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Internationaler Artenschutz

Grundlage des internationalen Artenschutzes ist das Washingtoner Artenschutzübereinkommen von 1973, welches durch entsprechende Verordnungen in EU-Recht und damit auch in das bundesdeutsche Recht überführt wurde. Für die dort aufgeführten Arten gelten je nach Gefährdungsgrad besondere Vorschriften hinsichtlich Haltung, Vermarktung usw. Hierzu werden die geschützten Arten in Schutzkategorien (Anhänge A, B, C und D) eingeteilt. Welcher Schutzkategorie eine bestimmte Art zuzuordnen ist, können Sie auf einer Informationsseite des Bundesamtes für Naturschutz zum internationalen Artenschutz erfahren. In Deutschland wird das Washingtoner Artenschutzübereinkommen durch die Bundesartenschutzverordnung und das Bundesnaturschutzgesetz ergänzt. Dort werden weitere Arten als streng geschützt bzw. besonders geschützt eingeordnet. Für alle geschützten Arten gelten besondere Vorschriften bezüglich Erwerb, Haltung, Vermarktung usw. Für alle Fragen zum Artenschutz, beispielsweise Meldung geschützter Arten, Vermarktungsgenehmigungen, sonstige artenschutzrechtliche Genehmigungen, Beratungen zum Artenschutz usw. steht Ihnen im Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz (LUA) ein „Team Artenschutz“ zur Verfügung.

Microsoft Word - 50_2024 Stellenausschreibung Laborant MD.docx

Stellenausschreibung Nr. 50/2024 Der Landesbetrieb für Hochwasserschutz und Wasserwirtschaft Sachsen-Anhalt sucht zum nächstmöglichen Zeitpunkt am Standort Magdeburg einen Mitarbeiter als Chemielaborant (m/w/d) Die Stelle ist unbefristet und in Vollzeit zu besetzen. Die Beobachtung des Zustandes der Umwelt ist eine unerlässliche Voraussetzung für sinn- volles Handeln im Umweltschutz. Die genaue Kenntnis und Bewertung des Zustandes der Gewässer in Sachsen-Anhalt ist die Grundvoraussetzung für Entscheidungen, ob und welche Maßnahmen zum Schutz der Umwelt erforderlich sind. Der Landesbetrieb für Hochwasserschutz und Wasserwirtschaft unterhält aus diesen Grün- den leistungsfähige Laboratorien, die chemische und laborbiologische Untersuchungen in verschiedenen Umweltmatrices durchführen. Diese Untersuchungen beinhalten die Ent- nahme von Proben, die Bestimmung von physikalischen, anorganischen, organischen und mikrobiologischen Kenngrößen in den Medien Oberflächen- und Grundwasser, Abwasser, Sedimente und Schwebstoffe sowohl in hohen Belastungsniveaus als auch im Bereich der Spurenkonzentration sowie die Auswertung und Erfassung der Daten. Hierfür stehen mo- derne Labore und Analysentechnik sowie ein kompetentes Mitarbeiterteam zur Verfügung. Ihre zukünftigen Aufgabenschwerpunkte: Organisation und Durchführung von Untersuchungsverfahren zur Bestimmung anorganischen Parametern im Rahmen der Gewässerüberwachung und der Abwassereinleitkontrolle im Land Sachsen-Anhalt:       Durchführung von Probenvorbereitungsverfahren Durchführung der Analytik unter Anwendung genormter und laborinterner Analysenvor- schriften im Bereich Anorganik Bedienung, Pflege und Kontrolle von Analysengeräten Begutachtung und Auswertung von Analysenergebnissen auf der Grundlage von Grenz- und Vorwerten und weiteren chemisch-physikalischen Parametern Arbeiten mit dem Laborinformations- und Managementsystem (LIMS) Durchführung von Maßnahmen zur Analytische Qualitätssicherung   Ihr Anforderungsprofil     abgeschlossene Berufsausbildung als Chemielaborant (m/w/d) oder Chemisch-techni- scher Assistent (m/w/d) Grundkenntnisse und praktische Erfahrungen im Bereich Anorganische Analytik sicherer Umgang mit der Office-Standardsoftware Kenntnisse zu Arbeitsschutzvorschriften und zur Gefahrstoffverordnung Folgende Kenntnisse sind wünschenswert:    mehrjährige Berufserfahrung und Kenntnisse auf dem Gebiet der konventionellen und in- strumentellen Analytik Kenntnisse geltende DIN-, EN, ISO – Vorschriften (z. B. DIN EN ISO 17025) Kenntnisse AQS-Merkblätter zur Analytischen Qualitätssicherung Wir setzen außerdem voraus, dass Sie:    eine selbstständige und strukturierte Arbeitsweise besitzen, eigenständig arbeiten können, flexibel und teamfähig sind, sich engagieren, Eigeninitiative mitbringen und verantwortungsbewusst handeln. Was wir Ihnen bieten:       betriebliche Altersvorsorge (VBL) vermögenswirksame Leistungen gleitende Arbeitszeit individuelle Fortbildungsmöglichkeiten Gewährung einer Jahressonderzahlung 30 Tage Urlaubsanspruch pro Kalenderjahr Die Einstellung erfolgt bei Vorliegen der personalrechtlichen und haushaltsrechtlichen Voraus- setzungen, nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) bei Erfüllung der tariflichen, persönlichen und sonstigen Voraussetzungen in der Entgeltgruppe 6. Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt nach dem TV-L 40 Stunden. Eine Aufgabenübertragung auf Bedienstete (m/w/d) des Landes Sachsen-Anhalt erfolgt unter Vorbehalt der Verfügbarkeit von Verstärkungsmitteln. Schwerbehinderte Menschen und ihnen gleichgestellte Personen werden bei gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung nach Maßgabe des SGB IX bevorzugt berücksichtigt. Der Bewerbung ist ein Nachweis der Schwerbehinderung oder Gleichstellung beizufügen. Bei im Ausland erworbenen Bildungsabschlüssen bitten wir um Übersendung entsprechender Nachweise über die Gleichwertigkeit mit einem deutschen Abschluss. Nähere Informationen hierzu entnehmen Sie bitte der Internetseite der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) unter www.kmk.org/zab. Ihre vollständigen Bewerbungsunterlagen (u. a. Zeugnisse, Referenzen, Beschäftigungsnach- weise, ggf. den Nachweis der erforderlichen Deutschen Sprachkenntnisse mindestens auf Ni- veau B2) senden Sie bis zum 06.11.2024 unter Angabe der Ausschreibungsnummer 50/2024 an den Landesbetrieb für Hochwasserschutz und Wasserwirtschaft Sachsen-Anhalt Sachgebiet Personal/Organisation Otto-von-Guericke-Str. 5 39104 Magdeburg oder per E-Mail an: Bewerbung@lhw.mlu.sachsen-anhalt.de (ausschließlich PDF-Dateien) Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Bewerberdaten unter Beachtung der daten- schutzrechtlichen Bestimmungen für den Zweck der Auswahl gespeichert und anschließend gelöscht werden. Ausführliche Informationen finden Sie auf unserer Internetseite. Telefonische Rückfragen richten Sie bitte an Frau von Eyss (Sachgebietsleiterin Personal/ Or- ganisation) unter 0391/581-1452 oder an Herrn Rau (Sachbearbeiter Personal/ Organisation) unter 0391/581-1229). Weitere Informationen über den Landesbetrieb finden Sie unter www.lhw.sachsen-anhalt.de.

§ 17.01 Allgemeines

§ 17.01 Allgemeines Die Besatzung und das Sicherheitspersonal, die sich nach der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung an Bord der auf dem Rhein fahrenden Fahrzeuge zu befinden haben, müssen den Vorschriften dieser Verordnung entsprechen. Die Besatzung, die für die jeweilige Betriebsform und Einsatzzeit des Fahrzeuges vorgeschrieben ist, und das Sicherheitspersonal müssen während der Fahrt ständig an Bord sein. Der Antritt einer Fahrt ohne die vorgeschriebene Besatzung oder ohne das Sicherheitspersonal ist unzulässig. Fahrzeuge, auf denen durch unvorhergesehene Umstände ( z. B. Krankheit, Unfall, behördliche Anordnung) höchstens ein Mitglied der vorgeschriebenen Besatzung während der Fahrt ausfällt, können ihre Fahrt bis zum nächsten erreichbaren geeigneten Liegeplatz in Fahrtrichtung - Fahrgastschiffe bis zur Tagesendstation - fortsetzen, wenn an Bord neben einem Inhaber eines für die betreffende Strecke geltenden Befähigungszeugnisses als Schiffsführer noch ein weiteres Mitglied der vorgeschriebenen Besatzung vorhanden ist. Die Person, der die Betreuung an Bord lebender Kinder unter sechs Jahren obliegt, darf nicht Mitglied der Mindestbesatzung sein, es sei denn, es werden Maßnahmen getroffen, um die Sicherheit der Kinder ohne ständige Aufsicht zu gewährleisten. Jeder Rheinuferstaat oder Belgien kann bestimmen, dass seine Arbeitsschutzvorschriften auf die Rheinschiffe anwendbar sind, die in seinem Staat registriert sind. Nicht in einem Register eingetragene Schiffe unterstehen den Vorschriften des Rheinuferstaates oder Belgiens, in dem das Untrnehmen oder der Eigner seinen Hauptsitz oder gesetzlichen Wohnsitz hat. Abweichend hiervon können die zuständigen Behörden der betroffenen Rheinuferstaaten und Belgiens bilateral verinbaren, dass einzelne in dem einen Staat registrierte Schiffe unter die Vorschriften des anderen Staates fallen. Werdende Mütter/Wöchnerinnen dürfen während mindestens 14 Wochen nicht Mitglied der Mindestbesatzung sein; davon müssen wenigstens sechs Wochen vor und wenigstens sieben Wochen nach der Niederkunft liegen. Für die Anwendung der §§ 18.01, 18.02 und 18.03 müssen auch die Fahr- und Ruhezeiten berücksichtigt werden, die außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung abgeleistet werden. Der Inhaber eines Rheinpatentes kann die Funktion als Schiffsführer nur ausüben, wenn er die notwendige Eignung besitzt. Die Eignung nach Nummer 4 kann von der zuständigen Behörde nach nationalem Recht geprüft werden. Kommt die zuständige Behörde zu dem Ergebnis, dass der Inhaber eines Rheinpatentes nicht die notwendige Eignung besitzt, kann sie ihm die Ausübung der Funktion als Schiffsführer untersagen. Ein Entzug oder eine Aussetzung nach § 8.01 oder § 8.02 allein aus diesem Grund ist nicht zulässig. Stand: 01. Juni 2024

Arbeitsschutz in Deutschland

Arbeitsschutz Sparen auf Kosten der Sicherheit PlayArbeiter in großer Höhe auf Gerüst mit Sicherung Arbeitsschutz | Bild: SWR – Pro Arbeitstag kommen im Durchschnitt in Deutschland zwei Menschen zu Tode. – Ein häufiger Grund sind Verstöße gegen Sicherheitsvorschriften am Arbeitsplatz. – Doch Arbeitsschutz kann kaum noch kontrolliert werden. – Viele Bundesländer haben die Personalstellen in den Arbeitsschutzbehörden drastisch gekürzt. Ralf P. wird seinen Sohn nie wiedersehen. Marvin starb mit 19 Jahren bei einem Arbeitsunfall, der wohl vermeidbar gewesen wäre. In einer Halle in Stuttgart kam er ums Leben, bei Abbauarbeiten nach einem Rock-Konzert. Als der Vater nach dem Unfall dort ankam, bot sich ihm ein schreckliches Bild. Alles sah noch aus, wie nach dem Unfall, denn der Unfallort war sofort gesperrt worden. Marvin war sofort tot, nachdem ein Arbeitskollege aus zwölf Metern Höhe auf ihn gestürzt war, ungesichert. Ein klarer Verstoß gegen Arbeitsschutzvorschriften, stellen Gewerbeaufsicht und Berufsgenossenschaft später fest. Marvin P. war nicht der einzige, der bei einem Arbeitsunfall im vergangenen Jahr ums Leben kam. Der Leiter der zuständigen Gewerbeaufsicht in Stuttgart, Michael von Koch, zieht eine traurige Bilanz: "Auf den Karten sind die Unfalltoten der Jahre 2012 bis 2017 zu sehen. Insgesamt haben wir in diesem Zeitraum 15 Tote, davon elf auf Baustellen und vier bei sonstigen Betrieben." Deutschlandweit kommen durchschnittlich an jedem Arbeitstag zwei Menschen bei Betriebsunfällen ums Leben. Ihre Zahl ist 2017 gegenüber dem Vorjahr um sechs Prozent gestiegen. Viele Verstöße, kaum Kontrollen Razzia auf einer Baustelle: Als staatlicher Arbeitsschützer kann Franz Pollak von der Gewerbeaufsicht des Landkreis Ludwigsburg jeden Betrieb unangemeldet kontrollieren. Hoch oben wird gearbeitet, ohne Absturzsicherung. Der Arbeitsinspektor beordert sofort alle Arbeiter nach unten. Gerade auf dem Bau kann ein Unfall schnell schlimme Folgen haben. Doch Kontrollen finden nur selten statt, denn das nötige Personal fehlt, wie Michael von Koch, Leiter der Gewerbeaufsicht Stuttgart, erläutert: "Ich fühle mich ziemlich hilflos, weil ich nicht die nötige Aufsicht durchführen kann. Wir haben in Stuttgart 21.000 Baustellen im Jahr und davon können wir 30 kontrollieren. Das ist kein Verhältnis, wo man sagen kann, da gibt es einen Überwachungsdruck auf die Bauunternehmer." Und das ist nicht nur in Stuttgart so. In allen Bundesländern wurden bei den Arbeitsschutzbehörden massiv Stellen abgebaut. Folge: Von Jahr zu Jahr finden weniger Betriebskontrollen statt. Seit Mitte der 1990er Jahre ging die Zahl um zwei Drittel zurück, obwohl es immer mehr Betriebe und Vorschriften gibt. Gefahren sind Alltag Arbeiter steht ungesichert auf einer hohen WandGefährliche Situationen auf Baustellen häufen sich | Bild: SWR Deshalb gehören gefährliche Szenen zum erschreckenden Alltag auf Deutschlands Baustellen. Uns wurden Aufnahmen zugespielt, die einen Bauarbeiter auf einem schwebenden Container zeigen. Wenn die Last abstürzt, könnte der Arbeiter tot sein. Oder in über fünf Metern Höhe auf schmalen Wänden stehend, ohne die vorgeschriebene Absturzsicherung. Eigentlich hatte die Behörde diese Baustelle stillgelegt, doch danach wurde einfach weitergearbeitet. Wir treffen Jan Seidel, den Chef des Bundes der technischen Beamten. Der Gewerkschafter kritisiert den Stellenabbau schon lange: "Es besteht ein Zusammenhang zwischen Kontrolle der Betriebe, Abstellen von Mängeln und der Verhinderung von Arbeitsunfällen. Das hängt eng miteinander zusammen. Wir haben aber so wenig Arbeitsinspekteure in der Bundesrepublik Deutschland, dass ein Betrieb maximal statistisch alle 30 Jahre mit einer Überprüfung der Arbeitsschutzverwaltung rechnen kann." "Plusminus"-Recherchen zeigen, wie massiv die Kontrollen in den vergangenen 20 Jahren zurückgingen, und das in allen Bundesländern. Unsere Grafiken zum Rückgang der Arbeitsschutzkontrollen in allen Bundesländern finden Sie hier im Überblick. Verantwortlich für den Arbeitsschutz sind die Länder, in Baden-Württemberg beispielsweise das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau. Wir haben bei allen Landesregierungen um ein Interview mit dem zuständigen Minister gegeben, doch bis zur gesetzten Frist gab es nur Absagen. Deutschland ist Schlusslicht beim Arbeitsschutz Das sei kein Wunder, denn Deutschland gehöre beim Arbeitsschutz zu den Schlusslichtern in Europa, sagt Prof. Wolfhard Kohte von der Universität Halle-Wittenberg. Das habe auch der Sachverständigen-Ausschuss des Europarates festgestellt, der in allen Ländern die Einhaltung der sozialen Standards überprüft: "2014 hat der Sachverständigen-Ausschuss zum ersten Mal festgestellt, dass Deutschland im Arbeitsschutz nicht mehr den vorgeschriebenen Standard erreicht. Und wir haben uns eingereiht bei Bulgarien und Ungarn. Und das ist allerdings in Deutschland wenig zur Kenntnis genommen worden." Prof. Wolfhard Kohte sieht darin ein Staatsversagen. Die Länder müssten endlich handeln. Auch Ralf P., der Vater des jungen Marvin, ist entsetzt über den Zustand des Arbeitsschutzes. Er fordert ein Umdenken in Politik und Wirtschaft. Denn jeder Arbeitstote sei einer zu viel: "Also der Marvin ist tödlich verunglückt, den werden wir auch nie mehr lebendig machen. Aber in dieser Arbeitswelt wird das weiterhin passieren, wenn jetzt nicht wirklich mal was entschieden wird und wenn es nicht kontrolliert wird." Ralf P. will, dass die Verantwortlichen zur Rechenschaft gezogen werden. Er klagt inzwischen gegen die Firmen, die damals beteiligt waren und die er für den Tod seines Sohnes verantwortlich macht. Stand: 20.09.2018 09:37 Uhr

Voraussetzungen und Gestaltungsmoeglichkeiten eines Ganzheitlichen Arbeits- und Umweltschutzes - Implementierung organisationsrechtlicher Standards unter dem Aspekt der Praevention in der Metallindustrie, Praevention im betrieblichen Arbeits- und Gesundheitsschutz - Ganzheitliches Management des betrieblichen Arbeits- und Gesundheitsschutzes

Fuer einen langfristig wirksamen, praeventiven Arbeits- und Gesundheitsschutz (AGS) ist die Integration der Ziele des AGS in allen Phasen des Produkt- und Systemlebenszyklus, in die Zielsetzungen und Entscheidungen und in die Arbeitstaetigkeiten auf jeder Unternehmensebene notwendig. Dies erfordert ein Ganzheitliches Management des betrieblichen Arbeits- und Gesundheitsschutzes (GAMAGS) mit dem Ziel einer 'kohaerenten Verknuepfung von Technik, Arbeitsorganisation, Arbeitsbedingungen, sozialen Beziehungen und dem Einfluss der Umwelt auf die Arbeit' (89/391/EWG Art 6). Die Schwerpunkte des Vorhabens bilden Untersuchungen der Organisationsstrukturen und Variablen im Personalmanagement und das Berichts- und Dokumentationswesen. Es wird untersucht, inwieweit ein kontinuierlicher Verbesserungsprozess im AGS durch Implementierung eines Steuerzyklus moeglich ist. Dieser Steuerungszyklus umfasst die Ableitung und Setzung von Standards sowie deren Ueberwachung und Bewertung.

ENG-ENALT 2C, Recovery of process heat from the combustion of oxygen-containing solvents in package lacquer driers

Objective: Reduction of energy costs in drying of packing varnishes through a recovery of process heat from the combustion of recovered solvents and its utilization for heating the drier plant. The calculated energy savings are assumed to amount to approx. 4500000 kW/year. General Information: The innovative technology consists of a combination of individual technological solutions. These include the condensation of solvents, the drying of packing varnish, thermal post-combustion of the exhaust air from the plant (which is rich in carbohydrates), heating of this port-combustion system by using the solvent condensate as fuel, and the utilization of the resulting energy (i.e., pure exhaust air exhibiting a very high temperature) as process heat for drying of packing varnish. Overall plant structure: Evaporation section with heat exchanger and vacuum extraction system; Measuring device for monitoring the solvent concentration; Condensation system for recovery of incoming solvents; Preheating zone with heat exchanger and extraction system; Daking section with heat exchanger and extraction system; Post-combustion system for generating process heat through combustion of the recovered solvents; Cooling section; Air recirculation system between the different sections. This combination of system components causes the exhaust air volume (and hence, the total carbohydrate release rate) to be drastically reduced. The investment cost of this combine plant is about twice as high as that of a conventional system. On the other hand, the total annual energy generating cost for a conventional plant exceeds that of the combined plant by a factor of 1.5. This means that the combined system achieves cost savings between DM 150000 and DM 180000 per year. Assuming that the proceeds from a conventional systems and the combination plant are the same, the capital recovery from a plant of the type envisaged in the project is markedly higher (due to the lower total cost), which considerably shortens the period of amortization. Achievements: The technical and chemical feasibility of the project described in the application could be demonstrated with the conclusion of the design phase. A number of aspects have arisen, however, which may turn the project into a financial failure on the current level of information. One of these facors is the draft of the Accident Prevention Rules for Lacquer Driers (VBG 24) of March 1988, which calls for a considerable reduction in admissible solvent concentrations compared to the older version of these Accident Prevention Rules. With these new, reduced solvent concentrations, the recovery of solvents through condensation is no longer an economically viable proposal. Moreover, the Ministry of the Environment expects the packaging industry to make increasing use of low-solvent lacquers. Renowned packaging manufacturers are already using low-solvent or water soluble varnishes. Plants designed for such applications have already been...

Verbesserung des Strahlenschutzes bei Personen, die aufgrund einer Genehmigung nach Paragraph 20 Str.Sch.V taetig sind, durch arbeitsplatzspezifische Untersuchungen der Strahlenbelastung

Arbeitsschutz vor gefaehrlichen Stoffen im Hinblick auf internationale Standards, die betriebliche Anwendbarkeit und Relevanz

Gemeinsamer Forschungsgegenstand ist der Arbeitsschutz vor gefaehrlichen Stoffen. Vor dem Hintergrund der EG-Harmonisierung und des politischen Umbruchs in Litauen sowie des allgemeinen Wertewandels im Umweltschutz sollen die diesbezueglichen Standards und deren Anwendung in den beiden Laendern im internationalen Kontext verglichen werden und daraus Handlungsmoeglichkeiten und gegebenenfalls Empfehlungen abgeleitet werden. In Litauen gelten noch die Schadstoffgrenzwerte der frueheren UdSSR. Diese Grenzwerte gehen von der Philosophie der Beeintraechtigungsfreiheit aus, die eine idealtypische Konzeption ist. International uebliches Ziel im Arbeitschutz ist die Schaedigungslosigkeit, ein eher pragmatischer Ansatz. Diese Diskrepanz, gespiegelt an den jeweiligen staatlichen Interventionsmechanismen und den betrieblichen Realitaeten im internationalen Vergleich, ist ein notwendiger Forschungsgegenstand. Die Orientierung des im Umbruch befindlichen Litauens auf pragmatische westliche Ansaetze im Arbeitsschutz und die Adjustierung des im EG-Vergleich am weitesten ausdifferenzierten nationalen Arbeitsschutzsystems auf die neuen EG-Bedingungen ist ein notwendiger Handlungsbedarf.

Diesel-Motorenemissions (DME)-Belastungen in Arbeitsbereichen des Kalibergbaus und von Verkehrsbetrieben der neuen Bundeslaender

DME ist als cancerogener Gefahrstoff in die Gruppe II des Anhangs II der GefahrstoffVO eingestuft. Bei Betrachtung entsprechender Betriebe in den NBL erhebt sich zwangslaeufig die Frage nach Vergleichbarkeit der Ergebnisse auf zB Gruben in den neuen Bundeslaendern (NBL). Die notwendige Anpassung der Betriebe an die bundesdeutschen Arbeitsschutzvorschriften erfordert eine vergleichende Untersuchung der Belastungssituation. Aufgrund der wirtschaftlichen Bedingungen werden kurz- und mittelfristig bestehende Risiken durch zusaetzliche zB technische oder organisatorische Massnahmen, abzubauen sein. Die wesentlichen Vorraussetzungen fuer derartige notwendige Verbesserungsmassnahmen sollen im Rahmen von geeigneten Bestandsaufnahmen geschaffen werden.

Strahlenschutzregeln fuer die technische Anwendung umschlossener radioaktiver Stoffe; Umgang mit ortsveraenderlichen Strahlengeraeten fuer die Gammaradiographie

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