Das Projekt "Leitfaden zur Anwendung des Verschlechterungsverbotes der Wasserrahmenrichtlinie bei physischen Veränderungen von Wasserkörpern nach WHG Paragraph 31 Absatz 2 aus wasserfachlicher und rechtlicher Sicht" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Helmholtz-Zentrum für Umweltforschung GmbH durchgeführt. Ausgangslage/Zielstellung/Methodik des Vorhabens: Unbenommen der streitigen juristischen Frage, ab wann von einer Verschlechterung auszugehen ist, bedarf es der Erläuterung grundlegender Verfahrensschritte bei der Umsetzung des Wasserhaushaltsgesetzes im Paragraph31 Absatz 2. Im Zusammenhang mit neuen physischen Veränderungen und der Einhaltung des Verschlechterungsverbotes wurden bisher keine Methoden oder Verfahren festgelegt für (1) die wasserfachliche Prognose einer Verschlechterung des Gewässerzustandes/ Potenzials und (2) die aus einer vermuteten Verschlechterung folgenden Schritte: a. Abwägung des übergeordneten öffentlichen Interesses, b. die Abwägung des Nutzens zwischen Umweltzielen der WRRL und der neuen Veränderung und c. die Prüfung der besseren Umweltoption sowie (d) durchzuführende Minderungsmaßnahmen. Für Deutschland sind derzeit keine Präzedenzfälle zur Anwendung des Art. 31 (2) des WHG bekannt. Demgegenüber ist es jedoch unstrittig, dass an den Gewässern neue Veränderungen vorgenommen werden und das es Unsicherheiten in der Anwendung des Verschlechterungsverbotes gibt. Es wird als notwendig erachtet, dass sich der Bund als Gesetzgeber für eine harmonisierte Umsetzung der WRRL zu den o.g. Verfahrensschritten äußert. In dem Vorhaben soll der Paragraph31 Absatz 2 des WHG systematisch in einem Leitfaden aufgeschlüsselt und erläutert werden. Der Leitfaden soll als allgemeinverständliche Arbeitshilfe für Vorhabensträger, Planer und für die zuständigen Wasserwirtschafts- und Genehmigungsbehörden entwickelt werden.
Das Projekt "Ermittlung und Bewertung kumulativer Beeinträchtigungen im Rahmen naturschutzfachlicher Prüfinstrumente" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von FÖA Landschaftsplanung GmbH durchgeführt. Um die Planungspraxis zu unterstützen und die Rechts- und Verfahrenssicherheit für alle Beteiligten zu erhöhen, sind konkrete Hinweise zu erarbeiten, wie die Kumulation in den verschiedenen Prüfinstrumenten (weiter) operationalisiert werden kann. Folgende Arbeitsschritte sind vorgesehen: - differenzierte Analyse und Darlegung der rechtlichen und fachlichen Rahmenbedingungen für die verschiedenen Rechtsnormen und Prüfinstrumente (FFH-VP, Verschlechterungsverbot, SUP/UVP, artenschutzrechtliche Prüfung); - Definition, Abgrenzung und Erläuterung der im Vorhaben verwendeten maßgeblichen Begriffe; - Zusammenstellung und Aufbereitung der in Deutschland grundsätzlich vorkommenden Informationsquellen für die Abfrage von kumulativ zu berücksichtigenden Plänen und Projekten (z. B. Datenbanken, Kataster, Fachinformationssysteme, Zuständigkeiten bei Behörden); - Entwicklung einer Empfehlung für die Inhalte eines FFH-VP-Katasters basierend auf den 'Mindestinhalten einer Datenbank zur Dokumentation von gebietsbezogenen Prüfungen der Verträglichkeit nach § 34 und § 35 BNatSchG' der Landesanstalten von 2007; - Erarbeitung konkreter Hinweise und Tools für die Planungspraxis zur Recherche bzw. Abfrage kumulativ zu berücksichtigender Pläne und Projekte (z. B. Checklisten, Musteranschreiben, Prüftabellen zur Einstufung der Relevanz, Muster zur Dokumentation der Recherche und zur Auswahl berücksichtigter Vorhaben); - Entwicklung von Hinweisen zur Identifikation der im konkreten Fall räumlich und zeitlich relevanten Pläne und Projekte sowie der funktional und formal kumulativ zu berücksichtigenden Wirkfaktoren und Beeinträchtigungen; - Entwicklung von konkreten methodischen Ansätzen zur Ermittlung, Prognose und Bewertung von kumulativen Beeinträchtigungen im Hinblick auf die jeweiligen naturschutzrechtlichen Bewertungsmaßstäbe; - Darstellung fachlicher Bewertungsansätze und -beispiele für die Kumulation additiver und synergistischer Wirkungen bei verschiedenen Wirkfaktoren und Vorhabentypen (z. B. Flächeninanspruchnahme, Stoffeinträge, Störwirkungen, Mortalitätsrisiken, Barrierewirkungen); - Entwicklung von Vorschlägen zum Umgang mit defizitären, unkonkreten oder veralteten Daten; - Diskussion der Möglichkeiten und Grenzen einer Berücksichtigung von Kompensationsmaßnahmen oder anderweitigen die jeweiligen Schutzgüter positiv beeinflussenden Maßnahmen und Entwicklungen; - verfahrensrechtliche Einordnung kumulativer Beeinträchtigungen in den Arbeitsschritten der verschiedenen Rechtsnormen (z. B. bei Vorprüfung, Erheblichkeitsbewertung, Maßnahmenplanung, Ausnahmeprüfung).
Die entwickelten methodischen Hinweise sollen anhand repräsentativer Beispiele getestet und verdeutlicht werden.
Das Projekt "Leitfaden Qualitätszielverordnung Chemie Oberflächengewässer" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Technische Universität Wien, Institut für Wassergüte, Ressourcenmanagement und Abfallwirtschaft (E226) durchgeführt. Gemäß Paragraph 30a Abs. 2 Wasserrechtsgesetz (WRG 1959) sind mit Verordnung die zu erreichenden Zielzustände sowie die im Hinblick auf das Verschlechterungsverbot maßgeblichen Zustände für Oberflächengewässer mittels charakteristischer Eigenschaften sowie Grenz- oder Richtwerten näher zu bezeichnen. Insbesondere sind für chemische Schadstoffe der gute chemische Zustand sowie die chemischen Komponenten des guten ökologischen Zustandes in Form von Umweltqualitätsnormen auf der Grundlage des Anhangs F festzulegen. Durch die Qualitätszielverordnung Chemie Oberflächengewässer, BGBl. II Nr. 96/2006, wurden Umweltqualitätsnormen zur Beschreibung des guten chemischen Zustandes und der chemischen Komponenten des guten ökologischen Zustandes für synthetische und nicht-synthetische Schadstoffe in Oberflächenwasserkörpern festgelegt. Weiters wurden die maßgeblichen Zustände für die Anwendung des Verschlechterungsverbots beschrieben. Diese Verordnung gilt für alle Oberflächenwasserkörper (Paragraph 30a Abs. 3 Z 2 WRG 1959) einschließlich erheblich veränderter sowie künstlicher Oberflächenwasserkörper (Paragraph 30b Abs. 3 Z 1 und 2 WRG 1959).