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Neue Ökodesign-Verordnung für nachhaltige Produkte tritt in Kraft

<p> <p>Die EU-Ökodesign-Richtlinie setzt seit 2005 ökologische Mindestanforderungen an Produkte für den Europäischen Markt und spart dadurch viel Energie. Am 18.07.2024 wird sie durch die neue EU-Verordnung für das Ökodesign nachhaltiger Produkte (ESPR) ersetzt. Damit wird der Anwendungsbereich auf neue Umweltaspekte und nahezu alle Produkte erweitert und künftig werden auch vermehrt Rohstoffe gespart.</p> </p><p>Die EU-Ökodesign-Richtlinie setzt seit 2005 ökologische Mindestanforderungen an Produkte für den Europäischen Markt und spart dadurch viel Energie. Am 18.07.2024 wird sie durch die neue EU-Verordnung für das Ökodesign nachhaltiger Produkte (ESPR) ersetzt. Damit wird der Anwendungsbereich auf neue Umweltaspekte und nahezu alle Produkte erweitert und künftig werden auch vermehrt Rohstoffe gespart.</p><p> <p>Die neue „Verordnung (EU) 2024/1781 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen für nachhaltige Produkte“ (ESPR), ist ein zentraler Bestandteil des Europäischen Green Deals. Nachdem im April 2024 das Europäische Parlament die ESPR mit großer Mehrheit formell beschlossen hatte und auch der Rat der Europäischen Union im Mai 2024 zustimmte, erfolgte die Veröffentlichung der Verordnung am 28.06.2024 im Amtsblatt der Europäischen Union, 20 Tage später tritt sie formal in Kraft.</p> Neuerungen durch die Ökodesign-Verordnung <p>Die Verordnung ersetzt die bisherige Ökodesign-Richtlinie und erweitert den Anwendungsbereich von bislang energieverbrauchenden bzw. energieverbrauchsrelevanten Produkten (z.B. Leuchtmittel, Kühlschränke, Waschmaschinen, Wäschetrockner) auf nahezu alle Arten von Produkten, die in der EU in Verkehr gebracht werden. Als erste neue Produktgruppen, für die ökologische Mindestanforderungen geprüft werden sollen, nennt die Verordnung Textilien und Schuhe, Möbel, Eisen, Stahl und Aluminium, Detergenzien bzw. Reinigungsmittel und Chemikalien. Generelle Ausnahmen von der Verordnung gibt es nur für wenige Produktbereiche (z.B. Fahrzeuge und Produkte des Bereiches Sicherheit und Verteidigung). Vom Geltungsbereich umfasst werden auch Onlinehandel und Importware.</p> <p>Mit der Verordnung kommen <strong>neue Anforderungen</strong>, die den gesamten Lebenszyklus eines Produktes abdecken und der Stärkung der Kreislaufwirtschaft und Verlängerung der Produktlebensdauer dienen sollen: Haltbarkeit, Wiederverwendbarkeit, Nachrüstbarkeit und Reparierbarkeit, Höchstgehalte an sogenannten besorgniserregenden Stoffen, Ressourceneffizienz, Rezyklatanteil, Wiederaufbereitung und Recycling, aber auch Informationsanforderungen, wie Ausweisung des CO2- bzw. Umweltfußabdruckes. Diese Informationen sollen durch die Einführung <strong>digitaler Produktpässe</strong>, zugeschnitten auf die jeweilige Produktgruppe, für relevante Akteure des Produktlebenszyklus (Verbraucher*innen, Industrie und Behörden) vollständig oder teilweise zugänglich gemacht werden. Zur Kommunikation der Umwelteigenschaften der Produkte gegenüber Verbraucher*innen soll aber weiterhin die Energieverbrauchskennzeichnung dienen, die jedoch um einen Reparierbarkeits-Index bzw. ein Ökodesign-Label ergänzt werden soll.</p> <p>Das konkrete Anforderungsniveau der einzelnen Nachhaltigkeitsaspekte wird durch delegierte Rechtsakte definiert, zu deren Erlass die EU-Kommission befugt sein wird. Neben produktspezifischen Regulierungen können auch horizontale, das heißt verschiedene Produktgruppen übergreifende, Mindestanforderungen gesetzt werden. Betroffenen Unternehmen wird eine Übergangszeit von 18 Monaten nach Inkrafttreten der jeweiligen Produktverordnung eingeräumt. Den Anliegen kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) soll besondere Berücksichtigung entgegengebracht werden. So sind sie von manchen Anforderungen ausgenommen und die EU-Kommission und -Mitgliedstaaten sind zu verschiedenen Unterstützungsmaßnahmen finanzieller, technischer und organisatorischer Art verpflichtet (z.B. Erstellung von Leitlinien, digitale Instrumente, Fachschulungen).</p> <p>Zwei weitere Neuerungen: Für die Vergabe öffentlicher Aufträge gelten künftig Ökodesign-Kriterien, um die Beschaffung nachhaltigerer Produkte anzureizen. Das in der Öffentlichkeit viel beachtete Verbot der Vernichtung gebrauchsfähiger Produkte bestimmter Textilien und Schuhe wird durch die ESPR ermöglicht und ab Juli 2026 gelten. Es kann künftig auf andere Produktgruppen ausgeweitet werden. Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) sind vorübergehend davon ausgenommen.</p> Wie es weitergeht <p>Die EU-Kommission hat bis März 2025 Zeit, einen Arbeitsplan zu erstellen, der sämtliche Produktgruppen listet, für welche in den kommenden Jahren produktspezifische Verordnungen erarbeitet werden sollen. Es sollen verstärkt die oben genannten (Zwischen-) Produkte in den Fokus gerückt werden. Grundlegend begonnen wurde bereits mit der Ausarbeitung von Verordnungen für Textilien und Stahl. Es wird erwartet, dass die ersten spezifischen Produktverordnungen, die die Ökodesign-Verordnung umsetzen, bis Ende 2025 in Kraft treten werden.</p> Die Rolle des Umweltbundesamtes <p>Die EU-Kommission schlägt sowohl unter der bestehenden Ökodesign-Richtlinie als auch der neuen Ökodesign-Verordnung jeweils die konkreten ökologischen Anforderungen vor, die in einer Produktverordnung gesetzt werden sollen. Das Umweltbundesamt (<a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/uba">UBA</a>) entwickelt in Zusammenarbeit mit der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) hierzu Stellungnahmen auf Basis der Anhörung nationaler, produktgruppenspezifischer Beraterkreise und eigener wissenschaftlicher Prüfungen der Kommissionsvorschläge. Dies geschieht im Auftrag und in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und <a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/klimaschutz">Klimaschutz</a> (<a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/bmwk">BMWK</a>) und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (<a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/bmuv">BMUV</a>) sowie weiterer gegebenenfalls betroffener Ressorts. BAM und UBA vertreten die deutsche Bundesregierung im Konsultationsforum (zukünftig Ökodesign-Forum) auf EU-Ebene und bringen in diesem Rahmen die zuvor entwickelte Stellungnahme ein.</p> <p>Das UBA begrüßt die Weiterentwicklung der Ökodesign-Richtlinie zu einer umfassenden Produktverordnung ausdrücklich, da mit der Herstellung und Nutzung von Produkten große Umweltbelastungen verbunden sind. Die Ökodesign-Regelungen setzen einheitliche ökologische Anforderungen für den gesamten europäischen Markt, die für alle Hersteller gleichermaßen gelten und daher in der Summe zu großen Verbesserungen führen.</p> </p><p>Informationen für...</p>

Europäischer Artenschutz im Blindflug - vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen im nordrhein-westfälischen Straßenbau

Die Aktivierung des Verbots der Beschädigung oder Vernichtung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten EU-rechtlich geschützter Arten kann bei Eingriffen durch die Planung vorgezogener Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen) verhindert werden. Die durchgeführte Erhebung bei Straßenbauvorhaben in NRW stellte für den Zeitraum von Januar 2006 bis Juli 2010 bei 42 von 251 Straßenbauvorhaben insgesamt 402 CEF-Maßnahmen fest. Sieht eine Straßenplanung CEF-Maßnahmen für eine Art vor, spielt der Gefährdungsgrad der Art für die Anzahl der Maßnahmen keine Rolle. Ausgewiesene Art-Experten bewerteten die grundsätzliche Eignung der Maßnahmen für die jeweilige Art auf einer fünfstufigen Skala. Die statistische Auswertung dieser Bewertungen zeigt, dass bei einer eingipfligen Verteilung der Median aller Bewertungen bei 3 liegt ("CEF-Maßnahmentypen funktionieren vielleicht - vielleicht aber auch nicht"). Zwischen einzelnen Artengruppen bestehen erhebliche Unterschiede. Deutlich unter 50 % aller CEF-Maßnahmen sind wahrscheinlich oder sicher geeignet, ihre Funktion zu erfüllen. Die Planungspraxis weicht damit in erheblichem Umfang von den rechtlichen Anforderungen ab. Quelle: http://www.nul-online.de

Nest im Garten - wie reagiere ich?

Die meisten Nester , die dem Menschen auffallen, sind freihängende Nester. Diese werden meist von friedliebenden Wespenarten bewohnt. Denn die beiden ‚Plagegeister‘ unter den Wespenarten, die Deutsche und die Gewöhnliche Wespe, bauen unterirdische Nester. Seltener besiedeln sie auch oberirdische Hohlräume. Doch unabhängig davon, um welche Art es sich handelt, sollte man generell die direkte Nähe des Nestes meiden oder sich in der Nähe ruhig verhalten (kein Rasenmähen, Anpusten, etc.). Beruhigend ist es auch zu wissen, dass die Nester oft erst bemerkt werden, wenn die Wespen im Jahresverlauf ihren Aktivitätshöhepunkt erreicht haben und daraufhin in wenigen Wochen sterben werden. Es lohnt sich also, die Aktivitätszeiten der einzelnen Wespenarten anzuschauen (siehe Tabelle unten). Auch wird sich das Nest im nächsten Jahr nicht vergrößern, da alte Nester im nächsten Jahr nicht wieder bewohnt werden. Fühlt man sich von einem Wespennest trotzdem sehr stark bedroht, sollte man sich Rat bei der lokalen unteren Naturschutzbehörde oder bei örtlichen Beratern suchen. So kann es in wenigen Fällen notwendig sein (z. B. bei einem Kindergarten) das Nest umzusetzen oder gar zu vernichten. Dies sollte aber immer von einem Fachmann erledigt werden. Dies ist besonders wichtig, da die Nester der Wespen durch das Bundesnaturschutzgesetz (§ 39) geschützt sind. Danach ist eine Vernichtung des Nestes „ohne vernünftigen Grund“ verboten. Hornissen sind zudem besonders geschütz t durch das Bundesnaturschutzgesetz (§ 44) .

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