Das Bundeskabinett beschließt den Gesetzentwurf über die Abscheidung, den Transport und die dauerhafte Speicherung von Kohlendioxid in tiefen Gesteinsschichten (Carbon Capture and Storage, CCS). Mit dem Gesetzentwurf soll die Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die geologische Speicherung von Kohlendioxid in deutsches Recht umgesetzt werden. § 1 Zweck des Gesetzes: "Zweck dieses Gesetzes ist die Gewährleistung einer dauerhaften Speicherung von Kohlendioxid in unterirdischen Gesteinsschichten im Interesse des Klimaschutzes und der möglichst sicheren, effizienten und umweltverträglichen Versorgung der Allgemeinheit mit Energie sowie der Schutz des Menschen und der Umwelt, auch in Verantwortung für künftige Generationen."
Das Projekt "Verbesserungspotenziale und -Möglichkeiten bei der Interpretation, Implementierung und Überwachung bestehender Europäischer Instrumente und Maßnahmen für die sichere Erreichung der EU Energie- und Klimapolitischen Ziele bis 2020" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Ecofys Germany GmbH - Niederlassung Berlin durchgeführt. Die Energie und Klimaschutzziele für 2020 sind ambitioniert und können erreicht werden, wenn die richtigen Rahmenvoraussetzungen hierfür geschaffen und entsprechend implementiert sind. Hierfür ist eine Vielzahl von Instrumenten existent (EU Emissionshandel, die Erneuerbaren Richtlinie, CCS-Richtlinie, die Energiedienstleistungs-RL, die Öko-Design- und Energieverbrauchskennzeichungs-RL, KWK-Richtlinie, Energiesteuer-RL, Gebäude-RL und a.). Jedoch werden aus unterschiedlichen Gründen z.T. wesentliche Potenziale trotz der Existenz der Instrumente nicht ausgenutzt und die Wirksamkeit der bestehenden Instrument z.T. erheblich reduziert. Lt. EU Kommission könnten bei stringenterer Umsetzung existenter Instrumente und Maßnahmen in der Summe die 2020 Energie- und Klimaschutzziele sicher erreicht werden. Hier soll das Vorhaben ansetzen und Optimierungspotenzial und konkrete Verbesserungsvorschläge entwickeln. Dieses Vorhaben soll dazu dienen, wesentliche Instrumente und ungenutzen Umsetzungspotenziale bei der Interpretation, Implementierung und -Überwachung auf EU-Ebene und in den Mitgliedsstaaten zu identifizieren, die Verbesserungspotenziale aufzuzeigen, zu quantifizieren (soweit möglich) und konkrete Vorschläge zur besseren Anwendung der bestehenden Instrumente zu machen. Im Ergebnis sollen damit die Voraussetzungen dafür geschaffen werden, dass die EU Energie- und Klimaschutzziele bis 2020 sicher erreicht werden.
Das Projekt "Möglichkeiten des Einsatzes regenerativer Energien in der Stadtgemeinde Klosterneuburg" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Universität für Bodenkultur Wien, Institut für Landtechnik durchgeführt. Im Auftrag der Stadtgemeinde Klosterneuburg wurde eine CO2-Bilanzierung (Grob- und Feinbilanz) für die Gemeinde durchgeführt und mögliche Reduktionspotentiale ermittelt. Weiters wurden die Möglichkeiten und notwendigen Voraussetzungen für eine Biomasse-Nahwärme, für einen Rapsmethylestereinsatz (Biodiesel) bei den Bus- und Fuhrwerksunternehmen und für energiesparende Bauweise bei Neubauten und bei der Althaussanierung aufgezeigt. Die Grobbilanz lieferte nur eine Annäherung an die Emissionsstruktur in Klosterneuburg, während durch die Ausarbeitung einer Feinbilanz detaillierte Angaben über die Reduktionsmöglichkeiten in privaten Haushalten sowie in den Bereichen Handel, Dienstleistungen und produzierendes Gewerbe ermittelt wurden. Der Endenergieverbrauch beträgt in Klosterneuburg rund 360 GWh pro Jahr, wobei der Anteil der privaten Haushalte 70 Prozent beträgt. Die CO2-Emissionen belaufen sich auf rund 77.000 Tonnen pro Jahr. Durch die Anwendung aller Einsparungspotentiale (Sanierung der Altbauten, Kesseltausch, sparsame Geräte, Abwärmenutzung, etc.) kann der Endenergieverbrauch um rund 60 Prozent auf 145 GWh pro Jahr reduziert werden. Für die CO2-Emission bedeutet dies eine Reduktion auf 32.294 Tonnen pro Jahr. Bezüglich einer Nahwärmeanlage stellt Klosterneuburg durch seinen hohen Anteil an land- und forstwirtschaftlichen Nutzflächen sowie durch das nahe Beieinanderliegen von öffentlichen Gebäuden (Rathaus, Spital, Freizeitanlage, Schulen, etc.) eine ideale Gemeinde zur Realisierung eines solchen Projektes dar. Die Gemeinde verfügt über 2.370 ha Waldfläche, wodurch nach überschlagsmäßigen Berechnungen bei nachhaltiger Bewirtschaftung ein Restholzanteil von 1.185 Tonnen pro Jahr zur Verfügung steht. Dies entspricht einer Energiemenge von 4.266 MWh. Mit dieser Menge könnten in etwa das Spital, die Amtsgebäude und die Freizeitanlage Happyland beheizt werden.
Seit Beginn der Industrialisierung ist der Anteil an Treibhausgasen in der Atmosphäre kontinuierlich angestiegen. Vor allem das bei der Verbrennung fossiler Rohstoffe (v. A. Kohle, Erdöl, Erdgas, Biokraftstoffe) freiwerdende Kohlenstoffdioxid (CO 2 ) ist maßgeblich an der globalen Klimaerwärmung beteiligt. In dem vom Weltklimarat (IPCC = Intergovernmental Panel on Climate Change) herausgegebenen Klimabericht (IPCC, 2005) wird die Abscheidung des in Kraftwerken entstehenden CO 2 und dessen Speicherung in geeigneten Gesteinsstrukturen des tieferen Untergrundes ( C arbon Dioxide C apture and S torage [CCS] -Prozess) als eine Option angegeben, um den weiteren CO 2 -Anstieg in der Erdatmosphäre zu vermeiden. Die Umsetzung der CCS-Technologie im großtechnischen Maßstab bedarf mit Blick auf Investitionsschutz für Unternehmen, Verantwortlichkeiten und Haftungsfragen eindeutiger nationaler und internationaler rechtlicher Rahmenbedingungen. Eine Richtlinie (2009/31/EG) , die den Rechtsrahmen für die Speicherung von CO 2 regelt, wurde von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften erarbeitet und vom Europäischen Parlament verabschiedet (23.04.2009). Die europäischen Mitgliedsstaaten haben die EU-Richtlinie in nationales Recht zu überführen. In Deutschland ist dies seit dem 24.08.2012 durch das vom Vermittlungsausschuss von Bundestag und Bundesrat beschlossene Gesetz zur „Demonstration der dauerhaften Speicherung von Kohlendioxid“ geregelt. Der aktuelle Stand des Kohlendioxid-Speicherungsgesetz (KSpG) kann unter folgendem Link eingesehen werden: https://www.gesetze-im-internet.de/kspg/KSpG.pdf Danach ist eine jährliche Höchstspeichermenge von vier Millionen Tonnen CO 2 insgesamt und 1,3 Millionen Tonnen pro Speicher möglich Eine Länderklausel ermöglicht ein generelles Verbot der unterirdischen CO 2 -Speicherung in den einzelnen Bundesländern aufgrund bestimmter Abwägungskriterien. Zahlreiche nationale und internationale Forschungsvorhaben beschäftigen sich seit Ende des letzten Jahrhunderts damit, das in Kraftwerken entstehende CO 2 zu minimieren, es abzuscheiden und auf Dauer so zu lagern, dass es nicht in die Atmosphäre gelangen kann. Diese Projekte befinden sich in den unterschiedlichsten Forschungs- und Entwicklungsstadien. Im Rahmen des integrierten Klimaschutzprogramms für Hessen (= INKLIM 2012) des Hessisches Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt, Weinbau, Forsten, Jagd und Heimat (HMLU) wurde im Jahr 2007 vom Hessischen Landesamt für Naturschutz,Umwelt und Geologie (HLNUG) die Eignung des Untergrundes zur dauerhaften Einlagerung von CO 2 untersucht. Hierbei wurden die verschiedenen Speichermöglichkeiten in Hessen beleuchtet und mögliche konkurrierende Nutzungen aufgezeigt. Speicherung durch künstliche Mineralisierung, in ausgeförderten Erdgas- und Erdölfeldern, in Salzstöcken, in Kohlenflözen sowie in salinaren Aquiferen Das vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und Industrieunternehmen geförderte länderübergreifende Forschungsvorhaben „ Speicher-Kataster Deutschland “ hatte die systematische, bundesweit einheitliche Erfassung und Interpretation von Informationen über unterirdische Porenspeicherräume (v. A. salinare Aquifere) in Deutschland zum Ziel (Projektzeitraum 2009-2011). Unter Federführung der Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe (BGR) wurden hierbei in enger Kooperation mit den staatlichen geologischen Diensten der Länder Potenzialkarten über die Verbreitung von Speicher- und Barrieregesteinen sowie detaillierte Charakterisierungen von geeigneten Speicherstrukturen erstellt, die der qualifizierten Beratung von Politik, Öffentlichkeit und Wirtschaft durch die zuständigen Fachbehörden dienen. Das HLNUG ist für Hessen der Projektpartner. Bericht im Rahmen von INKLIM, integrierten Klimaschutzprogramms Hessen Zusammenfassung zum Stand der hessischen Arbeiten ist als PDF verfügbar. Auf der DGG-Tagung 2009 in Dresden wurde ein Poster präsentiert. Der hessische Endbericht zum "Speicherkataster Deutschland" ist hier verfügbar. Die Publikation: Kött, A. & Kracht, M. (2011): Möglichkeiten der CO 2 -Speicherung in tiefen Aquiferen Hessens.– in: Müller, Chr. & Reinhold, K. (Hrsg.): Geologische Charakterisierung tiefliegender Speicher- und Barrierehorizonte in Deutschland - Speicher-Kataster Deutschland.– Schriftenreihe der Deutschen Gesellschaft für Geowissenschaften, Heft 74 kann hier erworben werden. Die geologischen Voraussetzungen zur dauerhaften (d. h. möglichst länger als 10.000 Jahre) Speicherung von CO 2 werden in Hessen nur von tiefen Salzwasser führenden Grundwasserleitern (salinen Aquiferen) sowie entleerten Erdöl- und Erdgaslagerstätten erfüllt. Die Lagerstättenverhältnisse und das Speicherpotenzial der Erdöl- und Erdgasfelder im Oberrheingraben sind in der Regel gut dokumentiert. Im Vergleich zu den Norddeutschen Feldern weisen sie nur sehr geringe Kapazitäten auf und werden z. T. als Gasspeicher genutzt. Die effektive Nutzung des Speicherpotentials setzt eine hohe Verdichtung des CO 2 voraus. Die für die Injektion erforderlichen Druck- und Temperaturbedingungen werden im Allgemeinen ab Tiefen größer 800 Meter unter Geländeoberkante erreicht. Das Speichergestein (meist poröse Sandsteine und klüftige Kalksteine) sollte mindestens eine Porosität von 10 %, eine Permeabilität von 10 milliDarcy und eine Mächtigkeit von 10 Meter aufweisen. Um die Speichersicherheit zu gewährleisten, muss jedes Speichergestein von einer mindestens 20 Meter mächtigen, impermeablen Deckschicht überlagert sein, unter der sich das CO 2 lateral entlang, aber nicht vertikal nach oben bewegen kann. Als potenziell nutzbare Speichergesteine wurden u.a. das Rotliegend im Werra-Kali-Gebiet sowie im Oberrheingraben näher untersucht. Angaben über Permeabilitäten und Porositäten sind jedoch in den wenigsten Fällen vorhanden. Der zur Leine-Folge gehörenden Plattendolomit im Werra-Kali-Gebiet ist nur eingeschränkt geeignet, da die Speichersicherheit aufgrund der Eigenschaften der Deckschichten nicht verlässlich gegeben ist. Im Raum Kassel, im Vogelsberg und der Hohen Rhön ist die Datengrundlage unzureichend. Der Mittlere Buntsandstein liegt nur in einem sehr begrenzten Gebiet im Raum Kassel unterhalb 800 Meter unter der Geländeoberkante. Die tertiären Pechelbronn-Schichten im Oberrheingraben weisen aufgrund zahlreicher nordnordost - südsüdwest verlaufender Schwellen und Senken sowie ein Mosaik von Kippschollen sehr engräumige Veränderungen in Mächtigkeit und Fazies auf und sind daher schwer einzuschätzen. Zusammenfassend ist festzustellen, dass in Hessen keine ausreichend großen und sicheren Speicherstrukturen vorhanden sind, um eine effektive und nachhaltige Einspeisung von CO 2 zu ermöglichen. Anne Kött Tel.: 0611-6939 734
Mit der Dritten Verordnung zur Änderung der Abfallverbringungsbußgeldverordnung wurde die AbfVerbrBußV an geändertes EG-Recht über die Verbringung von Abfällen (Berichtigung der Verordnung (EG) Nummer 1013/ 2006, Verordnung (EG) Nummer 219/2009, Verordnung (EG) Nummer 308/2009, Richtlinie 2009/31/EG und Verordnung (EG) Nummer 967/2009) angepasst. Die Verordnung wurde am 25. November 2009 verkündet (BGBl. I Seite 3792) und ist am 28. November 2009 in Kraft getreten. Abfallverbringung in Deutschland und Europa Es handelt sich um eine Verordnung auf nationaler Ebene. Der übergeordnete Rahmen ist die/das 3. AbfVerbrBußV.
Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts für Justiz ‒ www.gesetze-im-internet.de Gesetz über den Zugang zu digitalen Geodaten *) (Geodatenzugangsgesetz - GeoZG) GeoZG Ausfertigungsdatum: 10.02.2009 Vollzitat: "Geodatenzugangsgesetz vom 10. Februar 2009 (BGBl. I S. 278), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Februar 2021 (BGBl. I S. 306) geändert worden ist" Stand: *) Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 25.2.2021 I 306 Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE- Richtlinie) (ABl. L 108 vom 25.4.2007, S. 1) in deutsches Recht. Fußnote (+++ Textnachweis ab: 14.2.2009 +++) (+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht: Umsetzung der EGRL 2/2007 (CELEX Nr: 307L0002) +++) Abschnitt 1 Ziel und Anwendungsbereich § 1 Ziel des Gesetzes Dieses Gesetz dient dem Aufbau einer nationalen Geodateninfrastruktur. Es schafft den rechtlichen Rahmen für 1.den Zugang zu Geodaten, Geodatendiensten und Metadaten von geodatenhaltenden Stellen sowie 2.die Nutzung dieser Daten und Dienste, insbesondere für Maßnahmen, die Auswirkungen auf die Umwelt haben können. § 2 Anwendungsbereich (1) Dieses Gesetz gilt für geodatenhaltende Stellen des Bundes und der bundesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts. (2) Natürliche und juristische Personen des Privatrechts können Geodaten und Metadaten über das Geoportal nach § 9 Absatz 2 bereitstellen, wenn sie sich verpflichten, diese Daten nach den Bestimmungen dieses Gesetzes bereitzustellen und hierfür die technischen Voraussetzungen zu schaffen. (3) Dieses Gesetz gilt auch für Geodatendienste, die sich auf Daten beziehen, die in den Geodaten enthalten sind, auf die dieses Gesetz Anwendung findet. (4) Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II S. 1798; 1995 II S. 602) auch im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels. Abschnitt 2 Begriffsbestimmungen § 3 Allgemeine Begriffe (1) Geodaten sind alle Daten mit direktem oder indirektem Bezug zu einem bestimmten Standort oder geografischen Gebiet. - Seite 1 von 8 - Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts für Justiz ‒ www.gesetze-im-internet.de (2) Metadaten sind Informationen, die Geodaten oder Geodatendienste beschreiben und es ermöglichen, Geodaten und Geodatendienste zu ermitteln, in Verzeichnisse aufzunehmen und zu nutzen. (3) Geodatendienste sind vernetzbare Anwendungen, welche Geodaten und Metadaten in strukturierter Form zugänglich machen. Dies sind im Einzelnen: 1.Suchdienste, die es ermöglichen, auf der Grundlage des Inhalts entsprechender Metadaten nach Geodaten und Geodatendiensten zu suchen und den Inhalt der Metadaten anzuzeigen, 2.Darstellungsdienste, die es zumindest ermöglichen, darstellbare Geodaten anzuzeigen, in ihnen zu navigieren, sie zu vergrößern oder zu verkleinern, zu verschieben, Daten zu überlagern sowie Informationen aus Legenden und sonstige relevante Inhalte von Metadaten anzuzeigen, 3.Dienste, die das Herunterladen und, wenn durchführbar, den direkten Zugriff auf Kopien von Geodaten ermöglichen (Downloaddienste), 4.Transformationsdienste zur geodätischen Umwandlung von Geodaten. (4) Interoperabilität ist die Kombinierbarkeit von Daten beziehungsweise die Kombinierbarkeit und Interaktionsfähigkeit verschiedener Systeme und Techniken unter Einhaltung gemeinsamer Standards. (5) Geodateninfrastruktur ist eine Infrastruktur bestehend aus Geodaten, Metadaten und Geodatendiensten, Netzdiensten und -technologien, Vereinbarungen über gemeinsame Nutzung, über Zugang und Verwendung sowie Koordinierungs- und Überwachungsmechanismen, -prozesse und -verfahren mit dem Ziel, Geodaten verschiedener Herkunft interoperabel verfügbar zu machen. (6) Geoportal ist eine elektronische Kommunikations-, Transaktions- und Interaktionsplattform, die über Geodatendienste und weitere Netzdienste den Zugang zu den Geodaten ermöglicht. (7) Netzdienste sind netzbasierte Anwendungen zur Kommunikation, Transaktion und Interaktion. (8) Geodatenhaltende Stellen im Sinne dieses Gesetzes sind die informationspflichtigen Stellen im Sinne von § 2 Absatz 1 des Umweltinformationsgesetzes vom 22. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3704). § 4 Betroffene Geodaten und Geodatendienste (1) Dieses Gesetz gilt für Geodaten, die noch in Verwendung stehen und die folgenden Bedingungen erfüllen: 1.Sie beziehen sich auf das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland oder auf die ausschließliche Wirtschaftszone der Bundesrepublik Deutschland gemäß Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen; 2.sie liegen in elektronischer Form vor; 3.sie sind vorhanden bei a) b) einer geodatenhaltenden Stelle, fallen unter ihren öffentlichen Auftrag und aa)wurden von einer geodatenhaltenden Stelle erstellt oder bb)sind bei einer solchen eingegangen oder cc)werden von dieser geodatenhaltenden Stelle verwaltet oder aktualisiert, Dritten, denen nach § 2 Absatz 2 Anschluss an die nationale Geodateninfrastruktur gewährt wird, oder werden für diese bereitgehalten; 4. sie betreffen eines oder mehrere der folgenden Themen: a)Koordinatenreferenzsysteme (Systeme zur eindeutigen räumlichen Referenzierung von Geodaten anhand eines Koordinatensatzes (x, y, z) oder Angaben zu Breite, Länge und Höhe auf der Grundlage eines geodätischen horizontalen und vertikalen Datums), b)geografische Gittersysteme (harmonisiertes Gittersystem mit Mehrfachauflösung, gemeinsamem Ursprungspunkt und standardisierter Lokalisierung und Größe der Gitterzellen), c)geografische Bezeichnungen (Namen von Gebieten, Regionen, Orten, Großstädten, Vororten, Städten oder Siedlungen sowie jedes geografische oder topografische Merkmal von öffentlichem oder historischem Interesse), - Seite 2 von 8 - Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts für Justiz ‒ www.gesetze-im-internet.de d)Verwaltungseinheiten (lokale, regionale und nationale Verwaltungseinheiten, die die Gebiete abgrenzen, in denen die Bundesrepublik Deutschland Hoheitsbefugnisse hat oder ausübt und die durch Verwaltungsgrenzen voneinander getrennt sind), e)Adressen (Lokalisierung von Grundstücken anhand von Adressdaten, in der Regel Straßenname, Hausnummer und Postleitzahl), f)Flurstücke oder Grundstücke (Gebiete, die anhand des Grundbuchs oder gleichwertiger Verzeichnisse bestimmt werden), g)Verkehrsnetze (Verkehrsnetze und zugehörige Infrastruktureinrichtungen für Straßen-, Schienen- und Luftverkehr sowie Schifffahrt; dies umfasst auch die Verbindungen zwischen den verschiedenen Netzen und das transeuropäische Verkehrsnetz im Sinne der Entscheidung Nr. 1692/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 1996 über gemeinschaftliche Leitlinien für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes (ABl. L 228 vom 9.9.1996, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 des Rates (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1), und künftige Überarbeitungen dieser Entscheidung), h)Gewässernetz (Elemente des Gewässernetzes, einschließlich Meeresgebiete und aller sonstigen Wasserkörper und hiermit verbundener Teilsysteme, darunter Einzugsgebiete und Teileinzugsgebiete; gegebenenfalls gemäß den Definitionen der Richtlinie 2000/60/ EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2009/31/EG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 114) geändert worden ist, und in Form von Netzen), i)Schutzgebiete (Gebiete, die im Rahmen des internationalen und des gemeinschaftlichen Rechts der Mitgliedstaaten ausgewiesen sind oder verwaltet werden, um spezifische Erhaltungsziele zu erreichen), j)Höhe (digitale Höhenmodelle für Land-, Eis- und Wasserflächen inklusive Tiefenmessung bei Gewässern und Mächtigkeit bei Eisflächen, sowie Uferlinien; (Geländemodelle)), k)Bodenbedeckung (physische und biologische Bedeckung der Erdoberfläche, einschließlich künstlicher Flächen, landwirtschaftlicher Flächen, Wälder, natürlicher (naturnaher) Gebiete, Feuchtgebiete und Wasserkörper), l)Orthofotografie (georeferenzierte Bilddaten der Erdoberfläche von satelliten- oder luftfahrzeuggestützten Sensoren), m)Geologie (geologische Beschreibung anhand von Zusammensetzung und Struktur des Untergrundes; dies umfasst auch Grundgebirgs- und Sedimentgesteine, Lockersedimente, Grundwasserleiter und - stauer, Störungen, Geomorphologie und anderes), n)statistische Einheiten (Einheiten für die Verbreitung oder Verwendung statistischer Daten), o)Gebäude (geografischer Standort von Gebäuden), p)Boden (Beschreibung von Boden und Unterboden anhand von Tiefe, Textur, Struktur und Gehalt an Teilchen sowie organischem Material, Steinigkeit, Erosion, gegebenenfalls durchschnittliches Gefälle und erwartete Wasserspeicherkapazität), q)Bodennutzung (Beschreibung von Gebieten anhand ihrer derzeitigen und geplanten künftigen Funktion oder ihres sozioökonomischen Zwecks wie zum Beispiel Wohn-, Industrie- oder Gewerbegebiete, land- oder forstwirtschaftliche Flächen, Freizeitgebiete), r)Gesundheit und Sicherheit (geografische Verteilung verstärkt auftretender pathologischer Befunde (zum Beispiel Allergien, Krebserkrankungen, Erkrankungen der Atemwege), Informationen über Auswirkungen auf die Gesundheit (zum Beispiel Biomarker, Rückgang der Fruchtbarkeit, Epidemien) oder auf das Wohlbefinden (zum Beispiel Ermüdung, Stress) der Menschen in unmittelbarem Zusammenhang mit der Umweltqualität (zum Beispiel Luftverschmutzung, Chemikalien, Abbau der Ozonschicht, Lärm) oder in mittelbarem Zusammenhang mit der Umweltqualität (zum Beispiel Nahrung, genetisch veränderte Organismen)), s)Versorgungswirtschaft und staatliche Dienste (Versorgungseinrichtungen wie Abwasser- und Abfallentsorgung, Energieversorgung und Wasserversorgung; staatliche Verwaltungs- und Sozialdienste wie öffentliche Verwaltung, Katastrophenschutz, Schulen und Krankenhäuser), t)Umweltüberwachung (Standort und Betrieb von Umweltüberwachungseinrichtungen einschließlich Beobachtung und Messung von Schadstoffen, des Zustands von Umweltmedien und anderen - Seite 3 von 8 -