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Urbane Vielfalt

Der hohe Grünanteil in Berlins Stadtbild wird überwiegend durch urbane Lebensräume geprägt. Besonders historische Parkanlagen und alte Friedhöfe haben eine herausgehobene Bedeutung als Lebensraum vieler Tier- und Pflanzenarten. Aber auch Klein- und Gemeinschaftsgärten, begrünte Dächer und Höfe sowie Gebäudefassaden haben vielfältige Lebensraumfunktionen. In oft überraschender Fülle kann sich biologische Vielfalt hier entfalten, abhängig davon, wie die Flächen gestaltet, gepflegt und genutzt werden. Das Themenfeld zielt daher auf die Erweiterung von Spielräumen für die Naturentwicklung in diesen Bereichen ab. Neben dem Schutz wildlebender Tiere in ihren ursprünglichen Refugien, soll die Stadt integrativ mit und für Tiere geplant werden. Dadurch steigt auch die Lebensqualität der Berlinerinnen und Berliner. Bild: Christian Grabowski Handbuch Gute Pflege Wie groß die biologische Vielfalt auf einer Fläche ist, hängt davon ab, wie man sie pflegt. Das Handbuch Gute Pflege etabliert Standards dafür, die zu mehr Biodiversität führen und die genetische wie strukturelle Vielfalt fördern. Handbuch Gute Pflege Weitere Informationen Bild: Grün Berlin / Frank Sperling Barrierearmes Naturerleben im Natur-Park Schöneberger Südgelände „Bahnbrechende Natur“ verspricht das Schöneberger Südgelände. Unter diesem Titel vermittelt eine inklusive Ausstellung Aspekte der Biodiversität. Sie eröffnet individuelle Zugänge zur Natur – über viele Sinne und auf unterschiedlichsten Wegen. Barrierearmes Naturerleben im Natur-Park Schöneberger Südgelände Weitere Informationen Bild: bgmr mit Studio AAD für Tegel Projekt GmbH Stadtplanung für Tiere im Schumacher Quartier Berlin-Tegel Im neuen Schumacher Quartier entsteht Wohn- und Lebensraum für 10.000 Menschen – und für ungezählte Tiere. Nach dem Ansatz ‚Animal-Aided Design‘ wurden für die Planung des Quartiers am einstigen Flughafen Tegel 14 Zielarten festgelegt und ihre Bedürfnisse miteingeplant. Stadtplanung für Tiere im Schumacher Quartier Berlin-Tegel Weitere Informationen Bild: Josef Vorholt Gebäude bieten Bruthöhlen Gebäude bieten nicht nur Menschen ein Zuhause. Viele Tierarten brauchen sie ebenfalls – als Ort der Ruhe und um Junge aufzuziehen. Deshalb gilt es, Spalten und Nischen an Altbauten zu erhalten. Wo neu gebaut wird, sollten von Anfang an auch Quartiere für Tiere entstehen. Gebäude bieten Bruthöhlen Weitere Informationen Bild: bgmr Landschaftsarchitekten Park am Gleisdreieck Einst eine Bahnbrache, heute ein Ort, der einzigartige Stadtnatur sichert: Der Park am Gleisdreieck ist ein grüner und wilder Lieblingsort vieler Berlinerinnen und Berliner im Herzen der Stadt. Park am Gleisdreieck Weitere Informationen Bild: Dr. Tim Peschel Tegeler Stadtheide und Flughafensee Die Tegeler Stadtheide auf dem früheren Flughafen Tegel und der benachbarte Flughafensee sind Heimat vieler Pflanzen und Tiere. Den Landschaftskomplex weiterzuentwickeln eröffnet viele Chancen zur Förderung der biologischen Vielfalt. Tegeler Stadtheide und Flughafensee Weitere Informationen Bild: Uta Zetek Gemeinschaftsgärten in Berlin Viele Berlinerinnen und Berliner gärtnern gemeinschaftlich. Sie schaffen grüne Orte der Begegnung, kultivieren alte Nutzpflanzen und schaffen Lebensräume für Pflanzen und Tiere. Der Senat hilft ihnen, ihre Aktivitäten zu vernetzen. Gemeinschaftsgärten in Berlin Weitere Informationen Bild: Deutsche Wildtier Stiftung / Stella Weweler Bestäuber im Fokus Insekten, die bestäuben, gilt in Berlin ein besonderes Augenmerk. Damit sie mehr Nahrung und Nistplätze finden, unterstützt Berlin die Anlage blühender Flächen und viele weitere Vorhaben. Bestäuber im Fokus Weitere Informationen Bild: Josef Vorholt Engagement für Falter, Käfer und Co Die Insektenwelt ist schillernd und vielfältig. Für die Nahrungsketten der Natur und die Bestäubung von Nutzpflanzen sind die Sechsbeiner unverzichtbar. Deshalb gilt es, den Artenschwund und das Wegbrechen ganzer Insektengemeinschaften aufzuhalten. Jede und jeder von uns kann dazu beitragen. Engagement für Falter, Käfer und Co Weitere Informationen Bild: gruppe F, Freiraum für alle gmbH Mehr Vielfalt im Stadtgrün Berlins Grünflächen machen mit 12% einen erheblichen Flächenanteil aus. Bei ihrer Pflege und Gestaltung rücken Senat und Bezirke deshalb die Biodiversität immer stärker in den Fokus. Mehr Vielfalt im Stadtgrün Weitere Informationen Bild: SenMVKU Berlins Straßen werden grüner An Straßen Bäume zu pflanzen und Grünsäume zu schaffen, macht Berlin grüner und vernetzt Lebensräume. Der Klimawandel verlangt es, diese Aktivitäten auszubauen – und Synergien mit dem Regenwassermanagement zu nutzen. Berlins Straßen werden grüner Weitere Informationen Bild: bgmr Landschaftsarchitekten Friedhöfe als Hotspots biologischer Vielfalt Friedhöfe sind Teil der urbanen Vielfalt. Ihre Struktur und Geschichte macht sie zum Lebensraum vieler Tiere und Pflanzen. Weil sich unsere Bestattungskultur wandelt, ergeben sich heute Chancen, die Berlin vielerorts nutzt, um die biologische Vielfalt zu fördern. Friedhöfe als Hotspots biologischer Vielfalt Weitere Informationen

Sonderfall: Haltung von Tieren in Zoos

Die Europäische Union hat am 9. April 1999 die Richtlinie1999/22/EG des Rates über die Haltung von Wildtieren in Zoos veröffentlicht. Ziel der Richtlinie ist der Schutz wildlebender Tiere und die Erhaltung der biologischen Vielfalt dadurch, dass die Mitgliedstaaten Vorschriften für die Betriebserlaubnis und Überwachung von Zoos in der Gemeinschaft erlassen, um auf diese Weise die Rolle der Zoos bei der Erhaltung der biologischen Vielfalt zu stärken. Die Bedingungen, unter denen Tiere gehalten werden, sollen soweit verbessert werden, dass sie optimal sind. Die Zoos sollen damit ihrer Vorbildfunktion gerecht werden. Die Rolle der Zoos im Bereich der Erziehung der Besucher, der wissenschaftlichen Forschung und der Erhaltung der Arten soll damit gestärkt werden. Ab wann eine zoologische Einrichtung als Zoo im Sinne dieser Richtlinie zu verstehen ist, wird durch § 42 Bundesnaturschutzgesetz definiert. Es muss sich demnach um eine dauerhafte Einrichtung handeln, in der lebende Tiere wildlebender Arten zwecks Zurschaustellung während eines Zeitraums von mindestens sieben Tagen im Jahr gehalten werden. Zirkusse, Tierhandlungen und Gehege, die eine bestimmte Anzahl an Tieren unterschreiten, gelten dabei nicht als Zoo. Im Land Berlin gibt es derzeit acht Einrichtungen, die unter die Definition Zoo fallen: Tierpark Berlin-Friedrichsfelde Zoo Berlin Zoo-Aquarium Tierpark Neukölln – Naturhaus in der Hasenheide Sea Life Centre Berlin Aquadom (einmalige Sondereinrichtung) Privates Museum für Tierkunde Berlin (als sogenannter “Kleinzoo”) und Naturschutzstation Malchow. Für die Erteilung der Betriebsgenehmigung ist, wie für die Erteilung der Tiergehegegenehmigung bei Privatleuten, die untere Naturschutzbehörde des jeweiligen Bezirksamtes zuständig. Die Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt in ihrer Funktion als Oberste Naturschutzbehörde gibt Haltungsempfehlungen heraus und bemüht sich im Einklang mit allen Beteiligten um eine möglichst einheitliche Umsetzung der Anforderungen. Zoo Berlin Tierpark Berlin-Friedrichsfelde Zoo-Aquarium Tierpark Neukölln – Naturhaus in der Hasenheide Naturschutzstation Malchow

Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Inhaltsübersicht Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften §  1 Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege §  2 Verwirklichung der Ziele §  3 Zuständigkeiten, Aufgaben und Befugnisse, vertragliche Vereinbarungen, Zusammenarbeit der Behörden §  4 Funktionssicherung bei Flächen für öffentliche Zwecke §  5 Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft §  6 Beobachtung von Natur und Landschaft §  7 Begriffsbestimmungen Kapitel 2 Landschaftsplanung §  8 Allgemeiner Grundsatz §  9 Aufgaben und Inhalte der Landschaftsplanung; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen § 10 Landschaftsprogramme und Landschaftsrahmenpläne § 11 Landschaftspläne und Grünordnungspläne § 12 Zusammenwirken der Länder bei der Planung Kapitel 3 Allgemeiner Schutz von Natur und Landschaft § 13 Allgemeiner Grundsatz § 14 Eingriffe in Natur und Landschaft § 15 Verursacherpflichten, Unzulässigkeit von Eingriffen; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen § 16 Bevorratung von Kompensationsmaßnahmen § 17 Verfahren; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen § 18 Verhältnis zum Baurecht § 19 Schäden an bestimmten Arten und natürlichen Lebensräumen Kapitel 4 Schutz bestimmter Teile von Natur und Landschaft Abschnitt 1 Biotopverbund und Biotopvernetzung; geschützte Teile von Natur und Landschaft § 20 Allgemeine Grundsätze § 21 Biotopverbund, Biotopvernetzung § 22 Erklärung zum geschützten Teil von Natur und Landschaft § 23 Naturschutzgebiete § 24 Nationalparke, Nationale Naturmonumente § 25 Biosphärenreservate § 26 Landschaftsschutzgebiete § 27 Naturparke § 28 Naturdenkmäler § 29 Geschützte Landschaftsbestandteile § 30 Gesetzlich geschützte Biotope § 30a Ausbringung von Biozidprodukten Abschnitt 2 Netz „Natura 2000“ § 31 Aufbau und Schutz des Netzes „Natura 2000“ § 32 Schutzgebiete § 33 Allgemeine Schutzvorschriften § 34 Verträglichkeit und Unzulässigkeit von Projekten; Ausnahmen § 35 Gentechnisch veränderte Organismen § 36 Pläne Kapitel 5 Schutz der wild lebenden Tier- und Pflanzenarten, ihrer Lebensstätten und Biotope Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften § 37 Aufgaben des Artenschutzes § 38 Allgemeine Vorschriften für den Arten-, Lebensstätten- und Biotopschutz Abschnitt 2 Allgemeiner Artenschutz § 39 Allgemeiner Schutz wild lebender Tiere und Pflanzen; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen § 40 Ausbringen von Pflanzen und Tieren § 40a Maßnahmen gegen invasive Arten § 40b Nachweispflicht und Einziehung bei invasiven Arten § 40c Genehmigungen § 40d Aktionsplan zu Pfaden invasiver Arten § 40e Managementmaßnahmen § 40f Beteiligung der Öffentlichkeit § 41 Vogelschutz an Energiefreileitungen § 41a (zukünftig in Kraft) § 42 Zoos § 43 Tiergehege Abschnitt 3 Besonderer Artenschutz § 44 Vorschriften für besonders geschützte und bestimmte andere Tier- und Pflanzenarten § 45 Ausnahmen; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen § 45a Umgang mit dem Wolf § 45b Betrieb von Windenergieanlagen an Land § 45c Repowering von Windenergieanlagen an Land § 45d Nationale Artenhilfsprogramme § 46 Nachweispflicht § 47 Einziehung und Beschlagnahme Abschnitt 4 Zuständige Behörden, Verbringen von Tieren und Pflanzen § 48 Zuständige Behörden für den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels § 48a Zuständige Behörden in Bezug auf invasive Arten § 49 Mitwirkung der Zollbehörden § 50 Anmeldepflicht bei der Ein-, Durch- und Ausfuhr oder dem Verbringen aus Drittstaaten § 51 Inverwahrungnahme, Beschlagnahme und Einziehung durch die Zollbehörden § 51a Überwachung des Verbringens invasiver Arten in die Union Abschnitt 5 Auskunfts- und Zutrittsrecht; Gebühren und Auslagen § 52 Auskunfts- und Zutrittsrecht § 53 (weggefallen) Abschnitt 6 Ermächtigungen § 54 Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen; Erlass von Verwaltungsvorschriften § 55 Durchführung gemeinschaftsrechtlicher oder internationaler Vorschriften; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen Kapitel 6 Meeresnaturschutz § 56 Geltungs- und Anwendungsbereich § 56a Bevorratung von Kompensationsmaßnahmen § 57 Geschützte Meeresgebiete im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen § 58 Zuständige Behörden; Gebühren und Auslagen; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen Kapitel 7 Erholung in Natur und Landschaft § 59 Betreten der freien Landschaft § 60 Haftung § 61 Freihaltung von Gewässern und Uferzonen § 62 Bereitstellen von Grundstücken Kapitel 8 Mitwirkung von anerkannten Naturschutzvereinigungen § 63 Mitwirkungsrechte § 64 Rechtsbehelfe Kapitel 9 Eigentumsbindung, Befreiungen § 65 Duldungspflicht § 66 Vorkaufsrecht § 67 Befreiungen § 68 Beschränkungen des Eigentums; Entschädigung und Ausgleich Kapitel 10 Bußgeld- und Strafvorschriften § 69 Bußgeldvorschriften § 70 Verwaltungsbehörde § 71 Strafvorschriften § 71a Strafvorschriften § 72 Einziehung § 73 Befugnisse der Zollbehörden Kapitel 11 Übergangs- und Überleitungsvorschrift § 74 Übergangs- und Überleitungsregelungen; Evaluierung Anlage 1 (zu § 45b Absatz 1 bis 5) Anlage 2 (zu § 45b Absatz 6 und 9, zu § 45d Absatz 2) Fußnote (+++ Änderung der Inhaltsübersicht durch Art. 1 Nr. 1 Buchst. b G v. 18.8.2021 I 3908 (Einfügung § 41a) tritt entgegen Art. 4 Abs. 1 gem. Art. 4 Abs. 3 G v. 18.8.2021 I 3908 zukünftig in Kraft +++)

Minister Sven Schulze begrüßt den Fortschritt: „Das ist ein wichtiges Signal an unsere Weidetierhalter“

Magdeburg. Lange gefordert, jetzt in Sicht: Aktives Wolfsmanagement könnte bald Realität werden. Die EU-Kommission plant im März einen Vorschlag zur Absenkung des Schutzstatus des Wolfes in der FFH-Richtlinie . Sachsen-Anhalts Landwirtschaftsminister Sven Schulze begrüßt diese Entwicklung: „Es ist gut, dass endlich Bewegung in das Thema kommt. Unsere Weidetierhalter brauchen dringend klare Regeln und Sicherheit.“ Aussprache im Agrarausschuss bringt Bewegung Er bezog sich damit auf eine Aussprache im Agrarausschuss des Europäischen Parlaments in Brüssel über den Wolf. Dort hatte der Direktor der EU-Generaldirektion Umwelt, Humberto Delgado Rosa, erklärt, dass ab 7. März eine Richtlinien-Änderung parallel zur Änderung des Schutzstatus in der Berner Konvention von „streng geschützt“ auf „geschützt“ möglich sei. Brüssel will dann zeitnah einen Vorschlag präsentieren. Balance zwischen Artenschutz und Weidetierhaltung Minister Sven Schulze setzt sich seit langem dafür ein, dass der Schutzstatus des Wolfes angepasst wird, um gezieltes Management und den Schutz der Weidetiere zu ermöglichen. „Ich habe in zahlreichen Gesprächen in Brüssel und Berlin darauf hingewiesen, dass es eine Balance zwischen Artenschutz und Weidetierhaltung braucht,“ so der Minister. „Es darf nicht sein, dass Weidetierhalter allein gelassen werden, während die Wolfsbestände weiter wachsen.“ Wolfsbestände in Deutschland und Sachsen-Anhalt stabil Aktuell leben in Deutschland rund 209 Rudel, 46 Paare und 19 Einzeltiere. In Sachsen-Anhalt sind es 32 Rudel und fünf Paare, die sich vor allem auf die Altmark und den Osten des Landes konzentrieren. Ein Wechsel des Wolfes von „streng geschützt“ auf „geschützt“ würde gezieltes Management erleichtern, etwa durch regulierende Maßnahmen bei Problemwölfen. „Wir brauchen klare Regeln und gezielte Maßnahmen. Der Artenschutz muss respektiert werden, aber die Interessen der Weidetierhalter dürfen nicht länger ignoriert werden“, betont Minister Sven Schulze. Hintergrund: Die FFH-Richtlinie (Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie) ist eine EU-Vorgabe zum Schutz von wildlebenden Tieren und Pflanzen sowie ihrer Lebensräume. Sie legt fest, wie stark einzelne Arten geschützt werden müssen. Bisher gilt der Wolf als „streng geschützt“. Eine Herabstufung zu „geschützt“ würde mehr Spielraum für ein gezieltes Wolfsmanagement bieten.

Naturschutzgebiete Landkreis Rotenburg (Wümme)

Gebiete, in denen Natur und Landschaft ganz oder teilweise besonderen Schutzes bedürfen, weil sie schutzbedürftigen Arten oder Lebensgemeinschaften wildwachsender Pflanzen oder wildlebender Tiere eine Lebensstätte bieten oder künftig bieten sollen, für Wissenschaft, Natur- und Heimatkunde von Bedeutung sind oder sich durch Seltenheit, besondere Eigenart oder Vielfalt oder hervorragende Schönheit auszeichnen, kann die Naturschutzbehörde durch Verordnung zu Naturschutzgebieten erklären. Naturschutzgebiete bilden die intensivste Schutzform für Natur und Landschaft.

Mehr Bienen für Berlin – Berlin blüht auf!

Berlin setzt ein Zeichen für den Schutz von Bestäubern und macht einen weiteren großen Schritt Richtung Wildbienenhauptstadt: Mit einer digitalen Schnitzeljagd, die im Rahmen des Gemeinschaftsprojekt „Mehr Bienen für Berlin – Berlin blüht auf!“ entwickelt wurde, wird die faszinierende Welt der kleinen Insekten mitten in der Hauptstadt spielerisch erlebbar. Initiatoren des Projekts sind die Berliner Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt und die Deutsche Wildtier Stiftung. Die Rallye startet morgen Mittag auf dem Vorplatz des Museums für Naturkunde, wo sich auch das Kunstwerk „Pollinator Pathmaker” der Künstlerin Alexandra Daisy Ginsberg befindet, zu Deutsch Bestäubungs-Wegbereiter. Von dort aus führt die Route an großen und kleinen Sehenswürdigkeiten wie dem Invalidenpark, dem Friedhof II der Französischen Gemeinde mit dem Fontane-Grab und einem Segment der Berliner Mauer entlang. Mittels einer App bringen verschiedene Rätsel und Aufgaben den Teilnehmenden die Lebensweise der Wildbienen, ihre Vorlieben und ihre Bedeutung für das Ökosystem Stadt näher. Auch die wichtige Rolle unscheinbarer urbaner Strukturen wie Pflasterfugen oder einer naturnahen Grünflächenpflege zur Förderung der Artenvielfalt in Berlin werden in dem etwa zweistündigen Naturspaziergang deutlich. „Wir freuen uns, mit dieser interaktiven Rallye ein Format für die ganze Familie anbieten zu können, das Wissen und Spaß miteinander kombiniert,” sagt Umwelt-Staatssekretärin Britta Behrendt. Manuel Hensen von der Deutschen Wildtier Stiftung ergänzt: „Unser Ziel ist es, das Bewusstsein der Menschen für die Bedeutung der Wildbienen und die naturnahe Pflege von Grünflächen in Berlin zu schärfen und konkrete Ideen zu vermitteln, wie jeder Einzelne etwas zum Schutz dieser wichtigen Tiere beitragen kann.” Die Rallye ist auf der interaktiven Quiz-App „Actionbound“ zu finden. Sowohl die App als auch die Teilnahme an der familienfreundlichen Wildbienen-Rallye sind kostenlos und jederzeit abrufbar. Das Projekt „Mehr Bienen für Berlin – Berlin blüht auf!” hat zum Ziel, Wildbienenlebensräume in Berlin zu fördern und das Bewusstsein für den Schutz der Wildbienen und anderer bestäubender Insekten zu stärken. In den zwölf Berliner Bezirken wurden dazu seit 2018 insgesamt 93 Blühflächen geschaffen. Zusammen ergeben sie eine Fläche größer als der Alexanderplatz. 170 Wildbienenarten konnten die Biologen der Deutschen Wildtier Stiftung hier erfassen, elf von ihnen werden auf der Roten Liste der Bienen Deutschlands als gefährdet geführt. Insgesamt wurden bislang rund 330 Wildbienenarten in Berlin nachgewiesen. Wir laden Sie herzlich zu einer kurzen Vorstellung der neuen Wildbienen-Rallye ein. Die Veranstaltung findet statt am Mittwoch, den 7. August 2024 um 12 Uhr auf dem Vorplatz des Museums für Naturkunde, Invalidenstraße 43, 10115 Berlin.

Minister Sven Schulze fordert klare Regeln: „Der Wolf gehört ins Jagdrecht!“

Magdeburg. Die Mitgliedstaaten der Berner Konvention haben entschieden: Der Wolf wird künftig nicht mehr unter den strengsten Schutzstatus fallen. Sachsen-Anhalts Landwirtschaftsminister Sven Schulze begrüßt diesen Beschluss als Erfolg für Weidetierhalter und den ländlichen Raum: „Endlich hat die Bundesregierung auf europäischer Ebene ihren Widerstand aufgegeben. Nun müssen wir auch national rasch handeln und klare Regelungen schaffen.“ Minister Sven Schulze betont, dass der Anstieg der Rissvorfälle durch den Wolf zeigt, dass die bisherigen Maßnahmen nicht ausreichen. Ziel müsse es sein, eine Regulierung zu etablieren, die Artenschutz und die Interessen des ländlichen Raumes gleichermaßen berücksichtigt. „Unser Ziel ist ein Wolfsmanagement, das Sicherheit für die Weidetierhaltung schafft und den Artenschutz respektiert“, so Minister Sven Schulze. Minister Sven Schulze fordert die Bundesregierung auf, sich auch für eine Herabstufung des Schutzstatus des Wolfes in der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie einzusetzen. Zudem sei es dringend nötig, den Wolf ins Bundesjagdrecht aufzunehmen. Die bisherigen Regelungen für sogenannte Problemwölfe hätten ihre Wirkungslosigkeit klar gezeigt. „Die Sorgen der Weidetierhalter müssen endlich ernst genommen werden“, betont Minister Sven Schulze. „Die Zunahme der Wolfspopulation zeigt unmissverständlich, dass wir auf allen Ebenen ein konsequentes Wolfsmanagement brauchen. Das Landesumweltministerium sollte in diesem Punkt seine Blockadehaltung endlich aufgeben und einer Aufnahme des Wolfes in das Landesjagdrecht nicht mehr im Weg stehen.“ Hintergrund zur Berner Konvention Der Wolf, der in vielen Regionen Europas wieder heimisch geworden ist, stand bislang unter strengem Schutz. Die Berner Konvention, ein internationales Übereinkommen zum Schutz wildlebender Tiere und Pflanzen in Europa, wurde 1979 ins Leben gerufen und umfasst 50 Staaten sowie die Europäische Union. Mit der Herabstufung des Schutzstatus wird nun der Weg für ein effektiveres und rechtssicheres Management der Wolfsbestände geebnet. Ziel ist es, Konflikte mit der Landwirtschaft und insbesondere mit Weidetierhaltern zu minimieren.

Rechtsvorschriften im Bereich Jagdwesen

Landesrecht Bundesrecht Gesetz über den Schutz, die Hege und Jagd wildlebender Tiere im Land Berlin (Landesjagdgesetz Berlin – LJagdG Bln) Verordnung über jagdbare Tierarten und Jagdzeiten Verordnung über die Verwendung von Bleischrot bei der Jagdausübung (BleischrotVO) Verordnung über die Jäger- und Falknerprüfung (Jäger- und Falknerprüfungsordnung) Verordnung über die Höhe der Jagdabgabe Rechtsvorschriften der Berliner Forsten Bundesjagdgesetz (BJagdG) Verordnung über die Jagdzeiten

Staatssekretär Zender: „Ehrenamtliches Engagement zum Schutz der Wildtiere unterstützen“

Im Frühsommer erfolgt der erste Grünschnitt auf den Feldern. Die wichtigste Aufgabe des Vereins Wildtierretter ist es dann: Jungtiere vor dem Tod durch Erntemaschinen zu bewahren. Staatssekretär Gert Zender hat heute einen Einsatz begleitet. „Landwirte tragen trotz des vorhandenen Termindrucks für die Wiesenmahd Sorge dafür, dass kein Wildtier zu Schaden kommt. Besonders in der Brut-, Setz- und Aufzuchtzeit zeigen Rehkitze und Junghasen keinerlei Fluchtreflex. Stattdessen ducken sie sich im hohen Gras ab. Dem ehrenamtlichen Einsatz von Helfern aus Vereinen wie dem der Wildtierretter ist es zu verdanken, dass viele Tiere vor dem Tod durch die Erntemaschinen bewahrt werden können“, sagt Gert Zender. Seit 2021 bezuschusst das Land Sachsen-Anhalt Landwirte bei der Anschaf­fung von Drohnen. „Durch Wärmebildkameras lässt sich der hohe personelle und zeitliche Aufwand deutlich minimieren“, ergänzt Zender. Zudem hat sich der Einsatz von Vergrämungsmaßnahmen, etwa das Aufhängen von Flatter­bändern oder von Schallkanonen, am Tag vor der Mahd als sinnvoll er­wiesen hat. Hintergrund: Das regungslose Verharren von Jungtieren wie Rehkitzen oder Feldhasen, welche als Schutz vor Fressfeinden überlebenswichtig ist, kann sich im Fall der Wiesenmahd verheerend auswirken. Die Zusammenarbeit von Landwirten und Jägerschaft ist für den Schutz der Wildtiere von großer Bedeutung.

Leinenpflicht für Hunde im Freien

Seit Montag, 01.03.2021, besteht gemäß § 28 Landeswaldgesetzt Sachsen-Anhalt für Hunde in Wald- und auf Forstgebieten Leinenpflicht. Dass dies notwendig erscheint, zeigt ein Vorfall vom Wochenende im Bereich der Einheitsgemeinde der Stadt Barby. Am 28.02.2021, befanden sich Einsatzbeamte der Wasserschutzpolizei mit dem Streifeneinsatzboot auf der Saale, als diese eine hektische Bewegung im Wasser bemerkten. Dabei handelte es sich um einen Hund, welcher ein Reh durch das Wasser hetzte. Der Hund biss das Reh dabei mehrfach, sodass das Tier schwer verletzt wurde. Das stark geschwächte Reh wurde durch die Beamten aus dem Wasser gezogen und an Bord gesichert. In einiger Entfernung konnten zudem die Hundehalter festgestellt werden, gegen die nun ein Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet wurde. Da die Verletzungen des Rehs zu schwerwiegend waren, musste es durch einen angeforderten Jäger von seinen Leiden erlöst werden. Auch wenn zu diesem Zeitpunkt noch keine Leinenpflicht bestand, hat ein Hundebesitzer stets die Verantwortung für etwaige Schäden zu tragen, die sein Tier verursacht. Hundebesitzer, die sich an die bestehende Leinenpflicht bis zum 15. Juni halten, leisten zudem einen erheblichen Betrag zum Schutz wildlebender Tiere in der Brut- und Aufzuchtzeit. Impressum: Polizeiinspektion Zentrale Dienste - Sachsen-Anhalt Wasserschutzpolizeirevier Markgrafenstr. 12 39114 Magdeburg Tel: +49 391 546 2691 Fax: +49 391 546 2626 Mail: wasserschutzpolizei@polizei.sachsen-anhalt.de

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