Der Deutsche Tierschutzbund hat gegen Deutschland Beschwerde vor der Europäischen Kommission eingereicht. Der Verband ist der Auffassung, dass die Bundesregierung die EU-Tierversuchsrichtlinie nicht korrekt in deutsches Recht umgesetzt habe. Im Januar hat das Bundesverwaltungsgericht Genehmigungsbehörden untersagt Tierversuche abzulehnen, die sie als ethisch nicht vertretbar ansehen. Der Deutsche Tierschutzbund moniert, dass dadurch die Prüferlaubnis der Behörden stark eingeschränkt sei. Anstatt wie in der EU-Richtlinie gefordert müssen die Behörden die beantragten Tierversuche unter anderem nicht mehr auf die Rechtfertigung zum Tierleid überprüfen. Stattdessen reichen wissenschaftlich begründete Angaben der Antragsteller.
Das Projekt "Alternativmethoden - 3R-SMART - Aufbau einer Schulungsplattform zur Vermittlung praktischer Expertise in 3R-Methoden - Teilprojekt 3" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Bundesinstitut für Risikobewertung durchgeführt. Die Richtlinie 2010/63/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz der für wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere sowie das deutsche Tierschutzgesetz verpflichten zu einer konsequenteren Umsetzung des Schutzes von Tieren bei der Verwendung zu wissenschaftlichen Zwecken nach dem 3R-Prinzip. Seit 1959 ist das Ziel des 3R Prinzips nach William Russel und Rex Burch 1. Tierversuche vollständig zu vermeiden (Replacement), 2. die Zahl der Tiere (Reduction) und 3. ihr Leiden (Refinement) in Versuchen auf das unerlässliche Maß zu beschränken. Zur Verbesserung der Umsetzung des 3R-Prinzips sind Forschungsaktivitäten notwendig. Dieser Aufgabe stellt sich die 3R-Schulungsplattform für Methodische Ansätze zur Reduktion von Tierversuchen (3R-SMART). Aufgabe des Forschungsverbundes ist es mithilfe des Pilotprojektes 3R-SMART den Aufbau einer Open-Access-Schulungsplattform für 3R-Methoden zu gewährleisten, sowie das 3R-Prinzip verstärkt transparent und sichtbar machen. 3R-SMART ist kompetenzorientiert an die Bedürfnisse von Wissenschaftlern, Studierenden, sowie technischem Personal an Hochschulen, öffentlichen Forschungseinrichtungen und in der Industrie angepasst. Das Teilprojekt widmet sich der Verbesserung der Qualität der allgemein-verständlichen nichttechnischen Projektzusammenfassung (NTP). Die NTP dient dem Zweck A.) die Umsetzung von Alternativmethoden zum Tierversuch nach dem 3R-Prinzip voranzubringen, und B.) objektive Informationen über Tierversuchsprojekte anonym der Bevölkerung zugänglich zu machen. Damit wird die Bevölkerung besser über genehmigte Tierversuche unterrichtet. Gemäß dem deutschen Tierschutzgesetz ist die/der Antragsteller/in eines genehmigten Tierversuches verantwortlich für die Erstellung der NTP. Die NTP informiert darüber, welchem Zweck die Tierversuche dienen, welchen Nutzen sie haben und was für Schäden bzw. Belastungen bei den eingesetzten Tieren erwartet werden. Ferner werden auch die Anzahl und die Art der zur Verwendung vorgesehenen Versuchstiere sowie alle getroffenen Maßnahmen, um 1.) die Verwendung von Tieren im Voraus zu vermeiden (Replacement), 2.) deren Zahl im Versuch zu vermindern (Reduction) oder 3.) ihr Wohlergehen zu verbessern (Refinement) angegeben. Ist das Vorhaben von den zuständigen Behörden genehmigt, übermittelt die zuständige Behörde die NTP an das Bundesinstitut für Risikobewertung zur frei zugänglichen Veröffentlichung gemäß § 41 TierSchVersV im Internet in der Datenbank AnimalTestInfo. Eine erste Auswertung von mehr als 5000 veröffentlichten NTPs in Deutschland zeigt, dass die NTPs aufgrund stilistischer und inhaltlicher Unterschiede der abgefassten Texte unterschiedlich gut in der Lage sind, die Bevölkerung über genehmigte Tierversuche zu unterrichten. Deshalb ist es notwendig, die Antragssteller/innen von Tierversuchsvorhaben zukünftig bei der Erstellung der NTPs zu unterstützen, um die Qualität der NTPs zu verbessern. Hierzu soll im Rahmen von 3R-SMART ein Video-basierter
Das Projekt "Erarbeitung eines OECD Guidance Dokuments zur Anwendung der OECD Prüfrichtlinie 236 Akuter Fischembryotoxizitätstest (FET) als Tierersatzmethode" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Universität Heidelberg, Institut für Zoologie, Abteilung V Morphologie & Ökologie, Arbeitsgruppe Aquatische Ökologie und Toxikologie durchgeführt. Seit Juli 2013 steht die OECD-Testguidline 236 'Fish Embryo Acute Toxicity (FET) Test' offiziell zur Verfügung. Der Fischembryotoxizitätstest ist kein Tierversuch nach der Richtlinie 2010/63/EU zum Schutz der für wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere. Deutschland hat federführend die OECD Prüfrichtlinie 236 ,Akuter Fischembryotoxizitätstest (FET)' als Ersatzmethode für die OECD Prüfrichtlinie 203 ,Akuter Fischtest' entwickelt. Beide OECD Prüfrichtlinien stehen somit parallel zur Testung und Bewertung der akuten Fischtoxizität von Chemikalien zur Verfügung. Es gibt in den OECD Prüfrichtlinien jedoch keinen Hinweis darauf, wann der Fischembryotoxizitätstest als Ersatz zum akuten Fischtest angewendet werden kann und wann nicht. Daher ist es notwendig auf internationaler Ebene den Status des FET als Ersatzmethode für den akuten Fischtest zu klären, damit der FET in der Chemikalienbewertung (insb. EU REACH VO, EU BiozidVO, EU PflSchVO) künftig angewendet und anerkannt wird. Ziel des Vorhabens ist daher ein OECD Guidance Dokument zu erarbeiten, dass den Anwendungsbereich des FET als Ersatz für den akuten Fischtest definiert. Es ist ein Entwurf für ein OECD Guidance Dokument, basierend auf den Ergebnissen der Validierungsstudie des FET (FKZ 3708 65 400) , aktueller Literatur und sowie aktuellen Erfahrungen in der regulatorischen Praxis mit dem FET, zu erarbeiten.
Das Projekt "Alternativmethoden - 3R-SMART - Aufbau einer digitalen Schulungsplattform zur Vermittlung praktischer Expertisen in 3R-Methoden - Teilprojekt 2" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Philipps-Universität Marburg, Fachbereich Biologie - Tierphysiologie durchgeführt. Mit der Richtlinie 2010/63/EU wurden die EU-Staaten in programmatischer Weise dazu verpflichtet, bei der Verwendung von Versuchstieren auf die konsequente Umsetzung des 3R-Prinzips zu achten. Dies hat wesentlich zu einer Stärkung sowie Diversifikation der 3R-Forschungsaktivitäten beigetragen, und spiegelt sich in zahlreichen Datenbanken zu Alternativmethoden für Tierversuche wider. Das Vorhaben zielt darauf ab, diese Datenbanken durch eine digitale Plattform zur Vermittlung praktischer Expertisen in 3R-Methoden zu erweitern. Durch diese 3R-Schulungsplattform für Methodische Ansätze zur Reduktion von Tierversuchen (3R-SMART) soll es erleichtert werden, Alternativmethoden in Laboren zu etablieren. Gleichzeitig sollen Vorbehalte bezüglich der Effizienz und Validität von 3R-Methoden abgebaut, die institutionellen Forschungsbemühungen zu 3R-Methoden verstärkt transparent gemacht, sowie ein standardisiertes Curriculum für 3R-Kompetenzen in Kursen zum Erwerb der versuchstierkundlichen Sachkunde erarbeitet werden. Dazu wird die 3R-SMART aus einem Portal für validierte Alternativmethoden und einem für noch nicht validierte Alternativmethoden bestehen, Portal-übergreifend die Basismodule 3R-Konzept im wissenschaftlichen Kontext' und '3R-Konzept im ethischen Kontext' angeboten, und Portal-spezifisch jeweils die Module 'Replacement', 'Reduction' und 'Refinement'. Zur Projektverstetigung ist vorgesehen, die 3R-SMART in die EU-Plattform 'Education and Training in Laboratory Animal Science' (ETPLAS) aufzunehmen.
Das Projekt "Alternativmethoden - 3R-SMART - Aufbau einer digitalen Schulungsplattform zur Vermittlung praktischer Expertisen in 3R-Methoden - Teilprojekt 5" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von BASF SE durchgeführt. Mit der Richtlinie 2010/63/EU wurden die EU-Staaten in programmatischer Weise dazu verpflichtet, bei der Verwendung von Versuchstieren auf die konsequente Umsetzung des 3R-Prinzips zu achten. Dies hat wesentlich zu einer Stärkung sowie Diversifikation der 3R-Forschungsaktivitäten beigetragen, und spiegelt sich in zahlreichen Datenbanken zu Alternativmethoden für Tierversuche wider. Das Vorhaben zielt darauf ab, diese Datenbanken durch eine digitale Plattform zur Vermittlung praktischer Expertisen in 3R-Methoden zu erweitern. Durch diese 3R-Schulungsplattform für Methodische Ansätze zur Reduktion von Tierversuchen (3R-SMART) soll es erleichtert werden, Alternativmethoden in Laboren zu etablieren. Gleichzeitig sollen Vorbehalte bezüglich der Effizienz und Validität von 3R-Methoden abgebaut, die institutionellen Forschungsbemühungen zu 3R-Methoden verstärkt transparent gemacht, sowie ein standardisiertes Curriculum für 3R-Kompetenzen in Kursen zum Erwerb der versuchstierkundlichen Sachkunde erarbeitet werden. Dazu wird die 3R-SMART aus einem Portal für validierte Alternativmethoden und einem für noch nicht validierte Alternativmethoden bestehen, Portal-übergreifend die Basismodule 3R-Konzept im wissenschaftlichen Kontext' und '3R-Konzept im ethischen Kontext' angeboten, und Portal-spezifisch jeweils die Module 'Replacement', 'Reduction' und 'Refinement'. Zur Projektverstetigung ist vorgesehen, die 3R-SMART in die EU-Plattform 'Education and Training in Laboratory Animal Science' (ETPLAS) aufzunehmen.
Das Projekt "Alternativmethoden - 3R-SMART - Aufbau einer digitalen Schulungsplattform zur Vermittlung praktischer Expertisen in 3R-Methoden - Teilprojekt 1" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Stiftung Tierärztliche Hochschule Hannover, Institut für Tierhygiene, Tierschutz und Nutztierethologie durchgeführt. Mit der Richtlinie 2010/63/EU wurden die EU-Staaten in programmatischer Weise dazu verpflichtet, bei der Verwendung von Versuchstieren auf die konsequente Umsetzung des 3R-Prinzips zu achten. Dies hat wesentlich zu einer Stärkung sowie Diversifikation der 3R-Forschungsaktivitäten beigetragen, und spiegelt sich in zahlreichen Datenbanken zu Alternativmethoden für Tierversuche wider. Das Vorhaben zielt darauf ab, diese Datenbanken durch eine digitale Plattform zur Vermittlung praktischer Expertisen in 3R-Methoden zu erweitern. Durch diese 3R-Schulungsplattform für Methodische Ansätze zur Reduktion von Tierversuchen (3R-SMART) soll es erleichtert werden, Alternativmethoden in Laboren zu etablieren. Gleichzeitig sollen Vorbehalte bezüglich der Effizienz und Validität von 3R-Methoden abgebaut, die institutionellen Forschungsbemühungen zu 3R-Methoden verstärkt transparent gemacht, sowie ein standardisiertes Curriculum für 3R-Kompetenzen in Kursen zum Erwerb der versuchstierkundlichen Sachkunde erarbeitet werden. Dazu wird die 3R-SMART aus einem Portal für validierte Alternativmethoden und einem für noch nicht validierte Alternativmethoden bestehen, Portal-übergreifend die Basismodule 3R-Konzept im wissenschaftlichen Kontext' und '3R-Konzept im ethischen Kontext' angeboten, und Portal-spezifisch jeweils die Module 'Replacement', 'Reduction' und 'Refinement'. Zur Projektverstetigung ist vorgesehen, die 3R-SMART in die EU-Plattform 'Education and Training in Laboratory Animal Science' (ETPLAS) aufzunehmen.
Das Projekt "Alternativmethoden - 3R-SMART - Aufbau einer digitalen Schulungsplattform zur Vermittlung praktischer Expertisen in 3R-Methoden - Teilprojekt 4" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Freie Universität Berlin, Institut für Tierschutz, Tierverhalten und Versuchstierkunde durchgeführt. Das Basis-Modul 1 (B1) 3R-Konzept im wissenschaftlichen Kontext' widmet sich der Implementierung des 3R-Prinzips in den aktuellen Wissenschaftskontext und in der Lehre. Hierzu wird die im Oktober 2015 mit dem Preis des Landes Berlin zur Förderung von Ersatz- und Ergänzungsmethoden für Tierversuche in der Ausbildung und Lehre ausgezeichnete Webinar-Reihe '3 R und Alternativen zu Tierversuchen in Forschung und Lehre' (BB3R/FU Berlin) inhaltlich, konzeptionell und technisch überarbeitet und in die 3R-Schulungsplattform für Methodische Ansätze zur Reduktion von Tierversuchen integriert, verstetigt und so einer breiteren Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Das Basis-Modul 1 (B1) widmet sich den Grundlagen zum 3R-Konzept, wobei neben seiner Einordung in den aktuellen Wissenschaftskontext die strukturellen und qualitativen Anforderungen an die internationale Anerkennung von 3R-Methoden in Forschung und Lehre angesprochen werden und multidisziplinär die Verantwortung im Bereich der Tierversuche und Alternativmethoden vermittelt wird. Es richtet sich an Doktoranden, Masterstudierende in einem biowissenschaftlichen Fach und Studierende im Hauptstudium von Staatsexamensstudiengängen der Human-, Zahn- und Veterinärmedizin sowie Pharmazie. Um von Beginn an eine hohe Sichtbarkeit zu gewährleisten, soll 3R-SMART in die etablierte Schulungs-Plattform für Versuchstierkunde (LAS interactive), die von der Philipps-Universität Marburg betrieben wird, integriert werden. Zudem erlaubt dieses Konzept, die bewährten LAS interactive-Strukturen und -Inhalte für die 3R-SMART zu nutzen. Die LAS interactive ist auf anwendungsorientierte Online-Beiträge zum Refinement von Tierversuchen fokussiert. Diese Beiträge werden initial die Basis für das Refinement-Modul der 3R-SMART bilden, so dass bei der Entwicklung der 3R-SMART der Fokus auf Schulungen zu methodischen 'Replacement'- und 'Reduction'-Ansätzen von Tierversuchen gelegt werden kann.
25.6.2019 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 170/115 VERORDNUNG (EU) 2019/1010 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 5. Juni 2019 zur Angleichung der Berichterstattungspflichten im Bereich der Rechtsvorschriften mit Bezug zur Umwelt und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 166/2006 und (EU) Nr. 995/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/49/EG, 2004/35/EG, 2007/2/EG, 2009/147/EG und 2010/63/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 338/97 und (EG) Nr. 2173/2005 des Rates und der Richtlinie 86/278/EWG des Rates (Text von Bedeutung für den EWR) DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114, 192 Absatz 1 und 207, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1), nach Anhörung des Ausschusses der Regionen, gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2), in Erwägung nachstehender Gründe: (1)Um dem Bedarf an Informationen über Durchführung und Einhaltung gerecht zu werden, sollten unter Berück sichtigung der Ergebnisse des Berichts der Kommission vom 9. Juni 2017 über Maßnahmen zur Optimierung der Umweltberichterstattung und der begleitenden Eignungsprüfung im Hinblick auf die Berichterstattung über die EU- Umweltpolitik und deren Überwachung vom 9. Juni 2017 (gemeinsam im Folgenden „Fitness-Check zur Bericht erstattungs-Eignungsprüfung“) Änderungen mehrerer Rechtsakte der Union mit Bezug zur Umwelt vorgenommen werden. (2)Diese Verordnung zielt darauf ab, das Informationsmanagement zu modernisieren und in ihrem Anwendungs bereich eine kohärentere Vorgehensweise bei den Gesetzgebungsakten sicherzustellen, indem die Berichterstattung mit Blick auf den Abbau des Verwaltungsaufwands vereinfacht, die Datenbank im Hinblick auf künftige Bewer tungen verbessert und die Transparenz zum Wohl der Öffentlichkeit erhöht wird, wobei stets den Umständen Rechnung zu tragen ist. (3)Die Datenzugänglichkeit sollte gewährleisten, dass der Verwaltungsaufwand für alle Akteure und insbesondere nichtstaatliche Akteure, wie kleine und mittlere Unternehmen (KMU), so gering wie möglich bleibt. Dies erfordert eine aktive Verbreitung auf nationaler Ebene im Einklang mit den Richtlinien 2003/4/EG (3) und 2007/2/EG (4) des Europäischen Parlaments und des Rates und deren Durchführungsbestimmungen, damit die geeignete Infrastruktur für den Zugang der Öffentlichkeit, die Berichterstattung und die gemeinsame Nutzung von Daten durch die Behörden sichergestellt ist. (1) ABl. C 110 vom 22.3.2019, S. 99. (2) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 26. März 2019 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 21. Mai 2019. (3) Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates (ABl. L 41 vom 14.2.2003, S. 26). (4) Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE) (ABl. L 108 vom 25.4.2007, S. 1). L 170/116 DE Amtsblatt der Europäischen Union 25.6.2019 (4)Die Daten und das Verfahren für deren vollständige und fristgerechte Meldung durch die Mitgliedstaaten sind für die Kommission von entscheidender Bedeutung für die Überwachung, Überprüfung und Beurteilung der Leistungs fähigkeit der Rechtsetzung im Hinblick auf die von der Kommission verfolgten Ziele, um eine Grundlage für eine künftige Bewertung der Rechtsvorschriften gemäß Nummer 22 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung (5) zu schaffen. Mehrere Gesetzgebungsakte im Umweltbereich sollten im Hinblick auf ihre künftige Bewertung auf der Grundlage der während der Umsetzung gesammelten Daten, möglicherweise ergänzt durch zusätzliche wissenschaftliche und analytische Daten, um einige Bestimmungen erweitert werden. In diesem Zusammenhang besteht ein Bedarf an einschlägigen Daten, die eine bessere Bewertung der Rechtsvorschriften der Union im Hinblick auf Effizienz, Effektivität, Relevanz, Kohärenz und Mehrwert er möglichen; daher muss sichergestellt werden, dass geeignete Berichterstattungsmechanismen vorhanden sind, die auch den Entscheidungsträgern sowie der allgemeinen Öffentlichkeit als Indikatoren für diesen Zweck dienen können. (5)Es ist notwendig, die in den Artikeln 10 und 17 der Richtlinie 86/278/EWG des Rates (6) festgelegten Bericht spflichten zu ändern. Die Berichtspflicht gegenüber der Kommission sollte vereinfacht werden, und zugleich sollten die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, ein höheres Maß an Transparenz zu gewährleisten, wobei die erforderlichen Informationen gemäß den Richtlinien 2003/4/EG und 2007/2/EG — insbesondere in Bezug auf Zugang der Öffentlichkeit, gemeinsame Nutzung von Daten und Dienstleistungen — in leicht zugänglicher Form elektronisch zur Verfügung gestellt werden. Da es äußerst wichtig ist, den Bürgerinnen und Bürgern der Union einen raschen Zugang zu Umweltinformationen zu ermöglichen, ist es unerlässlich, dass die Mitgliedstaaten die Daten so schnell wie technisch möglich öffentlich zugänglich machen, damit die Informationen innerhalb von drei Monaten nach Jahresende zur Verfügung stehen. (6)Im Einklang mit der Bewertung der Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (7) vom 13. Dezember 2016 müssen die Berichterstattungsfristen für Lärmkarten und Aktionspläne optimiert werden, damit genügend Zeit für die Konsultation der Öffentlichkeit zu Aktionsplänen bleibt. Zu diesem Zweck sollte die Frist für die Überprüfung oder Überarbeitung der Aktionspläne nur einmal um ein Jahr verlängert werden, sodass der Termin für die vierte Runde der Aktionspläne nicht der 18. Juli 2023, sondern der 18. Juli 2024 ist. Ab der vierten Runde haben die Mitgliedstaaten also etwa zwei Jahre Zeit zwischen der Erstellung der Lärmkarten und dem Abschluss der Überprüfung oder Überarbeitung der Aktionspläne und nicht wie bisher ein Jahr. Für die darauffolgenden Runden der Aktionspläne gilt dann wieder der Fünfjahreszyklus für die Überprüfung oder Über arbeitung. Darüber hinaus sollte die Berichterstattung durch die Mitgliedstaaten auf elektronischem Wege erfolgen, um die Ziele der Richtlinie 2002/49/EG besser erreichen zu können und eine Grundlage für die Ausarbeitung von Maßnahmen auf Unionsebene zu schaffen. Außerdem muss die Beteiligung der Öffentlichkeit durch die Anforde rung, dass verständliche, exakte und vergleichbare Informationen öffentlich zugänglich gemacht werden müssen, gestärkt werden; dabei ist diese Verpflichtung an andere Gesetzgebungsakte der Union wie z. B. an die Richtlinie 2007/2/EG anzugleichen, ohne dass praktische Anforderungen dupliziert werden. (7)Die Union ist entschlossen, die Faktengrundlage der Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (8) in transparenter Weise zu stärken, wie von der zu jener Richtlinie tätigen Expertengruppe der Kommission bereits vorbereitet. Damit vergleichbare Fakten leichter bereitgestellt werden können, sollte die Kommission Leit linien erstellen, die eine einheitliche Auslegung des in Artikel 2 der Richtlinie 2004/35/EG definierten Begriffs „Umweltschaden“ ermöglichen. (8)Gestützt auf den Bericht der Kommission vom 20. Juli 2016 über die Umsetzung der Richtlinie 2007/2/EG und auf die begleitende Bewertung vom 10. August 2016 sollten die Mitgliedstaaten zwecks Vereinfachung der Um setzung der Richtlinie und Verringerung des mit der Überwachung durch die Mitgliedstaaten zusammenhängenden Verwaltungsaufwands nicht mehr verpflichtet sein, der Kommission alle drei Jahre einen Bericht zu übermitteln, und die Kommission sollte dem Europäischen Parlament und dem Rat keinen zusammenfassenden Bericht mehr vorlegen müssen, da die Berichterstattungs-Eignungsprüfung den begrenzten Nutzen solcher Berichte bestätigt hat. Dennoch sollte die Kommission weiterhin alle fünf Jahre eine Bewertung der Richtlinie 2007/2/EG vornehmen und diese Bewertung öffentlich zugänglich machen. (5) ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1. (6) Richtlinie 86/278/EWG des Rates vom 12. Juni 1986 über den Schutz der Umwelt und insbesondere der Böden bei der Verwendung von Klärschlamm in der Landwirtschaft (ABl. L 181 vom 4.7.1986, S. 6). (7) Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002 über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm (ABl. L 189 vom 18.7.2002, S. 12). (8) Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (ABl. L 143 vom 30.4.2004, S. 56). 25.6.2019 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 170/117 (9)Die Eignungsprüfung der Naturschutzvorschriften der EU (Vogelschutz- und FFH-Richtlinie), d. h. der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (9) und der Richtlinie 92/43/EWG des Rates (10), durch die Kommission vom 16. Dezember 2016 ergab, dass gemäß der Richtlinie 2009/147/EG ein dreijähriger Berichts zeitraum vorgeschrieben ist. In der Praxis wurde ein sechsjähriger Berichterstattungszyklus wie bei der Richtlinie 92/43/EWG jedoch bereits für die Richtlinie 2009/147/EG angewandt, wobei ein ähnlicher Schwerpunkt auf aktuellen Informationen über den Zustand und die Tendenzen der Arten lag. Die Notwendigkeit einer Angleichung der Durchführung der Richtlinien 92/43/EWG und 2009/147/EG rechtfertigt es, die Rechtsvorschriften an die gemeinsame Praxis anzupassen und für eine Zustandsbewertung alle sechs Jahre zu sorgen, wobei anerkannt wird, dass die Mitgliedstaaten weiterhin die erforderlichen Überwachungsmaßnahmen für einige potenziell bedrohte Arten durchführen müssen. Diese gemeinsame Praxis sollte auch die sechsjährliche Erstellung der Berichte über die Anwendung der Richtlinien erleichtern, die die Mitgliedstaaten der Kommission vorlegen müssen. Um eine Bewertung der politischen Fortschritte zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten verpflichtet sein, insbesondere Informationen über den Zustand und die Tendenzen der wild lebenden Vogelarten, die Bedrohungen und Belas tungen, denen sie ausgesetzt sind, die getroffenen Erhaltungsmaßnahmen und den Beitrag des Netzes besonderer Schutzgebiete zu den Zielen der Richtlinie 2009/147/EG vorzulegen. (10)Um die Transparenz zu verbessern und den Verwaltungsaufwand zu verringern ist es notwendig, die in den Artikeln 43, 54 und 57 der Richtlinie 2010/63/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (11) festgelegten Berichtspflichten zu ändern. Es ist notwendig, eine zentrale, frei zugängliche durchsuchbare Datenbank für nicht technische Projektzusammenfassungen und die damit verbundenen rückblickenden Bewertungen zu errichten sowie der Kommission Durchführungsbefugnisse zu übertragen. Diese Durchführungsbefugnisse umfassen die Festlegung eines gemeinsamen Formats für die Vorlage der nichttechnischen Projektzusammenfassungen und der damit ver bundenen rückblickenden Bewertungen sowie eines gemeinsamen Formats für die Einreichung von Informationen über die Umsetzung und statistische Daten und deren Inhalt. Es ist ebenfalls notwendig, die dreijährliche statis tische Berichterstattung der Kommission durch die Verpflichtung der Kommission zur Einrichtung und Unterhal tung einer dynamischen zentralen Datenbank und zur jährlichen Freigabe von statistischen Informationen zu ersetzen. (11)Entsprechend den Ergebnissen der REFIT-Bewertung der Kommission der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (12) vom 13. Dezember 2017 ist es notwendig, die in der genannten Verordnung festgelegten Berichtspflichten zu ändern oder aufzuheben. Um die Kohärenz mit der Berichterstattung gemäß der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (13) zu verbessern, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, um Art, Format und Häufigkeit der gemäß der Ver ordnung (EG) Nr. 166/2006 bereitzustellenden Informationen festzulegen und das derzeit in der genannten Ver ordnung festgelegte Berichtsformat abzuschaffen. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (14) ausgeübt werden. Da es äußerst wichtig ist, den Bürgerinnen und Bürgern der Union einen raschen Zugang zu Umweltinformationen zu ermöglichen, ist es unerlässlich, dass die Mitgliedstaaten und die Kommission die Daten so schnell wie technisch möglich öffentlich zugänglich machen, damit die Informationen innerhalb von drei Monaten nach Jahresende zur Verfügung stehen, wobei die Verwirklichung dieses Ziels u. a. durch einen Durchführungsrechtsakt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 voranzubringen ist. Außerdem muss Artikel 11 (Vertraulichkeit) der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 geändert werden, um eine größere Transparenz bei der Berichterstattung an die Kommission zu gewährleisten. Um den Verwaltungsaufwand für die Mitgliedstaaten und die Kommission möglichst gering zu halten, ist es darüber hinaus notwendig, die Berichtspflichten gemäß den Artikeln 16 und 17 jener Verordnung abzuschaffen, da diese Pflichten Informationen betreffen, die nur von begrenztem Wert sind oder den politischen Erfordernissen nicht entsprechen. (12)Um den Zugang der Öffentlichkeit zu Informationen über die Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (15) zu verbessern und zu erleichtern, sollten die von den Mitglied staaten vorgelegten Daten über die Durchführung der genannten Verordnung von der Kommission durch einen (9) Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7). (10) Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7). (11) Richtlinie 2010/63/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2010 zum Schutz der für wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere (ABl. L 276 vom 20.10.2010, S. 33). (12) Verordnung (EG) Nr. 166/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Januar 2006 über die Schaffung eines Europäischen Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregisters und zur Änderung der Richtlinien 91/689/EWG und 96/61/EG des Rates (ABl. L 33 vom 4.2.2006, S. 1). (13) Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17). (14) Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13). (15) Verordnung (EU) Nr. 995/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über die Verpflichtungen von Marktteilnehmern, die Holz und Holzerzeugnisse in Verkehr bringen (ABl. L 295 vom 12.11.2010, S. 23).
Stellungnahme der LTBen zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung v. 23.1.2021 für ein Gesetz zur Änderung des Tierschutzgesetzes – Schutz von Versuchstieren, BR-Drucks. 47/21, BT-Drucks. 19/27629, sowie BR-Drucks. 48/21, BT-Drucks. 19/27630 An den Vorsitzenden des Ausschusses für Ernährung und Landwirtschaft Herrn MdB Alois Gerig Deutscher Bundestag Platz der Republik 1 D-11011 Berlin Sehr geehrter Herr Ausschussvorsitzender Gerig, sehr geehrte Mitglieder des Ausschusses für Ernährung und Landwirtschaft, die Landestierschutzbeauftragten der Bundesländer Baden-Württemberg, Berlin, Brandenburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Saarland, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein wenden sich heute an Sie, um ihren fachlichen Unmut betreffend den Inhalt der bisherigen Ent- wurfsfassung des geplanten Änderungsgesetzes zum Tierschutzgesetz (Stand: 17.03.2021) zum Ausdruck zu bringen. Es ist unstreitig, dass die EU-Tierversuchs-Richtlinie 2010/63/EU bisher nicht korrekt in deutsches Recht umgesetzt worden ist. Es ist deshalb zugleich unstreitig, dass Versuchstiere in Deutschland seit vielen Jahren nicht den rechtlichen Schutz erhalten, der ihnen mindestens zustehen würde. Umso befremdlicher ist es, dass die im Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz positiv votierten Anträge, die eine richtlinienkonforme Umsetzung und einen deutlichen Gewinn im Sinne des Tierschutzes darstellten, im Bundesrat abgelehnt wurden. Doch damit nicht genug: Die weni- gen tierschutzfreundlichen Votierungen, zu denen sich der Bundesrat in seiner Stellungnahme durchringen konnte, sind durch die Gegenäußerung der Bundesregierung abgeschmettert worden. Die Landesstierschutzbeauftragten sehen deshalb im bisher vorliegenden Entwurfstext zum o.g. Gesetz weiterhin erhebliche - nicht zu tolerierende - Umsetzungsdefizite im Vergleich zu den tier- schutzrechtlichen Vorgaben der EU-Richtlinie. Nachfolgend wollen wir diese im Einzelnen auffüh- ren. Wir bitten Sie freundlich um Beachtung und Berücksichtigung im weiteren Gesetzgebungsver- fahren: I. Zu Artikel 1 Nr. 1, Einfügung eines neuen § 5 Abs. 3 Nr. 7f in das Tierschutzgesetz 1. Es wird vorgeschlagen, den geplanten § 5 Abs. 3 Nr. 7f ersatzlos zu streichen. 2. Begründung: 1 2.1 Die Änderung verstößt gegen Art. 20a GG, Staatsziel Tierschutz. Zu den Teilzielen dieser Staatszielbestimmung gehört der Schutz der Tiere vor vermeidbaren Leiden, vgl. amtl. Begr., BT-Drucks. 14/8860 S. 1, 3: „Daraus folgt die Verpflichtung, Tiere in ihrer Mitgeschöpflichkeit zu achten und ihnen vermeidbare Leiden zu ersparen. Diese Ver- pflichtung… umfasst drei Elemente, nämlich: den Schutz der Tiere vor nicht artgemäßer Hal- tung, vermeidbaren Leiden sowie der Zerstörung ihrer Lebensräume.“ Die Schmerzen und Leiden, die einem Nagetier zugefügt werden, das ohne Betäubung durch eine Ohrtätowierung, die Einziehung einer Ohrmarke oder eine Ohrlochung gekenn- zeichnet wird, lassen sich vermeiden, indem z.B. vor dem Eingriff auf die vorgesehene Kör- perstelle eine Salbe mit lokal betäubender Wirkung aufgetragen wird (z.B. Lidocainsalbe). Dass den für die Durchführung von Tierversuchen Verantwortlichen nicht einmal diese wenig zeit- und kostenintensive Schutzmaßnahme zugemutet werden soll, ist zugleich ein Verstoß gegen das in § 7a Abs. 2 Nr. 4 TierSchG zum Ausdruck gebrachte Prinzip, dass Tieren keine Schmerzen, Leiden oder Schäden aus Gründen der Arbeits-, Zeit- oder Kostenersparnis zu- gefügt werden dürfen. Dieses Prinzip stellt zugleich eine Konkretisierung des verfassungs- rechtlichen Verbots der Zufügung vermeidbarer Leiden dar und steht deshalb nicht zur Dis- position des Gesetzgebers. Schmerzen oder Leiden, die sich mit höherem Arbeits-, Zeit- o- der Kostenaufwand vermeiden lassen, müssen vermieden werden und sind nicht im Rechts- sinne unvermeidbar. 2.2 Die Änderung verstößt zugleich gegen Art. 32 Abs. 1 der Richtlinie 2010/63/EU. Hier wird zur Kennzeichnung von drei Arten von Versuchstieren die Anwendung „der am we- nigsten schmerzhaften Methode, die möglich ist“ vorgeschrieben. Die am wenigsten schmerzhafte Methode ist eine lokale Betäubung, sei es durch Aufbringen einer Salbe mit betäubender Wirkung, sei es durch Injektion eines betäubenden Mittels. Die Regelung in Art. 32 Abs. 1 macht deutlich, dass die Kennzeichnung von Versuchstieren entgegen der Annahme der Bundesregierung, die sich zur Begründung für ihren Entwurf auf Art. 1 Abs. 5 lit. e der Richtlinie beruft, sehr wohl in den Anwendungsbereich der Richtlinie fällt; sonst hätte hier nicht die Kennzeichnung von Hunden, Katzen und nichtmenschlichen Primaten geregelt und dafür die „Verwendung der am wenigsten schmerzhaften Methode, die möglich ist“ vorgeschrieben werden können. Als Erklärung kann dienen, dass es bei der Kennzeichnung von Versuchstieren nicht allein um Identifizierung im Sinne von Art. 1 Abs. 5 lit. e geht, sondern auch um eine Erleichterung zur Erreichung der wissenschaftlichen Zwe- cke, die mit den später stattfindenden Eingriffen und Behandlungen angestrebt werden. Da- mit aber ist diese Kennzeichnung Bestandteil des späteren Tierversuchs und fällt in den An- wendungsbereich der Richtlinie. § 5 Abs. 3 Nr. 7f enthält also eine Regelung, aufgrund derer Tieren Schmerzen und Leiden zugefügt werden dürfen und die so in der Richtlinie nicht vorgesehen ist. Das ist nicht zuläs- sig. 2.3 Die Änderung führt zu einer Verschlechterung des bisher geltenden Tierschutzstandards. 2 Offenbar sind Kennzeichnungen bislang als Bestandteil des an dem Tier geplanten Tierver- suchs behandelt worden (s. o. 2.2) und damit Gegenstand des Genehmigungsverfahrens ge- wesen, in dem entsprechend der Zielsetzung des „Refinement“ die Verwendung der am we- nigsten schmerzhaften Methode, die möglich ist, durchgesetzt werden konnte. Dies soll jetzt entfallen. Damit aber handelt es sich bei der Neuregelung um ein Gesetz, mit dem der bislang gel- tende Tierschutzstandard verschlechtert werden soll – obwohl der Gesetzgeber bisher in al- len Änderungsgesetzen als Zielsetzung deutlich gemacht hat, an dem einmal erreichten Tier- schutz-Niveau festhalten und nicht dahinter zurückgehen zu wollen. II. Zu Artikel 1 Nr. 3 b, Neufassung von § 7 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 mit dem Ziel einer Herausnahme von Eingriffen oder Behandlungen an Nutztieren in landwirtschaftlichen Haltungsbetrieben aus dem Anwendungsbereich der §§ 7-10 TierSchG. 1. Es wird vorgeschlagen, den neuen § 7 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 ersatzlos zu streichen. 2. Begründung: Eingriffe und Behandlungen an landwirtschaftlichen Nutztieren in einem Haltungsbetrieb, die nicht zu Versuchszwecken, sondern zu einem der in § 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1-3 TierSchG ge- nannten Zwecken – also z.B. zu Zwecken der Aus-, Fort oder Weiterbildung – vorgenommen werden, sind bislang in den Anwendungsbereich des § 8a Abs. 1 Nr. 3 und 4 TierSchG gefal- len, woraus sich für die betroffenen Tiere ein – wenn auch nur relativer – Schutz ergeben hat (der jetzt, nachdem solche Eingriffe und Behandlungen unter Genehmigungsvorbehalt ge- stellt werden, stärker als bisher wäre). Da jedoch solche Eingriffe und Behandlungen nach bereits erprobten Verfahren vorgenom- men werden, dienen sie nicht zu wissenschaftlichen Zwecken. Sie würden also im Falle ei- nes Inkrafttretens von § 7 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 in der geplanten Fassung aus dem Schutzbe- reich der §§ 7-10, in den sie bisher gefallen sind, herausfallen. Damit entsteht eine Schutzlü- cke. Mit § 7 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 wird somit ebenfalls einer Verschlechterung des bisher bestehen- den Tierschutzniveaus angestrebt, was der Zielsetzung, die den bisher zustande gekomme- nen Änderungsgesetzen jeweils zugrunde gelegen hat, zuwiderläuft. III. Zu Artikel 1 Nr. 3c, Einfügung eines neuen § 7 Abs. 2a 1. Es wird vorgeschlagen, den geplanten § 7 Abs. 2a wie folgt zu fassen: 3
Die Landesbeauftragten für Tierschutz der Länder Baden-Württemberg, Berlin, Brandenburg, Hessen, Niedersachsen, Saarland, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein Stuttgart/Berlin/Potsdam/Wiesbaden/Hannover/Saarbrücken/Magdeburg/Kiel, im März 2020 Zu den von der Bundesregierung (BMEL) vorgelegten Entwürfen für ein Fünftes Gesetz zur Änderung des Tierschutzgesetzes und für eine Verordnung zur Änderung versuchstierrechtlicher Vorschriften: Unzureichende Reaktion auf die Mängelrügen, die die EU- Kommission in ihrer mit Gründen versehenen Stellungnahme v. 25. 7. 2019 (Vertragsverletzung Nr. 2018/2207; dort Nr. 9 und Nr. 21-28) erhoben hat. In einer mit Gründen versehenen Stellungnahme (Art. 258 AEUV) hat die EU-Kommission am 25. 7. 2019 eine Vielzahl von Mängeln gerügt (insgesamt 25, z. T. mit Unterpunkten), die es nach ihrer Einschätzung bei der Umsetzung der EU-Tierversuchsrichtlinie (Richtlinie 2010/63/EU) in das deutsche Recht gegeben hat. Die Bundesregierung hat mittlerweile Entwürfe für ein Fünftes Gesetz zur Änderung des Tierschutzgesetzes und für eine Verordnung zur Änderung versuchstierrechtlicher Vorschriften vorgelegt, die aber nicht ausreichen, um alle von der Kommission festgestellten Umsetzungsmängel zu beheben Aus der Sicht des Tierschutzes sind einige Umsetzungsmängel besonders wesentlich, auf die wir im Folgenden hinweisen: 1. Gesetzesformulierung in § 8 Abs. 1 Satz 2 Tierschutzgesetz (TierSchG) Wie müsste § 8 Abs. 1 Satz 2 TierSchG lauten, um mit Art. 36 Abs. 2 und Art. 38 der Richtlinie 2010/63/EU vereinbar zu sein? Um den Verstoß, den § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TierSchG bish. Fassung gegen Art. 36 Abs. 2 und Art. 38 bildet, zu beheben, ist es notwendig, dass an die Stelle der bislang im Gesetz verwendeten Wörter „wenn 1. wissenschaftlich begründet dargelegt ist, dass“ die Wörter „wenn zur Überzeugung der zuständigen Behörde feststeht, dass 1. aus wissenschaftlicher oder pädagogischer Sicht gerechtfertigt ist, dass“ gesetzt werden. Begründung: Die Gesetzesformulierung in § 8 Abs. 1 Satz 2 TierSchG bish. Fassung (danach ist die Genehmigung für einen Tierversuch bereits dann zu erteilen, wenn das Vorliegen der wichtigsten Genehmigungsvoraussetzungen – vor allem die Unerlässlichkeit und die ethische Vertretbarkeit des Tierversuchs – „wissenschaftlich begründet dargelegt ist“) steht nach Einschätzung der EU-Kommission in Widerspruch zu Art. 38 und damit auch Art. 36 Abs. 2, wonach die Projektbeurteilung nicht dem Antragsteller überlassen bleiben dürfe sondern von der zuständigen Behörde durchzuführen sei (EU-Kommission, Aufforderungsschreiben v. 9. 7. 2018 Nr. 23: „In der Praxis bedeutet dies, dass sich die Beurteilung auf eine reine Plausibilitätsbewertung durch die zuständige Behörde beschränkt, während die eigentliche Beurteilung dem Projektleiter überlassen bleibt“). In mehreren Urteilen (zitiert werden OVG Bremen v. 11. 12. 2012, VG Berlin v. 7. 12. 1994 und BVerfG v. 20. 6. 1994) hätten deutsche Gerichte die Überprüfung der wesentlichen Genehmigungsvoraussetzungen auf der Basis von § 8 Abs. 1 Satz 2 TierSchG auf eine reine Plausibilitätsbewertung seitens der zuständigen Behörde beschränkt, während die eigentliche wissenschaftliche Beurteilung dem Antragsteller überlassen bleibe und die Behörde nur diejenigen Zulassungsbedingungen umfassend beurteilen könne, die keinen „spezifischen Wissenschaftsbezug“ aufweisen sondern nach allgemeinen technischen Standards bewertet werden könnten (EU-Kommission, mit Gründen versehene Stellungnahme v. 25. 7. 2019 Nr. 24). Nach Art. 38 Abs. 1 lit. a und b der Richtlinie müsse die Genehmigungsbehörde „aktiv“, „umfassend“ und „selbständig“ und „z. B. durch die Hinzuziehung relevanter Experten“ prüfen, ob der Tierversuch tatsächlich wissenschaftlich gerechtfertigt sei. Im Gegensatz dazu dürften deutsche Genehmigungsbehörden vom Vorliegen der wesentlichen Zulassungsvoraussetzungen „ohne weitere eigene Untersuchungen“ bereits dann ausgehen, wenn diese von dem Antragsteller „wissenschaftlich begründet dargelegt“ worden seien. Damit aber enthielten die deutschen Umsetzungsbestimmungen keine korrekte Umsetzung von Art. 38 Abs. 1 lit. a und b sowie Abs. 2 der Richtlinie, „indem sie die Tiefe sowie den Inhalt der von der zuständigen Behörde durchgeführten Projektbewertung unangemessen einschränken“ (EU-Kommission, Stellungnahme Nr. 23, 24). Zusammengefasst muss für die behördliche Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen der Unerlässlichkeit und der ethischen Vertretbarkeit eines Tierversuchs nach Überzeugung der EU-Kommission gelten (Stellungnahme Nr. 23, 24): -Die Behörde muss „aktiv und umfassend prüfen“; -sie muss eine „selbständige Beurteilung“ durchführen (das ist das Gegenteil der von den deutschen Gerichten bislang angenommenen Bindung der Behörde an die Darlegungen des Antragstellers); - sie muss alle Genehmigungsvoraussetzungen – auch solche mit spezifischem Wissenschaftsbezug – „umfassend beurteilen“, - sie muss die Überprüfung, ob das Projekt tatsächlich wissenschaftlich gerechtfertigt ist, „z. B. durch die Hinzuziehung relevanter Experten“ durchführen können, -sie hat eine „eigene aktive Kontrolle“ im Bewertungsprozess vorzunehmen, -sie hat über die Darlegungen des Antragstellers hinaus „weitere eigene Untersuchungen“ vorzunehmen und - sie darf in der Tiefe und dem Inhalt der von ihr durchzuführenden Projektbewertung nicht (wie bisher durch § 8 Abs. 1 Satz 2 TierSchG) unangemessen eingeschränkt werden. Die Bundesregierung sieht daraufhin in ihrem Entwurf für ein Fünftes Gesetz zur Änderung des Tierschutzgesetzes vor, § 8 Abs. 1 Satz 2 TierSchG dahingehend abzuändern, dass die Genehmigung für einen Tierversuch zu erteilen ist, „wenn die durch die zuständige Behörde durchgeführte Prüfung ergibt, dass 1. aus wissenschaftlicher oder pädagogischer Sicht gerechtfertigt ist, dass a) die Voraussetzungen des § 7a Abs. 1 und 2 Nr. 1 bis 3 <im Wesentlichen: die Unerlässlichkeit und die ethische Vertretbarkeit des Tierversuchs> vorliegen …“ Diese Gesetzesänderung ist jedoch nicht ausreichend, um Art. 38 und Art. 36 Abs. 2 der Richtlinie korrekt umzusetzen, denn sie begründet die Gefahr, dass das Gesetz auch in seiner neuen Fassung von Behörden und Gerichten dahingehend (miss-)verstanden wird,