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Amt für Landesplanung und Stadtentwicklung

Das Amt für Landesplanung erarbeitet räumliche Konzepte für die Gesamtstadt (z.B. Konversionsflächenplan für die Wachsende Stadt) und teilräumliche Planungen. Es ist zuständig für die Vorbereitende Bauleitplanung (Flächennutzungsplanungen), die Verbindliche Bauleitplanung (Bebauungspläne) nach BauGB einschl. Umweltprüfungen und Erarbeitung zugehöriger städtebaulicher Verträge sowie für die Vorbereitende Landschaftsplanung und Verbindliche Landschaftsplanung (Grünordnungspläne) nach dem HmbNatSchG. Darüber hinaus werden im Amt für Landesplanung städtebauliche und landschaftsplanerische Wettbewerbe durchgeführt und Gestaltungskonzepte, Stadtentwicklungsprojekte und landschaftsplanerische Konzepte entwickelt. Das Amt wirkt mit an überregionalen Planungen und Projekten insbesondere im Nord- und Ostseeraum im Rahmen der europäischen grenzüberschreitenden Raumordnung des EU-Förderprogramms Interreg sowie an Modell- und Leitprojekten des Regionalen Entwicklungskonzeptes im Rahmen der regionalen Zusammenarbeit in der Metropolregion. Wichtige Aufgaben und Ziele sind: Steuerung der gesamtstädtischen Entwicklung, der städtebaulichen Ordnung und der Stadtgestaltung auf der Basis von zukunftsorientierten Konzepten unter Beachtung fachlicher und rechtlicher Grundlagen und Grundsätze sowie auf der Grundlage von politischen Rahmenvorgaben für die Wachsende Stadt Sicherstellung der Flächenversorgung für die voraussehbaren Bedürfnisse der Stadt und zur Realisierung von stadtentwicklungspolitischen Programmen Schaffen von Rechtsgrundlagen für die städtebauliche Entwicklung, Ordnung und Gestaltung in gerechter Abwägung der öffentlichen und privaten Interessen und Nutzungsansprüche Gewährleisten einer dem Wohl der Allgemeinheit entsprechenden sozialgerechten Bodennutzung Sichern der Einheitlichkeit des Verwaltungshandelns und Gewährleisten der Berücksichtigung stadtentwicklungsplanerischer und ökologischer Fachinhalte und der Rechtsicherheit der Verfahren in der vorbereitenden und der verbindlichen Landes- und Landschaftsplanung Lösen von flächenbezogenen Problemen der Landes- und Landschaftsplanung mit besonderer Bedeutung für die Region und die regionale Zusammenarbeit Einbringen von übergeordneten landes- und landschaftsplanerischen Vorgaben und Aspekten in die verbindliche bezirkliche Landes- und Landschaftsplanung Konsequentes Fortführen einer ökologischen Vorsorgeplanung und Sicherstellen einer nachhaltigen Stadtentwicklung Grundlagen der Stadtentwicklung Schwerpunkte: Die hier erarbeiteten Grundsätze und auf die Gesamtstadt bezogenen Planungen und Konzepte zu den Funktionen Wohnen, Arbeiten, konsumtive Dienstleistungen, Freizeit und Umwelt sowie die erarbeiteten und anderen Dienststellen zur Verfügung gestellten Basisdaten stellen fachlich fundierte und inhaltlich ausgewogene räumliche Planungen sicher. Grundlagen der Landschaftsplanung Rechtliche und fachinhaltliche Grundlagen und Vorgaben für die vorbereitende und die verbindliche Landschaftsplanung. Aufgrund des Gesetzes zur Reform der Verwaltung stellen sie wesentliche Vorgaben für die bezirklichen Planungsdienststellen im Sinne der zentralen Steuerung überörtlicher Interessen durch den Senat dar: Ermitteln der Auswirkungen und Risiken von Vorhaben auf den Landschaftsraum, die Umweltmedien und das Landschaftsbild durch differenzierte Standortanalysen und Prüfung von Alternativen Einbringen von Belangen der Landschaftsplanung bei Planungen Dritter und bei Genehmigungsverfahren Themenspezifische Ausarbeitungen der Landschaftsplanung, landschaftsplanerische Grundlagendaten ( wie Freiraumverbundsystem, Neudruck des Landschaftsprogramms, Ausgleichsflächenpotenziale ) Vorbereitende Bauleitplanung Schwerpunkte: Der Flächennutzungsplan ist zusammenfassender, übergeordneter Raumordnungsplan für Hamburg (§ 8 Raumordnungsgesetz) und vorbereitender Bauleitplan (§ 5 BauGB), aus dem die Bebauungspläne zu entwickeln sind. Er wird durch förmliche Änderungsverfahren gemäß BauGB fortgeschrieben. Die vorbereitende Planung für Teilräume dient der Überprüfung der Fortschreibungsbedarfe bzw. -ziele des Flächennutzungsplans, und hilft in Bereichen mit entsprechendem Klärungsbedarf den Maßstabssprung zwischen Flächennutzungsplan (1:20.000) und Bebauungsplänen (1:1.000) zu überwinden. Mit der Standortplanung werden auf Anfrage von Behörden, Trägern öffentlicher Belange, sowie Investorinnen und Investoren grundsätzliche, zwischen den Behörden abgestimmte Planungsvorschläge zur verträglichen Unterbringung bzw. Verteilung von Einrichtungen, Anlagen und Betrieben im Stadtgebiet unterbreitet werden. Ziel ist auch die konsequente Fortführung einer ökologischen Vorsorgeplanung und damit die Sicherstellung einer nachhaltigen Stadtentwicklung durch die Aktualisierung und Fortschreibung des Landschaftsprogramms für die Gesamtstadt gem. § 5 HmbNatSchG sowie durch die Aufstellung von Entwicklungsplänen. Verbindliche Bauleitplanung Schwerpunkte: Schaffung von (bodenrechtlich relevantem) Planrecht für die Nutzung von Grundstücken. Das Produkt umfasst die Erstellung von Bebauungsplänen und sonstigen Verordnungen und Vorschriften zur Bodennutzung sowie zur Gestaltung und Nutzung von baulichen Anlagen. Landschaftspläne im engeren Sinne, Grünordnungspläne, landschaftsplanerische Festsetzungen in Bebauungsplänen (Huckepackbebauungspläne), Vorhaben- und Erschließungspläne, sowie alle vorbereitenden Untersuchungen für die genannten Planverfahren(z.B. durch Eingriffsregelung, FHH-Verträglichkeitsprüfung) und Sicherstellung des Rahmens für die Umsetzung der naturschutzrechtlichen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen durch städtebauliche Verträge bzw. Anwendung des Kostenerstattungsgesetzes. Städtebauliche Entwürfe und Projektsteuerung Schwerpunkte: Die Ziele dieses Produktes liegen in der Gewährleistung von funktionalen und räumlich-gestalterischen Qualitäten bei Bebauungs- und Gestaltungsprojekten und in der Koordinierung und Förderung der Realisierung derartiger Projekte.

KI in Planungs- und Genehmigungsverfahren

Die Nutzung von digitalen Werkzeugen und insbesondere von Künstlicher Intelligenz (KI) zur Beschleunigung und Vereinfachung von Verfahren im Umweltbereich befindet sich angesichts der rasanten technologischen Entwicklung erst in ihren Anfängen. Potentiale reichen hier von Arbeitserleichterungen und Zeitersparnissen der Behördenmitarbeitenden und Antragstellenden, bis hin zur durchgängigen Digitalisierung von Antrags- und Genehmigungsverfahren. KI-Lösungen in diesem Bereich gewährleisten außerdem, dass eine Beschleunigung der Verfahren nicht auf Kosten des Umweltschutzes, zum Beispiel durch Absenkung von Standards oder Verringerung der Prüftiefe, geschieht. Naturgemäß ist der Bereich Umwelt dabei sehr datenorientiert. Für die Planung aber auch für den Vollzug im Umweltbereich bilden große Datenmengen die Grundlage des Verwaltungshandelns. Die Prognose des Datenaufkommens zeichnet daher ein Wachstum der Datenmengen um ein Vielfaches für die nächsten Jahre vor. Auch vor diesem Hintergrund ist die frühzeitige Beschäftigung mit Künstlicher Intelligenz vonnöten. Ausgehend von einer Initiative der Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt (SenMVKU) hat die Umweltministierkonferenz (UMK) im November 2023 folgenden Beschluss gefasst: Die Umweltministerinnen, -minister, -senatorinnen und der -senator der Länder bitten das Umweltbundesamt (UBA), Potentiale und Anwendungsfälle Künstlicher Intelligenz zur Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren im Umweltbereich zu prüfen und der Umweltministerkonferenz auf ihrer Sitzung im Herbst 2024 dazu Bericht zu erstatten. Der Bericht soll umsetzungsorientierte Beispiele, praxiserprobte Anwendungen (Best Practices), Pilot- und Forschungsvorhaben berücksichtigen, darüber hinaus aber auch darstellen, für welche Aufgaben KI-Werkzeuge zukünftig zu entwickeln sind, damit eine wirksame Planungs- und Genehmigungsbeschleunigung erreicht werden kann. Das UBA wird gebeten, in die Berichterstellung die Bund-Länder Arbeitsgemeinschaft Umwelt und Digitalisierung (BLAG UDig) einzubinden sowie die Expertise der ÖFIT (Kompetenzzentrum Öffentliche IT) in Anspruch zu nehmen. Die SenMVKU begleitet das daraus resultierende Projekt zusammen mit dem BMUV und dem UBA. Weitere Informationen: Beschluss der Umweltministerkonferenz Homepage der Umweltministerkonferenz

Bekanntgabe als Stelle nach § 29 BImSchG i. V. mit § 26 BImSchG Aufgabe einer bekannt gegebenen Stelle Voraussetzungen Antrag Verfahrensdurchführung Verfahrensdauer Verfahrenskosten

Besteht seitens der für die Anlagenüberwachung zuständigen Behörde der Verdacht, dass durch eine Anlage schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden, so  kann die Behörde anordnen, dass der Betreiber einer genehmigungsbedürftigen oder, soweit § 22 BImSchG Anwendung findet, einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage Art und Ausmaß der von der Anlage ausgehenden Emissionen sowie die Immissionen im Einwirkungsbereich der Anlage durch eine von der nach Landesrecht zuständigen Behörde bekannt gegebenen Stellen ermitteln lässt (§ 26 BImSchG). Deren Eignung wird durch die für die Bekanntgabe zuständige Behörde des Bundeslandes, in dem die Stelle ihren Geschäftssitz hat, in dem so genannten Bekanntgabeverfahren geprüft. Mit der Bekanntgabe werden der Stelle zunächst die Eignungsvoraussetzungen zuerkannt, die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche oder  Erschütterungen normenkonform erfassen und dokumentieren zu können. Ihr kommt im immissionsschutzrechtlichen Überwachungsverfahren dann die Aufgabe zu, die Behörden von eigenen sachverständigen Ermittlungen zu entlasten und unter Sicherstellung eines hohen Qualitätsstandard bei den Ermittlungen, Messungen, Kalibrier- oder Prüfungstätigkeiten den zu untersuchenden Sachverhalt ordnungsgemäß festzustellen um die Behörde in die Lage zu versetzen, das ihr obliegende Verwaltungshandeln objektiv und sachgerecht auszuüben. Voraussetzung für eine Bekanntgabe ist das Vorliegen der im Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 der Bekanntgabeverordnung - 41. BImSchV - genannten Bekanntgabevoraussetzungen. Demnach sind neben den Anforderungen an die Organisationsform, Fachkunde und gerätetechnische Ausstattung, Unabhängigkeit und Zuverlässigkeit auch die in der Richtlinie VDI 4220 beschriebenen Anforderungen vollständig nachzuweisen. Dabei ist der Nachweis der erforderlichen Kompetenz anhand einer antragsumfänglichen Akkreditierung unter Einbeziehung des Moduls Immissionsschutz zu erbringen. Als begünstigender Verwaltungsakt setzt die Bekanntgabe als Stelle nach § 29b BImSchG einen Antrag voraus.  Antragsteller mit Geschäftssitz im Land Sachsen-Anhalt richten diesen ergänzt durch die geforderten Nachweise und Belege an das: Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt Dezernat 31 Reideburger Straße 47 06116 Halle (Saale). Nach Antragseingang im LAU wird zunächst eine Prüfung der Antragsunterlagen auf Vollständigkeit, Aussagekraft und Aktualität der enthaltenen Angaben und Erklärungen durchgeführt. Sofern erforderlich werden in diesem Verfahrensstadium Veranlassungen zur Ergänzung oder Unterlagennachreichung getroffen. Liegen alle erforderlichen Unterlagen und Nachweise vor, wird das Ergebnis der Antragsprüfung dem Antragsteller durch Bescheid bekannt gegeben. Im Falle einer positiven Entscheidung weist der Bescheid neben dem Aufgabenumfang u. a. auch die Befristung der Bekanntgabe, ggf. vorgenommene Einschränkungen und vom Antragsteller zu beachtende Nebenbestimmungen und Hinweise aus. Diese beinhalten u. a. die Anzeige wesentlicher Änderungen, Mitteilung der Vorjahresermittlungen , Anwendung diverser Musterberichte oder Maßgaben zur Beachtung landesspezifischer Anforderungen . Letztere werden durch das LAU auch im Rahmen der Prüfung von Ermittlungsergebnissen überwacht. Die Veröffentlichung der Bekanntgabeentscheidung erfolgt im Falle einer positiven Antragsbescheidung der Bekanntgabe im ReSyMeSa . Die Dauer des Bekanntgabeverfahrens richtet sich sowohl nach dem Zeitpunkt, an dem die Antragsunterlagen vollständig im LAU vorliegen, als auch dem umfangsbezogenen Prüfaufwand. Es ist von einer Verfahrensdauer von bis zu vier Monaten auszugehen. Für die Durchführung des Verwaltungsverfahrens werden Verfahrenskosten (Gebühren und Auslagen) fällig. Diese Kosten sind durch den Antragsteller zu tragen. Dies gilt gleichfalls, falls dem Begehren nur eingeschränkt gefolgt, es abschlägig beschieden, der Antrag zurückgezogen oder das Verfahren von Amts wegen eingestellt wird. Die Höhe der Verfahrenskosten wird entsprechend der Tarifstelle 23 der laufenden Nummer 76 der AllGO LSA in Ansatz gebracht. Diese setzen sich demnach zusammen aus dem Grundbetrag nach Nr. 23.1.1 und den Kosten für etwaige erhöhte Aufwendungen (Nr. 23.1.2). Letzte Aktualisierung: 10.08.2021

(Microsoft Word - 2024-03-25_Stellenausschreibung_SB_Förderung_LändlicherRaum_E6_A8_Altmark_NEU.docx

Stellenausschreibung Im Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Altmark ist am Standort Stendal zum nächstmöglichen Zeitpunkt die Stelle als Sachbearbeitung Förderung ländlicher Raum (m/w/d) unbefristet zu besetzen. Die Einstellung von Bewerbern/Bewerberinnen (m/w/d), die derzeit noch nicht im Dienst des Landes Sachsen-Anhalt beschäftigt sind, kann erst zum 01.06.2024 erfolgen. Das Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Altmark (ALFF Altmark) mit seinem Sitz in Stendal und seiner Außenstelle in Salzwedel gehört als untere Landesbehörde zum Ge- schäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Tourismus, Landwirtschaft und Forsten des Landes Sachsen-Anhalt. Für das Sachgebiet 11 „Ländlicher Raum“ am Standort Stendal suchen wir eine Sachbearbeite- rin/ einen Sachbearbeiter. Sie wirken bei der Bearbeitung von Fördermaßnahmen der integrier- ten ländlichen Entwicklung, insbesondere der Dorfentwicklung mit. Im Einzelnen sind folgende Aufgaben wahrzunehmen: •Registrierung von Anträgen, •Prüfen von Anträgen auf Vollständigkeit einschließlich Schriftverkehr zur Vervollständi- gung dieser, •Eingabe von Antragsdaten, •Anlegen von Verfahrensakten mit Fristenüberwachung einschließlich Archivierung •Zuwendungsrechtliche Bearbeitung von Förderanträge, Auszahlungsanträge und Ver- wendungsnachweisen in einfachen Fällen einschließlich Erstellung der erforderlichen Be- scheide, •Örtliche Überprüfung von Maßnahmen im Vier-Augen-Prinzip, •Mittelbewirtschaftung, •Führen von Datenübersichten. Anforderungen an die Bewerberin / den Bewerber (m/w/d): Vorzugweise verfügen Sie über die Laufbahnbefähigung für den allgemeinen Verwaltungsdienst, Laufbahngruppe 1, 2. Einstiegsamt bzw. den Abschluss als Verwaltungsfachangestellte/r oder den erfolgreich abgeschlossenen Angestellten-/Beschäftigtenlehrgang I. Sofern Sie nicht die ge- forderte Laufbahnbefähigung besitzen, wird im Einzelfall geprüft, ob ein entsprechender Lauf- bahnwechsel in Betracht kommt. Nachrangig wird Ihre Bewerbung berücksichtigt, sofern Sie eine Berufsausbildung mit Rechts- bezug (z.B. Rechtsanwaltsfachangestellte/-er, Steuerfachangestellte/-er) abgeschlossen haben. Ferner erfolgt eine nachrangige Berücksichtigung, wenn Sie über einen Berufsabschluss als Kaufmann/ Kauffrau für Büromanagement (früher Bürokaufmann/-frau, Kaufmann/-frau für Büro- kommunikation und Fachangestellte/r für Bürokommunikation) oder vergleichbar verfügen. Be- werber/innen mit einer nachgewiesenen Berufserfahrung von mindestens einem Jahr in einer öffentlichen Verwaltung werden bevorzugt berücksichtigt. Eine weitere Voraussetzung ist der Führerschein Klasse B (Nachweis als Kopie beifügen) und die Bereitschaft zum Fahren mit Dienstkraftfahrzeugen. Die Tätigkeit erfordert den sicheren Umgang mit Standardsoftware (MS Office). Nachgewiesene Erfahrungen bei der Anwendung elektronischer Antragsbearbeitungssysteme und im Umgang mit HAMISSA sind von Vorteil. Kenntnisse im Haushalts- und Zuwendungsrecht sowie im Ver- waltungsrecht sind wünschenswert. Erwartet werden ferner Team-, Kommunikationsfähigkeit sowie eine hohe Einsatzbereitschaft und Belastbarkeit. Was bieten wir Ihnen: •einen sicheren, vielseitigen und anspruchsvollen Arbeitsplatz im öffentlichen Dienst mit umfangreichen Weiterbildungsmöglichkeiten und ein dynamisches Arbeitsumfeld in einem engagierten Team •zukunftsorientiertes Verwaltungshandeln im Rahmen der digitalen Aktenführung (E-Akte) •eine Vollzeitbeschäftigung im Umfang von 40 Stunden wöchentlich •Work-Life-Balance durch eine flexible Arbeitszeitgestaltung in Form von Gleitzeit und dem Ausgleich von Mehrarbeitszeiten durch Freizeit, Homeoffice, Teilzeitbeschäftigung •30 Tage Urlaub pro Kalenderjahr bei einer Verteilung der Arbeitszeit auf fünf Tage pro Kalenderwoche und 24.12 und 31.12 als dienstfreie Tage •übliche Sozialleistungen im öffentlichen Dienst wie zum Beispiel betriebliche Altersvor- sorge •betriebliches Gesundheitsmanagement (beispielsweise Dienstsport mit Arbeitszeitan- rechnung, jährliche Beteiligung des Amtes am Firmenlauf in Stendal, unterschiedliche Gesundheitskurse und Präventionsmaßnahmen) •eine Jahressonderzahlung von derzeit 74,35 v.H. für Tarifbeschäftigte und in Höhe von derzeit 400,00 Euro für Beamtinnen und Beamte im November •Parkmöglichkeiten und Fahrradstellplätze an der Dienststelle, gute Anbindung an den öf- fentlichen Nahverkehr Das Beschäftigungsverhältnis richtet sich nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L). Der Arbeitsplatz ist nach Entgeltgruppe 6 TV-L bewertet. Die Einstellung erfolgt dementsprechend bei Erfüllung der tariflichen, persönlichen und sonstigen Voraussetzungen nach der vorgenannten Entgeltgruppe. Sofern die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen, ist die Einstellung im Beamtenverhältnis möglich. Die Stelle ist diesbezüglich nach Besoldungsgruppe A 8 Landesbesoldungsordnung bewertet. Schwerbehinderte Menschen oder ihnen gleichgestellte Bewerberinnen und Bewerber werden bei gleicher Eignung und Befähigung bevorzugt berücksichtigt. Der Bewerbung ist ein Nach- weis der Schwerbehinderung oder Gleichstellung beizufügen. Bewerbungen von Frauen sind ausdrücklich erwünscht. Weitere Informationen erhalten Sie bei Frau Michelmann (03931/633 328). Haben wir Ihr Interesse geweckt? Dann bewerben Sie sich bitte bis zum 25.03.2024 über unser Online-Bewerbungssystem. Der Link zum Online-Bewerbungssystem lautet: www.interamt.de (Stellenangebots-ID 1095626) Bitte sehen Sie von Bewerbungen in anderer Form ab. Diese werden nicht berücksichtigt und nicht zurückgeschickt. Beim Stellenportal für den öffentlichen Dienst Interamt.de können Sie sich über den Button „Online bewerben“ direkt auf unsere Stellenausschreibung bewerben. Über den Komfort und die Vorteile einer Online-Bewerbung erhalten Sie genauere Informationen, wenn Sie den But- ton „Online bewerben“ anklicken. Nähere Informationen zur Registrierung entnehmen Sie bitte dem dort eingestellten Hinweis-Text. Alle Bewerber*innen (m/w/d) werden gebeten, auf jeden Punkt des Anforderungsprofils einzu- gehen, den Online-Bewerbungsbogen vollständig auszufüllen (ein Verweis auf die Anlagen ge- nügt nicht) und folgende Anlagen als pdf-Dokument hochzuladen: •Tabellarischer Lebenslauf •Zeugnis und Urkunde über den Berufsabschluss (einschließlich Fächer- und Notenüber- sicht) •Arbeitszeugnisse, geforderte Nachweise (z.B. Praktika, Fort- und Weiterbildungsnach- weise) und sonstige Zertifikate •Führerschein •ggf. Nachweis über Schwerbehinderung bzw. Gleichstellung •ggf. schriftliche Einverständniserklärung zur Einsichtnahme in die Personalakte (betrifft Bedienstete des Öffentlichen Dienstes) Bei im Ausland erworbenen Bildungsabschlüssen bitten wir um Übersendung entsprechender Nachweise über die Gleichwertigkeit mit einem deutschen Abschluss. Nähere Informationen hierzu entnehmen Sie bitte der Internetseite der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) unter https://www.kmk.org/zab Hinweis: Bewerbungskosten können nicht erstattet werden.

Umweltgerechtigkeit Berlin 2021/2022

Der Begriff Umweltgerechtigkeit befasst sich mit Art, Ausmaß und Folgen ungleicher sozialer Verteilungen von Umweltbelastungen und den Gründen dafür. Schon lange ist bekannt und wissenschaftlich belegt, dass die soziale Lage mit über den Gesundheitszustand eines Menschen entscheidet und die Lebenserwartung beeinflusst. Der Zusammenhang zwischen sozioökonomischem Status und gesundheitsbelastenden oder gar -gefährdenden Wohn- und Wohnumfeldbedingungen – und den Wirkungszusammenhängen – ist seit der ersten umfassenden und bundesweit beachteten Bestandsaufnahme in Berlin weiter in den Fokus der Umwelt- und Gesundheitspolitik gerückt. Verstärkt wird der Handlungsdruck auch für Berlin durch weitreichende weitere Herausforderungen, die einerseits aus den global zunehmend spürbaren Wirkungen des Klimawandels resultieren, andererseits ihre Ursachen aber auch lokal in Aufgaben wie den Anforderungen an verstärkte Wohnraumbeschaffung und damit einhergehende weitere Verdichtung, insbesondere der Innenstadt, haben. Während die integrierte Erfassung und Bewertung gesundheitsrelevanter Umweltbelastungen in Verbindung mit Indikatoren zur Beschreibung der sozialen Lage der Bevölkerung mittlerweile in vielen Kommunen und Bundesländern voranschreitet, kann von einer „fundierten Verankerung des Ansatzes Umweltgerechtigkeit auf den Ebenen von Bund und Ländern noch nicht gesprochen werden“ (Difu 2022). Zur Erarbeitung notwendiger Grundlagen für die weitere zielgerichtete Entwicklung von umwelt- und gesundheitspolitischen Handlungsstrategien hat das Land Berlin nun die erwähnte Erstbewertung mit den aktuellsten vorliegenden Daten als erstes Update und Auftakt eines kontinuierlich fortzusetzenden Beobachtungssystems fortgeführt. Bei der Fortschreibung war es notwendig, einerseits auf Bewährtem aufzubauen, andererseits fachliche Neuerungen zu berücksichtigen sowie die Methodik an aktuelle Erfordernisse anzupassen. Diese notwendigen Maßnahmen erschweren zwar den Vergleich mit den bestehenden Bewertungsergebnissen der Jahre 2008-2015, legen jedoch das Fundament für die geplanten, in einem engeren zeitlichen Zyklus stattfindenden zukünftigen Aktualisierungen im Sinne eines kontinuierlichen Monitorings. Die hier verwendeten Beschreibungen fußen im Wesentlichen auf dem zur Aktualisierung 2021/2022 veröffentlichten Bericht der Senatsverwaltung für Umwelt, Mobilität, Verbraucher- und Klimaschutz (SenUMVK 2022), dessen Studium zum vertiefenden Verständnis empfohlen wird. Das Konzept der Umweltgerechtigkeit, wie es in Berlin definiert wird, behandelt die folgenden Fragestellungen: Welche umweltbezogenen Themenfelder haben Gesundheitsrelevanz und sind im Kontext des Berliner Umweltgerechtigkeitsansatzes zu integrieren? Wie können Informationen, Daten und Analyseergebnisse aus den Fachressorts Umwelt, Gesundheit, Stadtentwicklung, Städtebau und Soziales gemeinsam auf die Ebene der 542 Planungsräume (PLR) aggregiert und zu einer aussagekräftigen räumlichen Betrachtungs- bzw. Planungsebene zusammengeführt werden? Welche Planungsräume mit gesundheitsrelevanten Mehrfachbelastungen weisen gleichzeitig eine hohe soziale Problemdichte auf und welche mehrfach belasteten Gebiete sind zusätzlich geprägt durch eine mindestens überwiegend einfache Wohnlage und bzw. eine hohe Bevölkerungsdichte? Können für das ressortübergreifende raumbezogene Planen und Verwaltungshandeln generelle Aussagen bzw. Handlungsempfehlungen abgeleitet werden und können auf der Grundlage der kleinräumigen Umweltbelastungsanalysen praxistaugliche Instrumente entwickelt werden, die das Berliner Planungssystem ergänzen? Der nunmehr mit der ersten Aktualisierung methodisch weiterentwickelte und an umweltpolitische Neuerungen angepasste Berliner Umweltgerechtigkeitsansatz soll zukünftig die bereits etablierten Stadtbeobachtungssysteme im Land Berlin fachlich-inhaltlich ergänzen und Grundlagen für die Definition von Handlungsfeldern bereitstellen. Als periodisches Instrument wird damit zukünftig dokumentiert, wie sich die Umweltgerechtigkeit in Berlin entwickelt. Durch eine Verstetigung können Veränderungen in der berlinweiten Verteilung von Belastungsquellen dokumentiert und auch die Wirkung von Instrumenten und bereits ergriffenen Maßnahmen evaluiert werden.

§ 5 Zuständigkeiten

§ 5 Zuständigkeiten (1) Im Bereich der Eisenbahnen des Bundes, Magnetschwebebahnen, im Luftverkehr sowie auf dem Gebiet der See- und Binnenschifffahrt auf Bundeswasserstraßen einschließlich der bundeseigenen Häfen obliegt die Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Gesetz und nach den auf ihm beruhenden Rechtsvorschriften dem Bund in bundeseigener Verwaltung. Unberührt bleiben die Zuständigkeiten für die Hafenaufsicht (Hafenpolizei) in den nicht vom Bund betriebenen Stromhäfen an Bundeswasserstraßen. (2) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die für die Ausführung dieses Gesetzes und der auf ihm beruhenden Rechtsvorschriften zuständigen Behörden und Stellen zu bestimmen, soweit es sich um den Bereich der bundeseigenen Verwaltung handelt. Wenn und soweit der Zweck des Gesetzes durch das Verwaltungshandeln der Länder nicht erreicht werden kann, kann das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Bundesamt für Logistik und Mobilität, das Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung, das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit, die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung, das Bundesinstitut für Risikobewertung, das Eisenbahn-Bundesamt, das Kraftfahrt-Bundesamt, die Physikalisch-Technische Bundesanstalt, das Robert-Koch-Institut, das Umweltbundesamt und das Wehrwissenschaftliche Institut für Werk-, Explosiv- und Betriebsstoffe auch für den Bereich für zuständig erklären, in dem die Länder dieses Gesetz und die auf ihm beruhenden Rechtsvorschriften auszuführen hätten. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann ferner durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass die Industrie- und Handelskammern für die Durchführung, Überwachung und Anerkennung der Ausbildung, Prüfung und Fortbildung von am Gefahrguttransport beteiligten Personen, für die Erteilung von Bescheinigungen sowie für die Anerkennung von Lehrgängen, Lehrgangsveranstaltern und Lehrkräften zuständig sind und insoweit Einzelheiten durch Satzungen regeln sowie Sachverständige und sachkundige Personen für Prüfungen, Überwachungen und Bescheinigungen hinsichtlich der Beförderung gefährlicher Güter zuständig sind. Die in Satz 3 Nummer 2 Genannten unterliegen der Aufsicht der Länder und dürfen im Bereich eines Landes nur tätig werden, wenn sie dazu von der zuständigen obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten oder der nach Landesrecht zuständigen Stelle entsprechend ermächtigt worden sind. (3) Soweit zwischenstaatliche Vereinbarungen oder Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften auf die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten Bezug nehmen, gilt für die Bestimmung dieser Behörden durch Rechtsverordnung Absatz 2 entsprechend. (4) (weggefallen) (5) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, dass der Vollzug dieses Gesetzes und der auf diesem Gesetz gestützten Rechtsverordnungen in Fällen, in denen gefährliche Güter durch die Bundeswehr, in ihrem Auftrag hoheitlich tätige zivile Unternehmen, ausländische Streitkräfte, den Bundesnachrichtendienst oder die Bundespolizei befördert werden, Bundesbehörden obliegt, soweit dies Gründe der Verteidigung, sicherheitspolitische Interessen oder die Aufgaben der Bundespolizei erfordern. Stand: 09. März 2023

Leseprobe LSA VERM 2022/1 OZG-Umsetzung in der Geoinformationsverwaltung

7 Stefan Wimmler, Patrick Dürrwald OZG-Umsetzung in der Geoinformationsverwaltung des Landes Sachsen-Anhalt LSA VERM 1/2022 OZG-Umsetzung in der Geoinformationsverwaltung des Landes Sachsen-Anhalt Von Stefan Wimmler und Patrick Dürrwald, Magdeburg Zusammenfassung Die Digitalisierung von Verwaltungsleistungen hält Einzug in die Verwaltungsabläufe der Geoinformationsverwaltung des Landes Sachsen- Anhalt. Im Rahmen der Umsetzung des Onlinezugangsgesetzes werden die notwendigen Schritte beschrieben, die es Bürgerinnen und Bürgern ermöglichen sollen, ihre Anliegen digital zu beantragen und welche weiteren Arbeiten notwendig sind, um einen durchgängigen digitalen Workflow zu erreichen. 1 Einführung Wer kauft nicht gern auf namhaften Internetplattformen ein? Egal, was benötigt wird, der erste Blick gilt häufig Internetanbietern. Dabei stellt sich nahezu niemand mehr die Frage, welchen Weg das Wunschprodukt nehmen wird.Vielmehr geht es darum, mit geringstmöglichem Aufwand in kurzer Zeit die Ware zu bekommen. Es ist also von der Produktrecherche bis zur Bezahlung der Ware alles geregelt und wird binnen weniger Werktage geliefert. Was für die Einkäufe im täglichen Leben längst zur Selbstverständlichkeit geworden ist, mutet bei Behördengängen oft noch etwas befremdlich an. Einen neuen Perso- nalausweis, eine Genehmigung zum Fällen eines Baumes im Garten oder das Kin- dergeld für den Nachwuchs zu beantragen, erfordert aktuell noch das analoge Be- schaffen und das Ausfüllen von Formularen,Anlagen und Anfertigen von Kopien. Hat man alles vollständig zusammengestellt, ist schließlich die Einhaltung der korrekten Zustellung an die zuständige Stelle zu beachten. Oftmals zeigt sich, dass der persön- liche Gang zur entsprechenden Behörde unumgänglich ist. Beispiele, die daran erin- nern, dass Behördenkontakte dieser Art nicht mehr zeitgemäß sind, lassen sich schnell finden (siehe Abbildung 1). Dem wird nun zeitnah abgeholfen. Online-Diens- te der Behörden des Bundes, der Länder und der Kommunen werden die Antrag- stellungen, behördeninternen Abläufe und die Erstellung der Bescheide bzw. Über- sendung der Verwaltungsleistungen vollumfänglich und in automatisierter Form abbilden. Abb. 1: OZG-Notwendigkeit (BMI 2022) LSA VERM 1/2022 Stefan Wimmler, Patrick Dürrwald OZG-Umsetzung in der Geoinformationsverwaltung des Landes Sachsen-Anhalt 2 8 Grundlagen für digitales Verwaltungshandeln Bereits im Jahr 2017 verabschiedete der Bund das Gesetz zur Verbesserung des Onlinezugangs zu Verwaltungsleistungen (Onlinezugangsgesetz – OZG). Das Gesetz verpflichtet sämtliche Behörden bis Ende 2022 dazu, ihre Verwaltungsleistungen auch elektronisch über Verwaltungsportale anzubieten und ihre Verwaltungsportale miteinander zu einem Portalverbund zu knüpfen. Insgesamt wurden etwa 600 Ver- waltungsleistungen als OZG-Leistungen identifiziert. Die OZG-Leistungen wurden dabei untergliedert in Leistungen des Bundes, der Länder und der Kommunen. Der OZG-Umsetzungskatalog hat die OZG-Leistungen in 35 Lebens-, 17 Unterneh- menslagen und 14 übergeordnete Themenfelder gebündelt – z. B. „Mobilität und Reisen“, „Unternehmensführung & -entwicklung“, "Familie & Kind" und „Bauen & Wohnen“ [vgl. BMI 2022]. Um den Zuständigkeitsbereich der Länder zu definieren, wurde ein sogenanntes „Digitalisierungsprogramm Föderal“ eingerichtet. Dabei ha- ben Bund und Länder eine Arbeitsteilung vereinbart (siehe Abbildung 2). Der Bund schafft überregionale Voraussetzungen, wie z. B. Software-Beschaffungen oder den Personaleinsatz für die Grundvoraussetzungen. Die Länder und die Kommunen übernehmen dann den Vollzug bis hin zum Einsatz des Online-Dienstes. Oft sieht die Regelung weiterhin vor, dass ein Bundesland die Federführung für einen Bereich, das sogenannte Themenfeld bekommt. So übernahm Sachsen-Anhalt die Federführung für das Themenfeld „Bildung“, Mecklenburg-Vorpommern hingegen begleitet das Themenfeld „Bauen & Wohnen“, was für Leistungen mit Bezug zu Vermessungen noch wesentlich sein wird. Ziel ist es, dass das federführende Bundesland Ergebnisse liefert, die durch alle anderen Bundesländer nachnutzbar sind. So soll der Entwick- lungsaufwand Nachnutzender minimiert und der Zeitrahmen eingehalten werden. Es ist jedoch stets zu beachten, dass eine Anpassung der Arbeitsergebnisse des Fe- derführenden an das jeweilige Landes-/Kommunalrecht erfolgen muss. Dieses Digi- talisierungsprogramm wird nicht nur daran gemessen, ob die Verwaltungsleistungen im zeitlichen Rahmen zur Verfügung stehen, sondern auch daran, dass eine praktika- ble und leicht verständliche Nutzung durch die Bürgerinnen und Bürger gegeben ist. Abb. 2: OZG-Themenfelder (BMI 2022) 9 2.1 Stefan Wimmler, Patrick Dürrwald OZG-Umsetzung in der Geoinformationsverwaltung des Landes Sachsen-Anhalt LSA VERM 1/2022 Föderales Informationsmanagement Um eine solche Mammutaufgabe bewältigen zu können, sind Standardisierungsmaß- nahmen notwendig. Der Standard für Verwaltungsleistungen ist das Föderale Infor- mationsmanagement (FIM). FIM stellt leicht verständliche Bürgerinformationen zur einheitlichen Beschreibung der Verwaltungsleistungen, strukturierte Datenfelder für die digitalen Formulare und standardisierte Prozesse für die einzelnen Verwaltungs- aufgaben bereit. Der Dialog der Behörden mit den Bürgerinnen und Bürgern, insbe- sondere was Gesetzes- und Verordnungstexte betrifft, soll in eine bürgernahe Be- hördensprache überführt werden. Es werden Standards geschaffen, die einen unkomplizierten Vollzug von Verwaltungsleistungen ermöglichen. Zu vergleichen ist das mit der Einrichtung eines Baukastens. Der FIM-Baukasten liefert Grundlagen für die Antrags- und Verfahrensgestaltung, die für die Nutzenden verständlich und ein- fach handhabbar sind. Die bereitgestellten FIM-Informationen sind durch Verwaltun- gen, deren Dienstleister und sonstige Dritte nachnutzbar und anpassbar.Wenn nun Behörden die gewonnenen Erkenntnisse über die den Verwaltungsebenen zugeord- neten FIM-Strukturen in den FIM-Baukasten einfügen, sparen andere Behörden, die vor der gleichen Digitalisierungsaufgabe stehen, eigenen Entwicklungsaufwand. Der FIM-Baukasten besteht aus den drei Bereichen Leistungen, Datenfelder und Prozesse (siehe Abbildung 3). Die Leistungen definieren: Was ist eine Verwaltungs- leistung? Welche gesetzlichen Grundlagen gibt es? Welche Einrichtungen bzw. Orga- nisationen sind an dieser Leistung beteiligt? Dabei liegt der Fokus auf der „Überset- zung“ der gesetzlichen Vorgaben in eine leicht verständliche Sprache. Die Datenfelder oder auch Formularfelder konkretisieren alle Daten (Name, Adresse, Telefon, Fachdaten etc.), die zwingend benötigt werden, um eine Leistung abzurufen. Mit FIM werden die Datenfelder standardisiert und sind damit universell verwendbar. Der Baustein Prozesse beschreibt den Ablauf sowie die erforderlichen Bearbei- tungs- und Prüfschritte, die rechtlich vorgegeben sind. Mögliche Optimierungspo- tentiale können hier identifiziert werden. [vgl. fim-portal.de 2022] Abb. 3: FIM-Baukasten (IT- Planungsrat 2012)

Windenergieatlas -Geoportal Saarland-

Der Windenergieatlas ist eine Planungs- und Orientierungshilfe für Kommunen, Privatpersonen, Energieversorgungsunternehmen, Investoren und andere Interessierte zum Ausbau der Windenergie im Saarland. Nach dem Vorbild der Studie des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK), in landesspezifischer Ergänzung und größerem Detailierungsgrad, hat das MWIDE eine Flächenpotenzialanalyse Windenergie in Auftrag gegeben. In Abstimmung mit allen berührten Ministerien und weiteren Bundes- und Landesbehörden wurde das Flächenpotenzial im Saarland für Windenergie ermittelt. Die Gemeinden als Träger der kommunalen Planungshoheit für Windenergie im Saarland wurden in mehreren Etappen in den Planungsprozess eingebunden und über den jeweiligen Stand des Projektes informiert. Mit der Studie, durchgeführt von Bosch & Partner GmbH mit Unterstützung des Fraunhofer-Institut für Energiewirtschaft und Energiesystemtechnik (Fraunhofer IEE), wurde erstmalig eine sehr detaillierte Potenzialbetrachtung für Windenergie im Saarland erstellt. Dabei wurden Ausschlussfaktoren, Restriktionen und weitere Informationen auf Landesebene ermittelt und bewertet und in einer Konfliktdatenbank zusammengestellt. So enthält die Konfliktdatenbank z.B. erstmalig Restriktionen aus der militärischen Luftfahrt, aber auch Daten zu Brutvögelvorkommen. Die Konfliktdatenbank finden sie am Ende des Abschlussberichtes zur Windflächenpotenzialstudie 2024. Weitere Informationen zum Aufbau der Studie und Bewertung der verschiedenen Flächen und Flächenpotenziale für Windenergie finden Sie im Abschlussbericht zur Windflächenpotenzialstudie 2024 Ausführlichere Daten mit allen Shape-Dateien finden Sie auf der Webseite des MWIDE. Im Anhang zum Abschlussbericht finden Sie zudem weitere Hinweise des MWIDE zu der Bewertung einzelner landesweit gesetzter Ausschlussfaktoren oder Restriktionen, die jedoch auf kommunaler Ebene anders bewertet werden können. So wurde pauschal ein innenliegender Puffer zur Landesgrenze von 75 m als Ausschluss gesetzt, um flächendeckend eine auf das Saarland bezogene Rotor-out-Regelung gewährleistet werden kann. Den Kommunen ist es jedoch unbenommen, im Rahmen der Flächennutzungsplanung oder konkreter Projekte an die Landesgrenze heranzurücken, in Abstimmung mit den zuständigen Behörden der benachbarten Staaten und des Nachbarlandes Rheinland-Pfalz. In der Anwendung „Windenergieatlas“ werden u.a. die Ergebnisse der Windpotenzialstudie dargestellt. Im Viewer sind die nutzbaren Windpotenzialflächen abzüglich der sogenannten Restriktions- und Ausschlussflächen sowie Informationen zur mittleren jährlichen Windgeschwindigkeit visualisiert. Die Anwendung kann weder eine umfassende Standortanalyse noch ein detailliertes Windgutachten ersetzen, welche für die Ertragsschätzung einer Windenergieanlage unverzichtbar sind. Die Kartenzusammenstellung bietet jedoch eine gute Grundlage um sich einen Überblick über den Standort von genehmigten, in Planung befindlichen oder sich im UVP Vorprüfungsverfahren befindlichen WEA zu verschaffen und zusätzliche planungsrelevante Geoinformationen (in Form von Kartenebenen) einzusehen, die das Verwaltungshandeln transparenter machen. Über die Kartendarstellung können Flächen identifiziert werden, die aufgrund ihres Windpotenzials, der Windverhältnisse oder planerischer Vorgaben wie bspw. Konzentrationszonen im FNP für den Bau von WEA geeignet sind oder aber auf Grund von Restriktionen (Flugsicherheit, Artenschutz oder ökologisch wertvolle Waldflächen) ausgeschlossen werden. Die Saarländische Windflächenpotenzialstudie 2024 ist am 24.05.2024 veröffentlicht worden, der Datenstand bezieht sich entsprechend auf dieses Datum. Neuere Fachdaten aus den verschiedensten Fachanwendungen im Geoportal, die nach diesem Datum erschienen sind, können von den Daten der Flächenpotenzialstudie abweichend. Die Potenzialanalyse ist Grundlage für die Zuweisung der Flächenbeitragswerte nach dem Saarländischen Flächenzielgesetz (SFZG), nicht aber für die Ausweisung von Potenzialflächen als Windenergiegebiete von unmittelbarer Bedeutung. Hierfür ist vielmehr eine Konkretisierung der Untersuchung im Planungsverfahren nötig.

Kooperative Planungsprozesse zur Stärkung gesundheitlicher Belange - modellhafte Erprobung und Entwicklung von Ansätzen zur nachhaltigen Umsetzung

Die Identifizierung und Darstellung von Herangehensweisen für eine Stärkung gesundheitlicher Belange in der Lärmaktionsplanung, der Grün- und Freiraumplanung und der integrierten Stadtteilentwicklungsplanung auf kommunaler Ebene stand im Mittelpunkt der Untersuchungen. Dabei richtete sich das Augenmerk sowohl auf die fachliche Integration gesundheitlicher Belange als auch auf das kooperative Verwaltungshandeln unter aktivem Einbezug der Gesundheitsämter. Betrachtet wurden auch die gesundheitsrelevanten thematischen Schnittstellen zwischen den Planungen. Besonderes Augenmerk lag auf der planerischen Berücksichtigung gesundheitlicher Belange in städtischen Teilräumen, die im Hinblick auf Umwelt, Gesundheit und soziale Lage mehrfach belastetet sind. In einer Dokumentenrecherche und -analyse wurde der aktuelle Wissensstand hierzu aufbereitet und systematisiert. Schwerpunkte dabei waren rechtliche Rahmenbedingungen und Ziele der Instrumente, ihr Potenzial zur Berücksichtigung von gesundheitlichen Belangen, die Integrationspotenziale zwischen den Planungen sowie die Öffentlichkeitsbeteiligung. Außerdem wurden die Verfahrensabläufe in den kommunalen Planungsprozessen und bestehende Kooperationsformen zwischen planenden Verwaltungen analysiert. Der Rolle der Gesundheitsbehörden wurde mit der Auswertung von Stellungnahmen von Gesundheitsämtern nachgegangen, die diese im Rahmen der Aufstellung von Lärmaktionsplänen erarbeitet haben. Die Recherche- und Analyseergebnisse wurden synthetisiert. Es wurden die Potenziale und Hemmnisse der Instrumente in Bezug auf Themenintegration und eine kooperative Planung dargestellt. Diese münden in Folgerungen für die nachfolgenden Arbeitsschritte im Projekt sowie zu weiterführendem Untersuchungsbedarf. Quelle: Forschungsbericht

Fachliche Unterstützung der Umsetzung des „Aktionsprogramm Klimaschutz 2020“ – Maßnahmen „Kraftstoffsparendes Fahren“ und „Mobilität der Bundesverwaltung“

Die Bundesregierung hat nicht nur anspruchsvolle Klimaschutzziele verabschiedet, sondern sich auch verpflichtet, das eigene Verwaltungshandeln nachhaltig zu gestalten. Ein konsequentes Umsteuern ist deshalb nötig. Bundesbehörden haben für den öffentlichen Dienst eine erhebliche Vorbildfunktion und Hebelwirkung, da sich andere öffentliche Einrichtungen auf der Landes- und kommunaler Ebene an den Regelungen des Bundes orientieren. Im Rahmen des Forschungsprojektes „Fachliche Unterstützung der Umsetzung des ‚Aktionsprogramm ⁠ Klimaschutz ⁠ 2020‘ – Maßnahmen ‚Kraftstoffsparendes Fahren‘ und ‚Mobilität der Bundesverwaltung‘ “ wurden konkrete Akteure und Maßnahmen identifiziert, um die Zielerreichung der Bundesregierung zu unterstützen. Veröffentlicht in Texte | 105/2020.

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