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nachweispflichtiger Abfall

Daten aus dem abfallrechtlichen Nachweisverfahren über die Entsorgung gefährlicher Abfälle (§§ 50-52 KrWG, §§ 2-13 NachwV) und über die grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen (gefährlich und nicht gefährlich). Die Objektart gliedert sich in folgende Unterteile: Entsorgungsnachweise bzw. Notifizierung und Begleitscheine. Der Raumbezug kann jeweils nur über den Betrieb ermittelt werden.

Gefährlicher Abfall

Daten zur Entsorgung von gefährlichen Abfällen in Mecklenburg-Vorpommern (elektronisches Abfallnachweisverfahren, Mengenströme).

Elektronisches Nachweisverfahren

Vorabkontrolle für die Entsorgung von gefährlichen Abfällen: Daten zur Genehmigung des Entsorgungsweges werden vor Beginn der Entsorgung mittels Entsorgungs- bzw. Sammelentsorgungsnachweis durch den Entsorger elektronisch übermittelt, im Abfallüberwachungssystem ASYS durch die zuständigen Behörden bearbeitet und elektronisch vorgehalten. Verbleibskontrolle für die Entsorgung von gefährlichen Abfällen: Dokumentation jedes einzelnen Entsorgungsvorgangs mittels Begleit- und/oder Übernahmescheins, welche durch den Entsorger elektronisch übermittelt, im Abfallüberwachungssystem ASYS durch die zuständigen Behörden bearbeitet und elektronisch vorgehalten werden.

Mengenströme Gefährlicher Abfälle

Auswertung zu gefährlichen Abfällen und den entsprechenden Mengenströmen, Datengrundlage sind die Begleitscheine aus dem elektronischen Abfallnachweisverfahren.

Bürokratieabbau durch elektronische Kommunikation in der Kreislaufwirtschaft auf Basis des neuen Kreislaufwirtschaftsgesetzes - Teilvorhaben 2: Pflege und Aktualisierung der BMU-Schnittstelle und der konkretisierenden Hinweise gemäß Paragraph 18 Abs. 1 Satz 2 NachwV

Das Projekt "Bürokratieabbau durch elektronische Kommunikation in der Kreislaufwirtschaft auf Basis des neuen Kreislaufwirtschaftsgesetzes - Teilvorhaben 2: Pflege und Aktualisierung der BMU-Schnittstelle und der konkretisierenden Hinweise gemäß Paragraph 18 Abs. 1 Satz 2 NachwV" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Consist ITU Environmental Software GmbH durchgeführt. Im Rahmen der Einführung der elektronischen Nachweisführung ist das BMU nach Paragraph 18 Absatz 1 Satz 2 der Nachweisverordnung zur Bekanntgabe der für die elektronische Kommunikation erforderlichen Datenschnittstellen sowie zur Bekanntgabe nachfolgend erforderlich werdender Änderungen oder Berichtigungen verpflichtet. Zur Unterstützung und Erläuterung der Datenschnittstelle gibt das BMU zudem die 'konkretisierenden Hinweise' heraus. Die Pflege und Aktualisierung der Schnittstelle stellt den reibungslosen Ablauf des elektronischen Abfallnachweisverfahrens sicher. Wie schon in der Vergangenheit kann die technische Umsetzung nicht durch das BMU selbst geleistet werden, sondern ist nur mit externer Unterstützung möglich. Das o. g. Forschungsvorhaben soll das BMU bei der Erfüllung der o. g. gesetzlichen Aufgabe fachlich unterstützen.

Elektronische Kommunikation in der Kreislaufwirtschaft: (Teilvorhaben 2) Weiterentwicklung und Anpassung der elektronischen Schnittstelle und der konkretisierenden Hinweise gem. § 18 Abs. 1 Satz 2 NachwV

Das Projekt "Elektronische Kommunikation in der Kreislaufwirtschaft: (Teilvorhaben 2) Weiterentwicklung und Anpassung der elektronischen Schnittstelle und der konkretisierenden Hinweise gem. § 18 Abs. 1 Satz 2 NachwV" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Consist ITU Environmental Software GmbH durchgeführt. Im Rahmen der Einführung der elektronischen Nachweisführung ist das BMUB nach § 18 Abs.1 Satz 2 der NachwV zur Bekanntgabe der für die elektronische Kommunikation erforderlichen Datenschnittstellen sowie zur Bekanntgabe nachfolgend erforderlich werdender Änderungen oder Berichtigungen verpflichtet. Zur Unterstützung und Erläuterung der Datenschnittstelle gibt das BMUB zudem die konkretisierenden Hinweise heraus.

Elektronische Überwachung und Kommunikation als Beitrag zum Bürokratieabbau - Teilvorhaben 1: Pflege der BMU-Datenschnittstelle (Paragraph 18 Abs. 1 Nachweisverordnung-NachV)

Das Projekt "Elektronische Überwachung und Kommunikation als Beitrag zum Bürokratieabbau - Teilvorhaben 1: Pflege der BMU-Datenschnittstelle (Paragraph 18 Abs. 1 Nachweisverordnung-NachV)" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Consist ITU Environmental Software GmbH durchgeführt. Am 01.02.2007 sind das Gesetz sowie die Verordnung zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung in Kraft getreten, bis auf die zwingenden Bestimmungen zur elektronischen Kommunikation. Die diesbezüglich obligatorischen Pflichten zur elektronischen Nachweis- und Registerführung werden erst nach Ablauf eines entsprechenden Einführungszeitraumes am 01.04.2010 bzw. 01.02.2011 in Kraft treten. Bis dahin sind diese Kommunikationstechniken in einem fließenden Übergang in die Vollzugspraxis einzuführen. Das Projekt ist als 'Pilotprojekt' für alle Bereiche der Abfallwirtschaft (z.B. auch Statistik) sowie allgemein für die elektronische Kommunikation in Prozessketten anzusehen (daher auch Teil des e-Government-Programms der BReg.).

Elektronische Kommunikation in der Kreislaufwirtschaft: (Teilvorhaben 2) Weiterentwicklung und Anpassung der elektronischen Schnittstelle und der konkretisierenden Hinweise gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 NachwV

Das Projekt "Elektronische Kommunikation in der Kreislaufwirtschaft: (Teilvorhaben 2) Weiterentwicklung und Anpassung der elektronischen Schnittstelle und der konkretisierenden Hinweise gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 NachwV" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Consist ITU Environmental Software GmbH durchgeführt. Im Rahmen der Einführung der elektronischen Nachweisführung ist das BMUB nach § 18 Absatz 1 Satz 2 der Nachweisverordnung zur Bekanntgabe der für die elektronische Kommunikation erforderlichen Datenschnittstellen sowie zur Bekanntgabe nachfolgend erforderlich werdender Änderungen oder Berichtigungen verpflichtet. Zur Unterstützung und Erläuterung der Datenschnittstelle gibt das BMUB zudem die 'konkretisierenden Hinweise' heraus. Die Weiterentwicklung und Anpassung der Schnittstelle stellt den reibungslosen Ablauf des elektronischen Abfallnachweisverfahrens sicher. Wie schon in der Vergangenheit kann die technische Umsetzung nicht durch das BMUB selbst geleistet werden, sondern ist nur mit externer Unterstützung möglich. Das o. g. Forschungsvorhaben soll das BMUB bei der Erfüllung der o. g. gesetzlichen Aufgabe fachlich unterstützen. Die eIDAS Verordnung löst die Richtlinie 1999/93/EG (EU-Signaturrechtlinie) zum 1. Juli 2016 ab. Die in der eIDAS VO enthaltenen Neuregelungen werden das bislang geltende Signaturrecht aller EU-Mitgliedsstaaten vollständig ersetzen. Auswirkungen auf die BMUB-Schnittstelle entstehen in erster Linie durch die Änderungen der Signaturformate. Da die Ausarbeitung der in der VO vorgesehenen Durchführungsrechtsakte zur Verbindung von Gesetzgebung und Standardisierung noch erfolgen muss und somit der legislative Prozess mit dem Inkrafttreten der eIDAS VO noch nicht abgeschlossen ist, bleibt ein künftiger Änderungsbedarf bestehen.

Elektronische Kommunikation in der Kreislaufwirtschaft (Teilvorhaben 2): Weiterentwicklung und Anpassung der elektronischen Schnittstelle und der konkretisierenden Hinweise gemäß § 18 Absatz 1 Satz 2 Nachweisverordnung (NachwV)

Das Projekt "Elektronische Kommunikation in der Kreislaufwirtschaft (Teilvorhaben 2): Weiterentwicklung und Anpassung der elektronischen Schnittstelle und der konkretisierenden Hinweise gemäß § 18 Absatz 1 Satz 2 Nachweisverordnung (NachwV)" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Consist ITU Environmental Software GmbH durchgeführt. Im Rahmen der Einführung der elektronischen Nachweisführung ist das BMU nach § 18 Absatz 1 Satz 2 der Nachweisverordnung (NachwV) zur Bekanntgabe der für die elektronische Kommunikation erforderlichen Datenschnittstellen sowie zur Bekanntgabe nachfolgend erforderlich werdender Änderungen oder Berichtigungen verpflichtet. Zur Unterstützung und Erläuterung der Datenschnittstelle gibt das BMU zudem die 'konkretisierenden Hinweise' heraus. Die stetige Weiterentwicklung und Anpassung der Schnittstelle stellt den reibungslosen Ablauf des elektronischen Abfallnachweisverfahrens (eANV) sicher. Wie bereits auch in der Vergangenheit, kann die technische Umsetzung nicht durch das BMU selbst geleistet werden, sondern ist nur mit externer, fachlicher Unterstützung möglich. Das Forschungsvorhaben soll das BMU bei der Erfüllung der o. g. gesetzlichen Aufgabe fachlich unterstützen. Zum 1.7.2016 wurde durch die eIDAS-Verordnung die bisherige EU-Signaturrichtlinie abgelöst. Die in der eIDAS-VO enthaltenen Neuregelungen ersetzen vollständig das bislang geltende Signaturrecht aller EU-Mitgliedstaaten. Auch auf die BMU-Schnittstelle Auswirkungen, in erster Linie durch die Änderungen der Signaturformate. Da die Ausarbeitung der in der eIDAS-VO vorgesehenen Durchführungsrechtsakte zur Verbindung von Gesetzgebung und Standardisierung noch weiter erfolgt und somit der legislative Prozess mit dem Inkrafttreten der eIDAS-VO noch nicht abgeschlossen ist, bleibt ein künftiger Änderungsbedarf für die BMU-Schnittstelle bestehen. Mit dem Inkrafttreten der POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung in 2017 wurde der Kreis der am eANV Teilnehmenden erweitert. Solche Gegebenheiten, aber auch mögliche, künftige Anpassungen der NachwV und die zunehmende Digitalisierung in der abfallrechtlichen Überwachung und die daraus resultierenden Anpassungen der BMU-Schnittstelle unterstreichen die Bedeutung des Vorhabens.

Elektronische Kommunikation in der Kreislaufwirtschaft (Teilvorhaben 1): Weiterentwicklung und Ausbau der elektronischen Kommunikation in der Kreislaufwirtschaft auf Basis des neuen Kreislaufwirtschaftsgesetzes

Das Projekt "Elektronische Kommunikation in der Kreislaufwirtschaft (Teilvorhaben 1): Weiterentwicklung und Ausbau der elektronischen Kommunikation in der Kreislaufwirtschaft auf Basis des neuen Kreislaufwirtschaftsgesetzes" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von secunet Security Networks AG durchgeführt. Zielstellung des Vorhabens die wissenschaftliche Unterstützung des BMU hinsichtlich der Weiterentwicklung der elektronischen Kommunikation der Kreislaufwirtschaft. Das BMU soll zu Regelungsvorhaben, in denen die elektronische Kommunikation in der Kreislaufwirtschaft eingeführt oder weiterentwickelt wird, unterstützt werden. Ein inhaltlicher Schwerpunkt ist die Konzeptionierung der Umsetzung. Die Kreislaufwirtschaft nimmt für die elektronische Kommunikation zwischen Behörden und Wirtschaftsbeteiligten eine Vorreiterrolle ein. Die Einführung des elektronischen Nachweisverfahrens (2010) und des elektronischen Anzeige- und Erlaubnisverfahrens (2014) tragen erheblich zur bürokratischen Entlastung bei. 2017 wurde im Rahmen der Novelle der Entsorgungsfachbetriebeverordnung ein elektronisches Entsorgungsfachbetrieberegister eingeführt. Der Bund, insbesondere das für das Kreislaufwirtschaftsrecht federführende BMU, trägt im Rahmen der rechtlichen Regelungen zur elektronischen Kommunikation auch die Verantwortung für deren Vollziehbarkeit. Für das elektronische Abfallnachweisverfahren hat das BMU die gesetzliche Pflicht (§ 18 Abs. 1 S. 2 Nachweisverordnung) zur Bekanntgabe der für die elektronische Kommunikation erforderlichen Datenschnittstelle. Die Datenschnittstelle unterliegt einem regelmäßigen Anpassungsbedarf, der durch das BMU selbst nicht geleistet werden kann. Rechtliche Entwicklungen auf EU-Ebene oder auch auf nationaler Ebene erfordern Anpassungen der Datenschnittstelle. In der jüngeren Vergangenheit entstand der Anpassungsbedarf etwa durch Änderungen des EU-Signaturrechts oder die Novellierung der EU-Abfallrahmenrichtlinie. Daher bedarf es der Erarbeitung, Prüfung und Begleitung der entsprechenden Umsetzungskonzepte zur elektronischen Kommunikation bereits parallel zu laufenden Rechtsetzungsverfahren, um die bestehenden Systeme entsprechend anpassen und weiterentwickeln zu können.

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