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Potenzial für mehr Windenergie

LANUV stellt bei seiner Jahrespressekonferenz die Flächenanalyse Windenergie vor, mit der die Planung von Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen unterstützt wird Im Auftrag des Ministeriums für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen (MWIKE) hat das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) eine aktuelle Analyse der Flächenpotenziale zur Nutzung der Windenergie in Nordrhein-Westfalen durchgeführt. „Mit der Untersuchung haben wir das landesweite Potenzial an Flächen ermittelt, auf denen Windenergieanlagen realisiert werden könnten“, erläuterte die stellvertretende Präsidentin des LANUV Dr. Barbara Köllner. „Die Analyse beruht auf den aktuellen Planungsgrundlagen und den rechtlichen Rahmenbedingungen. Das Ergebnis zeigt, es sind mehr Flächen vorhanden, als der Bund uns als Vorgabe gemacht hat.“ Demnach besteht für Nordrhein-Westfalen ein Flächenpotenzial von 106.802 Hektar, was etwa 3,1 Prozent der Landesfläche entspricht. Die Vorgabe des Bundes beträgt 1,8 Prozent an Flächen, die für Windenergie zur Verfügung gestellt werden müssen. „In der regionalen Verteilung zeigen sich große Unterschiede“, erläuterte Niklas Raffalski, Leiter der Flächenanalyse. „Das größte Potenzial finden wir in der Planungsregion Arnsberg, gefolgt von Köln und Detmold. Im Ruhrgebiet konnten erwartungsgemäß nur wenige geeignete Flächen ermittelt werden.“ Für die Planungsregion Arnsberg wurden 29.266 Hektar bzw. 27,4 Prozent des gesamten Flächenpotenzials ermittelt, gefolgt von den Planungsregionen Köln mit 27.540 Hektar (25,8 %), Detmold mit 23.152 Hektar (21,7 %) und Münster mit 18.595 Hektar (17,4 %). Dem gegenüber ist das Flächenpotenzial in der Planungsregion Düsseldorf mit 5.535 Hektar (5,2 %) sowie im Gebiet des Regionalverbands Ruhr mit 2.714 Hektar (2,5 %) deutlich geringer. Die größten Potenziale liegen vor allem im Hochstift Paderborn und dem östlichen Teil des Sauerlands, im Nordwesten des Münsterlandes sowie im westlichen Teil des Regierungsbezirks Köln. Darüber hinaus können sich zusätzliche Flächenpotenziale in den naturschutzrechtlich nicht streng geschützten Teilflächen der Bereiche zum Schutz der Natur ergeben. Wenn die in den Regionalplänen festgelegten Bereiche zum Schutz der Natur in der Analyse nicht ausgeschlossen werden, erhöht sich das landesweite Flächenpotenzial um 19.447 Hektar auf insgesamt 126.249 Hektar. Das entspricht etwa 3,7 Prozent der Landesfläche von Nordrhein-Westfalen. „Mit dieser Studie schaffen wir die notwendige fachliche Grundlage für die Änderung des Landesentwicklungsplans“, betonte Dr. Köllner. „Das Ziel dieser Änderung und der darauf folgenden Anpassungen der Regionalpläne ist es, eine möglichst gerechte Verteilung beim Windenergieausbau sicherzustellen.“ Bei der Festlegung der Teilflächenziele im Landesentwicklungsplan werden neben der Analyse des LANUV weitere planerische Erwägungen berücksichtigt. Grundlage für die Auswahl und Bewertung der Flächen waren die aktuell gültigen Rahmenbedingungen für die Errichtung von Windenergieanlagen. Dazu gehörten insbesondere planungs- und genehmigungsrechtliche Vorschriften sowie zu beachtende Fachgesetze und technische Restriktionen. Als Ausschlusskriterien gelten zum Beispiel Siedlungsflächen sowie Natur- und Vogelschutzgebiete. Die Flächenanalyse Windenergie NRW hat auf Grund der landesweiten Perspektive jedoch nicht den Charakter detaillierter Standortgutachten und kann Analysen auf lokaler Ebene oder projektbezogene Untersuchungen nicht ersetzen. Die aktuellen Ergebnisse der Flächenanalyse Windenergie NRW sowie die zu Grunde liegenden Datensätze und Flächenkategorien werden vom LANUV im Energieatlas NRW digital und in Kartenform zur Verfügung gestellt. Planungstool Windenergiemonitoring NRW Im Energieatlas NRW wird zeitgleich mit der aktualisierten Karte Planung Wind auch das neue Windenergiemonitoring NRW freigeschaltet. Im Windenergiemonitoring werden Zeitreihen zum Stand des Windenergieausbaus in NRW und Daten zu Neuerrichtungen, Genehmigungen und dem Rückbau von Windenergieanlagen dargestellt. Weiter werden die aktuellen Ausbauprognosen und Ausschreibungsergebnisse angezeigt. Die Daten werden monatlich aktualisiert und können in Diagramm- oder Tabellenform heruntergeladen werden. Derzeit sind in Nordrhein-Westfalen 3.764 Windenergieanlagen in Betrieb. Vor zehn Jahren waren es 2.925. Die Zahl der größten Anlagen mit einem Rotordurchmesser von mehr als 125 Metern ist von 31 im Jahr 2016 auf derzeit 373 Anlagen gestiegen. Der größte Teil der Anlagen ist zwischen 50 und 150 Meter hoch. Nur wenige sind höher. Im Jahr 2021 wurden 11.384 Gigawattstunden Strom aus Windenergie gewonnen. Zehn Jahre zuvor, im Jahr 2011, waren es 4.471 Gigawattstunden. Mit dem neuen Windenergiemonitoring wird der Windenergieausbau  für ganz NRW, die Regierungsbezirke und die Planungsregionen ausgewertet. Außerdem können die Zahlen von NRW mit denen der anderen Bundesländer verglichen werden. Hintergrund: Mit dem Windenergieflächenbedarfsgesetz (WindBG), das am 1. Februar 2023 in Kraft getreten ist, hat der Bund den Ländern verbindliche Flächenziele vorgegeben, die für den Ausbau der Windenergie ausgewiesen werden müssen. Dies soll dazu beitragen, die Klimaschutzziele im Bereich der Stromversorgung zu erreichen und die Energieversorgungssicherheit zu erhalten. Der vorgegebene Flächenbeitragswert für Nordrhein-Westfalen beträgt bis zum Ende des Jahres 2027 1,1 Prozent der Landesfläche. Das entspricht 37.524 Hektar. Bis zum Ende des Jahres 2032 sollen 1,8 Prozent der Landesfläche, das sind 61.402 Hektar, für die Nutzung von Windenergie ausgewiesen werden. Zur Erreichung der Flächenziele für den weiteren Ausbau von Windenergieanlagen ändert die nordrhein-westfälische Landesregierung den Landesentwicklungsplan und legt verbindliche mengenmäßige Teilflächenziele für die sechs Planungsregionen in NRW fest. Die räumlich konkrete Festlegung von Windenergiebereichen im entsprechenden Umfang erfolgt anschließend in den Regionalplänen der Planungsräume Arnsberg, Detmold, Düsseldorf, Köln, Münster und des Regionalverbands Ruhr (RVR). Jahresbericht des LANUV Der Bericht aus der Tätigkeit des LANUV 2022 befasst sich mit den Instrumenten, die die Anzeichen des Klimawandels in NRW sichtbar machen. Er stellt den Klimaatlas und den Energieatlas vor und erklärt, wie konkrete Unterstützung bei der Anpassung an die Folgen des Klimawandels und bei der Bewältigung der Energiewende funktioniert. Gezeigt wird auch, wie der Schutz von Biodiversität und Klima gemeinsam zu denken ist. Darüber hinaus werden Indikatoren vorgestellt, aus denen sich die Qualität der Umwelt in Nordrhein-Westfalen und ihre Entwicklung über die vergangenen Jahrzehnte hinweg ablesen lässt. Themen aus dem Verbraucherschutz beleuchten die Marktüberwachung für sichere und gesunde Lebensmittel. Der Jahresbericht des LANUV steht ab sofort zum Download bereit: https://www.lanuv.nrw.de/landesamt/veroeffentlichungen/publikationen/jahresberichte Zum Energieatlas mit den Energiedaten für NRW und verschiedenen Planungstools: www.energieatlas.nrw.de Pressemitteilung Karte der Potentialflächen

Windpark Profen II - Errichtung und Betrieb von 10 WEA durch die Windpark Profen II GmbH mit Sitz in 06711 Zeitz, Glück-Auf-Straße 1, freiwillige UVP gem. § 7 Abs. 3 UVPG - Anwendung § 6 WindBG

Die Windpark Profen II GmbH mit Sitz im Ortsteil Theißen, Glück-Auf-Straße 1, 06711 Zeitz, hat beim Burgenlandkreis am 04.05.2022 einen Antrag auf Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung (Neugenehmigung) zur Errichtung und zum Betrieb von 10 Windenergieanlagen (WEA) des Herstellers GE Wind Energy GmbH, Typ 6.0-164, mit 167,00 m Nabenhöhe, 164,00 m Rotordurchmesser, 249,00 m Gesamtbauhöhe und 6,0 MW Nennleistung eingereicht. Weiter wurde durch die Windpark Profen II GmbH gemäß § 19 Abs. 3 BImSchG beantragt, dass die Genehmigung abweichend von § 19 Abs. 1 und 2 BImSchG nicht in einem vereinfachten Verfahren erteilt wird. Mit Schreiben vom 24.04.2023 beantragte die Windpark Profen II GmbH zudem, dass die Genehmigungsbehörde gemäß § 8a BImSchG vorläufig zulässt, dass bereits vor der Erteilung der Genehmigung mit - Maßnahmen zur Baugrundverbesserung/-vergütung - der Errichtung der Zuwegungen und - der Errichtung der Kranstellflächen begonnen wird. Das Vorhaben fällt gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 2 Abs. 4 Nr. 2 lit. a und Nr. 1.6.2 der Anlage 1 Spalte 2 (A) des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) unter den Anwendungsbereich des UVPG. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) gemäß § 1 Abs. 2 der 9. BImSchV ist dabei unselbständiger Teil des Genehmigungsverfahrens. Für das Vorhaben der Windpark Profen II GmbH besteht nach § 9 Abs. 4 und entsprechend § 7 Abs. 3 UVPG die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung, weil die Vorhabenträgerin dies beantragt hat und der Entfall der allgemeinen Vorprüfung von der Genehmigungsbehörde als zweckmäßig erachtet wird. Wegen der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung ist daher über die Zulässigkeit des Vorhabens gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 lit. c der 4. BImSchV im förmlichen Genehmigungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 10 BImSchG zu entscheiden. Ein UVP-Bericht wurde als Bestandteil der Antragsunterlagen vorgelegt. Mit Schreiben vom 06.02.2024, welches dem Burgenlandkreis am 07.02.2024 zuging, verlangte die Vorhabenträgerin von der Genehmigungsbehörde gemäß § 6 Abs. 2 Satz 3 Windenergieflächenbedarfsgesetz (WindBG), die Vorschrift des § 6 Abs. 1 WindBG auf das bereits laufende Genehmigungsverfahren anzuwenden.

VRG Nr. XXVIII „Zeitz“ (BLK) - Errichtung und Betrieb von 4 Windenergieanlagen (WEA) - EE Schnaudertal GmbH&Co.KG - ZZ03, ZZ04, ZZ 05 und ZZ06 - Anwendung §6 WindBG

Die EE Schnaudertal GmbH & Co. KG, Straße des Friedens 34c, 06682 Teuchern, plant im Zuge der 2. Ausbaustufe im Windvorranggebiet (VRG) XXVIII Zeitz (BLK) die Errichtung und den Betrieb von 4 Windenergieanlagen (WEA). Das VRG hat eine Größe von 89 ha und umfasst den Bestand von aktuell 6 genehmigten WEA. Parallel dazu haben die Vorhabenträgerin und ein weiterer Vorhabenträger die Errichtung und den Betrieb weiterer WEA in dem Windpark geplant. Mit Schreiben vom 21.11.2022 an den Burgenlandkreis stellte die Vorhabenträgerin einen Antrag auf Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von 4 baugleichen WEA des Herstellers NORDEX, Typ NORDEX N133 4.8, jeweils mit 164,00 m Nabenhöhe, 133,00 m Rotordurchmesser, 230,50 m Gesamtbauhöhe und 4,8 MW Nennleistung. Das Vorhaben umfasst auch die Errichtung und den Betrieb erforderlicher Nebenanlagen (u. a. Zuwegungen, Kranaufstell- sowie Arbeits- und Lagerflächen). Die 4 WEA mit der internen Bezeichnung ZZ03, ZZ04, ZZ05 und ZZ06 sollen auf den Grundstücken Gemarkung Droßdorf, Flur 3, Flurstück 23/3 (ZZ03), Gemarkung Wittgendorf, Flur 9, Flurstück 46 (ZZ04), Gemarkung Wittgendorf, Flur 8, Flurstück 30/1 (ZZ05) und Gemarkung Wittgendorf, Flur 8, Flurstück 18/1 (ZZ06) errichtet werden. Mit der Umsetzung des Vorhabens ist der Rückbau von 5 bestehenden WEA verbunden, von denen sich 2 WEA im VRG XXVIII Zeitz (BLK) befinden. Zurückgebaut werden folgende Anlagen: - WEA WGD1, Typ: E70, Nabenhöhe: 64,00 m, Rotordurchmesser: 71,00 m, Gesamthöhe: 99,50 m, Nennleistung 2,0 MW, Rückbaufläche: 1.020 m² (Burgenlandkreis, Gemarkung Wittgendorf, Flur 8, Flurstück 123) - WEA WGD2, Typ: E70, Nabenhöhe: 64,00 m, Rotordurchmesser: 71,00 m, Gesamthöhe: 99,50 m, Nennleistung: 2,0 MW, Rückblaufläche: 1.324 m² (Burgenlandkreis, Gemarkung Wittgendorf, Flur 8, Flurstück 124) - WEA 1 Blankenheim, Typ: Tacke TW 600e, Nabenhöhe: 60,00 m, Rotordurchmesser: 46,00 m, Gesamthöhe: 83,00 m, Nennleistung 0,6 MW, Rückbaufläche: 1.070 m² (LK MSH, Gemarkung Blankenheim, Flur 1, Flurstück 6/13) - WEA 2 Blankenheim, Typ: Tacke TW 600e, Nabenhöhe: 60,00 m, Rotordurchmesser: 46,00 m, Gesamthöhe: 83,00 m, Nennleistung 0,6 MW, Rückbaufläche: 1.190 m² (LK MSH, Gemarkung Blankenheim, Flur 2, Flurstück 196/2) - WEA 3 Blankenheim, Typ: Tacke TW 600e, Nabenhöhe: 60,00 m, Rotordurchmesser: 46,00 m, Gesamthöhe: 83,00 m, Nennleistung 0,6 MW, Rückbaufläche: 977 m² (LK MSH, Gemarkung Blankenheim, Flur 2, Flurstück 193/1) Das Vorhaben bedarf nach § 4 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 und Nr. 1.6.2 Spalte c (V) des Anhangs 1 der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen – 4. BImSchV) der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung. Für ein solches Änderungsvorhaben gelten die Vorschriften des § 9 UVPG. Im vorliegenden Fall war gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UVPG eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls zur Klärung der UVP-Pflicht durchzuführen. Für die Vorprüfung bei Änderungsvorhaben gilt § 7 UVPG entsprechend (§ 9 Abs. 4 UVPG). Mit Schreiben vom 12.12.2023, welches dem Burgenlandkreis am 18.12.2023 zuging, verlangte die Vorhabenträgerin von der Genehmigungsbehörde gemäß § 6 Abs. 2 Satz 3 Windenergieflächenbedarfsgesetz (WindBG), die Vorschrift des § 6 Abs. 1 WindBG auf das bereits laufende Genehmigungsverfahren anzuwenden. Im Fall des o. beschriebenen Vorhabens liegen die Voraussetzungen für die Anwendung des § 6 Abs. 1 WindBG vor. Damit ist für das Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht durchzuführen.

VRG Nr. XXVIII „Zeitz“ (BLK) - Errichtung und Betrieb von 2 Windenergieanlagen (WEA) - EE Schnaudertal GmbH&Co.KG - ZZ01 und ZZ02 - Anwendung §6 WindBG

Die EE Schnaudertal GmbH & Co. KG, Straße des Friedens 34c, 06682 Teuchern, plant im Zuge der 1. Ausbaustufe im Windvorranggebiet (VRG) XXVIII. Zeitz (BLK) die Errichtung und den Betrieb von 2 Windenergieanlagen (WEA). Das VRG hat eine Größe von 89 ha und umfasst den Bestand von aktuell 6 genehmigten WEA. Parallel dazu haben die Vorhabenträgerin und ein weiterer Vorhabenträger die Errichtung und den Betrieb weiterer WEA in dem Windpark geplant. Die EE Schnaudertal GmbH & Co. KG, Straße des Friedens 34c, 06682 Teuchern, plant im Zuge der 1. Ausbaustufe im Windvorranggebiet (VRG) XXVIII Zeitz (BLK) die Errichtung und den Betrieb von 2 Windenergieanlagen (WEA). Das VRG hat eine Größe von 89 ha und umfasst den Bestand von aktuell 6 genehmigten WEA. Parallel dazu haben die Vorhabenträgerin und ein weiterer Vorhabenträger die Errichtung und den Betrieb weiterer WEA in dem Windpark geplant. Mit Schreiben vom 21.10.2022 an den Burgenlandkreis stellte die Vorhabenträgerin einen Antrag auf Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von 2 baugleichen WEA des Herstellers NORDEX (1. Ausbaustufe, AZ BLK 56-14-03-01-21542-2022). Das Vorhaben umfasst auch die Errichtung und den Betrieb erforderlicher Nebenanlagen (u. a. Zuwegungen, Kranaufstell- sowie Arbeits- und Lagerflächen). Die 2 WEA mit der internen Bezeichnung ZZ01 und ZZ02 sollen auf den Flurstücken 15 und 62/4 der Flur 26 der Gemarkung Zeitz errichtet werden. Mit der Umsetzung des Vorhabens ist der Rückbau von 3 bestehenden WEA verbunden. Zurückgebaut werden folgende Anlagen: - WEA Uhrsleben, Typ: Enercon E 40, Nabenhöhe: 65,00 m, Rotordurchmesser: 40,00 m, Gesamthöhe: 85,00 m, Nennleistung: 0,5 MW, Rückbaufläche: 2.798 m² (Landkreis Börde, Gemarkung Uhrsleben, Flur 12, Flurstücke 81 und 82). - WEA E&U (AN4), Typ: AN Bonus 1,3 MW, Nabenhöhe: 68,00 m, Rotordurchmesser: 62,00 m, Gesamthöhe: 99,00 m, Nennleistung: 1,3 MW, Rückblaufläche: 1.052 m² (Burgenlandkreis, Gemarkung Zeitz, Flur 26, Flurstück 62/4) - WEA Werner (B 02, bereits zurückgebaut), Typ: AN Bonus 600/44-3, Nabenhöhe: 58,00 m, Rotordurchmesser: 44,00 m, Gesamthöhe: 80,00 m, Nennleistung: 0,6 MW, Rückblaufläche: 927 m² (Burgenlandkreis, Gemarkung Geußnitz, Flur 1, Flurstück 109 und 187/4). Das Vorhaben bedarf nach § 4 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 und Nr. 1.6.2 Spalte c (V) des Anhangs 1 der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen – 4. BImSchV) der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung. Mit Schreiben vom 13.12.2023, welches dem Burgenlandkreis am 18.12.2023 zuging, verlangte die Vorhabenträgerin von der Genehmigungsbehörde gemäß § 6 Abs. 2 Satz 3 Windenergieflächenbedarfsgesetz (WindBG), die Vorschrift des § 6 Abs. 1 WindBG auf das bereits laufende Genehmigungsverfahren anzuwenden. Im Fall des o. beschriebenen Vorhabens liegen die Voraussetzungen für die Anwendung des § 6 Abs. 1 WindBG vor. Damit ist für das Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht durchzuführen.

Windpark Langendorf - Errichtung und Betrieb von 5 WEA durch 3U ENERGY PE GmbH mit Sitz in Poststraße 4-5, 10178 Berlin, freiwillige UVP gem. § 7 Abs. 3 UVP - Anwendung § 6 WindBG

Die 3U ENERGY PE GmbH mit Sitz in Poststraße 4-5, 10178 Berlin, hat beim Burgenlandkreis am 18.08.2022 einen Antrag auf Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung (Neugenehmigung) zur Errichtung und zum Betrieb von 5 baugleichen Windenergieanlagen (WEA) des Herstellers Vestas, Typ V162-6.2, mit 169,00 m Nabenhöhe, 162,00 m Rotordurchmesser, 250,00 m Gesamtbauhöhe und 6,2 MW Nennleistung eingereicht. Weiter wurde durch die 3U ENERGY PE GmbH gemäß § 19 Abs. 3 BImSchG beantragt, dass die Genehmigung abweichend von § 19 Abs. 1 und 2 BImSchG nicht in einem vereinfachten Verfahren erteilt wird. Das Vorhaben fällt gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 2 Abs. 4 Nr. 2 a) und Nr. 1.6.2 der Anlage 1 Spalte 2 (A) des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) unter den Anwendungsbereich des UVPG. Bei dem Vorhaben handelt es sich gemäß § 9 Abs. 2 UVPG um die Änderung einer bestehenden Windfarm im Sinne von § 2 Abs. 5 UVPG. Damit wäre gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UVPG für das Vorhaben eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflicht durchzuführen. Für die Vorprüfung bei Änderungsvorhaben gilt § 7 UVPG entsprechend (§ 7 Abs. 4 UVPG). Die Vorhabenträgerin hat indessen beim Burgenlandkreis gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 UVPG die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt. Der Burgenlandkreis hat das Entfallen der allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls als zweckmäßig erachtet. Gemäß § 7 Abs. 3 Satz 2 UVPG besteht unter diesen Voraussetzungen die Pflicht zur Durchführung einer UVP ohne vorherige Durchführung einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls. Die UVP ist gemäß § 1 Abs. 2 der 9. BImSchV unselbständiger Teil des vorliegenden Genehmigungsverfahrens. Wegen der bestehenden Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung ist über die Zulässigkeit des o. g. Vorhabens gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 c) der 4. BImSchV im förmlichen Genehmigungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 10 BImSchG zu entscheiden. Ein UVP-Bericht wurde als Bestandteil der Antragsunterlagen vorgelegt. Mit Schreiben vom 22.02.2024, verlangte die Vorhabenträgerin von der Genehmigungsbehörde gemäß § 6 Abs. 2 Satz 3 Windenergieflächenbedarfsgesetz (WindBG), die Vorschrift des § 6 Abs. 1 WindBG auf das bereits laufende Genehmigungsverfahren anzuwenden.

VRG Nr. XXVIII „Zeitz“ (BLK) - Errichtung und Betrieb von 2 Windenergieanlagen (WEA) Gemarkung Droßdorf und Wittgendorf (WEA WI 05.1 und WI 06.1) - BOREAS - Anwendung § 6 WindBG

BOREAS Energie GmbH, Moritzburger Weg 67, 01109 Dresden, plant die Änderung einer Windfarm mit der Errichtung und dem Betrieb von 2 Windenergieanlagen mit einer Nennleistung von je 2,3 MW. Die Vorhabenträgerin beantragte dazu ursprünglich mit Schreiben vom 24.11.2014 beim Burgenlandkreis eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von drei Windenergieanlagen (WEA) mit den Bezeichnungen WI 02, WI 05 und WI 06 innerhalb des Vorranggebietes zur Nutzung der Windenergie Nr. XXVIII Zeitz. Mit Schreiben vom 26.10.2016 stellte die Antragstellerin beim Burgenlandkreis den Antrag, die geplante WEA WI 02 vom laufenden BImSchG-Genehmigungsverfahren abzutrennen, da sich ein Brutplatz des Rotmilans im Kuhndorftal innerhalb der 1.500 m – Tabuzone zu der geplanten WEA befand und somit eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich war. Die erneut überarbeiteten Antragsunterlagen vom 29.07.2021 beinhalteten u. a. eine Verschiebung der für die beiden WEA ursprünglich vorgesehenen Standorte (Verschiebung des Standortes der WEA WI 05 um ca. 60 m nach Norden; Verschiebung des Standortes der WEA WI 06 um ca. 50 m nach Südwesten). Bezeichnet werden die beiden WEA in den geänderten Antragsunterlagen nunmehr mit WI 05.1 und WI 06.1. Aufgrund der vielen Änderungen beantragte die Vorhabenträgerin erneut mit Schreiben vom 18.05.2022 beim Landratsamt des Burgenlandkreises die Feststellung, ob im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) zu führen ist. Mit Schreiben vom 26.10.2023 beantragte die Vorhabenträgerin die Anwendung des § 6 Windenergieflächenbedarfsgesetz (WindBG).

Ausbau der Windenergie an Land: 2-Prozent-Ziel reicht aus

Ausbau der Windenergie an Land: 2-Prozent-Ziel reicht aus Zentrale Voraussetzung für den Ausbau der Windenergie an Land sind ausreichend nutzbare Flächen. Im Windenergieflächenbedarfsgesetz ist verankert, dass 2 Prozent der Fläche Deutschlands für die Windenergie bis 2032 auszuweisen ist. Eine Studie für das Umweltbundesamt hat nun errechnet, dass dieses Flächenziel ausreicht, um die Ausbauziele für die Windenergie an Land zu erreichen. Bis 2035 sollen laut Erneuerbare Energien Gesetz (EEG) in Deutschland 157 Gigawatt (GW) Windenergieleistung installiert sein. Dazu ist gesetzlich festgelegt, dass 2 Prozent der Fläche Deutschlands für Windenergieanlagen verfügbar sind. Laut Studie „Flächenverfügbarkeit und Flächenbedarfe für den Ausbau der Windenergie an Land“ reichen die 2 Prozent Landesfläche aus, um das Ausbauziel zu erreichen. Die Studie hat dazu die für den Ausbau ausgewiesenen Flächen und die ermittelten Einschränkungen der Nutzbarkeit analysiert und daraus den künftigen Flächenbedarf abgeleitet. In 2021 waren laut Studie mit 0,79 Prozent der Landesfläche nicht genügend Flächen ausgewiesenen, um die künftig von der Bundesregierung geplante Windenergieleistung zu installieren. Würden 2 Prozent der Fläche Deutschlands für Windenergieanlagen zur Verfügung gestellt werden, lassen sich die Ausbauziele erreichen. Dies ist selbst dann noch möglich, wenn 30 Prozent der ausgewiesenen Flächen in ihrer Nutzbarkeit eingeschränkt wäre – etwa durch Vorgaben des Denkmal- oder Artenschutzes. Analyse der Flächen für Windenergieanlagen in 2021 Zum Ende des Jahres 2021 waren 0,79 Prozent der Bundesfläche rechtskräftig als Flächen für die Windenergie an Land ausgewiesen. Etwa 40 Prozent dieser Flächen waren durch rechtliche oder planerische Vorgaben in ihrer Verfügbarkeit aber so eingeschränkt, dass lediglich 0,49 Prozent wirklich nutzbar blieb. Zudem waren etwa 30 Prozent der verbleibenden Flächen, beispielsweise aufgrund von Belangen des Arten- oder Denkmalschutzes, nicht nutzbar. Dies schränkte den Flächenumfang weiter ein. Ausbauziele für die Windenergieleistung bis 2030 Mit dem EEG 2023 wurde das Ausbauziel für die Windenergie an Land für 2030 von 81 GW auf 115 GW angehoben. Um dieses Ziel zu erreichen, ist ein jährlicher Bruttozubau von etwa 10 GW Windenergie notwendig. Im Jahr 2022 sind laut Bundesnetzagentur 2,7 GW in Betrieb gegangen, in 2023 bis einschließlich April 860 Megawatt. Was muss nun passieren ? Die Zahlen verdeutlichen, dass die Ausbaugeschwindigkeit bislang nicht ausreicht, um die Ausbauziele und damit auch die Klimaziele zu erreichen. Laut Studie ist daher erforderlich, dass Einschränkungen der Nutzbarkeit von Flächen soweit möglich abgebaut werden. Dies wäre beispielsweise durch klare Priorisierungen im Denkmalschutzrecht möglich und durch eine zeitnahe Ausweisung von Windenergieflächen. Länder und Kommunen sollten die zeitliche Frist zur Ausweisung nicht bis 2027 ausreizen und Flächen bereits während des Aufstellungsprozesses nutzbar machen. Zudem sollte der Bund die Entwicklungen der wesentlichen Einflussgrößen für den Flächenbedarf regelmäßig überprüfen. Hierzu zählen insbesondere die Nutzbarkeit, die Flächeneffizienz und die Technologieentwicklung.

Praxishilfe zum Repowering in der Regional- und Kommunalplanung

Praxishilfe zum Repowering in der Regional- und Kommunalplanung Dem Austausch bestehender Windenergieanlagen, dem Repowering, kommt eine zentrale Bedeutung zur Umsetzung der Energiewende in Deutschland zu. Die Änderungen im Baugesetzbuch fördern die Neuerung alter Anlagen in neue leistungsstarke und schränken die räumliche Konzentration auf bestimmte Standorte ein. Die Praxishilfe zeigt die verbleibenden Spielräume für die Regional- und Kommunalplanung auf. Dem ⁠ Repowering ⁠ älterer Windkraftanlagen in aktuelle, leistungsstärkere Windenergieanlagen kommt zur Erreichung der energie- und klimaschutzpolitischen Ziele der Bundesregierung eine zentrale Bedeutung zu. Einerseits kann durch die Nutzung etablierter Standorte vergleichsweise kurzfristig die installierte Leistung gesteigert werden, andererseits kann Repowering genutzt werden, um bestehende Standorte anzupassen und neu zu ordnen. Im Auftrag des Umweltbundesamtes ist die Publikation "Praxishilfe zum Repowering in der Regional- und Kommunalplanung" entstanden. Sie unterstützt regionale und kommunale Planungsträger bei der räumlichen Steuerung des Repowering. Die vielfältigen rechtlichen Neuerungen werden dargestellt und auf dieser Basis die planerischen Möglichkeiten und Grenzen der räumlichen Steuerung, differenziert für die regionale und kommunale Ebene, aufgezeigt. Rechtliche Neuerungen zum Repowering Zur Beschleunigung des Ausbaus der erneuerbaren Energien hat die Bundesregierung umfassende Maßnahmen umgesetzt, welche beispielsweise den rechtlichen Rahmen für die räumliche Planung maßgeblich bestimmen. Insbesondere kann dem Repowering bestehender Standorte nach § 245e Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) bis zum Erreichen der Flächenbeitragswerte nach dem Gesetz zur Festlegung von Flächenbedarfen für Windenergieanlagen an Land (WindBG) keine Ausschlusswirkung bestehender Pläne entgegengehalten werden, es sei denn, die Grundzüge der Planung werden berührt. Ausgenommen sind Standorte in ⁠ Natura-2000 ⁠- oder Naturschutzgebieten. Zudem entfaltet 249 Abs. 3 BauGB bis 2030 für Repowering-Vorhaben keine Wirkung. Die Steuerungsmöglichkeiten der räumlichen Planung sind somit bis 2030 erheblich eingeschränkt worden.

Entwurf eines Landeswindenergiegebietegesetzes - LWindGG

Der Ausbau der Windenergienutzung ist im dringenden Interesse des Klima- und Umweltschutzes und der Energiesicherheit zu erhöhen und zu beschleunigen. Der Bund verfolgt das Ziel, dass 2 Prozent der Fläche der Bundesrepublik Deutschland bis Ende des Jahres 2032 für die Windenergie an Land ausgewiesen werden. Umgesetzt wird dies durch das Gesetz zur Erhöhung und Beschleunigung des Ausbaus von Windenergieanlagen an Land („Wind-an-Land-Gesetz“) vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1353), das am 1. Februar 2023 in Kraft getreten ist. Es verpflichtet die Bundesländer in Artikel 1, dem Gesetz zur Festlegung von Flächenbedarfen für Windenergieanlagen an Land (Windenergieflächenbedarfsgesetz - WindBG), bestimmte Anteile der Landesfläche zeitlich gestaffelt für die Windenergie an Land auszuweisen (Flächenziele), und enthält nähere Bestimmungen zur Umsetzung durch die Bundesländer, die bis zum 31. Mai 2024 nachzuweisen ist. Rheinland-Pfalz ist nach WindBG verpflichtet, bis zum 31. Dezember 2027 mindestens 1,4 Prozent der Landesfläche und bis zum 31. Dezember 2032 mindestens 2,2 Prozent der Landesfläche als Windenergiegebiete auszuweisen. Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf wird der Ausbau der Windenergienutzung unter angemessener Berücksichtigung der berührten Interessen kräftig vorangetrieben. Die in Rheinland-Pfalz spätestens bis zum 31. Dezember 2027 und spätestens bis zum 31. Dezember 2030 - insoweit also zwei Jahre früher als vom WindBG vorgegeben - zu erreichenden Flächenziele werden festgeschrieben. In einem ersten Schritt legt der Gesetzentwurf für die vier rheinland-pfälzischen Planungsgemeinschaften und den Verband Region Rhein-Neckar (VRRN, in Bezug auf den rheinland-pfälzischen Teilraum) als Träger der Regionalplanung pauschal regionale Teilflächenziele in Höhe von mindestens 1,4 Prozent ihrer jeweiligen Regionsfläche fest, die sie spätestens bis zum 31. Dezember 2026 durch die Ausweisung von Windenergiegebieten erreichen müssen. Es werden flächenbezogene Kompensationsvereinbarungen zwischen den Planungsgemeinschaften und dem VRRN ermöglicht sowie wesentliche Ziele des Kapitels Erneuerbare Energien des Landesentwicklungsprogramms IV aufrechterhalten. Das spätestens bis zum 31. Dezember 2030 mindestens zu erreichende Flächenziel soll später für jede Region differenziert nach ihrer Leistungsfähigkeit auf der Grundlage einer Flächenpotenzialanalyse durch raumordnerische Maßgaben mit regionalen Teilflächenzielen festgelegt werden. Entsprechend der Systematik dieses Gesetzes werden die Träger der Regionalplanung diese regionalen Teilflächenziele spätestens bis zum 31. Dezember 2029 durch die Beschlussfassung über die Ausweisung von Windenergiegebieten erreichen müssen.

Entwurf eines Landeswindenergiegebietegesetzes – LwindGG

Im dringenden Interesse des Klima- und Umweltschutzes und der Energiesicherheit muss der Ausbau der Windenergie erhöht und beschleunigt werden. Der Bund verfolgt das Ziel, dass 2 Prozent der Fläche der Bundesrepublik Deutschland bis Ende des Jahres 2032 für die Windenergie an Land ausgewiesen werden und hat dafür das Gesetz zur Erhöhung und Beschleunigung des Ausbaus von Windenergieanlagen an Land („Wind-an-Land-Gesetz“) geschaffen, das am 1. Februar 2023 in Kraft getreten ist. Es verpflichtet die Bundesländer in Artikel 1, dem Gesetz zur Festlegung von Flächenbedarfen für Windenergieanlagen an Land (Windenergieflächenbedarfsgesetz - WindBG), bestimmte Anteile der Landesfläche zeitlich gestaffelt für die Windenergie an Land auszuweisen (Flächenziele), und enthält nähere Bestimmungen zur Umsetzung durch die Bundesländer, die bis zum 31. Mai 2024 nachzuweisen ist. Rheinland-Pfalz ist verpflichtet, bis zum 31. Dezember 2027 mindestens 1,4 Prozent der Landesfläche und bis zum 31. Dezember 2032 mindestens 2,2 Prozent der Landesfläche als Windenergiegebiete auszuweisen. Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf wird der Ausbau der Windenergienutzung unter angemessener Berücksichtigung der berührten Interessen in Rheinland-Pfalz entschlossen vorangetrieben. Die in Rheinland-Pfalz spätestens bis zum 31. Dezember 2027 und spätestens bis zum 31. Dezember 2030 – insoweit also zwei Jahre früher als vom WindBG vorgegeben – zu erreichenden Flächenziele werden festgeschrieben. In einem ersten Schritt legt der Gesetzentwurf für die vier rheinland-pfälzischen Planungsgemeinschaften und den Verband Region Rhein-Neckar (VRRN, in Bezug auf den rheinland-pfälzischen Teilraum) als Träger der Regionalplanung pauschal regionale Teilflächenziele in Höhe von mindestens 1,4 Prozent ihrer jeweiligen Regionsfläche fest, die sie spätestens bis zum 31. Dezember 2026 durch die Ausweisung von Windenergiegebieten erreichen müssen. Es werden flächenbezogene Kompensationsvereinbarungen zwischen den Planungsgemeinschaften und dem VRRN ermöglicht sowie wesentliche Ziele des Kapitels Erneuerbare Energien des Landesentwicklungsprogramms IV aufrechterhalten. Das spätestens bis zum 31. Dezember 2030 mindestens zu erreichende Flächenziel soll später für jede Region differenziert nach ihrer Leistungsfähigkeit auf der Grundlage einer Flächenpotenzialanalyse durch raumordnerische Maßgaben mit regionalen Teilflächenzielen festgelegt werden. Entsprechend der Systematik dieses Gesetzes werden die Träger der Regionalplanung diese regionalen Teilflächenziele spätestens bis zum 31. Dezember 2029 durch die Beschlussfassung über die Ausweisung von Windenergiegebieten erreichen müssen.

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