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Bekanntmachung zum Ergebnis der allgemeinen Vorprüfung nach UVPG zur Optimierung des Anlagenbetriebs der Biogasanlage Beiersdorf

Die Bio S. Biogas GmbH beantragte mit Schreiben vom 14.06.2024, die immissionsschutzrechtliche Genehmigung gemäß § 16 BImSchG zur Optimierung des Anlagenbetriebs der Biogasanlage. Der Antrag beinhaltet im Einzelnen die folgenden Punkte: • die Erhöhung der Rohbiogaserzeugung von ca. 2,2 Mio. Nm³/a auf ca. 3,163 Mio. Nm³/a bei gleichbleibender Gesamtinputmenge der BGA, • die geringfügige Erhöhung der jährlichen Laufzeit von BHKW 1 und 2 (gleichzeitiger Volllastbetrieb), • die Erhöhung der Biogaslagerung von 6,4 t auf 9,8 t Fassungsvermögen durch Austausch der bestehenden Gasspeicher, • der Austausch der bestehenden Notfackel (zukünftig mind. 440 Nm³/h) zur vollständigen Verbrennung des Biogases im Notfallbetrieb, • die Optimierung der Prozessführung durch die Flexibilisierung des Stoffeinsatzes bei gleichbleibender Gesamt-Inputmenge von 70 t/d.

Produktionsanlage Stapelkerne für Transformatoren

Die im Jahr 2017 gegründete ZEI-Tec GmbH mit Sitz in Aalen (Baden-Württemberg) ist ein Hersteller von Komponenten und Halbzeugen für elektrische Maschinen, wie Transformatoren, Elektromotoren und Generatoren. Ziel des Vorhabens ist die Errichtung einer innovativen Fertigungslinie für weichmagnetische Eisenkerne aus rascherstarrten, amorphen FeSiB-Folien, welche zur Herstellung neuartiger, innovativer Transformatorenkerne in Stapelbauweise für Verteiltransformatoren verwendet werden können. Die neuartigen ZEI-Tec-Stapelkerne sollen die derzeit nach dem Stand der Technik in Deutschland und in der EU verwendeten Transformatorenkerne aus Elektroblech ersetzen. Die geplante Produktion unterteilt sich in die Amorphbandherstellung (Rascherstarrungsanlage, Sekundärbandkühlung und Bandwickelanlage) und in die Folienverarbeitung. Das Herzstück der Anlage ist eine Gießanlage für rascherstarrte, amorphe FeSiB-Folien mit einer Dicke von 35-40 Mikrometern und 200 Millimetern Breite. Die jährliche Produktionsmenge beträgt 250 Millionen Meter. Die Qualitäts- und Präzisionsziele erfordern den Anlagenbetrieb im Reinraum. In der Produktion sollen mit der innovativen Anlagentechnik im Vergleich zum Herstellung von Elektroblechkernen (ausgehend von der Roheisenerzeugung im Hochofen), bei einer geplanten Jahresproduktion von 20.000 amorphen Stapelkernen jährlich 66 Gigawattstunden an Energie (80 Prozent), 5.800 Tonnen an Eisensilicid (33 Prozent) durch die Vermeidung von Überproduktion und 35.600 Kubikmeter an Wasser (99 Prozent) eingespart werden können. Die eingesetzte Schmelzenergie soll bis zu 40 Prozent in geschlossenen Kreisläufen rückgewonnen werden (2.600 Megawattstunden pro Jahr nutzbar). Weitere Einsparungen ergeben sich aufgrund der Bauform der amorphen Stapelkerne. So sind diese gegenüber den derzeitig verfügbaren Kernen deutlich kompakter und gegenüber sogenannten Wickelkernen bis zu 40 Prozent leichter. Im Vergleich zum Durchschnittstransformator mit Elektroblechkern (20 Kilovolt/ 400 Kilovoltampere) sollen sich beim Bau von Transformatoren mit dem ZEI-Tec-Kern 19 Prozent an Leitungsmaterial (Aluminium und ggf. Kupfer), 25 Prozent weichmagnetisches Eisensilicid und 22 Prozent Stahl einsparen lassen. Gleichzeitig fallen die Anforderungen an die Kühlung der Transformatoren mit ZEI-Tec-Kern geringer aus. Durch die bauformbedingten Materialeinsparungen, die produktionsbedingten Einsparungen von Prozessenergie, die Vermeidung von Überproduktion sowie der Rückgewinnung von Prozesswärme können jährlich ca. 73.500 Tonnen CO 2 vermieden werden. Für die einzelnen Prozessschritte soll ausschließlich elektrische Energie eingesetzt werden. Darüber hinaus sollen sich insbesondere beim Betrieb von Transformatoren mit dem neuartigen ZEI-Tec-Kern erhebliche Energieeinsparungen erzielen lassen. Gegenüber herkömmlichen Elektroblechkernen sollen die ZEI-Tec-Kerne um bis zu 58 Prozent geringere magnetische Energieverluste aufweisen. Im Netzbetrieb ließen sich damit im Vergleich zu einem Durchschnittstransformator (20 Kilovolt/ 400 Kilovoltampere) bis zu 2,2 Megawattstunden Strom jährlich einsparen. Branche: Sonstiges verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren Umweltbereich: Ressourcen Fördernehmer: ZEI-Tec GmbH Bundesland: Baden-Württemberg Laufzeit: seit 2020 Status: Laufend

022.00.00/21 Errichtung und Betrieb einer Abfallbehandlungsanlage am Standort 16727 Velten

Die Firma b.i.o. bodenreinigungsanlage in oberhavel GmbH, Kanalstraße 12 in 16727 Velten beantragt die Genehmigung nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG), auf dem Grundstück Kanalstraße 12 in 16727 Velten in der Gemarkung Velten, Flur 10, Flurstücke 370 und 371, einen Komplex mehrerer Abfallbehandlungsanlagen zu errichten und zu betreiben. Für das Vorhaben besteht die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung. Das Vorhaben umfasst im Wesentlichen die Errichtung und den Betrieb von Abfallbehandlungsanlagen für gefährliche und nicht gefährliche Abfälle auf einem circa 38.000 m² großen Grundstück an dem industriell geprägten Standort Kanalstraße 12 im Innenbereich der Stadt Velten. Zur Anlage gehört die bestehende Umschlagstelle am Veltener Stichkanal. Zur Genehmigung beantragt sind eine mikrobiologische Reinigungsanlage in der geschlossenen Behandlungshalle 1 mit Rampe und Luftschleieranlage, eine Waschanlage für verunreinigte Böden in der Behandlungshalle 2, eine Mischanlage für die physikalische Behandlung (Vermischung, Verfestigung) von Abfällen zur Herstellung der Versatzfähigkeit, eine Brech- und Siebanlage, Anlagen zur zeitweiligen Lagerung von Abfällen, bestehend aus überdachten Lagerbereichen und Freilager, und eine Umschlagsanlage sowie die gemeinsamen technischen Einrichtungen – Wasserreinigungsanlage mit Rückhaltebecken und Reinwasserbehältern, Abluftreinigungsanlage, Fahrzeugwaage, Reifenwaschanlage und Büro- und Sozialgebäude. Die Anlagen werden alternativ für den Umschlag, die Behandlung und Zwischenlagerung von gefährlichen und nicht gefährlichen Abfällen genutzt. Der Anlagenbetrieb ist werktags im Zeitraum von 6 bis 22 Uhr vorgesehen. Es handelt sich dabei um eine Anlage der Nummer 8.6.1.1 GE in Verbindung mit den Nummern 8.6.2.1 GE, 8.7.1.1 GE, 8.7.2.1 GE, 8.11.1.1 GE, 8.11.2.1 GE, 8.11.2.3 GE, 8.11.2.4 V, 8.12.1.1 GE, 8.12.2 V, 8.15.1 G, 8.15.3 V des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) sowie um ein Vorhaben nach Nummer 8.3.1 X der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG). Weiterhin fällt das Vorhaben gemäß § 3 der 4. BImSchV unter die Industrieemissions-Richtlinie. Für das Vorhaben ist die Zulassung auf vorzeitigen Beginn gemäß § 8a BImSchG für folgende Maßnahmen beantragt: - Errichtung der Behandlungshallen 1 und 2 - Errichtung des Regenrückhaltebeckens - Errichtung der Überdachung der Lagerboxen - Errichtung der Abluftreinigungshalle - Errichtung der Bodenwaschanlage - Errichtung der Mischanlage - Funktionstests der einzelnen Aggregate zur Prüfung der Betriebstüchtigkeit. Die Inbetriebnahme der Anlage ist im November 2024 vorgesehen.

Anlage zur Oberflächenbehandlung von Metalloberflächen (Galvanikanlage) in Bibertal, Gmk. Echlishausen

Die Intinga GmbH & Co. KG betreibt auf dem o.g. Standort eine immissionsschutzrechtlich genehmigte Galvanikanlage als gemeinsame Anlage, bestehend aus den Teilanlagen Beschichtungslinien 1 bis 3 (jeweils Gestellanlagen) in Halle 1 und der Beschichtungslinie 4 (Trommelanlage) in Halle 2a. Das Volumen der Wirkbäder der bestehenden 4 Beschichtungslinien beträgt in Summe 185,86 m³. Die Abluft der Absauganlagen der Beschichtungslinien 1 und 3 wird über einen gemeinsamen Kamin, die der Absauganlagen der Beschichtungslinien 2 und 4 jeweils über separate Kamine abgeleitet. Roh- und Fertigwaren werden in verschiedenen Lagerbereichen der bestehenden Hallen 1 und 2 und in einer noch zu errichtenden neuen Lagerhalle (Halle 3) gelagert. Die zum Anlagenbetrieb benötigten Chemikalien werden im bestehenden Chemikalienlagergebäude gelagert. Die beim Beschichtungsprozess entstehenden Produktionsabwässer werden in der zentralen Abwasseraufbereitungsanlage im Untergeschoss der Halle 2 für die Einleitung in den gemeindlichen Schmutzwasserkanal aufbereitet. Für die Einleitung in den Kanal besteht eine Indirekteinleitergenehmigung. Nun ist vorgesehen, eine 5. Beschichtungslinie als Gestellanlage mit einem Wirkbadvolumen von 52,38 m³ in der bisherigen Lagerhalle 2b zu errichten und zu betreiben. Die Anlage wird mit einer Abluftabsauganlage mit einem maximalen Volumenstrom von 30.000 m³/h konzipiert. Die über Randabsaugungen abgesaugte Prozessabluft wird in einem alkalisch betriebenen Abluftwäscher (pH-Wert dauerhaft > 10) inklusive Tropfenabscheider gereinigt und über einen neuen, 14 m hohen Schornstein abgeleitet. Die benötigte Zuluft wird über eine Zuluftanlage mit einem maximalen Volumenstrom von 27.000 m³ über eine nach Norden hin ausgerichtete Ansaughaube auf dem Hallendach in die Halle befördert. Die neue Beschichtungslinie soll an die bestehende Abwasseraufbereitungsanlage angebunden werden, die hierfür ausreichend dimensioniert ist. Es ist ein 24/7-Betrieb der neuen Beschichtungslinie, entsprechend dem Anlagenbestand, geplant.

Erneuerbare Energien nehmen 2023 weiter Fahrt auf

Erneuerbare Energien nehmen 2023 weiter Fahrt auf Der Gesamtanteil erneuerbarer Energien am Energieverbrauch (Strom, Wärme und Verkehr) ist in Deutschland im Jahr 2023 auf insgesamt 22 Prozent gestiegen. Im Vorjahr betrug der Anteil noch 20,8 Prozent. Grund für diese positive Entwicklung waren insbesondere die Zuwächse der Erneuerbaren in den Sektoren Strom und Wärme bei gleichzeitig insgesamt sinkender Nachfrage nach Energie in allen Sektoren. Ein Jahr mit starkem Zubau für den erneuerbaren Strom Nach aktuellen Auswertungen der Arbeitsgruppe Erneuerbare Energien-Statistik (AGEE-Stat) wurde im Jahr 2023 mit 272,4 Terawattstunden (⁠ TWh ⁠) so viel erneuerbarer Strom erzeugt wie noch nie (+ 7 Prozent gegenüber 2022 mit 254,6 TWh). Bei gleichzeitig wirtschaftlich bedingt abnehmendem Stromverbrauch insgesamt (- 5 Prozent gegenüber 2022) stieg damit der Anteil der erneuerbaren Energien am ⁠ Bruttostromverbrauch ⁠ auf einen neuen Rekordwert von 51,8 Prozent. Maßgeblich für die Entwicklung war die Stromproduktion aus Windenergie und Photovoltaik, die drei Viertel des erneuerbaren Stroms bereitstellten. Bei der Windenergie trugen gute Witterungsverhältnisse und ein Zubau von 3.028 Megawatt (⁠ MW ⁠) zu einem Anstieg der Stromerzeugung von 14 Prozent auf insgesamt 142,1 TWh bei (2022:  124,8 TWh). Damit baute die Windenergie ihre Position als wichtigster Energieträger im deutschen Strommix weiter aus. Erstmals erzeugten Windenergieanlagen im Jahr 2023 mehr Strom als Braun- und Steinkohlekraftwerke zusammen. Bei der Photovoltaik (PV) wurde eine im Vergleich zum extrem sonnigen Vorjahr durchschnittliche ⁠ Witterung ⁠ durch einen starken Zubau an neuen Anlagen ausgeglichen. Insgesamt stieg die Leistung des PV-Anlagenparks um 22 Prozent gegenüber 2022 (+14.595 MW). Im Ergebnis nahm die Solarstromerzeugung damit leicht auf insgesamt 61,2 TWh zu (2022:  60,3 TWh). Des Weiteren führte ein überdurchschnittlich niederschlagsreiches Jahr zu einer Steigerung von 11 Prozent bei der Stromerzeugung aus Wasserkraft (2023: 19,6 TWh; 2022: 17,6 TWh). Die Stromerzeugung aus ⁠ Biomasse ⁠ sank hingegen gegenüber dem Vorjahr um circa 5 Prozent (2023: 49,3 TWh, 2022: 51,7 TWh). Die geothermal erzeugte Strommenge lag auch im Jahr 2023 bei niedrigen 0,2 TWh. Um die nationalen Ziele des Erneuerbare Energien-Gesetzes (EEG) und die auf europäischer Ebene durch die Renewable Energy Directive (RED) festgelegten Ziele zu erreichen, liegt zwar der Ausbau der Photovoltaik auf Kurs, deutlich gesteigert werden muss aber der Zubau neuer Windenergieanlagen an Land und auf See. Erneuerbare Wärme weiterhin durch Biomasse dominiert Mit einem Anteil von 83 Prozent (170,6 TWh) war Biomasse auch im Jahr 2023 weiterhin die wichtigste erneuerbare Wärmequelle, gefolgt von 25,7 TWh aus oberflächennaher (sowie tiefer) Geothermie und Umweltwärme (insbesondere Wärmepumpen) mit 12,5 Prozent. Während die Biomasse auf einem ähnlichen Niveau wie im Vorjahr lag (2022:  171,9 TWh), stieg die durch Wärmepumpen nutzbar gemachte Wärme (Geothermie und Umweltwärme) um deutliche 18,3 Prozent an. Hier machte sich der stark gestiegene Absatz von Wärmepumpen bemerkbar. Der Anteil der Solarthermie lag mit 9,1 TWh bei circa 4,4 Prozent und damit knapp unter dem Wert des Vorjahres (2022:  4,8 Prozent). Die insgesamt erzeugte erneuerbare Wärmemenge stieg im Vergleich zum Vorjahr nur wenig (2023: 205,5 TWh, 2022: 203,3 TWh). Da jedoch gleichzeitig auf Grund der milden Witterung und der schwachen Konjunktur der gesamte Wärmebedarf rückläufig war (-6 Prozent gegenüber 2022), stieg der Anteil der erneuerbaren Energieträger auf 18,8 Prozent (2022:  17,5 Prozent). Elektrifizierung sorgt für steigenden Anteil der erneuerbaren Energien im Verkehrssektor Im Jahr 2023 wurden mit insgesamt 35,2 TWh etwa 2 Prozent mehr Biokraftstoffe als im Vorjahr eingesetzt (Biodiesel weniger als +1 Prozent, Bioethanol +3 Prozent und Biomethan +19 Prozent). Sie stellen damit einen Anteil von knapp 82 Prozent am Verbrauch erneuerbarer Energien im Verkehrssektor. Ein höherer Stromverbrauch – insbesondere durch deutliche Steigerung im Straßenverkehr von 2,5 TWh auf 3,7 TWh – bei gleichzeitig höherem, erneuerbaren Anteil am Strommix, ließ auch den rechnerisch ermittelten Verbrauch an erneuerbarem Strom im Verkehr deutlich steigen: Im Vergleich zum Vorjahr stieg der Verbrauch erneuerbaren Stroms im Verkehr um 21 Prozent auf insgesamt rund 7,9 TWh. Im Jahr 2023 betrug der ⁠ Endenergieverbrauch ⁠ im Verkehrssektor insgesamt 587,8 TWh, ein Minus von etwa einem Prozent im Vergleich zum Vorjahr. Erneuerbare Energieträger stellten davon circa 43,2 TWh. Dies entsprach einem Anteil von 7,3 Prozent (2022: 6,9 Prozent). Erneuerbare Energien ein wichtiger Wirtschaftsfaktor für Deutschland Die Investitionen in Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien sind 2023 erneut kräftig gestiegen und lagen bei 36,6 Milliarden (Mrd.) Euro (2022:  22,3 Mrd. Euro). Die stärksten Zuwächse im Vergleich zum Vorjahr waren bei Photovoltaik und Geothermie/Umweltwärme mit einem Schwerpunkt bei den Wärmepumpen zu verzeichnen. Die wirtschaftlichen Impulse aus dem Betrieb der Anlagen lagen mit 23,1 Mrd. Euro (2022:  23,9 Mrd. Euro) knapp unter den Werten des Vorjahres. Wirtschaftliche Impulse aus dem Anlagenbetrieb umfassen die Aufwendungen für Wartung, Betrieb und Pflege der Anlagen sowie auch Umsätze aus dem Absatz von Biokraftstoffen. Wichtig für den ⁠ Klimaschutz ⁠: 250 Millionen Tonnen CO 2 -Äquivalente vermiedene Emissionen durch erneuerbare Energien im Jahr 2023 Indem fossile durch erneuerbare Energieträger ersetzt werden, sinken die fossilen Treibhausgasemissionen. Der Ausbau der erneuerbaren Energien ist somit eine wichtige Maßnahme für den Klimaschutz. Insgesamt wurden nach vorläufigen Berechnungen im Jahr 2023 250 Millionen Tonnen (Mio. t) CO 2 -Äquivalente durch den Einsatz erneuerbarer Energien vermieden. Davon entfielen rund 195 Mio. t CO 2 -Äquivalente auf den Stromsektor, 44 Mio. t CO 2 -Äquivalente auf den Wärmesektor und etwa 11 Mio. t CO 2 -Äquivalente auf den Einsatz von Biokraftstoffen im Verkehr. Weitere Informationen Die vorgenannten Zahlen stammen von der Arbeitsgruppe Erneuerbare Energien-Statistik (AGEE-Stat) , deren Geschäftsstelle im Umweltbundesamt angesiedelt ist. Die AGEE-Stat bilanziert im Auftrag des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (⁠ BMWK ⁠) die Nutzung der erneuerbaren Energien. Sie hat auf der Grundlage aktuell verfügbarer Daten das Hintergrundpapier „Erneuerbare Energien in Deutschland – Daten zur Entwicklung im Jahr 2023“ erstellt. Die Daten werden im Laufe des Jahres nach Vorliegen weiterer belastbarer Informationen durch die AGEE-Stat aktualisiert.

Spezifische Abfallströme Relevanz von neuen persistenten organischen Schadstoffen in Abfällen und deren Auswirkungen auf die Abfalleinstufung und die Entsorgungswege in Sachsen-Anhalt CFK und GFK-Abfälle Gefährliche Abfälle

Persistente organische Schadstoffe (POP) stellen aufgrund ihrer langlebigen, bioakkumulativen und toxischen Eigenschaften sowie der hohen Mobilität eine erhebliche Umweltgefahr dar. Bisher gibt es weder in Sachsen-Anhalt noch in anderen Bundesländern hinreichende Informationen über die Verbreitung der so genannten „neuen POP“ in Abfällen und ihren  Entsorgungswegen. Hierzu zählen jene Stoffe und Stoffgruppen, welche seit 2010 in das Stockholmer Übereinkommen aufgenommen wurden. Weitergehende Informationen zum Stockholmer Übereinkommen Um Informationen über die Relevanz neuer POP im Abfallbereich zu gewinnen, hat das Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt im Jahr 2018 eine Untersuchung zu den folgenden POP in Auftrag gegeben: kurzkettige Chlorparaffine (SCCP) polybromierte Diphenylether (PBDE) Perfluoroctansulfonsäure und ihre Derivate (PFOS) Hexachlorbutadien (HCBD). Durch eine Literaturrecherche war das theoretisch zu erwartende Inventar an POP im Wirtschaftskreislauf zu ergründen und das tatsächliche Vorhandensein bestimmter POP mittels Laboranalyse von Proben aus ausgewählten Anlagen in Sachsen-Anhalt zu untersuchen. Die Ergebnisse wurden hinsichtlich der abfallrechtlichen Einstufung, der Möglichkeiten des Recyclings und der Wiederverwendung von Erzeugnissen und der Anforderungen an eine ordnungsgemäße Entsorgung nach der EU-Verordnung 2019/1021 und der POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung bewertet.  Der anonymisierte Endbericht (PDF-Datei, 816 KB, nicht barrierefrei aufgrund unregelmäßiger Tabellenstruktur) sowie ein Kurzbericht (PDF-Datei, 149 KB) zur Untersuchung sind hier verfügbar. Bei den durchgeführten 72 Beprobungen stellte sich lediglich der Parameter Deca-Brom-Diphenylether (DecaBDE) in Bezug auf die Reglementierungen der EU-Verordnung als relevant heraus. Alle untersuchten Abfälle wurden thermisch behandelt und damit sichergestellt, dass die POP-Gehalte im Abfall den Anforderungen der EU-Verordnung entsprechend zerstört wurden. Verbundwerkstoffe insbesondere unter Verwendung von Glas- und Carbonfasern gewinnen zunehmend an Bedeutung, da sie für  Leichtbaukonstruktionen wirtschaftlich interessant sind. Mit ihrem Einsatz werden durchaus Aspekte der Ressourceneffizienz und des Klimaschutzes erfüllt. Jedoch ist die ordnungsgemäße und schadlose Entsorgung von Verbundwerkstoffen als Abfälle noch nicht ausreichend sichergestellt. Vor allem carbonfaserhaltige Abfälle führten in Müllverbrennungsanlagen zu Störungen im Anlagenbetrieb und erste Untersuchungsergebnisse ließen auf das Vorhandensein lungengängiger Fasern nach der Verbrennung schließen. Weitere Untersuchungen zu den Auswirkungen faserhaltiger Abfälle auf die Umwelt und Gesundheit und damit zur Eignung bestimmter Entsorgungstechnologien sind deshalb zwingend erforderlich. Auch ist mittelfristig mit einem erhöhten Aufkommen faserhaltiger Abfälle zu rechnen, das mit der bestehenden Entsorgungsinfrastruktur nicht bewältigt werden kann. Die LAGA hat dieses Thema  zum Anlass genommen und den Ad-hoc-Ausschuss „Entsorgung von mineral- und carbonfaserhaltigen Abfällen“ eingerichtet. Dieser hat in seinem Abschlussbericht vom Juli 2019 den aktuellen Stand zum Einsatz und der Entsorgung faserhaltiger Werkstoffe dargestellt und gibt Empfehlungen für den weiteren Umgang mit den daraus resultierenden Abfällen. Der auf der Webseite der LAGA veröffentlichte Bericht Entsorgung faserhaltiger Abfälle ist hier abrufbar. Die Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten des Europäischen Abfallkatalogs bzw. der nationalen Abfallverzeichnisverordnung sowie deren Einstufung als gefährlich oder nicht gefährlich unterliegt der Verantwortung der Abfallerzeuger bzw. der Abfallbesitzer sowie der Transporteure, Makler und der Abfallbehörden. Neben den als absolut gefährlich eingestuften Abfallarten bestehen 198 sogenannte Spiegeleinträge, bei denen die Einstufung als gefährlich oder nicht gefährlich vom Vorliegen einer gefahrenrelevanten Eigenschaft abhängt. Zur sachgerechten Bewertung dieser Abfälle hinsichtlich ihrer Gefährlichkeit sind grundsätzlich neben abfallrechtlichen Regelungen die Regelungen aus dem Chemikalien- und Gefahrstoffrecht zu beachten. Der nunmehr vorliegende Technische Leitfaden zur Abfalleinstufung (pdf-Datei 9,8 MB) der Europäischen Kommission  soll all jenen, die mit dem Management und der Kontrolle von gefährlichen Abfällen befasst sind, Erläuterungen und Orientierungshilfen zur korrekten Auslegung und Anwendung der einschlägigen Rechtsvorschriften in Bezug auf die Einstufung von Abfällen bieten.  Der Leitfaden behandelt  die richtige Zuordnung von Abfällen zu Abfallarten,  die Identifizierung von gefahrenrelevanten Eigenschaften, die Bewertung, ob der Abfall eine gefahrenrelevante Eigenschaft aufweist und letztendlich die Frage der Einstufung des Abfalls als gefährlich oder nicht gefährlich. Als weitere Grundlage für die praxistaugliche Abgrenzung können die Technischen Hinweise zur Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit der LAGA herangezogen werden. Hinweise aus Vollzugserfahrungen oder andere fachliche Erwägungen können an das Landesamt für Umweltschutz gerichtet werden. Letzte Aktualisierung: 25.03.2024

Worms - Errichtung und Betrieb von 2 Windenergieanlagen nach dem Rückbau von 3 Bestandsanlagen (Repowering) im Windpark Worms

Fa. Windpark Worms Repowering GmbH & Co. KG plant im Windpark Worms die Errichtung und den Betrieb von zwei neuen Windenergieanlagen vom Typ Enercon E-160 EP5 5500 kW mit einer Nabenhöhe von 166,6 m und einem Rotordurchmesser von 160 m sowie einer Gesamthöhe von 246,6 m. Die Neuanlagen sollen drei Altanlagen des Typs GE Wind 1,5 sl mit Nabenhöhe von 85 m und Rotordurchmesser von 77 m ersetzen, die zuvor zurückgebaut werden (Repowering). Die Standorte der geplanten Windenergieanlagen befinden sich im Außenbereich der Gemarkung Herrnsheim, kreisfreie Stadt Worms. Standort WEA 01 - Gemarkung Herrnsheim, Flur 11, Nr. 16, 17, UTM 32 (ETRS 89) R449132 - H5500482 Standort WEA 02 - Gemarkung Herrnsheim, Flur 10, Nr. 117, 118, 119, UTM 32 (ETRS 89) R449555 - H5500331 Anlagentyp: 2 x Enercon E-160 EP5 5,5 MW Nabenhöhe: 166,6 m Rotordurchmesser: 160 m Gesamthöhe über GOK: 246,6 m Die beiden Standorte liegen westlich des Stadtteils Worms-Herrnsheim und nördlich des Stadtteils Worms-Leiselheim auf derzeit landwirtschaftlich genutzten Flächen. Sowohl der Teilregionalplan Windenergie zum Einheitlichen Regionalplan Rhein-Neckar als auch der ROP Rheinhessen-Nahe weist das Plangebiet als Vorranggebiet für die Windenergienutzung aus. Planungsrecht liegt auch durch den rechtswirksamen Flächennutzungsplan FNP-Worms-2030 der Stadt Worms vor (Bekanntmachung vom 21.10.2016). Für beide WEA-Standorte werden dauerhaft durch Fundament, Kranstellplatz und interne Zuwegung in Schotterbauweise Flächen in Anspruch genommen. Versiegelungen entstehen durch das mit Bodenmaterial abgedeckte Fundament im Umfang von ca. 500 m² sowie den dauerhaft geschotterten Kranstellplatz in einer Größenordnung von ca. 1.000 m². Zusätzlich werden für die Montage und als Lagerflächen eingerichtet, die jedoch nach der Bauphase wieder beseitigt werden. Die Zuwegung erfolgt über die Kreisstraße K 18 (Abenheimer Landstraße) östlich des Windparks. Für den Transport der Schwerlast-Komponenten wird eine temporäre Zuwegung von der Autobahn A 61 über die Raststätte Wonnegau-Ost geplant. Die Sicherheit der WEA wird unter anderem durch ein aerodynamisches Bremssystem, ein Blitzschutzsystem sowie ein Sensorsystem gewährleistet, das bei Störungen die Anlagen sofort abschaltet. Die Anlagen werden mit einem Eiserkennungssystem ausgestattet, das dazu dient, den Anlagenbetrieb bei Eisansatz auf den Rotorblättern zu unterbrechen und damit die Gefahr des Eiswurfs zu minimieren. Mit einer programmierten Abschaltautomatik wird die Einhaltung der Vorgaben für die maximale Beschattung ermöglicht. Aus schalltechnischer Sicht ist der Betrieb der Windenergieanlagen im Sinne der TA Lärm zur Tageszeit im Nennleistungsbetrieb und zur Nachtzeit im eingeschränkten Betrieb möglich. Die Anlagen werden an das Stromversorgungsnetz angeschlossen. Der erzeugte Wechselstrom soll entsprechend der Vorgaben des Elektrizitätsversorgers und nach den Regelungen des EEG eingespeist werden. Es ist geplant, 3 bestehende 20 Jahre alte WEA (Inbetriebnahme 2001) spätestens vor Baubeginn der neuen Windenergieanlagen zurückzubauen. Die Antragstellerin hat die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt. Die Antragstellerin hat den Antrag auf Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung inzwischen im Oktober 2023 zurückgezogen.

Immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung Modernisierung Milchviehanlage Lüptitz

Bekanntmachung des Landratsamtes Landkreis Leipzig gemäß § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung für das Vorhaben „Modernisierung der Milchviehanlage Lüptitz“ der Firma Vermögens- und Agrargenossenschaft Lüptitz e.G. am Standort 04808 Lossatal, OT Lüptitz, Fünfviertelweg 52, Gemarkung Lüptitz, Flurstücke 21/1, 22/3, 22/6, 23/1, 24/2,139,167/2,167/4,169/3 169/4 Az.: 10132/106.11/83/10 Gemäß § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 88), wird Folgendes bekannt gemacht: Die Vermögens- und Agrargenossenschaft Lüptitz e.G. beantragte mit Datum vom 01.04.2022 die Genehmigung gemäß § 16 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), geändert durch Artikel 11 Absatz 3 des Gesetzes vom 26. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 202), zur wesentlichen Änderung der Milchviehanlage (MVA) Lüptitz der Firma Vermögens- und Agrargenossenschaft Lüptitz e.G. am Standort 04808 Lossatal, OT Lüptitz, Fünfviertelweg 52, Gemarkung Lüptitz, Flurstücke 21/1, 22/3, 22/6, 23/1, 24/2, 139, 167/2, 167/4, 169/3 169/4. Die wesentliche Änderung umfasst die Errichtung und den Betrieb eines neuen Milchviehstalls, eines Güllebehälters mit Folienabdeckung zur Emissionsminderung, eines neuen Mistlagers mit Überdachung sowie einer neuen Fahrsiloanlage. Im Gegenzug werden ein Stall sowie eine Reihe von alten Mistlagerstätten und Jauchegruben stillgelegt bzw. zurückgebaut. Nach Realisierung des Vorhabens verfügt die MVA Lüptitz über eine Kapazität von 585 Milchviehplätzen und 145 Kälberplätzen sowie eine Gülle-/ Gärrestlagerkapazität von 9.939 m3. Das beantragte Vorhaben bedarf demnach auf Grund der §§ 4 und 16 BImSchG i. V. m. § 1 der Vierten Verordnung zur Durchführung des BImSchG (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2017 (BGBl. I S. 1440), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1799) und den Ziffern 7.1.11.3V und 9.36V des Anhanges 1 zur 4. BImSchV einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung. Für die MVA Lüptitz wurde bisher noch keine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVF) durchgeführt. Mit der beantragten Änderung der Milchviehanlage unterliegt diese nunmehr der Nr. 7.11.3 (S) der Anlage 1 des UVPG und bedarf gemäß §§ 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 9 Abs. 4 UVPG i.V.m. § 7 Abs. 2 UVPG einer standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls, um festzustellen, ob das beantragte Vorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 25 UVPG zu berücksichtigen wären und in Folge dessen eine UVP durchzuführen ist. Die standortbezogene Vorprüfung des Landratsamtes Landkreis Leipzig unter Berücksichtigung der in der Anlage 3 Nr. 2.3 UVPG aufgeführten Kriterien ergab, dass erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen nicht zu erwarten sind und daher eine Verpflichtung zur Durchführung einer UVP nicht besteht. Folgende Gründe werden für das Nichtbestehen der UVP-Pflicht als wesentlich angesehen: Die relevanten Auswirkungen durch das geplante Vorhaben sind am Standort selbst bzw. im Einwirkbereich der Anlage nicht schwer, nicht komplex und nicht grenzüberschreitend. Sie sind nach Art, Ausmaß und Dauer nicht geeignet, deutliche Schädigungen oder erhebliche Belästigungen hervorzurufen, wenn der Anlagenbetrieb entsprechend der im BImSchG geregelten immissionsschutzrechtlichen Anforderungen erfolgt. Für die zu bewertenden Schutzgüter sind Schädigungen oder erhebliche Belästigungen im bestimmungsgemäßen Betrieb nicht erkennbar. Die zu erwartenden Beeinträchtigungen sind nicht so stark, dass sich erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen ableiten lassen. Es sind damit nach den Kriterien der Anlage 3 zum UVPG hinsichtlich der vorliegenden Antragsunterlagen keine erheblichen oder nachteiligen Umweltauswirkungen erkennbar. Als schallimmissionsfachliche Prüfgrundlage wurde die zum Vorhaben vorgelegte überarbeitete Schallimmissionsprognose (Bericht-Nr. SHNC2022-117-Rev.1) vom 29.09.2022 des Ingenieurbüros Bau-Anlagen-Umwelttechnik SHN GmbH herangezogen. Gemäß diesen lärmtechnischen Betrachtungen sind erhebliche schädliche Lärmeinwirkungen durch den Betrieb der geänderten Anlage unter Einhaltung der Anforderungen zum Stand der Technik der Lärmminderung, nicht zu erwarten. Als weitere Prüfgrundlagen wurden die Immissionsprognose für Geruch und Ammoniak/Stickstoff der SHN GmbH (Bearbeitungsstand 11.02.2022, zuletzt ergänzt mit Schreiben vom 09.03.2023) und die Gutachterliche Stellungnahme - Bewertung der Auswirkungen auf geschützte Teile von Natur und Landschaft durch Ammoniakimmission und Stickstoffdeposition der SHN GmbH (Bearbeitungsstand 04.03.2022) sowie den Ausführungen unter Punkt 14 des Antrages gemäß den Kriterien der Anlage 3 Nr. 2.3 des UVPG hinzugezogen. Gemäß diesen Unterlagen sind erhebliche oder nachteilige Auswirkungen auf empfindliche Pflanzenteile und Ökosysteme durch den Betrieb der Anlage nicht zu erwarten. Mit Blick auf die bereits bestehende landwirtschaftliche Nutzung des Standortes dient das Vorhaben der Verbesserung der Gesamtsituation dem Schutzgut Wasser und der Anpassung an gestiegene technische Anforderungen und Lagerkapazitäten. Die Umsetzung erfolgt auf den bereits bisher zur Verfügung stehenden und genutzten Flächen, welche nicht in einem Trinkwasserschutzgebiet oder festgesetztem oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiet liegen. Der Standort wurde bereits landwirtschaftlich genutzt. Die Anlagen sollen gemäß den geltenden fachrechtlichen Anforderungen der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen vom 18. April 2017 (BGBl. I S. 905), geändert durch Artikel 256 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) (AwSV) und des Sächsischen Wassergesetzes vom 12. Juli 2013 (SächsGVBI. S. 503), geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBI. S. 705) (SächsWG) errichtet und betrieben werden. Gefährdungsrelevante Auswirkungen auf das Schutzgut Wasser (Grundund Oberflächenwasser) sind bei antragsgemäßer Umsetzung der Maßnahmen nicht zu besorgen. Aus wasserrechtlicher Sicht besteht daher keine Verpflichtung zur Durchführung einer UVP. Aus abfall- und bodenschutzrechtlicher Sicht sind durch das geplante Vorhaben erhebliche nachteilige Auswirkungen nicht zu erwarten, so dass auch diesbezüglich keine UVP-Pflicht besteht. Zusammenfassend kann eingeschätzt werden, dass das geplante Vorhaben nicht mit erheblichen Beeinträchtigungen der Schutzgüter nach § 2 Abs. 1 UVPG verbunden ist. Die Entscheidung des Landratsamtes Landkreis Leipzig zum Verzicht auf eine UVP wird hiermit gemäß § 5 Abs. 2 UVPG bekannt gegeben. Die Entscheidung ist gemäß § 5 Abs. 3 UVPG nicht selbständig anfechtbar. Die entscheidungsrelevanten Unterlagen sind der Öffentlichkeit gemäß den Bestimmungen des Sächsischen Umweltinformationsgesetzes (SächsUIG) vom 1. Juni 2006 (SächsGVBI. S. 146), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 25 des Gesetzes vom 5. April 2019 (SächsGVBI. S. 245) geändert worden ist, im Landratsamt Landkreis Leipzig, Umweltamt, Sachgebiet Immissionsschutz, Karl-Marx-Straße 22, 04668 Grimma, zugänglich.

Wesentliche Änderung einer genehmigungsbedürftigen Biogasanlage am Standort 18513 Deyelsdorf OT Fäsekow durch Flexibilisierung des Anlagenbetriebes

Flexibilisierung des Anlagenbetriebs, Installation eines zusätzlichen BHKW mit einer Feuerungswärmeleistung von 0,616 MW, Austausch des Gasspeicherdachs auf dem Gärrestlager gegen einen dreischaligen Reingasspeicher mit einem Volumen von ca. 10.590 m³, Errichtung eines Wärmespeichers mit einem Volumen von ca. 248 m³, Installation eines Technikcontainers für die Anlagensteuerung

ENERTEC Biogas Genthin GmbH – Wesentliche Änderung der Biogas-anlage Genthin – Ersatz der Membransystemdächer mit Vergrößerung der Gasspeichervolumina über Fermenter 1, Nachgärer und Gärrestlager GL1

Die ENERTEC Biogas Genthin GmbH betreibt am Standort Am Kröpelberg 7 in 39307 Gent-hin eine Biogasanlage. Diese dient der Erzeugung von hochwertigem Biogas aus einer Input-stoffmenge von 54.200 t je Jahr, die sich aus rund 34.500 t nachwachsenden Rohstoffen (Maissilage, Grassilage, Getreideschrot) und rund 19.700 t tierischen Nebenprodukten (Geflügelmist, Milchviehgülle) zusammensetzt. Das mittels anaerober Vergärung erzeugte Rohbiogas wird in mehreren, über den Fermentern, Nachgärbehälter und Gärrestlager installierten Gasspeichern (Tragluftdächer) gespeichert und bedarfsgerecht in den betriebseigenen Blockheizkraftwerken zur Erzeugung elektrischer Energie verwertet oder für die Einspeisung in das öffentliche Gasversorgungsnetz am Standort zu Biomethan aufbereitet. Im Rahmen der beantragten wesentlichen Änderung ist die Auswechselung der vorhandenen kegelförmigen Tragluftdächer über den Behältern des Fermenter 1, Nachgärer und Gärrestlager GL1 durch 1/4-kugelförmige Membransystemdächer vorgesehen, womit bauartbedingt eine Vergrößerung der gesamten Biogasspeicherkapazität von aktuell 12.000 kg auf 15.063 kg einhergeht. Sonstige, den Anlagenbetrieb betreffende, Änderungen sind nicht vorgesehen

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