API src

Found 28 results.

Entwurf eines Landeswindenergiegebietegesetzes - LWindGG

Der Ausbau der Windenergienutzung ist im dringenden Interesse des Klima- und Umweltschutzes und der Energiesicherheit zu erhöhen und zu beschleunigen. Der Bund verfolgt das Ziel, dass 2 Prozent der Fläche der Bundesrepublik Deutschland bis Ende des Jahres 2032 für die Windenergie an Land ausgewiesen werden. Umgesetzt wird dies durch das Gesetz zur Erhöhung und Beschleunigung des Ausbaus von Windenergieanlagen an Land („Wind-an-Land-Gesetz“) vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1353), das am 1. Februar 2023 in Kraft getreten ist. Es verpflichtet die Bundesländer in Artikel 1, dem Gesetz zur Festlegung von Flächenbedarfen für Windenergieanlagen an Land (Windenergieflächenbedarfsgesetz - WindBG), bestimmte Anteile der Landesfläche zeitlich gestaffelt für die Windenergie an Land auszuweisen (Flächenziele), und enthält nähere Bestimmungen zur Umsetzung durch die Bundesländer, die bis zum 31. Mai 2024 nachzuweisen ist. Rheinland-Pfalz ist nach WindBG verpflichtet, bis zum 31. Dezember 2027 mindestens 1,4 Prozent der Landesfläche und bis zum 31. Dezember 2032 mindestens 2,2 Prozent der Landesfläche als Windenergiegebiete auszuweisen. Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf wird der Ausbau der Windenergienutzung unter angemessener Berücksichtigung der berührten Interessen kräftig vorangetrieben. Die in Rheinland-Pfalz spätestens bis zum 31. Dezember 2027 und spätestens bis zum 31. Dezember 2030 - insoweit also zwei Jahre früher als vom WindBG vorgegeben - zu erreichenden Flächenziele werden festgeschrieben. In einem ersten Schritt legt der Gesetzentwurf für die vier rheinland-pfälzischen Planungsgemeinschaften und den Verband Region Rhein-Neckar (VRRN, in Bezug auf den rheinland-pfälzischen Teilraum) als Träger der Regionalplanung pauschal regionale Teilflächenziele in Höhe von mindestens 1,4 Prozent ihrer jeweiligen Regionsfläche fest, die sie spätestens bis zum 31. Dezember 2026 durch die Ausweisung von Windenergiegebieten erreichen müssen. Es werden flächenbezogene Kompensationsvereinbarungen zwischen den Planungsgemeinschaften und dem VRRN ermöglicht sowie wesentliche Ziele des Kapitels Erneuerbare Energien des Landesentwicklungsprogramms IV aufrechterhalten. Das spätestens bis zum 31. Dezember 2030 mindestens zu erreichende Flächenziel soll später für jede Region differenziert nach ihrer Leistungsfähigkeit auf der Grundlage einer Flächenpotenzialanalyse durch raumordnerische Maßgaben mit regionalen Teilflächenzielen festgelegt werden. Entsprechend der Systematik dieses Gesetzes werden die Träger der Regionalplanung diese regionalen Teilflächenziele spätestens bis zum 31. Dezember 2029 durch die Beschlussfassung über die Ausweisung von Windenergiegebieten erreichen müssen.

Windenergiebereiche der Regionalplanung NRW

"Informationen zum Ausbau der Windenergie in Nordrhein-Westfalen (NRW) Die Rahmenbedingungen für den Ausbau der Windenergie in Deutschland werden durch Bundesrecht festgelegt. Das Windenergieflächenbedarfsgesetz (WindBG) gibt bundeseinheitliche Flächenziele für alle Bundesländer vor. Bundesweit sollen 2 % der Landesfläche für Windenergieanlagen zur Verfügung gestellt werden. Nordrhein-Westfalen (NRW) muss einen Anteil von 1,8 % seiner Landesfläche, also rund 61.400 Hektar bereitstellen. Die nordrhein-westfälische Landesregierung hat im Landesentwicklungsplan (LEP) festgelegt, dass das Erreichen der Windenergie-Flächenziele des WindBG über die Regionalplanung sichergestellt wird. Zu diesem Zweck wurden regionale Flächenziele definiert. Die im Rahmen der Regionalplanung ausgewiesenen Bereiche werden in NRW als Windenergiebereiche (WEB) bezeichnet. Darüber hinaus können Kommunen zusätzliche Flächen für die Windenergienutzung ausweisen. Hierbei kann es sich um bereits länger bestehende Planungen (ehemalige Konzentrationszonen) oder neue, im Rahmen der sogenannten Positivplanung nach Baugesetzbuch (BauGB) ausgewiesene Flächen handeln, die die bestehenden WEB der Regionalplanung ergänzen. Bitte beachten Sie bei diesem Datensatz: Die Windenergiebereiche der Regionalplanung sind bislang in den Planungsregionen Arnsberg, Detmold, Düsseldorf, Köln und Münster rechtskräftig. Weitere WEB werden veröffentlicht, sobald die jeweiligen Regionalplanungsverfahren abgeschlossen sind. Die kommunalen Windenergieflächen werden ohne Gewähr auf Vollständigkeit im Energieatlas NRW dargestellt. aber nicht als Geodaten veröffentlicht. Hinweise zur Nutzung der Geodaten: Die zeichnerischen Festlegungen der Regionalpläne basieren auf Kartengrundlagen im Maßstab 1:50.000 und sind nicht parzellenscharf, sondern generalisiert dargestellt. Aussagekraft entfalten die Daten erst durch die korrekte Kombination mit den jeweils gültigen Planzeichen und der passenden topografischen Hintergrundkarte. Eine Nutzung außerhalb des vorgesehenen Maßstabsbereichs oder ohne passenden topografischen Bezug kann zu Fehlinterpretationen führen. Die zur Verfügung gestellten Geodaten dienen ausschließlich zur unverbindlichen, informellen Information. Rechtsverbindlich ist nur die vom jeweiligen Regionalrat beschlossene zeichnerische Festlegung (s. Niederlegungsexemplar) im Maßstab 1:50.000. Die bereitgestellten Daten wurden mit größter Sorgfalt erstellt. Gleichwohl wird keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität der Informationen übernommen. Bei Rückfragen zur planerischen Aussage oder zur Interpretation der regionalplanerischen Festlegungen wenden Sie sich bitte an die zuständige Regionalplanungsbehörde."

Katrin Eder: „Klimaschutz ist auch Waldschutz“

Spatenstich für neue Windenergieanlage am Standort Zentrale Abfallwirtschaft Kaiserslautern (ZAK) – Vier Windräder können etwa 17.800 Haushalte mit klimafreundlichem Strom versorgen Der Ausbau der Windenergie in Rheinland-Pfalz schreitet weiter voran. Am Standort Zentrale Abfallwirtschaft Kaiserslautern (ZAK) wird eine weitere Windenergieanlage realisiert. Mit der nun vierten Anlage wird ein wichtiger Beitrag zur Energiewende, zum Klimaschutz und zur Versorgungssicherheit im Land geleistet. „Rheinland-Pfalz hat sich zum Ziel gesetzt, bis 2040 klimaneutral zu werden. Um dieses Ziel zu erreichen, ist ein schneller und konsequenter Ausbau der erneuerbaren Energien notwendig“, erklärte Umwelt und Klimaschutzministerin Katrin Eder. Nach dem Windenergieflächenbedarfsgesetz ist Rheinland-Pfalz verpflichtet, bis Ende 2032 rund 2,2 Prozent der Landesfläche für Windenergie am Land auszuweisen. Als waldreichstes Bundesland Deutschlands kommt dabei dem Wald eine wichtige Rolle zu. „Waldstandorte in Höhenlagen sind aus windenergetischer Sicht häufig besonders geeignet. Zugleich müssen Windanlage so geplant und genutzt werden, damit die Wälder als Hotspot für Biodiversität und Naherholung möglichst erhalten werden. Diese Strategie verfolgt das Land im Staatswald“, erläuterte Ministerin Eder. Auch am Standort der ZAK wird diesem Anspruch Rechnung getragen. „Die neue Windenergieanlage wird mit minimalem Eingriff in den Wald realisiert“, erläuterte Katrin Eder. Gemeinsam mit Ralf Leßmeister (Kreis Kaiserslautern), Landrat Rainer Guth (Donnersbergkreis) und dem ZAK-Vorstand Jan Deubig setzte die Ministerin den ersten Spatenstich für die neue Windenergieanlage. Ein Großteil der Transporte, insbesondere für Fundamente und Anlagenteile, erfolgte über bestehende Wege auf dem Gelände. Damit konnten zusätzliche Belastungen vermieden werden, zumal die Wälder aufgrund der Klimakrise bereits heute erheblich unter Druck stehen. Mit der vierten Windenergieanlage steigt die Stromerzeugung am Standort auf insgesamt rund 55 Millionen Kilowattstunden pro Jahr. Rein rechnerisch können damit etwa 17.800 Haushalte mit klimafreundlichem Strom versorgt werden. Das entspricht rund einem Drittel des privaten Strombedarfs der Stadt Kaiserslautern. Die Zahlen verdeutlichen den hohen Beitrag, den Windräder zu einer effizienten und nachhaltigen Stromversorgung leisten. „Eine klimafreundliche Energieversorgung bedeutet nicht nur mehr Klimaschutz, sie bewahrt langfristig auch unserer Wälder. Denn Klimaschutz ist Waldschutz“, betonte Umweltministerin Katrin Eder.

Entwurf eines Landeswindenergiegebietegesetzes – LwindGG

Im dringenden Interesse des Klima- und Umweltschutzes und der Energiesicherheit muss der Ausbau der Windenergie erhöht und beschleunigt werden. Der Bund verfolgt das Ziel, dass 2 Prozent der Fläche der Bundesrepublik Deutschland bis Ende des Jahres 2032 für die Windenergie an Land ausgewiesen werden und hat dafür das Gesetz zur Erhöhung und Beschleunigung des Ausbaus von Windenergieanlagen an Land („Wind-an-Land-Gesetz“) geschaffen, das am 1. Februar 2023 in Kraft getreten ist. Es verpflichtet die Bundesländer in Artikel 1, dem Gesetz zur Festlegung von Flächenbedarfen für Windenergieanlagen an Land (Windenergieflächenbedarfsgesetz - WindBG), bestimmte Anteile der Landesfläche zeitlich gestaffelt für die Windenergie an Land auszuweisen (Flächenziele), und enthält nähere Bestimmungen zur Umsetzung durch die Bundesländer, die bis zum 31. Mai 2024 nachzuweisen ist. Rheinland-Pfalz ist verpflichtet, bis zum 31. Dezember 2027 mindestens 1,4 Prozent der Landesfläche und bis zum 31. Dezember 2032 mindestens 2,2 Prozent der Landesfläche als Windenergiegebiete auszuweisen. Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf wird der Ausbau der Windenergienutzung unter angemessener Berücksichtigung der berührten Interessen in Rheinland-Pfalz entschlossen vorangetrieben. Die in Rheinland-Pfalz spätestens bis zum 31. Dezember 2027 und spätestens bis zum 31. Dezember 2030 – insoweit also zwei Jahre früher als vom WindBG vorgegeben – zu erreichenden Flächenziele werden festgeschrieben. In einem ersten Schritt legt der Gesetzentwurf für die vier rheinland-pfälzischen Planungsgemeinschaften und den Verband Region Rhein-Neckar (VRRN, in Bezug auf den rheinland-pfälzischen Teilraum) als Träger der Regionalplanung pauschal regionale Teilflächenziele in Höhe von mindestens 1,4 Prozent ihrer jeweiligen Regionsfläche fest, die sie spätestens bis zum 31. Dezember 2026 durch die Ausweisung von Windenergiegebieten erreichen müssen. Es werden flächenbezogene Kompensationsvereinbarungen zwischen den Planungsgemeinschaften und dem VRRN ermöglicht sowie wesentliche Ziele des Kapitels Erneuerbare Energien des Landesentwicklungsprogramms IV aufrechterhalten. Das spätestens bis zum 31. Dezember 2030 mindestens zu erreichende Flächenziel soll später für jede Region differenziert nach ihrer Leistungsfähigkeit auf der Grundlage einer Flächenpotenzialanalyse durch raumordnerische Maßgaben mit regionalen Teilflächenzielen festgelegt werden. Entsprechend der Systematik dieses Gesetzes werden die Träger der Regionalplanung diese regionalen Teilflächenziele spätestens bis zum 31. Dezember 2029 durch die Beschlussfassung über die Ausweisung von Windenergiegebieten erreichen müssen.

Entwurf eines Landeswindenergiegebietegesetzes – LwindGG

Im dringenden Interesse des Klima- und Umweltschutzes und der Energiesicherheit muss der Ausbau der Windenergie erhöht und beschleunigt werden. Der Bund verfolgt das Ziel, dass 2 Prozent der Fläche der Bundesrepublik Deutschland bis Ende des Jahres 2032 für die Windenergie an Land ausgewiesen werden und hat dafür das Gesetz zur Erhöhung und Beschleunigung des Ausbaus von Windenergieanlagen an Land („Wind-an-Land-Gesetz“) geschaffen, das am 1. Februar 2023 in Kraft getreten ist. Es verpflichtet die Bundesländer in Artikel 1, dem Gesetz zur Festlegung von Flächenbedarfen für Windenergieanlagen an Land (Windenergieflächenbedarfsgesetz - WindBG), bestimmte Anteile der Landesfläche zeitlich gestaffelt für die Windenergie an Land auszuweisen (Flächenziele), und enthält nähere Bestimmungen zur Umsetzung durch die Bundesländer, die bis zum 31. Mai 2024 nachzuweisen ist. Rheinland-Pfalz ist verpflichtet, bis zum 31. Dezember 2027 mindestens 1,4 Prozent der Landesfläche und bis zum 31. Dezember 2032 mindestens 2,2 Prozent der Landesfläche als Windenergiegebiete auszuweisen. Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf wird der Ausbau der Windenergienutzung unter angemessener Berücksichtigung der berührten Interessen in Rheinland-Pfalz entschlossen vorangetrieben. Die in Rheinland-Pfalz spätestens bis zum 31. Dezember 2027 und spätestens bis zum 31. Dezember 2030 – insoweit also zwei Jahre früher als vom WindBG vorgegeben – zu erreichenden Flächenziele werden festgeschrieben. In einem ersten Schritt legt der Gesetzentwurf für die vier rheinland-pfälzischen Planungsgemeinschaften und den Verband Region Rhein-Neckar (VRRN, in Bezug auf den rheinland-pfälzischen Teilraum) als Träger der Regionalplanung pauschal regionale Teilflächenziele in Höhe von mindestens 1,4 Prozent ihrer jeweiligen Regionsfläche fest, die sie spätestens bis zum 31. Dezember 2026 durch die Ausweisung von Windenergiegebieten erreichen müssen. Es werden flächenbezogene Kompensationsvereinbarungen zwischen den Planungsgemeinschaften und dem VRRN ermöglicht sowie wesentliche Ziele des Kapitels Erneuerbare Energien des Landesentwicklungsprogramms IV aufrechterhalten. Das spätestens bis zum 31. Dezember 2030 mindestens zu erreichende Flächenziel soll später für jede Region differenziert nach ihrer Leistungsfähigkeit auf der Grundlage einer Flächenpotenzialanalyse durch raumordnerische Maßgaben mit regionalen Teilflächenzielen festgelegt werden. Entsprechend der Systematik dieses Gesetzes werden die Träger der Regionalplanung diese regionalen Teilflächenziele spätestens bis zum 31. Dezember 2029 durch die Beschlussfassung über die Ausweisung von Windenergiegebieten erreichen müssen.

RED III und Anwendungspraxis des Bauturbo – Neue Anforderungen an die Flächennutzungsplanung und erste Erfahrungen in der Genehmigungspraxis

Mit dem Gesetz zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung vom 27.10.2025 (BGBl. 2025 I Nr. 257) und dem Gesetz zur Umsetzung von Vorgaben der Richtlinie (EU) 2023/2413 für Zulassungsverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz und dem Wasserhaushaltsgesetz sowie für Planverfahren nach dem Baugesetzbuch und dem Raumordnungsgesetz, zur Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes und zur Änderung des Windenergieflächenbedarfsgesetzes vom 12.08.2025 (RL2023/2413-UG k.a.Abk.) (BGBl. 2025 I Nr. 189) sind umfangreiche Änderungen und Neuregelungen mit Bedeutung für die Bauleitplanung, Baugenehmigungsverfahren und auch die Raumordnung hinzugekommen. Die Umsetzung und Anwendung stellt in der Praxis bundesweit eine große Herausforderung dar und wirft viele Fragen auf. Für ein Gelingen ist der Austausch über das eigene räumliche und fachliche Umfeld hinaus notwendig. Einige Monate nach Inkrafttreten der Neuregelungen bestehen erste Erfahrungen, welche im Rahmen dieser Veranstaltung anhand zahlreicher qualifizierter Praxisberichte erörtert und diskutiert werden. Ausgewählte Fragestellungen werden zudem durch weitere fachwissenschaftliche Beiträge und unter Einbeziehung der ersten Erfahrungen vertiefend betrachtet. Zu diesem Zweck beinhaltet das Programm insgesamt 13 Fachbeiträge. Geleitet wird diese Fachtagung als Halbjahrestagung des Instituts für Städtebau Berlin durch den Institutsdirektor Univ.-Prof. a.D. Dr.-Ing. habil. Stephan Mitschang. Die Tagung wird mit dem Anbieter ZOOM durchgeführt. www.isw-isb.de/programm/27-26-red-iii-und-anwendungspraxis-des-bauturbo-neue-anforderungen-an-die-flaechennutzungsplanung-und-erste-erfahrungen-in-der-genehmigungspraxis-11464

Artenschutz-Prüfung per Knopfdruck

Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen treibt den Ausbau der erneuerbaren Energien voran. Ein Baustein ist dabei die Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren für Windenergieanlagen. Mit dem neuen Artenschutzfachbeitrag-Tool (AFB-Tool) steht ab sofort ein digitales Instrument zur Verfügung, das Genehmigungsprozesse deutlich vereinfacht und beschleunigt. Das Instrument wurde vom Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr gemeinsam mit dem Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie in Auftrag gegeben. Entwickelt und umgesetzt wurde es vom Landesamt für Natur, Umwelt und Klima (LANUK). Ziel ist es, die Prüfung von Artenschutzbelangen bei Windenergieprojekten digital, transparent und deutlich schneller zu gestalten. „Damit schaffen wir zeitraubende Bürokratie ab und können Genehmigungsverfahren deutlich verkürzen. An den hohen Standards für den Artenschutz ändert das nichts: Das Verfahren greift auf die landesweit verfügbaren Daten zu sensiblen Arten wie Rotmilan, Schwarzstorch und Fledermäusen zu“, sagt Umweltminister Oliver Krischer. „Nordrhein-Westfalen ist Spitzenreiter bei der Windenergie in Deutschland. Grundlage für die anhaltend hohe Dynamik war von Beginn an die Arbeit mit der Task-Force Industrie- und Energietransformation. Auch die Idee für das neue Artenschutz-Tool ist hier entstanden. Es ist ein weiterer Beleg dafür, wie effektiv wir Stück für Stück Bremsen beim Windenergieausbau lösen und die Rahmenbedingungen weiter verbessern", unterstreicht Wirtschaftsministerin Mona Neubaur. „Das AFB-Tool zeigt, wie Naturschutz und Klimaschutz gemeinsam gelingen können“, betonte LANUK-Präsidentin Elke Reichert. „Dass beide Kompetenzen im LANUK gebündelt sind, ist eine besondere Stärke. So können wir die artenschutzrechtliche Prüfung digital vereinfachen und den naturverträglichen Ausbau der Windenergie unterstützen.“ Bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen müssen mögliche Auswirkungen auf geschützte Tier- und Pflanzenarten geprüft werden. Der sogenannte Artenschutzfachbeitrag (AFB) ist ein zentraler Baustein der Genehmigung von Windenergieanlagen. Damit weisen Antragsteller nach, dass geschützte Arten durch die Anlage nicht gefährdet werden. Bisher mussten die Daten für jede Anlage oft mühsam im Rahmen von zeitraubenden Kartierungen neu erhoben werden. Diese Kartierung kann jetzt entfallen, da man über eine digitale Schnittstelle auf vorhandene Daten der öffentlichen Hand zugreifen kann. Zudem wird die Prüfung bei der Behörde digitalisiert und damit entscheidend vereinfacht. In Nordrhein-Westfalen wird damit das Beschleunigungspotential bestmöglich genutzt, das durch europarechtliche Vereinfachungen der Artenschutzprüfung beim Ausbau erneuerbarer Energien ermöglicht wird. Mit dem neuen AFB-Tool können die behördlichen Prüfungen nun automatisiert durchgeführt werden. Per Knopfdruck erstellt das Tool automatisch – aber ohne Einsatz von KI – einen Artenschutz-Fachbeitrag, der die relevanten Arten im jeweiligen Gebiet sowie mögliche Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen berücksichtigt. Es greift dabei direkt auf die Daten zu, die das Land in den Naturschutzdatenbanken bereithält. Das System bewertet auch notwendige Schutzmaßnahmen automatisch und rechtssicher nach landesweit einheitlichen Standards – und das in wenigen Sekunden. Es ergänzt damit die zahlreichen Maßnahmen, die im Rahmen der Ausbauoffensive des Landes zur Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren ergriffen wurden. Das AFB-Tool ist ab sofort für alle immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren in Beschleunigungsgebieten verpflichtend. Gutachterinnen, Gutachter und Fachleute aus den zuständigen Behörden werden ab dieser Woche darin geschult. Das System prüft automatisch die Regeln für Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen gemäß dem Windenergieflächenbedarfsgesetz (§ 6b WindBG). Auch die fachliche Bewertung und die Erstellung artenschutzrechtlicher Stellungnahmen erfolgen fortan verbindlich über dieses einheitliche digitale Verfahren. Das neue, bundesweit bislang einmalige Verfahren unterstützt auch die Umsetzung europäischer Vorgaben zum beschleunigten Ausbau erneuerbarer Energien. Die integrierte digitale Prüfung von Artenschutzbelangen ist ein wichtiger Baustein, um Genehmigungsprozesse rechtssicher und gleichzeitig deutlich schneller zu gestalten. 2025 hat Nordrhein‑Westfalen einen neuen Rekord beim Ausbau der Windenergie erreicht. Mit Genehmigungen für insgesamt 6,1 Gigawatt konnte das Land die Leistung gegenüber 2024 (4,4 Gigawatt) deutlich steigern. Im Bundesländervergleich liegt Nordrhein-Westfalen damit an der Spitze: Mehr als jede dritte Windenergieanlage in Deutschland wurde mittlerweile in Nordrhein‑Westfalen genehmigt. Auch die Ausschreibungsergebnisse bestätigen die positive Entwicklung: 2025 erhielten Projekte mit einer Leistung von 4,2 Gigawatt einen Zuschlag. zurück

PowerPoint-Präsentation

Gabi D - stock.adobe.com Rechtliche Rahmenbedingungen für den Ausbau erneuerbarer Energien Gefördert durch das Ministerium für Wissenschaft, Energie, Klimaschutz und Umwelt Servicestelle Erneuerbare Energien 21.11.2024 LANDESENERGIEAGENTUR SACHSEN-ANHALT Rechtlicher Rahmen Windenergie Wir machen Energiegewinner. 2024 2027 2030 2032 Windenergieflächenbedarfsgesetz Zwischenziel LSA : 1,8%/ Magdeburg: 1,9% Windenergieflächenbedarfsgesetz Zwischenziel LSA : 2,2%/ Magdeburg: 2,3% Gemeindeöffnungsklausel §245e Baugesetzbuch Repowering §16 b Bundesimmissionsschutzgesetz Superprivileg für Repowering §249 Abs. 3 Baugesetzbuch Servicestelle Erneuerbare Energien 21.11.2024 Seite 2 LANDESENERGIEAGENTUR SACHSEN-ANHALT Rechtlicher Rahmen Windenergie Umsetzung RED III im • Solarpaket I Wir machen Energiegewinner. Vorranggebiete Windenergie sowie bestehende Windenergiegebiete, die vor dem 19.05.2024 ausgewiesen wurden, werden Beschleunigungsgebiete •Verfahrenserleichterungen in Windenergiegebieten gemäß §6 WindBG : Entfall der Pflicht zur Durchführung einer UVP und einer artenschutzrechtlichen Prüfung, sofern die Anlagen innerhalb eines Windenergiegebietes geplant sind und für dieses Gebiet eine strategische Umweltprüfung durchgeführt wurde. Landeswaldgesetz•Wald kann für die Errichtung von Windenergieanlagen umgewandelt werden BNatschG §45b•Fachlich anerkannte Schutzmaßnahmen für kollisionsgefährdete Brutvogel- und Fledermausarten Servicestelle Erneuerbare Energien 21.11.2024 Seite 3

Repowering durch Errichtung und Betrieb von zehn Windkraftanlagen in 16248 Parsteinsee und 16278 Angermünde - Reg.-Nr.: G06923

Die Firma WP Parsteinsee GmbH, Alte Dorfstraße 1 in 18246 Steinhagen, beantragt die Genehmigung nach § 16b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG), auf den Grundstücken in 16248 Parsteinsee in der Gemarkung Lüdersdorf, Flur 1, Flurstücke 107, 108, 110, 111, 113, Flur 2, Flurstücke 26, 95, 98 sowie in der Gemarkung Parstein, Flur 1, Flurstücke 69/1, 70, 76, 77 und in 16278 Angermünde in der Gemarkung Gellmersdorf, Flur 3, Flurstück 53 zehn Windkraftanlagen zu errichten und zu betreiben (Az.: G06923). Das Vorhaben umfasst im Wesentlichen den Rückbau von 15 Windkraftanlagen des Typs ENERCON Wind 1.5sl sowie die Errichtung und den Betrieb (Repowering) von zehn Windkraftanlagen des Typs Vestas V 162-7.2 MW mit einer Nabenhöhe von 169 m und einer Gesamthöhe von 250 m über Geländeoberkante. Die Nennleistung beträgt jeweils 7,2 MW. Zu jeder Windkraftanlage gehören Fundament, Zuwegung und Kranstellfläche. Für die Löschwasserversorgung sollen drei Löschwasserzisternen errichtet werden. Es handelt sich dabei um eine Anlage der Nummer 1.6.2 des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) sowie um die Änderung eines Vorhabens nach Nummer 1.6.2 A der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG). Für die Windkraftanlagen WEA 01 und WEA 02 besteht die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung. Für die Windenergieanlagen WEA 03 bis WEA 10 ist § 6 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes anzuwenden. Die Inbetriebnahme der Anlagen ist im dritten Quartal 2026 vorgesehen.

Errichtung und Betrieb von zwölf Windkraftanlagen in 17291 Göritz - Reg.-Nr.: G01823

Die Firma ENERTRAG SE, Gut Dauerthal in 17291 Schenkenberg, beantragt die Genehmigung nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG), auf den Grundstücken in 17291 Göritz in der Gemarkung Malchow, Flur 2, Flurstücke 150, 383, 139, 116, 118, 110, der Gemarkung Göritz, Flur 10, Flurstücke 10, 9, 13 und der Gemarkung Tornow, Flur 1, Flurstücke 290, 285 sowie 366 zwölf Windkraftanlagen zu errichten und zu betreiben (Az.: G01823). Für das Vorhaben besteht die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung. Das Vorhaben umfasst im Wesentlichen die Errichtung und den Betrieb von zwölf Windkraftanlagen des Typs Vestas V172 mit einem Rotordurchmesser von 172 m, einer Nabenhöhe von 175 m und einer Gesamthöhe von 261 m über Grund und einer Nennleistung von je 7,2 MW. Zu den Windkraftanlagen gehören Fundament, Zuwegung und Kranstellflächen sowie die Löschwasserversorgung in Form von drei Zisternen mit einem Volumen von je 96 m³. Es handelt sich dabei um eine Anlage der Nummer 1.6.2 V des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) sowie um ein Vorhaben nach Nummer 1.6.2 A der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG). Die Inbetriebnahme der Anlagen ist im Juni 2026 vorgesehen. Die Genehmigung für das Vorhaben Errichtung und Betrieb von zwölf Windkraftanlagen in 17291 Göritz wurde erteilt. Das Vorhaben unterlag den Bestimmungen nach § 6 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes.

1 2 3