s/zinnorganische-verbindung/Zinnorganische Verbindung/gi
Das Projekt "Ecotoxicology of Organotin compounds" wird/wurde ausgeführt durch: Universität Frankfurt am Main, Institut für Ökologie, Evolution und Diversität, Abteilung Aquatische Ökotoxikologie.Organotin and especially butyltin compounds are used for a variety of applications, e.g. as biocides, stabilizers, catalysts and intermediates in chemical syntheses. Tributyltin (TBT) compounds exhibit the greatest toxicity of all organotins and have even been characterized as one of the most toxic groups of xenobiotics ever produced and deliberately introduced into the environment. TBT is not only used as an active biocidal compound in antifouling paints, which are designed to prevent marine and freshwater biota from settlement on ship hulls, harbour and offshore installations, but also as a biocide in wood preservatives, textiles, dispersion paints and agricultural pesticides. Additionally, it occurs as a by-product of mono- (MBT) and dibutyltin (DBT) compounds, which are used as UV stabilizer in many plastics and for other applications. Triphenyltin (TPT) compounds are also used as the active biocide in antifouling paints outside Europe and furthermore as an agricultural fungicide since the early 1960s to combat a range of fungal diseases in various crops, particularly potato blight, leaf spot and powdery mildew on sugar beet, peanuts and celery, other fungi on hop, brown rust on beans, grey moulds on onions, rice blast and coffee leaf rust. Although the use of TBT and TPT was regulated in many countries world-wide from restrictions for certain applications to a total ban, these compounds are still present in the environment. In the early 1970s the impact of TBT on nontarget organisms became apparent. Among the broad variety of malformations caused by TBT in aquatic animals, molluscs have been found to be an extremely sensitive group of invertebrates and no other pathological condition produced by TBT at relative low concentrations rivals that of the imposex phenomenon in prosobranch gastropods speaking in terms of sensitivity. TBT induces imposex in marine prosobranchs at concentrations as low as 0,5 ng TBT-Sn/L. Since 1993, for the littorinid snail Littorina littorea a second virilisation phenomenon, termed intersex, is known. In female specimens affected by intersex the pallial oviduct is transformed of towards a male morphology with a final supplanting of female organs by the corresponding male formations. Imposex and intersex are morphological alterations caused by a chronic exposure to ultra-trace concentrations of TBT. A biological effect monitoring offers the possibility to determine the degree of contamination with organotin compounds in the aquatic environment and especially in coastal waters without using any expensive analytical methods. Furthermore, the biological effect monitoring allows an assessment of the existing TBT pollution on the basis of biological effects. Such results are normally more relevant for the ecosystem than pure analytical data. usw.
Das Projekt "Wirkung von Umweltsubstanzen auf den Sexualsteroidhormonstoffwechsel des Menschen" wird/wurde gefördert durch: Deutsche Forschungsgemeinschaft. Es wird/wurde ausgeführt durch: Universität Bonn, Institut für Klinische Chemie und Pharmakologie.Umweltsubstanzen können bei Mensch und Tier das Hormonsystem beeinflussen, indem sie auf den Metabolismus der Hormone einwirken. So wurde kürzlich gezeigt, dass zinnorganische Verbindungen wie Tributylzinn bei Schnecken und Fischen offenbar durch eine Hemmung der Aromatase den Metabolismus der Sexualsteroidhormone stören und so schwere Schäden hervorrufen. Ziel des geplanten Vorhabens ist es, beim Menschen mit den von uns entwickelten Testverfahren (DFG Kl 524/4-1) zunächst den Einfluss der ubiquitär vorkommenden zinnorganischen Verbindungen auf Schlüsselenzyme des Sexualhormonstoffwechsels, wie die Aromatase, die 5a-Reduktase und die 17b-Hydroxysteroid-Dehydrogenase zu untersuchen. Auf molekularer Ebene soll in Gewebe-Homogenaten und -Schnitten der Einfluss auf die Enzymaktivität und in Zellkulturen auf die Genexpression (Quantifizierung der mRNA) gemessen werden. Ferner soll in menschlichem Gewebe der Gehalt an zinnorganischen Verbindungen bestimmt werden. Diese Untersuchungen werden zeigen, inwieweit auch beim Menschen Umweltsubstanzen in den Steroidhormonstoffwechsel eingreifen. Dies sind grundlegende Fragestellungen, zu denen beim Menschen bisher keine Befunde vorliegen.
Das Projekt "Pollution des eaux par les anti-foulings (FRA)" wird/wurde ausgeführt durch: Ecole Polytechnique Federale de Lausanne.L'utilisation des anti-foulings pour la protection des coques des bateaux peut constituer un danger pour les ecosystemes aquatiques confines que sont les ports des lacs suisses. Apres avoir etudie l'impact des organo-etains, en particulier en utilisant la moule zebree comme bioindicateur, ce projet vise a apprecier la presence et les consequences possibles de i'Irgarol produit qui, en Suisse, est le plus utilise dans les anti-foulings depuis l'interdiction des organo-etains. (FRA)
Das Projekt "Transmetallierung mit Organozinn-Verbindungen" wird/wurde gefördert durch: Deutsche Forschungsgemeinschaft. Es wird/wurde ausgeführt durch: Universität Wuppertal, Fachgruppe Chemie und Biologie, Arbeitsgruppe Anorganische Chemie.Eine neue Transmetallierungsreaktion zum Transfer von aromatischen Resten auf ein Gold-Atom unter sehr milden Bedingungen wurde entwickelt. Mit dieser Methode gelang es zwei Gold-Atome in die 1,8-Positionen eines Naphthalinrings einzuführen. Aufgrund des kurzen Gold-Gold Abstands ist die Verbindung stark lumineszierend. Detaillierte Untersuchungen dieser Lumineszenz wurden vom Kooperationspartner in Hong Kong durchgeführt.
Das Projekt "Micropolluants organiques dans les ecosystemes terrestres et dans les ecosystemes aquatiques (FRA)" wird/wurde ausgeführt durch: Ecole Polytechnique Federale de Lausanne, Institut de Genie de l'Environnement.Le projet consiste a etudier le comportement et l'impact de plusieurs micropolluants organiques dans les agro-ecosystemes et dans les systemes aquatiques. On etudie particulierement: les sources de ces produits, leur degradabilite, leur toxicite sur les microorganismes et la faune, leur bioaccumulation. Leurs polluants etudies sont les suivants: PCB, PAH, chlorophenols, organo-etains, LAS et pesticides. (FRA)
Das Projekt "Oekotoxikologie aquatischer Systeme" wird/wurde ausgeführt durch: Eidgenössische Anstalt für Wasserversorgung, Abwasserreinigung und Gewässerschutz.Die Gruppe Oekotoxikologie untersucht in Fallstudien, experimentell und theoretisch, toxische Effekte von Xenobiotika auf biologische Systeme. Dabei werden sowohl Fragen der Exposition wie auch die Beurteilung von Effekten erforscht. In einer Fallstudie wird das Vorkommen von organischen Zinnverbindungen in Seen und Klaeranlagen analysiert und die Wirkungen auf Fischembryonen und enzymatische Prozesse untersucht. Experimente zur Wirkung von Schwermetallen in Zellkulturen dienen der mechanistischen Aufklaerung toxischer Wirkungen, und ein Konzept zur ganzheitlichen Beschreibung von Oekosystemen erlaubt die Erkennung kleinster Stoerungen auf der hoechsten Ebene biologischer Organisation. Literaturanalysen und die Verwendung moderner Computertechniken sollen helfen, die Verbindung zwischen Labordaten und natuerlichen Systemen besser zu verstehen.
Die BNT Chemicals GmbH (BNT) plant am Standort Bitterfeld-Wolfen im Chemiepark Bitterfeld eine im Sinne des BImSchG genehmigungsbedürftige Vakuum-Destillationsanlage zur Aufarbeitung von Abfällen aus ihrer Produktion und Rückgewinnung von Zinn zu errichten und zu betreiben. Bei der Herstellung von Zinnorganischen Verbindungen sind über die letzten Jahre werthaltige Abfälle angefallen, die momentan auf ca. 600 Tonnen beziffert werden können. Die Abfälle entstehen in den Sümpfen der sog. Grignard-Synthese. Dabei handelt es sich um Dibuthylzinndichlorid (DBTC) und Tributhylzinnchlorid (TBTC), welche einen nicht unerheblichen Teil an zurückgewinnbarem Zinn enthalten. Nach Schwierigkeiten den Abfall durch spezialisierte Firmen aufbereiten zu lassen, lagert dieser auf dem Gelände der BNT. Zum Zweck der Abfallreduzierung und Rückgewinnung werthaltiger Stoffe aus den vorhandenen Abfällen, will die BNT einen Vakuum-Destillationsanlage aufstellen und betreiben. Die Anlage soll ausschließlich hauseigene Abfälle aufbereiten. Es soll pro Tag ein Batch von 1200 kg (1500 kg Havariegewicht) der Sümpfe aus DBTC bzw. TBTC der Destillation portioniert zugeführt und verarbeitet werden. Es entstehen durch die thermische Trennung anorganische Pulver (Zinnverbindungen) und Organozinn-Kondensate. Es kommt zu keiner chemischen Reaktion, da es sich ausschließlich um ein unter Vakuum durchgeführtes Trennverfahren handelt. Die gewonnenen anorganischen Pulver sind abfallrechtlich noch einzustufen. Es wird jedoch davon ausgegangen, dass ein gefährlicher Wertstoff vorliegt. Nach Inbetriebnahme wird der Nachweis des „Endes der Abfalleigenschaft“ für diese Pulver angestrebt. Die Destillate werden entweder in die BNT-Prozesse zurückgeführt, oder wie gehabt als gefährlicher Abfall mit dem gleichen Abfallschüssel wie bisher über die vorhandenen Entsorgungswege entsorgt. Die geplante Anlage soll aufgestellt und betrieben sowie die Funktionalität in die BNT-Anlagen integriert werden.
Abschnitt B - Zur Zeugniserteilung für Schiffe, die die Bundesflagge führen, erforderliche Besichtigungen von Schiffen (zu § 9 Absatz 2) Zuständige Behörde 1.1 Die für Besichtigungen von Schiffen zuständige Verwaltungsbehörde ist die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation. 1.2 Die für die Überprüfung (Prüfung vor Verwendung an Bord und Erstbesichtigung, Wiederholungsprüfungen, Stichprüfungen) zulassungs- oder genehmigungspflichtiger Navigations- und Funkausrüstung auf Schiffen zuständige Verwaltungsbehörde ist vorbehaltlich des § 7 Absatz 2 dieser Verordnung das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie. 1.3 Für die Aufgaben, die der Bundesrepublik Deutschland nach Maßgabe der Richtlinie 2009/15/ EG und Verordnung (EG) Nummer 391/2009 obliegen, ist das Bundesministerium für Digitales und Verkehr zuständig, soweit in Nummer 3.2 nichts anderes bestimmt ist. Harmonisiertes System Soweit Zeugnisse nach dem Harmonisierten System auszustellen sind, sind die Vorschriften für dieses System auch auf die hierfür erforderlichen Besichtigungen anzuwenden. Anerkannte Klassifikationsgesellschaften 3.1 Der Antragsteller kann eine anerkannte Klassifikationsgesellschaft, mit der ein Auftragsverhältnis im Sinne des Artikels 5 Absatz 2 der Richtlinie 2009/15/EG begründet worden ist, mit der Durchführung der Besichtigungen beauftragen, die für die Erteilung der in Abschnitt A Nummer 1 (1) bis (5), (9) und (10), (13), (14) bis (20), (22), (26) und (27a) dieser Anlage genannten Zeugnisse erforderlich sind. Anerkannte Klassifikationsgesellschaften sind die anerkannten Organisationen im Sinne des Artikels 2 Buchstabe g der Richtlinie 2009/15/EG. Soweit für die Erteilung der in Satz 1 genannten Zeugnisse erforderlich, können sich die Besichtigungen auch auf Ausrüstungsgegenstände erstrecken, die keiner besonderen Zulassung unterliegen. Die anerkannte Klassifikationsgesellschaft führt die genannten Besichtigungen eigenständig und in eigener Verantwortung durch. 3.2 Für das Auftragsverhältnis mit einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft gilt Folgendes: Die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation und das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie schließen jeweils für ihren Zuständigkeitsbereich nach Maßgabe der §§ 1, 5 und 6 des Seeaufgabengesetzes in Verbindung mit Abschnitt A dieser Anlage mit der anerkannten Klassifikationsgesellschaft eine schriftliche Vereinbarung, die die Aufgabenwahrnehmung im Rahmen des Auftragsverhältnisses regelt. Diese Vereinbarung unterliegt deutschem Recht. Die Vereinbarung kann zusätzlich in englischer Sprache geschlossen werden; die Fassung in deutscher Sprache ist maßgebend. Die Wahrnehmung der von der anerkannten Klassifikationsgesellschaft im Rahmen des Auftragsverhältnisses übernommenen Aufgaben wird regelmäßig, mindestens alle zwei Jahre, von der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation oder dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie überwacht. Für die der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation dadurch entstehenden Kosten gilt § 6 Absatz 5 Satz 1 des Seeaufgabengesetzes. Die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation kann sich jederzeit - auch ohne vorherige Anmeldung - vergewissern, dass die anerkannte Klassifikationsgesellschaft die im Anhang I der Verordnung (EG) Nummer 391/2009 vorgeschriebenen Anforderungen erfüllt. Die nach § 1 Nummer 12 des Seeaufgabengesetzes und insbesondere für eine Schiffsbestandsdatei erforderlichen Schiffsdaten sowie die in Artikel 10 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nummer 391/2009 genannten sachdienlichen Angaben über den Klassenwechsel oder die Ausklassifizierung von Schiffen sind dem nach § 5 Absatz 1 Nummer 4a des Seeaufgabengesetzes zuständigen Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie zu übermitteln. Die anerkannte Klassifikationsgesellschaft muss als Sicherheitsvoraussetzung für die Schiffsbesichtigungen nach diesem Abschnitt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland eine örtliche Vertretung unterhalten. Geschäftliche Verbindungen zu einem Schiffseigner im Sinne von Abschnitt A Nummer 6 des Anhangs der Richtlinie sind nicht die mit der privatrechtlichen Tätigkeit der Klassifikationsgesellschaft im Rahmen der Klassifikation von Schiffen normalerweise verbundenen Rechtsbeziehungen. 3.3 Die Begründung eines Auftragsverhältnisses im Sinne des Artikels 5 Absatz 2 der Richtlinie 2009/15/EG mit Klassifikationsgesellschaften, die ihre Niederlassung im Sinne des Artikels 2 Buchstabe j der Verordnung (EG) Nummer 391/2009 nicht im Gebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union haben, bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr. Die Zustimmung kann davon abhängig gemacht werden, dass der Staat, in dem die Gesellschaft ihre Niederlassung hat, auf der Grundlage der Gegenseitigkeit auch die in der Europäischen Union niedergelassenen anerkannten Klassifikationsgesellschaften anerkennt und deren Tätigkeit ohne Diskriminierung zulässt. 3.4 Die anerkannte Klassifikationsgesellschaft hat die Schiffsbesichtigungen nach diesem Abschnitt gemäß den in den internationalen Übereinkommen und dieser Verordnung sowie unter Beachtung der Richtlinie für den Bau und die Ausrüstung von Schiffsdampfkesselanlagen auf Seeschiffen unter deutscher Flagge ( VkBl. 2002 Seite 313, Anlagenband B 8129) in der jeweiligen Fassung sowie der zur Auslegung dieser Vorschriften im Verkehrsblatt oder durch Rundschreiben gegenüber der Klassifikationsgesellschaft bekannt gemachten einschlägigen Richtlinien der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation durchzuführen. 3.5 Für die Erteilung der in Nummer 3.1 genannten Zeugnisse durch die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation gilt der Nachweis, dass die hierfür festgelegten Besichtigungsanforderungen erfüllt sind, als erbracht, wenn die anerkannte Klassifikationsgesellschaft die Besichtigung nach Maßgabe dieser Verordnung durchgeführt hat und der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation bestätigt, dass die Anforderungen erfüllt werden. 3.6 Hat die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation triftige Gründe für die Annahme, dass die Besichtigungen von einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft nicht den Vorschriften entsprechend durchgeführt werden, so kann sie für die Erteilung der in Nummer 3.1 genannten Zeugnisse weitere Nachweise für die Erfüllung der entsprechenden Besichtigungsanforderungen verlangen und eigene Besichtigungen durchführen. 3.7 Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr kann aus Gründen einer ernsthaften Gefährdung von Sicherheit und Umwelt vorläufig anordnen, dass Besichtigungsergebnisse einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft nicht der Erteilung der in Nummer 3.1 genannten Zeugnisse zugrunde gelegt werden können. Die Entscheidung wird der zuständigen Behörde, der betroffenen Klassifikationsgesellschaft, der Europäischen Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten, sowie den betroffenen Schiffseigentümern mitgeteilt. Im Falle der Entziehung der Anerkennung durch die Kommission nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nummer 391/2009 gilt das Auftragsverhältnis mit dem Tage, an dem die Entziehung wirksam ist, als beendet. 3.8 Beantragt der Antragsteller Besichtigungen unmittelbar durch die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation, so werden diese unbeschadet der Richtlinie 2009/15/EG im Rahmen des deutschen Rechts und insbesondere des § 6 Absatz 1 des Seeaufgabengesetzes durchgeführt. Besichtigungen nach Anlage 4 des AFS -Übereinkommens Ein Bewuchsschutzsystem, das bei einer Besichtigung nach Anlage 4 Regel 1 des AFS-Übereinkommens überprüft wird und ein Biozid-Produkt im Sinne der Verordnung ( EU ) Nummer 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten ( ABl. L 167 vom 27.06.2012, Seite 1) ist, entspricht dem Übereinkommen, wenn es nach Maßgabe des Artikels 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nummer 528/2012 oder nach § 28 Absatz 8 bis 10 des Chemikaliengesetzes ordnungsgemäß auf dem Markt bereitgestellt oder verwendet wird. Darüber hat sich die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation zu vergewissern. Zur Beschleunigung des Verfahrens kann der Antragsteller, um die Voraussetzungen in Satz 1 zu belegen, eines der folgenden Dokumente in Kopie vorlegen: aa. Bescheid der zuständigen Behörde über eine Zulassung im Sinne von Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nummer 528/2012, Erteilung der Registriernummer nach § 3 Absatz 2 Satz 4 der Biozid-Meldeverordnung vom 14. Juni 2011 ( BGBl. I Seite 1085) in der jeweils geltenden Fassung, bb. Auszug aus dem Elektronischen Verzeichnis nach Artikel 67 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nummer 528/2012 oder nach § 4 der Biozid-Meldeverordnung mit den zur Identifizierung des Bewuchsschutzsystems erforderlichen Angaben. Unterliegt ein Bewuchsschutzsystem nicht den in Satz 1 genannten Vorschriften, wird es durch die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation oder durch die von ihr beauftragte Stelle nach Maßgabe der Richtlinien für die Besichtigungen von Bewuchsschutzsystemen an Schiffen und für die Erteilung von Zeugnissen über solche Besichtigungen (VkBl. 2007 Seite 657) überprüft. Dabei sind Bescheinigungen anerkannter Klassifikationsgesellschaften über das Nichtvorhandensein zinnorganischer Verbindungen ( TBT-- Tributylzinnhydrid -frei-Bescheinigung) sowie über das Nichtvorhandensein von Cybutryn anzuerkennen. Anerkennung bei ausländischen Bescheinigungen Die zuständige Behörde erkennt im Einzelfall oder allgemein eine von der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union bescheinigte Prüfung, Untersuchung oder Erprobung an, soweit nachweislich gleichwertige Anforderungen erfüllt sind. Sie kann eine solche Anerkennung vornehmen, wenn es sich um Bescheinigungen eines sonstigen Staates handelt. Die Anforderungen sind gleichwertig, wenn das geforderte Schutzniveau im Hinblick auf die Eignung für den Schiffsbetrieb und die sichere Funktion an Bord sowie die Gesundheit gleichermaßen dauerhaft erreicht wird. Stand: 30. November 2024
Abschnitt A - Schiffszeugnisse und -bescheinigungen Ausstellung oder Verlängerung der Geltungsdauer Von der Bundesverkehrsverwaltung werden auf Antrag für Schiffe, die die Bundesflagge führen, die folgenden Schiffszeugnisse und Bescheinigungen, einzelne Bescheinigungen auch für Schiffe, die eine ausländische Flagge führen, ausgestellt oder in ihrer Geltungsdauer verlängert: (I). Zeugnisse/Bescheinigungen im Rahmen von SOLAS Nummer Zeugnisse/Bescheinigungen ausstellende Stelle (1.) Sicherheitszeugnis für Fahrgastschiffe nach SOLAS Regel I/12 BG Verkehr (2.) Bau-Sicherheitszeugnis für Frachtschiffe nach SOLAS Regel I/12 BG Verkehr (3.) Ausrüstung-Sicherheitszeugnis für Frachtschiffe nach SOLAS Regel I/12 BG Verkehr (4.) Funk-Sicherheitszeugnis für Frachtschiffe nach SOLAS Regel I/12 BG Verkehr (5.) Ausnahmezeugnis (SOLAS) nach SOLAS Regel I/12 BG Verkehr (6.) Bescheinigung nach SOLAS Regel II-2/19.4 BG Verkehr (7.) Dokument über die für einen sicheren Schiffsbetrieb erforderliche Mindestbesatzung nach SOLAS Regel V/14.2 BG Verkehr (8.) Genehmigung für Getreidetransporte nach SOLAS Regel VI/9 in Verbindung mit dem Internationalen Getreide-Code BG Verkehr (9.) Internationales Zeugnis über die Eignung zur Beförderung gefährlicher Chemikalien als Massengut ( IBC ) nach SOLAS Regel VII/10 in Verbindung mit I/12 BG Verkehr (10.) Internationales Zeugnis über die Eignung zur Beförderung verflüssigter Gase als Massengut ( IGC ) nach SOLAS Regel VII/13 in Verbindung mit Regel I/12 BG Verkehr (11.) (a) Dokument über die Erfüllung der einschlägigen Vorschriften ( DOC ) nach den SOLAS Regeln IX/4.1 und 4.2 (Internationales Schiffssicherheitsmanagement - ISM ) BG Verkehr (11.) (b) Vorläufiges Dokument über die Erfüllung der einschlägigen Vorschriften BG Verkehr (12.) (a) Zeugnis über die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen ( SMC ) nach SOLAS Regel IX/4.3 in Verbindung mit Regel I/12 (ISM) BG Verkehr (12.) (b) Vorläufiges Zeugnis über die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen BG Verkehr (13.) (a) Sicherheitszeugnis für Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge nach SOLAS Regel X/3 BG Verkehr (13.) (b) Bescheinigung über die Erlaubnis zum Betrieb von Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen nach Abschnitt 1.9 des Hochgeschwindigkeits( HSC )-Codes in Verbindung mit SOLAS Regel X/3 BG Verkehr (13a.) Internationales Zeugnis über die Gefahrenabwehr an Bord eines Schiffes nach Teil A Abschnitt 19.2 des ISPS -Codes BSH (13b.) Zeugnis für Polarschiffe nach SOLAS Regel XIV/3 in Verbindung mit dem Polar Code (Entschließung MSC 385(94)) BG Verkehr (II). Zeugnisse/Bescheinigungen nach MARPOL 1973/78, soweit international in Kraft Nummer Zeugnisse/Bescheinigungen ausstellende Stelle (14.) Internationales Zeugnis über die Verhütung der Ölverschmutzung nach MARPOL Anlage I Regel 6 BG Verkehr (14a.) Internationales Ausnahmezeugnis für unbemannte Bargen ohne eigenen Antrieb ( UNSP Bargen) in Bezug auf die Verhütung der Ölverschmutzung durch MARPOL Anlage I Regel 3 Absatz 7 BG Verkehr (15.) Internationales Zeugnis über die Verhütung der Verschmutzung bei der Beförderung schädlicher flüssiger Stoffe als Massengut nach MARPOL Anlage II Regel 9 BG Verkehr (15a.) Bescheinigung über eine dreiseitige Vereinbarung nach MAROPL Anlage II Regel 6 Absatz 4 BG Verkehr (16.) Zeugnis über die Eignung zur Beförderung gefährlicher Chemikalien als Massengut nach MARPOL Anlage II Regel 11 in Verbindung mit Nummer 1.6.4 des in Nummer II.2 der Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz genannten BCH -Codes BG Verkehr (16a.) Internationales Zeugnis über die Verhütung der Verschmutzung durch Abwasser nach MARPOL Anlage IV Regel 5 und 6 BG Verkehr (16b.) Internationales Ausnahmezeugnis für unbemannte Bargen ohne eigenen Antrieb (UNSP Bargen) in Bezug auf die Verhütung der Verschmutzung durch Abwasser nach MARPOL Anlage IV Regel 3 Absatz 2 BG Verkehr (17.) Internationales Zeugnis über die Verhütung der Luftverunreinigung durch Schiffe ( IAPP -Zeugnis) nach MARPOL Anlage VI Regeln 6 und 8 BG Verkehr (17a.) Internationales Zeugnis über die Energieeffizienz ( IEE -Zeugnis) nach MARPOL Anlage VI Regel 6 und 8 BG Verkehr (17b.) Internationales Ausnahmezeugnis für unbemannte Bargen ohne eigenen Antrieb (UNSP Bargen) in Bezug auf die Verhütung der Luftverunreinigung durch Schiffe nach MARPOL Anlage IV Regel 3 Absatz 4 BG Verkehr (18.) Internationales Motorenzeugnis über die Verhütung der Luftverunreinigung ( EIAPP -Zeugnis) nach Kapitel 2 der Technischen Vorschrift über die Kontrolle der Stickstoffoxid-Emissionen aus Schiffsdieselmotoren in Verbindung mit MARPOL Anlage VI Regel 13 BG Verkehr (III). Zeugnisse nach dem Internationalen Freibord-Übereinkommen von 1966 Nummer Zeugnisse/Bescheinigungen ausstellende Stelle (19.) Internationales Freibordzeugnis nach den Artikeln 3 und 16 Absatz 1 des Übereinkommens BG Verkehr (20.) Internationales Freibord-Ausnahmezeugnis nach den Artikeln 3 und 16 Absatz 2 des Übereinkommens BG Verkehr (IV). Bescheinigung nach dem Internationalen Schiffsvermessungs-Übereinkommen von 1969 Nummer Zeugnisse/Bescheinigungen ausstellende Stelle (21.) Internationaler Schiffsmessbrief (1969) nach Artikel 7 des Übereinkommens BSH (V). Bescheinigung nach der Richtlinie 97/70/ EG des Rates vom 11. Dezember 1997 über eine harmonisierte Sicherheitsregelung für Fischereifahrzeuge von 24 Meter Länge und mehr ( ABl. EG Nummer L 34 Seite 1) Nummer Zeugnisse/Bescheinigungen ausstellende Stelle (22.) Konformitätszeugnis, Ausrüstungsverzeichnis und Ausnahmezeugnis nach Artikel 6 der Richtlinie BG Verkehr, BSH (VI). Zeugnisse und Bescheinigungen nach der Richtlinie 2009/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 06. Mai 2009 über Sicherheitsvorschriften und -normen für Fahrgastschiffe (ABl. L 161 vom 25. Juni 2009, Seite 1) Nummer Zeugnisse/Bescheinigungen ausstellende Stelle (23.) (a) Sicherheitszeugnis für Fahrgastschiffe nach Artikel 13 Absatz 1 und 2 der Richtlinie BG Verkehr (23.) (b) Sicherheitszeugnis und Erlaubnisschein für Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge nach Artikel 13 Absatz 3 der Richtlinie BG Verkehr (23.) (c) Bau- und Ausrüstungszeugnis für Fahrzeuge mit dynamischem Auftrieb sowie Erlaubnisschein zum Betrieb von Fahrzeugen mit dynamischem Auftrieb nach Artikel 13 Absatz 3 der Richtlinie BG Verkehr (23.) (d) Bescheinigung nach § 9 Absatz 6 Satz 1 BG Verkehr (VII). Sonstige Zeugnisse und Bescheinigungen Nummer Zeugnisse/Bescheinigungen ausstellende Stelle (24.) (a) Schiffssicherheitszeugnis nach § 9 Absatz 3 BG Verkehr (24.) (b) Bescheinigung nach § 9 Absatz 5 Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt (25.) (a) Bescheinigung der amtlichen Vermessung (Messbrief) BSH (25.) (b) Messbescheinigung (auf sechs Monate befristet) BSH (26.) (aufgehoben) (27.) Zeugnis über die Eignung zur Beförderung verflüssigter Gase als Massengut in Verbindung mit Nummer 1.6.4 des GC-Codes BG Verkehr (27a.) Internationales Zeugnis über ein Bewuchsschutzsystem (IAFS-Zeugnis) BG Verkehr (27a.) (aa.) Artikel 6 der Verordnung (EG) Nummer 782/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. April 2003 über das Verbot zinnorganischer Verbindungen auf Schiffen (ABl. L 115 vom 09. Mai 2003, Seite 1), BG Verkehr (27a.) (bb.) Anlage 4 Regel 2 des AFS-Übereinkommens (BGBl. 2008 II Seite 520) einschließlich Spezifikation des Bewuchsschutzsystems BG Verkehr (27b.) Internationales Zeugnis über die Ballastwasser-Behandlung nach der Anlage Regel E-2 des Ballastwasser-Übereinkommens BG Verkehr (28.) Vorbehaltlich Nummer (22.) sonstige Zeugnisse und Bescheinigungen nach der Schiffssicherheitsverordnung in einer Fassung vor dem 01. Oktober 1998 sowie Verlängerungen von Zeugnissen und Bescheinigungen, die auf Grund von inzwischen außer Kraft getretenen Vorschriften erteilt wurden BSH, BG Verkehr Harmonisiertes System der Besichtigung und Zeugniserteilung Abschnitt B Ziffer VII der Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz wird auf Antrag auf das Schiffssicherheitszeugnis nach § 9 Absatz 3 entsprechend angewendet. Muster der Zeugnisse Die zuständige Behörde bestimmt mit Zustimmung des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr die Muster der genannten Zeugnisse und sonstiger Bescheinigungen, soweit sie nicht anderweitig verbindlich festgelegt sind, und macht sie im Verkehrsblatt bekannt. Eintragungen 4.1 Reicht bei einem Frachtschiff die Festigkeit des Schiffskörpers nur für einen begrenzten Fahrtbereich aus, so ist dies in einem mit dem Sicherheitszeugnis zu verbindenden Anhang einzutragen. 4.2 Auflagen bei der Anwendung des § 7 oder § 9 werden in einen mit dem entsprechenden Zeugnis zu verbindenden Anhang eingetragen. 4.3 Die einschlägigen Vorschriften über die Erteilung der Zeugnisse gelten entsprechend für Eintragungen in die Zeugnisse. Probefahrtbescheinigungen 5.1 Probefahrt ist die durchgeführte Erprobung eines Schiffes auf See vor dessen erster Inbetriebnahme oder Wiederindienststellung nach einem Umbau oder Reparaturen. 5.2 Die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation bestimmt mit Zustimmung des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr die Sicherheitsanforderungen für Probefahrten nach Nummer 5.1, soweit sie nicht anders verbindlich festgelegt sind, und macht sie im Verkehrsblatt bekannt. 5.3 Der Eigentümer eines Schiffes, das die Bundesflagge führt, hat dafür zu sorgen, dass auf Probefahrten in den inneren deutschen Gewässern und im deutschen Küstenmeer oder von einem deutschen Hafen zu einem anderen deutschen Hafen eine gültige Probefahrtbescheinigung der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation unter Beachtung der Sicherheitsanforderungen für Seeschiffe auf Probefahrten ( VkBl. 2021 Seite 110) in der jeweiligen Fassung vorhanden ist. 5.4 Dem Eigentümer eines Schiffes, das nicht die Bundesflagge führt, und in den inneren deutschen Gewässern und im deutschen Küstenmeer oder vor einem deutschen Hafen zu einem anderen Hafen eine Probefahrt durchführt, kann auf Antrag und bei Erfüllung der Sicherheitsanforderungen für Seeschiffe unter deutscher Flagge auf Probefahrten eine Probefahrtbescheinigung der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation ausgestellt werden. Ersatzausfertigung Ist ein Zeugnis oder eine Bescheinigung unbrauchbar geworden oder wird glaubhaft gemacht, dass sie verloren gegangen sind, stellt die zuständige Behörde eine Ersatzausfertigung aus, die als solche zu bezeichnen ist. Rückgabe von Bescheinigungen Der Eigentümer eines Schiffes hat ungültige oder verlorene und nach Neuausstellung wiedergefundene Schiffszeugnisse und -bescheinigungen unverzüglich an die Ausstellungsbehörde zurück zu geben. Versicherung an Eides Statt Die zuständige Behörde ist befugt, für die Glaubhaftmachung von Angaben zum Zeugnis oder zur Bescheinigung oder zu deren Verlust eine Versicherung an Eides Statt zu verlangen und abzunehmen. Stand: 30. November 2024
Um die Qualität von Gewässern detailliert beurteilen zu können, treten immer mehr – neben den etablierten und unverzichtbaren Betrachtungen der Kompartimente Wasser und Sedimente/Schwebstoffe – sogen. Biota-Untersuchungen in den Vordergrund. Was ist unter dem Begriff „Biota“ zu verstehen? Bestimmte Schadstoffe haben das Bestreben sich in aquatischen Organismen anzureichern (Bioakkumulation). Durch eine chemische Analyse von Gewebeproben aquatischer Organismen kann nachgewiesen werden, welche der im aquatischen System vorhandenen Schadstoffe besonders bioverfügbar sind. Selbst Schadstoffe, die im Wasser oder im Sediment in nur sehr geringen Konzentrationen vorliegen, können unter bestimmten Bedingungen zu einer hohen Belastung in den Geweben von Lebewesen. Für diese Betrachtungsweise sind Fische ein besonders geeigneter und wichtiger Bioindikator. Biota-Untersuchungen sind inzwischen auch zu einem festen Bestandteil der Europäischen Wasserrahmenrichtlinie (EG-WRRL) geworden, nämlich durch die Veröffentlichung der EG-Richtlinie 2008/105/EG (Dezember 2008) und insbesondere mit Inkrafttreten der Bundesverordnung zum Schutz der Oberflächengewässer (Juli 2011). Von der Betriebsstelle Hannover-Hildesheim des NLWKN sind in Zusammenarbeit mit den Fischereibiologen der Abteilung Binnenfischerei des Niedersächsischen Landesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (LAVES) in den vergangenen Jahren in ausgewählten Gewässern Niedersachsens Fisch-Untersuchungen durchgeführt worden. Diese entsprechen selbstverständlich auch den Anforderungen der EG-WRRL. Bei den Biota-Untersuchungen sind neben den Schwermetallen und Arsen, zinnorganischen Verbindungen, schwerflüchtigen Halogenverbindungen (z.B. Hexachlorbenzol, Hexachlorbutadien) auch bromierte Diphenylether, ausgewählte Arzneimittel und weitere organische Schadstoffe berücksichtigt worden. Die bisher zu diesem Thema veröffentlichten Berichte finden Sie im NLWKN-WebShop bzw. stehen als Download zur Verfügung. (nicht vollständig barrierefrei)
Origin | Count |
---|---|
Bund | 76 |
Land | 15 |
Type | Count |
---|---|
Chemische Verbindung | 6 |
Ereignis | 1 |
Förderprogramm | 54 |
Messwerte | 3 |
Text | 16 |
Umweltprüfung | 1 |
unbekannt | 7 |
License | Count |
---|---|
geschlossen | 23 |
offen | 60 |
unbekannt | 3 |
Language | Count |
---|---|
Deutsch | 78 |
Englisch | 14 |
Resource type | Count |
---|---|
Bild | 3 |
Datei | 2 |
Dokument | 6 |
Keine | 60 |
Webseite | 24 |
Topic | Count |
---|---|
Boden | 55 |
Lebewesen & Lebensräume | 76 |
Luft | 53 |
Mensch & Umwelt | 86 |
Wasser | 65 |
Weitere | 78 |