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Gesetzlich geschützte Biotope (Landkreis Göttingen)

Rechtsgrundlage: Gesetzlich geschützter Biotop § 30 BNatSchG und § 24 NAGBNatSchG. Schutzintensität: relativ hoch. Gesetzlicher Schutz nach § 30 BNatSchG für: 1. natürliche oder naturnahe Bereiche fließender und stehender Binnengewässer einschließlich ihrer Ufer und der dazugehörigen uferbegleitenden natürlichen oder naturnahen Vegetation sowie ihrer natürlichen oder naturnahen Verlandungsbereiche, Altarme und regelmäßig überschwemmten Bereiche, 2. Moore, Sümpfe, Röhrichte, Großseggenrieder, seggen- und binsenreiche Nasswiesen, Quellbereiche, Binnenlandsalzstellen, 3. offene Binnendünen, offene natürliche Block-, Schutt- und Geröllhalden, Lehm- und Lösswände, Zwergstrauch-, Ginster- und Wacholderheiden, Borstgrasrasen, Trockenrasen, Schwermetallrasen, Wälder und Gebüsche trockenwarmer Standorte, 4. Bruch-, Sumpf- und Auenwälder, Schlucht-, Blockhalden- und Hangschuttwälder, subalpine Lärchen- und Lärchen-Arvenwälder, 5. offene Felsbildungen, Höhlen sowie naturnahe Stollen, alpine Rasen sowie Schneetälchen und Krummholzgebüsche, 6. Fels- und Steilküsten, Küstendünen und Strandwälle, Strandseen, Boddengewässer mit Verlandungsbereichen, Salzwiesen und Wattflächen im Küstenbereich, Seegraswiesen und sonstige marine Makrophytenbestände, Riffe, sublitorale Sandbänke, Schlickgründe mit bohrender Bodenmegafauna sowie artenreiche Kies-, Grobsand- und Schillgründe im Meeres- und Küstenbereich. Gesetzlicher Schutz nach § 24 NAGBNatSchG für: 1. natürliche oder naturnahe Bereiche fließender und stehender Binnengewässer einschließlich ihrer Ufer und der dazugehörigen uferbegleitenden natürlichen oder naturnahen Vegetation sowie ihrer natürlichen oder naturnahen Verlandungsbereiche, Altarme und regelmäßig überschwemmten Bereiche, 2. Moore, Sümpfe, Röhrichte, Großseggenrieder, seggen- und binsenreiche Nasswiesen, Quellbereiche, Binnenlandsalzstellen, 3. offene Binnendünen, offene natürliche Block-, Schutt- und Geröllhalden, Lehm- und Lösswände, Zwergstrauch-, Ginster- und Wacholderheiden, Borstgrasrasen, Trockenrasen, Schwermetallrasen, Wälder und Gebüsche trockenwarmer Standorte, 4. Bruch-, Sumpf- und Auenwälder, Schlucht-, Blockhalden- und Hangschuttwälder, subalpine Lärchen- und Lärchen-Arvenwälder, 5. offene Felsbildungen, Höhlen sowie naturnahe Stollen, alpine Rasen sowie Schneetälchen und Krummholzgebüsche, 6. Fels- und Steilküsten, Küstendünen und Strandwälle, Strandseen, Boddengewässer mit Verlandungsbereichen, Salzwiesen und Wattflächen im Küstenbereich, Seegraswiesen und sonstige marine Makrophytenbestände, Riffe, sublitorale Sandbänke, Schlickgründe mit bohrender Bodenmegafauna sowie artenreiche Kies-, Grobsand- und Schillgründe im Meeres- und Küstenbereich.

Für Mensch und Natur: SGD Nord förderte Naturpark Soonwald-Nahe 2023 mit mehr als 175.000 Euro

Die Natur schützen, nachhaltigen Tourismus fördern, Wissen vermitteln und die Region weiterentwickeln: Der Naturpark Soonwald-Nahe erfüllt gleich mehrere wichtige Aufgaben. Unterstützt werden die Verantwortlichen vor Ort mit Fördermitteln des Landes, die durch die Struktur- und Genehmigungsdirektion (SGD) Nord bewilligt und ausgezahlt werden. Diese Projekte zeigen beispielhaft, wofür das Geld 2023 verwendet worden ist. Mensch und Natur in Einklang bringen – seit jeher keine leichte Aufgabe. Doch genau dieses Ziel hat sich der Naturpark Soonwald-Nahe gesetzt, der sich über Teile der Landkreise Bad Kreuznach und Rhein-Hunsrück erstreckt und insgesamt 735 Quadratkilometer umfasst. „Ein Naturpark vereint beide Seiten: Er schützt Pflanzen und Tiere, erhält die biologische Vielfalt und trägt zum Klimaschutz bei. Gleichzeitig werden ein nachhaltiger Tourismus, die lokale Wirtschaft und die Umweltbildung gefördert“, erklärt SGD-Nord-Präsident Wolfgang Treis. In ihrer Funktion als Obere Naturschutzbehörde förderte die SGD Nord den Naturpark Soonwald-Nahe im Jahr 2023 mit mehr als 175.000 Euro. Kindern Natur näherbringen Doch wofür wird das Geld verwendet? Ein Teil ist in das Projekt „Netzwerk Naturpark-Schulen“ geflossen, das der Verband Deutscher Naturparke konzipiert hat. Ziel des Projekts ist, Naturparke mit den Schulen der jeweiligen Region zu vernetzen. Das geht so: Möchte eine Schule Naturpark-Schule werden, verpflichtet sie sich Themen des Naturparks sowie Nachhaltigkeitsthemen im Unterricht, bei Projekten und bei Exkursionen zu behandeln. Inhalte sind etwa biologische Vielfalt, Natur und Landschaft, Kultur und Handwerk sowie Land- und Forstwirtschaft. Auch der Naturpark Soonwald-Nahe baut ein solches Netzwerk auf, vier Schulen beteiligen sich bislang. Mit dem Fördergeld unterstützt die SGD Nord die Fortführung des Projekts, unter anderem werden Lehrerfortbildungen, externes Personal, Exkursionen und Lernmaterial finanziert. Erhalt besonderer Naturräume Weitere Fördermittel finanzierten die Biotoppflege am Lercherberg und am Götzenfels bei Traisen, in den ehemaligen Weinbergen bei Schloßböckelheim, sowie am Kafels bei Norheim (alle Landkreis Bad Kreuznach). Dabei wurden Trocken- beziehungsweise Halbtrockenrasen, Felsen und Trockenmauern unter anderem von Sträuchern befreit, denn sie dienen vielen Tieren und Pflanzen als Lebensraum. In Rohrbach (Rhein-Hunsrück-Kreis) unterstützte die SGD Nord unterdessen die Pflege der Wacholderheide. Auch hier sind Sträucher entfernt worden, um die Wacholderheide zu erhalten. Zudem wurden neue Wacholder-Stecklingen gepflanzt. Fundiert informieren Die kleinen und großen Wunder der Natur entdecken: Das geht am besten mit einer gut informierten Begleitung. Der Naturpark Soonwald-Nahe bildet deshalb in Kooperation mit dem Naturpark Saar-Hunsrück zertifizierte Natur- und Landschaftsführer aus. Sie sind zentraler Bestandteil der Umweltbildung und der Naturparkpädagogik. Auch dieses wichtige Projekt unterstützte die SGD Nord 2023 mit Landesmitteln. Neben dem Naturpark Soonwald-Nahe existieren sechs weitere Naturparke in Rheinland-Pfalz. Deutschlandweit gibt es mehr als 100, die laut des „Verbands Deutscher Naturparke“ rund 28 Prozent der Landesfläche abdecken.

Pflegemaßnahmen Wacholderheide Rohrbach

Projektförderung auf Grundlage der Naturpark-Handlungsprogramme

Pflegemaßnahmen Wacholderheide Rohrbach zur Fortführung der Heideentwicklung

Projektförderung auf Grundlage der Naturpark-Handlungsprogramme

HP 2021 Naturpark Soonwald-Nahe - Pflegemaßnahmen Wacholderheide

Projektförderung auf Grundlage der Naturpark-Handlungsprogramme

Erfassungseinheit Lebensraumtyp (MaP)

Lebensraumtypen der FFH-Richtlinie (Anhang I) in Baden-Württemberg Natürliche Lebensraumtypen (LRT) von gemeinschaftlichem Interesse sind in Anhang I der Richtlinie aufgelistet. Für ihre Bewahrung oder Wiederherstellung in einem günstigen Erhaltungszustand müssen besondere Schutzgebiete ausgewiesen und Naturschutzmaßnahmen ergriffen werden. Baden-Württemberg ist Teil der kontinentalen biogeografischen Region und verfügt über eine reiche Naturausstattung. Von den 91 in Deutschland vorkommenden Lebensraumtypen, gibt es 53 (davon 14 prioritäre) in Baden-Württemberg. Sämtliche Lebensräume in Baden-Württemberg sind geprägt durch ihre Standortbedingungen sowie Jahrhunderte langes Einwirken des Menschen. Unter ihnen gibt es Lebensräume, die noch als naturnah oder weitgehend natürlich anzusehen sind wie z.B. naturnahe und natürliche Hochmoore. Sie kommen in Baden-Württemberg schwerpunktmäßig im Alpenvorland und im Schwarzwald vor. Andere LRT sind erst durch traditionelle Wirtschaftweisen des Menschen wie Mahd oder extensive Beweidung entstanden und prägen heute das Landschaftsbild vieler Regionen. Zu diesen Lebensräumen zählen beispielsweise artenreiche Borstgrasrasen, die in Baden-Württemberg vor allem im Schwarzwald, im Schwäbisch-Fränkischen Wald und im Odenwald verbreitet sind. Für einige LRT trägt Baden-Württemberg eine besondere Verantwortung, wie für die Mageren Flachlandmähwiesen oder für die Wacholderheiden mit dem Verbreitungsschwerpunkt auf der Schwäbischen Alb. Diese unterschiedlichen Lebensräume beherbergen eine vielfältige Tier- und Pflanzenwelt. Eine Veränderung ihrer Standortbedingungen bewirkt eine Veränderung in der Artenzusammensetzung. Die Lebensräume spielen damit eine entscheidende Rolle für die Erhaltung und Entwicklung der biologischen und damit auch der genetischen Vielfalt unserer Natur und Kulturlandschaft.

SGD Nord: Naturschutz im Landkreis Birkenfeld wurde 2020 mit rund 89.000 Euro unterstützt

Viele Tier- und Pflanzenarten finden keine geeigneten Lebensräume mehr und drohen, bei uns auszusterben. Gründe dafür gibt es viele – sei es nun die fortschreitende Bebauung von Flächen, die veränderte landwirtschaftliche Nutzung, die Umweltverschmutzung oder der vom Menschen verursachte Klimawandel. Umso wichtiger ist es, dieser negativen Entwicklung entgegenzuwirken. Der Struktur- und Genehmigungsdirektion (SGD) Nord fällt in dieser Hinsicht als Oberer Naturschutzbehörde eine wichtige Rolle zu – auch im Kreis Birkenfeld. „Wir müssen unsere Natur unbedingt schützen, nicht nur, um heimische Tier- und Pflanzenarten vor dem Aussterben zu bewahren, sondern auch, um künftigen Generationen ein Leben in einer lebenswerten Umwelt zu ermöglichen“, sagt SGD-Nord-Präsident Wolfgang Treis. „Die SGD Nord hat einen großen Anteil daran, dass wichtige Naturschutzprojekte umgesetzt werden können, indem sie diese fachlich begleitet und dafür sorgt, dass sie vom Land auch finanziell unterstützt werden.“ Im Jahr 2020 sind für Naturschutzmaßnahmen im Kreis Birkenfeld durch die SGD Nord und im Auftrag des Ministeriums für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten Fördermittel in Höhe von rund 89.000 Euro ausgezahlt worden. „Das Geld hilft dabei, Ökosysteme und Lebensräume zu erhalten oder wiederherzustellen“, so Wolfgang Treis. Die Landesmittel wurden im Kreis Birkenfeld zum Beispiel genutzt, um die Wacholderbestände im nördlichen Kreisgebiet bei Krummenau und Schwerbach zu verjüngen und damit dazu beizutragen, deren Erhalt zu sichern. Wacholderheiden gehören zu den artenreichsten Biotopen unserer Kulturlandschaft. Dies hat damit zu tun, dass auf den Flächen früher meist eine extensive Schafsbeweidung stattgefunden hat. Die Schafe fraßen Büsche, Sträucher und Gras und entzogen dem Boden somit permanent Nährstoffe. Auf diese Weise entstand ein nährstoffarmer Magerrasen, der vielen Tier- und Pflanzenarten gute Lebensbedingungen bietet. Wacholderbüsche sind auf diesen Flächen häufig zu finden, weil diese den Schafen zu stachelig sind und daher von diesen verschmäht werden. Aufgrund der Aufforstung in preußischer Zeit, der späteren Verwendung von künstlichem Dünger und weil weniger Schafshaltung betrieben wird, sind die Wacholderheiden zurückgegangen. Das hat wiederum zur Folge, dass einige auf den Heiden vorkommende Pflanzenarten inzwischen als gefährdet gelten. Der Wacholder droht, von anderen Pflanzenarten verdrängt zu werden. Um die Wacholderheiden zu verjüngen, wurde bei Schwerbach Saatgut gewonnen. Die Prozedur der Saatgutgewinnung ist sehr aufwendig: Der Wacholderbusch muss zwei bis vier Jahre wachsen und gedeihen. Wenn die Beeren eine blauschwarze Färbung annehmen, sind sie reif und können geerntet werden. Um schließlich Samen aus den Beeren, die eigentlich zur Gattung der Zapfen gehören, gewinnen zu können, müssen sie einige Monate trocknen. Danach werden die Beeren zerdrückt und der Samen herausgesiebt. Später muss der Samen mit circa 60 Grad heißem Wasser aufgebrüht werden, um danach Luftdicht verpackt zu trocknen. Im Herbst 2020 konnten die Samen dann ausgesät werden. Damit sie geschützt sind, wurde ein Gatter errichtet. Hierdurch wird erreicht, dass die Flächen nicht versehentlich mitgemäht werden. Der Naturpark Saar-Hunsrück, der zum Teil ebenfalls auf dem Gebiet des Landkreises liegt, wurde 2020 mit rund 123.000 Euro unterstützt.

30 Jahre Artenschutzprogramm: Schutz für seltene und unbekannte Arten

Der Kreuzenzian-Ameisenbläuling hat nicht nur einen komplizierten Namen, er ist auch sehr selten und gefährdet. Denn damit er ein Schmetterling werden kann, braucht er zwei andere Arten, die für ihn überlebenswichtig sind: den Kreuzenzian, die namengebende Pflanze und bestimmte Ameisen. Der Schutz dieser und vieler anderer Arten steht im Fokus des Artenschutzprogramms Baden-Württemberg. Bild zeigt: Wiese in Gültlingen mit Kreuzenzian. Bildnachweis: Heiner Götz Es duftet nach wildem Thymian auf dem Magerrasen bei Gültlingen, einem Ort zwischen Heckengäu und Schwarzwald. Die vielfältigen Halbtrockenrasen und Wacholderheiden sind Lebensraum für viele verschiedene Tier- und Pflanzenarten. Manche davon sind häufig zu finden, wie die wilde Möhre, andere sind richtige Spezialisten, wie der Kreuzenzian. Dieser kommt vor allem auf Kalk-Magerrasen vor. Da er bitter schmeckt, fressen Schafe nur die Gräser und Kräuter darum herum, der Enzian bleibt aber stehen. Die Pflanzenart profitiert also von der Schafbeweidung, die auch in Gültlingen seit über 300 Jahren betrieben wird. Noch seltener und spezialisierter ist der Kreuzenzian-Ameisenbläuling: ein wunderschön oberseits blauer Schmetterling, der seine Eier auf die Blütenknospen und Blätter des Kreuzenzians ablegt. Er fliegt vor allem im Juni und Juli. Nach dem Schlupf der Raupe frisst sich diese in die Enzianblüte oder in die Blätter. Nach der dritten Häutung lässt sich die Raupe dann auf den Boden fallen und sondert Lockstoffe ab, die spezielle Knotenameisen-Arten dazu animieren, die Raupe in ihr Nest zu tragen und sie bis zur Verpuppung im darauffolgenden Sommer zu füttern und zu versorgen. Nach der Puppenruhe im Nest schlüpft der Schmetterling und muss sich dann mit dem Ausfliegen beeilen, da er fortan im Ameisenbau als Beute gilt und keinen Schutz durch die Ameisen mehr erfährt. Bild zeigt: Kreuzenzian-Ameisenbläuling, Bildnachweis: Heiner Götz Nur wenn sowohl Kreuzenzian als auch die Ameise vorhanden sind, kann der Kreuzenzian-Ameisenbläuling überleben. Maßnahmen, die auf die Bedürfnisse aller drei Arten abgestimmt sind, sind daher essentiell, um sie zum Erhalt der biologischen Vielfalt zu bewahren. Das Arten- und Biotopschutzprogramm in Baden-Württemberg ist hierbei ein wichtiges Instrument. Seit 30 Jahren koordiniert die LUBW das Programm. Sie beauftragt die regelmäßige Erfassung, trifft eine Auswahl und Priorisierung der Arten und stellt die Daten der Naturschutzverwaltung zur Verfügung. Umgesetzt werden die Maßnahmen dann von den vier Regierungspräsidien Baden-Württembergs. Der Besuch der Umweltministerin Baden-Württembergs Thekla Walker MdL und der Präsidentin der LUBW Eva Bell in Gültlingen fand außerhalb der Flugzeit des Kreuzenzian-Ameisenbläulings statt, der Kreuzenzian allerdings war mit zahlreichen Exemplaren noch zu bestaunen. Durch Schutzmaßnahmen, wie die Schafweidehaltung, konnte hier die wertvolle Art erhalten bleiben und damit auch der Kreuzenzian-Ameisenbläuling. Bild zeigt v.l.n.r.: Eva Bell (Präsidentin der LUBW), Markus Kleinbeck (Schäfer), Thekla Walker (Umweltministerin), Helmut Riegger (Landrat) und Ulrich Bünger (Bürgermeister). Bildnachweis: LUBW Mehr zum Thema:

30 Jahre Arten- und Biotopschutzprogramm (ASP) Baden-Württemberg:

null 30 Jahre Arten- und Biotopschutzprogramm (ASP) Baden-Württemberg: GEMEINSAME PRESSEMITTEILUNG DES MINSTERIUMS FÜR UMWELT, KLIMA UND ENERGIEWIRTSCHAFT BADEN-WÜRTTEMBERG UND DER LUBW LANDESANSTALT FÜR UMWELT BADEN-WÜRTTEMBERG Gültlingen/Karlsruhe/Stuttgart. Anlässlich des 30-jährigen Bestehens des Arten- und Biotopschutzprogramms (ASP) besuchten heute die baden-württembergische Umweltministerin Thekla Walker MdL und Eva Bell, Präsidentin der LUBW Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg, eines der letzten Vorkommen des Kreuzenzians in Baden-Württemberg auf dem Killberg bei Gültlingen. Die Nahrungspflanze für den Kreuzenzian-Ameisenbläuling, eine Schmetterlingsart, die ebenfalls stark bedroht ist, fördert nicht nur die verbliebenen Populationen, sondern trägt auch zum Erhalt der Biodiversität in Baden-Württemberg bei. Ziel der Landesregierung ist das Stoppen des Artensterbens „Das Arten- und Biotopschutzprogramm dient dem Schutz von hochgradig gefährdeten Arten. Für diese Arten brauchen wir schnelle Lösungen. Das Arten- und Biotopschutzprogramm ist quasi das Feuerwehrprogramm des Artenschutzes im Land - schlagkräftig, umsetzungsschnell und in Umfang und Dauer bundesweit einzigartig“, lobt Umweltministerin Thekla Walker in ihrer Rede die Bedeutung dieses Instrumentes für den Naturschutz. Das Programm sei unverzichtbarer Baustein für das Ziel der Landesregierung, das Artensterben in Baden-Württemberg zu stoppen und stark zurückgegangene sowie in Europa streng geschützte Arten wieder zu stabilisieren. Deshalb werde es auch weitergeführt. „Sie können sicher sein, dass ich mich mit Nachdruck dafür einsetze, die Biologische Vielfalt in unserem Land zu erhalten und zu stärken.“ Weitere Bausteine sind der landesweite Biotopverbund sowie die Umsetzung des europäischen Schutzgebietsnetzes Natura 2000. „In Zeiten von Klimawandel und eines rasant voranschreitenden Insektensterbens, das bereits drastisch an den noch häufigen Allerweltsarten spürbar ist, trifft es die seltenen Arten natürlich noch härter. Wir müssen die Schutzbemühungen weiterführen und intensivieren“, erläutert die Präsidentin der LUBW in ihrer Rede und betont ebenfalls, dass „der Biotopvernetzung eine ganz besondere Bedeutung zukommt.“ LUBW koordiniert das landesweite Schutzprogramm Die LUBW koordiniert das Arten- und Biotopschutzprogramm in Baden-Württemberg. Sie trifft die Auswahl und die Priorisierung der zu berücksichtigenden Arten, beauftragt deren regelmäßige Erfassung und stellt die gewonnenen Daten der landesweiten Naturschutzverwaltung zur Verfügung. Zuständig für die Umsetzung und das Management der Arten- und Biotopschutzmaßnahmen sind die vier Regierungspräsidien in Baden-Württemberg. Die Standorte sind im gesamten Land verteilt, wobei in Gebieten mit besonders vielseitiger und wertvoller Biotopausstattung, wie z. B. Kaiserstuhl, Oberrheinische Tiefebene, Südschwarzwald, Schwäbische Alb, nördliches Tauberland, Hegau und Oberschwaben, naturgemäß starke Konzentrationen auftreten. Seit der Initiierung des „Feuerwehrprogramms“ zur Rettung der letzten Vorkommen einer Art wurden rund 8.600 Erhebungen zu mehr als 1.000 seltenen Arten erfasst und - wo nötig - gezielte Schutzmaßnahmen umgesetzt. Das Artenspektrum wurde im Laufe der Jahre immer stärker erweitert und an die sich ändernde Bedrohungslage einzelner Arten angepasst. Grundlagenwerk mit mehr als 50 Einzelbänden ist bundesweit einzigartig Bundesweit einzigartig und anerkannt sind die in den letzten dreißig Jahren im Zusammenhang mit dem Schutzprogramm erarbeiteten Grundlagenwerke, in denen das Wissen zur Biologie, Ökologie und Verbreitung sowie den Gefährdungsursachen der Arten zusammengefasst ist. Sie bilden das wissenschaftliche Fundament für die konkreten Schutzmaßnahmen. Bis heute sind mehr als 50 Einzelbände zu 13 Artengruppen erschienen. Die Bücher werden von der LUBW in Zusammenarbeit mit den Autorinnen und Autoren sowie mit Unterstützung der Stiftung Naturschutzfonds Baden-Württemberg herausgegeben und erscheinen im Verlag Eugen Ulmer. Weiterführende Informationen sind auf den LUBW-Webseiten zu finden: - Arten- und Biotopschutzprogramm - Feuerwehrprogramme: Erste Hilfe für bedrohte Arten (PDF-Datei) Stiftung-Naturschutzfonds Baden-Württemberg: - Grundlagenwerke zum Artenschutz Foto zeigt: Umweltministerin Thekla Walker MdL auf dem Killberg bei Gültlingen anlässlich des 30-jährigen Bestehens des Arten- und Biotopschutzprogramms Baden-Württemberg. Quelle: LUBW Foto zeigt: Blau blühender Kreuzenzian inmitten eines violetten Thymian-Teppichs auf der Wacholderheide am Killberg bei Wildberg-Gültlingen. Quelle: Heiner Götz Foto zeigt: Trafen sich anlässlich des 30-jährigen Bestehens des baden-württembergischen Arten- und Biotopschutzprogrammes v.l.n.r.: LUBW-Präsidentin Eva Bell, Schäfer Markus Kleinbeck, dessen Tiere die geschützte Fläche des ASP auf dem Killberg pflegen, Umweltministerin Thekla Walker MdL, Landrat Helmut Riegger (Landkreis Calw), Bürgermeister Ulrich Bünger (Wildberg). Quelle: LUBW

15_02_2020__VVST-VVST000011181__1_.pdf

Normgeber:Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft und Energie Erlassdatum:15.02.2020 Aktenzeichen: Fassung vom: Gültig ab: Quelle: Gliederungs-Nr: Fundstelle: 24.2-2247 15.02.2020 05.05.2020 7914 MBl. LSA. 2020, 174 Biotoptypenrichtlinie des Landes Sachsen-Anhalt Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Inhaltsübersicht Abschnitt 1 Vorbemerkungen Abschnitt 2 Biotoptypen-Katalog zur Einordnung der gesetzlich geschützten Biotope nach § 30 Abs. 2 BNatSchG und § 22 Abs. 1 NatSchG LSA sowie der Alleen gemäß § 21 NatSchG LSA (in Ausführung zu § 29 Abs. 3 BNatSchG) 1. Natürliche oder naturnahe Bereiche fließender Binnengewässer einschließlich ihrer Ufer und der dazugehörigen uferbegleitenden natürlichen oder naturnahen Vegetation (§ 30 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG) 1.1 Begriff 1.2 Einstufungskriterien 1.3 Charakteristische Pflanzenarten 2. Altarme (§ 30 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG) 2.1 Begriff 2.2 Einstufungskriterien 2.3 Charakteristische Pflanzenarten 3. Regelmäßig überschwemmte Bereiche der natürlichen oder naturnahen Bereiche fließender Binnengewässer (§ 30 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG) 3.1 Begriff 3.2 Einstufungskriterien 4. Natürliche oder naturnahe Bereiche stehender Binnengewässer einschließlich ihrer Ufer und der dazugehörigen uferbegleitenden natürlichen oder naturnahen Vegetation (§ 30 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG) 4.1 Begriff 4.2 Einstufungskriterien 4.3 Charakteristische Pflanzenarten 5. Natürliche und naturnahe Verlandungsbereiche (§ 30 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG) 5.1 Begriff 5.2 Einstufungskriterien 5.3 Charakteristische Pflanzenarten 6. Temporäre Flutrinnen in Überschwemmungsgebieten und Auen (§ 22 Abs. 1 Nr. 1 NatSchG LSA) - Seite 1 von 88 - 6.1 Begriff 6.2 Einstufungskriterien 6.3 Charakteristische Pflanzenarten 7. Moore (§ 30 Abs. 2 Nr. 2 BNatSchG) 7.1 Begriff 7.2 Einstufungskriterien 7.3 Charakteristische Pflanzenarten 7.3.1 Hoch- und Übergangsmoore 7.3.2 Niedermoore 7.3.3 Moorwälder 8. Sümpfe (§ 30 Abs. 2 Nr. 2 BNatSchG) 8.1 Begriff 8.2 Einstufungskriterien 8.3 Charakteristische Pflanzenarten der Sümpfe und Niedermoore 9. Röhrichte (§ 30 Abs. 2 Nr. 2 BNatSchG) 9.1 Begriff 9.2 Einstufungskriterien 9.3 Charakteristische Pflanzenarten 10. Seggen-, binsen- oder hochstaudenreiche Nasswiesen (§ 30 Abs. 2 Nr. 2 BNatSchG) 10.1 Begriff 10.2 Einstufungskriterien 10.3 Charakteristische Pflanzenarten 11. Großseggenriede (§ 30 Abs. 2 Nr. 2 BNatSchG) 11.1 Begriff 11.1.1 Großseggenriede nährstoffreicher Standorte 11.1.2 Großseggenriede nährstoffarmer Standorte 11.2 Einstufungskriterien 11.3 Charakteristische Pflanzenarten 12. Quellbereiche (§ 30 Abs. 2 Nr. 2 BNatSchG) 12.1 Begriff 12.2 Einstufungskriterien 12.3 Charakteristische Pflanzenarten 13. Binnenlandsalzstellen (§ 30 Abs. 2 Nr. 2 BNatSchG) 13.1 Begriff 13.2 Einstufungskriterien 13.3 Charakteristische Pflanzenarten 14. Planar-kolline Frischwiesen (§ 22 Abs. 1 Nr. 3 NatSchG LSA) 14.1 Begriff 14.2 Einstufungskriterien 14.3 Charakteristische Pflanzenarten 15. Naturnahe Bergwiesen (§ 22 Abs. 1 Nr. 4 NatSchG LSA) 15.1 Begriff 15.2 Einstufungskriterien 15.3 Charakteristische Pflanzenarten 16. Offene Binnendünen (§ 30 Abs. 2 Nr. 3 BNatSchG) 16.1 Begriff 16.2 Einstufungskriterien 16.3 Charakteristische Pflanzenarten 17. Offene natürliche Block-, Schutt- und Geröllhalden (§ 30 Abs. 2 Nr. 3 BNatSchG) - Seite 2 von 88 - 17.1 Begriff 17.2 Einstufungskriterien 17.3 Charakteristische Pflanzenarten 18. Lehm- und Lösswände (§ 30 Abs. 2 Nr. 3 BNatSchG) 18.1 Begriff 18.2 Einstufungskriterien 18.3 Charakteristische Pflanzenarten 19. Zwergstrauch- und Ginsterheiden (§ 30 Abs. 2 Nr. 3 BNatSchG) 19.1 Begriff 19.2 Einstufungskriterien 19.3 Charakteristische Pflanzenarten 20. Wacholderheiden (§ 30 Abs. 2 Nr. 3 BNatSchG) 20.1 Begriff 20.2 Einstufungskriterien 20.3 Charakteristische Pflanzenarten 21. Borstgrasrasen (§ 30 Abs. 2 Nr. 3 BNatSchG) 21.1 Begriff 21.2 Einstufungskriterien 21.3 Charakteristische Pflanzenarten 22. Trocken- und Halbtrockenrasen (§ 30 Abs. 2 Nr. 3, § 22 Abs. 1 Nr. 5 NatSchG) 22.1 Begriff 22.2 Einstufungskriterien 22.3 Charakteristische Pflanzenarten 23. Schwermetallrasen (§ 30 Abs. 2 Nr. 3 BNatSchG) 23.1 Begriff 23.2 Einstufungskriterien 23.3 Charakteristische Pflanzenarten 24. Wälder trockenwarmer Standorte (§ 30 Abs. 2 Nr. 3 BNatSchG) 24.1 Begriff 24.2 Einstufungskriterien 24.3 Charakteristische Pflanzenarten 25. Gebüsche trockenwarmer Standorte (§ 30 Abs. 2 Nr. 3 BNatSchG) 25.1 Begriff 25.2 Einstufungskriterien 25.3 Charakteristische Pflanzenarten 26. Bruchwälder (§ 30 Abs. 2 Nr. 4 BNatSchG) 26.1 Begriff 26.2 Einstufungskriterien 26.3 Charakteristische Pflanzenarten 27. Sumpfwälder (§ 30 Abs. 2 Nr. 4 BNatSchG) 27.1 Begriff 27.2 Einstufungskriterien 27.3 Charakteristische Pflanzenarten 28. Auwälder (§ 30 Abs. 2 Nr. 4 BNatSchG) 28.1 Begriff 28.2 Einstufungskriterien 28.3 Charakteristische Pflanzenarten 29. Schlucht-, Blockhalden- und Hangschuttwälder (§ 30 Abs. 2 Nr. 4 BNatSchG) 29.1 Begriff - Seite 3 von 88 -

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