Der Ausbau der Windenergienutzung ist im dringenden Interesse des Klima- und Umweltschutzes und der Energiesicherheit zu erhöhen und zu beschleunigen. Der Bund verfolgt das Ziel, dass 2 Prozent der Fläche der Bundesrepublik Deutschland bis Ende des Jahres 2032 für die Windenergie an Land ausgewiesen werden. Umgesetzt wird dies durch das Gesetz zur Erhöhung und Beschleunigung des Ausbaus von Windenergieanlagen an Land („Wind-an-Land-Gesetz“) vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1353), das am 1. Februar 2023 in Kraft getreten ist. Es verpflichtet die Bundesländer in Artikel 1, dem Gesetz zur Festlegung von Flächenbedarfen für Windenergieanlagen an Land (Windenergieflächenbedarfsgesetz - WindBG), bestimmte Anteile der Landesfläche zeitlich gestaffelt für die Windenergie an Land auszuweisen (Flächenziele), und enthält nähere Bestimmungen zur Umsetzung durch die Bundesländer, die bis zum 31. Mai 2024 nachzuweisen ist. Rheinland-Pfalz ist nach WindBG verpflichtet, bis zum 31. Dezember 2027 mindestens 1,4 Prozent der Landesfläche und bis zum 31. Dezember 2032 mindestens 2,2 Prozent der Landesfläche als Windenergiegebiete auszuweisen. Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf wird der Ausbau der Windenergienutzung unter angemessener Berücksichtigung der berührten Interessen kräftig vorangetrieben. Die in Rheinland-Pfalz spätestens bis zum 31. Dezember 2027 und spätestens bis zum 31. Dezember 2030 - insoweit also zwei Jahre früher als vom WindBG vorgegeben - zu erreichenden Flächenziele werden festgeschrieben. In einem ersten Schritt legt der Gesetzentwurf für die vier rheinland-pfälzischen Planungsgemeinschaften und den Verband Region Rhein-Neckar (VRRN, in Bezug auf den rheinland-pfälzischen Teilraum) als Träger der Regionalplanung pauschal regionale Teilflächenziele in Höhe von mindestens 1,4 Prozent ihrer jeweiligen Regionsfläche fest, die sie spätestens bis zum 31. Dezember 2026 durch die Ausweisung von Windenergiegebieten erreichen müssen. Es werden flächenbezogene Kompensationsvereinbarungen zwischen den Planungsgemeinschaften und dem VRRN ermöglicht sowie wesentliche Ziele des Kapitels Erneuerbare Energien des Landesentwicklungsprogramms IV aufrechterhalten. Das spätestens bis zum 31. Dezember 2030 mindestens zu erreichende Flächenziel soll später für jede Region differenziert nach ihrer Leistungsfähigkeit auf der Grundlage einer Flächenpotenzialanalyse durch raumordnerische Maßgaben mit regionalen Teilflächenzielen festgelegt werden. Entsprechend der Systematik dieses Gesetzes werden die Träger der Regionalplanung diese regionalen Teilflächenziele spätestens bis zum 31. Dezember 2029 durch die Beschlussfassung über die Ausweisung von Windenergiegebieten erreichen müssen.
Im dringenden Interesse des Klima- und Umweltschutzes und der Energiesicherheit muss der Ausbau der Windenergie erhöht und beschleunigt werden. Der Bund verfolgt das Ziel, dass 2 Prozent der Fläche der Bundesrepublik Deutschland bis Ende des Jahres 2032 für die Windenergie an Land ausgewiesen werden und hat dafür das Gesetz zur Erhöhung und Beschleunigung des Ausbaus von Windenergieanlagen an Land („Wind-an-Land-Gesetz“) geschaffen, das am 1. Februar 2023 in Kraft getreten ist. Es verpflichtet die Bundesländer in Artikel 1, dem Gesetz zur Festlegung von Flächenbedarfen für Windenergieanlagen an Land (Windenergieflächenbedarfsgesetz - WindBG), bestimmte Anteile der Landesfläche zeitlich gestaffelt für die Windenergie an Land auszuweisen (Flächenziele), und enthält nähere Bestimmungen zur Umsetzung durch die Bundesländer, die bis zum 31. Mai 2024 nachzuweisen ist. Rheinland-Pfalz ist verpflichtet, bis zum 31. Dezember 2027 mindestens 1,4 Prozent der Landesfläche und bis zum 31. Dezember 2032 mindestens 2,2 Prozent der Landesfläche als Windenergiegebiete auszuweisen. Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf wird der Ausbau der Windenergienutzung unter angemessener Berücksichtigung der berührten Interessen in Rheinland-Pfalz entschlossen vorangetrieben. Die in Rheinland-Pfalz spätestens bis zum 31. Dezember 2027 und spätestens bis zum 31. Dezember 2030 – insoweit also zwei Jahre früher als vom WindBG vorgegeben – zu erreichenden Flächenziele werden festgeschrieben. In einem ersten Schritt legt der Gesetzentwurf für die vier rheinland-pfälzischen Planungsgemeinschaften und den Verband Region Rhein-Neckar (VRRN, in Bezug auf den rheinland-pfälzischen Teilraum) als Träger der Regionalplanung pauschal regionale Teilflächenziele in Höhe von mindestens 1,4 Prozent ihrer jeweiligen Regionsfläche fest, die sie spätestens bis zum 31. Dezember 2026 durch die Ausweisung von Windenergiegebieten erreichen müssen. Es werden flächenbezogene Kompensationsvereinbarungen zwischen den Planungsgemeinschaften und dem VRRN ermöglicht sowie wesentliche Ziele des Kapitels Erneuerbare Energien des Landesentwicklungsprogramms IV aufrechterhalten. Das spätestens bis zum 31. Dezember 2030 mindestens zu erreichende Flächenziel soll später für jede Region differenziert nach ihrer Leistungsfähigkeit auf der Grundlage einer Flächenpotenzialanalyse durch raumordnerische Maßgaben mit regionalen Teilflächenzielen festgelegt werden. Entsprechend der Systematik dieses Gesetzes werden die Träger der Regionalplanung diese regionalen Teilflächenziele spätestens bis zum 31. Dezember 2029 durch die Beschlussfassung über die Ausweisung von Windenergiegebieten erreichen müssen.
Die Windpark Profen II GmbH mit Sitz im Ortsteil Theißen, Glück-Auf-Straße 1, 06711 Zeitz, hat beim Burgenlandkreis am 04.05.2022 einen Antrag auf Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung (Neugenehmigung) zur Errichtung und zum Betrieb von 10 Windenergieanlagen (WEA) des Herstellers GE Wind Energy GmbH, Typ 6.0-164, mit 167,00 m Nabenhöhe, 164,00 m Rotordurchmesser, 249,00 m Gesamtbauhöhe und 6,0 MW Nennleistung eingereicht. Weiter wurde durch die Windpark Profen II GmbH gemäß § 19 Abs. 3 BImSchG beantragt, dass die Genehmigung abweichend von § 19 Abs. 1 und 2 BImSchG nicht in einem vereinfachten Verfahren erteilt wird. Mit Schreiben vom 24.04.2023 beantragte die Windpark Profen II GmbH zudem, dass die Genehmigungsbehörde gemäß § 8a BImSchG vorläufig zulässt, dass bereits vor der Erteilung der Genehmigung mit - Maßnahmen zur Baugrundverbesserung/-vergütung - der Errichtung der Zuwegungen und - der Errichtung der Kranstellflächen begonnen wird. Das Vorhaben fällt gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 2 Abs. 4 Nr. 2 lit. a und Nr. 1.6.2 der Anlage 1 Spalte 2 (A) des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) unter den Anwendungsbereich des UVPG. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) gemäß § 1 Abs. 2 der 9. BImSchV ist dabei unselbständiger Teil des Genehmigungsverfahrens. Für das Vorhaben der Windpark Profen II GmbH besteht nach § 9 Abs. 4 und entsprechend § 7 Abs. 3 UVPG die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung, weil die Vorhabenträgerin dies beantragt hat und der Entfall der allgemeinen Vorprüfung von der Genehmigungsbehörde als zweckmäßig erachtet wird. Wegen der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung ist daher über die Zulässigkeit des Vorhabens gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 lit. c der 4. BImSchV im förmlichen Genehmigungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 10 BImSchG zu entscheiden. Ein UVP-Bericht wurde als Bestandteil der Antragsunterlagen vorgelegt. Mit Schreiben vom 06.02.2024, welches dem Burgenlandkreis am 07.02.2024 zuging, verlangte die Vorhabenträgerin von der Genehmigungsbehörde gemäß § 6 Abs. 2 Satz 3 Windenergieflächenbedarfsgesetz (WindBG), die Vorschrift des § 6 Abs. 1 WindBG auf das bereits laufende Genehmigungsverfahren anzuwenden.
Die 3U ENERGY PE GmbH mit Sitz in Poststraße 4-5, 10178 Berlin, hat beim Burgenlandkreis am 18.08.2022 einen Antrag auf Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung (Neugenehmigung) zur Errichtung und zum Betrieb von 5 baugleichen Windenergieanlagen (WEA) des Herstellers Vestas, Typ V162-6.2, mit 169,00 m Nabenhöhe, 162,00 m Rotordurchmesser, 250,00 m Gesamtbauhöhe und 6,2 MW Nennleistung eingereicht. Weiter wurde durch die 3U ENERGY PE GmbH gemäß § 19 Abs. 3 BImSchG beantragt, dass die Genehmigung abweichend von § 19 Abs. 1 und 2 BImSchG nicht in einem vereinfachten Verfahren erteilt wird. Das Vorhaben fällt gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 2 Abs. 4 Nr. 2 a) und Nr. 1.6.2 der Anlage 1 Spalte 2 (A) des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) unter den Anwendungsbereich des UVPG. Bei dem Vorhaben handelt es sich gemäß § 9 Abs. 2 UVPG um die Änderung einer bestehenden Windfarm im Sinne von § 2 Abs. 5 UVPG. Damit wäre gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UVPG für das Vorhaben eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflicht durchzuführen. Für die Vorprüfung bei Änderungsvorhaben gilt § 7 UVPG entsprechend (§ 7 Abs. 4 UVPG). Die Vorhabenträgerin hat indessen beim Burgenlandkreis gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 UVPG die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt. Der Burgenlandkreis hat das Entfallen der allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls als zweckmäßig erachtet. Gemäß § 7 Abs. 3 Satz 2 UVPG besteht unter diesen Voraussetzungen die Pflicht zur Durchführung einer UVP ohne vorherige Durchführung einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls. Die UVP ist gemäß § 1 Abs. 2 der 9. BImSchV unselbständiger Teil des vorliegenden Genehmigungsverfahrens. Wegen der bestehenden Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung ist über die Zulässigkeit des o. g. Vorhabens gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 c) der 4. BImSchV im förmlichen Genehmigungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 10 BImSchG zu entscheiden. Ein UVP-Bericht wurde als Bestandteil der Antragsunterlagen vorgelegt. Mit Schreiben vom 22.02.2024, verlangte die Vorhabenträgerin von der Genehmigungsbehörde gemäß § 6 Abs. 2 Satz 3 Windenergieflächenbedarfsgesetz (WindBG), die Vorschrift des § 6 Abs. 1 WindBG auf das bereits laufende Genehmigungsverfahren anzuwenden.
Gabi D - stock.adobe.com Rechtliche Rahmenbedingungen für den Ausbau erneuerbarer Energien Gefördert durch das Ministerium für Wissenschaft, Energie, Klimaschutz und Umwelt Servicestelle Erneuerbare Energien 15.11.2024 LANDESENERGIEAGENTUR SACHSEN-ANHALT Rechtlicher Rahmen Windenergie Wir machen Energiegewinner. 2024 2027 2030 2032 Windenergieflächenbedarfsgesetz Zwischenziel LSA : 1,8%/ Halle: 1,9% Windenergieflächenbedarfsgesetz Zwischenziel LSA : 2,2%/ Halle: 2,3% Gemeindeöffnungsklausel §245e Baugesetzbuch Repowering §16 b Bundesimmissionsschutzgesetz Superprivileg für Repowering §249 Abs. 3 Baugesetzbuch Servicestelle Erneuerbare Energien 15.11.2024 Seite 2 LANDESENERGIEAGENTUR SACHSEN-ANHALT Rechtlicher Rahmen Windenergie Umsetzung RED III im • Solarpaket I Wir machen Energiegewinner. Vorranggebiete Windenergie sowie bestehende Windenergiegebiete, die vor dem 19.05.2024 ausgewiesen wurden, werden Beschleunigungsgebiete •Verfahrenserleichterungen in Windenergiegebieten gemäß §6 WindBG : Entfall der Pflicht zur Durchführung einer UVP und einer artenschutzrechtlichen Prüfung, sofern die Anlagen innerhalb eines Windenergiegebietes geplant sind und für dieses Gebiet eine strategische Umweltprüfung durchgeführt wurde. Landeswaldgesetz•Wald kann für die Errichtung von Windenergieanlagen umgewandelt werden BNatschG §45b•Fachlich anerkannte Schutzmaßnahmen für kollisionsgefährdete Brutvogel- und Fledermausarten Servicestelle Erneuerbare Energien 15.11.2024 Seite 3
Planungsstand der Windenergie in der Altmark Zichtau 15.10.2024 www.altmark.eu 1 Verbindliche Mindestflächenziele für die Windenergienutzung Windenergieflächenbedarfsgesetz (2022) •verpflichtet die Bundesländer zur Sicherung der Flächenziele (Flächenbeitragswerte) •Sachsen-Anhalt: • • mindestens 1,8 % der Landesfläche bis Ende 2027 mindestens 2,2 % der Landesfläche bis Ende 2032 Landesentwicklungsgesetz Sachsen-Anhalt (2024) •verpflichtet die Regionalen Planungsgemeinschaften zur Sicherung der regionalen Teilflächenziele (§ 9a LEntwG LSA) •Altmark: • mindestens 1,9 % der Regionsfläche bis Ende 2027 = 8.966 ha (+ 4.400 ha) • mindestens 2,3 % der Regionsfläche bis Ende 2032 = 10.853 ha (+ 1.900 ha) www.altmark.eu 2 Methodik - Gesamträumliches Konzept • Beschluss 7/2024 der Regionalversammlung vom 11. Juni 2024 (altmark.eu > Beschlüsse/Bekanntmachungen) •Bewertung der Windhöffigkeit --> gesamte Planungsregion geeignet •Schritt 1 - Ermittlung von rechtlichen und faktischen Ausschlussflächen (z. B. 500 m zu Wohnbebauung, militärische Schutzbereiche, NSG, Biotope, SPA, Naturwaldzellen, Flugplätze, TWSZ I und II) •Schritt 2 - Ermittlung der Vorranggebiete •Schritt 3 - Vorgaben der Landesplanung (Einzelfallprüfung) •Schritt 4 - Überprüfung Erreichung Flächenziel www.altmark.eu 3
Die EE Schnaudertal GmbH & Co. KG, Straße des Friedens 34c, 06682 Teuchern, plant im Zuge der 2. Ausbaustufe im Windvorranggebiet (VRG) XXVIII Zeitz (BLK) die Errichtung und den Betrieb von 4 Windenergieanlagen (WEA). Das VRG hat eine Größe von 89 ha und umfasst den Bestand von aktuell 6 genehmigten WEA. Parallel dazu haben die Vorhabenträgerin und ein weiterer Vorhabenträger die Errichtung und den Betrieb weiterer WEA in dem Windpark geplant. Mit Schreiben vom 21.11.2022 an den Burgenlandkreis stellte die Vorhabenträgerin einen Antrag auf Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von 4 baugleichen WEA des Herstellers NORDEX, Typ NORDEX N133 4.8, jeweils mit 164,00 m Nabenhöhe, 133,00 m Rotordurchmesser, 230,50 m Gesamtbauhöhe und 4,8 MW Nennleistung. Das Vorhaben umfasst auch die Errichtung und den Betrieb erforderlicher Nebenanlagen (u. a. Zuwegungen, Kranaufstell- sowie Arbeits- und Lagerflächen). Die 4 WEA mit der internen Bezeichnung ZZ03, ZZ04, ZZ05 und ZZ06 sollen auf den Grundstücken Gemarkung Droßdorf, Flur 3, Flurstück 23/3 (ZZ03), Gemarkung Wittgendorf, Flur 9, Flurstück 46 (ZZ04), Gemarkung Wittgendorf, Flur 8, Flurstück 30/1 (ZZ05) und Gemarkung Wittgendorf, Flur 8, Flurstück 18/1 (ZZ06) errichtet werden. Mit der Umsetzung des Vorhabens ist der Rückbau von 5 bestehenden WEA verbunden, von denen sich 2 WEA im VRG XXVIII Zeitz (BLK) befinden. Zurückgebaut werden folgende Anlagen: - WEA WGD1, Typ: E70, Nabenhöhe: 64,00 m, Rotordurchmesser: 71,00 m, Gesamthöhe: 99,50 m, Nennleistung 2,0 MW, Rückbaufläche: 1.020 m² (Burgenlandkreis, Gemarkung Wittgendorf, Flur 8, Flurstück 123) - WEA WGD2, Typ: E70, Nabenhöhe: 64,00 m, Rotordurchmesser: 71,00 m, Gesamthöhe: 99,50 m, Nennleistung: 2,0 MW, Rückblaufläche: 1.324 m² (Burgenlandkreis, Gemarkung Wittgendorf, Flur 8, Flurstück 124) - WEA 1 Blankenheim, Typ: Tacke TW 600e, Nabenhöhe: 60,00 m, Rotordurchmesser: 46,00 m, Gesamthöhe: 83,00 m, Nennleistung 0,6 MW, Rückbaufläche: 1.070 m² (LK MSH, Gemarkung Blankenheim, Flur 1, Flurstück 6/13) - WEA 2 Blankenheim, Typ: Tacke TW 600e, Nabenhöhe: 60,00 m, Rotordurchmesser: 46,00 m, Gesamthöhe: 83,00 m, Nennleistung 0,6 MW, Rückbaufläche: 1.190 m² (LK MSH, Gemarkung Blankenheim, Flur 2, Flurstück 196/2) - WEA 3 Blankenheim, Typ: Tacke TW 600e, Nabenhöhe: 60,00 m, Rotordurchmesser: 46,00 m, Gesamthöhe: 83,00 m, Nennleistung 0,6 MW, Rückbaufläche: 977 m² (LK MSH, Gemarkung Blankenheim, Flur 2, Flurstück 193/1) Das Vorhaben bedarf nach § 4 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 und Nr. 1.6.2 Spalte c (V) des Anhangs 1 der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen – 4. BImSchV) der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung. Für ein solches Änderungsvorhaben gelten die Vorschriften des § 9 UVPG. Im vorliegenden Fall war gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UVPG eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls zur Klärung der UVP-Pflicht durchzuführen. Für die Vorprüfung bei Änderungsvorhaben gilt § 7 UVPG entsprechend (§ 9 Abs. 4 UVPG). Mit Schreiben vom 12.12.2023, welches dem Burgenlandkreis am 18.12.2023 zuging, verlangte die Vorhabenträgerin von der Genehmigungsbehörde gemäß § 6 Abs. 2 Satz 3 Windenergieflächenbedarfsgesetz (WindBG), die Vorschrift des § 6 Abs. 1 WindBG auf das bereits laufende Genehmigungsverfahren anzuwenden. Im Fall des o. beschriebenen Vorhabens liegen die Voraussetzungen für die Anwendung des § 6 Abs. 1 WindBG vor. Damit ist für das Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht durchzuführen.
Die EE Schnaudertal GmbH & Co. KG, Straße des Friedens 34c, 06682 Teuchern, plant im Zuge der 1. Ausbaustufe im Windvorranggebiet (VRG) XXVIII. Zeitz (BLK) die Errichtung und den Betrieb von 2 Windenergieanlagen (WEA). Das VRG hat eine Größe von 89 ha und umfasst den Bestand von aktuell 6 genehmigten WEA. Parallel dazu haben die Vorhabenträgerin und ein weiterer Vorhabenträger die Errichtung und den Betrieb weiterer WEA in dem Windpark geplant. Die EE Schnaudertal GmbH & Co. KG, Straße des Friedens 34c, 06682 Teuchern, plant im Zuge der 1. Ausbaustufe im Windvorranggebiet (VRG) XXVIII Zeitz (BLK) die Errichtung und den Betrieb von 2 Windenergieanlagen (WEA). Das VRG hat eine Größe von 89 ha und umfasst den Bestand von aktuell 6 genehmigten WEA. Parallel dazu haben die Vorhabenträgerin und ein weiterer Vorhabenträger die Errichtung und den Betrieb weiterer WEA in dem Windpark geplant. Mit Schreiben vom 21.10.2022 an den Burgenlandkreis stellte die Vorhabenträgerin einen Antrag auf Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von 2 baugleichen WEA des Herstellers NORDEX (1. Ausbaustufe, AZ BLK 56-14-03-01-21542-2022). Das Vorhaben umfasst auch die Errichtung und den Betrieb erforderlicher Nebenanlagen (u. a. Zuwegungen, Kranaufstell- sowie Arbeits- und Lagerflächen). Die 2 WEA mit der internen Bezeichnung ZZ01 und ZZ02 sollen auf den Flurstücken 15 und 62/4 der Flur 26 der Gemarkung Zeitz errichtet werden. Mit der Umsetzung des Vorhabens ist der Rückbau von 3 bestehenden WEA verbunden. Zurückgebaut werden folgende Anlagen: - WEA Uhrsleben, Typ: Enercon E 40, Nabenhöhe: 65,00 m, Rotordurchmesser: 40,00 m, Gesamthöhe: 85,00 m, Nennleistung: 0,5 MW, Rückbaufläche: 2.798 m² (Landkreis Börde, Gemarkung Uhrsleben, Flur 12, Flurstücke 81 und 82). - WEA E&U (AN4), Typ: AN Bonus 1,3 MW, Nabenhöhe: 68,00 m, Rotordurchmesser: 62,00 m, Gesamthöhe: 99,00 m, Nennleistung: 1,3 MW, Rückblaufläche: 1.052 m² (Burgenlandkreis, Gemarkung Zeitz, Flur 26, Flurstück 62/4) - WEA Werner (B 02, bereits zurückgebaut), Typ: AN Bonus 600/44-3, Nabenhöhe: 58,00 m, Rotordurchmesser: 44,00 m, Gesamthöhe: 80,00 m, Nennleistung: 0,6 MW, Rückblaufläche: 927 m² (Burgenlandkreis, Gemarkung Geußnitz, Flur 1, Flurstück 109 und 187/4). Das Vorhaben bedarf nach § 4 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 und Nr. 1.6.2 Spalte c (V) des Anhangs 1 der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen – 4. BImSchV) der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung. Mit Schreiben vom 13.12.2023, welches dem Burgenlandkreis am 18.12.2023 zuging, verlangte die Vorhabenträgerin von der Genehmigungsbehörde gemäß § 6 Abs. 2 Satz 3 Windenergieflächenbedarfsgesetz (WindBG), die Vorschrift des § 6 Abs. 1 WindBG auf das bereits laufende Genehmigungsverfahren anzuwenden. Im Fall des o. beschriebenen Vorhabens liegen die Voraussetzungen für die Anwendung des § 6 Abs. 1 WindBG vor. Damit ist für das Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht durchzuführen.
BOREAS Energie GmbH, Moritzburger Weg 67, 01109 Dresden, plant die Änderung einer Windfarm mit der Errichtung und dem Betrieb von 2 Windenergieanlagen mit einer Nennleistung von je 2,3 MW. Die Vorhabenträgerin beantragte dazu ursprünglich mit Schreiben vom 24.11.2014 beim Burgenlandkreis eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von drei Windenergieanlagen (WEA) mit den Bezeichnungen WI 02, WI 05 und WI 06 innerhalb des Vorranggebietes zur Nutzung der Windenergie Nr. XXVIII Zeitz. Mit Schreiben vom 26.10.2016 stellte die Antragstellerin beim Burgenlandkreis den Antrag, die geplante WEA WI 02 vom laufenden BImSchG-Genehmigungsverfahren abzutrennen, da sich ein Brutplatz des Rotmilans im Kuhndorftal innerhalb der 1.500 m – Tabuzone zu der geplanten WEA befand und somit eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich war. Die erneut überarbeiteten Antragsunterlagen vom 29.07.2021 beinhalteten u. a. eine Verschiebung der für die beiden WEA ursprünglich vorgesehenen Standorte (Verschiebung des Standortes der WEA WI 05 um ca. 60 m nach Norden; Verschiebung des Standortes der WEA WI 06 um ca. 50 m nach Südwesten). Bezeichnet werden die beiden WEA in den geänderten Antragsunterlagen nunmehr mit WI 05.1 und WI 06.1. Aufgrund der vielen Änderungen beantragte die Vorhabenträgerin erneut mit Schreiben vom 18.05.2022 beim Landratsamt des Burgenlandkreises die Feststellung, ob im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) zu führen ist. Mit Schreiben vom 26.10.2023 beantragte die Vorhabenträgerin die Anwendung des § 6 Windenergieflächenbedarfsgesetz (WindBG).
Praxishilfe zum Repowering in der Regional- und Kommunalplanung Dem Austausch bestehender Windenergieanlagen, dem Repowering, kommt eine zentrale Bedeutung zur Umsetzung der Energiewende in Deutschland zu. Die Änderungen im Baugesetzbuch fördern die Neuerung alter Anlagen in neue leistungsstarke und schränken die räumliche Konzentration auf bestimmte Standorte ein. Die Praxishilfe zeigt die verbleibenden Spielräume für die Regional- und Kommunalplanung auf. Dem Repowering älterer Windkraftanlagen in aktuelle, leistungsstärkere Windenergieanlagen kommt zur Erreichung der energie- und klimaschutzpolitischen Ziele der Bundesregierung eine zentrale Bedeutung zu. Einerseits kann durch die Nutzung etablierter Standorte vergleichsweise kurzfristig die installierte Leistung gesteigert werden, andererseits kann Repowering genutzt werden, um bestehende Standorte anzupassen und neu zu ordnen. Im Auftrag des Umweltbundesamtes ist die Publikation "Praxishilfe zum Repowering in der Regional- und Kommunalplanung" entstanden. Sie unterstützt regionale und kommunale Planungsträger bei der räumlichen Steuerung des Repowering. Die vielfältigen rechtlichen Neuerungen werden dargestellt und auf dieser Basis die planerischen Möglichkeiten und Grenzen der räumlichen Steuerung, differenziert für die regionale und kommunale Ebene, aufgezeigt. Rechtliche Neuerungen zum Repowering Zur Beschleunigung des Ausbaus der erneuerbaren Energien hat die Bundesregierung umfassende Maßnahmen umgesetzt, welche beispielsweise den rechtlichen Rahmen für die räumliche Planung maßgeblich bestimmen. Insbesondere kann dem Repowering bestehender Standorte nach § 245e Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) bis zum Erreichen der Flächenbeitragswerte nach dem Gesetz zur Festlegung von Flächenbedarfen für Windenergieanlagen an Land (WindBG) keine Ausschlusswirkung bestehender Pläne entgegengehalten werden, es sei denn, die Grundzüge der Planung werden berührt. Ausgenommen sind Standorte in Natura-2000 - oder Naturschutzgebieten. Zudem entfaltet 249 Abs. 3 BauGB bis 2030 für Repowering-Vorhaben keine Wirkung. Die Steuerungsmöglichkeiten der räumlichen Planung sind somit bis 2030 erheblich eingeschränkt worden.
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Text | 5 |
Umweltprüfung | 6 |
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