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Windenergiebereiche der Regionalplanung NRW

"Informationen zum Ausbau der Windenergie in Nordrhein-Westfalen (NRW) Die Rahmenbedingungen für den Ausbau der Windenergie in Deutschland werden durch Bundesrecht festgelegt. Das Windenergieflächenbedarfsgesetz (WindBG) gibt bundeseinheitliche Flächenziele für alle Bundesländer vor. Bundesweit sollen 2 % der Landesfläche für Windenergieanlagen zur Verfügung gestellt werden. Nordrhein-Westfalen (NRW) muss einen Anteil von 1,8 % seiner Landesfläche, also rund 61.400 Hektar bereitstellen. Die nordrhein-westfälische Landesregierung hat im Landesentwicklungsplan (LEP) festgelegt, dass das Erreichen der Windenergie-Flächenziele des WindBG über die Regionalplanung sichergestellt wird. Zu diesem Zweck wurden regionale Flächenziele definiert. Die im Rahmen der Regionalplanung ausgewiesenen Bereiche werden in NRW als Windenergiebereiche (WEB) bezeichnet. Darüber hinaus können Kommunen zusätzliche Flächen für die Windenergienutzung ausweisen. Hierbei kann es sich um bereits länger bestehende Planungen (ehemalige Konzentrationszonen) oder neue, im Rahmen der sogenannten Positivplanung nach Baugesetzbuch (BauGB) ausgewiesene Flächen handeln, die die bestehenden WEB der Regionalplanung ergänzen. Bitte beachten Sie bei diesem Datensatz: Die Windenergiebereiche der Regionalplanung sind bislang in den Planungsregionen Arnsberg, Detmold, Düsseldorf, Köln und Münster rechtskräftig. Weitere WEB werden veröffentlicht, sobald die jeweiligen Regionalplanungsverfahren abgeschlossen sind. Die kommunalen Windenergieflächen werden ohne Gewähr auf Vollständigkeit im Energieatlas NRW dargestellt. aber nicht als Geodaten veröffentlicht. Hinweise zur Nutzung der Geodaten: Die zeichnerischen Festlegungen der Regionalpläne basieren auf Kartengrundlagen im Maßstab 1:50.000 und sind nicht parzellenscharf, sondern generalisiert dargestellt. Aussagekraft entfalten die Daten erst durch die korrekte Kombination mit den jeweils gültigen Planzeichen und der passenden topografischen Hintergrundkarte. Eine Nutzung außerhalb des vorgesehenen Maßstabsbereichs oder ohne passenden topografischen Bezug kann zu Fehlinterpretationen führen. Die zur Verfügung gestellten Geodaten dienen ausschließlich zur unverbindlichen, informellen Information. Rechtsverbindlich ist nur die vom jeweiligen Regionalrat beschlossene zeichnerische Festlegung (s. Niederlegungsexemplar) im Maßstab 1:50.000. Die bereitgestellten Daten wurden mit größter Sorgfalt erstellt. Gleichwohl wird keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität der Informationen übernommen. Bei Rückfragen zur planerischen Aussage oder zur Interpretation der regionalplanerischen Festlegungen wenden Sie sich bitte an die zuständige Regionalplanungsbehörde."

Praxishilfe zum Repowering in der Regional- und Kommunalplanung

<p>Dem Austausch bestehender Windenergieanlagen, dem Repowering, kommt eine zentrale Bedeutung zur Umsetzung der Energiewende in Deutschland zu. Die Änderungen im Baugesetzbuch fördern die Neuerung alter Anlagen in neue leistungsstarke und schränken die räumliche Konzentration auf bestimmte Standorte ein. Die Praxishilfe zeigt die verbleibenden Spielräume für die Regional- und Kommunalplanung auf.</p><p>Dem ⁠<a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/r?tag=Repowering#alphabar">Repowering</a>⁠ älterer Windkraftanlagen in aktuelle, leistungsstärkere Windenergieanlagen kommt zur Erreichung der energie- und klimaschutzpolitischen Ziele der Bundesregierung eine zentrale Bedeutung zu. Einerseits kann durch die Nutzung etablierter Standorte vergleichsweise kurzfristig die installierte Leistung gesteigert werden, andererseits kann Repowering genutzt werden, um bestehende Standorte anzupassen und neu zu ordnen.</p><p>Im Auftrag des Umweltbundesamtes ist die Publikation <a href="https://www.umweltbundesamt.de/publikationen/praxishilfe-repowering-in-der-regional">"Praxishilfe zum Repowering in der Regional- und Kommunalplanung"</a> entstanden. Sie unterstützt regionale und kommunale Planungsträger bei der räumlichen Steuerung des Repowering. Die vielfältigen rechtlichen Neuerungen werden dargestellt und auf dieser Basis die planerischen Möglichkeiten und Grenzen der räumlichen Steuerung, differenziert für die regionale und kommunale Ebene, aufgezeigt.</p><p><strong>Rechtliche Neuerungen zum Repowering</strong></p><p>Zur Beschleunigung des Ausbaus der erneuerbaren Energien hat die Bundesregierung umfassende Maßnahmen umgesetzt, welche beispielsweise den rechtlichen Rahmen für die räumliche Planung maßgeblich bestimmen. Insbesondere kann dem Repowering bestehender Standorte nach § 245e Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) bis zum Erreichen der Flächenbeitragswerte nach dem Gesetz zur Festlegung von Flächenbedarfen für Windenergieanlagen an Land (WindBG) keine Ausschlusswirkung bestehender Pläne entgegengehalten werden, es sei denn, die Grundzüge der Planung werden berührt. Ausgenommen sind Standorte in ⁠<a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/n?tag=Natura-2000#alphabar">Natura-2000</a>⁠- oder Naturschutzgebieten. Zudem entfaltet 249 Abs. 3 BauGB bis 2030 für Repowering-Vorhaben keine Wirkung. Die Steuerungsmöglichkeiten der räumlichen Planung sind somit bis 2030 erheblich eingeschränkt worden.</p>

Ausbau der Windenergie an Land: 2-Prozent-Ziel reicht aus

<p>Zentrale Voraussetzung für den Ausbau der Windenergie an Land sind ausreichend nutzbare Flächen. Im Windenergieflächenbedarfsgesetz ist verankert, dass 2 Prozent der Fläche Deutschlands für die Windenergie bis 2032 auszuweisen ist. Eine Studie für das Umweltbundesamt hat nun errechnet, dass dieses Flächenziel ausreicht, um die Ausbauziele für die Windenergie an Land zu erreichen.</p><p>Bis 2035 sollen laut Erneuerbare Energien Gesetz (EEG) in Deutschland 157 Gigawatt (GW) Windenergieleistung installiert sein. Dazu ist gesetzlich festgelegt, dass 2 Prozent der Fläche Deutschlands für Windenergieanlagen verfügbar sind. Laut Studie <a href="https://www.umweltbundesamt.de/publikationen/flaechenverfuegbarkeit-flaechenbedarfe-fuer-den">„Flächenverfügbarkeit und Flächenbedarfe für den Ausbau der Windenergie an Land“</a> reichen die 2 Prozent Landesfläche aus, um das Ausbauziel zu erreichen. Die Studie hat dazu die für den Ausbau ausgewiesenen Flächen und die ermittelten Einschränkungen der Nutzbarkeit analysiert und daraus den künftigen Flächenbedarf abgeleitet.</p><p>In 2021 waren laut Studie mit 0,79 Prozent der Landesfläche nicht genügend Flächen ausgewiesenen, um die künftig von der Bundesregierung geplante Windenergieleistung zu installieren. Würden 2 Prozent der Fläche Deutschlands für Windenergieanlagen zur Verfügung gestellt werden, lassen sich die Ausbauziele erreichen. Dies ist selbst dann noch möglich, wenn 30 Prozent der ausgewiesenen Flächen in ihrer Nutzbarkeit eingeschränkt wäre – etwa durch Vorgaben des Denkmal- oder Artenschutzes.</p><p><strong>Analyse der Flächen für Windenergieanlagen in 2021</strong></p><p>Zum Ende des Jahres 2021 waren 0,79 Prozent der Bundesfläche rechtskräftig als Flächen für die Windenergie an Land ausgewiesen. Etwa 40 Prozent dieser Flächen waren durch rechtliche oder planerische Vorgaben in ihrer Verfügbarkeit aber so eingeschränkt, dass lediglich 0,49 Prozent wirklich nutzbar blieb. Zudem waren etwa 30 Prozent der verbleibenden Flächen, beispielsweise aufgrund von Belangen des Arten- oder Denkmalschutzes, nicht nutzbar. Dies schränkte den Flächenumfang weiter ein.</p><p><strong>Ausbauziele für die Windenergieleistung bis 2030</strong></p><p>Mit dem EEG 2023 wurde das Ausbauziel für die Windenergie an Land für 2030 von 81 GW auf 115 GW angehoben. Um dieses Ziel zu erreichen, ist ein jährlicher Bruttozubau von etwa 10 GW Windenergie notwendig. Im Jahr 2022 sind laut Bundesnetzagentur 2,7 GW in Betrieb gegangen, in 2023 bis einschließlich April 860 Megawatt.</p><p><strong>Was muss nun passieren ?</strong></p><p>Die Zahlen verdeutlichen, dass die Ausbaugeschwindigkeit bislang nicht ausreicht, um die Ausbauziele und damit auch die Klimaziele zu erreichen. Laut Studie ist daher erforderlich, dass Einschränkungen der Nutzbarkeit von Flächen soweit möglich abgebaut werden. Dies wäre beispielsweise durch klare Priorisierungen im Denkmalschutzrecht möglich und durch eine zeitnahe Ausweisung von Windenergieflächen. Länder und Kommunen sollten die zeitliche Frist zur Ausweisung nicht bis 2027 ausreizen und Flächen bereits während des Aufstellungsprozesses nutzbar machen.</p><p>Zudem sollte der Bund die Entwicklungen der wesentlichen Einflussgrößen für den Flächenbedarf regelmäßig überprüfen. Hierzu zählen insbesondere die Nutzbarkeit, die Flächeneffizienz und die Technologieentwicklung.</p>

Flächenanalyse Windenergie Nordrhein-Westfalen

Neue Studie des LANUV untersucht Flächenpotenziale zum Ausbau der Windenergie in NRW Die Studie kommt im Ergebnis zu einem landesweiten Flächenpotenzial von 106.802 ha, was etwa 3,1 % der Landesfläche entspricht. Dabei zeigen sich hinsichtlich der regionalen Verteilung der Flächenpotenziale größere Unterschiede zwischen den sechs Planungsregionen. Den größten Anteil am landesweiten Gesamtpotenzial weist die Planungsregion Arnsberg mit 29.266 ha auf, gefolgt von den Planungsregionen Köln mit 27.540 ha, Detmold mit 23.152 ha und Münster mit 18.595 ha. Demgegenüber ist das Flächenpotenzial in der Planungsregion Düsseldorf (5.535 ha) sowie im Verbandsgebiet des RVR (2.714 ha) deutlich geringer. Die größten Potenziale liegen vor allem im Hochstift Paderborn und dem östlichen Teil des Sauerlands, im Nordwesten des Münsterlandes sowie im westlichen Teil des Regierungsbezirks Köln. Darüber hinaus können sich zusätzliche Flächenpotenziale in den naturschutzrechtlich nicht streng geschützten Teilflächen der Bereiche zum Schutz der Natur (BSN) ergeben. Wenn die in den Regionalplänen festgelegten BSN in der Analyse nicht ausgeschlossen werden, erhöht sich das landesweite Flächenpotenzial um 19.447 ha auf insgesamt 126.249 ha. Das entspricht etwa 3,7 % der Landesfläche von Nordrhein-Westfalen. Hintergrund der Flächenanalyse ist das Windenergieflächenbedarfsgesetz, das seit dem 01.02.2023 in Kraft ist. Mit diesem Gesetz hat der Bund den Ländern verbindliche Flächenziele vorgegeben, die für den Ausbau der Windenergie ausgewiesen werden müssen. Der zu erreichende Flächenbeitragswert für Nordrhein-Westfalen beträgt 1,8 % der Landesfläche, was 61.402 ha entspricht. Die nordrhein-westfälische Landesregierung ändert zur Umsetzung dieser Vorgaben den Landesentwicklungsplan und legt verbindliche, mengenmäßige Teilflächenziele für die sechs Planungsregionen in NRW fest. Die räumlich konkrete Ausweisung von Windenergiebereichen im entsprechenden Umfang erfolgt anschließend in den Regionalplänen der Planungsräume Arnsberg, Detmold, Düsseldorf, Köln, Münster und des Regionalverbands Ruhr (RVR). Vor diesem Hintergrund hatte das Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen das LANUV damit beauftragt, eine aktuelle Analyse der Flächenpotenziale zur Nutzung der Windenergie in Nordrhein-Westfalen durchzuführen. Ziel ist dabei die Untersuchung der landesweit und in den sechs Planungsregionen Nordrhein-Westfalens zur Verfügung stehenden Flächen, um auf dieser Grundlage eine gerechte Verteilung der Flächenziele für die einzelnen Planungsregionen ableiten zu können. Die Ergebnisse der nun veröffentlichten Studie dienen somit als eine fachliche Grundlage für die Änderung des Landesentwicklungsplans. Das LANUV hatte im April 2022 die Potenzialstudie Windenergie NRW veröffentlicht. Seitdem hat sich der rechtliche Rahmen für den Ausbau der Windenergie in Deutschland in vielen Aspekten geändert, u. a. durch die Novellierung zahlreicher Gesetze wie z. B. dem Baugesetzbuch oder dem Bundesnaturschutzgesetz. Die Potenzialstudie aus dem Jahr 2022 ist daher bereits ein Jahr nach Veröffentlichung nicht mehr dazu geeignet, als belastbare fachliche Grundlage für die Festlegung regionaler Teilflächenziele im LEP zu fungieren. Die aktuellen Ergebnisse der Flächenanalyse Windenergie NRW sowie die zu Grunde liegenden Datensätze und Flächenkategorien werden vom LANUV auch in der Karte „ Planung Wind “ des Energieatlas NRW digital und in Kartenform zur Verfügung gestellt.

Windpark Langendorf - Errichtung und Betrieb von 5 WEA durch 3U ENERGY PE GmbH mit Sitz in Poststraße 4-5, 10178 Berlin, freiwillige UVP gem. § 7 Abs. 3 UVP - Anwendung § 6 WindBG

Die 3U ENERGY PE GmbH mit Sitz in Poststraße 4-5, 10178 Berlin, hat beim Burgenlandkreis am 18.08.2022 einen Antrag auf Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung (Neugenehmigung) zur Errichtung und zum Betrieb von 5 baugleichen Windenergieanlagen (WEA) des Herstellers Vestas, Typ V162-6.2, mit 169,00 m Nabenhöhe, 162,00 m Rotordurchmesser, 250,00 m Gesamtbauhöhe und 6,2 MW Nennleistung eingereicht. Weiter wurde durch die 3U ENERGY PE GmbH gemäß § 19 Abs. 3 BImSchG beantragt, dass die Genehmigung abweichend von § 19 Abs. 1 und 2 BImSchG nicht in einem vereinfachten Verfahren erteilt wird. Das Vorhaben fällt gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 2 Abs. 4 Nr. 2 a) und Nr. 1.6.2 der Anlage 1 Spalte 2 (A) des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) unter den Anwendungsbereich des UVPG. Bei dem Vorhaben handelt es sich gemäß § 9 Abs. 2 UVPG um die Änderung einer bestehenden Windfarm im Sinne von § 2 Abs. 5 UVPG. Damit wäre gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UVPG für das Vorhaben eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflicht durchzuführen. Für die Vorprüfung bei Änderungsvorhaben gilt § 7 UVPG entsprechend (§ 7 Abs. 4 UVPG). Die Vorhabenträgerin hat indessen beim Burgenlandkreis gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 UVPG die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt. Der Burgenlandkreis hat das Entfallen der allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls als zweckmäßig erachtet. Gemäß § 7 Abs. 3 Satz 2 UVPG besteht unter diesen Voraussetzungen die Pflicht zur Durchführung einer UVP ohne vorherige Durchführung einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls. Die UVP ist gemäß § 1 Abs. 2 der 9. BImSchV unselbständiger Teil des vorliegenden Genehmigungsverfahrens. Wegen der bestehenden Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung ist über die Zulässigkeit des o. g. Vorhabens gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 c) der 4. BImSchV im förmlichen Genehmigungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 10 BImSchG zu entscheiden. Ein UVP-Bericht wurde als Bestandteil der Antragsunterlagen vorgelegt. Mit Schreiben vom 22.02.2024, verlangte die Vorhabenträgerin von der Genehmigungsbehörde gemäß § 6 Abs. 2 Satz 3 Windenergieflächenbedarfsgesetz (WindBG), die Vorschrift des § 6 Abs. 1 WindBG auf das bereits laufende Genehmigungsverfahren anzuwenden.

Errichtung und Betrieb von zwölf Windkraftanlagen in 17291 Göritz - Reg.-Nr.: G01823

Die Firma ENERTRAG SE, Gut Dauerthal in 17291 Schenkenberg, beantragt die Genehmigung nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG), auf den Grundstücken in 17291 Göritz in der Gemarkung Malchow, Flur 2, Flurstücke 150, 383, 139, 116, 118, 110, der Gemarkung Göritz, Flur 10, Flurstücke 10, 9, 13 und der Gemarkung Tornow, Flur 1, Flurstücke 290, 285 sowie 366 zwölf Windkraftanlagen zu errichten und zu betreiben (Az.: G01823). Für das Vorhaben besteht die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung. Das Vorhaben umfasst im Wesentlichen die Errichtung und den Betrieb von zwölf Windkraftanlagen des Typs Vestas V172 mit einem Rotordurchmesser von 172 m, einer Nabenhöhe von 175 m und einer Gesamthöhe von 261 m über Grund und einer Nennleistung von je 7,2 MW. Zu den Windkraftanlagen gehören Fundament, Zuwegung und Kranstellflächen sowie die Löschwasserversorgung in Form von drei Zisternen mit einem Volumen von je 96 m³. Es handelt sich dabei um eine Anlage der Nummer 1.6.2 V des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) sowie um ein Vorhaben nach Nummer 1.6.2 A der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG). Die Inbetriebnahme der Anlagen ist im Juni 2026 vorgesehen. Die Genehmigung für das Vorhaben Errichtung und Betrieb von zwölf Windkraftanlagen in 17291 Göritz wurde erteilt. Das Vorhaben unterlag den Bestimmungen nach § 6 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes.

Windpark Profen II - Errichtung und Betrieb von 10 WEA durch die Windpark Profen II GmbH mit Sitz in 06711 Zeitz, Glück-Auf-Straße 1, freiwillige UVP gem. § 7 Abs. 3 UVPG - Anwendung § 6 WindBG

Die Windpark Profen II GmbH mit Sitz im Ortsteil Theißen, Glück-Auf-Straße 1, 06711 Zeitz, hat beim Burgenlandkreis am 04.05.2022 einen Antrag auf Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung (Neugenehmigung) zur Errichtung und zum Betrieb von 10 Windenergieanlagen (WEA) des Herstellers GE Wind Energy GmbH, Typ 6.0-164, mit 167,00 m Nabenhöhe, 164,00 m Rotordurchmesser, 249,00 m Gesamtbauhöhe und 6,0 MW Nennleistung eingereicht. Weiter wurde durch die Windpark Profen II GmbH gemäß § 19 Abs. 3 BImSchG beantragt, dass die Genehmigung abweichend von § 19 Abs. 1 und 2 BImSchG nicht in einem vereinfachten Verfahren erteilt wird. Mit Schreiben vom 24.04.2023 beantragte die Windpark Profen II GmbH zudem, dass die Genehmigungsbehörde gemäß § 8a BImSchG vorläufig zulässt, dass bereits vor der Erteilung der Genehmigung mit - Maßnahmen zur Baugrundverbesserung/-vergütung - der Errichtung der Zuwegungen und - der Errichtung der Kranstellflächen begonnen wird. Das Vorhaben fällt gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 2 Abs. 4 Nr. 2 lit. a und Nr. 1.6.2 der Anlage 1 Spalte 2 (A) des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) unter den Anwendungsbereich des UVPG. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) gemäß § 1 Abs. 2 der 9. BImSchV ist dabei unselbständiger Teil des Genehmigungsverfahrens. Für das Vorhaben der Windpark Profen II GmbH besteht nach § 9 Abs. 4 und entsprechend § 7 Abs. 3 UVPG die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung, weil die Vorhabenträgerin dies beantragt hat und der Entfall der allgemeinen Vorprüfung von der Genehmigungsbehörde als zweckmäßig erachtet wird. Wegen der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung ist daher über die Zulässigkeit des Vorhabens gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 lit. c der 4. BImSchV im förmlichen Genehmigungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 10 BImSchG zu entscheiden. Ein UVP-Bericht wurde als Bestandteil der Antragsunterlagen vorgelegt. Mit Schreiben vom 06.02.2024, welches dem Burgenlandkreis am 07.02.2024 zuging, verlangte die Vorhabenträgerin von der Genehmigungsbehörde gemäß § 6 Abs. 2 Satz 3 Windenergieflächenbedarfsgesetz (WindBG), die Vorschrift des § 6 Abs. 1 WindBG auf das bereits laufende Genehmigungsverfahren anzuwenden.

Repowering durch Errichtung und Betrieb von zehn Windkraftanlagen in 16248 Parsteinsee und 16278 Angermünde - Reg.-Nr.: G06923

Die Firma WP Parsteinsee GmbH, Alte Dorfstraße 1 in 18246 Steinhagen, beantragt die Genehmigung nach § 16b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG), auf den Grundstücken in 16248 Parsteinsee in der Gemarkung Lüdersdorf, Flur 1, Flurstücke 107, 108, 110, 111, 113, Flur 2, Flurstücke 26, 95, 98 sowie in der Gemarkung Parstein, Flur 1, Flurstücke 69/1, 70, 76, 77 und in 16278 Angermünde in der Gemarkung Gellmersdorf, Flur 3, Flurstück 53 zehn Windkraftanlagen zu errichten und zu betreiben (Az.: G06923). Das Vorhaben umfasst im Wesentlichen den Rückbau von 15 Windkraftanlagen des Typs ENERCON Wind 1.5sl sowie die Errichtung und den Betrieb (Repowering) von zehn Windkraftanlagen des Typs Vestas V 162-7.2 MW mit einer Nabenhöhe von 169 m und einer Gesamthöhe von 250 m über Geländeoberkante. Die Nennleistung beträgt jeweils 7,2 MW. Zu jeder Windkraftanlage gehören Fundament, Zuwegung und Kranstellfläche. Für die Löschwasserversorgung sollen drei Löschwasserzisternen errichtet werden. Es handelt sich dabei um eine Anlage der Nummer 1.6.2 des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) sowie um die Änderung eines Vorhabens nach Nummer 1.6.2 A der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG). Für die Windkraftanlagen WEA 01 und WEA 02 besteht die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung. Für die Windenergieanlagen WEA 03 bis WEA 10 ist § 6 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes anzuwenden. Die Inbetriebnahme der Anlagen ist im dritten Quartal 2026 vorgesehen.

VRG Nr. XXVIII „Zeitz“ (BLK) - Errichtung und Betrieb von 2 Windenergieanlagen (WEA) - EE Schnaudertal GmbH&Co.KG - ZZ01 und ZZ02 - Anwendung §6 WindBG

Die EE Schnaudertal GmbH & Co. KG, Straße des Friedens 34c, 06682 Teuchern, plant im Zuge der 1. Ausbaustufe im Windvorranggebiet (VRG) XXVIII. Zeitz (BLK) die Errichtung und den Betrieb von 2 Windenergieanlagen (WEA). Das VRG hat eine Größe von 89 ha und umfasst den Bestand von aktuell 6 genehmigten WEA. Parallel dazu haben die Vorhabenträgerin und ein weiterer Vorhabenträger die Errichtung und den Betrieb weiterer WEA in dem Windpark geplant. Die EE Schnaudertal GmbH & Co. KG, Straße des Friedens 34c, 06682 Teuchern, plant im Zuge der 1. Ausbaustufe im Windvorranggebiet (VRG) XXVIII Zeitz (BLK) die Errichtung und den Betrieb von 2 Windenergieanlagen (WEA). Das VRG hat eine Größe von 89 ha und umfasst den Bestand von aktuell 6 genehmigten WEA. Parallel dazu haben die Vorhabenträgerin und ein weiterer Vorhabenträger die Errichtung und den Betrieb weiterer WEA in dem Windpark geplant. Mit Schreiben vom 21.10.2022 an den Burgenlandkreis stellte die Vorhabenträgerin einen Antrag auf Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von 2 baugleichen WEA des Herstellers NORDEX (1. Ausbaustufe, AZ BLK 56-14-03-01-21542-2022). Das Vorhaben umfasst auch die Errichtung und den Betrieb erforderlicher Nebenanlagen (u. a. Zuwegungen, Kranaufstell- sowie Arbeits- und Lagerflächen). Die 2 WEA mit der internen Bezeichnung ZZ01 und ZZ02 sollen auf den Flurstücken 15 und 62/4 der Flur 26 der Gemarkung Zeitz errichtet werden. Mit der Umsetzung des Vorhabens ist der Rückbau von 3 bestehenden WEA verbunden. Zurückgebaut werden folgende Anlagen: - WEA Uhrsleben, Typ: Enercon E 40, Nabenhöhe: 65,00 m, Rotordurchmesser: 40,00 m, Gesamthöhe: 85,00 m, Nennleistung: 0,5 MW, Rückbaufläche: 2.798 m² (Landkreis Börde, Gemarkung Uhrsleben, Flur 12, Flurstücke 81 und 82). - WEA E&U (AN4), Typ: AN Bonus 1,3 MW, Nabenhöhe: 68,00 m, Rotordurchmesser: 62,00 m, Gesamthöhe: 99,00 m, Nennleistung: 1,3 MW, Rückblaufläche: 1.052 m² (Burgenlandkreis, Gemarkung Zeitz, Flur 26, Flurstück 62/4) - WEA Werner (B 02, bereits zurückgebaut), Typ: AN Bonus 600/44-3, Nabenhöhe: 58,00 m, Rotordurchmesser: 44,00 m, Gesamthöhe: 80,00 m, Nennleistung: 0,6 MW, Rückblaufläche: 927 m² (Burgenlandkreis, Gemarkung Geußnitz, Flur 1, Flurstück 109 und 187/4). Das Vorhaben bedarf nach § 4 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 und Nr. 1.6.2 Spalte c (V) des Anhangs 1 der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen – 4. BImSchV) der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung. Mit Schreiben vom 13.12.2023, welches dem Burgenlandkreis am 18.12.2023 zuging, verlangte die Vorhabenträgerin von der Genehmigungsbehörde gemäß § 6 Abs. 2 Satz 3 Windenergieflächenbedarfsgesetz (WindBG), die Vorschrift des § 6 Abs. 1 WindBG auf das bereits laufende Genehmigungsverfahren anzuwenden. Im Fall des o. beschriebenen Vorhabens liegen die Voraussetzungen für die Anwendung des § 6 Abs. 1 WindBG vor. Damit ist für das Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht durchzuführen.

VRG Nr. XXVIII „Zeitz“ (BLK) - Errichtung und Betrieb von 4 Windenergieanlagen (WEA) - EE Schnaudertal GmbH&Co.KG - ZZ03, ZZ04, ZZ 05 und ZZ06 - Anwendung §6 WindBG

Die EE Schnaudertal GmbH & Co. KG, Straße des Friedens 34c, 06682 Teuchern, plant im Zuge der 2. Ausbaustufe im Windvorranggebiet (VRG) XXVIII Zeitz (BLK) die Errichtung und den Betrieb von 4 Windenergieanlagen (WEA). Das VRG hat eine Größe von 89 ha und umfasst den Bestand von aktuell 6 genehmigten WEA. Parallel dazu haben die Vorhabenträgerin und ein weiterer Vorhabenträger die Errichtung und den Betrieb weiterer WEA in dem Windpark geplant. Mit Schreiben vom 21.11.2022 an den Burgenlandkreis stellte die Vorhabenträgerin einen Antrag auf Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von 4 baugleichen WEA des Herstellers NORDEX, Typ NORDEX N133 4.8, jeweils mit 164,00 m Nabenhöhe, 133,00 m Rotordurchmesser, 230,50 m Gesamtbauhöhe und 4,8 MW Nennleistung. Das Vorhaben umfasst auch die Errichtung und den Betrieb erforderlicher Nebenanlagen (u. a. Zuwegungen, Kranaufstell- sowie Arbeits- und Lagerflächen). Die 4 WEA mit der internen Bezeichnung ZZ03, ZZ04, ZZ05 und ZZ06 sollen auf den Grundstücken Gemarkung Droßdorf, Flur 3, Flurstück 23/3 (ZZ03), Gemarkung Wittgendorf, Flur 9, Flurstück 46 (ZZ04), Gemarkung Wittgendorf, Flur 8, Flurstück 30/1 (ZZ05) und Gemarkung Wittgendorf, Flur 8, Flurstück 18/1 (ZZ06) errichtet werden. Mit der Umsetzung des Vorhabens ist der Rückbau von 5 bestehenden WEA verbunden, von denen sich 2 WEA im VRG XXVIII Zeitz (BLK) befinden. Zurückgebaut werden folgende Anlagen: - WEA WGD1, Typ: E70, Nabenhöhe: 64,00 m, Rotordurchmesser: 71,00 m, Gesamthöhe: 99,50 m, Nennleistung 2,0 MW, Rückbaufläche: 1.020 m² (Burgenlandkreis, Gemarkung Wittgendorf, Flur 8, Flurstück 123) - WEA WGD2, Typ: E70, Nabenhöhe: 64,00 m, Rotordurchmesser: 71,00 m, Gesamthöhe: 99,50 m, Nennleistung: 2,0 MW, Rückblaufläche: 1.324 m² (Burgenlandkreis, Gemarkung Wittgendorf, Flur 8, Flurstück 124) - WEA 1 Blankenheim, Typ: Tacke TW 600e, Nabenhöhe: 60,00 m, Rotordurchmesser: 46,00 m, Gesamthöhe: 83,00 m, Nennleistung 0,6 MW, Rückbaufläche: 1.070 m² (LK MSH, Gemarkung Blankenheim, Flur 1, Flurstück 6/13) - WEA 2 Blankenheim, Typ: Tacke TW 600e, Nabenhöhe: 60,00 m, Rotordurchmesser: 46,00 m, Gesamthöhe: 83,00 m, Nennleistung 0,6 MW, Rückbaufläche: 1.190 m² (LK MSH, Gemarkung Blankenheim, Flur 2, Flurstück 196/2) - WEA 3 Blankenheim, Typ: Tacke TW 600e, Nabenhöhe: 60,00 m, Rotordurchmesser: 46,00 m, Gesamthöhe: 83,00 m, Nennleistung 0,6 MW, Rückbaufläche: 977 m² (LK MSH, Gemarkung Blankenheim, Flur 2, Flurstück 193/1) Das Vorhaben bedarf nach § 4 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 und Nr. 1.6.2 Spalte c (V) des Anhangs 1 der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen – 4. BImSchV) der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung. Für ein solches Änderungsvorhaben gelten die Vorschriften des § 9 UVPG. Im vorliegenden Fall war gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UVPG eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls zur Klärung der UVP-Pflicht durchzuführen. Für die Vorprüfung bei Änderungsvorhaben gilt § 7 UVPG entsprechend (§ 9 Abs. 4 UVPG). Mit Schreiben vom 12.12.2023, welches dem Burgenlandkreis am 18.12.2023 zuging, verlangte die Vorhabenträgerin von der Genehmigungsbehörde gemäß § 6 Abs. 2 Satz 3 Windenergieflächenbedarfsgesetz (WindBG), die Vorschrift des § 6 Abs. 1 WindBG auf das bereits laufende Genehmigungsverfahren anzuwenden. Im Fall des o. beschriebenen Vorhabens liegen die Voraussetzungen für die Anwendung des § 6 Abs. 1 WindBG vor. Damit ist für das Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht durchzuführen.

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