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Ressortforschungsplan 2024, Überprüfung von Harmonisierungsmöglichkeiten der Wasserentnahmeentgelte (WEE)

Momentan erheben 13 der 16 Bundesländer WEE. Teilweise gelten weitreichende Ausnahmen in den Bundesländern mit WEE. Eine Überprüfung der WEE ist aus folgenden Gründen notwendig: 1. Mangelnde Datenlage über Wasserentnahmen mindern ein effektives Management zunehmend knapper werdender Ressourcen. Es ist zu prüfen , ob bundesweit einheitliche WEE für verbesserte Daten zu den Wasserentnahmen und damit zu gezielteren Steuerungsmöglichkeiten führen würden. 2. Zunehmende Wasserknappheit erfordert Instrumente für eine zielgerichtete und gerechte Verteilung von Wasser. Es ist zu prüfen, welchen Beitrag WEE dazu leisten können. 3. Beitrag der WEE zur Erfüllung des Erfordernisses verursachergerechter Kostendeckung für Wasserdienstleistungen nach Art.9 WRRL. 4. Klärung, inwieweit stark differierende Wasserentnahmeentgelte zwischen den Ländern zu Wettbewerbsverzerrungen führen.

Wasserhaushaltsgesetz (WHG)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Inhaltsübersicht Kapitel 1 Allgemeine Bestimmungen §   1 Zweck §   2 Anwendungsbereich §   3 Begriffsbestimmungen §   4 Gewässereigentum, Schranken des Grundeigentums §   5 Allgemeine Sorgfaltspflichten Kapitel 2 Bewirtschaftung von Gewässern Abschnitt 1 Gemeinsame Bestimmungen §   6 Allgemeine Grundsätze der Gewässerbewirtschaftung §   6a Grundsätze für die Kosten von Wasserdienstleistungen und Wassernutzungen §   7 Bewirtschaftung nach Flussgebietseinheiten §   8 Erlaubnis, Bewilligung §   9 Benutzungen §  10 Inhalt der Erlaubnis und der Bewilligung §  11 Erlaubnis-, Bewilligungsverfahren §  11a Verfahren bei Vorhaben zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen §  11b Projektmanager §  12 Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis und der Bewilligung, Bewirtschaftungsermessen §  13 Inhalts- und Nebenbestimmungen der Erlaubnis und der Bewilligung §  13a Versagung und Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis für bestimmte Gewässerbenutzungen; unabhängige Expertenkommission §  13b Antragsunterlagen und Überwachung bei bestimmten Gewässerbenutzungen; Stoffregister §  14 Besondere Vorschriften für die Erteilung der Bewilligung §  15 Gehobene Erlaubnis §  16 Ausschluss privatrechtlicher Abwehransprüche §  17 Zulassung vorzeitigen Beginns §  18 Widerruf der Erlaubnis und der Bewilligung §  19 Planfeststellungen und bergrechtliche Betriebspläne §  20 Alte Rechte und alte Befugnisse §  21 Anmeldung alter Rechte und alter Befugnisse §  22 Ausgleich zwischen konkurrierenden Gewässerbenutzungen §  23 Rechtsverordnungen zur Gewässerbewirtschaftung §  24 Erleichterungen für EMAS-Standorte Abschnitt 2 Bewirtschaftung oberirdischer Gewässer §  25 Gemeingebrauch §  26 Eigentümer- und Anliegergebrauch §  27 Bewirtschaftungsziele für oberirdische Gewässer §  28 Einstufung künstlicher und erheblich veränderter Gewässer §  29 Fristen zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele §  30 Abweichende Bewirtschaftungsziele §  31 Ausnahmen von den Bewirtschaftungszielen §  32 Reinhaltung oberirdischer Gewässer §  33 Mindestwasserführung §  34 Durchgängigkeit oberirdischer Gewässer §  35 Wasserkraftnutzung §  36 Anlagen in, an, über und unter oberirdischen Gewässern §  37 Wasserabfluss §  38 Gewässerrandstreifen §  38a Landwirtschaftlich genutzte Flächen mit Hangneigung an Gewässern §  39 Gewässerunterhaltung §  40 Träger der Unterhaltungslast §  41 Besondere Pflichten bei der Gewässerunterhaltung §  42 Behördliche Entscheidungen zur Gewässerunterhaltung Abschnitt 3 Bewirtschaftung von Küstengewässern §  43 Erlaubnisfreie Benutzungen von Küstengewässern §  44 Bewirtschaftungsziele für Küstengewässer §  45 Reinhaltung von Küstengewässern Abschnitt 3a Bewirtschaftung von Meeresgewässern §  45a Bewirtschaftungsziele für Meeresgewässer §  45b Zustand der Meeresgewässer §  45c Anfangsbewertung §  45d Beschreibung des guten Zustands der Meeresgewässer §  45e Festlegung von Zielen §  45f Überwachungsprogramme §  45g Fristverlängerungen; Ausnahmen von den Bewirtschaftungszielen §  45h Maßnahmenprogramme §  45i Beteiligung der Öffentlichkeit §  45j Überprüfung und Aktualisierung §  45k Koordinierung §  45l Zuständigkeit im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels Abschnitt 4 Bewirtschaftung des Grundwassers §  46 Erlaubnisfreie Benutzungen des Grundwassers §  47 Bewirtschaftungsziele für das Grundwasser §  48 Reinhaltung des Grundwassers §  49 Erdaufschlüsse Kapitel 3 Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen Abschnitt 1 Öffentliche Wasserversorgung, Wasserschutzgebiete, Heilquellenschutz §  50 Öffentliche Wasserversorgung; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen §  51 Festsetzung von Wasserschutzgebieten §  52 Besondere Anforderungen in Wasserschutzgebieten §  53 Heilquellenschutz Abschnitt 2 Abwasserbeseitigung §  54 Begriffsbestimmungen für die Abwasserbeseitigung §  55 Grundsätze der Abwasserbeseitigung §  56 Pflicht zur Abwasserbeseitigung §  57 Einleiten von Abwasser in Gewässer §  58 Einleiten von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen §  59 Einleiten von Abwasser in private Abwasseranlagen §  60 Abwasseranlagen §  61 Selbstüberwachung bei Abwassereinleitungen und Abwasseranlagen Abschnitt 3 Umgang mit wassergefährdenden Stoffen §  62 Anforderungen an den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen §  62a Nationales Aktionsprogramm zum Schutz von Gewässern vor Nitrateinträgen aus Anlagen §  63 Eignungsfeststellung Abschnitt 4 Gewässerschutzbeauftragte §  64 Bestellung von Gewässerschutzbeauftragten §  65 Aufgaben von Gewässerschutzbeauftragten §  66 Weitere anwendbare Vorschriften Abschnitt 5 Gewässerausbau, Deich-, Damm- und Küstenschutzbauten §  67 Grundsatz, Begriffsbestimmung §  68 Planfeststellung, Plangenehmigung §  69 Abschnittsweise Zulassung, vorzeitiger Beginn §  70 Anwendbare Vorschriften, Verfahren §  70a Planfeststellungsverfahren bei Häfen im transeuropäischen Verkehrsnetz §  71 Enteignungsrechtliche Regelungen §  71a Vorzeitige Besitzeinweisung Abschnitt 6 Hochwasserschutz §  72 Hochwasser §  73 Bewertung von Hochwasserrisiken, Risikogebiete §  74 Gefahrenkarten und Risikokarten §  75 Risikomanagementpläne §  76 Überschwemmungsgebiete an oberirdischen Gewässern §  77 Rückhalteflächen, Bevorratung §  78 Bauliche Schutzvorschriften für festgesetzte Überschwemmungsgebiete §  78a Sonstige Schutzvorschriften für festgesetzte Überschwemmungsgebiete §  78b Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten §  78c Heizölverbraucheranlagen in Überschwemmungsgebieten und in weiteren Risikogebieten §  78d Hochwasserentstehungsgebiete §  79 Information und aktive Beteiligung §  80 Koordinierung §  81 Vermittlung durch die Bundesregierung Abschnitt 7 Wasserwirtschaftliche Planung und Dokumentation §  82 Maßnahmenprogramm §  83 Bewirtschaftungsplan §  84 Fristen für Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne §  85 Aktive Beteiligung interessierter Stellen §  86 Veränderungssperre zur Sicherung von Planungen §  87 Wasserbuch §  88 Informationsbeschaffung und -übermittlung Abschnitt 8 Haftung für Gewässerveränderungen §  89 Haftung für Änderungen der Wasserbeschaffenheit §  90 Sanierung von Gewässerschäden Abschnitt 9 Duldungs- und Gestattungsverpflichtungen §  91 Gewässerkundliche Maßnahmen §  92 Veränderung oberirdischer Gewässer §  93 Durchleitung von Wasser und Abwasser §  94 Mitbenutzung von Anlagen §  95 Entschädigung für Duldungs- und Gestattungsverpflichtungen Kapitel 4 Entschädigung, Ausgleich, Vorkaufsrecht §  96 Art und Umfang von Entschädigungspflichten §  97 Entschädigungspflichtige Person §  98 Entschädigungsverfahren §  99 Ausgleich §  99a Vorkaufsrecht Kapitel 5 Gewässeraufsicht § 100 Aufgaben der Gewässeraufsicht § 101 Befugnisse der Gewässeraufsicht § 102 Gewässeraufsicht bei Anlagen und Einrichtungen der Verteidigung Kapitel 6 Bußgeld- und Überleitungsbestimmungen § 103 Bußgeldvorschriften § 104 Überleitung bestehender Erlaubnisse und Bewilligungen § 104a Ausnahmen von der Erlaubnispflicht bei bestehenden Anlagen zur untertägigen Ablagerung von Lagerstättenwasser § 105 Überleitung bestehender sonstiger Zulassungen § 106 Überleitung bestehender Schutzgebietsfestsetzungen § 107 Übergangsbestimmung für industrielle Abwasserbehandlungsanlagen und Abwassereinleitungen aus Industrieanlagen § 108 Übergangsbestimmung für Verfahren zur Zulassung von Vorhaben zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen Anlage 1 (zu § 3 Nummer 11) Anlage 2 (zu § 7 Absatz 1 Satz 3)

Power for Water: Entwicklung von intelligenten Energie-Einheiten zur unterbrechungsfreien Energieversorgung für Wasserversorgung und Wasserwiederverwendung, Teilvorhaben: Wasser

Power for Water: Entwicklung von intelligenten Energie-Einheiten zur unterbrechungsfreien Energieversorgung für Wasserversorgung und Wasserwiederverwendung, Teilvorhaben: Energie

Indikatoren für die ökonomische Bedeutung von Wasser und Gewässern

Der Bund ist gegenüber der EU für die Umsetzung der WRRL verantwortlich. Bei der Maßnahmenwahl und Instrumentensetzung zum Erreichen des guten Gewässerzustandes auf Bundesebene sind Daten zum Wert des Produktionsfaktors Wasser und zur ökonomischen Bedeutung von Gewässern notwendig, um eine realistische Gesetzesfolgenabschätzung durchführen zu können.Gegenwärtige Studien, Szenarien oder Indikatorenkonzepte zielen in der Regel auf die Regulierungsmöglichkeiten des Wasserdargebotes und der Wassernachfrage oder auf Informationen zum qualitativen Zustand von Gewässern ab. Hingegen ist die immanente ökonomische Rolle von Wasser und Gewässern als Ressource und Produktionsfaktor bisher wenig dargestellt, wird die wirtschaftliche Bedeutung bzw. der Anteil von Wasserdienstleistungen und Wassernutzungen, Wassertechnologien und Wasserinfrastrukturen am Wohlstands- und Wirtschaftsniveau eines Landes bislang nur wenig mit Daten und Argumenten hinterlegt.Ziel des Projektes ist es, Ansätze zu entwickeln, die eine Abschätzung des ökonomischen Wertes und der wirtschaftlichen Bedeutung von Wasser und Gewässern für Deutschland erlauben. Soweit möglich, sollen Indikatoren vorgeschlagen werden, mit denen die jüngere historische Entwicklung bis zum heutigen Ist-Zustand beurteilt werden kann, die aber auch zukünftige Veränderungen verschiedener Wirkungsfaktoren anzeigen können. Weiteres Ziel ist es, den ökonomischen Wert der Ressource Wasser zu beziffern bzw. bei unzureichender Datenlage praktikable Wege für eine solche Berechnung aufzuzeigen.

Umweltpolitik: EU-Kommission verlangt von Deutschland umfassende Kostendeckung bei allen Wasser­dienstleistungen

Am 29.September 2011 forderte die Europäische Kommission Deutschland auf, das EU-Wasserrecht zu beachten. Die Kommission ist nicht einverstanden mit der Auslegung Deutschlands des Schlüsselbegriffs „Wasserdienstleistungen. Die Wasserrahmenrichtlinie ist das Hauptinstrument der EU für den Gewässerschutz. Sie gibt einen Ordnungsrahmen für Maßnahmen im Bereich der Wasserpolitik vor. Eine der Maßnahme zur Verwirklichung dieses Ziels ist die Verpflichtung, auf Wasserdienstleistungen eine Politik der Kostendeckung anzuwenden, die gemäß dem Verursacherprinzip die Umwelt- und Ressourcenkosten der Wassernutzung einbezieht Deutschland vertritt den Standpunkt, die Kostendeckung solle lediglich für die Trinkwasserversorgung und die Entsorgung und Behandlung von Abwasser gelten. Für die Kommission hingegen ist der Begriff „Wasserdienstleistungen“ weiter gefasst und umfasst auch die Wasserentnahme für die Kühlung von Industrieanlagen und für die Bewässerung in der Landwirtschaft, die Einschränkung von Oberflächengewässern für die Zwecke der Schifffahrt, den Hochwasserschutz oder die Stromerzeugung durch Wasserkraft sowie für den landwirtschaftlichen, industriellen oder privaten Gebrauch gebohrte Brunnen. Wenn Deutschland diese Tätigkeiten aus den Wasserdienstleistungen ausklammert, verhindert es nach Auffassung der Kommission die vollständige, korrekte Anwendung der Wasserrahmenrichtlinie.

Maßnahmen zur Stärkung der Präsenz der deutschen Wasserwirtschaft auf internationalen Märkten für Wasserdienstleistungen

A) Problemstellung: Zur Erreichung der international vereinbarten Milleniumsziele (Halbierung der Anzahl der Menschen, die keinen Zugang zu sicherem Trinkwasser und grundlegender Sanitärversorgung haben) hat Deutschland in den vergangen Jahren eine Vielzahl von Initiativen eingeleitet und sich als eines der größten Geberländer für Entwicklungsprojekte im Wassersektor eine wichtige Rolle in der internationalen Wasserpolitik erarbeitet. Hieran knüpfen sich Erwartungen hinsichtlich des weiteren deutschen Beitrags zur Lösung wasserwirtschaftlicher Probleme in vielen Teilen der Welt. B) Handlungsbedarf (BMU; ggf. auch BfS, BfN oder UBA): Der Wassersektor ist ein internationaler Zukunftsmarkt mit hohem Investitionsbedarf. Gesucht werden nicht allein technikorientierte Lösungsansätze, sondern vielmehr innovative integrierte 'Systemlösungen', also technologische, inhaltliche und organisatorische Konzepte zum Gewässermanagement und zur effizienten Wassernutzung. Die deutsche Wasserwirtschaft, die gekennzeichnet ist durch viele kleine und mittlere Unternehmen sowie durch kommunale Betreiber, hat vielfältige Erfahrungen (u.a im Aus- und Weiterbildungsbereich), die sie auch international einbringen kann. Das Vorhaben soll dazu dienen, einen Beitrag des BMU/UBA zur strategischen Bündelung und zur effektiveren Gestaltung der deutschen Konzepte zur Lösung internationaler Wasserprobleme (Innovationsplattform 'German Water Partnership') zu leisten. C) Ziel des Vorhabens ist es, länder- und regionenspezifische Marktanalysen (Studien) durchzuführen. Damit sollen die dort auftretenden hauptsächlichen Wasserprobleme, die bisher dort durchgeführten Forschungsaktivitäten, Wasserprojekte und Anschlussaktivitäten, die dort tätigen deutschen Firmen und Institutionen sowie Plattformen zum Informationsaus-tausch (z.B. Messen) identifiziert werden. Auf der Grundlage dieser Informationen können länderspezifische Strategien entwickelt werden, die auf den bisherigen Aktivitäten aufsetzen usw.

Weiterentwicklung von Abwasserabgabe und Wasserentnahmeentgelten zu einer umfassenden Wassernutzungsabgabe

Ausgangslage / Zielstellung / Methodik des Vorhabens: Bereits bei den Arbeiten am Umweltgesetzbuch -Teil Wasser (UGB II) in dieser Legislaturperiode wurde sowohl von den Ländern als auch von vielen Verbänden gefordert, auch das Abwasserabgabengesetz (AbwAG) des Bundes und die Wasserentnahmenentgelte (WEE) der Länder in das UGB II zu integrieren. Dies wurde wegen der dafür zu leistenden umfassenden Vorarbeiten nicht aufgegriffen, aber als wichtiges Thema für die nächste Legislaturperiode vorgesehen. Das Vorhaben soll dafür die fachlichen Grundlagen legen. Dazu sind nicht nur die derzeitige Lenkungswirkung von AbwAG und WEE zu untersuchen sowie deren Entwicklungspotentiale aufzuzeigen, sondern auch eine Ausdehnung auf andere relevante Wassernutzungen zu prüfen. Dies vor dem Hintergrund des Art. 9 WRRL, der vorsieht, dass die Mitgliedstaaten bis 2010 dafür sorgen, dass die verschiedenen Wassernutzungen (zumindest Haushalte, Industrie, Landwirtschaft) einen angemessenen Beitrag zur Deckung der Kosten der Wasserdienstleistungen leisten. Das Vorhaben soll die zum Erreichen des guten Gewässerzustands relevanten Wassernutzungen benennen, ökonomische Prognosen zur Lenkungswirkung von Abgaben in diesen Bereichen erstellen (inklusive Bandbreiten der Abgabenhöhe), sowie regulatorische Anknüpfungspunkte für Abgabentatbestände vorschlagen.

Abgaben, Steuern und Transfers (3Ts) im europäischen Wassersektor

Ecologic Institut unterstützt EUREAU in seinem Beitrag über finanziell nachhaltige Lösungen für die Wasserwirtschaft im Rahmen des 2012 World Water Forum (http://www.worldwaterforum6.org/) in Marseille. Ein zentraler Aspekt dieser Lösungen ist die Förderung des '3T'-Ansatzes, der von der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) entwickelt wurde. Die Studie entwickelt eine praktische methodische Anleitung (Handbuch) um eine konsistente, auf den Endnutzer zugeschnittene Vorgehensweise zu etablieren, die finanzielle Daten auf Basis der 3Ts Methodik der OECD strukturiert. Um konkrete Beispiele und Illustrationen zu schaffen, wendet die Studie die erarbeitete 3Ts Methodik innerhalb einer quantitativen Analyse von ausgewählten europäischen Wasserversorgungsbetrieben auf unterschiedlichen geografischen und administrativen Ebenen (Gemeinde / Region / Land) an. Das letztendliche Ziel des Handbuchs ist die Entwicklung und Förderung der 3Ts als Schlüssel zur Entscheidungshilfe in der Finanzplanung der Wasserdienstleistungen - ein Hilfsmittel, dass in verschiedenen Publikationen, vor allem in EUREAU Publikation, verwendet werden kann.

Gesetz zur Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes vom 11. April 2016

Informationen darüber, welche Verbände und Fachkreise auf Grundlage von §47 Abs. 3 GGO zu folgendem Gesetz schriftliche Stellungnahmen abgegeben haben. -Gesetz zur Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes zur Einführung von Grundsätzen für die Kosten von Wasserdienstleistungen und Wassernutzungen sowie zur Änderung des Wasserabgabegesetzes vom 11. April 2016. Ich bitte um Übersendung in elektronischer Form.

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