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Anwendung der Verbrennungsrichtlinie auf Anlagentypen der Mitverbrennung, die nicht in der Richtlinie explizit genannt sind - Schwerpunkt Hochofen

Das Projekt "Anwendung der Verbrennungsrichtlinie auf Anlagentypen der Mitverbrennung, die nicht in der Richtlinie explizit genannt sind - Schwerpunkt Hochofen" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Ökopol Institut für Ökologie und Politik GmbH durchgeführt.

FHprofUnt2012: Sekundärbrennstoffanalyse mittels Röntgenfluoreszenz (StAR)

Das Projekt "FHprofUnt2012: Sekundärbrennstoffanalyse mittels Röntgenfluoreszenz (StAR)" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Fachhochschule Münster, IKFM Institut für Konstruktions- und Funktionsmaterialien, Labor für Instrumentelle Analytik und Kunststoffanalytik durchgeführt. Der Gesetzgeber hat in der europäischen Richtlinie 2000/76/EG einheitliche Normen für die Verbrennung und Mitverbrennung von Abfällen erlassen, die eine Untersuchung der physikalischen und chemischen Zusammensetzung bei der Anlieferung und Annahme der Abfälle vorschreibt und damit vor der eigentlichen Verbrennung. Das Ziel des geplanten Forschungsprojektes 'StAR - Sekundärbrennstoffanalysen mittels Röntgenfluoreszenz' besteht darin, ein kostengünstiges und prozessnahes analytisches Verfahren zur quantitativen Bestimmung umwelt- und prozessrelevanter Elemente in Sekundärbrenn stoff(ström)en zu entwickeln. Ein geeignetes Röntgenfluoreszenz analyseverfahren (RFA) könnte auf Grund der leichten Automatisierbarkeit und der sehr einfachen Probenvorbereitung die derzeitige Praxis revolutionieren und die tatsächliche Einhaltung aktueller und zukünftiger Umweltstandards garantieren. Die RFA ist jedoch eine sehr matrixabhängige Relativmethode. Matrixabhängig bedeutet in diesem Zusammenhang, dass das gemessene Elementsignal signifikant von der Gesamtzusammensetzung der Probe abhängig ist. Die exakte Quantifizierung der enthaltenen Elemente in einer Sekundärbrennstoffprobe, deren Zusammensetzung je nach Herkunft sehr stark variieren kann (Matrixeffekte), ist derzeit mit der RFA nicht möglich. Heute werden zwar schon vor allem mobile Hand-RFA-Geräte eingesetzt, aber deren Quantifizierungsmechanismen sind in der Regel unzureichend und sind daher nur als Screening zu betrachten. Das grundlegende Problem für den breiten, quantitativen Einsatz der RFA in dieser Anwendung besteht darin, dass derzeit weder Kalibriermaterialien noch zertifizierte Referenzmaterialien für diese Fragestellung zur Verfügung stehen und vorkalibrierte (standardlose) Quantifizierungsalgorithmen für diesen Anwendungsbereich derzeit noch nicht ausgereift sind. Der innovative Ansatz dieses Vorhabens ist, eben diese sogenannten standardlosen Quantifizierungsalgorithmen, die bei anderen Matrices, wie z.B. Stahl, hervorragend funktionieren, für vergleichsweise leichte Matrices wie Sekundärbrennstoffe, wo die Matrixelemente nicht vollständig mit der RFA messbar sind, zu entwickeln und anzupassen. Das würde erstmals die Möglichkeit eröffnen, werkseitig vorkalibrierte RFA Geräte auf den Markt zu bringen, die dann unabhängig vom vorliegenden Stoffstrom, die Einhaltung der geforderten chemischen Prüfung zeitnah vor der Verbrennung und damit potentiellen Freisetzung in die Umwelt garantieren könnten. Auf dieser Grundlage könnte dann in Zukunft eine automatische Messung und Sortierung von Sekundärbrennstoff(strömen)en mit Hilfe der RFA in thermischen Abfallbehandlungsanlagen zeit- und prozessnah erfolgen.

Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen Überwachungsplan des Landes Sachsen-Anhalt für Industrieemissions-Anlagen (IE-ÜPl)

Die Industrieemissionsrichtlinie 2010/75/EU , kurz IED genannt, ist eine europäische Richtlinie mit Regelungen zur Genehmigung, zum Betrieb und zur Überwachung von Industrieanlagen in der Europäischen Union. Die Richtlinie trat am 6. Januar 2011 in Kraft. Die Umsetzung in nationales Recht der EU-Mitgliedstaaten musste bis zum 7. Januar 2013 erfolgen. Die Richtlinie verfolgt das Ziel, die Umweltverschmutzung durch Industrieanlagen durch eine integrierte Genehmigung zu vermeiden oder so weit wie möglich zu vermindern. Die Industrieemissionsrichtlinie ersetzt die bisherige Genehmigungsgrundlage für Industrieanlagen in EU-Mitgliedsländern, die sogenannte IVU-Richtlinie (2008/1/EG), sowie die Richtlinie über Abfallverbrennung (2000/76/EG), die Richtlinie über Großfeuerungsanlagen (2001/80/EG), die Lösemittelrichtlinie (1999/13/EG) und drei Richtlinien zur Titandioxidherstellung (78/176/EWG, 82/883/EWG, 92/112/EWG). Nach Artikel 23 der europäischen Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen haben die Mitgliedsstaaten ein System für Umweltinspektionen von Anlagen einzuführen, das die Prüfung der gesamten Auswirkungen von besonders umweltrelevanten Anlagen auf die Umwelt abdeckt. Diese Umweltinspektionen umfassen sowohl Vor-Ort-Besichtigungen als auch Probenahmen und die Sammlung der, für die Erfüllung der Berichtspflichten, erforderlichen Informationen. Die Richtlinie ist in nationales Recht umgesetzt. Dies schließt die Notwendigkeit der Aufstellung von Überwachungsplänen und Überwachungsprogrammen für Anlagen nach der  Industrieemissionsrichtlinie sowie die Anforderungen an die Überwachung in diesem Zusammenhang ein. Ziel ist es, die behördliche Überwachung bestimmter Industrieanlagen einheitlich, systematisch und medienübergreifend zu gestalten. In einem Überwachungsplan sind alle betroffenen Anlagen im räumlichen Geltungsbereich zu erfassen und ein Grundkonzept für deren Überwachung vorzugeben. Der anlagenübergreifende Überwachungsplan hat eine Bewertung der Umweltprobleme und Verfahren für die regelmäßige und anlassbezogene Überwachung für alle betroffenen Anlagen zu enthalten. Der Überwachungsplan bildet die Grundlage für die Erstellung der anlagenbezogenen Überwachungsprogramme. Er wird regelmäßig zum Stichtag 31. Dezember eines jeden Jahres überprüft und gegebenenfalls aktualisiert. Der Überwachungsplan kann auf den Seiten des Landesverwaltungsamtes heruntergeladen werden.

FFH67_SPA1_Behandlungsgrundsaetze.pdf

Anhang 3: Maßnahmentabelle zum Managementplan FFH0067 "Dessau-Wörlitzer Elbauen" Behandlungsgrundsätze der FFH-Lebensraumtypen LRT 3150 • Verzicht auf Eingriffe in das Wasserregime (insbesondere Grundwasserabsenkungen, die zum Verfall der Wasserspiegelhöhe führen), • Nachhaltige Verbesserung des auendynamischen Zustandes durch Reaktivierung von Altarmen, Altwassern und Flutrinnen u. a. zur Sicherung einer ausreichend langen Wasserführung der Amphibienlaichgewässer, • Erhalt der naturnahen und natürlichen Gewässerstrukturen einschl. der Ufer als Habitate wertgebender Tier- und Pflanzenarten (§ 30 BNatSchG), • Fernhaltung von Nähr- und Schadstoffeinträgen durch Verzicht auf Düngung (einschließlich Gülle, Jauche und Klärschlamm) in einem Mindestabstand von 3 m Breite zur Gewässeroberkante (§ 3 (6) DüV), • Schaffung von Gewässerrandstreifen im Grenzbereich zu landwirtschaftlichen Nutzflächen (mind. 10 m Breite bei Gewässern 1. Ordnung, mind. 5 m Breite bei Gewässern 2. Ordnung) und Nutzung durch extensive Mahd oder Beweidung ohne Umbruch, Einsatz von Düngemitteln und Pestiziden (§ 50 WG LSA), • Auskopplung kleinerer Gewässer (< 1 ha) einschl. ihrer Uferzonen aus den Weideflächen, keine Nutzung als Viehtränke, • fischereiliche Nutzung (einschließlich Angelfischerei) gemäß den Richtlinien der ordnungsgemäßen Fischerei, dabei Verzicht auf Besatzmaßnahmen mit allochthonen Fischarten (z. B. Graskarpfen und Zwergwels) sowie • Verzicht auf Maßnahmen zum Uferverbau, zur Uferbefestigung oder zur Rohstoffgewinnung bzw. zur Verfüllung oder Verspülung von Sedimenten an oder in den Gewässern. LRT 3260 • Verzicht auf Eingriffe in das Wasserregime (insbesondere Grundwasserabsenkungen, die zum Verfall der Wasserspiegelhöhe führen), • Erhalt der naturnahen und natürlichen Gewässerstrukturen einschl. der Ufer als Habitate wertgebender Tier- und Pflanzenarten (§ 30 BNatSchG), • Fernhaltung von Nähr- und Schadstoffeinträgen durch Verzicht auf Düngung (einschließlich Gülle, Jauche und Klärschlamm) in einem Mindestabstand von 3 m Breite zur Gewässeroberkante (§ 3 (6) DüV), • Schaffung von Gewässerrandstreifen im Grenzbereich zu landwirtschaftlichen Nutzflächen (mind. 10 m Breite bei Gewässern 1. Ordnung, mind. 5 m Breite bei Gewässern 2. Ordnung) und Nutzung durch extensive Mahd oder Beweidung ohne Umbruch, Einsatz von Düngemitteln und Pestiziden (§ 50 WG LSA), • Nachhaltige Verbesserung des auendynamischen Zustandes durch die Reaktivierung von Altarmen und Altwassern, den Erhalt von Alt- und Totholzstrukturen sowie die Pflanzung standorttypischer, heimischer Ufergehölze in lockeren Gruppen, • Förderung eigendynamischer Entwicklungen, • kein rein technischer Gewässerausbau (z. B. Ausbau im Regelprofil, Laufbegradigung, Sohlvertiefung, Ufer- und Sohlbefestigung), • Rückbau von Staubauwerken und Sohlabstürzen, • Auskopplung der Uferzonen aus den Weideflächen sowie keine Nutzung als Viehtränke, • Vermeidung der Einleitung von ungeklärten Abwässern. LRT 3270 • keine weiteren Befestigungen und Verbauungen der Uferbereiche mit Steinschüttungen oder gepflasterten Steinpackungen sowie Rückbau funktionsloser Befestigungen, • keine über den Erhalt von bestehenden Bauwerken hinausgehende Gewässerunterhaltung und nach Möglichkeit Sanierung der Buhnen mit Belassen von hinterströmten Bereichen und unbefestigten Landanschlüssen zur Erhöhung des ökologischen Potenzials, • keine weiteren Maßnahmen zur Sohlvertiefung und Fließgewässerbegradigung, • keine intensive Freizeitnutzung in sensiblen Uferbereichen (Habitatflächen), • Vermeidung von Schad- und Nährstoffeinträgen aus ungeklärten Abwässern sowie • Erhalt der natürlichen und naturnahen Gewässer- und Uferstrukturen

Produktionsintegrierter Umweltschutz - PIUS

Der produktionsintegrierte Umweltschutz (PIUS) hat zum Ziel, die Summe der Umweltbelastungen innerhalb eines Betriebes bzw. eines Teilbereiches des Betriebes zu minimieren. Das bedeutet, mit Ressourcen sparsam umzugehen und Emissionen zu vermeiden, zumindest aber zu vermindern oder in eine verwertbare Form zu bringen. Wichtigste technische und wirtschaftliche Herausforderung muss es sein, praktizierte additive (nachsorgende) und nur reparierende Umwelttechniken durch vorbeugende, prozessintegrierte Lösungen zu ersetzen. Herstellungsverfahren und Produkte sollten bereits bei der Konzeption so aufeinander abgestimmt werden, dass Abwässer, Abgase und Abfälle minimiert werden oder besser gar nicht mehr entstehen, oder aber anderweitig wieder einsetzbar sind. Beispielsweise sind folgende verfahrensoptimierenden Möglichkeiten denkbar: Minimierung des Rohstoffeinsatzes durch verbesserte Reaktionsführung (Erhöhung des Wirkungsgrades und der Selektivität) und damit Maximierung der Ausbeute Einrichtung und Nutzung von Stoffkreisläufen Reduzierung oder Vereinfachung von Verfahrensschritten durch Optimierung der Mess- und Regeltechnik Einsatz völlig neuer Verfahrens- oder Anlagenkonzeptionen zur Produktherstellung Welcher Weg letztlich gewählt wird bleibt immer eine Einzelfallentscheidung und ist abhängig von den jeweiligen betrieblichen Randbedingungen. Rechtliches Die auf europäischer Ebene erlassene IVU-Richtlinie 2008/1/EG (RL über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) wurde seinerzeit mit dem Ziel eingeführt, ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt, also medienübergreifend, zu erreichen. Sie forderte dazu u. a. die Einführung sogenannter integrierter Genehmigungsverfahren für bestimmte Produktionsanlagen. Inzwischen wurde die IVU-RL durch die sogenannte Industrieemissions-Richtlinie (IE-RL) 2010/75/EU (RL über Industrieemissionen – integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) ersetzt. In ihr sind weitere bestehende Richtlinien (z.B. RL über die Verbrennung von Abfällen 2000/76/EG, RL zur Begrenzung von Schadstoffemissionen aus Großfeuerungsanlagen 2001/80/EG) zusammengefasst worden. Außerdem sind die Mitgliedsstaaten verpflichtet worden, regelmäßig Umweltinspektionen durchzuführen. IE Richtlinie (Erstz für die IVU Richtlinie seit 2013) Mit der Forderung nach den besten verfügbaren Techniken (BVT) soll eine EU-weite Harmonisierung der Genehmigungspraxis erfolgen und ein einheitlicher Standard als Betreiberpflicht geschaffen werden. Dazu werden laufend unter Beteiligung aller EU-Mitgliedsstaaten, der Industrie und der Umweltverbände medienübergreifende BVT-Merkblätter (BREFs - Best Available Techniques Reference Documents) erarbeitet. Sie sind als Genehmigungsauflagen bei den von der IVU-Richtlinie erfassten Industriesektoren zu berücksichtigen. BVT-Merkblätter Weiterführende Links Für Deutschland sind auf dem PIUS-Internet-Portal weitere Hintergrundinformationen zu finden. PIUS-Internet-Portal In NRW sind Anfragen zu PIUS an die jeweils zuständigen Bezirksregierungen oder an die Effizienz-Agentur NRW zu stellen. Effizienz-Agentur NRW

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