Die Aarhus-Konvention hat das Ziel, die Beteiligung der Zivilgesellschaft im Umweltschutz zu erleichtern. Bürgerinnen und Bürger sollen sich einfacher für den Schutz der Umwelt engagieren können. Dazu spricht dieses internationale Umweltabkommen der Öffentlichkeit beim Zugang zu Umweltinformationen, bei der Beteiligung an umweltrelevanten Entscheidungsprozessen und bei der Überprüfung staatlichen Handelns durch Gerichte besondere Rechte zu. Die Broschüre erläutert, welche Rechte Bürgerinnen und Bürger konkret haben und wie sie diese wahrnehmen können. Sie ermuntert dazu, für den Schutz der Umwelt aktiv zu werden und sich in öffentliche Entscheidungen einzumischen. Veröffentlicht in Broschüren.
Croatia ratified the Aarhus-Convention in the year 2007 and thus showed its commitment to public participation in environmental projects. The legislative implementation was finalized with the amendment of the Environmental Protection Act and the enactment of the special regulations on permit procedure, Environmental Impact Assessment and Strategic Environmental Assessment. The first National implementation report1 was published in May 2009. It laid out in detail, which efforts Croatia had made to implement the provisions of the Aarhus Convention into Croatian law and which activities were carried out to support its implementation.
Das Gutachten beantwortet ausgewählte rechtswissenschaftliche Fragen zur Umsetzung der Aarhus-Konvention in Deutschland hinsichtlich des Zugangs zu Gericht von anerkannten Umweltvereinigungen, Individualklägern und Gemeinden und zum Umfang der gerichtlichen Kontrolle. Dafür wurden mit Stand Oktober 2016 die dazu bestehenden rechtswissenschaftlichen Argumente und Positionen in Deutschland ausgewertet und zu ausgewählten Aspekten rechtsvergleichende Untersuchungen zu den in Großbritannien, Frankreich, Italien, Schweden und Polen geltenden Regelungen durchgeführt. Veröffentlicht in Texte | 99/2017.
Der Gerichtshof der EU hat falsche Urteile bezüglich des Klagerechts von Verbänden in Umweltangelegenheiten gefällt. Dies geht aus einem am 27. Juni veröffentlichten Entscheidungsentwurf des Compliance-Ausschusses des Aarhus-Übereinkommens hervor. Compliance-Ausschusses des Aarhus-Übereinkommens mahnt außerdem die Umsetzung der Konvention in der EU an. Im Januar 2015 hatte der Europäische Gerichtshof in zwei Urteilen das Klagerecht von Umweltverbänden in Umweltangelegenheiten eingeschränkt. Die Aarhus-Konvention trat im Oktober 2001 in Kraft und soll den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten sicherstellen. Insbesondere eine Erleichterung beim Zugang zu Gerichten in der EU ist bisher nach Auffassung des Ausschusses nicht erkennbar. Der Ausschuss stellte nun offiziell einen Rechtsbruch der EU bei der Aarhus Konvention fest und forderte eine Gesetzesänderung ein.
Am 3. Juni 2009 wurde das neue Schadstoffregister PRTR-Deutschland (Pollutant Release and Transfer Register)in Berlin freigeschaltet. Das Umweltinformationsportal bietet privaten oder beruflichem Nutzerinnen und Nutzern Informationen über die Freisetzungen von Schadstoffen in ihrer Nachbarschaft. Der Zugriff auf die Informationen erfolgt online unter www.prtr.bund.de und ist kostenlos. Für das PRTR-Portal berichten über 4.000 Unternehmen ab sofort jährlich ihre Daten zu Schadstoffeinträgen in Luft, Wasser und Boden sowie über den Verbleib des Abfalls und des Abwassers. Verpflichtet dazu sind große Industriebetriebe und andere Organisationen, etwa aus der Energiewirtschaft, der chemischen Industrie, aber auch die Intensivtierhaltungen und große Kläranlagen.
Das Gesetz dient der Anpassung des Bundesrechts an die zwingenden Vorgaben der Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten (ABl. EU Nr. L 156 S. 17).
Das Gesetz dient in erster Linie der Anpassung des Bundesrechts an die zwingenden Vorgaben der Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten (ABl. EU Nr. L 156 S. 17). Das Öffentlichkeitsbeteiligungsgesetz wurde am 14. Dezember 2006 im Bundesgesetzblatt (Teil I 2006 Nr. 58, S. 2819) veröffentlicht und ist am folgenden Tag in Kraft getreten.
Am 8. Oktober 2009 ist das zur Aarhus-Konvention gehörende Protokoll über ein Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister (PRTR) in Kraft getreten, meldet der Wirtschaftsauschuss der Vereinten Nationen für Europa UNECE. Das PRTR hilft, die größten Verschmutzungsquellen auf dem europäischen Kontinent zu identifizieren.
Am 27. April 2017 verabschiedete der Deutsche Bundestag die Novelle des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und weiterer Vorschriften. Das vom Bundesumweltministerium vorgeschlagene Gesetzespaket setzt Vorgaben des Europa- und Völkerrechts im Bereich des umweltrechtlichen Rechtsschutzes um. Damit erhalten Umweltverbände mehr Klagerechte. Behörden, Vorhaben- und Planungsträger, Bürgerinnen und Bürger sowie anerkannte Umweltvereinigungen erhalten durch das Gesetz Rechtssicherheit, welche staatlichen Entscheidungen in welcher Form und in welcher Frist gerichtlich überprüfbar sind. Durch die Erweiterung des Anwendungsbereichs der Umweltverbandsklage können Umweltvereinigungen künftig bei mehr Entscheidungen als bisher die Verletzung umweltbezogener Vorschriften geltend machen. Außerdem entfällt bei Rechtsbehelfen gegen Zulassungsentscheidungen für UVP-pflichtige Vorhaben und bestimmte Industrieanlagen die "materielle Präklusion". Einwendungen vor Gericht, die nicht schon im Genehmigungsverfahren vorgebracht worden waren, dürfen nicht mehr ausgeschlossen werden. Möglich bleibt ein Ausschluss von Einwendungen aber dann, wenn deren erstmalige Geltendmachung im Gerichtsverfahren missbräuchlich oder unredlich ist.
Die Aarhus-Konvention ist das UN/ECE-Übereinkommen über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten. Sie wird in puncto Transparenz von Verwaltungsentscheidungen und Bürgerbeteiligung neue Maßstäbe setzen. Das heißt: Vorgänge und Entscheidungen im Bereich der Umwelt werden künftig nachvollziehbarer, die Mitwirkungsrechte der Bürgerinnen und Bürger verbreitert und vertieft. Die Aarhus-Konvention ist am 30.10.2001 in Kraft getreten.
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Gesetzestext | 4 |
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