhigstellung P X X Kühlen P X X Medikamente T X X Anlegen von Infusionen P X Übung verschiedener für die Medikamentenabgabe aus der Schiffsapotheke erforderlicher Injektionstechniken P X X Verbandmaterial, Anlegen von Verbänden (Material aus der Schiffsapotheke) P X X Grundprinzipien der Krankenpflege T X Schiffsapotheke Lernziel: Der Kapitän/Offizier kennt den systematischen Aufbau der Schiffsapotheke. Dosierung und Verabreichung von Arzneimitteln erfolgen nach den Herstellerempfehlungen und den Anweisungen des funkärztlichen Beratungsdienstes. Systematik der Schiffsapotheke Inhalte Theorie (T) oder Praxis (P) *) Großer Lehrgang nach § 15 Absatz 1 (40 Unterrichtsstunden) Kleiner Lehrgang nach § 15 Absatz 2 (16 Unterrichtsstunden) Aufbau des Apothekenschranks T X Packordnung und Nummerierung der Medikamente, Hilfsmittel und Medizinprodukte T X X Betäubungsmittel T X Aufbewahrung T X Führen des Betäubungsmittelbuches T X Kühl zu lagernde Arzneimittel T X Abgabe und Dokumentation der Abgabe von Medikamenten T X X Medizinische Anleitung Lernziel: Der Kapitän/Offizier soll in die Lage versetzt werden, durch Kenntnis des Inhaltes, Aufbaus und der Gliederung der von der BG Verkehr (seeärztlicher Dienst) herausgegebenen medizinischen Anleitung (§ 107 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 des Seearbeitsgesetzes), Gesundheitsgefahren abzuwenden sowie Verletzungen und Erkrankungen zu erkennen und zu behandeln. Inhalte Theorie (T) oder Praxis (P) *) Großer Lehrgang nach § 15 Absatz 1 (40 Unterrichtsstunden) Kleiner Lehrgang nach § 15 Absatz 2 (16 Unterrichtsstunden) Systematik der medizinischen Anleitung T X X Formulare Lernziel: Der Kapitän/Offizier kennt die an Bord für die medizinische Versorgung vorgesehenen Formulare und deren Inhalt. Er ist in der Lage, sie entspechend den Anforderungen auszufüllen. Inhalte Theorie (T) oder Praxis (P) *) Großer Lehrgang nach § 15 Absatz 1 (40 Unterrichtsstunden) Kleiner Lehrgang nach § 15 Absatz 2 (16 Unterrichtsstunden) An Bord vorhandene Formulare T X X Führen von Aufzeichnungen T X X Rechtsvorschriften Lernziel: Der Kapitän/Offizier kennt die seiner Befugnis zur Behandlung von Besatzungsmitgliedern zugrunde liegenden Gesetze, Verordnungen und Bestimmungen. Inhalte Theorie (T) oder Praxis (P) *) Großer Lehrgang nach § 15 Absatz 1 (40 Unterrichtsstunden) Kleiner Lehrgang nach § 15 Absatz 2 (16 Unterrichtsstunden) STCW -Übereinkommen T X Abschnitt A VI/4, Absätze 4 bis 6, Tabelle A-VI/4-2 T X Seearbeitsübereinkommen ( MLC ), Regel 4.1 T X Maritime-Medizin-Verordnung T X X Die Lehrinhalte verschiedener Abschnitte können zusammengefasst werden (z. B. Ruhigstellung bei Frakturen, Luxationen, Muskelverletzungen, Verstauchungen und Zerrungen). *) Praktischer Unterricht beinhaltet Übungen an Menschen, Modellen oder Lehrmaterial einschließlich dem Vermitteln der hierfür erforderlichen theoretischen Kenntnisse. Stand: 21. August 2014
Ministerium für Gesundheit und Soziales - - Pressemitteilung Nr.: 102/08 Ministerium für Gesundheit und Soziales - Pressemitteilung Nr.: 102/08 Magdeburg, den 31. Juli 2008 Ministerin Kuppe startet Begrüßungs-Aktion "Mein Sonnenschein" ¿Mein Sonnenschein¿ heißt die neue Begrüßungsaktion der Landesregierung für Neugeborene in Sachsen-Anhalt. Noch in der Geburtsklinik oder von den Hebammen bekommen die Muttis landesweit einen bunt gestalteten Bilderrahmen, in den sie dann sofort das erste Foto ihres neuen Sonnenscheins einfügen können. Die ersten Sonnenschein-Rahmen überreichte Familienministerin Dr. Gerlinde Kuppe am Donnerstag im Krankenhaus St. Elisabeth und St. Barbara in Halle sowie in der Universitätsfrauenklinik der Otto-von-Guericke-Universität in Magdeburg. Bei den Tafeln handelt sich aber nur auf den ersten Blick um einen gewöhnlichen Bilderrahmen. Vielmehr bekommen die Eltern über den Rahmen wichtige Informationen rund um die Themen Impfen und Vorsorgeuntersuchungen für Kinder. Ministerin Kuppe erläuterte: ¿Vorsorgeuntersuchungen und Impfungen sind wichtig für ein gesundes Aufwachsen der Kinder. Ich sehe die Eltern hier in der unbedingten Fürsorgepflicht gegenüber ihren Kindern. Durch eine lückenlose Wahrnehmung aller Termine können Eltern viel für den Schutz ihrer Kinder tun. Mit der neuen Aktion wollen wir diese Eigenverantwortung der Eltern stärken.¿ Mit dem bunten Bilderrahmen wurde nach Worten der Ministerin bewusst eine Form gewählt, die sowohl den Kopf, aber vor allem auch das Herz anspricht: ¿Ernste Themen müssen nicht immer schwer verpackt werden. Daher ist es keine Informationsbroschüre geworden, die im Bücherregal liegt, sondern ein Bilderrahmen, der über der Wickelkommode oder im Wohnzimmer tagtäglich mit Freude angesehen wird.¿ Auf dem bunten Bilderrahmen sind als Sonne und Marienkäfer ¿verkleidete¿ Drehscheiben angebracht. Sie weisen den Weg von der Vorsorgeuntersuchung eins bis neun sowie zu den Impfterminen eins bis sechs. Die Termine gelten für Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres. Mit den Wählscheiben kombiniert befinden sich auf den Rahmen kleine Info-Blöcke, die Erläuterungen zu den Untersuchungs- und Impfterminen enthalten. Vervollständigt wird der Bilderrahmen mit einem Block für persönliche Notizen. Hintergrund: Im vergangenen Jahr kamen laut Statistischem Landesamt 17.387 Kinder in Sachsen-Anhalt zur Welt und damit 460 Jungen und Mädchen (oder 2,7 Prozent) mehr als im Jahr davor. Regional gab es die höchsten Steigerungen um 8,7 und 6,5 Prozent in den Landkreisen Harz und Saalekreis. Als geburtenstärkste Kliniken hatten sich das Krankenhaus St. Elisabeth und St. Barbara in Halle mit 1.446 Geburten und die Magdeburger Universitätsfrauenklinik mit 1.263 Geburten hervorgetan. Die Früherkennungsuntersuchungen im Überblick: U 1 (Unmittelbar nach der Geburt) u. a. Erhebung von Körpergewicht und Körperlänge des Neugeborenen / Überprüfung aller lebenswichtigen Funktionen wie z. B. Atmung und Herz-Kreislaufsystem / Das Kind wird auf äußerlich erkennbare Fehlbildungen untersucht. Zudem erfolgt das Neugeborenenscreening: Zur Früherkennung von angeborenen Stoffwechseldefekten wird eine Blutprobe zwischen der 48. bis 72. Lebensstunde entnommen. U 2 (3 bis maximal 10 Tage nach der Geburt ) u. a. erfolgt eine Grunduntersuchung von Kopf bis Fuß, d. h. alle Körperregionen, die Organe, das Skelettsystem, die Mundhöhle und die Sinnesorgane werden untersucht / Kind wird gewogen und gemessen./ Zur Vorbeugung gegen Rachitis wird Vitamin D verordnet. U 3 (4. bis 5. Lebenswoche) u. a. werden der Ernährungszustand und das Gewicht des Kindes auf altersgerechte Entwicklung geprüft / Kontrolle der Hüftgelenke, der Augenreaktion und des Hörvermögens / Impfprogramm wird erläutert U 4 (3. bis 4. Lebensmonat) u. a. werden die körperliche und geistige Entwicklung des Kindes untersucht / Geprüft werden das Bewegungsverhalten sowie das Seh- und Hörvermögen des Kindes / Fragen zu Ernährung und der Verdauung werden besprochen / U4 ist gleichzeitig auch Impftermin für I2 und I3 U 5 (6. bis 7. Lebensmonat) u. a. Überprüfung von Beweglichkeit, Körperbeherrschung sowie Geschicklichkeit des Kindes / Seh- und Hörvermögen wird erneut untersucht / Ernährung wird erörtert / Impfschutz wird überprüft U 6 (9. bis 14. Lebensmonat) u. a. wird geschaut, was das Kind schon alles kann (z.B. robben, krabbeln) / Hören und Sehen werden getestet / sprachliche Entwicklung des Kindes wird kontrolliert / Impfschutz wird überprüft U 7 (21. bis 24. Lebensmonat) u. a. Kontrolle von körperlicher und geistiger Entwicklung / kontrolliert wird, ob das Kind schon alleine gehen kann, ob es sieht und hört, wie viel es spricht und was es alles schon verstehen kann / Impfschutz wird überprüft U7a (34. bis 36. Lebensmonat) u. a. Prüfung von altersgemäßer Sprache und Sprachverständnis (z.B.: spricht das Kind in Drei- bis Fünfwortsätzen, verwendet es seinen Vor- und Nachnamen, zeigt es nach Befragen auf Körperteile) / Verhalten des Kindes wird untersucht (z.B. Schlafstörungen) / Impfschutz wird überprüft U8 (46. bis 48. Lebensmonat) u. a. gründliche Untersuchung des Kindes von Kopf bis Fuß / körperliche und geistige Entwicklung des Kindes werden überprüft / soziales Verhalten wird besprochen / Beweglichkeit und Geschicklichkeit, Seh- und Hörvermögen sowie Sprachentwicklung werden getestet / Zähne und Kiefer werden angeschaut / Impfschutz wird überprüft U9 (60. bis 64. Lebensmonat) u. a. Kontrolle aller Organe und der Körperhaltung des Kindes / Urin wird untersucht und Blutdruck gemessen / Beweglichkeit und Geschicklichkeit, Seh- und Hörvermögen sowie Sprachentwicklung werden überprüft; Verhalten des Kindes wird betrachtet / Für einen guten Schulstart werden, wenn nötig, Hilfen und Maßnahmen erörtert / Impfschutz wird überprüft Die Impftermine im Überblick: Impfung 1 (im 2. Lebensmonat) · Wundstarrkrampf (Tetanus) · Diphtherie · Keuchhusten (Pertussis) · Haemophilus influenza Typ b (Hib) · Kinderlähmung (Poliomyelitis) · Hepatitis B · Pneumokokken Impfung 2 (im 3. Lebensmonat) · Wundstarrkrampf (Tetanus) · Diphtherie · Keuchhusten (Pertussis) · Haemophilus influenza Typ b (Hib) * · Kinderlähmung (Poliomyelitis) * · Hepatitis B * · Pneumokokken * Bei Einzelimpfstoffen und Impfstoffen ohne Pertussisanteil kann diese Dosis entfallen Impfung 3 (im 4. Lebensmonat) · Wundstarrkrampf (Tetanus) · Diphtherie · Keuchhusten (Pertussis) · Haemophilus influenza Typ b (Hib) · Kinderlähmung (Poliomyelitis) · Hepatitis B · Pneumokokken Impfung 4 (im 11. bis 14. Lebensmonat) · Wundstarrkrampf (Tetanus) · Diphtherie · Keuchhusten (Pertussis) · Haemophilus influenza Typ b (Hib) · Kinderlähmung (Poliomyelitis) · Hepatitis B · Pneumokokken · Masern, Mumps, Röteln (MMR) · Windpocken (Varizellen) · Hirnhautentzündung (Meningokokken), ab vollendeten 12. bis 23. Lebensmonat Impfung 5 (im 15. bis 23. Lebensmonat) · Masern, Mumps, Röteln (MMR) · Windpocken (Varizellen) * * Bei Verwendung eines MMR-Varizellenimpfstoffes Gabe einer 2. Dosis Impfung 6 (im 60. bis 72. Lebensmonat (5 - 6 Jahre)) Auffrischungssimpfung: · Wundstarrkrampf (Tetanus) · Diphtherie · Keuchhusten (Pertussis) · · Impressum: · Ministerium für Gesundheit und Soziales Pressestelle Turmschanzenstraße 25 39114 Magdeburg Tel: (0391) 567-4607 Fax: (0391) 567-4622 Mail: ms-presse@ms.sachsen-anhalt.de Impressum:Ministerium für Arbeit, Soziales und IntegrationPressestelleTurmschanzenstraße 2539114 MagdeburgTel: (0391) 567-4608Fax: (0391) 567-4622Mail: ms-presse@ms.sachsen-anhalt.de
Dokumente zur Arbeitstagung am 12.10.2017 Tagesordnung Präsentationen Hr. PD Dr. med. Jürgen Hölzer - PFOA und PFOS - Humanbiomonitoring und umweltmedizinische Bewertung Fr. Silvia Sievering und Hr. Dr. Martin Kraft - Untersuchung zu Schadstoffen im Urin von Kita-Kindern Querschnitt 2014/2015 Fr. Dr. Yvonni Chovolou - NIS 5.2 Update - Was ist neu im Noxen-Informationssystem? Hr. Dirk Heller - Gesundheitliche Bewertung von PAK-haltigem Granulat auf Kunstrasensportplätzen Fr. Prof. Dr. med. Gisela Degen - Aktuelle Entwicklungen bei der gesundheitlichen Bewertung von endokrin aktiven Substanzen Hr. Dr. Thomas Claßen - Der Leitfaden Gesunde Stadt – Ein Instrument zur gesundheitsförderlichen Planung und Entwicklung von Kommunen in NRW Fr. Dr. Claudia Fiebig - Masterplan Umwelt und Gesundheit NRW Fr. Kristine Uebelgünn und Fr. Dr. Irene Scheler - Legionellen – 42. BImSchV: aktueller Stand und Informationsverpflichtung im IfSG Hr. Harald Stoll - Fallbeispiel: Tetrachlorethen in der Innenraumluft von Häusern auf einer Altlast Fr. Dr. Susanne Rudzok - Toxikologische Bewertung der Innenraumluftbelastung am Beispiel einer ehemaligen chemischen Reinigung
Dokumente zur Arbeitstagung am 11.09.2019 Tagesordnung Präsentationen Hr. Dr. Ulrich Sydlik - Antibiotikaresistenzen und der One-Health-Ansatz in NRW Fr. Dr. Franziska Rühle - Ergebnisse der Sonderuntersuchung zu antibiotikaresistenten Bakterien und weiteres Vorgehen Fr. Cerstin Finke - Was ist neu im Noxen-Informationssystem Fr. Silvia Sievering und Fr. Dr. Yvonni Chovolou - 3. Human-Biomonitoring Untersuchung zu Schadstoffen im Urin von Kita-Kindern - Querschnitt 2017/2018 Hr. PD Dr. med. Jürgen Hölzer - Nachuntersuchungen zur Belastung von Personen aus Arnsberg sowie Möhnesee Anglern mit Perfluorierten Verbindungen Fr. Dr. Irene Scheler - Human-Biomonitoring - Untersuchungen von AnwohnerInnen der Sondermülldeponie Eyller Berg Fr. Dr. Irene Scheler - WHO-Noise-Guidelines - Einordnung in die bestehende Gesetzgebung Fr. Kristine Uebelgünn - KaVKA-42.BV- Zentrale Datenbank für die Umsetzung der Anzeige und Meldepflichten der 42. BImSchV Fr. Dr. Irene Scheler - Gesundheitswirkungen von Radon und das neue Strahlenschutzgesetz
Dokumente zur Arbeitstagung am 11.03.2021 (online) Tagesordnung Präsentationen Hr. Knut Rauchfuss - Möglichkeiten der gesundheitlichen Bewertung von PCB-Immissionen im Umfeld eines Silikonherstellers Fr. Dr. Klinke-Rehbein - Die Rolle des ÖGD bei Risikokommunikation und Gesundheitsschutz im Umfeld eines Silkonherstellers in Ennepetal Fr. Silvia Sievering und Fr. Dr. Yvonni Chovolou - Untersuchung zu Schadstoffen im Urin von Kita-Kindern Fr. Dr. Irene Scheler - Mobilfunk 5G - Aktivitäten des Landes Hr. Dr. Sebastian Honnen - Neues zu Lärmwirkungen - WHO-Leitlinien für Umgebungslärm Fr. Ricarda Sahl-Wenzel - Aktuelle Entwicklungen im Masterplan Umwelt und Gesundheit (MPUG) Fr. Cerstin Finke - Neues zur Datenbank Noxen-Informationssystem
Schadstoffe im Urin von Kindern Das LANUV NRW führt seit 2011 in regelmäßigen Abständen von drei Jahren Human-Biomonitoring Untersuchungen zur Schadstoffbelastung von Kindern in NRW durch (KiSA-Studie NRW) . Im Fokus der Untersuchungen stehen Kinder im Alter von 2 bis 6 Jahren, da sie aufgrund ihres altersbezogenen Aktivitäts- und Verhaltensmusters in besonderem Maße bestimmten Schadstoffen ausgesetzt sein können. Darüber hinaus gelten Kinder in verschiedenen Phasen ihrer Entwicklung als besonders empfindlich gegenüber Schadstoffen. Das Spektrum der untersuchten Schadstoffe umfasst Stoffe, die in sogenannten verbrauchernahen Produkten (z.B. Spielwaren, Kosmetikartikeln, Bodenbelägen) aber auch in Lebensmitteln vorkommen können. Ziele dieser Human-Biomonitoring Untersuchungen sind: die Erfassung der aktuellen Belastungssituation von 2- bis 6-jährigen Kinder aus NRW mit ausgewählten Schadstoffen eine Überprüfung, ob sich die Höhe der Belastung im zeitlichen Verlauf verändert eine Abschätzung, ob die festgestellten Belastungen gesundheitliche Bedeutung für die Kinder haben Unsere Ergebnisse in Kürze Die wichtigsten Ergebnisse aus den Untersuchungen von 2011 bis 2018 sind in einer kurzen Broschüre zusammengefasst. Sie richtet sich insbesondere an teilnehmende Eltern und Erziehungsberechtigte und kann hier als pdf-Datei heruntergeladen werden. Broschüre - Zusammenfassende Darstellung der Untersuchungsergebnisse von 2011 bis 2018 Unsere Ergebnisse im Detail Nachfolgend finden Sie eine ausführliche Darstellung der Ergebnisse sortiert nach Erhebungsjahr. Die Berichte richten sich vorwiegend an Fachleute aus Wissenschaft und Forschung und können als pdf-Dateien heruntergeladen werden. Ergebnisse für den Untersuchungszeitraum 2020/21 Weichmacher Konservierungsmittel, Bisphenole Pestizide Duftstoffe und aprotische Lösungsmittel Ergebnisse für den Untersuchungszeitraum 2017/18 Weichmacher Konservierungsmittel, Umweltphenole Pestizide Ergebnisse für den Untersuchungszeitraum 2014/15 Weichmacher Glyphosat Umweltphenole Organophosphat-Flammschutzmittel Ergebnisse für den Untersuchungszeitraum 2011/12 Weichmacher (LUPE III) Herzlichen Dank! Wir bedanken uns ganz herzlich bei allen Erziehungsberechtigten und Kindern die an der Studie teilgenommen haben. Sie haben mit Ihrem Einsatz dazu beigetragen, dass wir wichtige Daten und aussagekräftige Ergebnisse zur Schadstoffbelastung von Kindern gewinnen konnten. Wir bedanken uns auch bei den teilnehmenden Kindertagesstätten sowie den involvierten Trägern, Jugend- und Gesundheitsämtern. Erst durch Ihre Unterstützung konnte diese Studie 2011 erfolgreich gestartet werden und hat sich seitdem als kontinuierliches Schadstoff-Monitoring etabliert.
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