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Gesetzlich geschützte Biotope (Landkreis Göttingen)

Rechtsgrundlage: Gesetzlich geschützter Biotop § 30 BNatSchG und § 24 NAGBNatSchG. Schutzintensität: relativ hoch. Gesetzlicher Schutz nach § 30 BNatSchG für: 1. natürliche oder naturnahe Bereiche fließender und stehender Binnengewässer einschließlich ihrer Ufer und der dazugehörigen uferbegleitenden natürlichen oder naturnahen Vegetation sowie ihrer natürlichen oder naturnahen Verlandungsbereiche, Altarme und regelmäßig überschwemmten Bereiche, 2. Moore, Sümpfe, Röhrichte, Großseggenrieder, seggen- und binsenreiche Nasswiesen, Quellbereiche, Binnenlandsalzstellen, 3. offene Binnendünen, offene natürliche Block-, Schutt- und Geröllhalden, Lehm- und Lösswände, Zwergstrauch-, Ginster- und Wacholderheiden, Borstgrasrasen, Trockenrasen, Schwermetallrasen, Wälder und Gebüsche trockenwarmer Standorte, 4. Bruch-, Sumpf- und Auenwälder, Schlucht-, Blockhalden- und Hangschuttwälder, subalpine Lärchen- und Lärchen-Arvenwälder, 5. offene Felsbildungen, Höhlen sowie naturnahe Stollen, alpine Rasen sowie Schneetälchen und Krummholzgebüsche, 6. Fels- und Steilküsten, Küstendünen und Strandwälle, Strandseen, Boddengewässer mit Verlandungsbereichen, Salzwiesen und Wattflächen im Küstenbereich, Seegraswiesen und sonstige marine Makrophytenbestände, Riffe, sublitorale Sandbänke, Schlickgründe mit bohrender Bodenmegafauna sowie artenreiche Kies-, Grobsand- und Schillgründe im Meeres- und Küstenbereich. Gesetzlicher Schutz nach § 24 NAGBNatSchG für: 1. natürliche oder naturnahe Bereiche fließender und stehender Binnengewässer einschließlich ihrer Ufer und der dazugehörigen uferbegleitenden natürlichen oder naturnahen Vegetation sowie ihrer natürlichen oder naturnahen Verlandungsbereiche, Altarme und regelmäßig überschwemmten Bereiche, 2. Moore, Sümpfe, Röhrichte, Großseggenrieder, seggen- und binsenreiche Nasswiesen, Quellbereiche, Binnenlandsalzstellen, 3. offene Binnendünen, offene natürliche Block-, Schutt- und Geröllhalden, Lehm- und Lösswände, Zwergstrauch-, Ginster- und Wacholderheiden, Borstgrasrasen, Trockenrasen, Schwermetallrasen, Wälder und Gebüsche trockenwarmer Standorte, 4. Bruch-, Sumpf- und Auenwälder, Schlucht-, Blockhalden- und Hangschuttwälder, subalpine Lärchen- und Lärchen-Arvenwälder, 5. offene Felsbildungen, Höhlen sowie naturnahe Stollen, alpine Rasen sowie Schneetälchen und Krummholzgebüsche, 6. Fels- und Steilküsten, Küstendünen und Strandwälle, Strandseen, Boddengewässer mit Verlandungsbereichen, Salzwiesen und Wattflächen im Küstenbereich, Seegraswiesen und sonstige marine Makrophytenbestände, Riffe, sublitorale Sandbänke, Schlickgründe mit bohrender Bodenmegafauna sowie artenreiche Kies-, Grobsand- und Schillgründe im Meeres- und Küstenbereich.

Pflegemaßnahmen Wacholderheide Rohrbach

Projektförderung auf Grundlage der Naturpark-Handlungsprogramme

Pflegemaßnahmen Wacholderheide Rohrbach zur Fortführung der Heideentwicklung

Projektförderung auf Grundlage der Naturpark-Handlungsprogramme

HP 2021 Naturpark Soonwald-Nahe - Pflegemaßnahmen Wacholderheide

Projektförderung auf Grundlage der Naturpark-Handlungsprogramme

Erfassungseinheit Lebensraumtyp (MaP)

Lebensraumtypen der FFH-Richtlinie (Anhang I) in Baden-Württemberg Natürliche Lebensraumtypen (LRT) von gemeinschaftlichem Interesse sind in Anhang I der Richtlinie aufgelistet. Für ihre Bewahrung oder Wiederherstellung in einem günstigen Erhaltungszustand müssen besondere Schutzgebiete ausgewiesen und Naturschutzmaßnahmen ergriffen werden. Baden-Württemberg ist Teil der kontinentalen biogeografischen Region und verfügt über eine reiche Naturausstattung. Von den 91 in Deutschland vorkommenden Lebensraumtypen, gibt es 53 (davon 14 prioritäre) in Baden-Württemberg. Sämtliche Lebensräume in Baden-Württemberg sind geprägt durch ihre Standortbedingungen sowie Jahrhunderte langes Einwirken des Menschen. Unter ihnen gibt es Lebensräume, die noch als naturnah oder weitgehend natürlich anzusehen sind wie z.B. naturnahe und natürliche Hochmoore. Sie kommen in Baden-Württemberg schwerpunktmäßig im Alpenvorland und im Schwarzwald vor. Andere LRT sind erst durch traditionelle Wirtschaftweisen des Menschen wie Mahd oder extensive Beweidung entstanden und prägen heute das Landschaftsbild vieler Regionen. Zu diesen Lebensräumen zählen beispielsweise artenreiche Borstgrasrasen, die in Baden-Württemberg vor allem im Schwarzwald, im Schwäbisch-Fränkischen Wald und im Odenwald verbreitet sind. Für einige LRT trägt Baden-Württemberg eine besondere Verantwortung, wie für die Mageren Flachlandmähwiesen oder für die Wacholderheiden mit dem Verbreitungsschwerpunkt auf der Schwäbischen Alb. Diese unterschiedlichen Lebensräume beherbergen eine vielfältige Tier- und Pflanzenwelt. Eine Veränderung ihrer Standortbedingungen bewirkt eine Veränderung in der Artenzusammensetzung. Die Lebensräume spielen damit eine entscheidende Rolle für die Erhaltung und Entwicklung der biologischen und damit auch der genetischen Vielfalt unserer Natur und Kulturlandschaft.

30 Jahre Artenschutzprogramm: Schutz für seltene und unbekannte Arten

Der Kreuzenzian-Ameisenbläuling hat nicht nur einen komplizierten Namen, er ist auch sehr selten und gefährdet. Denn damit er ein Schmetterling werden kann, braucht er zwei andere Arten, die für ihn überlebenswichtig sind: den Kreuzenzian, die namengebende Pflanze und bestimmte Ameisen. Der Schutz dieser und vieler anderer Arten steht im Fokus des Artenschutzprogramms Baden-Württemberg. Bild zeigt: Wiese in Gültlingen mit Kreuzenzian. Bildnachweis: Heiner Götz Es duftet nach wildem Thymian auf dem Magerrasen bei Gültlingen, einem Ort zwischen Heckengäu und Schwarzwald. Die vielfältigen Halbtrockenrasen und Wacholderheiden sind Lebensraum für viele verschiedene Tier- und Pflanzenarten. Manche davon sind häufig zu finden, wie die wilde Möhre, andere sind richtige Spezialisten, wie der Kreuzenzian. Dieser kommt vor allem auf Kalk-Magerrasen vor. Da er bitter schmeckt, fressen Schafe nur die Gräser und Kräuter darum herum, der Enzian bleibt aber stehen. Die Pflanzenart profitiert also von der Schafbeweidung, die auch in Gültlingen seit über 300 Jahren betrieben wird. Noch seltener und spezialisierter ist der Kreuzenzian-Ameisenbläuling: ein wunderschön oberseits blauer Schmetterling, der seine Eier auf die Blütenknospen und Blätter des Kreuzenzians ablegt. Er fliegt vor allem im Juni und Juli. Nach dem Schlupf der Raupe frisst sich diese in die Enzianblüte oder in die Blätter. Nach der dritten Häutung lässt sich die Raupe dann auf den Boden fallen und sondert Lockstoffe ab, die spezielle Knotenameisen-Arten dazu animieren, die Raupe in ihr Nest zu tragen und sie bis zur Verpuppung im darauffolgenden Sommer zu füttern und zu versorgen. Nach der Puppenruhe im Nest schlüpft der Schmetterling und muss sich dann mit dem Ausfliegen beeilen, da er fortan im Ameisenbau als Beute gilt und keinen Schutz durch die Ameisen mehr erfährt. Bild zeigt: Kreuzenzian-Ameisenbläuling, Bildnachweis: Heiner Götz Nur wenn sowohl Kreuzenzian als auch die Ameise vorhanden sind, kann der Kreuzenzian-Ameisenbläuling überleben. Maßnahmen, die auf die Bedürfnisse aller drei Arten abgestimmt sind, sind daher essentiell, um sie zum Erhalt der biologischen Vielfalt zu bewahren. Das Arten- und Biotopschutzprogramm in Baden-Württemberg ist hierbei ein wichtiges Instrument. Seit 30 Jahren koordiniert die LUBW das Programm. Sie beauftragt die regelmäßige Erfassung, trifft eine Auswahl und Priorisierung der Arten und stellt die Daten der Naturschutzverwaltung zur Verfügung. Umgesetzt werden die Maßnahmen dann von den vier Regierungspräsidien Baden-Württembergs. Der Besuch der Umweltministerin Baden-Württembergs Thekla Walker MdL und der Präsidentin der LUBW Eva Bell in Gültlingen fand außerhalb der Flugzeit des Kreuzenzian-Ameisenbläulings statt, der Kreuzenzian allerdings war mit zahlreichen Exemplaren noch zu bestaunen. Durch Schutzmaßnahmen, wie die Schafweidehaltung, konnte hier die wertvolle Art erhalten bleiben und damit auch der Kreuzenzian-Ameisenbläuling. Bild zeigt v.l.n.r.: Eva Bell (Präsidentin der LUBW), Markus Kleinbeck (Schäfer), Thekla Walker (Umweltministerin), Helmut Riegger (Landrat) und Ulrich Bünger (Bürgermeister). Bildnachweis: LUBW Mehr zum Thema:

30 Jahre Arten- und Biotopschutzprogramm (ASP) Baden-Württemberg:

null 30 Jahre Arten- und Biotopschutzprogramm (ASP) Baden-Württemberg: GEMEINSAME PRESSEMITTEILUNG DES MINSTERIUMS FÜR UMWELT, KLIMA UND ENERGIEWIRTSCHAFT BADEN-WÜRTTEMBERG UND DER LUBW LANDESANSTALT FÜR UMWELT BADEN-WÜRTTEMBERG Gültlingen/Karlsruhe/Stuttgart. Anlässlich des 30-jährigen Bestehens des Arten- und Biotopschutzprogramms (ASP) besuchten heute die baden-württembergische Umweltministerin Thekla Walker MdL und Eva Bell, Präsidentin der LUBW Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg, eines der letzten Vorkommen des Kreuzenzians in Baden-Württemberg auf dem Killberg bei Gültlingen. Die Nahrungspflanze für den Kreuzenzian-Ameisenbläuling, eine Schmetterlingsart, die ebenfalls stark bedroht ist, fördert nicht nur die verbliebenen Populationen, sondern trägt auch zum Erhalt der Biodiversität in Baden-Württemberg bei. Ziel der Landesregierung ist das Stoppen des Artensterbens „Das Arten- und Biotopschutzprogramm dient dem Schutz von hochgradig gefährdeten Arten. Für diese Arten brauchen wir schnelle Lösungen. Das Arten- und Biotopschutzprogramm ist quasi das Feuerwehrprogramm des Artenschutzes im Land - schlagkräftig, umsetzungsschnell und in Umfang und Dauer bundesweit einzigartig“, lobt Umweltministerin Thekla Walker in ihrer Rede die Bedeutung dieses Instrumentes für den Naturschutz. Das Programm sei unverzichtbarer Baustein für das Ziel der Landesregierung, das Artensterben in Baden-Württemberg zu stoppen und stark zurückgegangene sowie in Europa streng geschützte Arten wieder zu stabilisieren. Deshalb werde es auch weitergeführt. „Sie können sicher sein, dass ich mich mit Nachdruck dafür einsetze, die Biologische Vielfalt in unserem Land zu erhalten und zu stärken.“ Weitere Bausteine sind der landesweite Biotopverbund sowie die Umsetzung des europäischen Schutzgebietsnetzes Natura 2000. „In Zeiten von Klimawandel und eines rasant voranschreitenden Insektensterbens, das bereits drastisch an den noch häufigen Allerweltsarten spürbar ist, trifft es die seltenen Arten natürlich noch härter. Wir müssen die Schutzbemühungen weiterführen und intensivieren“, erläutert die Präsidentin der LUBW in ihrer Rede und betont ebenfalls, dass „der Biotopvernetzung eine ganz besondere Bedeutung zukommt.“ LUBW koordiniert das landesweite Schutzprogramm Die LUBW koordiniert das Arten- und Biotopschutzprogramm in Baden-Württemberg. Sie trifft die Auswahl und die Priorisierung der zu berücksichtigenden Arten, beauftragt deren regelmäßige Erfassung und stellt die gewonnenen Daten der landesweiten Naturschutzverwaltung zur Verfügung. Zuständig für die Umsetzung und das Management der Arten- und Biotopschutzmaßnahmen sind die vier Regierungspräsidien in Baden-Württemberg. Die Standorte sind im gesamten Land verteilt, wobei in Gebieten mit besonders vielseitiger und wertvoller Biotopausstattung, wie z. B. Kaiserstuhl, Oberrheinische Tiefebene, Südschwarzwald, Schwäbische Alb, nördliches Tauberland, Hegau und Oberschwaben, naturgemäß starke Konzentrationen auftreten. Seit der Initiierung des „Feuerwehrprogramms“ zur Rettung der letzten Vorkommen einer Art wurden rund 8.600 Erhebungen zu mehr als 1.000 seltenen Arten erfasst und - wo nötig - gezielte Schutzmaßnahmen umgesetzt. Das Artenspektrum wurde im Laufe der Jahre immer stärker erweitert und an die sich ändernde Bedrohungslage einzelner Arten angepasst. Grundlagenwerk mit mehr als 50 Einzelbänden ist bundesweit einzigartig Bundesweit einzigartig und anerkannt sind die in den letzten dreißig Jahren im Zusammenhang mit dem Schutzprogramm erarbeiteten Grundlagenwerke, in denen das Wissen zur Biologie, Ökologie und Verbreitung sowie den Gefährdungsursachen der Arten zusammengefasst ist. Sie bilden das wissenschaftliche Fundament für die konkreten Schutzmaßnahmen. Bis heute sind mehr als 50 Einzelbände zu 13 Artengruppen erschienen. Die Bücher werden von der LUBW in Zusammenarbeit mit den Autorinnen und Autoren sowie mit Unterstützung der Stiftung Naturschutzfonds Baden-Württemberg herausgegeben und erscheinen im Verlag Eugen Ulmer. Weiterführende Informationen sind auf den LUBW-Webseiten zu finden: - Arten- und Biotopschutzprogramm - Feuerwehrprogramme: Erste Hilfe für bedrohte Arten (PDF-Datei) Stiftung-Naturschutzfonds Baden-Württemberg: - Grundlagenwerke zum Artenschutz Foto zeigt: Umweltministerin Thekla Walker MdL auf dem Killberg bei Gültlingen anlässlich des 30-jährigen Bestehens des Arten- und Biotopschutzprogramms Baden-Württemberg. Quelle: LUBW Foto zeigt: Blau blühender Kreuzenzian inmitten eines violetten Thymian-Teppichs auf der Wacholderheide am Killberg bei Wildberg-Gültlingen. Quelle: Heiner Götz Foto zeigt: Trafen sich anlässlich des 30-jährigen Bestehens des baden-württembergischen Arten- und Biotopschutzprogrammes v.l.n.r.: LUBW-Präsidentin Eva Bell, Schäfer Markus Kleinbeck, dessen Tiere die geschützte Fläche des ASP auf dem Killberg pflegen, Umweltministerin Thekla Walker MdL, Landrat Helmut Riegger (Landkreis Calw), Bürgermeister Ulrich Bünger (Wildberg). Quelle: LUBW

15_02_2020__VVST-VVST000011181__1_.pdf

Normgeber:Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft und Energie Erlassdatum:15.02.2020 Aktenzeichen: Fassung vom: Gültig ab: Quelle: Gliederungs-Nr: Fundstelle: 24.2-2247 15.02.2020 05.05.2020 7914 MBl. LSA. 2020, 174 Biotoptypenrichtlinie des Landes Sachsen-Anhalt Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Inhaltsübersicht Abschnitt 1 Vorbemerkungen Abschnitt 2 Biotoptypen-Katalog zur Einordnung der gesetzlich geschützten Biotope nach § 30 Abs. 2 BNatSchG und § 22 Abs. 1 NatSchG LSA sowie der Alleen gemäß § 21 NatSchG LSA (in Ausführung zu § 29 Abs. 3 BNatSchG) 1. Natürliche oder naturnahe Bereiche fließender Binnengewässer einschließlich ihrer Ufer und der dazugehörigen uferbegleitenden natürlichen oder naturnahen Vegetation (§ 30 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG) 1.1 Begriff 1.2 Einstufungskriterien 1.3 Charakteristische Pflanzenarten 2. Altarme (§ 30 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG) 2.1 Begriff 2.2 Einstufungskriterien 2.3 Charakteristische Pflanzenarten 3. Regelmäßig überschwemmte Bereiche der natürlichen oder naturnahen Bereiche fließender Binnengewässer (§ 30 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG) 3.1 Begriff 3.2 Einstufungskriterien 4. Natürliche oder naturnahe Bereiche stehender Binnengewässer einschließlich ihrer Ufer und der dazugehörigen uferbegleitenden natürlichen oder naturnahen Vegetation (§ 30 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG) 4.1 Begriff 4.2 Einstufungskriterien 4.3 Charakteristische Pflanzenarten 5. Natürliche und naturnahe Verlandungsbereiche (§ 30 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG) 5.1 Begriff 5.2 Einstufungskriterien 5.3 Charakteristische Pflanzenarten 6. Temporäre Flutrinnen in Überschwemmungsgebieten und Auen (§ 22 Abs. 1 Nr. 1 NatSchG LSA) - Seite 1 von 88 - 6.1 Begriff 6.2 Einstufungskriterien 6.3 Charakteristische Pflanzenarten 7. Moore (§ 30 Abs. 2 Nr. 2 BNatSchG) 7.1 Begriff 7.2 Einstufungskriterien 7.3 Charakteristische Pflanzenarten 7.3.1 Hoch- und Übergangsmoore 7.3.2 Niedermoore 7.3.3 Moorwälder 8. Sümpfe (§ 30 Abs. 2 Nr. 2 BNatSchG) 8.1 Begriff 8.2 Einstufungskriterien 8.3 Charakteristische Pflanzenarten der Sümpfe und Niedermoore 9. Röhrichte (§ 30 Abs. 2 Nr. 2 BNatSchG) 9.1 Begriff 9.2 Einstufungskriterien 9.3 Charakteristische Pflanzenarten 10. Seggen-, binsen- oder hochstaudenreiche Nasswiesen (§ 30 Abs. 2 Nr. 2 BNatSchG) 10.1 Begriff 10.2 Einstufungskriterien 10.3 Charakteristische Pflanzenarten 11. Großseggenriede (§ 30 Abs. 2 Nr. 2 BNatSchG) 11.1 Begriff 11.1.1 Großseggenriede nährstoffreicher Standorte 11.1.2 Großseggenriede nährstoffarmer Standorte 11.2 Einstufungskriterien 11.3 Charakteristische Pflanzenarten 12. Quellbereiche (§ 30 Abs. 2 Nr. 2 BNatSchG) 12.1 Begriff 12.2 Einstufungskriterien 12.3 Charakteristische Pflanzenarten 13. Binnenlandsalzstellen (§ 30 Abs. 2 Nr. 2 BNatSchG) 13.1 Begriff 13.2 Einstufungskriterien 13.3 Charakteristische Pflanzenarten 14. Planar-kolline Frischwiesen (§ 22 Abs. 1 Nr. 3 NatSchG LSA) 14.1 Begriff 14.2 Einstufungskriterien 14.3 Charakteristische Pflanzenarten 15. Naturnahe Bergwiesen (§ 22 Abs. 1 Nr. 4 NatSchG LSA) 15.1 Begriff 15.2 Einstufungskriterien 15.3 Charakteristische Pflanzenarten 16. Offene Binnendünen (§ 30 Abs. 2 Nr. 3 BNatSchG) 16.1 Begriff 16.2 Einstufungskriterien 16.3 Charakteristische Pflanzenarten 17. Offene natürliche Block-, Schutt- und Geröllhalden (§ 30 Abs. 2 Nr. 3 BNatSchG) - Seite 2 von 88 - 17.1 Begriff 17.2 Einstufungskriterien 17.3 Charakteristische Pflanzenarten 18. Lehm- und Lösswände (§ 30 Abs. 2 Nr. 3 BNatSchG) 18.1 Begriff 18.2 Einstufungskriterien 18.3 Charakteristische Pflanzenarten 19. Zwergstrauch- und Ginsterheiden (§ 30 Abs. 2 Nr. 3 BNatSchG) 19.1 Begriff 19.2 Einstufungskriterien 19.3 Charakteristische Pflanzenarten 20. Wacholderheiden (§ 30 Abs. 2 Nr. 3 BNatSchG) 20.1 Begriff 20.2 Einstufungskriterien 20.3 Charakteristische Pflanzenarten 21. Borstgrasrasen (§ 30 Abs. 2 Nr. 3 BNatSchG) 21.1 Begriff 21.2 Einstufungskriterien 21.3 Charakteristische Pflanzenarten 22. Trocken- und Halbtrockenrasen (§ 30 Abs. 2 Nr. 3, § 22 Abs. 1 Nr. 5 NatSchG) 22.1 Begriff 22.2 Einstufungskriterien 22.3 Charakteristische Pflanzenarten 23. Schwermetallrasen (§ 30 Abs. 2 Nr. 3 BNatSchG) 23.1 Begriff 23.2 Einstufungskriterien 23.3 Charakteristische Pflanzenarten 24. Wälder trockenwarmer Standorte (§ 30 Abs. 2 Nr. 3 BNatSchG) 24.1 Begriff 24.2 Einstufungskriterien 24.3 Charakteristische Pflanzenarten 25. Gebüsche trockenwarmer Standorte (§ 30 Abs. 2 Nr. 3 BNatSchG) 25.1 Begriff 25.2 Einstufungskriterien 25.3 Charakteristische Pflanzenarten 26. Bruchwälder (§ 30 Abs. 2 Nr. 4 BNatSchG) 26.1 Begriff 26.2 Einstufungskriterien 26.3 Charakteristische Pflanzenarten 27. Sumpfwälder (§ 30 Abs. 2 Nr. 4 BNatSchG) 27.1 Begriff 27.2 Einstufungskriterien 27.3 Charakteristische Pflanzenarten 28. Auwälder (§ 30 Abs. 2 Nr. 4 BNatSchG) 28.1 Begriff 28.2 Einstufungskriterien 28.3 Charakteristische Pflanzenarten 29. Schlucht-, Blockhalden- und Hangschuttwälder (§ 30 Abs. 2 Nr. 4 BNatSchG) 29.1 Begriff - Seite 3 von 88 -

Dünen in der Grafschaft: Wertvolle Sandflächen im Naturschutzgebiet „Itterbecker Heide“ werden aufgewertet

Itterbeck Es stellt eines der größten zusammenhängenden Sandheidegebiete im äußeren Westen Niedersachsens dar: Das Naturschutzgebiet „Itterbecker Heide" ist von bis zu fünf Meter hohen Binnendünen geprägt, auf denen im Wechsel Heiden, Trockenrasen, Silbergrasfluren, Birken- und Kiefernwald wachsen. Um den Erhaltungszustand des wertvollen Lebensraums für zahlreiche Tier- und Pflanzenarten zu verbessern, werden derzeit im Rahmen des von der Europäischen Union geförderten Integrierten LIFE-Projektes „Atlantische Sandlandschaften“ umfassende Arbeiten durchgeführt. Der Landkreis Grafschaft Bentheim und der Niedersächsische Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN) wollen so das vorhandene Mosaik von Lebensraumtypen aufwerten. Es stellt eines der größten zusammenhängenden Sandheidegebiete im äußeren Westen Niedersachsens dar: Das Naturschutzgebiet „Itterbecker Heide" ist von bis zu fünf Meter hohen Binnendünen geprägt, auf denen im Wechsel Heiden, Trockenrasen, Silbergrasfluren, Birken- und Kiefernwald wachsen. Um den Erhaltungszustand des wertvollen Lebensraums für zahlreiche Tier- und Pflanzenarten zu verbessern, werden derzeit im Rahmen des von der Europäischen Union geförderten Integrierten LIFE-Projektes „Atlantische Sandlandschaften“ umfassende Arbeiten durchgeführt. Der Landkreis Grafschaft Bentheim und der Niedersächsische Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN) wollen so das vorhandene Mosaik von Lebensraumtypen aufwerten. Das Naturschutzgebiet „Itterbecker Heide“ erstreckt sich über eine Fläche von rund 126 Hektar nordwestlich von Itterbeck im Landkreis Grafschaft Bentheim. Geprägt wird es von Dünen und sogenannten Stauchendmoränen – Landschaftsformationen, die einst durch Gletscherbewegungen in der Eiszeit entstanden sind. „Die hier vorhandenen nährstoffarmen Sandböden bieten ideale Voraussetzungen für zahlreiche schutzwürdige Biotoptypen wie Zwergstrauchheiden, Wacholderheiden oder Trockenrasen. Sie sind auf diese Weise Lebensraum zahlreicher zum Teil äußerst seltener Tier- und Pflanzenarten“, betont Sabrina Schäfer, beim NLWKN zuständig für die Umsetzung der aktuellen Maßnahme. Der durch jahrhundertelange Bewirtschaftung entstandene wertvolle Heidekomplex indes kann auf lange Sicht nur erhalten werden, wenn das Aufkommen von unerwünschtem Gehölzbewuchs verhindert wird. „Dies kann zum Beispiel durch die Beweidung mit Schafen und Ziegen und mittels maschineller Maßnahmen gelingen“, erklärt Christian Kerperin vom Landkreis Grafschaft Bentheim. Mit den seit Mitte Oktober 2018 laufenden Arbeiten in der Itterbecker Heide soll nun der Erhaltungszustand auf gleich vierzig Teilflächen von jeweils 400 bis 1000 Quadratmetern auf einen Schlag nachhaltig verbessert werden. Die betroffenen Areale sind auf einer etwa 20 Hektar großen Gesamtfläche verteilt. Im Fokus steht hierbei der Lebensraumtyp der Sandheiden, die durch die auf den Binnendünen wachsende charakteristische Krähenbeere gekennzeichnet sind. Zugleich sollen auch Binnendünen mit offenen Grasflächen, trockene Heiden sowie Wacholderheiden von der Maßnahme profitieren. Auf den Teilflächen wurde hierzu zunächst der bis zu 40 Jahre alte Kiefernbestand freigestellt oder stark aufgelichtet. „Auf etwa der Hälfte der bearbeiteten Flächen wird im nächsten Schritt nun zur Herstellung von Offenbodenstellen der Oberboden samt Vegetation bis auf den mineralischen Grund abgezogen“, so Sabrina Schäfer. Auf 600 m²etwa einem Drittel der Flächen werde danach die Krähenbeerenheide gemäht. Einzelne Strukturelemente aus Stammholz und Wurzelstubben sowie ausgewählte Totholzelemente verbleiben auf den Flächen. Das übrige Gehölz- und Schnittmaterial sowie der Oberboden werden abgefahren. „Durch diese Arbeiten gelangt letztlich wieder mehr Licht an den Boden, wovon die seltenen Tier- und Pflanzenarten der Itterbecker Heide langfristig profitieren werden“, sind sich die Fachleute der beiden beteiligten Naturschutzbehörden sicher. Christian Kerperin vom Landkreis Grafschaft Bentheim begleitet die Maßnahmenumsetzung vor Ort, um eine fachgerechte Umsetzung zu ermöglichen. Angesichts des ungewöhnlichen Anblicks von Baufahrzeugen im Naturschutzgebiet wirbt er für Verständnis: „Die derzeitigen Pflegemaßnahmen sind für den Erhalt und die Ausweitung der im Binnenland seltenen Krähenbeerenheiden enorm wichtig. Auch wenn schweres Gerät zum Einsatz kommt, werden die Arbeiten sehr behutsam und im Sinne der Schutzgebietsentwicklung durchgeführt.“

Landesweiter Biotopverbund: Albstadt macht es vor!

Foto: LUBW/K. Deventer In Albstadt wurde am 17.01.2018 eine weitere Maßnahme zur Umsetzung des landesweiten Biotopverbunds durchgeführt. Herr Dr. Andre Baumann, Frau Präsidentin Bell und Herr Oberbürgermeister Konzelmann ließen sich vom Schneetreiben nicht beeindrucken und nahmen an der Pflege einer Wacholderheide teil. Fremdbewuchs wie beispielsweise Kiefern wurde auf der Wacholderheide entfernt. Albstadt ist eine von vier Kommunen im Modellvorhaben der LUBW zur Umsetzung des landesweiten Biotopverbunds und zeigt vorbildlich wie man den Biotopverbund umsetzen kann. „Engagierte Partner wie die Stadt Albstadt nehmen dabei eine wichtige Vorreiterrolle ein“, betonte der Staatssekretär. Foto: LUBW/C. Bißdorf Naturschutz-Info Schwerpunkt „Biotopverbund in Baden-Württemberg“ erschienen! In der neu erschienenen Fachzeitschrift Naturschutz-Info 2/2017 mit dem Schwerpunkt „Biotopverbund in Baden-Württemberg“ präsentiert die LUBW zahlreiche Modellvorhaben und Projekte im Land, die zur Umsetzung des Biotopverbunds beitragen. „Das Schwerpunktheft stellt auf 80 Seiten Grundlagen, Praxisbeispiele und Fördermöglichkeiten vor. Es ist eine fundierte Hilfestellung für alle Kommunen, die Biotopverbünde planen und umsetzen möchten“, so Präsidentin Bell. Die „Naturschutz-Info“ 2/2017 wird allen Städten und Gemeinden im Land zugesandt. Das Schwerpunktheft kann auch über den Bestellshop auf der Internetseite der LUBW heruntergeladen oder als Druckexemplar bestellt werden. Ergänzende Information: Informationen zum Biotopverbund sind auf der Homepage der LUBW abrufbar . Die Broschüre „Grüne Infrastruktur – Biotopverbund in Baden-Württemberg“ des Umweltministeriums und der LUBW erläutert anhand zahlreicher Bilder allgemein verständlich den Biotopverbund, seine gesetzlichen Grundlagen und die Umsetzungsmöglichkeiten in Baden-Württemberg. Sie wendet sich insbesondere an die Kommunen im Land, aber auch an interessierte Dritte. Die Broschüre kann auf der Homepage der LUBW heruntergeladen oder kostenlos bestellt werden. Ihre Fragen zum landesweiten Biotopverbund richten Sie bitte direkt an biotopverbund@lubw.bwl.de .

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