Am 5. August 1975 wurde in Kattenhorn am Bodensee die Deutsche Umwelthilfe (DUH) gegründet, damals unter dem vorläufigen Namen „Deutsche Gesellschaft zur Förderung des Umweltschutzes e.V.“. Seit 2004 ist die DUH auch klageberechtigter Verbraucherschutzverband und gehört inzwischen zu den großen Umwelt- und Naturschutzorganisationen in Deutschland. 2015 beschäftigt sie über 80 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an fünf Standorten. In ihren Anfangsjahren konzentriert sich die DUH auf den Aufbau einer modernen Umweltbildung als Grundlage für jedes konkrete Handeln und die Finanzierung von Naturschutzprojekten. In der Bodensee-Region um den Gründungsort Radolfzell ist die DUH bis heute stark verankert und mit einer Geschäftsstelle vertreten. Dort startet sie in den späten 80er Jahren das Bodensee-Umweltschutzprojekt, um eine „nachhaltige Regionalentwicklung“ zu initiieren. Später gehen daraus die „Bodensee-Stiftung für Natur und Kultur“ sowie die internationale Umweltstiftung „Global Nature Fund“ mit dem über 50 Länder umspannenden Seennetzwerk „Living Lakes“ hervor. Bereits seit den 80er Jahren in Berlin vertreten, baut die DUH mit dem Regierungsumzug ihre dortige Geschäftsstelle aus. Weitere Büros bestehen in Hannover, Erfurt und Köthen. Seit über 30 Jahren liegt ein thematischer Schwerpunkt der DUH in der Ressourceneffizienz.
Im Auftrag des Umweltbundesamtes (UBA) haben das Öko-Institut e.V. und die Sonderforschungsgruppe Institutionenanalyse (sofia, Hochschule Darmstadt) die Wirksamkeit der Umweltverbandsklage untersucht. Sie kamen zu dem Ergebnis, dass 48 Prozent aller Klagen von anerkannten Umweltverbänden in den Jahren 2006 bis 2012 vor den Verwaltungsgerichten ganz oder teilweise erfolgreich waren. Dies ist im Wesentlichen darauf zurückzuführen, dass die Verbände nur in wenigen, besonders aussichtsreichen Fällen von ihrem Klagerecht Gebrauch machen. So stehen durchschnittlich zwölf Klagen pro Jahr mehr als 700 Umweltverträglichkeitsprüfungen bei Infrastrukturvorhaben gegenüber. Die Studie widerlegt damit die geäußerten Befürchtungen, die Einführung der Verbandsklagerechte werde zu einer Flut von Klagen führen. Der überdurchschnittliche Erfolg dieser Verfahren zeigt vielmehr, dass die Umweltverbände ihre Klagerechte kompetent und verantwortungsbewusst wahrnehmen.
Am 5. September 2013 entschied das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig, dass anerkannte Umweltverbände in Deutschland zukünftig generell gegen nationalen Verstöße gegen das europäische Umweltrecht Rechtsmittel einlegen können. Im konkreten Urteil ging es um einen Luftreinhalteplan für die Stadt Darmstadt, den die Deutsche Umwelthilfe e. V. (DUH) für unzureichend hielt. Auf die Klage der DUH hat das Verwaltungsgericht das Land Hessen verpflichtet, den Luftreinhalteplan so zu ändern, dass dieser die erforderlichen Maßnahmen zur schnellstmöglichen Einhaltung des Immissionsgrenzwerts für NO2 vorsieht; zu den in Betracht kommenden Maßnahmen zählt etwa auch die Einführung einer Umweltzone. Umstritten war, ob der klagende Umweltverband überhaupt klagebefugt gewesen sei.
Am 15. Oktober 2015 stärkte der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit einem Grundsatzurteil die Klagerechte von Umweltverbänden und Bürgern bei umweltbeeinträchtigende Großprojekten in Deutschland. Nach Auffassung des EuGH verstößt die aktuelle Rechtslage in Deutschland gegen die EU-Richtlinie zur Umweltverträglichkeitsprüfung. Bisher durfte die klagende Partei vor Gericht nur jene Erkenntnisse geltend machen, die sie bereits im Verwaltungsvefahren für das jeweilige Großprojekt angegeben hatte. Neue Erkenntnisse über Umweltauswirkungen durften nicht berücksichtigt werden. Dieses Verfahren hat der Gerichtshof nun für rechtswidrig erklärt. Künftig müssen die Gerichte auch neue Erkenntnisse berücksichtigen. Außerdem verschiebt der EuGH die Beweislast von den Klägern hin zu den Beklagten: die Behörden müssen nun nachweisen, dass ein Fehler in der Umweltverträglichkeitsprüfung nicht zu einem anderen Ergebnis dieser Prüfung geführt hat, nicht andersherum.
Verbände, die in mehr als einem Bundesland tätig sind, und ausländische Verbände können die Anerkennung beim Umweltbundesamt beantragen. Das Anerkennungsverfahren beim Umweltbundesamt ist kostenfrei. Verbände, die nur innerhalb eines Bundeslandes tätig sind, werden von der zuständigen Landesbehörde anerkannt. Quelle: https://www.umweltbundesamt.de/publikationen
Das Projekt "Evaluierung von Gebrauch und Wirkung der Verbandsklagemöglichkeiten nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG)" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Öko-Institut. Institut für angewandte Ökologie e.V. durchgeführt. Mit dem Inkrafttreten des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes (UmwRG) am 15. Dezember 2006 setzte Deutschland europäisches Recht in deutsches Recht um und kam zudem seiner internationalen Verpflichtung aus der Aarhus-Konvention nach. Nach dem UmwRG erhalten Umweltvereinigungen, die bestimmte Voraussetzungen erfüllen, einen (begrenzten) Zugang zu Gericht in Umweltangelegenheiten. Ziel der umweltrechtlichen Verbandsklage ist es u.a., mögliche Vollzugsdefizite in der Umweltverwaltung abzubauen oder zu minimieren. Der Auftragnehmer soll untersuchen, ob Verbandsklagen oder die Möglichkeit solcher Klagen Einfluss auf die behördliche Entscheidungspraxis haben und zu einer besseren Einbeziehung von Umweltbelangen führen. Ferner soll geprüft werden, welche Optionen zur Fortentwicklung des Instruments der umweltrechtlichen Verbandsklage in Betracht kommen. Insoweit können die Ergebnisse des Forschungsvorhabens im Falle einer Verurteilung Deutschlands durch den EuGH in dem Verfahren C-15/09 (erwartet für Anfang 2011) auch einen wesentlichen Beitrag zu einer ggf. notwendigen Novellierung des UmwRG leisten. Ausgehend von der Aarhus-Konvention und der Richtlinie 2003/35/EG sollen die Auftragnehmer konkrete Diskussionsvorschläge zur Optimierung der Verbandsklage im Rahmen des UmwRG erarbeiten. Hierfür sind die Häufigkeit der Nutzung und die Erfolgsquoten der Verbandsklagen nach dem UmwRG zu ermitteln. Bei anerkannten Umweltvereinigungen, Behörden und Vorhabenträgern sind Informationen über die Entwicklung der Beteiligung, der Vollzugsqualität sowie über den Einfluss der Klagemöglichkeit und der tatsächlichen Klagetätigkeit auf die Vollzugsqualität einzuholen und auszuwerten. Dabei sind auch Studien und Forschungsergebnisse zu Verbandsrechten im Naturschutzrecht zu berücksichtigen. Darüber hinaus ist eine rechtsvergleichende Betrachtung durchzuführen, wie das Instrument in anderen Vertragsstaaten der Aarhus-Konvention ausgestaltet ist und wirkt.
Im Mittelpunkt des Projektes steht die Frage, inwieweit Rechtsbehelfe aufgrund des UmwRG - und auch bereits die Möglichkeit, solche einzulegen - dazu beitragen, dass bei der Konzeption eines Vorhabens, im Verwaltungsverfahren oder durch das Ergebnis des eigentlichen Rechtsbehelfsverfahrens bei Gericht eine vollständigere Berücksichtigung von materiellen und prozeduralen umweltrechtlichen Vorgaben erfolgt, als dies ohne die im Kontext des UmwRG erfolgte Mitwirkung eines Verbandes der Fall gewesen wäre.<BR>Quelle: www.umweltbundesamt.de<BR>