API src

Found 2280 results.

Similar terms

s/wwr/WWW/gi

Ausbaugebiete Breitband (Landkreis Leer)

Aktion Glasfaser - Ausbaugebiete Breitband im Kreisgebiet Leer

Deutschlandweite Ausnahmeregelungen vom Fahrverbot

Gemäß Anhang 3 der Kennzeichnungsverordnung (35. Bundes-Immissionsschutzverordnung) sind folgende Kraftfahrzeuge grundsätzlich von Verkehrsverboten in Umweltzonen ausgenommen. Sie dürfen ohne Plakette oder mit jeder beliebigen Plakette in allen Umweltzonen in Deutschland fahren. Mobile Maschinen und Geräte, Arbeitsmaschinen, land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen, zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge, Krankenwagen, Arztwagen mit entsprechender Kennzeichnung “Arzt Notfalleinsatz” (gemäß § 52 Abs. 6 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung), Kraftfahrzeuge, mit denen Personen fahren oder gefahren werden, die außergewöhnlich gehbehindert, hilflos oder blind sind und dies durch die nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Schwerbehindertenausweisverordnung im Schwerbehindertenausweis eingetragenen Merkzeichen “aG”, “H” oder “Bl” nachweisen, Fahrzeuge, für die Sonderrechte nach § 35 der Straßenverkehrs-Ordnung in Anspruch genommen werden können, Fahrzeuge nichtdeutscher Truppen von Nichtvertragsstaaten des Nordatlantikpaktes, die sich im Rahmen der militärischen Zusammenarbeit in Deutschland aufhalten, soweit sie für Fahrten aus dringenden militärischen Gründen genutzt werden, zivile Kraftfahrzeuge, die im Auftrag der Bundeswehr genutzt werden, soweit es sich um unaufschiebbare Fahrten zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben der Bundeswehr handelt, Oldtimer (gemäß § 2 Nr. 22 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung), die ein Kennzeichen nach § 9 Abs. 1 oder § 17 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung führen, sowie Fahrzeuge, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Türkei zugelassen sind, wenn sie gleichwertige Anforderungen erfüllen. Bei den Kontrollen im fließenden Verkehr erfolgt der Nachweis durch den Schwerbehindertenausweis. Im ruhenden Verkehr kann die Berechtigung für Schwerbehinderte mit den Merkzeichen “aG” oder “Bl” durch den Schwerbehinderten-Parkausweis (EU-Parkausweis) nachgewiesen, der hinter der Windschutzscheibe sichtbar ausgelegt wird. Der EU-Parkausweis kann bei der Straßenverkehrsbehörde ihres Wohnbezirkes beantragt werden. Schwerbehinderte mit dem Merkzeichen “H”, die keinen Parkausweis erhalten, können ersatzweise einen Nachweis für die Befreiung von der Plakettenpflicht bei der Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt beantragen. Dieser Nachweis gilt nur in Berlin. Weitere Informationen: Formulare zur Umweltzone Umweltzone: alle Straßen Kostenlose Android App zum Verlauf der Umweltzone Formulare Rechtsvorschriften

WFS Versickerungspotentialkarte Hamburg

Dieser Web Feature Service (WFS) stellt die Versickerungspotentialkarte für Hamburg zum Downloaden bereit. Zur genaueren Beschreibung der Daten und Datenverantwortung nutzen Sie bitte den Verweis zur Datensatzbeschreibung.

Gentechnikgesetz (GenTG)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Inhaltsübersicht Erster Teil Allgemeine Vorschriften § 1 Zweck des Gesetzes § 2 Anwendungsbereich § 3 Begriffsbestimmungen § 4 Kommission für die Biologische Sicherheit § 5 Aufgaben der Kommission § 5a (weggefallen) § 6 Allgemeine Sorgfalts- und Aufzeichnungspflichten, Gefahrenvorsorge Zweiter Teil Gentechnische Arbeiten in gentechnischen Anlagen § 7 Sicherheitsstufen, Sicherheitsmaßnahmen § 8 Genehmigung, Anzeige und Anmeldung von gentechnischen Anlagen und erstmaligen gentechnischen Arbeiten § 9 Weitere gentechnische Arbeiten § 10 Genehmigungsverfahren § 11 Genehmigungsvoraussetzungen § 12 Anzeige- und Anmeldeverfahren § 13 (weggefallen) Dritter Teil Freisetzung und Inverkehrbringen § 14 Freisetzung und Inverkehrbringen § 15 Zulassungsantrag bei Freisetzung und Inverkehrbringen § 16 Genehmigung bei Freisetzung und Inverkehrbringen § 16a Standortregister § 16b Umgang mit in Verkehr gebrachten Produkten § 16c Beobachtung § 16d Entscheidung der Behörde bei Inverkehrbringen § 16e Ausnahmen für nicht kennzeichnungspflichtiges Saatgut Vierter Teil Gemeinsame Vorschriften § 17 Verwendung von Unterlagen § 17a Vertraulichkeit von Angaben § 17b Kennzeichnung § 18 Anhörungsverfahren § 19 Nebenbestimmungen, nachträgliche Auflagen § 20 Einstweilige Einstellung § 21 Mitteilungspflichten § 22 Andere behördliche Entscheidungen § 23 Ausschluss von privatrechtlichen Abwehransprüchen § 24 (weggefallen) § 25 Überwachung, Auskunfts-, Duldungspflichten § 26 Behördliche Anordnungen § 27 Erlöschen der Genehmigung, Unwirksamwerden der Anmeldung § 28 Informationsweitergabe § 28a Unterrichtung der Öffentlichkeit § 28b Methodensammlung § 29 Auswertung und Bereitstellung von Daten § 30 Erlass von Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften § 31 Zuständige Behörde und zuständige Bundesoberbehörde Fünfter Teil Haftungsvorschriften § 32 Haftung § 33 Haftungshöchstbetrag § 34 Ursachenvermutung § 35 Auskunftsansprüche des Geschädigten § 36 Deckungsvorsorge § 36a Ansprüche bei Nutzungsbeeinträchtigungen § 37 Haftung nach anderen Rechtsvorschriften Sechster Teil Straf- und Bußgeldvorschriften § 38 Bußgeldvorschriften § 39 Strafvorschriften Siebter Teil Übergangs- und Schlussvorschriften § 40 (weggefallen) § 41 Übergangsregelung § 41a (weggefallen) § 42 Anwendbarkeit der Vorschriften für die anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum

Anwärterausbildung oder Referendariat in Land- und Forstwirtschaft Dokumente

Die Landwirtschafts- und Forstverwaltung in Sachsen-Anhalt braucht kompetente und engagierte Nachwuchskräfte. Das Ministerium für Wirtschaft, Tourismus, Landwirtschaft und Forsten bietet die Möglichkeit, eine Laufbahn als Beamter (m/w/d) einzuschlagen. Das Ministerium bietet eine zusätzliche verwaltungsbezogene Ausbildung an, die auf einem Hochschulstudium (Bachelor- oder Masterabschluss) aufbaut – der Vorbereitungsdienst. Der Vorbereitungsdienst ist Voraussetzung, um Beamter (m/w/d) in der jeweiligen Laufbahn zu werden. Er schließt mit einer Prüfung ab. Damit bietet sich die Chance, eine Beamtenlaufbahn sowohl beim Land als auch bei Kreisen, Städten, Gemeinden oder anderen öffentlich-rechtlichen Anstalten, Körperschaften und Stiftungen einzuschlagen. Die Übernahme kann auch als Tarifbeschäftigte oder Tarifbeschäftigter erfolgen. Welche Vorraussetzungen müssen erfüllt sein? In eine Beamtenlaufbahn kann in Deutschland berufen werden, wer folgende Voraussetzungen erfüllt: Deutsche oder Deutscher im Sinne Artikel 116 Grundgesetz (Deutsche Staatsangehörigkeit) oder Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaates oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Drittstaates, mit dem Deutschland oder die EU einen Vertrag über einen Anspruch der Anerkennung von Berufsqualifikationen abgeschlossen haben die Gewähr dafür bietet, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetztes einzutreten, und die nach Landesrecht geforderte Befähigung besitzt. Die Angaben zur geforderten Befähigung, der Verlauf und die Prüfung sind in der jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsverordnung (APVO) aufgeführt. Diese Dokumente sind am Ende der Seite zu finden. Eine wichtige Voraussetzung für den Vorbereitungsdienst ist ein akademischer Abschluss. Folgende Möglichkeiten bestehen: Ausbildung als Anwärter (m/w/d): Ein abgeschlossenes Studium an einer Fachhochschule/Universität/Hochschule (Bachelor) eröffnet den Zugang zur Laufbahngruppe 2, 1. Einstiegsamt. Der Vorbereitungsdienst dauert 18 Monate inklusive der Zeit der schriftlichen und mündlichen Prüfungen und des Urlaubs. Während dieser Zeit werden monatliche Anwärterbezüge in Höhe von rund 1.300 Euro gezahlt. Daneben wird vermögenswirksame Leistung gewährt. Hinzu kommt ein Sonderzuschlag in Höhe von 30 Prozent des zustehenden Anwärtergrundbetrages. Der Vorbereitungsdienst hat zum Ziel, den Anwärtern (m/w/d) auf der Grundlage des während des Studiums erworbenen Wissens berufspraktische Fähigkeiten und Kenntnisse zu vermitteln. Diese benötigen sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben in der Landwirtschafts- und Forstverwaltung. Dazu ist auch das Verständnis für staatspolitische, rechtliche, soziale und wirtschaftliche Zusammenhänge wichtig. Ausbildung als Referendar (m/w/d): Ein abgeschlossenes Universitäts- oder Hochschulstudium (Master) eröffnet den Zugang zur Laufbahngruppe 2, 2. Einstiegsamt. Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre inklusive der Zeit der schriftlichen und mündlichen Prüfungen und des Urlaubes. Während dieser Zeit werden monatliche Referendarbezüge in Höhe von rund 1.500 Euro gezahlt. Daneben wird vermögenswirksame Leistung gewährt. Hinzu kommt ein Sonderzuschlag in Höhe von 30 Prozent des zustehenden Anwärtergrundbetrages. Der Referendar (m/w/d) soll die während des Studiums erworbenen wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden in der Verwaltungspraxis anwenden und ergänzen. Dabei sollen verantwortungsbewusste Persönlichkeiten für leitende Tätigkeiten herangebildet werden. Sie sollen neben den fach- und verwaltungsbezogenen Grundlagen auch die notwendigen Führungs- und Managementtechniken beherrschen und anwenden können. Das Ministerium für Wirtschaft, Tourismus, Landwirtschaft und Forsten bildet in folgenden Vorbereitungsdiensten aus: Landwirtschaftlicher Dienst, Laufbahngruppe 2, 1. und 2. Einstiegsamt, Forstdienst, Laufbahngruppe 2, 1. und 2. Einstiegsamt Dabei werden verschiedene Lehrgänge absolviert sowie bestimmte Bereiche der Landwirtschafts- und Forstverwaltung im Land Sachsen-Anhalt durchlaufen. Bewerbungen für den Vorbereitungsdienst sind nur auf Ausschreibung hin an das zuständige Ministerium in Sachsen-Anhalt zu richten. Je nach Eignung und Leistung ist nach Beendigung des Vorbereitungsdienstes eine Übernahme in den Dienst des Landes Sachsen-Anhalt beabsichtigt. Sie richtet sich nach den zur Verfügung stehenden freien Stellen des jeweiligen Haushaltsjahres. Der Einsatz kann in jeder fachlich zutreffenden Dienststelle des Geschäftsbereiches erfolgen. Wünsche zum Einsatzort werden aber soweit möglich berücksichtigt. Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen landwirtschaftlich-technischen Dienstes im Land Sachsen-Anhalt Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des höheren landwirtschaftlichen Dienstes im Land Sachsen-Anhalt Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Laufbahn Forstdienst der Laufbahngruppe 2 des Landes Sachsen-Anhalt

Vorbereitungsdienst für die Laufbahn als Beamtin/Beamter Aktuelle Ausschreibungen Der Vorbereitungsdienst - Ihr Karriereweg im Landesdienst Vorbereitungsdienst im Bereich der Umwelt- und Wasserverwaltung Dokumente

Das Ministerium für Wissenschaft, Energie, Klimaschutz und Umwelt des Landes Sachsen-Anhalt bietet eine auf einem wissenschaftlichen Studium aufbauende zusätzliche verwaltungsbezogene Ausbildung an – den Vorbereitungsdienst. Der Vorbereitungsdienst ist Voraussetzung, um Beamter (m/w/d) in der jeweiligen Laufbahn zu werden. Er schließt mit einer Prüfung ab. Damit bietet sich die Chance, eine Beamtenlaufbahn sowohl beim Land als auch bei Kreisen, Städten, Gemeinden oder anderen öffentlich-rechtlichen Anstalten, Körperschaften und Stiftungen einzuschlagen. Die Übernahme kann auch als Tarifbeschäftigte oder Tarifbeschäftigter erfolgen. In eine Beamtenlaufbahn kann in Deutschland berufen werden, wer folgende Voraussetzungen erfüllt: Deutsche oder Deutscher im Sinne Artikel 116 Grundgesetz (Deutsche Staatsangehörigkeit) oder Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaates oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Drittstaates, mit dem Deutschland oder die EU einen Vertrag über einen Anspruch der Anerkennung von Berufsqualifikationen abgeschlossen haben die Gewähr dafür bietet, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetztes einzutreten, und die nach Landesrecht geforderte Befähigung besitzt. Die Angaben zur geforderten Befähigung, der Verlauf und die Prüfung sind in der jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsverordnung (APVO) aufgeführt. Diese Dokumente sind am Ende der Seite zu finden. Eine wichtige Voraussetzung für den Vorbereitungsdienst ist ein akademischer Abschluss. Bewerbungen für den Vorbereitungsdienst sind nur auf Ausschreibung hin unter Angabe des gewünschten Fachschwerpunktes an das zuständige Ministerium in Sachsen-Anhalt zu richten. Das Ministerium für Wissenschaft, Energie, Klimaschutz und Umwelt (MWU) bildet im Bereich der Umweltverwaltung aus. Folgender Vorbereitungsdienst wird angeboten: Umwelttechnischer Verwaltungsdienst - Fachrichtung Umwelttechnik oder Bauingenieurwesen, Schwerpunkt Wasserwirtschaft, Laufbahngruppe 2, 1. Einstiegsamt Umwelttechnischer Verwaltungsdienst - Fachrichtung Umwelttechnik oder Bauingenieurwesen, Schwerpunkt Wasserwirtschaft, Laufbahngruppe 2, 2. Einstiegsamt Dabei werden verschiedene Lehrgänge absolviert sowie bestimmte Bereiche der Umweltverwaltung im Land Sachsen-Anhalt durchlaufen. Je nach Eignung und Leistung ist nach Beendigung des Vorbereitungsdienstes eine Übernahme in den Dienst des Landes Sachsen-Anhalt beabsichtigt. Sie richtet sich nach den zur Verfügung stehenden freien Stellen des jeweiligen Haushaltsjahres. Der Einsatz kann in jeder fachlich zutreffenden Dienststelle des Geschäftsbereiches erfolgen. Wünsche zum Einsatzort werden aber -soweit möglich- berücksichtigt.

Landesbürgschaften

Was wird gefördert? Das Land Sachsen-Anhalt, vertreten durch das Ministerium der Finanzen übernimmt Bürgschaften für Investitions- und Betriebsmittelkredite, um im Interesse des Landes volkswirtschaftlich förderwürdige und betriebswirtschaftlich vertretbare  Maßnahmen zu ermöglichen. Bürgschaften werden grundsätzlich nur übernommen, wenn die Maßnahmen sonst nicht durchgeführt werden können, insbesondere weil keine ausreichenden Sicherheiten zur Verfügung stehen. Wer wird gefördert? Antragsberechtigt sind Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, Angehörige freier Berufe sowie Träger sozialer, kultureller und wissenschaftlicher Einrichtungen. Der Antragsteller muss in Sachsen-Anhalt eine Betriebsstätte unterhalten oder in Sachsen-Anhalt eine förderungswürdige Maßnahme durchführen. Der Kreditnehmer muss kreditwürdig sein und hinreichende Gewähr für die Rückzahlung des verbürgten Kredites bieten. Es bestehen beihilferechtlich begründete Branchenausschlüsse. Bürgschaften werden nur gegenüber im Europäischen Wirtschaftsraum ansässigen Kreditinstituten und anderen Kapitalsammelstellen übernommen. Wie wird gefördert? Die Landesbürgschaften werden als Ausfallbürgschaften übernommen. Die Höhe der Bürgschaft wird jeweils für den Einzelfall festgesetzt und beträgt in der Regel maximal 70 Prozent des Ausfalls. Die Gesamtsumme der Bürgschaften je Unternehmen ist auf 10,5 Mio. Euro begrenzt. Eine höhere Risikoübernahme ist im Einzelfall möglich. Für die verbürgten Kredite sind unabhängig von den Landesbürgschaften angemessene und zumutbare Sicherheiten zu stellen. Besonderheiten Einzelheiten sind in den Bürgschaftsrichtlinien und allgemeinen Bestimmungen für Landesbürgschaften in der jeweils geltenden Fassung geregelt. Ansprechpartner www.mf.sachsen-anhalt.de

Wasserwirtschaftsämter (Standorte)

Sitze der Wasserwirtschaftsämter.

Wasserwirtschaftsämter (Flächen)

Zuständigkeitsbereiche der Wasserwirtschaftsämter.

Verbraucherschutz und Durchsetzung im Umweltbundesamt

Verbraucherschutz und Durchsetzung im Umweltbundesamt Seit dem Wechsel des Verbraucherschutzes ins Bundesumweltministerium ist die Organisationseinheit „VS – Verbraucherschutz und Durchsetzung“ im Umweltbundesamt angesiedelt. Sie setzt keine individuellen Verbraucheransprüche durch, sondern wird bei innereuropäisch grenzüberschreitenden Sachverhalten aktiv, wenn die Rechte vieler Verbraucher*innen durch ein Unternehmen verletzt oder gefährdet sind. Hinweis: Die Organisationseinheit „VS – Verbraucherschutz und Durchsetzung“ im Umweltbundesamt ist kein direkter Ansprechpartner für Verbraucher*innen. Unten finden Sie Hinweise, an wen Sie sich wenden können. Zuständigkeiten von „VS – Verbraucherschutz und Durchsetzung“ im UBA und Rechtsgrundlagen In Deutschland erfolgt die Rechtsdurchsetzung wirtschaftlichen Verbraucherschutzrechts regelmäßig nicht auf behördlichem, sondern auf zivilrechtlichem Wege. Verbraucher*innen setzen ihre Rechte entweder selbst durch und/oder Verbraucherschutzverbände oder Konkurrenten gehen gegen die „schwarzen Schafe“ mit Abmahnungen und Unterlassungsklagen vor. Darüber hinaus setzt das ⁠ UBA ⁠ im Rahmen des europäischen Behördennetzwerks „Consumer Protection Cooperation“ (kurz: „CPC“) grenzüberschreitend die kollektiven wirtschaftlichen Interessen von Verbraucher*innen durch. Grundlage der Zusammenarbeit ist die Verordnung (EU) 2017/2394 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004, die sogenannte CPC-Verordnung. Durch diese wurden Strukturen der Zusammenarbeit geschaffen, die in den Mitgliedstaaten die Benennung zuständiger Behörden sowie einer zentralen Verbindungsstelle vorsehen. Zentrale Verbindungsstelle ist in Deutschland das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (⁠ BMUV ⁠). Als eine von mehreren zuständigen Behörden wurde das Umweltbundesamt (UBA) benannt, mit der Folge, dass hier die Organisationseinheit „VS – Verbraucherschutz und Durchsetzung“ eingerichtet wurde. Die CPC-Verordnung zielt auf eine effektive Zusammenarbeit der Verbraucherschutzbehörden in den EU-Mitgliedstaaten sowie den Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) Island, Liechtenstein und Norwegen ab. Bei Verstößen gegen „Unionsrecht zum Schutz der Verbraucherinteressen“ (= alle im Anhang der CPC-Verordnung aufgeführten Verordnungen und Richtlinien) ergreift die zuständige Behörde alle erforderlichen und verhältnismäßigen Ermittlungs- und Durchsetzungsmaßnahmen. Für die überwiegende Zahl der aufgeführten Verordnungen und Richtlinien ist das UBA zuständig. Neben dem UBA sind im CPC-Netzwerk folgende weitere deutsche Behörden im Rahmen ihrer Aufgabengebiete tätig: das Luftfahrt-Bundesamt, die Bundesnetzagentur, die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, das Eisenbahn-Bundesamt sowie die nach Landesrecht zuständigen Behörden. Die jeweiligen Zuständigkeiten ergeben sich aus dem Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2017/2394 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 (EU-VSchDG). Wie setzt die Organisationseinheit „VS – Verbraucherschutz und Durchsetzung“ die Verbraucherrechte europäischer Bürger*innen durch? In die Zuständigkeit des ⁠ UBA ⁠ fallen beispielsweise Verstöße gegen Rechtsakte, die Unternehmen unlautere Geschäftspraktiken – wie irreführende Nachhaltigkeitsaussagen – verbieten. Bei einem Verstoß oder einem dahingehenden Verdacht werden Auskunfts- oder Durchsetzungsersuchen mithilfe einer EU-Datenbank, dem Binnenmarkt-Informationssystem „IMI“ (kurz für Internal Market Information System), in beide Richtungen gestellt: Das UBA wird auf Ersuchen seiner ausländischen Partnerbehörden tätig oder ersucht umgekehrt diese Behörden darum, die Rechte deutscher Verbraucher*innen zu schützen. Abhängig vom konkreten Sachverhalt kann das UBA die Bereitstellung aller relevanten Informationen, Daten oder Dokumente verlangen und ggf. auch Durchsuchungen vornehmen sowie die Einstellung von Verstößen durch die*den Unternehmer*in schriftlich anordnen und ggf. Geldbußen oder Zwangsgelder verhängen. Es ist aber grundsätzlich auch befugt, die Kooperation mit betroffenen Unternehmen zu suchen und mit ihnen über Zusagen zu verhandeln, wie ein Verstoß gegen Verbraucherrechte behoben werden könnte. Schließlich kann das UBA, statt selbst vorzugehen, auch einen Dritten – Verbraucher- oder Unternehmerverband – damit beauftragen, zivilrechtlich auf das Abstellen der Verstöße hinzuwirken und dies ggf. im Wege einer Unterlassungsklage durchzusetzen. Neben der Bearbeitung von Einzelfällen, die auch ein- und ausgehende Warnmeldungen umfassen, beteiligt sich das UBA auf der Grundlage der CPC-Verordnung außerdem an sogenannten „Sweeps“. Das sind stichprobenartige Marktüberprüfungen, ob Angebote, die Unternehmen ihren Kundinnen*Kunden machen, den gesetzlich vorgegebenen Kriterien genügen. Ein Fallbeispiel Sarah Vaasen aus Berlin sind nachhaltige Produkte wichtig. Daher bestellt sie eine Hose bei einem französischen Online-Händler, der auf seiner Internetseite – wie sich später herausstellen wird fälschlicherweise – mit dem Slogan „Europas umweltfreundlichste Modemarke“ wirbt. Ein Fernsehbeitrag zum Thema „Greenwashing“ macht sie jedoch stutzig. „Greenwashing“ sind PR-Methoden, die darauf zielen, einem Unternehmen ein umweltfreundliches Image zu verleihen, ohne dass es dafür eine hinreichende Grundlage gibt. Sie schaut sich daraufhin die Internetseite des Online-Händlers noch einmal genauer an, findet jedoch keine weiterführenden Informationen zu dessen Nachhaltigkeitsaussage. Verärgert wendet sich Sarah Vaasen an ihre örtliche Verbraucherzentrale. Dort stellt man fest, dass sie nicht die Einzige ist, die sich über den Online-Händler beschwert. Die daraufhin von der Verbraucherzentrale involvierte Organisationseinheit im UBA „VS – Verbraucherschutz und Durchsetzung“ setzt sich jetzt mit ihrer französischen Partnerbehörde in Verbindung, um die Rechte der Verbraucher*innen grenzüberschreitend durchzusetzen. Nachdem die französische Partnerbehörde dem Online- Händler Gelegenheit zur Schilderung seiner Sicht gegeben hat, erkennt dieser an, dass er unrechtmäßig gehandelt hat, und entfernt den Slogan von seiner Internetseite. Die so genannten „Green Claims“ sind aber nur ein denkbares Handlungsfeld. Dark Patterns, Subscription Traps und unklare AGB sind ebenfalls zu nennen. Wohin können sich Verbraucher*innen wenden? Verbraucher*innen können sich bei Streitigkeiten mit Unternehmen mit Sitz in Deutschland bei einer Verbraucherzentrale oder der Wettbewerbszentrale über den vermuteten Verstoß informieren oder dort eine Beschwerde einreichen. Für individuelle Streitigkeiten mit Unternehmen aus dem EU-Ausland ist darüber hinaus das Europäische Verbraucherzentrum Deutschland mit Sitz in Kehl zuständig. Außerdem können Verbraucher*innen sich an die rechtsberatenden Berufe oder Verbraucherschlichtungsstellen wenden. Das ⁠ UBA ⁠ und die Organisationseinheit „Verbraucherschutz und Durchsetzung“ sind keine Beschwerdestellen. Wie erfährt das UBA von Rechtsverstößen? In der Regel erhält das ⁠ UBA ⁠ vom Europäischen Verbraucherzentrum Deutschland die Anregung, ein Verfahren einzuleiten, wenn dort eine Vielzahl von Beschwerden gegen ein Unternehmen vorliegen. Weitere Ersuchen können sich aus den jährlich stattfindenden „Sweeps“ im CPC-Netzwerk (siehe oben) ergeben, bei denen zu einem bestimmten Thema Marktstichproben durch das UBA vorgenommen werden.

1 2 3 4 5226 227 228