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Bundeswildschutzverordnung (BWildSchV)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Eingangsformel Auf Grund des § 36 Abs. 1 Nr. 2, 4 und 5 in Verbindung mit § 36 Abs. 3 des Bundesjagdgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1976 (BGBl. I S. 2849) wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:

Gutachten_Greifvoegel_Eulen_Altgehege.pdf

Sachverständigengruppe Gutachten über die tierschutzgerechte Haltung von Vögeln Mindestanforderungen an die Haltung von Greifvögeln und Eulen vom 10. Januar 1995 I. Allgemeiner Teil Die Mindestanforderungen gelten für Vögel der Ordnung Greifvögel (Falconiformes), mit den Familien Neuweltgeier (Cathartidae), Fischadler (Pandionidae), Greife (Accipitridae), Sekretäre (Sagittariidae) und Falken (Falconidae) sowie der Ordnung Eulen (Strigiformes) einschließlich der Schleiereulen. Die am häufigsten gehaltenen Arten sind in den Tabellen 1 und 2 genannt. Greifvögel und Eulen sind einzeln bzw. paarweise, bei einigen Arten in Gruppen lebende Vögel, die auf allen Kontinenten verbreitet sind. Sie besiedeln alle Lebensräume und Klimazonen, ausgenommen die Hochsee und die Poleiskappen. Greifvögel und Eulen ernähren sich von unterschiedlichen Beutetieren. Viele Arten haben ein breites Nahrungsspektrum, das Säuger, Vögel und Kerbtiere umfaßt, die sie z. T. selbst schlagen, aber auch tot aufgefunden nehmen. Manche Arten sind Spezialisten, die eine besondere Nahrung benötigen, wie z. B. der Fischadler oder der Schneckenweih, oder die ein spezifisches Nahrungs- verhalten zeigen, z. B. aasfressende Geier. Darüber hinaus gibt es einige Arten, die zusätzlich auch pflanzliche Kost nehmen wie Palmgeier, Schwarzer Milan und Wespenbussarde. Eulen und Falken bauen in der Regel kein Nest; andere Greifvögel dagegen z. T. gewaltige Horste. Als Brutstätten werden arttypisch unterschiedlich Bäume, Felsen, Boden und Höhlen ge- nutzt, ersatzweise auch Bauwerke. Zur Zeit kennt man 144 Eulen- und 291 Greifvogelarten. Fast alle Arten lassen sich zähmen. Greifvögel werden seit vielen Jahrhunderten zu Beizvögeln ausgebildet. Die Haltung von Greifvögeln und Eulen erfordert Sachkunde. Verletzt oder pflegebedürftig auf- gefundene Greifvögel oder Eulen sind bei einer behördlich genehmigten oder anerkannten Auf- fang- oder Pflegestation abzugeben, da die Haltung und Pflege dieser Tiere besondere Voraus- setzungen erfordert. -2- Einfuhr, Ausfuhr, Handel und Besitz aller Greifvögel- und Eulenarten werden durch Arten- schutzbestimmungen geregelt1). Zusätzlich gelten für viele einheimische Greifvogelarten auch jagdrechtliche Bestimmungen2). II. Spezieller Teil A. Generelle Haltungsansprüche 1. Grundsätzliches Greifvögel und Eulen dürfen nur in Volieren oder, unter bestimmten Bedingungen (s. Punkt 4), falknerisch gehalten werden. Kommerzielle Wanderschauhaltungen mit Greifvögeln oder Eulen sind nicht zu tolerieren. Greifvögel und Eulen beanspruchen in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet Territorien unter- schiedlicher Größe, die verteidigt werden. Unverträgliche Individuen (zwischen- oder innerart- lich unverträglich) dürfen nicht vergesellschaftet werden. Alle Einrichtungen für die Haltung von Greifvögeln und Eulen sind so zu gestalten, daß Schäden (auch Gefiederschäden) ausgeschlossen sind. So sind z. B. Netz- und Drahtbespannungen der Volieren regelmäßig auf ausreichende Spannung zu kontrollieren und rechtzeitig nachzuspannen, damit sich die Vögel nicht verhängen können. Durchsichtige Abschrankungen sind so zu konstruieren, daß sich dagegen fliegende Vögel nicht verletzen können. 1) z. Z. gelten: 1. Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 des Rates vom 3. Dezember 1982 zur Anwendung des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen in der Gemein- schaft (ABl. EG Nr. L 384 S.1) in der jeweils gültigen Fassung. 2. Verordnung (EWG) Nr. 3418/83 der Kommission vom 28. November 1983 mit Bestimmungen für eine einheitliche Erteilung und Verwendung der bei der Anwendung des Übereinkommens über den interna- tionalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen in der Gemeinschaft erforderli- chen Dokumente (ABl. EG Nr. L 344 S. 1). 3.Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege - Bundesnaturschutzgesetz - in der Fassung der Be- kanntmachung vom 12. März 1987 (BGBl. I S. 889), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. August 1993 (BGBl. I S. 1458). 4.Verordnung zum Schutz wildlebender Tier- und Pflanzenarten (Bundesartenschutzverordnung- BArtSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. September 1989 (BGBl. I S. 1677, 2011), zuletzt geändert durch Artikel 42 des Gesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082). 2) z. Z. gilt: Bundeswildschutzverordnung vom 25. Oktober 1985 (BGBl. I S. 2040). -3- Bei Gefahr durch andere Beutegreifer sind entsprechende Schutzmaßnahmen erforderlich, z. B. Unterspannetze, verschließbare Schutzhütten, Nachtvolieren. Schutz vor Witterungsunbilden, insbesondere vor Niederschlag, starker Sonneneinstrahlung und in Räumen vor Zugluft, muß bei jeder Haltung gegeben sein. Auf artspezifische Temperaturan- sprüche ist zu achten. Greifvögel und Eulen dürfen keinem schädlichen Streß durch die Nähe des Menschen oder an- derer Tiere ausgesetzt werden. Dieses Ziel kann durch verhaltensgerechte Rückzugsmöglichkei- ten und/oder Zähmung erreicht werden. Greifvögel und Eulen in Schauhaltungen müssen in aus- reichend großem Abstand von den Betrachtern untergebracht werden. Absperrungen vor Gehegen sind erforderlich, wenn die Maße der Volieren die Mindestanforderungen nicht deutlich überschreiten. Bei Schauhaltungen und Schauveranstaltungen müssen auch zahme Vögel so gehalten werden, daß fremde Personen sie nicht berühren können. 2. Ernährung Das Verabreichen lebender Wirbeltiere zur Ernährung ist nicht erforderlich und aus Tierschutz- gründen abzulehnen. Ausnahmen können bei der Eingewöhnung von Wildfängen oder bei der Vorbereitung auf die Auswilderung notwendig sein. Die Ansprüche der Vögel an Qualität und Quantität der Nahrung müssen erfüllt werden. Grund- sätzlich sollte die Nahrung so abwechslungsreich wie möglich sein und nicht nur schieres Muskelfleisch, sondern auch Knochen, Haare und Federn zur Gewöllbildung und gelegentlich Magen-Darm-Inhalt enthalten. Nach Bedarf sind Vitamine und Mineralstoffe zuzufüttern. Adulte der kleinsten Arten sollen mindestens zweimal täglich, der größeren Arten mindestens einmal täglich gefüttert werden. Da viele größere Arten nicht täglich erfolgreich jagen, sind bei diesen, wenn sie keine körperlichen Leistungen erbringen, Fastentage einzulegen, um Übergewicht zu vermeiden. Zur Erhaltung der Beutefangbereitschaft müssen für die Jagd trainierte Vögel restriktiv, d. h. ver- halten, gefüttert werden. Dabei darf es jedoch nicht zu einer Mangelernährung kommen. Für die restriktive Fütterung kann ein Futter gewählt werden, das energiereduziert und ballaststoffreich ist. Alle notwendigen Mineralstoffe und Vitamine müssen in optimaler Menge enthalten sein. Minderwertiges Futter darf nicht verwendet werden. Für die Reduktion der Körpermasse kann als Faustzahl etwa 15 %, gemessen an der Maximalkörpermasse, die am Ende der Mauser bei unbe- schränkter Fütterung und relativ wenig Bewegung erreicht ist, angegeben werden. Diese Faustzahl ist von Art zu Art und auch individuell unterschiedlich. Ziel der Ernährung für eine

Faltblatt "Hinweise für Präparatoren zum Artenschutz"

Nachweispflicht: Nachweispflicht: Wer besonders geschützte Tiere besitzt (auch wenn er diese nur für Dritte aufbewahrt oder in(auch Kommission Wer besonders geschützte Tiere besitzt wenn er genommen hat), hat auf Verlangen der zuständigen diese nur für Dritte aufbewahrt oder in Kommission ge- Behörde darüber zu dass diese nommenden hat),Nachweis hat auf Verlangen derführen, zuständigen Behörde Exemplare in Übereinstimmung mit dem geltenden den Nachweis darüber zu führen, dass diese Exemplare in Artenschutzrecht der Bundeswildschutzverord- Übereinstimmungbzw. mit dem geltenden Artenschutzrecht nung erworben wurden. Der Nachweis kann mit jedem bzw. der Bundeswildschutzverordnung erworben wurden. geeigneten Beweismittel geführt werden. Einzige Aus- Der Nachweis kann mit jedem geeigneten Beweismittel nahme stellen zugekaufte Exemplare des Anhanges A geführt werden. Einzige Ausnahme stellen zugekaufte der EG-Verordnung Nr. 338/97 dar, hier muss der Nach- Exemplare des Anhanges A der EG-Verordnung Nr. 338/97 weis mit den EG-rechtlich vorgeschriebenen Vermark- dar, hier muss der Nachweis mit den EG-rechtlich vor- tungsgenehmigungen geführt werden. geschriebenen Vermarktungsgenehmigungen geführt werden. Niedersächsischer Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz Verbleib toter Tiere, die nicht präpariert werden dürfen: Naturentnommene tote besonders geschützte Tiere, die Verbleib Tiere, die nicht präpariert werden keiner der toter Ausnahmen vom Besitzverbot (Fallgruppen dürfen: 2.1 – 2.6) unterliegen, können bei den staatlich aner- kannten Stellen abgegeben werden oder müssen ver- Naturentnommene tote besonders die nichtet werden. Welche Stellen zurgeschützte AufnahmeTiere, tot auf- keiner der Ausnahmen vom Besitzverbot (Fallgruppen gefundener Tier bestimmt sind, können Sie bei Ihrer2.1 – 2.6) unterliegen, können bei denerfragen. staatlich anerkannten zuständigen Naturschutzbehörde Stellen abgegeben werden oder müssen vernichtet wer- den. Welche Stellen zur Aufnahme tot aufgefundener Tier bestimmt sind, können Sie bei Ihrer zuständigen Natur- schutzbehörde für erfragen. Bezugsquellen die zitierten Gesetze: 1. Internet: EG Verordnungen, EG-Richtlinien: http://eur-lex.europa.eu/de/index.htm Bezugsquellen für die zitierten Gesetze: 2. Buchhandel: 1.Alle Internet: o. g. Gesetze: Naturschutzrecht. dtv, jeweils die EG Verordnungen, aktuelle Ausgabe EG-Richtlinien: https://eur-lex.europa.eu 2. Buchhandel: Alle o. g. Gesetze: Naturschutzrecht. dtv, jeweils die aktuelle Ausgabe Impressum: Herausgeber und Bezug: Niedersächsischer Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz Göttinger Chaussee 76 A, Impressum 30453 Hannover Herausgeber und Bezug: www.nlwkn.niedersachsen.de > Niedersächsischer Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Naturschutz > Veröffentlichungen Küsten- und Naturschutz (NLWKN) 3. Aufl. 2009 (3 - 4), Stand: Juni 09– Veröffentlichungen – Postfach 91 07 13, 30427 Hannover Titel: M. Papenberg veroeffentlichungen@nlwkn.niedersachsen.de Tel.: 0511 / 3034-3305 www.nlwkn.niedersachsen.de/veroeffentlichungen-naturschutz http://webshop.nlwkn.niedersachsen.de 4. Aufl. 2021 (4.000 - 4.500), Stand: September 2021 Titel: M. Papenberg Hinweise für Präparatoren zum Artenschutz Besonders geschützte Tierarten Das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) benennt einen kleinen Teil der Tierarten auf unserer Erde als »besonders geschützt« bzw. »streng geschützt«. Alle anderen Tierarten sind nicht besonders geschützt. Alle Tierarten aus:sind besonders geschütztsind zu- sätzl.streng geschütztBeispiele: Anhang A der EG-Verordnung Nr. 338/97++Europäische Greif- vögel und Eulen, Wolf, Braunbär, Wildkatze, Leopard, Nashorn Anhang B der EG-Verordnung Nr. 338/97+-Löwe, Saiga, Kro- kodile Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG (sog. FFH-Richtlinie) 1)++Feldhamster, Biber, Europäische Sumpf- schildkröte Art. 1 der Richtlinie 2009/147/EG (sog. Vogelschutz-Richtlinie): europäische Vogel- arten ¹)+Anlage 1 Bundes- artenschutz- verordnung (BArtSchV)+ Annahme von Tieren zur Präparation Artenschutzrechtlich dürfen die folgenden Tiere zur Präpara- tion angenommen werden: 1. Tiere der nicht besonders geschützten Arten. 2. Tiere der besonders geschützten Arten, für die eine der folgenden Ausnahmen vom Naturentnahme- und Besitzverbot des Bundesnaturschutzgesetzes zutreffen: 2.1 In der heimischen Natur vom Jagdausübungsbe- rechtigten erlegte oder tot aufgefundene Tiere der jagdbaren Arten. Bei Einlieferung durch eine dritte Person muss eine Eigentumabtrittserklärung des Jagdausübungsberechtigten vorliegen. 2.2 In der heimischen Natur tot aufgefundene Tiere, mit Ausnahme der streng geschützten Arten, für die ein Präparationsauftrag einer Lehr- oder Forschungs- einrichtung vorliegt. 2.3 In der heimischen Natur tot aufgefundene Tiere, für deren Präparation eine Ausnahmegenehmigung einer zuständigen Behörde vorliegt. 2.4 Tote Tiere, die nachweislich aus einer rechtmäßigen Gefangenschaftsnachzucht innerhalb der EU stammen. 2.5 Tote Tiere, die nachweislich in einem anderen EU-Mit- gliedsstaat in Übereinstimmung mit dem dort geltenden Recht der Natur entnommen wurden. 2.6 Tote Tiere, die nachweislich aus einer rechtmäßigen Einfuhr aus einem Drittland in die EU stammen. Vermarktung von Tieren teilweise durch die BArtSchV Besonders geschützt sind z. B. alle euro- päischen Singvögel. Zusätzlich streng geschützt sind z. B. Haubenlerche, Ortolan, Neuntöter. teilweise Besonders geschützt sind z.B. die meisten nicht jagdbaren heimischen Säuge- tierarten. Zusätzlich streng geschützt ist z. B. die Bayerische Klein- wühlmaus. 1) ausgenommen Arten, die schon in den Anhängen A oder B der Artenschutzrechtlich dürfen Frostmaterial und Präparate der Fallgruppen 1 und 2.4 zum Verkauf vorrätig gehalten, ange- boten oder verkauft werden. Soweit es sich bei 2.4 um Arten des Anhanges A der EG-Verordnung Nr. 338/97 handelt, ist hierzu eine gültige EU-rechtliche Vermarktungsgenehmigung erforderlich. Diese kann beim NLWKN beantragt werden (www.nlwkn.niedersachsen.de/cites). Soweit die Bundeswildschutzverordnung (BWildSchV) nichts anderes bestimmt, ist bei der Fallgruppe 2.1 nur eine Präparation für einen konkreten Auftraggeber unter Abrech- nung der Präparationsleistung möglich. Eine freie Vermark- tung ist hier nicht zulässig. Bei den Fallgruppen 2.2 – 2.3 ist immer nur eine Präpara- tion für einen konkreten Auftraggeber unter Abrechnung der Präparationsleistung möglich. Eine freie Vermarktung ist hier ausgeschlossen. Bei den Fallgruppen 2.5 – 2.6 wenden Sie sich bitte im konkreten Einzelfall an Ihre zuständige Naturschutzbehörde. Sonstige Hinweise Buchführungspflicht: Wer gewerbsmäßig Tiere der besonders geschützten Arten be- oder verarbeitet, hat ein tagesaktuelles Ein- und Auslieferungsbuch nach folgendem Muster zu führen: EG-Verordnung Nr. 338/97 geführt sind Eine Liste mit den Namen der besonders bzw. streng geschützten Arten steht im Internet unter der Adresse www.wisia.de mit komfortabler Suchfunktion zur Verfügung. Lfd. Nr.* Eingangstag Tierart, besitzberechtigendes Dokument, ggf. Kennzeichen Adresse Einlieferer oder sonstige Bezugsquelle Abgangstag Adresse Empfänger oder Art des sonstigen Abgangs 1. Bedeutung des besonderen Schutzes2. Tiere der besonders geschützten Arten dürfen im all- gemeinen der heimischen Natur weder lebend noch tot entnommen werden. Sie dürfen nur unter bestimmten Voraussetzungen in Besitz genommen und vermarktet werden.3. * Um eine Zuordnung des vorhandenen Frostmaterials und der Präparate zu den entsprechenden Bucheinträgen zu gewährleisten, müssen die einzelnen Exemplare geeignet gekennzeichnet werden.

17 Forstwirtschaft u. Jagd >> Jagd

Der Projekttyp umfasst die anlage-, bau- und betriebsbedingten Aspekte der Jagdausübung sowie Maßnahmen aus der Hegepflicht. Durch die Jagdausübung soll ein gesunder, an die vorhandenen Lebensgrundlagen angepasster Wildbestand erzielt werden. In der Forst-, Land- und Fischereiwirtschaft sollen Wildschäden durch überhöhte Wildbestände vermieden werden. Durch die gesetzliche Wildschadenshaftung der Jagd gegenüber der Forst-, Land- und Teichwirtschaft (in Form eines Kompensationsbetrages, selbst wenn der Abschussplan eingehalten wurde) wird ein +/- hoher Vollzugsdruck ausgeübt (Ammer et al. 2010: 119ff.). In Schutzgebieten muss sich die Jagd dem Schutzzweck unterordnen. Im Managementplan können Jagdregelungen enthalten sein, z. B. um den Buchen- oder Eichenanteil im Bestand zu erhöhen (Ammer et al. 2010: 34). In Hinsicht auf geschützte Tier- und Pflanzenarten dient die Jagd auch zur Dezimierung von Raubwild/Prädatoren und Konkurrenten. Der Vorrang des Schutzes der Waldbestände vor denen des Wildes wird in der Schnittmenge von Jagd-, Naturschutz- und Waldrecht generell als Allgemeinwohlzweck festgeschrieben (Ammer et al. 2010: 21). Vor allem soll eine natürliche Verjüngung der Hauptbaumarten ohne Schutzmaßnahmen, wie z. B. Zäunung möglich sein (Ammer et al. 2010: 27). Andererseits kann als positive Folge des Wilddruckes, z. B. durch große Pflanzenfresser, die Offenhaltung von Vegetationsflächen und die Förderung von lichtbedürftigen Pflanzen und Tieren betrachtet werden. Wildschäden sind z. B.: Schälschäden an der Rinde von Holzgewächsen durch Rot-, Dam-, Sikawild (auch Muffelwild); Benagen der Rinde durch Hase und Kaninchen; Fegen und Schlagen an jungen Stämmchen durch männliches Rot-, Dam-, Reh- u. Sikawild; Umwühlen von Wiesen durch Schwarzwild; Wildschweinsuhlen; Trittschäden an Gewässern; Äsen von Sämereien, Früchten und Keimlingen durch alle Pflanzenfresser, z. T. besonders an bestimmten Arten von Gehölzen; Verbissschäden an landwirtschaftlichen und gärtnerischen Kulturpflanzen sowie Knospen u. Trieben der Holzgewächse. Verbissschäden können zu Biomasseentzug, Wachstumseinbußen und Absterben der Jungpflanzen führen. Jungpflanzen werden vorrangig biotisch geschädigt, ältere Waldbestände mehr abiotisch. Unter den biotischen Schäden stehen die durch das Schalenwild verursachten an erster Stelle. Selektiver Verbiss auch von Kräutern, eher seltenen Gehölzen und -knospen erfolgt durch Konzentratselektierer (Reh). Besonders das Damwild erzwingt eine Offenhaltung, dadurch entstehen grasdominierte Bestände, diese hemmen die Naturverjüngung (Burschel & Huss 1997: 393). Durch überhöhte Schalenwildbestände erfolgt auf Bestandesebene eine Baumartenentmischung bzw. Homogenisierung (Ammer et al. 2010: 97) hin zu wenigen Baumarten (z. B. Dominanz von Fichte) sowie verminderte Strukturvielfalt. Infolge der komplexen Wechselwirkungen ergibt sich daraus die Verminderung der Humusbildung und der Bodenfruchtbarkeit (a. a. O.: 69). Zäunung und andere Waldbaumethoden sind gegen Verbiss nicht hinreichend wirksam (a. a. O.: 98) und insgesamt sind ca. 50 % der Flächen verbissgefährdet (a. a. O.: 101). Die Gutachten zur Verbissbelastung und dem Verjüngungszustand sind Grundlagen der Abschussplanung. In diese sind auch Wildbiologie, Wilddichte, Altersaufbau und Geschlechterverhältnis etc. einzubeziehen. Die Liste der jagdbaren Arten mit den Jagd- und Schonzeiten sind im Bundesjagdgesetz, der Bundeswildschutzverordnung und z. T. abweichenden Länderverordnungen festgelegt. Die Wildarten werden nach Schalen-, Hoch-, Nieder-, Nutz- und Raubwild unterschieden (Nüßlein 2003: 27). In der Liste sind auch alle Wildarten mit ganzjähriger Schon- oder Jagdzeit aufgeführt. Mögliche Formen der Jagdausübung sind (vgl. Nüßlein 2003: 197ff.): - Einzeljagd: Ansitz (auf Haarwild); Pirsch (auf Schalenwild); mit Hund: Suche (im offenen Gelände, auf Rebhuhn, Fasan, Hase, Kaninchen ); Buschieren (in buschartig bewachsenem Gelände, auf Hase, Kaninchen, Fasan, Schnepfe, Wasservogeljagd, Rebhühner); Stöbern (in dicht bewachsenem Gelände, auf Hase, Fuchs, Schwarzwild, Federwild); Brackieren (auf Fuchs, Hase); - Gesellschaftsjagd: Treibjagd (das Wild wird von den Treibern durch eine stärkere Beunruhigung aufgescheucht und den Schützen zugetrieben); Drückjagd (Wild wird durch wenige Treiber ohne größere Beunruhigung rege gemacht und veranlasst, den Schützen zuzuwechseln); - Baujagd mit Hunden (auf Fuchs, Dachs, Kaninchen); - Hüttenjagd mit Uhu(-attrappe) auf Krähen und Elstern, Lockjagd (z. B. auf den Hirsch; Blattjagd auf Rehbock; Kirrungen; Luderplätze für Raubwild; optische Lockmittel, die die Anwesenheit von Artgenossen für Federwild vortäuschen: Locktauben, -krähen); - Fallenjagd (z. T. mit Ködern) z. B. Kastenfallen, größere Käfigfallen (für Fuchs, Waschbär, Hund), Saufang, Entenkoje, Habichtskorb; Totschlagfallen wie Abzugseisen, Knüppelfallen, Scherenfallen; Einfänge für unversehrten Lebendfang von Schalenwild (für den Verkauf zwecks Aussetzung oder wissenschaftliche Zwecke); - Beizjagd oder Falknerei mit abgerichteten Greifvögeln. Mit den Aufgaben der Jagd sind die Maßnahmen der Hege verbunden, sie dienen der Erhaltung angemessener, gesunder Wildbestände. Zur Hege gehören - Reviergestaltung zur Schaffung von Deckung und Äsung (Nüßlein 2003: 347): Pflanzung und Pflege von Äsungsstreifen, Wegrainen, Hecken u. a. Schutzgehölzen, Feuchtflächen und Tümpeln mit Schilfbewuchs; Bepflanzung von ausgebeuteten Kies- und Erdgruben in der Feldflur; Pflanzung von Fruchtgehölzen oder von Verbissgehölzen im einseitigen Nadelwald; Anlage und Umwandlung von Äsungsflächen: Wildäckern, Wildwiesen, Entwässerung von Waldmooren, Anpflanzung von Neophyten als Äsungsstauden; - die Einrichtung von Ruhezonen und Wildschutzgebieten, Jagdbanngebieten; - die Wildfütterung (Ablenkfütterung; Kirrung oder seltene Winterfütterungen in Notzeiten, ggf. mit Wintergatterung von Rotwild im Bergwald), Salzlecksteine; - ggf. Bekämpfung von Wildkrankheiten, wie Tollwut, Seuchen, Parasitenbefall (unter Berücksichtigung des Domestikationsverbots). Zu den möglichen anlagebedingten Projektbestandteilen zählen die jagdlichen Einrichtungen, der Bau von Hochsitzen, Jagdhütten, Jagdschneisen, die Zuwegungen, Fütterungsstellen etc., ggf. Aufschüttung von Wegebefestigungen.

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