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Dezernat 430 Radioaktivitätsmessstelle, Küstengewässeruntersuchung

Nach § 19 des Atomgesetzes ist die Aufsichtsbehörde verpflichtet, den Betrieb von Kernkraftwerken in einer Weise zu überwachen, dass sie von der Einhaltung der rechtlichen Verpflichtungen der Betreiber überzeugt sein kann. Als Kontrollinstrument zur Überwachung der Einhaltung der in den Betriebsgenehmigungen festgelegten zulässigen Emissionen radioaktiver Stoffe und deren Auswirkungen auf die Umwelt des KGR sowie des Zwischenlagers Nord dient das Kernreaktorfernüberwachungsystem (KFÜ). Durch Beauftragung der zuständigen Aufsichtsbehörde (z. Zt. Umweltministerium M-V) wird das KFÜ durch das Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie Mecklenburg-Vorpommern (LUNG M-V) betrieben.

Sanierungsbetriebe der Wismut GmbH

An den Standorten des ehemaligen Uranerzbergbaus erfolgt die Kontrolle der Eigenüberwachung der Wismut GmbH, d.h.: - Programme zur Immissions- und Emissionsüberwachung (Basisprogramm sowie sanierungsbegleitendes Programm) sowie laboranalytische Überwachung der Wismut-Standorte - Externe Qualitätssicherung durch Durchführung von Vergleichsmessungen an realen Wässern von Einleitstellen (Stichtagsbeprobungen).

Emissions- und Immissionsüberwachung am KKW Greifswald [Amtliche Meßstelle]

Der Genehmigungsinhaber einer kerntechnischen Anlage ist laut "Richtlinie zur Emissions- und Immissionsüberwachung kerntechnischer Anlagen (REI)" für die Überwachung und Bilanzierung von Ableitungen (Emissionen) radioaktiver Stoffe mit der Abluft und dem Abwasser aus seiner Anlage nach Art und Höhe der Radioaktivität verantwortlich. Darüber hinaus hat er Messungen in der Umgebung seiner Anlage (Immissionsüberwachung) durchzuführen. Unabhängig von den vom Betreiber durchzuführenden Überwachungsmaßnahmen erfolgen Kontrollen in der Umgebung durch unabhängige/amtliche Meßstellen mittels eigener Überwachungsprogramme. In diesen Programmen sind Probeentnahme- und Meßorte,Kontrollmedien sowie Meß- und Probeentnahmeintervalle festgelegt. Die Ergebnisse der Überwachung werden in Quartals- und Jahresberichten dokumentiert und der zuständigen Aufsichtbehörde übergeben.

Emissions- und Immissionsüberwachung des Standortes Rossendorf

Die Emissions- und Immissionsüberwachung des Forschungsstandorts Rossendorf erfolgt nach bestätigten Messprogrammen gemäß der bundeseinheitlichen Richtlinie zur Emissions- und Immissionsüberwachung kerntechnischer Anlagen. Die Programme umfassen • das Messprogramm des Betreibers zur Emissionsüberwachung (Fortluft und Abwasser), • das Messprogramm des Betreibers zur Immissionsüberwachung des Standorts und Umgebung (Normalbetrieb/ Störfall) und • das Messprogramm der unabhängigen Meßstelle zur Kontrolle der Eigenüberwachung des Betreibers (Normalbetrieb/ Störfall).

Forschungsstandort Rossendorf

Am Forschungsstandort Rossendorf bei Dresden erfolgt in Fachaufsicht des SMUL die Kontrolle der Eigenüberwachung des Vereins für Kernverfahrenstechnik und Analytik und umfasst im Einzelnen: - Programme zur Immissions- und Emissionsüberwachung - Störfalltraining - Kontrollmessungen zu Gebäude- oder Geländefreigaben

Emissionsüberwachung Anlagen nach 1. BImSchV Aufgaben des Landesamtes für Umweltschutz

Die Überwachung der Freisetzung von Luftschadstoffen an der Emissionsquelle (z. B. am Kamin, Schornstein) ist gesetzlich im Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) und den dazu gehörenden Rechtsverordnungen (BImSchV) sowie in Verwaltungsvorschriften (z. B. TA Luft) geregelt. Betreiber von industriellen oder gewerblichen Anlagen müssen Schadstoffe, die von ihren Anlagen in die Atmosphäre freigesetzt werden können, durch regelmäßige Emissionsmessungen überprüfen lassen und die Messergebnisse den für den Immissionsschutz zuständigen Überwachungsbehörden zur Beurteilung, ob vorgegebene Emissionsbegrenzungen eingehalten werden, zur Verfügung stellen. Die Durchführung der gesetzlich geforderten Emissionsmessungen oder qualitätssichernder Maßnahmen an automatischen Emissionsmessgeräten erfolgt in Deutschland durch private Messinstitute, die dafür besonders qualifiziert sind, sich mit Erfolg einem Akkreditierungsverfahren nach der Norm DIN EN ISO/IEC 17025 unterzogen haben und für definierte Prüfbereiche bekannt gegeben sind. Das LAU ist in Sachsen-Anhalt zuständige Behörde für die Durchführung des Verfahrens zur Bekanntgabe dieser Stellen nach § 29b i. V. m. § 26 BImSchG. Bei häuslichen Heizungsanlagen erfolgt eine regelmäßige Überprüfung nach der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV). Die dabei notwendigen Emissionsmessungen sind vom Schornsteinfeger mit als dafür geeignet bekannt gegebenen Messgeräten durchzuführen. Die dabei eingesetzten Messgeräte müssen halbjährlich durch eine nach § 29b BImSchG i. V. m. § 13 Abs. 3 der 1. BImSchV) bekannt gegebene Stelle ( Messgeräteprüfstelle ) überprüft werden. Aufgaben des Landesamtes für Umweltschutz Sachsen-Anhalt im Zusammenhang mit der Überwachung von Emissionen: Die Bekanntgabe von Stellen nach § 29b i. V. m. § 26 BImSchG Die Bekanntgabe von Stellen nach § 29b i. V. m. § 13 Abs.3 der 1. BImSchV Prüfung der Qualität von Ermittlungen, Messplänen und Messberichten von Stellen nach § 29b i. V. m. § 26 BImSchG Unterstützung von Betreibern, bekannt gegebenen Stellen und Behörden zu messtechnischen Fragestellungen Durchführung von Emissionsmessungen, im Auftrag von Behörden, in Streitfällen und bei grundlegender oder landesweiter Bedeutung Mitarbeit bei der Entwicklung neuer Emissionsmessverfahren

Empfehlungen und Richtlinie

Empfehlungen und Richtlinie Die Strahlenschutzkommission hat erste fachlich begründete Empfehlungen zum Umgang mit den Folgen des Uranerzbergbaus nach dessen Stilllegung gegeben, um dringend benötigte behördliche Entscheidungen zu unterstützen. Eine Richtlinie zur Emissions- und Immissionsüberwachung bei bergbaulichen Tätigkeiten findet in den neuen Bundesländern Anwendung bei der Stilllegung und Sanierung von Anlagen und Einrichtungen des Uranerzbergbaus und der Uranerzaufbereitung sowie bei Arbeiten an Halden und industriellen Absetzanlagen und bei der Verwendung darin abgelagerter Materialien. Dem BfS obliegt die zentrale Erfassung der Ergebnisse der Emissions- und Immissionsüberwachung nach der REI Bergbau und die Berichterstattung darüber an das Umweltministerium sowie den Bundestag und Bundesrat. Empfehlungen zum Umgang mit der durch bergbauliche Tätigkeiten verursachten besonderen Strahlenschutzsituation Unmittelbar nach der Stilllegung des Uranerzbergbaus hat die Strahlenschutzkommission ( SSK ) Empfehlungen zum Umgang mit der durch bergbauliche Tätigkeiten verursachten besonderen Strahlenschutzsituation gegeben, die für behördliche Entscheidungen dringend erforderlich waren. Darin formuliert die Strahlenschutzkommission Richtwerte, bei deren Einhaltung davon auszugehen ist, dass Maßnahmen zur Reduzierung der Strahlenexposition nicht erforderlich sind. Bei der Festlegung dieser Richtwerte folgte die Strahlenschutzkommission dem Grundprinzip, dass für Verhältnisse, die unter üblichen Bedingungen auch natürlicherweise auftreten können, Interventionsmaßnahmen aus Gründen des Strahlenschutzes nicht gerechtfertigt sind. Die im Projekt "Radiologische Erfassung, Untersuchung und Bewertung bergbaulicher Altlasten (Altlastenkataster)" angewandten Bewertungskriterien orientieren sich an den SSK -Empfehlungen. Die SSK -Empfehlungen wurden vor allem in den Jahren von 1990 bis 1994 verabschiedet und befassen sich mit dringenden Fragestellungen, die bei der Sanierung der Uranbergbaugebiete auftraten. Dazu gehören Hinweise zur möglichen Nutzung von Halden und bergbaulich beeinflussten Flächen sowie von Wässern, aber auch zur Freigabe von Schrott und Bauschutt und zur Nutzung von kontaminierten Gebäuden im Uranbergbaugebiet. Ergänzend äußerte sich die Strahlenschutzkommission zur Verwendung von Kupferschlacke aus dem Mansfelder Raum. Alle SSK -Empfehlungen sind unter SSK Online als PDF -Dateien verfügbar. Richtlinie zur Emissions- und Immissionsüberwachung Im Zuge der weiteren Sanierung der Regionen des ehemaligen Uranerzbergbaus wurde 1997 eine Vorschrift zur Überwachung dieser Arbeiten verabschiedet: Die Richtlinie zur Emissions- und Immissionsüberwachung bei bergbaulichen Tätigkeiten ( REI Bergbau) findet gemäß § 162 der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) in den neuen Bundesländern Anwendung. Alle Veränderungen im Laufe der Sanierungsarbeiten müssen bei der zuständigen Behörde beantragt werden, die die dabei unvermeidlich entstehenden radioaktiven Ableitungen prüft und genehmigt. Die Emissionsüberwachung und Immissionsüberwachung ermöglicht dann eine Kontrolle der Einhaltung von zulässigen Aktivitätsabgaben und eine Beurteilung der aus diesen Ableitungen radioaktiver Stoffe mit Luft und Wasser und sonstigen Freisetzungen resultierenden Strahlenexposition des Menschen. Dem Bundesamt für Strahlenschutz ( BfS ) obliegt die zentrale Erfassung der Ergebnisse der Emissions- und Immissionsüberwachung nach der REI Bergbau und die Berichterstattung darüber an das Umweltministerium sowie den Bundestag und Bundesrat. Stand: 25.03.2025

Einzelmessungen

Einzelmessungen kommen zur Anwendung, wenn die erforderlichen Massenströme unterschritten werden oder für den zu überwachenden Schadstoff keine kontinuierlich arbeitende automatische Messeinrichtung an der Anlage zur Verfügung steht. Die Einzelmessungen dienen zur zeitlich begrenzten stichprobenartigen Feststellung des Emissionsverhaltens der Anlage und sollen im Betriebszustand der höchsten von der Anlage ausgehenden Schadstoffemission durchgeführt werden. Einzelmessungen müssen i. d. R. im Abstand von drei Jahren durchgeführt werden. Als Probenahmezeit sind in der Regel 30 min vorgesehen. Es werden drei bis sechs Proben gezogen. Ein wesentlicher Vorteil gegenüber der Emissionsüberwachung mit Hilfe von in der Abgasleitung der zu überwachenden Anlage fest eingebauten kontinuierlich arbeitenden automatischen Messeinrichtungen besteht im geringeren messtechnischen Aufwand. Nachteilig ist die geringere, weil nur stichprobenartige Überwachungsdichte. Prinzipiell wird bei Einzelmessungen dem Abgas ein repräsentativer Teil mit Hilfe einer Entnahmesonde entnommen. Das über die Entnahmesonde entnommene Gas wird bei den sogenannten manuellen Verfahren über ein Medium, das den zu bestimmenden Schadstoff quantitativ zurückhält, geleitet. Je nach Schadstoff kann dieses Medium z. B. ein Filter, ein flüssiges oder ein festes Adsorptionsmittel  sein. Das Medium muss nach der Probenahme aufgearbeitet und die Menge der enthaltenen, zu bestimmenden Stoffe im Labor analysiert werden. Ein Messwert für die Emissionskonzentration steht also nicht unmittelbar vor Ort zur Verfügung. Einige wenige Schadstoffkomponenten können vor Ort mit mobilen automatischen Messeinrichtungen direkt gemessen werden (sogenannte kontinuierliche Messverfahren). Bei den Einzelmessungen werden neben den eigentlichen Schadstoffkomponenten die Abgasrandbedingungen, wie Abgasgeschwindigkeit, Temperatur, Druck, Feuchtegehalt und ggf. Sauerstoffgehalt, des Abgases der Emissionsquelle mit bestimmt. Mit diesen Messparametern werden Abgasvolumenstrom und Emissionsmassenstrom berechnet und Umrechnungen auf Normbedingungen bzw. einen vorgegebenen Sauerstoffgehalt des Abgases vorgenommen. Damit repräsentative und untereinander vergleichbare Ergebnisse gewonnen werden, müssen wichtige Voraussetzungen erfüllt sein: Durchführung der Messung durch kompetente Messinstitute, eine Messstrecke und ein Messplatz, die die Entnahme einer repräsentativen Probe erlauben, sind an geeigneter Stelle in der Abgasleitung vorhanden, die Messaufgabe und ein Messplan sind vor Beginn der Messungen verfügbar, eine der Messaufgabe angemessene Probenahmestrategie wird angewandt, die Schadstoffkomponenten und Bezugsgrößen werden mit Messverfahren ermittelt, die dem Stand der Messtechnik entsprechen und es wird ein Bericht über die Ergebnisse der Messungen erstellt, der alle relevanten Informationen enthält. Grundlegende Anforderungen an Messstrecken und Messplätze, die Messaufgabe, den Messplan und den Messbericht bei Einzelmessungen sind in der DIN EN 15259 enthalten.

Luftqualität Emissionen Immissionen Industrieanlagen Luftreinhalteplanung Gerüche Fachpublikationen

Lufthygienisches Überwachungssystem Sachsen-Anhalt Mess- und Informationssystem Aktuelle Luftmesswerte Aktuelle Messstandorte Messnetzkonzeption Emissionen Emissionsüberwachung Emissionsmessungen Immissionen Überblick Luftüberwachungsmessnetz Sachsen-Anhalt Diskontinuierliche Messungen Industrieanlagen Berichtspflichten Anlagensicherheit Stand der Technik Anzeige-/Meldepflicht nach der 42. BImSchV Luftreinhalteplanung Übersicht für Sachsen-Anhalt Luftreinhaltepläne und Pläne für kurzfristige Maßnahmen Studien und Evaluierungen Gerüche Rechtliche Grundlagen Beurteilung und Begrenzung von Geruchsimmissionen Fachpublikationen Immissionsschutzberichte Untersuchungsberichte Fachinformationen, Hinweise, Handlungsempfehlungen, Merkblätter

Merkblätter, Handlungsempfehlungen und Hinweise

Anforderungen und Hinweise nach § 29b BImSchG 02/2020 Anforderungen und Hinweise an nach § 29b BImSchG bekannt gegebene Stellen 03/2015 Anforderungen und Hinweise an nach § 29b BImSchG bekannt gegebene Stellen 02/2015 Überwachung der Emissionen von Luftschadstoffen - Hinweise für nach § 29b in Verbindung mit § 26 BImSchG bekannt gegebene Stellen 05/2011 Hinweise für nach § 29a BImSchG in Sachsen-Anhalt tätige Sachverständige Handlungsempfehlungen 08/2008 Handlungsempfehlung zur Beurteilung von Geruchsimmissionen bei Rinderanlagen für Sachsen-Anhalt 05/2007 Handlungsempfehlungen für die Beurteilung von Ammoniakkonzentration und Stickstoffdeposition nach TA Luft Merkblätter 02/2022 Merkblatt „Hinweise des FG Ausbreitungsrechnung zur Bestimmung des z0s an DWD-Stationen“ 02/2015 Merkblatt zur Kalibrierung von automatischen Messeinrichtungen für Stickoxide (NOx) und Kohlenmonoxid (CO) nach EN 14181

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