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Verkehrsstärken Hamburg

DTV- , DTVw-Karten Auf dem Gebiet Hamburgs werden in regelmäßigen Abständen Verkehrszählungen durchgeführt. Die Ergebnisse aus diesen Zählungen dienen in erster Linie der Verkehrsplanung sowie der Ermittlung der Verkehrsentwicklung in Hamburg. Für jedes Jahr werden die durchschnittlichen täglichen Verkehrsstärken als Kenngröße der durchschnittlichen Verkehrsbelastung eines Straßenquerschnitts ermittelt und auf einer Karte dargestellt. Unter Verwendung von mathematisch-statistischen Verfahren wird nach Durchschnittswerten aller Tage (DTV, Montag bis Sonntag) und aller Werktage (DTVw, Montag bis Freitag) unterschieden. Grundlagen für die Durchschnittswerte der Kfz-Verkehrsstärken bilden mehr als 300 Pegel (Querschnittszählungen), an denen der fließende Kfz-Verkehr mittels Dauerzählstellen (Induktionsschleifen), Infrarotsensoren (Wärmebildkameras) oder manueller Verkehrszählungen (stichprobenartig an repräsentativen Tagen, mindestens einmal pro Jahr) erhoben wird. Der Schwerverkehrsanteil bezieht sich auf alle Fahrzeuge > 3,5 t zulässiges Gesamtgewicht. Ist eine Zählstelle die überwiegende Zeit des Jahres direkt oder indirekt (z.B. durch Umleitungsverkehr) durch eine Baustelle beeinflusst, wird die Verkehrsstärke entsprechend mit einem Vermerk versehen. Grundlage für die Durchschnittswerte der Rad-Verkehrsstärken bilden derzeit mehr als 50 Standorte, an denen der Radverkehr mittels Infrarotsensoren (Wärmebildkameras) und einer Dauerzählstelle (Induktionsschleife) erhoben wird. Für die Jahre 1984 bis 2021 sind zusätzlich historische Daten an 38 Pegeln enthalten, an denen mittels manueller Verkehrszählungen (stichprobenartig an repräsentativen Tagen, mindestens einmal pro Jahr) der Radverkehr erhoben wurde. Bei den historischen Daten handelt es sich ausdrücklich nicht um einen DTV(w), sondern um die an einem Tag im Jahr über mehrere Stunden ermittelten, nicht hochgerechneten Zählwerte. In diesem Dienst werden die durchschnittlichen täglichen Verkehrsstärken seit 2004 (Kfz-Verkehr) beziehungsweise 2015 (Radverkehr) veröffentlicht (als Excel-Tabelle zum Download), visualisiert als Tabelle und Diagramm werden jeweils die letzten 10 Jahre. Die Karten stehen zum Teil auch im digitalen Format (pdf) im Internet unter https://www.hamburg.de/politik-und-verwaltung/behoerden/bvm/verkehrsstaerken-193326 zur Verfügung.

Bestimmungen zu Handel und Besitz besonders geschützter Arten

Durch zunehmende Zerstörung ihres Lebensraumes oder durch Naturentnahmen sind viele Tier- und Pflanzenarten in ihrem Bestand gefährdet. Um diese Arten zu erhalten, wurden Entnahme, Besitz und Vermarktung eingeschränkt. Für “besonders geschützte Arten” gelten je nach Schutzstatus spezielle Vorschriften und rechtliche Regelungen, die auch bei Erwerb und Haltung dieser Arten zu beachten sind. Nach internationalem Recht zu schützenden Arten wie Affen, Papageien, Greifvögeln, Schildkröten, Schlangen oder Orchideen sind auch heimische Arten wie Fledermäuse, Eichhörnchen, Waldvögel, zahlreiche Wirbellose (z.B. Spinnen und Krebse) und Pflanzen geschützt. Auch Entwicklungsformen sowie Teile und Erzeugnisse dieser Arten unterliegen den Schutzvorschriften , wie z.B. Eier, Kaviar, Produkte aus Elfenbein, Reptilledererzeugnisse, Pelze, Präparate und vieles mehr. Eine Liste aller besonders geschützten Arten kann im Internet unter der Adresse www.wisia.de eingesehen werden. Sie wird regelmäßig durch das Bundesamt für Naturschutz aktualisiert. Vermarktung (Art. 8 EG-Artenschutzverordnung und § 45 BNatSchG) Nachweispflicht für legale Herkunft (§ 46 BNatSchG) Buchführungspflicht (§ 6 BArtSchV) Meldepflicht (§ 7 Abs. 2 BArtSchV) Kennzeichnungspflicht (§ 12 bis 15 BArtSchV) Viele der für den Handel relevanten Arten sind in den Anhängen A und B der EG-Artenschutzverordnung aufgeführt. Für sie gelten EU-weit die gleichen Vermarktungsvorschriften. Verkauf und Kauf von Tieren und Pflanzen der in Anhang A der EG-Artenschutzverordnung genannten Arten sind nur bei Vorliegen der vorgeschriebenen Bescheinigung (sogenannte EG-Vermarktungsgenehmigung) erlaubt. Verkauf und Kauf von Tieren und Pflanzen der in Anhang B der EG-Artenschutzverordnung genannten Arten sind erlaubt, wenn deren rechtmäßige Herkunft durch geeignete Dokumente oder Belege nachgewiesen werden kann (z.B. Vorerwerb, ordnungsgemäße Einfuhr oder Nachzucht, siehe auch Nachweispflicht für legale Herkunft ). Verkauf und Kauf von Tieren und Pflanzen der in Anhang IV der FFH-Richtlinie und in der Anlage 1 Bundesartenschutzverordnung genannten Arten ist in der Bundesrepublik nur erlaubt, wenn diese nachweislich aus Gefangenschaftsnachzuchten von legalen Elterntieren stammen. Im Rahmen der freien Beweisführung ist die Nachzucht nachzuweisen. Bitte wenden Sie sich bei Unklarheiten immer vor dem Kauf eines geschützten Exemplars an die zuständige Naturschutzbehörde. Formular für die Vermarktungsgenehmigungen und Vorlagebescheinigungen gemäß EG-Artenschutzverordnung Weitere Informationen zur Vermarktung in der Dienstleistungs­datenbank Wer Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten besitzt oder die tatsächliche Gewalt darüber ausübt, muss der zuständigen Behörde auf Verlangen die legale Herkunft und damit den rechtmäßigen Besitz der Exemplare nachweisen . Werden die erforderlichen Nachweise nicht erbracht, können die Exemplare eingezogen werden. Nachweise sind vom jeweiligen Besitzer zu erbringen. Abhängig von der jeweiligen Einstufung der Tiere und Pflanzen in eine der verschiedenen Schutzkategorien sind für den Nachweis verschiedene Dokumente/Belege erforderlich. *) Eine Ausnahme existiert für sogenannte “Antiquitäten”. Dies sind verarbeitete Gegenstände (z.B. Schmuckstücke, Dekorations-, Kunst-, Gebrauchsgegenstände oder Musikinstrumente) aus Arten des Anhanges A, die vor mehr als 50 Jahren vor Inkrafttreten der EG-Artenschutzverordnung (vor dem 03.03.1947) bearbeitet und erstmals erworben wurden. Diese können ohne EG-Vermarktungsgenehmigung verkauft oder gekauft werden. Im Rahmen der freien Beweisführung muss diese Tatsache jedoch nachgewiesen werden, z.B. durch ein Gutachten eines anerkannten Sachverständigen (z.B. WA-Sachverständigen oder IHK-Sachverständigen ), einem Auszug aus einem Kunstkatalog usw. Bezüglich der Ein- und Ausfuhr von Antiquitäten siehe www.bfn.de Wer besonders geschützte Tiere oder Pflanzen ohne die entsprechenden Nachweise besitzt, zum Kauf anbietet, verkauft oder kauft, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Wer gewerbsmäßig Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten erwirbt, be- oder verarbeitet oder in den Verkehr bringt, muss ein Aufnahme- und Auslieferungsbuch mit täglicher Eintragung führen, nach folgendem Muster: Bei Teilen und Erzeugnissen, deren Verkaufspreis unter 250 € liegt, braucht der Name und die Anschrift des Käufers nicht eingetragen werden. Jeder Händler ist verpflichtet, die Legalität der Exemplare durch entsprechende Dokumente/Nachweise zu prüfen und das Vorliegen der entsprechenden Nachweise im Aufnahmebuch zu vermerken und diese Unterlagen an den Käufer weiterzugeben. Die Bücher müssen unveränderlich sein (keine computergestützte Buchführung) und sind nach dem Ende eines Kalenderjahres für mindestens fünf weitere Jahre aufzubewahren. Wer ein Aufnahme- und Auslieferungsbuch nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise führt oder es der zuständigen Behörde nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt, handelt ordnungswidrig. Wer Wirbeltiere der besonders geschützten Arten hält, hat der nach Landesrecht zuständigen Behörde unverzüglich nach dem Beginn der Haltung den Bestand der Tiere schriftlich anzuzeigen. Gleiches gilt für den Abgang. Unverzüglich bedeutet, dass spätestens acht Tage nach dem Beginn der Haltung, der festgestellten Nachzucht, des eingetretenen Verlustes (Tod/entflogen) oder nach der Abgabe an Dritte, diese Meldung abgeschickt werden muss. Im Land Berlin sind die Meldungen an die bezirklichen Umwelt- und Naturschutzbehörden zu richten. Die Meldung ist über diese Online-Formulare möglich. Die Meldung muss Angaben enthalten zu Art, Anzahl, Alter, Geschlecht, Herkunft oder Verbleib, Standort, Verwendungszweck und Kennzeichen der Tiere. Der Meldung sind die Dokumente (z.B. EG-Bescheinigungen) oder sonstige Nachweise (Nachzuchtbescheinigung, Kaufbeleg) zum Nachweis des legalen Besitzes im Original beizulegen. Die Meldepflicht gilt sowohl für den Abgebenden als auch für den Übernehmenden, d.h. der Abgebende meldet den Abgang aus seinem Bestand und der Übernehmende meldet den Zugang bei der jeweils für seinen Wohnsitz zuständigen Behörde. Nichtmeldung, nicht rechtzeitige oder unvollständige Meldungen können als Ordnungswidrigkeiten geahndet werden. Tiere , die in Anlage 5 BArtSchV aufgeführt sind (z.B. einige Sittiche, Fasane, Schlangen u.a.), müssen nicht gemeldet werden. Sie sind aber besonders geschützt und unterliegen der Nachweis- und der Buchführungspflicht. Für den gewerblichen Handel (z.B. Zoohandlungen) besteht anstelle der Meldepflicht die Buchführungspflicht . Auf der Grundlage der EG-Artenschutzverordnung und der Bundesartenschutzverordnung ist die Kennzeichnung bestimmter Tierarten vorgeschrieben. Die Kennzeichnung dient der Identitätskontrolle. Mit ihrer Hilfe soll der illegale Handel mit geschützten Arten verhindert werden. Die ordnungsgemäße Kennzeichnung der kennzeichnungspflichtigen Arten ist Voraussetzung für die Erteilung von EG-Bescheinigungen. Die Kennzeichnungspflicht (Ringe, Dokumentation oder Transponder) gilt auch für Tiere, die eine CITES-Bescheinigung (blau) oder EG-Bescheinigung ohne Kennzeichnungen haben oder für Nachzuchten, für die noch keine EG-Bescheinigung beantragt wurde. Ausnahmen von den Kennzeichnungsvorschriften sind im Land Berlin bei der Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt zu beantragen. Alle Tiere der in Anlage 6 Bundesartenschutzverordnung aufgeführten besonders geschützten Arten unterliegen dieser Kennzeichnungspflicht. Sie sind nach den dort festgeschriebenen Methoden zu kennzeichnen. Hierbei gilt: Gezüchtete Vögel sind mit einem geschlossenen Ring zu kennzeichnen (Ringgrößen gemäß Anlage 6). Nur wenn dieses aus individuellen Gründen nicht möglich ist, kann auf begründeten Antrag eine andere Kennzeichnungsmethode durch die zuständige Behörde zugelassen werden. Andere (nicht gezüchtete) Vögel sind vorrangig nach Wahl des Halters mit einem offenen Ring (Ringgrößen gemäß Anlage 6) oder einem Transponder zu kennzeichnen. Weitere Kennzeichnungsmethoden bedürfen der Genehmigung. Säugetiere müssen mit einem Transponder gekennzeichnet werden. Nach Genehmigung sind die Dokumentation oder sonstige Kennzeichen (z.B. Tätowierung, molekulargenetische Untersuchungen) zulässig. Reptilien sind vorrangig nach Wahl des Halters mit Transpondern zu kennzeichnen oder mittels Dokumentation individualisierbar zu machen. Andere Kennzeichnungsmethoden dürfen nur nach Genehmigung erfolgen. Das Kennzeichen (Ring oder Mikrochip) muss sich immer am/im Tier befinden, da dieses Tier sonst nicht dem entsprechenden Dokument zugeordnet werden kann und so die Identität nicht mehr gewährleistet ist. Die Kennzeichnung mit Transponder ist nur dann möglich, wenn das Tier mehr als 200 g (bei Schildkröten 500 g) wiegt. Der Transponder darf nur von einem Tierarzt implantiert werden. Der Verlust oder die Entfernung eines Kennzeichens ist sofort der zuständigen Behörde zu melden. Die notwendige Entfernung eines Kennzeichens aus medizinischen Gründen ist durch ein ärztliches Attest nachzuweisen. Eine Dokumentation muss eine zeichnerische oder fotografische Darstellung individueller Körpermerkmale enthalten, die eine Identifizierung ermöglicht. Die Darstellung ist um eine Beschreibung des Tieres mit Angaben zur Größe, Gewicht, Geschlecht und Alter zu ergänzen. Ebenso sollen vorhandene Besonderheiten beschrieben werden. Die Dokumentation ist in solchen Zeitabständen zu wiederholen, dass mögliche Änderungen der Körpermerkmale nachvollziehbar sind. Die Anlage 6 BArtSchV enthält bei einigen Tieren in der Spalte Dokumentation zusätzlich Angaben zu Fußnoten. Die Fußnoten geben an, welches Körpermerkmal/-teil in der Dokumentation dargestellt werden soll (z.B. bei Schildkröten und Madagaskar-Boas). Verstöße gegen die Kennzeichnungsvorschriften stellen eine Ordnungswidrigkeit dar (z.B. nicht oder nicht richtige Kennzeichnung, Veränderung, Entfernung, Nichtvorlage der Dokumentation usw.) Zur Identifizierung/Kennzeichnung von besonders geschützten Reptilien insbesondere Landschildkröten des Anhanges A der EG-Artenschutzverordnung ist neben der Kennzeichnung mittels Transponder die Fotodokumentation zulässig. Beispiele und Hilfen zur Anfertigung von Fotodokumentationen gibt die Broschüre der DGHT “Fotodokumentation von geschützten Reptilien” von Caroline Bender. Die Kennzeichnung der in Anlage 6 BArtSchV aufgeführten Tiere darf nur mit den Kennzeichen (Ringen und Transpondern) erfolgen, die von der Ringausgabestelle eines der folgenden zugelassenen Verbänden ausgegeben werden: BNA – Bundesverband für fachgerechten Natur- und Artenschutz e.V., Postfach 1110, 76707 Hambrücken, Tel.: (07255) 2800 BNA ZZF – Zentralverband Zoologischer Fachbetriebe Deutschlands e.V., Postfach 6164, 65051 Wiesbaden, Tel.: (0611) 447553-0 ZZF

Gemeldete Schadensfälle an Nutztieren in Sachsen-Anhalt aus dem Jahr 2017

In dieser Statistik sind alle gemeldeten Schadensfälle aus dem Jahr 2017 in Sachsen-Anhalt dokumentiert. Ist in der Rubrik 'Verursacher' der Vermerk "(DNA)" angegeben, basiert die Endbwertung auf einer genetischen Untersuchung des vor Ort sichergestellten genetischen Materials durch das Referenzlabor Senckenberg Gelnhausen . Ohne diesen Vermerk stützt sich die Endbewertung auf dem vor Ort begutachteten Rissbild. In diesen Fällen war eine genetische Untersuchung entweder ohne Ergebnis, aufgrund der äußerlichen Gegebenheiten aussichtslos, oder durch eine eindeutige Sachlage nicht nötig. SUMME   getötet: 179 (Wolf bzw. Wolf n.a.) 95 (andere Ursache)  verletzt: 29 (Wolf bzw. Wolf n.a.) 3 (andere Ursache)

Gemeldete Schadensfälle an Nutztieren in Sachsen-Anhalt aus dem Jahr 2018

In dieser Statistik sind alle bisher gemeldeten Schadensfälle aus dem Jahr 2018 in Sachsen-Anhalt dokumentiert. Ist in der Rubrik 'Verursacher' der Vermerk "(DNA)" angegeben, basiert die Endbwertung auf einer genetischen Untersuchung des vor Ort sichergestellten genetischen Materials durch das Referenzlabor Senckenberg Gelnhausen . Ohne diesen Vermerk stützt sich die Endbewertung auf dem vor Ort begutachteten Rissbild. In diesen Fällen war eine genetische Untersuchung entweder ohne Ergebnis, aufgrund der äußerlichen Gegebenheiten aussichtslos, oder durch eine eindeutige Sachlage nicht nötig. SUMME      getötet: 174 (Wolf bzw. Wolf n.a.)    48 (andere Ursache/Hund/nicht ermittelbar) verletzt:   9 (Wolf bzw. Wolf n.a.)        3 (andere Ursache/Hund/nicht ermittelbar) Letzte Aktualisierung: 13.03.2019

Gewässerentwicklungskonzept Milde/Biese

Die Arbeit am GEK Milde/Biese wurde im August 2014 abgeschlossen. Der Untersuchungsraum bezog sich auf das Einzugsgebiet des Fließgewässersystems  Milde/Biese mit einer Gesamtfläche von 973 km². Innerhalb des Gewässersystems wurden etwa 198 km Fließgewässerlänge untersucht. Die Hauptgewässer Milde/Biese ist in der „Konzeption zur Umsetzung der ökologischen Durchgängigkeit in den Fließgewässern in Sachsen-Anhalt“ als Vorranggewässer eingestuft. Hier können Sie das GEK Milde/Biese herunterladen. Zum Lesen der Dateien benötigen Sie den Acrobat reader. Dateigröße download GEK Milde/Biese - Endbericht Textteil pdf, ca. 12,2 MB Datei herunterladen Anlage 1 - Übersichtskarte pdf, ca. 7,8 MB Datei herunterladen Anlage 2 - Karte Flächennutzung pdf, ca. 12,5 MB Datei herunterladen Anlage 3 - Karten Querbauwerke pdf, ca. 15,5 MB Datei herunterladen Anlage 4 - Karte Schutzgebiete pdf, ca. 10,0 MB Datei herunterladen Anlage 5 - Karten Wasserrechte und Nutzungen pdf, ca. 10,9 MB Datei herunterladen Anlage 6 - Karten Gewässerstruktur pdf, ca. 11,2 MB Datei herunterladen Anlage 7 - Karte prioritäre Maßnahmen pdf, ca. 6,3 MB Datei herunterladen Anlage 8-1 - Maßnahmetabelle Durchgängigkeit pdf, ca. 0,3 MB Datei herunterladen Anlage 8-2 - Maßnahmetabelle lineare Maßnahmen pdf, ca. 0,2 MB Datei herunterladen Anlage 10 - Maßnahmeskizze Kakerbecker Mühlenbach pdf, ca. 12,1 MB Datei herunterladen Anlage 10 - Maßnahmeskizzen Durchgängigkeit pdf, ca. 2,1 MB Datei herunterladen Anlage 10 - Maßnahmeskizzen lineare Maßnahmen pdf, ca. 2,5 MB Datei herunterladen Anlage 11 - Karte Bodenordnungsverfahren pdf, ca. 10,1 MB Datei herunterladen Anlage PAG - Vermerke pdf, ca. 0,1 MB Datei herunterladen Anlage Öffentlichkeitsarbeit - Inforveranstaltung Juni 2013 pdf, ca. 0,5 MB Datei herunterladen

Gewässerentwicklungskonzept Aller

Die Arbeiten am Gewässerentwicklungskonzept Aller wurden im Mai 2019 abgeschlossen. Mit den hier vorliegenden Unterlagen werden die innerhalb einer PAG abgestimmten Mate­rialien der Öffentlichkeit vorgestellt. In diesem GEK wurde das Einzugsgebiet der Aller bis nach Niedersachsen inklusive eines Verlaufswechsels nach Niedersachsen auf einer Länge von 2,4 km und eines grenzbildenden Gewässerabschnittes auf einer Länge von etwa 8 km mit verschiedenen Teileinzugsgebieten auf einer Gesamtfläche von 208 km² zusammenfassend konzeptionell bearbeitet. Das Projekt­ge­biet des GEK Aller und die zu betrach­tenden Gewässer befinden sich - mit Ausnahme der in Niedersachsen mit bearbeiteten Teilstücke - vollständig im Landkreis Börde. Das im Projekt bearbeitete Fließgewässernetz ist etwa 150 km lang und befindet sich in den Land­schaftsgebieten des Börde bzw. Ohre-Aller-Hügellands sowie teilweise im Drömling. Im Ergebnis der Vorort-Strukturkartierung nach LAWA wurden im Untersuchungsraum des GEK ca. 70 Stauanlagen, 140 Verrohrungen und 13 Sohlbauwerke ermittelt, wobei nur die Wan­derhindernisse der vorgegebenen Gewässer vom bearbeitet wurden. Ferner weisen über 86 % der kartierten Fließgewässerabschnitte im Projektgebiet eine Gesamtstrukturklasse ≥ 3 (mäßig bis vollständig verändert) auf. Nur wenige Abschnitte der Großen Renne und der Spel­ke (ca. 2 %) wurden als unverändert bzw. gering verändert eingestuft (Gesamtstrukturklasse ≤ 2) und ca. 12 % konnten nicht bewertet werden. Die Aller als Hauptgewässer sowie die Spetze, Schölecke und der Hauptgraben Bischofswald sind als Vorranggewässer eingestuft, an denen prioritär die ökologische Durchgängigkeit wiederhergestellt werden soll. Hier können Sie das GEK Aller herunterladen. Zum Lesen der Dateien benötigen Sie den Acrobat reader. Dateigröße GEK Aller - Endbericht Textteil pdf, ca. 4,6 MB Datei herunterladen Anlage 1 - Übersichtskarte pdf, ca. 1,0 MB Datei herunterladen Anlage 2 - Karte Flächennutzung pdf, ca. 0,7 MB Datei herunterladen Anlage 3 - Karte Querbauwerke und Planungsabschnitte pdf, ca. 6,0 MB Datei herunterladen Anlage 4 - Karte Schutzgebiete pdf, ca. 0,7 MB Datei herunterladen Anlage 5 - Wasserrechte pdf, ca. 0,3 MB Datei herunterladen Anlage 6 - Karten Gewässerstruktur pdf, ca. 4,5 MB Datei herunterladen Anlage 7 - Karten Maßnahmenübersicht pdf, ca. 7,5 MB Datei herunterladen Anlage 8-1 - Maßnahmenübersicht punktuelle Maßnahmen pdf, ca. 0,6 MB Datei herunterladen Anlage 8-2 - Maßnahmenübersicht lineare Maßnahmen pdf, ca. 0,3 MB Datei herunterladen Anlage 9 - PAG - Vermerke pdf, ca. 0,5 MB Datei herunterladen Anlage 10 - Maßnahmenskizzen Aller pdf, ca. 8,9 MB Datei herunterladen Anlage 10 - Maßnahmenskizzen Johannisteichgraben pdf, ca. 2,8 MB Datei herunterladen Anlage 10 - Maßnahmenskizzen Riole pdf, ca. 2,9 MB Datei herunterladen Anlage 10 - Maßnahmenskizzen Schölecke pdf, ca. 5,3 MB Datei herunterladen

Gewässerentwicklungskonzept Schnauder / Wethau / Unstrut

Die Arbeiten am Gewässerentwicklungskonzept "Schnauder / Wethau / Unstrut" wurden im Frühjahr 2024 abgeschlossen. Mit den hier vorliegenden Unterlagen wird das Konzept der Öffentlichkeit vorgestellt. Innerhalb der Landesgrenze Sachsen-Anhalts wurden die räumlich nicht zusammenhängenden Einzugsgebiete der Fließgewässer Große Schnauder (111 km²), Wethau (123 km²) und Unstrut (435 km²) inklusive ausgewählter Nebengewässer untersucht. Die Einzugsgebiete der zu betrachtenden Gewässer befinden sich im Saalekreis und Burgenlandkreis. Auf einer Länge von ca. 218 km wurde der ökologische Zustand der Gewässer erfasst und bewertet. Im Projektgebiet wurden darüber hinaus 107 Bauwerke erfasst, welche die lineare Durchgängigkeit beeinflussen und zu hydromorphologischen Defiziten beitragen. Etwa 88 % der zu betrachtenden Gewässerlängen weisen eine Gewässerstruktur ≥ 4 (deutlich bis vollständig verändert) auf. Die Hauptgewässer Unstrut, Biberbach, Gutschbach, Steinbach, Wethau, Steinbach Nord und Große Schnauder wurden entsprechend der „Konzeption zur Umsetzung der ökologischen Durchgängigkeit in den Fließgewässern in Sachsen-Anhalt“ als Vorranggewässer eingestuft. Die Umsetzung von Maßnahmen zur Herstellung der ökologischen Durchgängigkeit sowie zur Verbesserung der Gewässerstrukturen wird daher an ebendiesen Gewässern mit hoher Priorität verfolgt. Hier können Sie das GEK Schnauder / Wethau / UIntrut herunterladen. Zum Lesen der Dateien benötigen Sie den Acrobat reader. Dateigröße GEK Schnauder / Wethau / UIntrut - Endbericht Textteil pdf, ca. 4,7 MB Datei herunterladen Anlage 1a - Übersichtkarte Teilgebiet Schnauder pdf, ca. 0,8 MB Datei herunterladen Anlage 1b - Übersichtskarte Teilgebiet Unstrut pdf, ca. 0,9 MB Datei herunterladen Anlage 1c - Übersichtskarte Teilgebiet Wethau pdf, ca. 0,7 MB Datei herunterladen Anlage 2a - Karte Flächennutzung Schnauder pdf, ca. 0,9 MB Datei herunterladen Anlage 2b - Karte Flächennutzung Unstrut pdf, ca. 0,9 MB Datei herunterladen Anlage 2c - Karte Flächennutzung Wethau pdf, ca. 0,9 MB Datei herunterladen Anlage 3a - Karte Schutzgebiete Schnauder pdf, ca. 1,3 MB Datei herunterladen Anlage 3b - Karte Schutzgebiete Unstrut pdf, ca. 5,7 MB Datei herunterladen Anlage 3c - Karte Schutzgebiete Wethau pdf, ca. 1,6 MB Datei herunterladen Anlage 4a - Karte Wasserrechte Schnauder pdf, ca. 1,3 MB Datei herunterladen Anlage 4b - Karte Wasserrechte Unstrut pdf, ca. 3,7 MB Datei herunterladen Anlage 4c - Karte Wasserrechte Wethau pdf, ca. 1,2 MB Datei herunterladen Anlage 5a - Karte Wanderhindernisse und Planungsabschnitte Schnauder pdf, ca. 3,6 MB Datei herunterladen Anlage 5b - Karte Wanderhindernisse und Planungsabschnitte Unstrut pdf, ca. 23,0 MB Datei herunterladen Anlage 5c - Karte Wanderhindernisse und Planungsabschnitte Wethau pdf, ca. 6,1 MB Datei herunterladen Anlage 6a - Karte Strukturgüte Schnauder pdf, ca. 3,8 MB Datei herunterladen Anlage 6b - Karte Strukturgüte Unstrut pdf, ca. 23,6 MB Datei herunterladen Anlage 6c - Karte Strukturgüte Wethau pdf, ca. 6,3 MB Datei herunterladen Anlage 7-1a - Karte Maßnahmenübersicht Schnauder pdf, ca. 3,7 MB Datei herunterladen Anlage 7-1b - Karte Maßnahmenübersicht Unstrut pdf, ca. 22,0 MB Datei herunterladen Anlage 7-1c - Karte Maßnahmenübersicht Wethau pdf, ca. 5,7 MB Datei herunterladen Anlage 7-2a - Karte prioritäre Maßnahmenübersicht Schnauder pdf, ca. 0,7 MB Datei herunterladen Anlage 7-2b - Karte prioritäre Maßnahmenübersicht Unstrut pdf, ca. 0,8 MB Datei herunterladen Anlage 7-2c - Karte prioritäre Maßnahmenübersicht Wethau pdf, ca. 0,9 MB Datei herunterladen Anlage 8-1 - Tabelle Maßnahmenübersicht punktuell pdf, ca. 0,9 MB Datei herunterladen Anlage 8-2 - Tabelle Maßnahmenübersicht linear pdf, ca. 0,4 MB Datei herunterladen Anlage 9 - Vermerke PAG pdf, ca. 0,3 MB Datei herunterladen Anlage 10-1 - Steckbriefe lineare Maßnahmen pdf, ca. 9,2 MB Datei herunterladen Anlage 10-2 - Steckbriefe punktuelle Maßnahmen pdf, ca. 36,1 MB Datei herunterladen

Gemeldete Schadensfälle an Nutztieren in Sachsen-Anhalt aus dem Jahr 2022 Hinweise zur Spalte "Verursacher" Erläuterung zu (*): Entschädigungsrelevanter, wolfsabweisender Mindestschutz vorhanden? Nutztierrisse 2022 Summe 2022 Zurück zur Übersichtsseite der Nutztierrisszahlen in Sachsen-Anhalt

In dieser Statistik sind alle bisher gemeldeten Schadensfälle aus dem Jahr 2022 in Sachsen-Anhalt dokumentiert. Ist in der Rubrik 'Verursacher' der Vermerk "(DNA)" angegeben, basiert die Endbwertung auf einer genetischen Untersuchung des vor Ort sichergestellten genetischen Materials durch das Referenzlabor Senckenberg Gelnhausen . Ohne diesen Vermerk stützt sich die Endbewertung auf das vor Ort begutachtete Rissbild. In diesen Fällen war eine genetische Untersuchung entweder ohne Ergebnis, aufgrund der äußerlichen Gegebenheiten aussichtslos oder durch eine eindeutige Sachlage nicht nötig. * Mindestschutz nach der zum Zeitpunkt des Rissvorfalls aktuellen Richtlinie vorhanden. Sofern der Begriff „irrelevant“ eingetragen ist,  bezieht sich dies auf Fälle in Nutztierhaltungen, für die kein wolfsabweisender Mindestschutz als Voraussetzung für einen Schadensausgleich  vorgeschrieben ist,  z.B.   in der Rinderhaltung sowie bei Vorfällen außerhalb des bekanntgemachten " Ausbreitungsgebietes Wolf ". Sofern der Begriff „unklar“ eingetragen ist, bezieht er sich auf Vorfälle, bei denen die Angaben zum Zaunschutz  auf den Aussagen der Tierhalter bei den Nutztierrissbegutachtungen beruhen, da der Zaun zum Zeitpunkt der Rissbegutachtung vor Ort nicht mehr beurteilt werden konnte (z.B. weil der Zaun infolge der ausbrechenden Herde umgestoßen oder zum Schutz der Herde an anderer Stelle neu aufgebaut wurde). Melde- datum Land- kreis Gemeinde Tierart Anzahl getö- tet Anzahl ver- letzt Entschädigungsrelevanter, wolfsabweisender Mindest schutz vorhanden?* Verursacher Individuum bei genetischer Artbestimmung Wolf 29.12.22 SDL Osterburg Schaf 1 1 unklar Wolf (DNA) 16.12.22 SAW Kalbe Schaf 2 3 nein Wolf (DNA) 11.12.22 SAW Wallstawe Pferd (Fohlen) 1 irrelevant Wolf nicht auszuschließen 24.11.22 SLK Rosenburg Gehegewild 1 nein Wolf nicht auszuschließen 23.11.22 JL Jerichow Pferd 1 irrelevant andere Ursache 16.11.22 ABI Zerbst Schaf 1 nein Wolf (DNA-individ.) GW970m 12.11.22 SAW Klötze Rind (Kalb) 1 irrelevant Wolf nicht auszuschließen 11.11.22 SDL Havelberg Schaf 2 2 unklar Wolf (DNA) 06.11.22 WB Annaburg Gehegewild 1 nein Wolf (DNA) 05.11.22 JL Möckern Schaf 4 unklar Wolf (DNA) 02.11.22 JL Möckern Rind (Kalb) 1 irrelevant Wolf nicht auszuschließen 30.10.22 WB Wittenberg Schafe & Ziegen 4 nein Wolf (DNA) 27.10.22 HZ Huy Schaf 2 irrelevant andere Ursache 26.10.22 SAW Salzwedel Rind 1 irrelevant Wolf nicht auszuschließen 21.10.22 JL Möckern Schaf 7 nein Wolf (DNA-individ.) GW2986 20.10.22 BK Wanzleben-Börde Gehegewild 1 irrelevant andere Ursache 08.10.22 JL Gommern Schaf 1 nein Wolf (DNA) 07.10.22 BK Calvörde Rind (Kalb) 1 irrelevant nicht ermittelbar 05.10.22 SDL Havelberg Schaf 3 unklar Wolf nicht auszuschließen 06.09.22 ABI Raguhn-Jeßnitz Schaf 8 ja Wolf nicht auszuschließen 05.09.22 SDL Havelberg Schaf 3 20 nein Wolf nicht auszuschließen 26.08.22 ABI Zerbst Schaf 2 unklar Wolf (DNA-individ.) GW970m 25.08.22 ABI Zerbst Schaf 5 3 unklar Wolf (DNA-individ.) GW970m 20.08.22 BK Hohe Börde Schaf 1 irrelevant nicht ermittelbar 18.07.22 BK Haldensleben Schaf 2 nein Wolf (DNA-individ.) GW337f 17.07.22 SAW Klötze Rind (Kalb) 1 irrelevant andere Ursache 16.07.22 SAW Klötze Schaf 2 2 unklar Hund (DNA) 13.07.22 HZ Nordharz Schaf 8 irrelevant Hund (DNA) 10.07.22 BK Haldensleben Schaf 1 nein Hund (DNA) 08.07.22 WB Annaburg Gehegewild 4 nein Wolf (DNA-individ.) GW1824f 06.07.22 JL Möser Schaf 1 ja Wolf nicht auszuschließen 15.06.22 WB Coswig Rind (Kalb) 1 irrelevant Wolf nicht auszuschließen 14.06.22 SAW Diesdorf Rind (Kalb) 1 irrelevant Wolf nicht auszuschließen 06.06.22 SDL Tangerhütte Rind (Kalb) 1 irrelevant Wolf nicht auszuschließen 30.05.22 MSH Sangerhausen Pferd 1 irrelevant andere Ursache 30.05.22 DE Dessau-Roßlau Rind (Kalb) 1 irrelevant Wolf nicht auszuschließen 16.05.22 MD Magdeburg Schaf 1 unklar andere Ursache 11.05.22 DE Dessau-Roßlau Schaf 6 nein Wolf nicht auszuschließen 03.05.22 JL Genthin Rind (Kalb) 2 irrelevant Wolf (DNA) 28.04.22 JL Genthin Rind (Kalb) 1 irrelevant Wolf (DNA) 24.04.22 JL Genthin Rind (Kalb) 1 irrelevant Wolf nicht auszuschließen 14.04.22 ABI Muldestausee Schaf 5 nein Wolf (DNA) 08.04.22 WB Coswig Rind (Kalb) 1 irrelevant Wolf (DNA-individ.) GW1082f 07.04.22 WB Annaburg Rind 1 irrelevant andere Ursache 05.04.22 SAW Salzwedel Schaf 5 2 unklar Wolf nicht auszuschließen 04.04.22 SAW Gardelegen Rind (Kalb) 2 irrelevant Wolf nicht auszuschließen 03.04.22 JL Möckern Schaf 1 nein Wolf (DNA-individ.) GW1080f 02.04.22 MD Magdeburg Schaf 1 unklar Wolf (DNA-individ.) GW2614f 31.03.22 JL Gommern Schaf 7 nein Wolf (DNA) 27.03.22 WB Jessen Schaf 3 nein Wolf (DNA-individ.) GW2612f 26.03.22 JL Genthin Rind (Kalb) 1 irrelevant Wolf nicht auszuschließen 25.03.22 SAW Gardelegen Schaf 3 3 nein Wolf (DNA-individ) GW2611m 23.03.22 WB Bad Schmiedeberg Schaf 6 1 nein Wolf (DNA) 21.03.22 SAW Kalbe (Milde) Rind 1 irrelevant andere Ursache 15.03.22 SAW Arendsee Schaf 10 2 ja Wolf (DNA-individ.) GW2577m 14.03.22 WB Jessen Schaf 15 1 ja Wolf (DNA) 13.03.22 JL Genthin Rind (Kalb) 1 irrelevant andere Ursache 10.03.22 WB Bad Schmiedeberg Schaf 15 nein Wolf (DNA-individ.) GW869m 09.03.22 BK Burgstall Rind (Kalb) 1 irrelevant Wolf nicht auszuschließen 09.03.22 SAW Gardelegen Schaf 9 unklar Wolf (DNA) 04.03.22 SDL Staats Schaf 1 nein Wolf (DNA) 01.03.22 JL Möckern Schaf 3 nein Wolf (DNA) 26.02.22 WB Jessen Schaf 2 1 ja Wolf (DNA-individ.) GW1850f 22.02.22 JL Möckern Schaf 3 nein Wolf (DNA) 21.02.22 JL Möckern Gehegewild 2 1 nein Wolf (DNA) 17.02.22 SAW Salzwedel Schafe & Ziegen 39 7 unklar Wolf (DNA) 16.02.22 JL Möckern Schaf 2 nein Wolf (DNA-individ.) GW867m 14.02.22 SDL Klietz Gehegewild 1 nein Hund (DNA) 12.02.22 BLK Naumburg Pferd (Fohlen) 1 irrelevant andere Ursache 09.02.22 WB Bad Schmiedeberg Schaf 4 nein Wolf (DNA) 09.02.22 JL Jerichow Schaf 8 nein Wolf nicht auszuschließen 07.02.22 JL Möckern Schaf 3 nein Wolf (DNA) 05.02.22 JL Möckern Gehegewild 2 nein Wolf (DNA-individ.) GW2312m 04.02.22 SDL Bismark Alpaka 1 irrelevant Wolf (DNA) 27.01.22 JL Möckern Gehegewild 3 nein Wolf (DNA) 25.01.22 WB Zahna-Elster Schaf 9 8 unklar Wolf (DNA) 22.01.22 JL Möckern Schaf 2 nein Wolf (DNA) 17.01.22 ABI Köthen Schaf 1 irrelevant Wolf nicht auszuschließen 08.01.22 JL Möckern Schaf 2 1 nein Wolf (DNA) 06.01.22 SAW Gardelegen Schafe & Ziegen 3 nein Wolf (DNA) 03.01.22 JL Möckern Schaf 5 nein Wolf (DNA) Wolf oder Wolf nicht auszuschließen andere Ursache/Hund/nicht ermittelbar getötet 250 25 verletzt 56 2 Letzte Aktualisierung: 15.01.2025

Gewässerentwicklungskonzept Aland

Die Arbeit am GEK „Aland“ wurde im November 2015 abgeschlossen. Am 04. November 2015 wurde das GEK in Groß Garz vorgestellt. Der im GEK betrachtete Untersuchungsraum bezog sich auf das Einzugsgebiet des Fließge­wässersystems des Aland und angrenzender Fließgewässer mit einer Gesamtfläche von 443 km², wobei für die direkte Bearbeitung des GEK eine Fläche von 265 km² maßgebend war. Innerhalb des Ge­wässersystems wurden etwa 52 km Fließgewässerlänge untersucht. Das Gesamtgebiet des GEK befindet sich im Landkreis Stendal und ist den Naturräumen der Östlichen Alt­mark­plat­te und des  Werbener Elbtals zuzuordnen. Die Hauptgewässer Aland und Biese sind in der „Konzeption zur Umsetzung der ökologi­schen Durchgängigkeit in den Fließgewässern in Sachsen-Anhalt“ als Vorranggewässer eingestuft. Hier können Sie das GEK Aland herunterladen. Zum Lesen der Dateien benötigen Sie den Acrobat reader. Dateigröße GEK Aland- Endbericht Textteil pdf, ca. 2,1 MB Datei herunterladen Anlage 1 - Übersichtskarte pdf, ca. 6,9 MB Datei herunterladen Anlage 2 - Karte Flächennutzung pdf, ca. 6,8 MB Datei herunterladen Anlage 3 - Karten Querbauwerke pdf, ca. 12,7 MB Datei herunterladen Anlage 4 - Karte Schutzgebiete pdf, ca. 6,5 MB Datei herunterladen Anlage 5 - Karte Wasserrechte pdf, ca. 7,0 MB Datei herunterladen Anlage 6 - Karte Gewässerstruktur pdf, ca. 7,0 MB Datei herunterladen Anlage 7 - Karten Maßnahmenübersicht pdf, ca. 15,5 MB Datei herunterladen Anlage 8-1 - Maßnahmenübersicht punktuelle Maßnahmen pdf, ca. 0,3 MB Datei herunterladen Anlage 8-2 - Maßnahmenübersicht lineare Maßnahmen pdf, ca. 0,6 MB Datei herunterladen Anlage 10 - Maßnahmenskizzen Aland pdf, ca. 6,9 MB Datei herunterladen Anlage 10 - Maßnahmenskizzen Biese pdf, ca. 0,9 MB Datei herunterladen Anlage 10 - Maßnahmenskizzen Cositte pdf, ca. 0,7 MB Datei herunterladen Anlage 10 - Maßnahmenskizzen Tauber Aland pdf, ca. 1,2 MB Datei herunterladen Anlage PAG - Vermerke pdf, ca. 0,7 MB Datei herunterladen Anlage PAG - Besprechungsvermerke Agrargenossenschaften pdf, ca. 0,5 MB Datei herunterladen Anlage Öffentlichkeitsarbeit - Informationsveranstaltung Februar 2015 pdf, ca. 0,1 MB Datei herunterladen

Einvernehmen zum Vorhaben „zwei Geothermiebohrungen in Hilter am Teutoburger Wald, Gemarkung Borgloh-Wellendorf (Flur 6, Flurstück 14/67)"

Aktenzeichen: BASE21102/09 -A#2304 Erklärung des Bundesamtes für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung über das Einvernehmen nach § 21 Absatz 2 Satz 3 Standortauswahlgesetz zum Vorhaben Geothermiebohrungen in Hilter am Teutoburger Wald, Gemarkung Borgloh-Wellendorf Der Landkreis Osnabrück hat mit Schreiben vom 13.01.2025 (Aktenzeichen: FD7-2024-0458) beim Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung (BASE) für zwei Geothermiebohrungen in Hilter am Teutoburger Wald, Gemarkung Borgloh-Wellendorf (Flur 6, Flurstück 14/67) um die Erteilung des Einvernehmens ersucht. Dieses Vorhaben mit geplanten Bohrteufen von jeweils 145 m wurde auf Grundlage der Kriterien des § 21 Absatz 2 und 3 Standortauswahlgesetz (StandAG) geprüft. Der Landkreis Osnabrück kommt in seinem Vermerk vom 10.01.2025 zu dem Prüfergebnis, dass der Vorhabenstandort innerhalb eines identifizierten Gebietes nach § 13 Absatz 2 Satz 1 StandAG liege und das Vorhaben aufgrund des § 21 Absatz 2 Satz 1 StandAG zugelassen werden könne. Nach eigener Prüfung kommt das BASE zu dem Ergebnis, dass sich der Vorhabenstandort innerhalb der von der Bundesgesellschaft für Endlagerung mbH nach § 13 Absatz 2 Satz 1 StandAG ausgewiesenen identifizierten Gebiete mit den Kennungen 188_00IG_T_f_ju und 055_00IG_T_f_jm befindet. Gemäß dem Schreiben des Landkreises Osnabrück habe durch eine vorhandene benachbarte Bohrung bereits ein vergleichbarer Eingriff in den Untergrund stattgefunden. Auf Grundlage der Ausführungen des Landkreises Osnabrück sowie nach eigener Prüfung erklärt das BASE sein Einvernehmen hinsichtlich der Erteilung der Zulassung für vorgenanntes Vorhaben aufgrund des § 21 Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 StandAG. Die Erteilung des Einvernehmens ist nicht selbständig anfechtbar. Berlin, 27.01.2025 Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung Im Auftrag

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