Register mit Informationen über jede gem. § 6 zu registrierende mittelgroße Feuerungsanlagen, Gasturbinen und Verbrennungsmotoranalgen
Änderung eines mit Erdgas betriebenen Heizkraftwerkes (Anlage zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser, Prozesswärme oder erhitztem Abgas durch den Einsatz von Brennstoffen in einer Verbrennungseinrichtung einschließlich zugehöriger Dampfkessel mit einer Feuerungswärmeleistung von 1 MW bis weniger als 20 MW, bei Verbrennungsmotoranlagen oder Gasturbinenanlagen (Anlage nach Nr. 1.2.3.2 des Anhangs 1 der 4. BImSchV)) mit einer gesamten Feuerungswärmeleistung von 9,5 Megawatt für die gemeinsame Anlage bestehend aus zwei Verbrennungsmotoranlagen (2x 0,955 MW FWL) und drei Brennwertkessel.
Errichtung und Betrieb eines mit Erdgas betriebenen Heizkraftwerkes (Anlage zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser, Prozesswärme oder erhitztem Abgas durch den Einsatz von Brennstoffen in einer Verbrennungseinrichtung einschließlich zugehöriger Dampfkessel mit einer Feuerungswärmeleistung von 1 MW bis weniger als 20 MW, bei Verbrennungsmotoranlagen oder Gasturbinenanlagen (Anlage nach Nr. 1.2.3.2 des Anhangs 1 der 4. BImSchV)) mit einer Feuerungswärmeleistung von 12 Megawatt bestehend aus zwei Verbrennungsmotoranlagen.
Die Betreiber bestimmter genehmigungsbedürftiger Anlagen sind dazu verpflichtet, folgende Berichte über die von diesen Anlagen ausgehenden Emissionen abzugeben: Emissionserklärung (11. BImSchV) → alle 4 Jahre PRTR (Pollutant Release and Transfer Register) → jährlich Großfeuerungsanlagen (13./17. BImSchV) → jährlich Die Berichterstattung erfolgt dabei über das Erfassungssystem BUBE-Online (Betriebliche Umweltdatenberichterstattung). Emissionserklärung PRTR (Pollutant Release and Transfer Register) GFA (Großfeuerungsanlagen) BUBE (Betriebliche Umweltdatenberichterstattung) Gemäß der Elften Verordnung zur Durchführung des Bundes- Immissionsschutzgesetzes ( Verordnung über Emissionserklärungen – 11. BImSchV ) vom 05. März 2007 sind die Betreiber bestimmter genehmigungsbedürftiger Anlagen verpflichtet, die von diesen Anlagen ausgehenden Luftemissionen zu melden. Meldepflichtig sind die Betreiber von genehmigungsbedürftigen Anlagen nach der 4. BImSchV . Nicht meldepflichtig sind die Betreiber von Anlagen, die in § 1 der 11. BImSchV aufgeführt sind. Der Inhalt der Emissionserklärung ist in § 3 der 11. BImSchV und im Anhang der 11. BImSchV aufgeführt. Die Emissionserklärung ist ab dem Berichtsjahr 2008 alle 4 Jahre im Folgejahr zu erstellen. 30. April: Beantragungsfrist einer Fristverlängerung für die Abgabe der Emissionserklärung 31. Mai: Abgabefrist der Emissionserklärung 30. Juni: Abgabefrist der Emissionserklärung bei Fristverlängerung Hinweis: Aktuell erfolgt eine Neuprogrammierung des BUBE-Systems. Die Arbeiten hierzu sind zu großen Teilen abgeschlossen, allerdings ist die Softwarekomponente zur Berichterstattung nach 11. BImSchV noch nicht betriebsfertig. Daher wird die Datenübermittlung nach § 4 Abs. 2 Satz 1 der 11. BImSchV erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen, über den wir Sie noch rechtzeitig informieren werden. Der Erklärungszeitraum wird dabei unverändert das Berichtsjahr 2024 bleiben. Diese Verzögerung ist auf den Fertigstellungsgrad der von behördlicher Seite eingesetzten Software zurückzuführen und liegt damit nicht im Verschulden des Anlagenbetreibers. Somit stellt sie keine Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 62 Absatz 2 Nummer 2 BImSchG dar. Die Betreiber einer Anlage, von der nur in geringem Umfang Luftemissionen ausgehen, können nach § 6 der 11. BImSchV von der Pflicht zur Abgabe einer Emissionserklärung befreit werden. Die Erfassung und Abgabe der Emissionserklärung erfolgt über das Erfassungssystem BUBE-Online . Industriebetriebe, deren Emissionen bestimmte Schwellenwerte überschreiten, sind seit 2008 dazu verpflichtet, diese jährlich in einem integrierten Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister zu melden. Diese Daten sind der Bevölkerung im Internet öffentlich zugänglich und informieren über: die Freisetzung von Schadstoffen in Luft, Wasser und Boden, die Verbringung von Schadstoffen in Abwasser sowie die Verbringung von gefährlichen und nicht gefährlichen Abfällen. Die rechtliche Grundlage hierfür bildet die Verordnung über die Schaffung eines Europäischen Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregisters (E-PRTR-VO). Meldepflichtig sind die Betreiber von Betriebseinrichtungen nach § 3 SchadRegProtAG . Der Inhalt des Berichtes ist im Anhang III (S. 16f) der E-PRTR-VO festgelegt. Bitte beachten Sie, dass sich die Fristen für die PRTR-Berichterstattung ( § 3 Abs. 2 SchadRegProtAG ) verkürzt haben. Wir empfehlen, die Bearbeitung der Berichte frühzeitig zu beginnen und abzuschließen. Der PRTR-Bericht ist jährlich im Folgejahr zu erstellen. 31. März: Beantragungsfrist einer Fristverlängerung für die Abgabe des PRTR-Berichtes 30. April: Abgabefrist des PRTR-Berichtes 31. Mai: Abgabefrist des PRTR-Berichtes bei Fristverlängerung Anfragen richten Sie gerne per E-Mail an PRTR-Kataster@SenMVKU.berlin.de Die Erfassung und Abgabe des PRTR-Berichtes erfolgt über das Erfassungssystem BUBE-Online . Großfeuerungsanlagen (GFA) sind große industrielle Anlagen zur Energieerzeugung durch Verbrennung fossiler Energieträger (Kraftwerke oder industrielle Heizwerke). Diese Anlagen erzeugen bei Verbrennungsprozessen große Mengen an luftverunreinigenden Stoffen wie Schwefeloxide (SO x ), Stickstoffoxide (NO x ) und Staub. Gemäß Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen – 13. BImSchV vom 06. Juli 2021 und Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen – 17. BImSchV vom 02. Mai 2013 haben die Anlagenbetreiber jährlich für jede einzelne Anlage die Emissionen an Schwefeloxiden (SO x ), Stickstoffoxiden (NO x ) und Gesamtstaub sowie den Energieeinsatz zu berichten. Meldepflichtig sind die Betreiber von Feuerungsanlagen einschließlich Gasturbinenanlagen (auch zum Antrieb von Arbeitsmaschinen) und Betreiber von abfallmitverbrennenden Großfeuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 50 Megawatt oder mehr für den Einsatz fester, flüssiger oder gasförmiger Brennstoffe. Der Inhalt des Berichtes ist im § 22 der 13. BImSchV bzw. § 22 der 17. BImSchV geregelt. Der GFA-Bericht ist jährlich im Folgejahr zu erstellen. 30. April: Abgabefrist des GFA-Berichtes Die Erfassung und Abgabe des GFA-Berichtes erfolgt über das Erfassungssystem BUBE-Online . Die Berichterstattung für die zuvor aufgeführten Erklärungen erfolgt über das Erfassungssystem BUBE-Online (Betriebliche Umweltdatenberichterstattung). Anfragen richten Sie gerne per E-Mail an PRTR-Kataster@SenMVKU.berlin.de
Geruchsrastermessung in Pankow-Wilhelmsruh und Reinickendorf Genehmigungsbescheide nach IED Überwachungsdaten nach § 52 BImSchG Überwachungsdaten für IED-Anlagen nach § 52a BImSchG Überwachungen gemäß § 52a Abs. 5 BImSchG Unten angefügt sind Angaben zu Genehmigungen und Überwachungen nach §§ 52 und 52a BImSchG für Anlagen, die nach den §§ 4 ff Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) genehmigungsbedürftig sind und für die im Land Berlin die Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt die Genehmigungsbehörde ist. Diese Informationen sind unterteilt in: An dieser Stelle werden Genehmigungsbescheide für Anlagen, die der Industrieemissions-Richtlinie (IED) unterliegen, dauerhaft veröffentlicht. Die Überwachungsdaten werden monatlich aktualisiert (Stand: 01/2025). Auskünfte zu Daten für genehmigungsbedürftige Anlagen erhalten Sie unter E-Mail: BImSchG-Anlagen@SenMVKU.berlin.de Mit Umsetzung der Industrieemissions-Richtlinie (IE-RL 2010/75/EU) in deutsches Recht ergeben sich für besonders umweltrelevante Anlagen (sog. IED-Anlagen) gesonderte Anforderungen u.a. an die Anlagenüberwachung und die Berichterstattung. So ist für die behördliche Überwachung von IED-Anlagen ein Überwachungsplan aufzustellen. Gegenstand des Überwachungsplans für das Land Berlin sind die Überwachungsaufgaben nach §§ 52 und 52a BImSchG für Anlagen nach der IE-RL, für welche die Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt gemäß Anlage 1 Nr. 10 Abs. 3 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes (ASOG Bln) die zuständige Behörde ist. Die Erstellung des Überwachungsplans für Heiz-/Kraftwerke sowie Feuerungsanlagen einschließlich Dampfkessel und Gasturbinen mit einer Vorlauftemperatur von mehr als 110 °C erfolgt durch das Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit Berlin (LAGetSi). Die Umsetzung des § 9 der Industriekläranlagen-Zulassungs- und Überwachungsverordnung (IZÜV) erfolgt separat durch die Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt, Abteilung Integrativer Umweltschutz. Der Überwachungsplan trifft Aussagen über die wichtigsten Umweltprobleme im Land Berlin und stellt das Verfahren für die Aufstellung von anlagenbezogenen Programmen für die Überwachung dar. Der Plan wird regelmäßig überprüft und aktualisiert. Auf der Grundlage des Überwachungsplanes für das Land Berlin wurde gemäß § 52a Abs. 2 BImSchG das Überwachungsprogramm erstellt. Dieses enthält den zeitlichen Abstand (Überwachungsintervall), in dem eine Vor-Ort-Besichtigung der Anlage durchzuführen ist, sowie das Datum der letzten Überwachung. Nach jeder Vor-Ort-Besichtigung einer Anlage erstellt die Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt einen Überwachungsbericht mit den relevanten Feststellungen über die Einhaltung der Genehmigungsanforderungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG und der Nebenbestimmungen nach § 12 BImSchG sowie mit Schlussfolgerungen, ob Maßnahmen notwendig sind (Handlungsbedarf). Hier finden Sie die Berichte aus folgenden Jahren: Berichte 2024 Berichte 2023 Berichte 2022 Berichte 2021 Berichte 2020 Berichte 2019 Berichte 2018 Berichte 2017 Berichte 2016 Berichte 2015
Die Firma BioEnergie Gettorf GmbH & Co. KG, Butterkamp 2, 24214 Tüttendorf plant die wesentliche Änderung einer Anlage zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser, Prozesswärme oder erhitztem Abgas in einer Verbrennungseinrichtung (wie Kraftwerk, Heizkraftwerk, Heizwerk, Gasturbinenanlage, Verbrennungsmotoranlage, sonstige Feuerungsanlage), einschließlich zugehöriger Dampfkessel, durch den Einsatz von gasförmigen Brennstoffen (insbesondere Koksofengas, Grubengas, Stahlgas, Raffineriegas, Synthesegas, Erdölgas aus der Tertiärförderung von Erdöl, Klärgas, Biogas), mit einer Feuerungswärmeleistung von 10 Megawatt bis weniger als 50 Megawatt in der Gemeinde Gettorf, 24214 Gettorf, Süderstraße / An der L46, Gemarkung Gettorf, Flur 7, Flurstück 406. Gegenstand des Genehmigungsantrages sind im Wesentlichen folgende Maßnahmen: – Erweiterung und Umbau des vorhandenen Gebäudebestandes, – Ersatz der vorhandenen zwei Blockheizkraftwerke durch zwei neue Blockheizkraftwerke – dadurch Erhöhung der Feuerungswärmeleistung von bislang 2,95 Megawatt auf zukünftig 10,604 Megawatt, – Errichtung von zwei Schornsteinen mit einer Höhe von jeweils 21,5 Metern, – Errichtung eines Wärmespeichers mit einem Volumen von 2.000 Kubikmetern.
Die Firma Lausitz Energie Kraftwerke AG (LEAG) beantragte mit Datum vom 21. Dezember 2022 die Genehmigung nach §§ 4, 8 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes die Erteilung der ersten Teilgenehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines Gas- und Dampfturbinenkraftwerks am Standort 04575 Neukieritzsch, Am Kraftwerk 1 in der Gemarkung Lippendorf. Zur Realisierung des Vorhabens sind im Wesentlichen folgende Maßnahmen umzusetzen: die Errichtung und Betrieb einer Gasturbine mit einer Feuerungswärmeleistung (FWL) von ca. 1.417 MWth in Verbindung mit einem ungefeuerten Abhitzekessel sowie einer Dampfturbine (GuD), die Errichtung von 5 Ersatzstromaggregaten und die Errichtung erforderlicher Nebenanlagen. Die Anlage soll im zweiten Quartal 2027 in Betrieb genommen werden. Der Antragsgegenstand der ersten Teilgenehmigung ist auf die Errichtung des Pförtnergebäudes, von Baustraßen, des Gasturbinenfundamtens und des Bauleitergebäudes beschränkt.
Änderung eines mit Erdgas betriebenen Heizkraftwerkes (Anlage zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser, Prozesswärme oder erhitztem Abgas durch den Einsatz von Brennstoffen in einer Verbrennungseinrichtung einschließlich zugehöriger Dampfkessel mit einer Feuerungswärmeleistung von 1 MW bis weniger als 20 MW, bei Verbrennungsmotoranlagen oder Gasturbinenanlagen (Anlage nach Nr. 1.2.3.2 des Anhangs 1 der 4. BImSchV)) mit einer Feuerungswärmeleistung von 13,12 Megawatt bestehend aus zwei Verbrennungsmotoranlagen, drei Doppelkesseln und einem Brennwertkessel.
Die EnBW Energie Baden-Württemberg AG (EnBW) plant am Kraftwerksstandort Heilbronn, Lichtenbergerstraße 23, 74076 Heilbronn, im Zuge des Kohleausstiegs im Rahmen eines „Fuel-Switch-Vorhabens“ die Errichtung und den Betrieb eines erdgasbefeuerten Gas- und Dampfturbinenkraftwerks (GuD-Kraftwerk, HLB 8) zur Erzeugung von Strom und Wärme in Kraft-Wärme-Kopplung und die Modernisierung und Erweiterung der Heißwasserkesselanlage (HWKA, auch HiDE 3 genannt) um zwei neue Heißwasserkessel. Die Inbetriebnahme ist für 2026 vorgesehen. Das GuD-Kraftwerk soll aus einer Gasturbine mit Abhitzedampferzeuger und einer Dampfturbine bestehen und hat eine Feuerungswärmeleistung (FWL) von max. 1.140 MW und wird primär mit Erdgas der öffentlichen Gasversorgung betrieben, wobei es bereits perspektivisch für die Mitverbrennung von Wasserstoff ausgelegt ist. Die zwei neuen Heißwasserkessel haben eine FWL von insgesamt 87,5 MW (je 43,75 MW) und werden ebenfalls primär mit Erdgas der öffentlichen Gasversorgung betrieben.
Die Kraftwerk Mehrum GmbH, Triftstraße 25, 31249 Hohenhameln, beabsichtigt, am Standort Mehrum ein neues gasbefeuertes Kraftwerk (Gaskraftwerk Block 1) zu errichten. Dazu hat die Kraftwerk Mehrum GmbH die Erteilung eines Vorbescheides nach § 9 des Bundes-Immissionsschutzgesetztes (BImSchG) vom 17.05.2013 (BGBl. I S. 1274), in der derzeit gel-tenden Fassung) beantragt. Je nach Wirtschaftlichkeit und Gesetzeslage soll eine der folgenden Varianten errichtet und betrieben werden: • Gas- und Dampfturbinen-Kraftwerk (GuD-KW) mit einer Leistung von max. 1.200 MWel bzw. einer maximalen Feuerungswärmeleistung von 2.000 MW, bestehend aus einer Gasturbine, einem Abhitzedampferzeuger und einer Dampfturbine (Variante 1) • Gasturbinenkraftwerk (GT-KW) bestehend aus zwei Gasturbinen mit einer Leistung von jeweils max. 550 MWel bzw. einer maximalen Feuerungswärmeleistung von 2.640 MW (Variante 2).
Origin | Count |
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