Für alle besonders und streng geschützten Tiere bestehen grundsätzliche Verbote wie Besitz- und Vermarktungsverbote sowie für die heimischen Arten weiterhin Naturentnahme- und Störverbote. Zur Einhaltung dieser artenschutzrechtlichen Verbote haben Halter der besonders bzw. streng geschützten Tiere die folgenden strengen Anforderungen zu erfüllen. Artenschutzrechtliche Anforderungen Rechtliche Grundlagen Nachweispflicht § 46 Absatz 1 bis 3 BNatSchG Meldepflicht § 7 Absatz 2 BArtSchV Kennzeichnungspflicht §§ 12 bis 14 und Anlage 6 BArtSchV Fotodokumentation bei Landschildkröten §§ 12 bis 14 und Anlage 6 BArtSchV, insbesondere § 13 Absatz 3 Buchführungspflicht § 6 BArtSchV Gemäß der allgemeinen Nachweispflicht von § 46 Bundesnaturschutzgesetz (1) (BNatSchG) ist jeder Halter u. a. von lebenden Tieren der besonders bzw. streng geschützten Arten verpflichtet, das Vorliegen einer Ausnahme vom Besitzverbot oder, falls eine Vermarktung vorangegangen ist, vom Vermarktungsverbot nachzuweisen, z.B. die Zucht oder die legale Einfuhr. Die Nachweispflicht gilt auch für tote Exemplare. (s. Nachweispflicht und Vermarktungsbescheinigungen ). Alle Halter lebender Wirbeltiere der besonders und der streng geschützten Arten haben ihren Tierbestand einschließlich aller laufenden Veränderungen in Sachsen-Anhalt beim CITES-Büro in Steckby schriftlich anzuzeigen (s. Tierbestandsmeldungen ). Für alle Tiere der in der Anlage 6 der Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) genannten Arten obliegt dem Halter eine Kennzeichnungspflicht [s. Kennzeichnungspflicht und Anlage 6 BArtSchV - Kennzeichnungspflichtige Arten und Kennzeichnungsmethoden (37 KB, nicht barrierefrei)] Gemäß § 13 Absatz 1 und 3 Bundesartenschutzverordnung (1) (BArtSchV) ist die Fotodokumentation von individuellen Merkmalen eine Methode zur Kennzeichnung von Reptilien des Anhang A unter einem Körpergewicht von 200 g, bei Schildkröten unter 500 g. In der Anlage 6 BArtSchV sind die zu dokumentierenden Merkmale festgelegt. Bei Landschildkröten ist mindestens der Bauchpanzer wiederholt zu fotografieren [s. Kurzinformation - Fotodokumentation von Individualmerkmalen bei Landschildkröten (1,5 MB)]. Bei häufigem Inverkehrbringen von Tieren und Pflanzen der besonders bzw. streng geschützten Arten gilt die Pflicht zur Führung eines Aufnahme- und Auslieferungsbuches (s. Buchführungspflicht ). Das Abweichen von den gesetzlichen Anforderungen kann durch Bußgeld geahndet werden. In schwerwiegenden Fällen, insbesondere streng geschützte Arten betreffend, können auch strafrechtliche Ermittlungen eingeleitet werden. Fehlen Nachweise für die legale Herkunft von geschützten Tieren droht die Beschlagnahme . Die Gesetze und Verordnungen können unter Punkt " Gesetzlichkeiten / Rechtsquellen " eingesehen und ausgedruckt werden. (1) Quelle: Gesetze im Internet (Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz, Bundesamt für Justiz) Letzte Aktualisierung: 28.10.2024
Grundlage des internationalen Artenschutzes ist das Washingtoner Artenschutzübereinkommen von 1973, welches durch entsprechende Verordnungen in EU-Recht und damit auch in das bundesdeutsche Recht überführt wurde. Für die dort aufgeführten Arten gelten je nach Gefährdungsgrad besondere Vorschriften hinsichtlich Haltung, Vermarktung usw. Hierzu werden die geschützten Arten in Schutzkategorien (Anhänge A, B, C und D) eingeteilt. Welcher Schutzkategorie eine bestimmte Art zuzuordnen ist, können Sie auf einer Informationsseite des Bundesamtes für Naturschutz zum internationalen Artenschutz erfahren. In Deutschland wird das Washingtoner Artenschutzübereinkommen durch die Bundesartenschutzverordnung und das Bundesnaturschutzgesetz ergänzt. Dort werden weitere Arten als streng geschützt bzw. besonders geschützt eingeordnet. Für alle geschützten Arten gelten besondere Vorschriften bezüglich Erwerb, Haltung, Vermarktung usw. Für alle Fragen zum Artenschutz, beispielsweise Meldung geschützter Arten, Vermarktungsgenehmigungen, sonstige artenschutzrechtliche Genehmigungen, Beratungen zum Artenschutz usw. steht Ihnen im Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz (LUA) ein „Team Artenschutz“ zur Verfügung.
Deutschland hat sich mit der Unterzeichnung der Biodiversitätskonvention und der Globalen Strategie zum Schutz der Pflanzenwelt verpflichtet, den anhaltenden Rückgang der Pflanzendiversität bis zum Jahr 2010 zu stoppen. Gesetzliche Vorgaben wie z.B. die Bundesartenschutzverordnung zielen auf den Schutz ausgewählter Pflanzenarten. Allerdings müssen Konzepte und Maßnahmen auf Länderebene erarbeitet und umgesetzt werden. Bundesweit werden diese Bemühungen vom Bundesamt für Naturschutz (BfN) unterstützt. Im Auftrag des BfN wurde eine vorläufige Liste derjenigen Arten erarbeitet, für deren Erhaltung Deutschland eine weltweite Verantwortlichkeit besitzt. Verantwortlichkeit Deutschlands für die weltweite Erhaltung der Farn- und Blütenpflanzen, Ludwig et al. 2007 Weitere Infos über Wildpflanzen in Deutschland finden sich unter FloraWeb – Daten und Informationen zu Wildpflanzen und zur Vegetation Deutschlands Einzelne Länder wie beispielsweise Bayern oder Mecklenburg-Vorpommern haben bereits Konzepte zum Florenschutz veröffentlicht. Botanischer Informationsknoten Bayern Florenschutzkonzept Mecklenburg-Vorpommern Im November 2005 hat sich ein bundesweites Netzwerk zum Botanischen Naturschutz in Deutschland gegründet. Im Auftrag des Landesbeauftragten für Naturschutz und Landschaftspflege wurde im Jahr 2007 eine Konzeption zum Florenschutz für das Land Berlin erarbeitet. Als Zielarten des Florenschutzes wurden hierin 134 Zielarten mit sehr hoher Schutzpriorität und 96 Zielarten mit hoher Schutzpriorität ausgewählt. Bei der Auswahl wurden neben dem Gefährdungsgrad einzelner Arten auch die Verantwortung Deutschlands und Berlins für die weltweite Erhaltung der Arten berücksichtigt (vgl. Abb.): Die Zielarten des Florenschutzes decken ein breites Spektrum an FFH-Lebensraumtypen und gesetzlich geschützten Biotopen ab. So soll gewährleistet werden, dass durch Schutz- und Pflegemaßnahmen nicht nur die Zielarten, sondern möglichst auch andere gefährdete Arten und Lebensräume gefördert werden (Seitz 2007). Der Landesbeauftragte kooperiert beim Florenschutz auch mit dem Landesumweltamt Brandenburg, dem Botanischen Garten in Berlin-Dahlem, dem Botanischen Garten in Potsdam und dem Botanischen Verein von Berlin und Brandernburg. Die Sand-Grasnelke ist ein Beispiel für eine prioritäre Zielart des Florenschutzes, die in Berlin zwar noch ungefährdet ist, für deren Erhaltung Deutschland und Berlin im Weltmaßstab jedoch eine besonders hohe Verantwortung haben. Die Sand-Grasnelke ist gleichzeitig auch Zielart des Biotopverbundes im Land Berlin. Die schwarzen Punkte auf der Verbreitungskarte zeigen aktuelle Nachweise nach 1990, andere Symbole stehen für frühere Funde (die Rasterkarten sind dem unveröffentlichten Verbreitungsatlas der Farn- und Blütenpflanzen Berlins entnommen). Anders als die Grasnelke zählt die Wiesen-Küchenschelle nicht nur in Berlin, sondern auch in Brandenburg als vom Aussterben bedroht. Nur selten kommt sie in basenreichen Sandtrockenrasen vor. Auch für die Erhaltung dieser Art hat Berlin eine besonders hohe Verantwortung. Die Verbreitungskarte verdeutlicht den enormen Rückgang der Pflanze im Berliner Stadtgebiet. Koordinierungsstelle Florenschutz der Stiftung Naturschutz Berlin
Der Kienbergpark versteht sich als neuartiger Parktypus, der Naherholung und Umweltbildung eng verzahnt. Er ist mit knapp 60 ha direkter Nachbar der Gärten der Welt und schließt an seiner östlichen Flanke an das Wuhletal an. Kernstück ist der Kienberg, eine natürliche Erhebung im Wuhletal, die durch große Schuttüberdeckungen weiter an Höhe gewonnen hat. Die Angebotspalette umfasst u.a. eine Vielzahl an Freitzeitangeboten, einen Naturerfahrungsraum und ein Umweltbildungszentrum (UZB), dessen Bildungsangebote auch überbezirklich Interesse finden. Neben waldähnlichen Gehölzbeständen ist das Gelände von zahlreichen offenen und besonnte Flächen geprägt. In besonderem Maße wird hier der Artenvielfalt Rechnung getragen. Es gibt beispielsweise Obstbaumwiesen mit historischen Sorten oder Wiesen aus gebietsheimischem Saatgut. Ein Pflege- und Entwicklungsplan sorgt dafür, dass der Kienbergpark unter den Folgen des Klimawandels ökologisch zukunftsfähig sein wird. Der folgende virtuelle Rundgang macht die vielfältigen Facetten der biologischen Vielfalt im Kienbergpark deutlich. Kienbergpark Bild: butterfly-photos.org / fotolia.com Tagfalter-Monitoring: Artenvielfalt und Verantwortung für besondere Arten Bereits seit 2015 haben Expertinnen und Experten die Lebensräume für Falter im Wuhletal erfasst. Dabei wurden insgesamt 128 Arten an Tag- und Nachtfaltern gefunden, aber die tatsächliche Anzahl ist sehr wahrscheinlich sogar noch deutlich höher. Tagfalter-Monitoring: Artenvielfalt und Verantwortung für besondere Arten Weitere Informationen Bild: Bernd Machatzi Grasnelken auf der Sandlinse Eine der Zielarten des Florenschutzes ist die Gemeine Grasnelke. Diese auch nach der Bundesartenschutzverordnung gesetzlich besonders geschützte Art wächst vor allem auf trockenen Standorten, wie sie auch auf der sogenannten "Sandlinse" nördlich des Wuhlesteges vorkommen. Grasnelken auf der Sandlinse Weitere Informationen Bild: M. Schuppich / fotolia.com Gebietsfremde Pflanzen Gebietsfremde Arten (Neobiota) kommen in Berlin häufig vor. Da es in der Natur kein "Gut" und "Böse" gibt, sind auch diese neu eingebürgerten Arten nicht per se schlecht. Je nachdem, wo sie vorkommen und wie sie sich ausbreiten, können einige Arten jedoch zu Problemen mit dem Naturschutz führen. Gebietsfremde Pflanzen Weitere Informationen Bild: Josef Vorholt Wechselfeuchte Zone am Wuhleteich: Naturnahe Gewässer Ein bisschen erinnert der Wuhleteich im Wuhletal an eine Miniversion von Berlin: Künstlich angelegt in prächtiger Naturkulisse und das Zuhause einer riesigen Anzahl unterschiedlichster Bewohner. Die alle natürlich eigene Bedürfnisse und Ansprüche haben. Wechselfeuchte Zone am Wuhleteich: Naturnahe Gewässer Weitere Informationen Bild: Jens Scharon Lebensraum für Zauneidechsen: Private Freiflächen Zauneidechsen sind sehr wärmebedürftig und bevorzugen offene oder halboffene, trockene Lebensräume mit viel Sonne, wie Trockenrasen, Waldsäume und -lichtungen, Brachflächen, Aufschüttungen, Dämme oder Böschungen. Lebensraum für Zauneidechsen: Private Freiflächen Weitere Informationen Bild: sid221 / fotolia.com Lebensraum Röhricht Viele Tierarten, darunter Vögel, Fische, Würmer, Krebse und Insekten sind für die neuen Wohnungen und Brutplätze, die sie im Röhricht finden, dankbar. Aufgrund der hohen Bedeutung für den Naturhaushalt sind Röhrichte in Berlin gesetzlich geschützt. Lebensraum Röhricht Weitere Informationen Bild: John Smith / fotolia.com Mischwald für Berlin Bereits seit 2015 haben Expertinnen und Experten die Lebensräume für Falter im Wuhletal erfasst. Dabei wurden insgesamt 128 Arten an Tag- und Nachtfaltern gefunden, aber die tatsächliche Anzahl ist sehr wahrscheinlich sogar noch deutlich höher. Mischwald für Berlin Weitere Informationen Bild: Andrea Wilhelm / fotolia.com Lebensraum Waldrand Berlin ist die waldreichste Metropole Deutschlands und bietet in typischen Mischwäldern zahlreichen Tier- und Pflanzenarten großzügigen Raum zum Leben. Waldränder sind ein wichtiger Bestandteil naturnaher Wälder, insbesondere wenn sie aus möglichst vielen standortgerechten Pflanzenarten bestehen. Lebensraum Waldrand Weitere Informationen Bild: Vladyslav Siaber / fotolia.com Alte Obstsorten Bereits seit 2015 haben Expertinnen und Experten die Lebensräume für Falter im Wuhletal erfasst. Dabei wurden insgesamt 128 Arten an Tag- und Nachtfaltern gefunden, aber die tatsächliche Anzahl ist sehr wahrscheinlich sogar noch deutlich höher. Alte Obstsorten Weitere Informationen Bild: manu / fotolia.com Landschaftspflege mit Weidetieren Berlin hat einen hohen Anteil an offenem und halboffenem Grünland: Dazu gehören traditionell Wiesen und Weiden aber auch Brachflächen, halboffene Waldweidelandschaften und Äcker. Sie alle weisen einen besonderen biologischen Reichtum auf. Berlin möchte diese Offenflächen langfristig sichern. Landschaftspflege mit Weidetieren Weitere Informationen Bild: fotoparus / fotolia.com Kunstnester für die Schwalben – Glücksbringer auf Wohnungssuche Schwalben galten schon immer als Glücksbringer und sind gesetzlich besonders geschützt. Auch wenn sie immer noch eine der häufigsten Vogelarten in Mitteleuropa ist, sinkt ihre Anzahl seit Jahren, auch in Deutschland. Dazu tragen unter anderem die Dachstuhl- und Fassadenmodernisierungen bei. Kunstnester für die Schwalben – Glücksbringer auf Wohnungssuche Weitere Informationen Bild: Friedberg / fotolia.com Bauen mit Glas Viele Vögel, die in der Stadt leben oder dort auf dem Durchzug oder im Winter vorkommen, haben allerdings zunehmend Probleme in diesem Lebensraum. Dazu trägt der Zuwachs an großflächigen Glasfassaden bei, denn Glas kann eine tödliche Falle für Vögel sein. Bauen mit Glas Weitere Informationen Bild: AF Lichtfänger Insektenfreundliche Beleuchtung In Berlin leben viele Arten, die für die grüne Metropole typisch sind. Aber viele dieser Arten nehmen im Bestand ab und ihr Vorkommen wird gefährdet. Ein Grund dafür ist auch die allgegenwärtige künstliche Beleuchtung, die insbesondere für Insekten zur tödlichen Falle werden kann. Insektenfreundliche Beleuchtung Weitere Informationen Bild: amenic181 / fotolia.com Nachhaltige Wälder Nur wenn wir das, was wir verbrauchen auch ohne Raubbau an der Natur erzeugen, können wir die Vielfalt des Lebens auf unserem Planeten erhalten. Dazu bedarf es aber der Zusammenarbeit der gesamten Gesellschaft, z. B. durch die Einführung sogenannter Öko-Siegel. Nachhaltige Wälder Weitere Informationen Bild: Lichtschwärmer Umweltbildungszentrum Kienbergpark Die Vermittlung eines Verantwortungsbewusstseins für unsere Umwelt an Groß und Klein liegt dem Team des Kienbergparks ganz besonders am Herzen. Der zentrale Anlaufpunkt für dieses "grüne Lernen" ist das Umweltbildungszentrum Kienbergpark. Umweltbildungszentrum Kienbergpark Weitere Informationen Bild: famveldman / fotolia.com Naturerfahrungsräume Städtische "Naturerfahrungsräume" sind i.d.R. mindestens einen Hektar große, "wilde" Freiräume, die Kinder und Jugendliche zum Spielen, Toben, Forschen und Erholen eigenständig aufsuchen können. Praktisch also, wenn sie im Wohnumfeld entstehen, so können sie fußläufig und schnell erreicht werden. Naturerfahrungsräume Weitere Informationen
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis § 1 Besonders geschützte und streng geschützte Tier- und Pflanzenarten Die in Anlage 1 Spalte 2 mit einem Kreuz (+) bezeichneten Tier- und Pflanzenarten werden unter besonderen Schutz gestellt. Die in Anlage 1 Spalte 3 mit einem Kreuz (+) bezeichneten Tier- und Pflanzenarten werden unter strengen Schutz gestellt.
Landesrecht Bundesrecht Internationales Recht Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege von Berlin (Berliner Naturschutzgesetz – NatSchGBln) Verordnung zum Schutz des Baumbestandes in Berlin (Berliner Baumschutzverordnung – BaumSchVO) Verordnung über Ausnahmen von Schutzvorschriften für besonders geschützte Tier- und Pflanzenarten Verordnung zum Schutz von Naturdenkmalen in Berlin (Einige der in der Liste aufgeführten Objekte mussten aus zwingenden Gründen (z.B. Standsicherheit) inzwischen gefällt werden.) Gesetz über den Schutz, die Hege und Jagd wildlebender Tiere im Land Berlin (Landesjagdgesetz Berlin – LJagdG Bln) die verschiedenen Rechtsverordnungen zum Schutz von Teilen von Natur und Landschaft (siehe unter Schutzgebiete ) Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG) Verordnung zum Schutz wild lebender Tier- und Pflanzenarten (Bundesartenschutzverordnung – BArtSchV) Bundesjagdgesetz (BJagdG) (Links auf www.bfn.de ; www.gesetze-im-internet.de ) Hierzu gehören: die Ramsar-Konvention zur Erhaltung der Feuchtgebiete von internationaler Bedeutung, insbesondere als Lebensraum für Wasser- und Watvögel (Ziel: Schutz und nachhaltige Nutzung von Feuchtgebieten und deren Ressourcen durch nationale Maßnahmen und internationale Zusammenarbeit); die Bonner Konvention zur Erhaltung der wandernden wildlebenden Tierarten (Ziel: die wandernden Tierarten an Land, in der Luft und im Wasser sowie deren Lebensräume in ihrer Gesamtheit zu schützen); die Berner Konvention von 1979, zum Schutz der europäischen wildlebenden Arten und ihrer Lebensräume (wird in den EU-Ländern durch die FFH-Richtlinie umgesetzt); das Washingtoner Artenschutzübereinkommen / (CITES) über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen sowie die entsprechenden EU-Rechtsakte zur Umsetzung dieser Übereinkommen, beispielsweise: EG-Vogelschutzrichtlinie Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-Richtlinie) EG-Artenschutzverordnung Abkommen zur Erhaltung der Fledermäuse (Links auf www.bfn.de ; www.eurobats.org ; www.bgbl.de )
Handelsartenschutz I Handelsartenschutz II Schutzgebiete Anmeldung von besonders geschützten Tieren gemäß § 7 Abs. 2 der Bundesartenschutzverordnung Abmeldung von besonders geschützten Tieren gemäß § 7 Abs. 2 der Bundesartenschutzverordnung zur Seite ‘Handelsartenschutz: Besitz, Handel und Haltung von Arten’ zur Seite ‘Behördliche Zulassungen im Bereich Schutzgebiete und Baumschutz’ Technische Hinweise Hilfe und Tipps zum Ausfüllen und Speichern der Formulare Hinweise zum Datenschutz Information nach Artikel 13 und 14 Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) zur Erhebung personenbezogener Daten
Um die vorhandene Artenvielfalt zu sichern, weltweit und auch in Deutschland, die Lebensbedingungen für Tiere und Pflanzen zu erhalten und das weitere Aussterben von Arten zu verhindern, gibt es internationale und nationale Schutzvorschriften. Im Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege , in der Verordnung zum Schutz wild lebender Tier- und Pflanzenarten , und in verschiedenen EU-Richtlinien und internationalen Abkommen ist geregelt, welchen Schutzstatus eine Tier- oder eine Pflanzenart genießt. Man unterscheidet zwischen: nicht besonders geschützten Arten, besonders geschützten Arten und streng geschützten Arten, welche eine bedeutsame Gruppe der besonders geschützten Arten bilden. Je nachdem, welchen Schutzstatus eine Tier- oder Pflanzenart genießt, gelten unterschiedliche rechtliche Regelungen.So ist z.B. der Schutz von Tieren und Pflanzen der besonders geschützten Arten insbesondere in § 44 Abs. 1 BNatSchG geregelt: diese Arten – einschließlich ihrer unterschiedlichen Entwicklungsformen (Eier, usw.) sowie ihrer Fortpflanzungs- oder Ruhestätten (z.B. Niststätten von Vögeln, Quartiere von Fledermäuse, auch Baumhöhlen) – müssen vor Beeinträchtigungen geschützt werden. Neben den internationalen, den innerhalb der EU geltenden und den bundesrechtlichen Regelungen sind in den einzelnen Bundesländern ferner landesrechtliche Regelungen zu beachten. Die Schutzvorschriften sollen ein gutes Miteinander von menschlichem Wirken und tierischem und pflanzlichem Leben sicherstellen und spielen daher in einer Vielzahl von einzelnen Vorhaben in der Stadt eine Rolle. Wenn im Zusammenhang mit Bauvorhaben Baufeldberäumungen, Umbaumaßnahmen, Fassadenarbeiten o.ä. stattfinden sollen, ist es wahrscheinlich, dass dadurch Fortpflanzungs- oder Ruhestätten von wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten beeinträchtigt werden. Bei Vogelarten, die aufgrund ihrer Bindung an ihre angestammten Nistplätze diese über Jahre hinweg wiederkehrend nutzen (z.B. an Gebäuden brütende Arten wie Schwalben, Haussperlinge Mauersegler, Turmfalken, Hausrotschwänze), sind die Fortpflanzungsstätten (Nistplätze) auch dann geschützt, wenn sich die Tiere vorübergehend oder jahreszeitlich bedingt gerade nicht darin aufhalten, z.B. weil sie ihr Brutgeschäft noch nicht begonnen, dieses unterbrochen oder bereits abgeschlossen haben. Das gilt auch für die Quartiere gebäudenutzender Fledermäuse, da auch diese Tiere auf ihre angestammten Bereiche angewiesen sind. Baumhöhlen gehören ebenfalls zu solchen wiederkehrend genutzten, notwendigen Strukturen im Naturhaushalt, auf die bestimmte Vogel- oder auch Fledermausarten für ihr Überleben zwingend angewiesen sind. Die Fortpflanzungs- bzw. Ruhestätten dieser Arten sind daher ganzjährig geschützt und dürfen nicht ohne die notwendige behördliche Erlaubnis (Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG oder Befreiung nach § 67 Abs. 2 BNatSchG ) beschädigt bzw. beseitigt werden. Eine Beseitigung in diesem Sinne liegt auch vor, wenn den Tieren z.B. durch Verhängen mit Bauplanen der Zugang zu ihren Nistplätzen bzw. Quartieren unmöglich gemacht wird. Die Strukturen sind dann zwar tatsächlich noch vorhanden, können aber ihre Funktion im Naturhaushalt nicht erfüllen, sind “aus Sicht der Tiere” also nicht mehr vorhanden. Selbstverständlich dürfen auch die Tiere selbst nicht gefangen, verletzt oder getötet werden. So muss z.B. ein eventuell gerade ablaufendes Brutgeschehen bis zum Ausflug der Jungvögel abgewartet werden, bis der Nistplatz beseitigt werden kann. Auch dürfen die Elternvögel während eines Aufzuchtgeschehens nicht durch Baumaßnahmen im Nestumfeld stark gestört werden. Sie würden sonst das Nest verlassen, das Gelege würde absterben oder die Jungvögel würden verhungern. Das Verbot erheblicher Störungen ( § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG ), welches u.a. während der Fortpflanzungs-, Aufzuchts- und Überwinterungszeit zu beachten ist, gilt für alle europäischen Vogelarten sowie für alle streng geschützten Arten, zu denen auch alle Fledermäuse gehören. Sofern in einem Einzelfall nachweislich besondere Gründe vorliegen, die eventuell höher zu bewerten sind als der Artenschutz, muss zunächst geprüft werden, ob vorab durch verbotsvermeidende Maßnahmen (Vermeidung, Minimierung, CEF-Maßnahmen) das Eintreten der Verbotstatbestände vermieden werden kann. Erst wenn diese Mittel nachweislich ausgeschöpft bzw. zusammen mit der zuständigen unteren Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege abgearbeitet wurden, und sofern – nach einer adäquaten Kartierung – ein tragfähiges Ersatzkonzept erarbeitet wurde, kann für einen Antrag auf Ausnahme gemäß § 45 Abs. 5 BNatSchG oder einen Antrag auf Befreiung gemäß § 67 BNatSchG Aussicht auf Erfolg bestehen. Handelt es sich bei einer Baumaßnahme ausschließlich um eine Gebäudesanierung, kommt in Berlin bei Arten mit einem günstigen Erhaltungszustand die Verordnung über Ausnahmen von Schutzvorschriften für besonders geschützte Tier- und Pflanzenarten zur Anwendung. Hinweise zur Gebäudesanierung Sofern Sie in einem Einzelfall einen Antrag auf Ausnahme oder Befreiung gemäß BNatSchG bzw. BArtSchV stellen möchten, senden Sie die Antragsunterlagen bitte an die folgende Adresse: Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt – III B 4 Am Köllnischen Park 3 10179 Berlin E-Mail: Freilandartenschutz@SenMVKU.Berlin.de Dem Antrag sind bitte u.a. folgende Unterlagen beizufügen: genaue Vorhabenbeschreibung inklusive Kartendarstellung, Zeitplanung und Angaben dazu, welche wild lebenden Tiere (Arten, Anzahl der Individuen) der besonders geschützten Arten durch die Baumaßnahme (voraussichtlich) betroffen sein werden, Artenschutzfachbeitrag (erstellt durch eine nachweislich fachkundige Person) mit adäquater Kartierung, Ersatzkonzept und funktionierendem Maßnahmenkonzept aus Vermeidungs-, Minimierungs-, CEF- und gegebenenfalls FCS-Maßnahmen, detaillierte Antragsbegründung mit Darlegung der Ausnahmevoraussetzungen. Bitte berücksichtigen Sie für Ihre Antragstellung unbedingt den erforderlichen zeitlichen Vorlauf! Bei sehr vielen Anträgen ist die Sach- und Rechtslage nicht von Anfang an klar und eindeutig. Außerdem gibt es vorgeschriebene Beteiligungen an den Verfahren. Darüber hinaus liegt zu bestimmten Zeiten eine sehr hohe Anzahl von Anträgen vor. Aus diesen Gründen ist mit entsprechend längeren Bearbeitungszeiten zu rechnen. Wenn z.B. für eine Studien- oder Forschungsarbeit oder eine Lehrveranstaltung Insekten gefangen und untersucht werden sollen, ist zu beachten, dass das Nachstellen und Fangen (mit und ohne Hilfsmittel) besonders geschützter Tiere ohne die notwendige Erlaubnis ebenso wenig gestattet ist wie ein Verletzen oder Töten der Tiere (z.B. für eine genauere Artbestimmung oder Mitnahme als Belegexemplar). Auch hierfür finden sich die rechtlichen Grundlagen im BNatSchG und in der BArtSchV, und deshalb muss auch in solchen Fällen ein Antrag auf Erteilung einer artenschutzrechtlichen Ausnahme gestellt werden. Im Rahmen der Antragsbearbeitung muss geprüft werden, ob das geplante Projekt z.B. den Zwecken der Forschung, Lehre oder Bildung dient (siehe § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 BNatSchG ). Daher muss der Antrag diesbezüglich gut begründet sein, und die Qualifikation der antragstellenden Person im Hinblick auf den Umgang mit den Insekten muss nachgewiesen werden. Auch nicht besonders geschützte Arten dürfen nicht mutwillig und ohne vernünftigen Grund beeinträchtigt werden. § 39 BNatSchG zielt darauf ab, einen grundlegenden Schutz für alle Tier- und Pflanzenarten zu gewährleisten. Tiere werden aber nicht nur durch das Verbot eines Zugriffs geschützt, sondern wichtig ist auch, welche Methoden bei einem erlaubten Zugriff zur Anwendung kommen. § 4 BArtSchV führt in diesem Zusammenhang diverse Fang-, Lock- oder Tötungsmethoden auf, die grundsätzlich nicht angewendet werden dürfen (z.B. nicht selektive Schlingen Fallen, Haken, Klebstoffe, künstliche Lichtquellen, vergiftete oder betäubende Köder, u.a.). Ferner dürfen Tiere und Pflanzen wild lebender Arten und nicht wild lebender Arten nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege ausgesetzt oder in der freien Natur angesiedelt werden, da ansonsten die heimische Tier- / Pflanzenwelt verfälscht würde ( § 40 BNatSchG ). Wie die Ausführungen zeigen, kann es in bestimmten Fällen zu Konflikten zwischen Vorhaben und dem Artenschutz kommen. Die Mitarbeitenden in den unteren und der obersten Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege arbeiten zusammen, um solche Konflikte weitgehend zu vermeiden oder, wenn das nicht möglich ist, wenigstens zu minimieren.
Das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) legt in § 7 Absatz 2 Ziffer 13 und 14 je nach dem Grad der Gefährdung einen besonderen und einen strengen Schutz von Tieren und Pflanzen fest. Diese besonders geschützten und die zusätzlich streng geschützten Arten unterliegen einschlägigen Verboten wie den Naturentnahme-, Besitz- und Vermarktungsverboten des § 44 BNatSchG sowie des Artikels 8 der EG-Verordnung Nr. 338/97 (s. Gesetzlichkeiten / Rechtsquellen . Artenschutzrechtliche Verbote Rechtliche Grundlagen Naturentnahmeverbot § 44 Absatz 1 Nr. 1, 3 und 4 BNatSchG Verbot des Fallenfangs § 4 Absatz 1 BArtSchV Störverbot § 44 Absatz 1 Nr. 2 BNatSchG Besitzverbot § 44 Absatz 2 Nr. 1 BNatSchG Vermarktungsverbot Artikel 8 Absätze 1 und 5 EG-VO Nr. 338/97 sowie § 44 Absatz 2 Nr. 2 BNatSchG Verbot der Ein- und Ausfuhr ohne Genehmigung Artikel 4 und 5 EG-VO Nr. 338/97 sowie § 45 Absatz 1 BNatSchG Aussetzungs- bzw. Ansiedlungsverbote § 40 Absatz 4 BNatschG Wie die lebenden Tiere unterliegen auch die vollständig erhaltenen toten Tiere (z. B. Präparate, Felle, Skelette) der besonders und der streng geschützten Arten sowie ohne Weiteres erkennbare Teile von ihnen (z. B. Schädel, Federn, Eier) und Erzeugnisse (z. B. Mäntel und Taschen aus Fellen und Leder) den strengen Besitz- und Vermarktungs-verboten (s. Anforderungen bei der Verwendung toter geschützter Tiere ). Besonders und streng geschützte Tiere dürfen nur in Besitz genommen und gehandelt werden, wenn der Besitzer eine Ausnahme dafür nachweisen kann. Gemäß § 45 Bundesnaturschutzgesetz bestehen Ausnahmen davon insbesondere für legal gezüchtete oder mit Genehmigung eingeführte Tiere (s. Nachweispflicht und Vermarktungsbescheinigungen ). Zur Einhaltung der artenschutzrechtlichen Verbote haben Halter der besonders bzw. streng geschützten Tiere über die Nachweispflicht hinaus weitere strenge Anforderungen zu erfüllen (s. Anforderungen an Tierhalter ). Das Abweichen von den gesetzlichen Anforderungen an Halter geschützter Tiere kann durch Bußgeld geahndet werden . In schwerwiegenden Fällen, insbesondere streng geschützte Arten betreffend, können auch strafrechtliche Ermittlungen eingeleitet werden. Fehlen Nachweise für die legale Herkunft von geschützten Tieren droht die Beschlagnahme . Der Schutzstatus geschützter Arten kann vorzugsweise mit dem wissenschaftlichen Namen im Internet unter www.wisia.de (1) ermittelt werden, dem „Wissenschaftlichen Informationssystem zum Internationalen Artenschutz“ des Bundesamtes für Naturschutz. Quelle: (1) Bundesamt für Naturschutz (BfN) Einen Überblick über die Schutzkategorien und Beispiele für besonders geschützte und die zusätzlich streng geschützten Arten gibt die folgende Tabelle. Beispiele für besonders geschützte Arten Beispiele für zusätzlich streng geschützte Arten Rechtsgrundlage Wolf, Braunbär, Wildkatze, Großkatzen (Fell), Elefant (Elfenbein), europäische Greifvögel und Eulen, Kleiner Gelbhaubenkakadu, Hellroter Ara, europäische Landschildkröten, alle Meeresschildkröten (Schildpatt, Leder, Fleisch), Heller Tigerpython und Baltischer Stör Wolf, Braunbär, Wildkatze, Großkatzen (Fell), Elefant (Elfenbein), europäische Greifvögel und Eulen, Kleiner Gelbhaubenkakadu, Hellroter Ara, europäische Landschildkröten, alle Meeresschildkröten (Schildpatt, Leder, Fleisch), Heller Tigerpython und Baltischer Stör Anhang A der EG-Verordnung Nr. 338/97 Soweit nicht bereits in Anhang A aufgeführt: alle Affen, Papageien, Landschildkröten, Krokodile (Leder, Fleisch), Riesenschlangen (Leder) und Störe (Kaviar) sowie Pekari (Leder), Chamäleons, Baumsteigerfrösche, Grüner Leguan, Riesenmuscheln (Souvenir) und Korallen (Schmuck, Souvenir) keine Anhang B der EG-Verordnung Nr. 338/97 Alle Fledermäuse, Europäischer Biber (Fell), Feldhamster (Fell), Europäische Sumpfschildkröte, Mauereidechse, Leopardnatter, Europäische Hornotter und Rotbauchunke Alle Fledermäuse, Europäischer Biber (Fell), Feldhamster (Fell), Europäische Sumpfschildkröte, Mauereidechse, Leopardnatter, Europäische Hornotter und Rotbauchunke Anhang IV der FFH-Richtlinie 92/43/EWG Alle europäischen Vogelarten (Eier, Federn, Fleisch) einschließlich deren Unterarten wie Blauer Dompfaff oder Graukopfstieglitz sowie die gleichzeitig dem Jagdrecht unterliegenden europäischen Wildtauben, Wildenten und Wildgänse keine (s. Anlage 1 BArtSchV) Artikel 1 der Vogelschutz-Richtlinie 2009/147/EG, Ausgenommen Arten, die schon in den Anhängen A oder B der EG-Verordnung Nr. 338/97 aufgeführt sind. Soweit nicht schon in den vorstehenden Anhängen aufgeführt, die meisten nicht jagdbaren heimischen Säugetiere wie Maulwurf (Fell) und alle europäischen Reptilien sowie Amphibien 94 europäische Vogelarten z. B. Eisvogel, Weißstorch, Haubenlerche und Kiebitz, Westliche Smaragdeidechse und Aspisviper Anlage 1 der Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) zurück zu "Grundlagen" Letzte Aktualisierung: 11.07.2019
Im Naturschutzrecht gibt es zahlreiche Regelungen für besonders geschützte Arten. Ein Teil der besonders geschützten Arten ist zusätzlich streng geschützt, und für diese gibt es einzelne weitergehende Regelungen. Welche Arten damit gemeint sind bestimmen § 7 Abs. 2 Nr. 13 und Nr. 14 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG). Dazu gehören die in den unten stehenden Rechtsquellen genannten Arten. Artenschutz im Planungs- und Genehmigungsverfahren Alle in den Anhängen A und B dieser Verordnung aufgeführte Arten sind besonders geschützt. Hierzu gehören neben vielen exotischen Artengruppen wie Orchideen, Kakteen, etliche Tropenholzarten, Papageien, Großkatzen, Bären, Affen, etliche Reptilien, Elefanten, Nashörner usw. auch der Wolf, der Fischotter, alle Greifvögel und Eulen und der Kranich. Die im Anhang A aufgeführten Arten sind zusätzlich streng geschützt, wozu neben Wolf und Fischotter auch alle europäischen Greifvögel und Eulen gehören. Weitere Informationen Zusätzlich sind alle in Europa natürlicherweise vorkommenden Vogelarten sind besonders geschützt. Dies betrifft den Weißstorch genauso wie den Haussperling oder die Amsel. Weitere Informationen Zusätzlich Alle Arten des Anhanges IV sind gleichzeitig besonders und streng geschützt. Dazu gehören heimische Arten wie Biber, Zauneidechse, Kammmolch, Rotbauchunke, Moorfrosch, Kleiner Wasserfrosch, Kreuz- und Wechselkröte, Laubfrosch und ein paar Libellenarten. Weitere Informationen Zusätzlich zu den vorstehend genannten “europäisch zu schützenden” Arten führt die BArtSchV (“Verordnung nach § 54 Absatz 1 BNatSchG”) in ihrer Anlage 1 weitere Arten auf, die auch als “national geschützte” Arten bezeichnet werden: alle heimischen Reptilien, Amphibien, Libellen, viele Gruppen und Arten der Schmetterlinge, Hautflügler und Käfer, auch einige Heuschrecken und Weichtiere sowie zahlreiche Pflanzenarten. Auch ist in der Anlage 1 vermerkt, ob die Arten besonders oder streng geschützt sind. Etliche heimische Vogelarten – die bereits durch die EU-Vogelschutzrichtlinie besonders geschützt sind – haben hier eine “Hochstufung” in den strengen Schutz erfahren. Weitere Informationen Unter den bei uns vorkommenden Arten verbleiben nicht viele, die keinen besonderen Schutz genießen. Dies sind neben domestizierten Formen (z.B. Straßentaube, Honigbiene) weitere dem Jagdrecht unterliegende Säugetierarten (z.B. Fuchs, Kaninchen, Wildschwein, Marder, Reh), etliche Kleinsäuger (viele Mäuse und Ratten) sowie einige Insektenarten wie Deutsche und Gemeine Wespe. Den Schutzstatus einer Art kann man komfortabel auf folgender Webseite des Bundesamtes für Naturschutz recherchieren: www.wisia.de.
Origin | Count |
---|---|
Bund | 25 |
Land | 140 |
Wissenschaft | 4 |
Type | Count |
---|---|
Ereignis | 5 |
Formular | 1 |
Förderprogramm | 9 |
Gesetzestext | 4 |
Taxon | 3 |
Text | 38 |
unbekannt | 103 |
License | Count |
---|---|
geschlossen | 142 |
offen | 19 |
unbekannt | 2 |
Language | Count |
---|---|
Deutsch | 163 |
Englisch | 5 |
Resource type | Count |
---|---|
Bild | 1 |
Datei | 7 |
Dokument | 34 |
Keine | 103 |
Unbekannt | 20 |
Webseite | 37 |
Topic | Count |
---|---|
Boden | 90 |
Lebewesen und Lebensräume | 162 |
Luft | 62 |
Mensch und Umwelt | 163 |
Wasser | 93 |
Weitere | 147 |