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Pflanzen, die in einem Gebiet nicht oder seit mehr als 100 Jahren nicht mehr vorkommen, sind als gebietsfremd anzusehen. So gelten Pflanzen außerhalb ihres natürlichen Verbreitungsgebiets als gebietsfremd. Aber auch Populationen einer eigentlich heimischen Art, also innerhalb ihres natürlichen Verbreitungsgebietes, können in einem Gebiet gebietsfremd sein, wenn sie ihren genetischen Ursprung in einem anderen Gebiet haben. Sie dem 02. März 2020 dürfen nach § 40 BNatSchG in der freien Natur außerhalb der forst- und landwirtschaftlichen Nutzung nur noch gebietsheimische Pflanzen oder Saatgut ausgebracht werden. Ausnahmen sind genehmigungspflichtig. Deshalb wurden von der LUBW Erntebestände identifiziert, von denen herkunftssicheres Vermehrungsgut gewonnen werden kann. Diese Erntebestände sind im vorliegenden Geodatensatz abgebildet. Für jeden Erntebestand ist eine Liste von Gehölzarten verlinkt. Nur Individuen dieser Arten sind sichere Herkünfte und damit als gebietsheimisch anzusehen. Das Vermehrungsgut eines Erntebestandes darf nur zur Ausbringung im jeweiligen Vorkommensgebiet genutzt werden. Allen Erntebeständen ist eine Erntebestandsnummer zur Dokumentation und Nachverfolgbarkeit zugeordnet. Im Auftrag der LUBW wurden in ganz Baden-Württemberg in den Jahren 2019/2021 Erntebestände für gebietseigene Gehölzarten kartiert.
Als Naturdenkmal nach § 28 NatSchG können sowohl Einzelgebilde (z.B. wertvolle Bäume, Felsen, Höhlen) als auch naturschutzwürdige Flächen bis zu 5 ha Größe (z.B. kleinere Wasserflächen, Moore, Heiden) ausgewiesen werden. Ihr Schutzstatus ist mit dem eines Naturschutzgebietes vergleichbar. Der Datensatz beinhaltet verordnete und sichergestellte Naturdenkmale Einzelgebilde. In einigen UIS-Werkzeugen werden folgende Geometrien angeboten: - DST Lokal: automatisierte Liegenschaftskarte (ALKIS) als Erfassungsgrundlage. In diesem Layer sind nur die Geodaten enthalten, die von der zuständigen Behörde bearbeitet werden und im monatlichen Datenaustausch stehen. - Dienst landesweit: die komplette Geodaten des Landes liegen als Web Map Service (WMS), ALKIS-konform vor. In diesem Layer sind die Daten landesweit zusammengeführt, können jedoch von den Dienststellen nicht bearbeitet werden. Der Bestand wird monatlich aktualisiert
Georeferenzierte Rasterdaten der Karte "Bundesrepublik Deutschland 1 : 500 000" (ÜK 500). Die Karte liegt als Summenlayer und Einzellayer vor. Der Summenlayer wird durch Kombination der Einzellayer 1 bis 7 gebildet und beinhaltet das farbige, vollständige Kartenbild der ÜK 500 ohne schattenplastische Geländedarstellung (Schummerung), also auch ohne Höhenschichten, ohne Geographisches Netz und ohne UTM-Gitter. Layer 1, schwarz: Verkehr, Wohnplatz (Kontur), Schrift Layer 2, rot: Wohnplatz (Füller) Layer 3, blau: Gewässer, Sumpf, Moor, Gewässerbeschriftung Layer 4, reliefbraun: Höhenlinie Layer 5, waldgrün: Wald Layer 6, rot und schwarz: Verwaltungsgrenze, Name der Verwaltungseinheit Layer 7, rot: Straßen (Füller), Staatsgrenze (Band) Layer 8, Graustufen: Schummerung Layer 9, mehrfarbig; Höhenschichten Layer 10, schwarz: Geographisches Netz Layer 11, schwarz: UTM-Gitter Die ÜK500 wurde 2018 durch die DTK500 abgelöst und nicht weiter fortgeschrieben.
Standortgüte nach EEG 2017 Vestas V-150 4,2 MW Aus den Brutto-Jahreserträgen wird die Brutto-Standortgüte bestimmt. Hierzu werden die Brutto-Jahreserträge durch den Referenzertrag des jeweiligen Anlagentyps dividiert.
Biosphärengebiete sind einheitlich zu schützende und zu entwickelnde Gebiete, die 1. großräumig und für bestimmte Kulturlandschaften mit reicher Naturausstattung charakteristisch sind, 2. in wesentlichen Teilen die Voraussetzungen eines Naturschutzgebiets, im Übrigen überwiegend eines Landschaftsschutzgebiets erfüllen, 3. vornehmlich der Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung einer durch hergebrachte vielfältige Nutzung geprägten Landschaft und der darin historisch gewachsenen Arten- und Biotopvielfalt, einschließlich Wild- und früherer Kulturformen wirtschaftlich genutzter oder nutzbarer Tier- und Pflanzenarten, dienen, 4. beispielhaft der Entwicklung und Erprobung von die Naturgüter besonders schonenden Wirtschaftsweisen dienen und 5. der Umweltbildung und -erziehung, der ökologischen Forschung und der langfristigen Umweltbeobachtung dienen. Die Biosphärengebiete werden auf der Grundlage von § 23 Absatz 2 des Naturschutzgesetzes (NatSchG) in Verbindung mit § 20 Absatz 2 Nummer 3, § 22 Absatz 1 und 2 sowie § 25 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) ausgewiesen. Biosphärengebiete sind unter Berücksichtigung der durch die Großräumigkeit und Besiedlung gebotenen Ausnahmen in Kern-, Pflege- und Entwicklungszonen zu gliedern und zu entwickeln. Kernzonen werden wie Naturschutzgebiete, die übrigen Zonen überwiegend wie Landschaftsschutzgebiete geschützt. In Baden-Württemberg sind mit dem Biosphärengebiet Schwäbische Alb und dem Biosphärengebiet Schwarzwald zwei Biosphärengebiete ausgewiesen. Das Biosphärengebiet Schwäbische Alb ist seit dem 22.03.2008 nach Landesrecht als Biosphärengebiet ausgewiesen. Die Anerkennung durch die UNESCO als UNESCO-Biosphärenreservat erfolgte im Jahr 2009. Das Biosphärengebiet Schwarzwald ist seit dem 01.02.2016 nach Landesrecht als Biosphärengebiet ausgewiesen. Die Anerkennung durch die UNESCO als UNESCO-Biosphärenreservat erfolgte im Juni 2017.
Naturparke (§ 27 NatSchG) stellen großräumige Gebiete mit besonderer Erholungseignung dar. Sie werden in großräumigen Erholungslandschaften eingerichtet, um die Interessen des Landschafts- und Naturschutzes einerseits und die Erschließung für Erholungssuchende andererseits aufeinander abzustimmen. Naturparke können Naturschutz- und Landschaftsschutzgebiete sowie Naturdenkmale integrieren. Die Ausweisung von Naturparken erfolgt durch die höheren Naturschutzbehörden per Rechtsverordnung. Dieses Datenangebot wurde mit Sorgfalt erstellt und gepflegt. Dennoch können Mängel, etwa in Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität, nicht gänzlich ausgeschlossen werden.
Als "naturräumliche Einheit" bzw. als "Naturraum" wird im geographischen Sinne ein "nach dem Gesamtcharakter seiner Landesnatur abgegrenzter Erdraum" verstanden. Zur Ausweisung werden Faktoren wie Relief, Vegetation, Gewässer, Geologie und Klima herangezogen. Die "Geographische Landesaufnahme 1:200 000 Naturräumliche Gliederung Deutschlands" des Bundesamtes für Landeskunde und Raumforschung wurde für Baden-Württemberg 1991 abgeschlossen.
Lärmkarten für die Hauptverkehrsstraßen. Umgebungslärmkartierung gemäß EU-Umgebungslärmrichtlinie (Richtlinie 2002/49/EG) bzw. dem Sechsten Teil "Lärmminderungsplanung" im Bundes-Immissionsschutzgesetz. Berechnungsvorschrift bis Ende 2018: VBUS, ab 2019: BUB. Der Lärmindex LDEN ist ein Maß für die ganztägige Lärmbelastung (24 Stunden). Die berechneten Schallpegel sind zu Pegelklassen in 5 dB(A)-Abstufung zusammengefasst. Zu kartieren sind alle Hauptverkehrsstraßen außerhalb der Ballungsräume, das sind Autobahnen, Bundes- und Landesstraßen mit einem Verkehrsaufkommen von mehr als 3 Mio. Kfz/Jahr (entspricht 8200 Kfz/Tag). Datenbasis: Verkehrsdaten der Straßenbauverwaltung, teilweise ergänzt durch Angaben von Kommunen.
Lärmkarten für die nicht-bundeseigenen Haupteisenbahnstrecken. Umgebungslärmkartierung gemäß EU-Umgebungslärmrichtlinie (Richtlinie 2002/49/EG) bzw. dem Sechsten Teil "Lärmminderungsplanung" im Bundes-Immissionsschutzgesetz. Berechnungsvorschrift bis Ende 2018: VBUSch, ab 2019: BUB. Der Lärmindex LDEN ist ein Maß für die ganztägige Lärmbelastung (24 Stunden). Die berechneten Schallpegel sind zu Pegelklassen in 5 dB(A)-Abstufung zusammengefasst. Zu kartieren sind alle nicht-bundeseigenen Haupteisenbahnstrecken außerhalb der Ballungsräume mit einem Verkehrsaufkommen von mehr als 30.000 Zügen/Jahr (entspricht 82 Zügen/Tag). Datenbasis: Verkehrsdaten der Verkehrsunternehmen.
Umfasst die wasserwirtschaftlich bedeutsamen Kleinkläranlagen (gem. DIN 4261) mit Einleitung in ein Gewässer (Vorfluter, Untergrund) entsprechend dem örtlichen Bedarf und im Hinblick auf die Wasserrahmenrichtlinie, denn aufgrund von Vorgaben der Europäischen Kommission sind Frachtbetrachtungen in Siedlungsgebieten erforderlich. Die zuständige Behörde legt fest, welche Anlagen zu erfassen sind. Es werden auch Ortskanäle (gemeinsame Ableitungen mehrerer Kleinkläranlagen in den Vorfluter) geführt.