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Österreich erteilt wasserrechtliche Genehmigung für den Strom-Bojen-Park Kienstock

Das österreichische Unternehmen Aqua Libris verkündete am 5. August 2014 auf seiner Internetseite, dass der erste Strom-Bojen-Park in der Wachau eine wasserrechtliche Bewilligung erhalten habe. Acht Strom-Bojen sollen in der Donau installiert werden. Dafür ist eine Million Euro veranschlagt. Die Investoren kommen aus der Region: Weinbauern, Hoteliers, private Unternehmen, die ihren Strom selbst herstellen wollen. Im Herbst 2014 soll mit dem Bau begonnen werden. Seit 2006 entwickelt Aqua Libre die Strom-Boje, eine Idee von Fritz Mondl, die kinetische Energie der freien Strömung im Fluss zu nutzen. Mit bisher drei Prototypen in der Donau und vielen Versuchen in der Schifffahrtsversuchsanstalt wurde an der Leistungsausbeute, der Verlässlichkeit und Standfestigkeit gearbeitet.

Grundwassermessstelle 23/A,Wachau,Oberschule/04445 (47400486)

Dieser Datensatz beschreibt die Grundwassermessstelle 23/A,Wachau,Oberschule/04445 (47400486). Die Messstelle ist ein Bohrbrunnen. Es fehlen Messwerte von den Jahren 1921, 1944-1945, 1947-1949, 1952-1968, 1977, 1983.

Grundwassermessstelle Wachau (48490933)

Dieser Datensatz beschreibt die Grundwassermessstelle Wachau (48490933). Die Messstelle ist ein Schachtbrunnen. Es fehlen Messwerte von den Jahren 1974-1975, 1979, 1994, 2006.

Standortsicherung Einvernehmen zum Vorhaben "zwei Geothermiebohrungen in Wachau, Gemarkung Leppersdorf (Flurstück 119/2)“

Einvernehmen zum Vorhaben "zwei Geothermiebohrungen in Wachau, Gemarkung Leppersdorf (Flurstück 119/2)“ Auf Grundlage der Ausführungen der nach Landesrecht zuständigen Behörde und nach eigener Prüfung erklärt das Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung sein Einvernehmen hinsichtlich der Zulassung des Vorhabens aufgrund des § 21 Absatz 2 Nummer 1-5 StandAG . Einvernehmen zum Vorhaben "zwei Geothermiebohrungen in Wachau, Gemarkung Leppersdorf (Flurstück 119/2)“ (PDF, 56 KB, Datei ist nicht barrierefrei) Stand: 07.11.2023

Standortsicherung Einvernehmen zum Vorhaben "drei Geothermiebohrungen in Wachau, Gemarkung Leppersdorf (Flurstück 121/25) “

Einvernehmen zum Vorhaben "drei Geothermiebohrungen in Wachau, Gemarkung Leppersdorf (Flurstück 121/25) “ Auf Grundlage der Ausführungen der nach Landesrecht zuständigen Behörde und nach eigener Prüfung erklärt das Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung sein Einvernehmen hinsichtlich der Zulassung des Vorhabens aufgrund des § 21 Absatz 2 Nummer 1-5 StandAG . Einvernehmen zum Vorhaben "drei Geothermiebohrungen in Wachau, Gemarkung Leppersdorf (Flurstück 121/25) “ (PDF, 56 KB, Datei ist nicht barrierefrei) Stand: 07.11.2023

Standortsicherung Einvernehmen zum Vorhaben "eine Geothermiebohrung in Wachau, Gemarkung Leppersdorf (Flurstück 119/2) “

Einvernehmen zum Vorhaben "eine Geothermiebohrung in Wachau, Gemarkung Leppersdorf (Flurstück 119/2) “ Auf Grundlage der Ausführungen der nach Landesrecht zuständigen Behörde und nach eigener Prüfung erklärt das Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung sein Einvernehmen hinsichtlich der Zulassung des Vorhabens aufgrund des § 21 Absatz 2 Nummer 1-5 StandAG . Einvernehmen zum Vorhaben "eine Geothermiebohrung in Wachau, Gemarkung Leppersdorf (Flurstück 119/2) “ (PDF, 128 KB, Datei ist nicht barrierefrei) Stand: 02.06.2023

Standortsicherung Einvernehmen zum Vorhaben "drei Geothermiebohrungen in Wachau, Gemarkung Leppersdorf (Flurstück 121/25)“

Einvernehmen zum Vorhaben "drei Geothermiebohrungen in Wachau, Gemarkung Leppersdorf (Flurstück 121/25)“ Auf Grundlage der Ausführungen der nach Landesrecht zuständigen Behörde und nach eigener Prüfung erklärt das Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung sein Einvernehmen hinsichtlich der Zulassung des Vorhabens aufgrund des § 21 Absatz 2 Nummer 1-5 StandAG . Einvernehmen zum Vorhaben "drei Geothermiebohrungen in Wachau, Gemarkung Leppersdorf (Flurstück 121/25)“ (PDF, 56 KB, Datei ist nicht barrierefrei) Stand: 07.11.2023

Endlagersuche Einvernehmen zum Vorhaben „Geothermiebohrung in Wachau, Gemarkung Wachau (Flurstück 62/6)"

Einvernehmen zum Vorhaben „Geothermiebohrung in Wachau, Gemarkung Wachau (Flurstück 62/6)" Auf Grundlage der Ausführungen der nach Landesrecht zuständigen Behörde und nach eigener Prüfung erklärt das Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit sein Einvernehmen hinsichtlich der Zulassung des Vorhabens aufgrund des § 21 Absatz 2 Nummer 1-5 StandAG . Einvernehmen zum Vorhaben „Geothermiebohrung in Wachau, Gemarkung Wachau (Flurstück 62/6)" (PDF, 10 KB, Datei ist barrierefrei⁄barrierearm) Stand: 28.06.2019

Standortsicherung Einvernehmen zum Vorhaben „zwei Geothermiebohrungen in Wachau, Gemarkung Leppersdorf (Flurstück 84/1)"

Einvernehmen zum Vorhaben „zwei Geothermiebohrungen in Wachau, Gemarkung Leppersdorf (Flurstück 84/1)" Auf Grundlage der Ausführungen der nach Landesrecht zuständigen Behörde und nach eigener Prüfung erklärt das Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung sein Einvernehmen hinsichtlich der Zulassung des Vorhabens aufgrund des § 21 Absatz 2 Nummer 1-5 StandAG . Einvernehmen zum Vorhaben „zwei Geothermiebohrungen in Wachau, Gemarkung Leppersdorf (Flurstück 84/1)" (PDF, 13 KB, Datei ist barrierefrei⁄barrierearm) Stand: 02.02.2022

Sachsenmilch Leppersdorf GmbH- Erweiterung der Betriebseinheit BE 5, Errichtung und Betrieb eines Aromenlagers

Die Sachsenmilch Leppersdorf GmbH in 01454 Wachau OT Leppersdorf, An den Breiten, beantragte mit Datum vom 25. März 2021 die Genehmigung gemäß § 16 des Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; ber. 2021 I S. 123), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. August 2021 (BGBl. I S. 3901) geändert worden ist, die wesentliche Änderung für die Erweiterung der Betriebseinheit BE 5, Errichtung und Betrieb eines Aromenlagers, am Standort 01454 Wachau OT Leppersdorf, An den Breiten, Gemarkung Leppersdorf, Flur 3037, Flurstücke 305, 308/1, 315/3, 486/2, 486/9, 486/12, 488/2, 489/2, 496/2 und 510. Das Vorhaben unterliegt dem Genehmigungsvorbehalt nach Nummer 7.34.1 der Anlage 1 zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2017 (BGBl. I S. 1440), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. Januar 2021 (BGBl. I S. 69) geändert worden ist.

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