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Verordnung über immissionsschutz- und abfallrechtliche Überwachungserleichterungen für nach der Verordnung (EG) Nummer 761/2001 registrierte Standorte und Organisationen

Die Verordnung ist als Artikel 1 Bestandteil der "Verordnung zum Erlass und zur Änderung immissionsschutzrechtlicher und abfallrechtlicher Verordnungen" vom 24. Juni 2002, BGBl. I Seite 2247, und am 29. Juni 2002 in Kraft getreten. Artikel 2 bis 6 betreffen die Anpassung anderer Rechtsverordnungen an die neue EG-Öko-Audit-Verordnung (EMAS II). Dort hatten bereits unter EMAS I Überwachungserleichterungen bestanden. Hinweis: Das PDF-Dokument ist ein Service der juris GmbH (Juristisches Informationssystem für die Bundesrepublik Deutschland) EMAS (Eco-Management and Audit Scheme) Es handelt sich um eine Verordnung auf nationaler Ebene. Der übergeordnete Rahmen ist die/das EMASPrivilegV.

Gesetz zur Ausführung der Verordnung (EG) Nummer 1221/2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nummer 761/2001

Zweck dieses Gesetzes ist es, eine wirksame Durchführung der Verordnung (EG) Nummer 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme vonOrganisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nummer 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG (ABl. L 342 vom 22. Dezember 2009, Seite 1) in der jeweils geltenden Fassung sicherzustellen, insbesondere dadurch, dass unabhängige, zuverlässige und fachkundige Umweltgutachter und Umweltgutachterorganisationen zugelassen werden, eine wirksame Aufsicht über zugelassene Umweltgutachter und Umweltgutachterorganisationen ausgeübt wird und Register über die geprüften Organisationen geführt werden. Umweltgutachterausschuss (UGA) Es handelt sich um ein Gesetz auf nationaler Ebene. Der übergeordnete Rahmen ist die/das UAG.

Gesetzliche Grundlagen, Ermäßigungen und Referenzdokumente

Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates v. 25.11.2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG ( EMAS III - Verordnungstext ). Verordnung (EU) 2017/1505 der Kommission vom 28. August 2017 zur Änderung der Anhänge I, II und III der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung ( Verordnungstext 2017/1505 ). Verordnung (EU) 2018/2026 der Kommission vom 19. Dezember 2018 zur Änderung der EMAS-Verordnung. Am 20.12.2018 wurde die Neufassung des Anhangs IV „Umweltberichterstattung“ im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und trat am 09.01.2019 in Kraft ( Verordnungstext 2018/2026 ). Beschluss der Kommission vom 7.12.11 über einen Leitfaden zur EU-Sammelregistrierung, Drittlandregistrierung und weltweiten Registrierung nach EMAS. Der Leitfaden beinhaltet Vorgaben und Informationen zur Registrierung für teilnehmende Unternehmen oder Organisationen, die Standorte in einem oder mehreren Mitgliedstaaten gemeinsam registrieren lassen wollen oder Standorte in Ländern außerhalb der EU und dem Europäischen Wirtschaftsraum haben (sogenannte Drittländer). In welchen Rechts- und Verwaltungsvorschriften EMAS berücksichtigt wird, zeigt eine durch den Umweltgutachterausschuss (UGA) erstellte Übersicht. Diese listet Gesetze, Verordnungen, Richtlinien, Entscheidungen, Empfehlungen und sonstige Mitteilungen der EU, des Bundes und der Länder auf, welche sich auf EMAS beziehen. Die Tabelle kann im Excelformat, PDF-Format oder als HTML mit Verlinkung auf die Rechts- und Verwaltungsvorschriften heruntergeladen werden. Eine gezielte Recherche nach Regelungen, die in Baden-Württemberg relevant sind, ist möglich. Für EMAS-Betriebe gibt es in Baden-Württemberg in bestimmten Bereichen Ermäßigungen, die für einige Unternehmen durchaus weitere Anreize bieten können. So werden Gebühren für öffentliche Leistungen der staatlichen Behörden aus dem Geschäftsbereich des Umweltministeriums zu 30 % erlassen. 25%ige Gebührenermäßigung gibt es für die Verwendung von Grundwasser, wenn ein sparsamer und rationeller Einsatz gewährleistet wird, dies jedoch nur für Entgeltpflichtige aus dem Bereich der Gewinnung von Steinen und Erden und des verarbeitenden Gewerbes mit NACE-Code C oder D. Weitere Privilegierungen sind durch das Landesabfallgesetz (§ 21), die Eigenkontrollverordnung (§ 2) und die Industriekläranlagen-Zulassungs- und Überwachungsverordnung (§§ 3, 9) ausgewiesen. Artikel 46 der EMAS-Verordnung enthält den Hinweis auf branchenspezifische Referenzdokumente, die von der EU-Kommission in Absprache mit den Mitgliedstaaten zu erarbeiten sind. Diese sollen bewährte Umweltmanagementpraktiken ebenso umfassen wie branchenspezifische Umweltleistungsindikatoren sowie erforderlichenfalls Leistungsrichtwerte und Systeme zur Bewertung des Umweltleistungsniveaus. Bislang wurden Referenzdokumente für die Branchen Einzelhandel, Tourismus, Nahrungsmittel- und Getränkeherstellung, Landwirtschaft – pflanzliche und tierische Erzeugung, Öffentliche Verwaltung, Herstellung elektronischer und elektrischer Geräte und PKW-Herstellung veröffentlicht. Die branchenspezifischen Referenzdokumente werden im Auftrag der EU-Kommission vom Institute for Prospective Technological Studies (IPTS) in Sevilla erarbeitet. Die Internetseite des IPTS enthält den aktuellen Stand der Referenzdokumente und weitere Informationen. Weiterführende Informationen zum Thema: Berücksichtigung von EMAS in Rechts- und Verwaltungsvorschriften Weiterführende Informationen zum Thema: Branchenspezifische Referenzdokumente Weiterführende Informationen zum Thema: Fördermöglichkeiten und Privilegierungen für EMAS-Organisationen

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