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Deponien (Landkreis Göttingen)

Im Landkreis Göttingen werden folgende Deponiearten betrieben: Breitenberg: Deponie für Boden und Bauschutt, Kompostanlage und Recyclinghof Adresse: Herzberger Straße 999, 37115 Duderstadt Annahme von: - Bauschutt unbelastet, nicht verwertbar - Unbelastetem Boden - Boden vermischt mit unbelastetem Bauschutt/Straßenaufbruch - Straßenaufbruch, unbelastet, teerölhaltig und bituminös - Dämmmaterial - Asbestzementabfälle Kompostanlage Annahme von: - Park- und Gartenabfall, kompostierbar - Baum- und Strauchschnitt - Rinden - Sägemehl, unbelastet Recyclinghof Annahme von: - Elektroschrott - Altmetall - Altpapier - Altkleidern - Haus- und Sperrmüll - Altholz Deiderode (EAZD): mechanisch-biologische Abfallbehandlungsanlage (MBA) und Recyclinghof Adresse: Auf dem Mittelberge 1, 37133 Friedland Annahme von: - Restabfällen - Sperrmüll - hausmüllähnliche Gewerbeabfälle zusätzlich von Privathaushalten: kleine Mengen an Altmetallen, Altpapier, Baumschutt, Baum- und Strauchschnitt, Elektroschrott und Schadstoffe Dransfeld: Deponie für Boden und Bauschutt, Kompostanlage und Recyclinghof Adresse: Imbser Weg 999, 37127 Dransfeld Annahme von: - Bauschutt unbelastet, nicht verwertbar - unbelastetem Boden - Boden vermischt mit unbelastetem Bauschutt/Straßenaufbruch - Straßenaufbruch, unbelastet, teerölhaltig und bituminös - Dämmmaterial - Asbestzementabfälle Kompostanlage Annahme von: - Park- und Gartenabfall, kompostierbar - Baum- und Strauchschnitt - Rinden - Sägemehl, unbelastet Recyclinghof Annahme von: - Elektronikschrott - Altmetall - Altpapier - Altkleidern - Haus- und Sperrmüll - Altholz Hattorf am Harz: Deponie für Boden, Bauschutt und andere mineralische Abfälle Annahme von u.a.: - vorzubehandelnde Abfälle - Boden und Bauschutt - Straßenaufbruch - Asbestzementabfälle - Dämmmaterial - Park- und Gartenabfälle - Rasenschnitt - Strauchschnitt - Kleinmengen an Rest- und Sperrmüll, Altholz, Elektronikschrott, Altmetall und Papier/Pappe Benutzerordnung: Für gefährliche Abfälle wird bundesweit das elektronische Nachweisverfahren angewendet. Entsorgungsnachweise und Begleitscheine müssen vom Abfallerzeuger in elektronischer Form erstellt, signiert und versendet werden.

Elektronisches Nachweisverfahren

Vorabkontrolle für die Entsorgung von gefährlichen Abfällen: Daten zur Genehmigung des Entsorgungsweges werden vor Beginn der Entsorgung mittels Entsorgungs- bzw. Sammelentsorgungsnachweis durch den Entsorger elektronisch übermittelt, im Abfallüberwachungssystem ASYS durch die zuständigen Behörden bearbeitet und elektronisch vorgehalten. Verbleibskontrolle für die Entsorgung von gefährlichen Abfällen: Dokumentation jedes einzelnen Entsorgungsvorgangs mittels Begleit- und/oder Übernahmescheins, welche durch den Entsorger elektronisch übermittelt, im Abfallüberwachungssystem ASYS durch die zuständigen Behörden bearbeitet und elektronisch vorgehalten werden.

Vollzug und Überwachung der Abfallentsorgung

Das Referat Kreislaufwirtschaft, Ressourcenschonung, umweltfreundliche Beschaffung, Stadtsauberkeit der Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt nimmt Vollzugsaufgaben als Abfallbehörde des Landes Berlin mit dem Schwerpunkt “gefährliche Abfälle” wahr. Dazu gehört die Überwachung der Stoffströme bei der Abfallentsorgung, die die Verwertung und die Beseitigung von Abfällen umfasst. Die Überwachung der Stoffströme erfolgt über das abfallrechtlich geregelte Nachweisverfahren. Dabei werden die Entsorgungsdaten mit Hilfe des behördlichen EDV-Systems ASYS bearbeitet und ausgewertet. Dazu sind z.B. für Abfallerzeuger, -entsorger, -beförderer und Makler jeweils behördliche Nummern zu vergeben und mit den betrieblichen Stammdaten in ASYS zu verknüpfen. Für das elektronische Nachweisverfahren wurde in Zusammenarbeit der Bundesländer eine zentrale Koordinierungsstelle ZKS-Abfall eingerichtet. Hier werden u.a. die elektronischen Abfalldaten zwischen dem Absender und dem vorgesehenen Empfänger vermittelt. Weitere Informationen erhalten Sie auch von Ulf Berger unter der Tel.: (030) 9025-2192 E-Mail: ulf.berger@senmvku.berlin.de . Ferner steht Ihnen folgend die Mitteilung 27 der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) zur Verfügung: Zu der am 01.04.2010 in Kraft getretenen elektronischen Nachweisführung (eANV) stehen Ihnen hier gesonderte Informationen zur Verfügung. Behördliche Nummernvergabe für Erzeuger, Entsorger, Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen diese Nummern werden durch die SBB Sonderabfallgesellschaft Brandenburg/Berlin mbH vergeben. Altfahrzeugentsorgung Batterieentsorgung Entsorgungsfachbetriebe Grenzüberschreitende Abfallverbringung Die Bearbeitung erfolgt durch die Sonderabfallgesellschaft Brandenburg/Berlin mbH . Abfalleinstufung und Bauabfallüberwachung Diese Thematik wird von unserem Abfallüberwachungsteam bearbeitet. Sie erreichen es unter der folgenden E-Mail Adresse: E-Mail: bauabfall@senmvku.berlin.de . Ferner liegen zum Thema Abfalleinstufung für Sie Merkblätter zum Download bereit. Sammeln, Befördern, Handeln und Makeln Zentrale Telefaxnummer für alle oben aufgeführten Arbeitsgebiete: (030) 9025-2979 Seit 01. April 2010 macht die Abfallnachweis-Verordnung die elektronische Nachweisführung zur Pflicht. Dies gilt für Abfallerzeuger, -entsorger, -beförderer und die zuständigen Behörden. Das Verfahren ist seitdem elektronisch zu führen und Daten sind in vorgegebener Form zu übermitteln. Um den Datenaustausch im elektronischen Nachweisverfahren zu gewährleisten, haben die 16 Bundesländer die Zentrale Koordinierungsstelle ( ZKS-Abfall ) eingerichtet. Die ZKS-Abfall richtet bei sich Postfächer für die Beteiligten ein. Diese rufen von dort für sie bestimmte Datensätze ab. Die erforderlichen Formulare im Nachweisverfahren können mit einer eigenen (gekauften) Software am Firmen-PC erstellt, signiert und an die ZKS-Abfall versandt werden. Voraussetzung dafür ist, dass das vom Bundesumweltministerium vorgegebene Datenformat BMU-xml durch die genutzte Software verwandt wird. Private Dienstleistungsunternehmen, sog. Provider, bieten für den professionellen Entsorgungssektor Systemlösungen an, die über den Basisstandard im Länder-eANV hinausgehen und zudem individuell auf die Erfordernisse des Betriebes zugeschnitten werden können. Da die Papierform künftig nicht mehr zulässig ist, entfällt die handschriftliche Unterschrift. Abfallrechtliche Belege, Formulare und Dokumente sind nunmehr mit einer qualifizierten elektrischen Signatur zu versehen. Dafür ist eine Signaturkarte erforderlich, mit der eine rechtssichere elektronische Unterschrift geleistet reden kann. Weiterhin ist für den Einsatz der Signaturkarte ein Kartenlesegerät, in der Regel mit Signatursoftware versehen, erforderlich. Sie sollten sich … über die Rechtslage informieren . entscheiden , wie die Beteiligung am elektronischen Nachweisverfahren gestaltet werden soll. In welchem Umfang wurde bisher am Entsorgungsnachweis- und Begleitscheinverfahren teilgenommen? Es ist nicht zwingend erforderlich am elektronischen Nachweisverfahren teilzunehmen, wenn man als Erzeuger nur am Sammelnachweisverfahren beteiligt ist und bei der Entsorgung der Abfälle einen Übernahmeschein erhält. mit Entsorgern in Verbindung setzen , wenn Sie nur wenige Entsorgungsnachweise und Begleitscheine zu führen haben, um ggf. von dort Unterstützung zu erhalten. Hardware beschaffen , um Signaturkarten und Kartenlesegeräte mit entsprechender Software einsetzen zu können. Signaturkarten sind ausschließlich personengebunden. Die Beantragung bei einem Zertifizierungsdiensteanbieter (z .B. D-Trust, Telekom u.a.) erfolgt im Post-Identverfahren.Die erforderlichen Formulare für die Beantragung können Sie auf den Seiten der Anbieter im Internet ausfüllen. bei der ZKS-Abfall mit Ihrem Betrieb registrieren bzw. anmelden . Sofern Sie nicht die Dienste eines Providers nutzen und Sie im Rahmen der Eigenerstellung oder des Länder-eANV am elektronischen Nachweisverfahren teilnehmen wollen, stellen Sie Ihren Registrierungsantrag über das Internet-Portal www.zks-abfall.de . Ihr Antrag geht hier elektronisch zur Prüfung ein und wird nach erfolgter Bearbeitung direkt der ZKS mit einem Registrierungsauftrag übermittelt. Nachdem Sie sich dann mit Ihren Zugangsdaten eingeloggt haben, können Sie online die erforderlichen Eintragungen zum Entsorgungsnachweis oder Begleitschein erfassen und versenden. die Zentrale Koordinierungsstelle die Sonderabfallgesellschaft Brandenburg/Berlin mbH das Bundesumweltministerium GADSYS – Gemeinsame Abfall DV-Systeme mit Informationen zur qualifizierten elektronischen Signatur die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik

Elektronisches Abfallnachweisverfahren eANV

Auf Grund der Verordnung zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung vom 20. Oktober 2006 erfolgt die gesamte nationale Nachweisführung für alle gefährlichen Abfälle auf elektronischem Weg. Das bedeutet, dass alle Nachweispflichtigen für gefährliche Abfälle (Erzeuger, Beförderer/Sammler und Entsorger) die Entsorgungsnachweise (EN) und Sammelentsorgungsnachweise (SN) im Rahmen der Vorabkontrolle und die Begleitscheine (BGS) im Rahmen der Verbleibskontrolle nicht mehr in Papierform, sondern in elektronischer Form führen. Auch die behördlichen Bestätigungen werden in elektronischer Form erteilt. Die zentrale Kommunikationsplattform zur Gewährleistung und Koordination des  Datenaustauschs in die und aus der „Behördenwelt“ ist die ZKS-Abfall (Zentrale Koordinierungsstelle Abfall). Die ZKS-Abfall dient allen Beteiligten zum (rechts-)sicheren Austausch der elektronischen Formulare untereinander. Alle Teilnehmer müssen sich bei der ZKS-Abfall mit ihrer behördlichen Nummer (z. B. Erzeuger-, Beförderer- bzw. Entsorgernummer) registrieren. Nach der Registrierung verfügen sie über ein elektronisches Postfach. Die Registrierung erfolgt auf den Seiten und in den Weiterleitungen im Abgebot des Länderverbundes GADSYS (ehemals unter: ZKS-Abfall ) in 2 Schritten : 1. Konto eröffnen Das Konto kann der Betrieb selbst oder ein Dritter als Antragsteller eröffnen. Die Zugangsdaten, um später Betriebe zu registrieren bzw. die Stammdaten der Betriebe zu überarbeiten, werden per E-Mail zugestellt. 2. Betriebe registrieren/Stammdatenpflege Registrierung der Betriebe (Betrieb = eine behördliche Nummer) Für die Kontoeröffnung und die Registrierung wird eine Signaturkarte benötigt. Für Unternehmen, die noch keine Signaturkarte besitzen (z. B. Erzeuger, Beförderer), kann diese Registrierung auch ein Dritter, der über eine Signaturkarte verfügt, erledigen. Teilnahmemöglichkeiten am elektronischen Nachweisverfahren: 1. Nutzung des Länder-eANV 2. Nutzung eigener Software 3. Nutzung eines externen Dienstleisters (Provider) Das Länder-eANV ermöglicht den Nachweispflichtigen, elektronische Formulare (z. B. EN, SN, BGS) auszufüllen und elektronisch signieren zu können und an einen anderen Teilnehmer am eANV zu versenden. Das Länder-eANV stellt die kostengünstigste Lösung dar, da hierzu nur ein Computer mit Internetanschluss notwendig ist. Qualifizierte elektronische Signatur Mit Einführung der elektronischen Nachweisführung werden die elektronischen Nachweise mit einer qualifizierten elektronischen Signatur, die personenbezogen ist, versehen und erhalten dadurch die Rechtsverbindlichkeit. Sie ist nicht übertragbar, da es sich hier um die eigene Unterschrift in digitaler Form handelt. Letzte Aktualisierung: 06.07.2023

2024-06-11_SB_Abfallentsorgung_unter_Tage.pdf

Stellenausschreibung des Landesamtes für Geologie und Bergwesen Sachsen-Anhalt (LAGB) Wir suchen Sie als Sachbearbeiter/-in (m/w/d) Abfallentsorgung unter Tage (A 11 LBesO LSA / E 11 TV-L) für das Dezernat 11 „Umweltschutz im Bergbau“ vorbehaltlich des Vorliegens der haushaltswirtschaftlichen Voraussetzungen. Einstellungsdatum: Stellenbewertung: Entgelt: Besoldung: Anstellung: Stellenumfang: Arbeitsort: Bewerbungsschluss: zum nächstmöglichen Zeitpunkt Die Stelle ist nach E 11 TV-L bzw. A 11 LBesO LSA bewertet. E 11 TV-L (vorbehaltlich des Vorliegens der persönlichen Voraussetzungen) A 10 - 11 LBesO LSA (vorbehaltlich des Vorliegens der persönlichen und beamtenrechtlichen Voraussetzungen) unbefristet Vollzeit (40h/Woche), teilzeitgeeignet Halle (Saale) 11.06.2024 Wer sind wir? Das LAGB ist eine obere Landesbehörde im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Tourismus, Landwirtschaft und Forsten des Landes Sachsen-Anhalt. Wir beraten und unterstützen die Landesregierung und deren nachgeordnete Behörden auf den Gebieten der Angewandten Geowissenschaften und Bodenkunde. Für alle öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten des Bergbaus, insbesondere in genehmigungs- und aufsichtsrechtlichen Belangen, in Fragen der Sicherheit von Bergbaubetrieben und der Prävention und Abwendung von Gefahren aus bergbaulichen Tätigkeiten für Mensch und Umwelt, ist das LAGB die für Sachsen-Anhalt zuständige Bergbehörde. Das Dezernat 11 des LAGB ist in diesem Rahmen für den Vollzug der umweltrechtlichen Vorschriften, Durchführung von förmlichen Verfahren ausgenommen, zuständig. Es gliedert sich in die Bereiche Immissionsschutz und Strahlenschutz, Abfall und Gefahrstoffe, Wasser und technischer Gewässerschutz sowie Bodenschutz. Was bieten wir?       verantwortungsvolle und abwechslungsreiche Tätigkeit in einem qualifizierten und aufgeschlossenen Team flexible Arbeitszeitregelung zur besseren Vereinbarkeit von Beruf und Familie (u. a. kernzeitlose Arbeitsgestaltung zwischen 6:00 und 20:00 Uhr, Möglichkeit einer Teilzeitbeschäftigung, Heimarbeit in begrenztem Umfang und nach Ablauf der Probezeit) attraktive Sozialleistungen des öffentlichen Dienstes (u. a. betriebliche Altersvorsorge über die VBL, Jahressonderzahlung, 30 Urlaubstage, Zuschuss zu vermögenswirksamen Leistungen, Vergünstigungen im ÖPNV „Job-Ticket“) zukunftsorientierte und umfassende Entwicklungsmöglichkeiten durch gezielte Fortbildungen (u. a. beim Aus- und Fortbildungsinstitut Sachsen-Anhalt: https://lsaurl.de/afilsa) ergonomischer und mit moderner IT ausgestatteter Arbeitsplatz (u. a. elektr. höhenverstellbarer Schreibtisch, zwei 27-Zoll-Monitore, Laptop, in weiten Teilen papierloses Arbeiten durch den Einsatz innovativer Software) sowie modern ausgestatteter Beratungsräume (u. a. Smartboards, Videokonferenztechnik) einen Arbeitsplatz in einer der ältesten Universitätsstädte Deutschlands sowie der ältesten deutschen wissenschaftlichen Akademie „Leopoldina“ mit attraktiven Angeboten in den Bereichen Wissenschaft, Bildung, Kultur und Freizeit und einer schnellen Anbindung an die benachbarte Metropole Leipzig Was sind Ihre zukünftigen Aufgaben?   Durchführung von Verwaltungsverfahren zur Verwertung und Beseitigung von Abfällen in den untertägigen Bergbaubetrieben nach Berg- und Abfallrecht, insbesondere o Vollzug der Verordnung (EG) Nr.1013/2006 und des AbfVerbrG (Entscheidung über die Vorabzustimmung und Zustimmung zu Abfallverbringungen aus dem Ausland) o Bearbeitung von Anzeigen gem. § 35 Abs. 4 KrWG o Zulassungen von Betriebsplänen mit abfallrechtlichem Bezug o Genehmigung von Entsorgungsnachweisen Durchführung der abfallrechtlichen Überwachung von Entsorgern und Erzeugern durch Vor-Ort-Kontrollen über und unter Tage sowie Dokumentenprüfungen, u. a. o Prüfung von (privilegierten) Entsorgungsnachweisen und der Registerführung gem. NachwV in Bezug auf Abfallströme o Kontrolle von Begleitformularen zu erteilten Notifizierungen, o Prüfung der Entsorgungswege (Einhaltung Abfallhierarchie, Getrenntsammlung, AltölV, GewAbfV, VersatzV, usw.) der Erzeuger o Kontrollen der Umsetzung und Einhaltung genehmigter Betriebspläne und Planfeststellungsbeschlüsse o Vollzug der Deponieverordnung o Vollzug der Gefahrstoffverordnung und des zugehörigen technischen o o o o   Regelwerks (TRGS) im Zusammenhang mit untertägiger Entsorgung Mitwirkung als zuständige Überwachungsbehörde an der Zertifikatsprüfung von Entsorgungsfachbetrieben Erteilung von Anordnungen zur Herstellung ordnungsgemäßer/ bestimmungsgemäßer Zustände Mitwirkung bei Ordnungswidrigkeitsverfahren Untersuchung von strafbaren Handlungen, Unfällen und Betriebsereignissen Erstellung von Stellungnahmen u. a. o in berg-, abfall- und immissionsschutzrechtlichen Verfahren auf den Gebieten des Abfall-, Chemikalien- und Gefahrstoffrechts o Auskunftserteilungen nach UIG, IZG o fachbezogene Mitwirkung in TÖB-Verfahren Wahrnehmung sonstiger Angelegenheiten mit Bezug zum Abfallrecht, wie z. B. Berichtspflichten und Statistiken; Pflege des Abfallüberwachungssystems ASYS Was erwarten wir von Ihnen? Unabdingbar:   mindestens einen Bachelor-Abschluss oder Abschluss als Dipl.-Ing. (FH) in einem naturwissenschaftlichen oder ingenieurwissenschaftlichen Studiengang (auch interdisziplinär, z. B. Geoökologie) einen Führerschein Klasse B (gültige Fahrerlaubnis) sowie die Bereitschaft zum Führen von Dienst-Kfz sehr gute, verhandlungssichere Deutschkenntnisse in Wort und Schrift körperliche Eignung für die Außendiensttätigkeit, insbesondere Untertagetauglichkeit Verbeamtete Bewerber/-innen müssen neben dem geforderten Abschluss über die Befähigung für die Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt gemäß § 13 Abs. 3 i. V. m. § 14 Abs. 3 LBG LSA in der Laufbahn des Technischen Dienstes verfügen. Weitere wünschenswerte Anforderungen:  mindestens 1-jährige Berufserfahrung in der Abfallwirtschaft (z. B. Versatzbergwerk, Untertagedeponie, öffentliche Umweltverwaltung) Welche Unterlagen bzw. Angaben benötigen wir? ein aussagekräftiges Anschreiben  einen aktuellen tabellarischen Lebenslauf die Urkunde und das Zeugnis einschließlich Fächerübersicht des Studienabschlusses Zeugnisse und Nachweise zum bisherigen beruflichen Werdegang  Bewerbungen von Menschen aller Nationalitäten, unabhängig von Herkunft, Geschlecht, Religion, Weltanschauung, Behinderung, Alter und sexueller Identität sind willkommen. Bewerbungen von Frauen sind ausdrücklich erwünscht. Schwerbehinderte Menschen

LAGB_Ausschreibungstext_30.04.2024.pdf

Stellenausschreibung des Landesamtes für Geologie und Bergwesen Sachsen-Anhalt (LAGB) Wir suchen Sie als Sachbearbeiter/-in (m/w/d) Abfallentsorgung unter Tage (A 11 LBesO LSA / E 11 TV-L) für das Dezernat 11 „Umweltschutz im Bergbau“ vorbehaltlich des Vorliegens der haushaltswirtschaftlichen Voraussetzungen. Einstellungsdatum: Stellenbewertung: Entgelt: Besoldung: Anstellung: Stellenumfang: Arbeitsort: Bewerbungsschluss: 01.06.2024 Die Stelle ist nach E 11 TV-L bzw. A 11 LBesO LSA bewertet. E 11 TV-L (vorbehaltlich des Vorliegens der persönlichen Voraussetzungen) A 10 - 11 LBesO LSA (vorbehaltlich des Vorliegens der persönlichen und beamtenrechtlichen Voraussetzungen) unbefristet Vollzeit (40h/Woche), teilzeitgeeignet Halle (Saale) 20.05.2024 Wer sind wir? Das LAGB ist eine obere Landesbehörde im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Tourismus, Landwirtschaft und Forsten des Landes Sachsen-Anhalt. Wir beraten und unterstützen die Landesregierung und deren nachgeordnete Behörden auf den Gebieten der Angewandten Geowissenschaften und Bodenkunde. Für alle öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten des Bergbaus, insbesondere in genehmigungs- und aufsichtsrechtlichen Belangen, in Fragen der Sicherheit von Bergbaubetrieben und der Prävention und Abwendung von Gefahren aus bergbaulichen Tätigkeiten für Mensch und Umwelt, ist das LAGB die für Sachsen-Anhalt zuständige Bergbehörde. Das Dezernat 11 des LAGB ist in diesem Rahmen für den Vollzug der umweltrechtlichen Vorschriften, Durchführung von förmlichen Verfahren ausgenommen, zuständig. Es gliedert sich in die Bereiche Immissionsschutz und Strahlenschutz, Abfall und Gefahrstoffe, Wasser und technischer Gewässerschutz sowie Bodenschutz. Was bieten wir? verantwortungsvolle und abwechslungsreiche Tätigkeit in einem qualifizierten und aufgeschlossenen Team flexible Arbeitszeitregelung zur besseren Vereinbarkeit von Beruf und Familie (u. a. kernzeitlose Arbeitsgestaltung zwischen 6:00 und 20:00 Uhr, Möglichkeit einer Teilzeitbeschäftigung, Heimarbeit in begrenztem Umfang und nach Ablauf der Probezeit) attraktive Sozialleistungen des öffentlichen Dienstes (u. a. betriebliche Altersvorsorge über die VBL, Jahressonderzahlung, 30 Urlaubstage, Zuschuss zu vermögenswirksamen Leistungen, Vergünstigungen im ÖPNV „Job-Ticket“) zukunftsorientierte und umfassende Entwicklungsmöglichkeiten durch gezielte Fortbildungen (u. a. beim Aus- und Fortbildungsinstitut Sachsen-Anhalt: https://lsaurl.de/afilsa) ergonomischer und mit moderner IT ausgestatteter Arbeitsplatz (u. a. elektr. höhenverstellbarer Schreibtisch, zwei 27-Zoll-Monitore, Laptop, in weiten Teilen papierloses Arbeiten durch den Einsatz innovativer Software) sowie modern ausgestatteter Beratungsräume (u. a. Smartboards, Videokonferenztechnik) einen Arbeitsplatz in einer der ältesten Universitätsstädte Deutschlands sowie der ältesten deutschen wissenschaftlichen Akademie „Leopoldina“ mit attraktiven Angeboten in den Bereichen Wissenschaft, Bildung, Kultur und Freizeit und einer schnellen Anbindung an die benachbarte Metropole Leipzig   Was sind Ihre zukünftigen Aufgaben?   Durchführung von Verwaltungsverfahren zur Verwertung und Beseitigung von Abfällen in den untertägigen Bergbaubetrieben nach Berg- und Abfallrecht, insbesondere o Vollzug der Verordnung (EG) Nr.1013/2006 und des AbfVerbrG (Entscheidung über die Vorabzustimmung und Zustimmung zu Abfallverbringungen aus dem Ausland) o Bearbeitung von Anzeigen gem. § 35 Abs. 4 KrWG o Zulassungen von Betriebsplänen mit abfallrechtlichem Bezug o Genehmigung von Entsorgungsnachweisen Durchführung der abfallrechtlichen Überwachung von Entsorgern und Erzeugern durch Vor-Ort-Kontrollen über und unter Tage sowie Dokumentenprüfungen, u. a. o Prüfung von (privilegierten) Entsorgungsnachweisen und der Registerführung gem. NachwV in Bezug auf Abfallströme o Kontrolle von Begleitformularen zu erteilten Notifizierungen, o Prüfung der Entsorgungswege (Einhaltung Abfallhierarchie, Getrenntsammlung, AltölV, GewAbfV, VersatzV, usw.) der Erzeuger o Kontrollen der Umsetzung und Einhaltung genehmigter Betriebspläne und Planfeststellungsbeschlüsse o Vollzug der Deponieverordnung o Vollzug der Gefahrstoffverordnung und des zugehörigen technischen   Regelwerks (TRGS) im Zusammenhang mit untertägiger Entsorgung o Mitwirkung als zuständige Überwachungsbehörde an der Zertifikatsprüfung von Entsorgungsfachbetrieben o Erteilung von Anordnungen zur Herstellung ordnungsgemäßer/ bestimmungsgemäßer Zustände o Mitwirkung bei Ordnungswidrigkeitsverfahren o Untersuchung von strafbaren Handlungen, Unfällen und Betriebsereignissen Erstellung von Stellungnahmen u. a. o in berg-, abfall- und immissionsschutzrechtlichen Verfahren auf den Gebieten des Abfall-, Chemikalien- und Gefahrstoffrechts o Auskunftserteilungen nach UIG, IZG o fachbezogene Mitwirkung in TÖB-Verfahren Wahrnehmung sonstiger Angelegenheiten mit Bezug zum Abfallrecht, wie z. B. Berichtspflichten und Statistiken; Pflege des Abfallüberwachungssystems ASYS Was erwarten wir von Ihnen? Unabdingbar:     mindestens einen Bachelor-Abschluss oder Abschluss als Dipl.-Ing. (FH) in einem naturwissenschaftlichen oder ingenieurwissenschaftlichen Studiengang (auch interdisziplinär, z. B. Geoökologie) einen Führerschein Klasse B (gültige Fahrerlaubnis) sowie die Bereitschaft zum Führen von Dienst-Kfz sehr gute, verhandlungssichere Deutschkenntnisse in Wort und Schrift körperliche Eignung für die Außendiensttätigkeit, insbesondere Untertagetauglichkeit Verbeamtete Bewerber/-innen müssen neben dem geforderten Abschluss über die Befähigung für die Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt gemäß § 13 Abs. 3 i. V. m. § 14 Abs. 3 LBG LSA in der Laufbahn des Technischen Dienstes verfügen. Weitere wünschenswerte Anforderungen:  mindestens 1-jährige Berufserfahrung in der Abfallwirtschaft (z. B. Versatzbergwerk, Untertagedeponie, öffentliche Umweltverwaltung) Welche Unterlagen bzw. Angaben benötigen wir? ein aussagekräftiges Anschreiben  einen aktuellen tabellarischen Lebenslauf die Urkunde und das Zeugnis einschließlich Fächerübersicht des Studienabschlusses Zeugnisse und Nachweise zum bisherigen beruflichen Werdegang  Bewerbungen von Menschen aller Nationalitäten, unabhängig von Herkunft, Geschlecht, Religion, Weltanschauung, Behinderung, Alter und sexueller Identität sind willkommen. Bewerbungen von Frauen sind ausdrücklich erwünscht. Schwerbehinderte Menschen

Deutschland, Jahre, Abfallarten (EAV 2- und 6-Steller)

Teil der Statistik "Erhebung der gefährlichen Abfälle" Raum: Deutschland insgesamt 1 Allgemeine Angaben zur Statistik =================================== 1.1 Bezeichnung der Statistik Erhebung der gefährlichen Abfälle, über die Nachweise zu führen sind (EVAS-Nr. 32151). 1.2 Grundgesamtheit Zur Grundgesamtheit gehören alle im Inland erzeugten gefährlichen Abfälle, deren Entsorgung der Überwachung unterliegt und über die Nachweise zu führen sind. 1.3 Statistische Einheiten (Darstellungs- und Erhebungseinheiten) Erhebungseinheiten sind die für die Überwachung der Nachweisführung zuständigen Behörden (Landesumweltbehörden). Darstellungseinheit sind die erzeugten gefährlichen Abfälle nach Abfallarten, Wirtschaftszweigen, Ländern und Jahren (siehe 2.1.2 Klassifikationssysteme). 1.4 Räumliche Abdeckung Die Ergebnisse werden vom Statistischen Bundesamt nach Bundesgebiet und Bundesländern ausgewiesen. Die Statistischen Ämter der Länder stellen die Ergebnisse nach Regierungsbezirken, Kreisen und kreisfreien Städten dar. 1.5 Berichtszeitraum/-zeitpunkt Berichtszeitraum ist das Kalenderjahr. 1.6 Periodizität Die Erhebung wird seit 1996 jährlich durchgeführt. 1.7 Rechtsgrundlagen und andere Vereinbarungen - Europäische Union: EU-Abfallstatistikverordnung - Verordnung (EG) Nr. 2150/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2002 zur Abfallstatistik (ABl. EG Nr. L 332 vom 09.12.2002) in der jeweils geltenden Fassung. - Europäische Union: EU-Abfallrahmenrichtlinie - Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle (ABl. EU Nr. L 312 vom 22.11.2008) in der jeweils geltenden Fassung. - Bundesrepublik Deutschland: Umweltstatistikgesetz (UStatG) vom 16. August 2005 (BGBl. I S. 2446) in der jeweils geltenden Fassung. - Bundesrepublik Deutschland: Bundesstatistikgesetz (BStatG) vom 22. Januar 1987 (BGBl. I S. 462, 565) in der jeweils geltenden Fassung. 1.8 Geheimhaltung 1.8.1 Geheimhaltungsvorschriften Die erhobenen Einzelangaben werden nach § 16 BStatG grundsätzlich geheim gehalten. Nur in ausdrücklich gesetzlich geregelten Ausnahmefällen oder wenn die Auskunftgebenden zustimmen dürfen Einzelangaben übermittelt werden. Eine Übermittlung von Einzelangaben ist grundsätzlich zulässig an: - öffentliche Stellen und Institutionen innerhalb des statistischen Verbundes, die mit der Durchführung einer Bundes- oder europäischen Statistik betraut sind (z.B. die Statistischen Ämter der Länder, die Bundesbank, das Statistische Amt der Europäischen Union (Eurostat)). –Dienstleister, zu denen ein Auftragsverhältnis besteht (ITZBund als IT-Dienstleister des Statistischen Bundesamtes, Rechenzentren der Länder). Nach § 16 Absatz 1 UStatG dürfen an die fachlich zuständigen obersten Bundes- und Landesbehörden für die Verwendung gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften und für Zwecke der Planung, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, vom Statistischen Bundesamt und den Statistischen Ämtern der Länder Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermittelt werden, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen. Nach § 16 Absatz 5 UStatG übermitteln die Statistischen Ämter der Länder dem Statistischen Bundesamt die von ihnen erhobenen Einzelangaben für Zusatzaufbereitungen des Bundes und für die Erfüllung von über- und zwischenstaatlichen Aufgaben. Nach § 16 Absatz 6 UStatG übermitteln das Statistische Bundesamt und die Statistischen Ämter der Länder dem Umweltbundesamt für eigene statistische Auswertungen insbesondere zur Erfüllung europa- und völkerrechtlicher Pflichten der Bundesrepublik Deutschland, jedoch nicht zur Regelung von Einzelfällen, unentgeltlich Tabellen mit statistischen Ergebnissen, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen. Die Tabellen dürfen nur von den für diese Aufgabe zuständigen Organisationseinheiten des Umweltbundesamtes gespeichert und genutzt und nicht an andere Stellen weitergegeben werden. Die Organisationseinheiten nach Satz 2 müssen von den mit Vollzugsaufgaben befassten Organisationseinheiten des Umweltbundesamtes räumlich, organisatorisch und personell getrennt sein. Nach § 16 Absatz 6 BStatG ist es zulässig, den Hochschulen oder sonstigen Einrichtungen mit der Aufgabe unabhängiger wissenschaftlicher Forschung für die Durchführung wissenschaftlicher Vorhaben 1. Einzelangaben zu übermitteln, wenn die Einzelangaben so anonymisiert sind, dass sie nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft den Befragten oder Betroffenen zugeordnet werden können (faktisch anonymisierte Einzelangaben), 2. innerhalb speziell abgesicherter Bereiche des Statistischen Bundesamtes und der Statistischen Ämter der Länder Zugang zu Einzelangaben ohne Namen und Anschrift (formal anonymisierte Einzelangaben) zu gewähren, wenn wirksame Vorkehrungen zur Wahrung der Geheimhaltung getroffen werden. Die Pflicht zur Geheimhaltung besteht auch für Personen, die Einzelangaben erhalten. 1.8.2 Geheimhaltungsverfahren Um die statistische Geheimhaltung zu gewährleisten, werden grundsätzlich keine Angaben für weniger als drei Befragte (Einheiten) veröffentlicht. Darüber hinaus wird in den Fällen, in denen primär geheim zuhaltende Angaben durch Differenzbildung errechnet werden können, die sekundäre Geheimhaltung durchgeführt, d. h. es erfolgt für diese gesperrten Ergebnisfelder eine Gegensperrung entweder innerhalb einer einzelnen Tabelle oder, wenn nötig, auch tabellenübergreifend. Aufgrund der statistischen Geheimhaltung stimmen einzelne Summen nicht immer mit der Addition der dazugehörenden Einzelangaben überein. 1.9 Qualitätsmanagement 1.9.1 Qualitätssicherung Im Prozess der Statistikerstellung werden vielfältige Maßnahmen durchgeführt, die zur Sicherung der Qualität der Daten beitragen. Diese werden insbesondere in Kapitel 3 (Methodik) erläutert. Die Maßnahmen zur Qualitätssicherung, die an einzelnen Punkten der Statistikerstellung ansetzen, werden bei Bedarf angepasst und um standardisierte Methoden der Qualitätsbewertung und -sicherung (wie z. B. im Qualitätshandbuch der Statistischen Ämter des Bundes und der Länder dargelegt) ergänzt. Regelmäßige Sitzungen der Arbeitsgruppe Abfallstatistiken, bestehend aus Vertretern einiger ausgewählter Statistischer Ämter der Länder und dem Umweltbundesamt (UBA) sowie der Referentenbesprechung Umwelt, in der alle Statistischen Ämter der Länder, sowie Vertreter vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) vertreten sind, dienen dem Erfahrungsaustausch und letztendlich der Optimierung der Abläufe der Statistiken. Bei Bedarf werden zusätzlich Fachleute aus Verbänden oder sonstigen Institutionen kontaktiert, die aus ihrer Sicht Anregungen für Weiterentwicklungen geben können. Die Qualitätsprüfung der von den Berichtspflichtigen übermittelten Daten obliegt den einzelnen Statistischen Ämtern der Länder (nähere Informationen hierzu siehe unter Punkt 3 "Methodik"). 1.9.2 Qualitätsbewertung Die elektronische Nachweisführung für die Entsorgung gefährlicher Abfälle wird in der Nachweisverordnung (NachwV) geregelt. Die Zulässigkeit der Entsorgung gefährlicher Abfälle wird mittels (Sammel-)Entsorgungsnachweisen geprüft. Der Nachweis der durchgeführten Entsorgung nachweispflichtiger Abfälle wird in §10 NachwV in Form von Begleitscheinen geregelt. Die für die Überwachung der Entsorgung gefährlicher Abfälle zuständigen Landesbehörden übermitteln die Auswertung der Begleitscheindaten an die Statistischen Ämter der Länder (siehe Kapitel 2.1.3.) und es erfolgt eine Weiterleitung der Länderergebnisse an das Statistische Bundesamt. Die Qualität der Ergebnisse wird daher als sehr hoch bewertet. Da es sich um eine Totalerhebung handelt, wird die Qualität der Ergebnisse als sehr hoch bewertet. 2 Inhalte und Nutzerbedarf =========================== 2.1 Inhalte der Statistik 2.1.1 Inhaltliche Schwerpunkte der Statistik Erfasst werden alle der Überwachung unterliegenden gefährlichen Abfälle, soweit sie im Inland erzeugt wurden. 2.1.2 Klassifikationssysteme Grundlage der erfassten Abfallarten ist seit dem Berichtsjahr 2002 das Europäische Abfallverzeichnis (EAV) gemäß der Abfallverzeichnisverordnung vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3379) in der jeweils geltenden Fassung. Dieses gemeinschaftlich harmonisierte Abfallverzeichnis wird regelmäßig auf der Grundlage neuer Erkenntnisse geprüft und erforderlichenfalls geändert. Es gliedert sich in Abfallkapitel, Abfallgruppen und Abfallarten. Das Abfallverzeichnis ist zu finden unter: www.klassifikationsserver.de Die Darstellung der Wirtschaftszweige erfolgt seit dem Berichtsjahr 2008 nach der Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 2008 (siehe (www.destatis.de > Güter- und Wirtschaftsklassifikationen). Umrechnungsfaktoren von Volumen in Massewerte zu den Abfallarten finden Sie im Internet unter: www.statistik.bayern.de/umrechnungsfaktoren 2.1.3 Statistische Konzepte und Definitionen In der Erhebung der gefährlichen Abfälle im Inland werden jährlich sekundärstatistische Auswertungen der Begleitscheine durchgeführt. Die Begleitscheine sind gemäß § 10 der Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen (Nachweisverordnung - NachwV) für alle gefährlichen Abfälle, die das Betriebsgelände verlassen, zu führen. Dies hat seit dem 01.04.2010 auf elektronischem Weg über das elektronische Abfallnachweisverfahren (eANV) zu erfolgen. Gefährliche Abfälle im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes sind die mit Sternchen (*) versehenen Abfallarten gemäß Abfallverzeichnisverordnung. Primärerzeuger/Sammelentsorger sind die nachweispflichtigen Abfallerzeugern, bei denen der Abfall erstmalig anfällt und die Begriffsmerkmale des §3 Abs. 1 KrwG erfüllt werden. Aus statistischen Gründen lassen sich die Primär- nicht immer eindeutig von den Sekundärerzeugern trennen, so dass die Zuordnung nach dem Schwerpunkt erfolgen muss. Kleinere Mengen von Abfällen können auch durch die Einsammelnden der Abfälle (= Sammelentsorger) nachgewiesen werden. Da sie bei den ursprünglichen Erzeugern nicht gezählt wurden, gelten hier die Sammelentsorger als Primärerzeuger. Sekundärerzeuger sind in der Regel Zwischenlager oder Abfallentsorger, bei denen der Abfall nicht ursprünglich entstanden ist. Das sind beispielsweise Entsorgungsunternehmen, die angefallenen Abfall behandeln oder vermischen und damit deren Natur und Zusammensetzung verändern. Diese Unternehmen übernehmen Abfälle von anderen Erzeugern (Primärerzeuger, Einsammlern) und geben dabei neue Abfälle zur Beseitigung / Verwertung ab. Aus statistischen Gründen lassen sich die Sekundärerzeuger nicht immer eindeutig von den Primärerzeugern trennen, so dass die Zuordnung nach dem Schwerpunkt erfolgen muss. Die Herkunft der gefährlichen Abfälle ist ein wesentlicher Bestandteil für den Bericht der EU-Mitgliedstaaten über die Umsetzung und Anwendung der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle (Abfallrahmenrichtlinie) sowie zur Verordnung (EG) Nr. 2150/2002 zur Abfallstatistik. 2.2 Nutzerbedarf Zu den Hauptnutzern dieser Erhebung zählen die Bundes- bzw. Länderministerien, insbesondere die Fachressorts Umwelt, Wirtschaft und Landwirtschaft sowie das Statistikamt der Europäischen Union (Eurostat). Daneben zählen auch Wirtschaftsverbände, die Medien, die Wissenschaft (Hochschulen und Forschungsinstitute) und die interessierte Öffentlichkeit zu den Nutzern der Abfalldaten. 2.3 Nutzerkonsultation Die von Seiten der Ministerien oder Verbände gewünschten Veränderungen im bestehenden Erhebungsmodus lassen sich auf nationaler wie auch auf europäischer Ebene mittels Gesetzesänderungen umsetzen. Nach § 4 Absatz 1 BStatG besteht beim Statistischen Bundesamt ein Statistischer Beirat, der es in statistischen Fachfragen berät und die Belange der Nutzer der Bundesstatistik vertritt. Als Gremium des Statistischen Beirats tagt von Zeit zu Zeit der Fachausschuss Umwelt/Umweltökonomische Gesamtrechnungen (UGR) beim Statistischen Bundesamt, zu dem wichtige Datennutzer, Verbände, Umweltbehörden und Eurostat eingeladen werden. 3 Methodik =========== 3.1 Konzept der Datengewinnung Inhaltlich werden die Erhebungsmerkmale im § 4 Nr. 1 UStatG festgelegt. Die Bestimmung der Berichtspflichtigen und die gesetzliche Auskunftsverpflichtung regelt § 14 Absatz 1 UStatG in Verbindung mit § 15 BStatG. Hiernach sind die Behörden, die für die Nachweise gefährlicher Abfälle zuständig sind, auskunftspflichtig. 3.2 Vorbereitung und Durchführung der Datengewinnung Die Erhebung wird dezentral von den Statistischen Ämtern der Länder durchgeführt. Die für die Überwachung der Entsorgung gefährlicher Abfälle zuständigen Behörden übermitteln den Statistischen Ämtern das aus dem Überwachungsverfahren bereits vorliegende Datenmaterial zur statistischen Auswertung. Die in den Statistischen Ämtern erstellten Länderergebnisse werden an das Statistische Bundesamt weitergeleitet, das aus den Länderergebnissen das Bundesergebnis zusammenstellt. 3.3 Datenaufbereitung (einschließlich Hochrechnung) Es werden keine Imputationsmethoden angewandt. Bei fehlenden oder unplausiblen Angaben fragen die jeweiligen Statistischen Ämter der Länder telefonisch oder per Mail bei den obersten Abfallbehörden nach. Da es sich um eine Totalerhebung handelt, ist eine Hochrechnung nicht erforderlich. 3.4 Preis- und Saisonbereinigung, andere Analyseverfahren Der Berichtszeitraum umfasst ein volles Kalenderjahr. Bei dieser Erhebung gibt es keine saisonbedingten Effekte und somit werden auch keine Saisonbereinigungsverfahren angewandt. 3.5 Beantwortungsaufwand Als Sekundärstatistik auf der Basis der bereits vorliegenden Begleitscheindaten ist diese Erhebung mit wenig Erhebungsaufwand verbunden. 4 Genauigkeit und Zuverlässigkeit ================================== 4.1 Qualitative Gesamtbewertung der Genauigkeit Grundsätzlich sind die Ergebnisse dieser Erhebung als genau zu bewerten. Fehlerquellen wird in der Phase der Aufbereitung durch gründliche Sichtkontrollen entgegengewirkt. Eine gute Qualität wird u. a. durch (maschinelle) Plausibilitätskontrollen (oder ggf. auch Rückfragen bei den Auskunftspflichtigen) erreicht. 4.2 Stichprobenbedingte Fehler Da es sich um eine Totalerhebung handelt, liegen stichprobenbedingte Fehler nicht vor. 4.3 Nicht-Stichprobenbedingte Fehler Die Erhebung erfasst alle von den Abfallüberwachungsbehörden der Länder registrierten und geprüften Abfallbegleitscheine. Die Datenlieferung an die Statistischen Ämter erfolgt in einem bundeseinheitlichen Datensatz über das Gemeinsame Abfall-Datenverarbeitungssystem (GADSYS), so dass Erfassungsfehler bei der statistischen Aufbereitung grundsätzlich nahezu ausgeschlossen sind. 4.4 Revisionen Laufende Revisionen sieht die Erhebung nicht vor. 5 Aktualität und Pünktlichkeit =============================== 5.1 Aktualität Die Statistischen Ämter der Länder erhalten durchschnittlich acht Monate nach Ende des Berichtsjahres die Begleitscheindaten von den Landesumweltbehörden. Die Auswertungen der Begleitscheine durch die Statistischen Ämter der Länder liegen dem Statistischen Bundesamt in der Regel im zweiten Quartal des zweiten Jahres nach dem Berichtsjahr vor. Die Bundesergebnisse der Jahreserhebung werden planmäßig 18 Monate nach Ende des Berichtsjahres veröffentlicht. 5.2 Pünktlichkeit In den letzten beiden Berichtsjahren konnte trotz Personalengpässen einzelner Länderbehörden die Erhebung pünktlich veröffentlicht werden. 6 Vergleichbarkeit =================== 6.1 Räumliche Vergleichbarkeit Die jährliche Erhebung wird in allen Bundesländern nach dem gleichen Verfahren durchgeführt. Die Ergebnisse der einzelnen Bundesländer sind daher räumlich vergleichbar. 6.2 Zeitliche Vergleichbarkeit Die vorliegende Zeitreihe reicht von 1996 bis zum gegenwärtigen Berichtsjahr. Allerdings liegen einige Brüche in der Zeitreihe vor. Zum einen kam es 1999 mit der Einführung des Europäischen Abfallkataloges (EAK) zu Mengenverschiebungen zwischen den einzelnen Abfallschüsseln, da in den Jahren vor 1999 noch der Abfallartenkatalog der Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfallstatistik (LAGA) den Erhebungen zugrunde lag. Zum anderen kam es mit dem Übergang vom EAK zum Europäischen Abfallartenverzeichnis (EAV) 2002 zu einer Ausweitung der Anzahl der gefährlichen Abfallschlüssel und damit wiederum zu Mengenverschiebungen. Weiterhin wurden ab dem Berichtsjahr 2003 und dann wieder ab 2008 die Wirtschaftszweige neu abgegrenzt (Änderung der Wirtschaftszweigklassifikation). Hierdurch können in der Datenreihe ab 1996 bis zum aktuellen Berichtsjahr Datenvergleiche nur mit einigen Einschränkungen durchgeführt werden. Datenvergleiche bezüglich des Verbleibs der Abfallmengen (Entsorger) sind ab dem Berichtsjahr 2006 nicht mehr möglich, da § 4 UStatG durch Artikel 1 des Gesetzes zur Straffung der Umweltstatistik vom 16. August 2005 dahingehend geändert wurde, dass ab dem Berichtsjahr 2006 nur noch das Abfallaufkommen (Abfallerzeugung) erfasst wird. 7 Kohärenz =========== 7.1 Statistikübergreifende Kohärenz Bei den Erhebungen über die Abfallentsorgung gemäß § 3 Absatz 1 UStatG sowie § 5 Absatz 1 UStatG werden alle in Abfallentsorgungsanlagen behandelten und entsorgten gefährlichen Abfälle erfasst. Die Erhebung nach § 4 Nr. 1 UStatG erfasst alle im Inland erzeugten gefährlichen Abfälle, die der Begleitscheinpflicht unterliegen. 7.2 Statistikinterne Kohärenz Die Erhebung über gefährliche Abfälle ist intern kohärent. 7.3 Input für andere Statistiken Die Resultate der Erhebungen dienen als Input für weitere Berechnungen, z. B. Abfallbilanz, Umweltgesamtrechnung, Indikatoren und Eurostat-Datenbanken. 8 Verbreitung und Kommunikation ================================ 8.1 Verbreitungswege Pressemitteilungen: Unregelmäßig. Veröffentlichungen: Datenreihen ab dem Berichtszeitraum 2005 finden Sie in der GENESIS-Online-Datenbank. Online-Datenbank: Ergebnisse der Statistik können in GENESIS-Online (www.destatis.de/genesis) unter dem Statistik-Code 32151 abgerufen werden. Zugang zu Mikrodaten: Mikrodaten sind nicht verfügbar. Sonstige Verbreitungswege: Tiefer gegliederte Länderergebnisse können über die Homepage des jeweiligen Landesamtes oder in der "Regionaldatenbank" abgerufen werden (www.statistikportal.de). 8.2 Methodenpapiere/Dokumentation der Methodik Methodenpapiere liegen nicht vor. 8.3 Richtlinien der Verbreitung Veröffentlichungskalender: Es erfolgt keine Bekanntgabe im Veröffentlichungskalender. Zugriff auf den Veröffentlichungskalender: www.destatis.de Zugangsmöglichkeiten: Die Ergebnisse sind nach Veröffentlichung frei zugänglich. 8.4 Kontaktinformation Statistisches Bundesamt Zweigstelle Bonn Graurheindorfer Straße 198 53117 Bonn Tel: +49 (0) 611 / 75 2405 www.destatis.de/kontakt © Statistisches Bundesamt, Wiesbaden 2025

Abfallerzeuger, Abfallmengen (gefährliche Abfälle):

Teil der Statistik "Erhebung der gefährlichen Abfälle" Raum: Deutschland insgesamt 1 Allgemeine Angaben zur Statistik =================================== 1.1 Bezeichnung der Statistik Erhebung der gefährlichen Abfälle, über die Nachweise zu führen sind (EVAS-Nr. 32151). 1.2 Grundgesamtheit Zur Grundgesamtheit gehören alle im Inland erzeugten gefährlichen Abfälle, deren Entsorgung der Überwachung unterliegt und über die Nachweise zu führen sind. 1.3 Statistische Einheiten (Darstellungs- und Erhebungseinheiten) Erhebungseinheiten sind die für die Überwachung der Nachweisführung zuständigen Behörden (Landesumweltbehörden). Darstellungseinheit sind die erzeugten gefährlichen Abfälle nach Abfallarten, Wirtschaftszweigen, Ländern und Jahren (siehe 2.1.2 Klassifikationssysteme). 1.4 Räumliche Abdeckung Die Ergebnisse werden vom Statistischen Bundesamt nach Bundesgebiet und Bundesländern ausgewiesen. Die Statistischen Ämter der Länder stellen die Ergebnisse nach Regierungsbezirken, Kreisen und kreisfreien Städten dar. 1.5 Berichtszeitraum/-zeitpunkt Berichtszeitraum ist das Kalenderjahr. 1.6 Periodizität Die Erhebung wird seit 1996 jährlich durchgeführt. 1.7 Rechtsgrundlagen und andere Vereinbarungen - Europäische Union: EU-Abfallstatistikverordnung - Verordnung (EG) Nr. 2150/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2002 zur Abfallstatistik (ABl. EG Nr. L 332 vom 09.12.2002) in der jeweils geltenden Fassung. - Europäische Union: EU-Abfallrahmenrichtlinie - Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle (ABl. EU Nr. L 312 vom 22.11.2008) in der jeweils geltenden Fassung. - Bundesrepublik Deutschland: Umweltstatistikgesetz (UStatG) vom 16. August 2005 (BGBl. I S. 2446) in der jeweils geltenden Fassung. - Bundesrepublik Deutschland: Bundesstatistikgesetz (BStatG) vom 22. Januar 1987 (BGBl. I S. 462, 565) in der jeweils geltenden Fassung. 1.8 Geheimhaltung 1.8.1 Geheimhaltungsvorschriften Die erhobenen Einzelangaben werden nach § 16 BStatG grundsätzlich geheim gehalten. Nur in ausdrücklich gesetzlich geregelten Ausnahmefällen oder wenn die Auskunftgebenden zustimmen dürfen Einzelangaben übermittelt werden. Eine Übermittlung von Einzelangaben ist grundsätzlich zulässig an: - öffentliche Stellen und Institutionen innerhalb des statistischen Verbundes, die mit der Durchführung einer Bundes- oder europäischen Statistik betraut sind (z.B. die Statistischen Ämter der Länder, die Bundesbank, das Statistische Amt der Europäischen Union (Eurostat)). –Dienstleister, zu denen ein Auftragsverhältnis besteht (ITZBund als IT-Dienstleister des Statistischen Bundesamtes, Rechenzentren der Länder). Nach § 16 Absatz 1 UStatG dürfen an die fachlich zuständigen obersten Bundes- und Landesbehörden für die Verwendung gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften und für Zwecke der Planung, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, vom Statistischen Bundesamt und den Statistischen Ämtern der Länder Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermittelt werden, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen. Nach § 16 Absatz 5 UStatG übermitteln die Statistischen Ämter der Länder dem Statistischen Bundesamt die von ihnen erhobenen Einzelangaben für Zusatzaufbereitungen des Bundes und für die Erfüllung von über- und zwischenstaatlichen Aufgaben. Nach § 16 Absatz 6 UStatG übermitteln das Statistische Bundesamt und die Statistischen Ämter der Länder dem Umweltbundesamt für eigene statistische Auswertungen insbesondere zur Erfüllung europa- und völkerrechtlicher Pflichten der Bundesrepublik Deutschland, jedoch nicht zur Regelung von Einzelfällen, unentgeltlich Tabellen mit statistischen Ergebnissen, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen. Die Tabellen dürfen nur von den für diese Aufgabe zuständigen Organisationseinheiten des Umweltbundesamtes gespeichert und genutzt und nicht an andere Stellen weitergegeben werden. Die Organisationseinheiten nach Satz 2 müssen von den mit Vollzugsaufgaben befassten Organisationseinheiten des Umweltbundesamtes räumlich, organisatorisch und personell getrennt sein. Nach § 16 Absatz 6 BStatG ist es zulässig, den Hochschulen oder sonstigen Einrichtungen mit der Aufgabe unabhängiger wissenschaftlicher Forschung für die Durchführung wissenschaftlicher Vorhaben 1. Einzelangaben zu übermitteln, wenn die Einzelangaben so anonymisiert sind, dass sie nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft den Befragten oder Betroffenen zugeordnet werden können (faktisch anonymisierte Einzelangaben), 2. innerhalb speziell abgesicherter Bereiche des Statistischen Bundesamtes und der Statistischen Ämter der Länder Zugang zu Einzelangaben ohne Namen und Anschrift (formal anonymisierte Einzelangaben) zu gewähren, wenn wirksame Vorkehrungen zur Wahrung der Geheimhaltung getroffen werden. Die Pflicht zur Geheimhaltung besteht auch für Personen, die Einzelangaben erhalten. 1.8.2 Geheimhaltungsverfahren Um die statistische Geheimhaltung zu gewährleisten, werden grundsätzlich keine Angaben für weniger als drei Befragte (Einheiten) veröffentlicht. Darüber hinaus wird in den Fällen, in denen primär geheim zuhaltende Angaben durch Differenzbildung errechnet werden können, die sekundäre Geheimhaltung durchgeführt, d. h. es erfolgt für diese gesperrten Ergebnisfelder eine Gegensperrung entweder innerhalb einer einzelnen Tabelle oder, wenn nötig, auch tabellenübergreifend. Aufgrund der statistischen Geheimhaltung stimmen einzelne Summen nicht immer mit der Addition der dazugehörenden Einzelangaben überein. 1.9 Qualitätsmanagement 1.9.1 Qualitätssicherung Im Prozess der Statistikerstellung werden vielfältige Maßnahmen durchgeführt, die zur Sicherung der Qualität der Daten beitragen. Diese werden insbesondere in Kapitel 3 (Methodik) erläutert. Die Maßnahmen zur Qualitätssicherung, die an einzelnen Punkten der Statistikerstellung ansetzen, werden bei Bedarf angepasst und um standardisierte Methoden der Qualitätsbewertung und -sicherung (wie z. B. im Qualitätshandbuch der Statistischen Ämter des Bundes und der Länder dargelegt) ergänzt. Regelmäßige Sitzungen der Arbeitsgruppe Abfallstatistiken, bestehend aus Vertretern einiger ausgewählter Statistischer Ämter der Länder und dem Umweltbundesamt (UBA) sowie der Referentenbesprechung Umwelt, in der alle Statistischen Ämter der Länder, sowie Vertreter vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) vertreten sind, dienen dem Erfahrungsaustausch und letztendlich der Optimierung der Abläufe der Statistiken. Bei Bedarf werden zusätzlich Fachleute aus Verbänden oder sonstigen Institutionen kontaktiert, die aus ihrer Sicht Anregungen für Weiterentwicklungen geben können. Die Qualitätsprüfung der von den Berichtspflichtigen übermittelten Daten obliegt den einzelnen Statistischen Ämtern der Länder (nähere Informationen hierzu siehe unter Punkt 3 "Methodik"). 1.9.2 Qualitätsbewertung Die elektronische Nachweisführung für die Entsorgung gefährlicher Abfälle wird in der Nachweisverordnung (NachwV) geregelt. Die Zulässigkeit der Entsorgung gefährlicher Abfälle wird mittels (Sammel-)Entsorgungsnachweisen geprüft. Der Nachweis der durchgeführten Entsorgung nachweispflichtiger Abfälle wird in §10 NachwV in Form von Begleitscheinen geregelt. Die für die Überwachung der Entsorgung gefährlicher Abfälle zuständigen Landesbehörden übermitteln die Auswertung der Begleitscheindaten an die Statistischen Ämter der Länder (siehe Kapitel 2.1.3.) und es erfolgt eine Weiterleitung der Länderergebnisse an das Statistische Bundesamt. Die Qualität der Ergebnisse wird daher als sehr hoch bewertet. Da es sich um eine Totalerhebung handelt, wird die Qualität der Ergebnisse als sehr hoch bewertet. 2 Inhalte und Nutzerbedarf =========================== 2.1 Inhalte der Statistik 2.1.1 Inhaltliche Schwerpunkte der Statistik Erfasst werden alle der Überwachung unterliegenden gefährlichen Abfälle, soweit sie im Inland erzeugt wurden. 2.1.2 Klassifikationssysteme Grundlage der erfassten Abfallarten ist seit dem Berichtsjahr 2002 das Europäische Abfallverzeichnis (EAV) gemäß der Abfallverzeichnisverordnung vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3379) in der jeweils geltenden Fassung. Dieses gemeinschaftlich harmonisierte Abfallverzeichnis wird regelmäßig auf der Grundlage neuer Erkenntnisse geprüft und erforderlichenfalls geändert. Es gliedert sich in Abfallkapitel, Abfallgruppen und Abfallarten. Das Abfallverzeichnis ist zu finden unter: www.klassifikationsserver.de Die Darstellung der Wirtschaftszweige erfolgt seit dem Berichtsjahr 2008 nach der Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 2008 (siehe (www.destatis.de > Güter- und Wirtschaftsklassifikationen). Umrechnungsfaktoren von Volumen in Massewerte zu den Abfallarten finden Sie im Internet unter: www.statistik.bayern.de/umrechnungsfaktoren 2.1.3 Statistische Konzepte und Definitionen In der Erhebung der gefährlichen Abfälle im Inland werden jährlich sekundärstatistische Auswertungen der Begleitscheine durchgeführt. Die Begleitscheine sind gemäß § 10 der Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen (Nachweisverordnung - NachwV) für alle gefährlichen Abfälle, die das Betriebsgelände verlassen, zu führen. Dies hat seit dem 01.04.2010 auf elektronischem Weg über das elektronische Abfallnachweisverfahren (eANV) zu erfolgen. Gefährliche Abfälle im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes sind die mit Sternchen (*) versehenen Abfallarten gemäß Abfallverzeichnisverordnung. Primärerzeuger/Sammelentsorger sind die nachweispflichtigen Abfallerzeugern, bei denen der Abfall erstmalig anfällt und die Begriffsmerkmale des §3 Abs. 1 KrwG erfüllt werden. Aus statistischen Gründen lassen sich die Primär- nicht immer eindeutig von den Sekundärerzeugern trennen, so dass die Zuordnung nach dem Schwerpunkt erfolgen muss. Kleinere Mengen von Abfällen können auch durch die Einsammelnden der Abfälle (= Sammelentsorger) nachgewiesen werden. Da sie bei den ursprünglichen Erzeugern nicht gezählt wurden, gelten hier die Sammelentsorger als Primärerzeuger. Sekundärerzeuger sind in der Regel Zwischenlager oder Abfallentsorger, bei denen der Abfall nicht ursprünglich entstanden ist. Das sind beispielsweise Entsorgungsunternehmen, die angefallenen Abfall behandeln oder vermischen und damit deren Natur und Zusammensetzung verändern. Diese Unternehmen übernehmen Abfälle von anderen Erzeugern (Primärerzeuger, Einsammlern) und geben dabei neue Abfälle zur Beseitigung / Verwertung ab. Aus statistischen Gründen lassen sich die Sekundärerzeuger nicht immer eindeutig von den Primärerzeugern trennen, so dass die Zuordnung nach dem Schwerpunkt erfolgen muss. Die Herkunft der gefährlichen Abfälle ist ein wesentlicher Bestandteil für den Bericht der EU-Mitgliedstaaten über die Umsetzung und Anwendung der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle (Abfallrahmenrichtlinie) sowie zur Verordnung (EG) Nr. 2150/2002 zur Abfallstatistik. 2.2 Nutzerbedarf Zu den Hauptnutzern dieser Erhebung zählen die Bundes- bzw. Länderministerien, insbesondere die Fachressorts Umwelt, Wirtschaft und Landwirtschaft sowie das Statistikamt der Europäischen Union (Eurostat). Daneben zählen auch Wirtschaftsverbände, die Medien, die Wissenschaft (Hochschulen und Forschungsinstitute) und die interessierte Öffentlichkeit zu den Nutzern der Abfalldaten. 2.3 Nutzerkonsultation Die von Seiten der Ministerien oder Verbände gewünschten Veränderungen im bestehenden Erhebungsmodus lassen sich auf nationaler wie auch auf europäischer Ebene mittels Gesetzesänderungen umsetzen. Nach § 4 Absatz 1 BStatG besteht beim Statistischen Bundesamt ein Statistischer Beirat, der es in statistischen Fachfragen berät und die Belange der Nutzer der Bundesstatistik vertritt. Als Gremium des Statistischen Beirats tagt von Zeit zu Zeit der Fachausschuss Umwelt/Umweltökonomische Gesamtrechnungen (UGR) beim Statistischen Bundesamt, zu dem wichtige Datennutzer, Verbände, Umweltbehörden und Eurostat eingeladen werden. 3 Methodik =========== 3.1 Konzept der Datengewinnung Inhaltlich werden die Erhebungsmerkmale im § 4 Nr. 1 UStatG festgelegt. Die Bestimmung der Berichtspflichtigen und die gesetzliche Auskunftsverpflichtung regelt § 14 Absatz 1 UStatG in Verbindung mit § 15 BStatG. Hiernach sind die Behörden, die für die Nachweise gefährlicher Abfälle zuständig sind, auskunftspflichtig. 3.2 Vorbereitung und Durchführung der Datengewinnung Die Erhebung wird dezentral von den Statistischen Ämtern der Länder durchgeführt. Die für die Überwachung der Entsorgung gefährlicher Abfälle zuständigen Behörden übermitteln den Statistischen Ämtern das aus dem Überwachungsverfahren bereits vorliegende Datenmaterial zur statistischen Auswertung. Die in den Statistischen Ämtern erstellten Länderergebnisse werden an das Statistische Bundesamt weitergeleitet, das aus den Länderergebnissen das Bundesergebnis zusammenstellt. 3.3 Datenaufbereitung (einschließlich Hochrechnung) Es werden keine Imputationsmethoden angewandt. Bei fehlenden oder unplausiblen Angaben fragen die jeweiligen Statistischen Ämter der Länder telefonisch oder per Mail bei den obersten Abfallbehörden nach. Da es sich um eine Totalerhebung handelt, ist eine Hochrechnung nicht erforderlich. 3.4 Preis- und Saisonbereinigung, andere Analyseverfahren Der Berichtszeitraum umfasst ein volles Kalenderjahr. Bei dieser Erhebung gibt es keine saisonbedingten Effekte und somit werden auch keine Saisonbereinigungsverfahren angewandt. 3.5 Beantwortungsaufwand Als Sekundärstatistik auf der Basis der bereits vorliegenden Begleitscheindaten ist diese Erhebung mit wenig Erhebungsaufwand verbunden. 4 Genauigkeit und Zuverlässigkeit ================================== 4.1 Qualitative Gesamtbewertung der Genauigkeit Grundsätzlich sind die Ergebnisse dieser Erhebung als genau zu bewerten. Fehlerquellen wird in der Phase der Aufbereitung durch gründliche Sichtkontrollen entgegengewirkt. Eine gute Qualität wird u. a. durch (maschinelle) Plausibilitätskontrollen (oder ggf. auch Rückfragen bei den Auskunftspflichtigen) erreicht. 4.2 Stichprobenbedingte Fehler Da es sich um eine Totalerhebung handelt, liegen stichprobenbedingte Fehler nicht vor. 4.3 Nicht-Stichprobenbedingte Fehler Die Erhebung erfasst alle von den Abfallüberwachungsbehörden der Länder registrierten und geprüften Abfallbegleitscheine. Die Datenlieferung an die Statistischen Ämter erfolgt in einem bundeseinheitlichen Datensatz über das Gemeinsame Abfall-Datenverarbeitungssystem (GADSYS), so dass Erfassungsfehler bei der statistischen Aufbereitung grundsätzlich nahezu ausgeschlossen sind. 4.4 Revisionen Laufende Revisionen sieht die Erhebung nicht vor. 5 Aktualität und Pünktlichkeit =============================== 5.1 Aktualität Die Statistischen Ämter der Länder erhalten durchschnittlich acht Monate nach Ende des Berichtsjahres die Begleitscheindaten von den Landesumweltbehörden. Die Auswertungen der Begleitscheine durch die Statistischen Ämter der Länder liegen dem Statistischen Bundesamt in der Regel im zweiten Quartal des zweiten Jahres nach dem Berichtsjahr vor. Die Bundesergebnisse der Jahreserhebung werden planmäßig 18 Monate nach Ende des Berichtsjahres veröffentlicht. 5.2 Pünktlichkeit In den letzten beiden Berichtsjahren konnte trotz Personalengpässen einzelner Länderbehörden die Erhebung pünktlich veröffentlicht werden. 6 Vergleichbarkeit =================== 6.1 Räumliche Vergleichbarkeit Die jährliche Erhebung wird in allen Bundesländern nach dem gleichen Verfahren durchgeführt. Die Ergebnisse der einzelnen Bundesländer sind daher räumlich vergleichbar. 6.2 Zeitliche Vergleichbarkeit Die vorliegende Zeitreihe reicht von 1996 bis zum gegenwärtigen Berichtsjahr. Allerdings liegen einige Brüche in der Zeitreihe vor. Zum einen kam es 1999 mit der Einführung des Europäischen Abfallkataloges (EAK) zu Mengenverschiebungen zwischen den einzelnen Abfallschüsseln, da in den Jahren vor 1999 noch der Abfallartenkatalog der Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfallstatistik (LAGA) den Erhebungen zugrunde lag. Zum anderen kam es mit dem Übergang vom EAK zum Europäischen Abfallartenverzeichnis (EAV) 2002 zu einer Ausweitung der Anzahl der gefährlichen Abfallschlüssel und damit wiederum zu Mengenverschiebungen. Weiterhin wurden ab dem Berichtsjahr 2003 und dann wieder ab 2008 die Wirtschaftszweige neu abgegrenzt (Änderung der Wirtschaftszweigklassifikation). Hierdurch können in der Datenreihe ab 1996 bis zum aktuellen Berichtsjahr Datenvergleiche nur mit einigen Einschränkungen durchgeführt werden. Datenvergleiche bezüglich des Verbleibs der Abfallmengen (Entsorger) sind ab dem Berichtsjahr 2006 nicht mehr möglich, da § 4 UStatG durch Artikel 1 des Gesetzes zur Straffung der Umweltstatistik vom 16. August 2005 dahingehend geändert wurde, dass ab dem Berichtsjahr 2006 nur noch das Abfallaufkommen (Abfallerzeugung) erfasst wird. 7 Kohärenz =========== 7.1 Statistikübergreifende Kohärenz Bei den Erhebungen über die Abfallentsorgung gemäß § 3 Absatz 1 UStatG sowie § 5 Absatz 1 UStatG werden alle in Abfallentsorgungsanlagen behandelten und entsorgten gefährlichen Abfälle erfasst. Die Erhebung nach § 4 Nr. 1 UStatG erfasst alle im Inland erzeugten gefährlichen Abfälle, die der Begleitscheinpflicht unterliegen. 7.2 Statistikinterne Kohärenz Die Erhebung über gefährliche Abfälle ist intern kohärent. 7.3 Input für andere Statistiken Die Resultate der Erhebungen dienen als Input für weitere Berechnungen, z. B. Abfallbilanz, Umweltgesamtrechnung, Indikatoren und Eurostat-Datenbanken. 8 Verbreitung und Kommunikation ================================ 8.1 Verbreitungswege Pressemitteilungen: Unregelmäßig. Veröffentlichungen: Datenreihen ab dem Berichtszeitraum 2005 finden Sie in der GENESIS-Online-Datenbank. Online-Datenbank: Ergebnisse der Statistik können in GENESIS-Online (www.destatis.de/genesis) unter dem Statistik-Code 32151 abgerufen werden. Zugang zu Mikrodaten: Mikrodaten sind nicht verfügbar. Sonstige Verbreitungswege: Tiefer gegliederte Länderergebnisse können über die Homepage des jeweiligen Landesamtes oder in der "Regionaldatenbank" abgerufen werden (www.statistikportal.de). 8.2 Methodenpapiere/Dokumentation der Methodik Methodenpapiere liegen nicht vor. 8.3 Richtlinien der Verbreitung Veröffentlichungskalender: Es erfolgt keine Bekanntgabe im Veröffentlichungskalender. Zugriff auf den Veröffentlichungskalender: www.destatis.de Zugangsmöglichkeiten: Die Ergebnisse sind nach Veröffentlichung frei zugänglich. 8.4 Kontaktinformation Statistisches Bundesamt Zweigstelle Bonn Graurheindorfer Straße 198 53117 Bonn Tel: +49 (0) 611 / 75 2405 www.destatis.de/kontakt © Statistisches Bundesamt, Wiesbaden 2025

Abgegebene Abfallmenge an Entsorger (gefährliche Abfälle):

Teil der Statistik "Erhebung der gefährlichen Abfälle" Raum: Deutschland insgesamt 1 Allgemeine Angaben zur Statistik =================================== 1.1 Bezeichnung der Statistik Erhebung der gefährlichen Abfälle, über die Nachweise zu führen sind (EVAS-Nr. 32151). 1.2 Grundgesamtheit Zur Grundgesamtheit gehören alle im Inland erzeugten gefährlichen Abfälle, deren Entsorgung der Überwachung unterliegt und über die Nachweise zu führen sind. 1.3 Statistische Einheiten (Darstellungs- und Erhebungseinheiten) Erhebungseinheiten sind die für die Überwachung der Nachweisführung zuständigen Behörden (Landesumweltbehörden). Darstellungseinheit sind die erzeugten gefährlichen Abfälle nach Abfallarten, Wirtschaftszweigen, Ländern und Jahren (siehe 2.1.2 Klassifikationssysteme). 1.4 Räumliche Abdeckung Die Ergebnisse werden vom Statistischen Bundesamt nach Bundesgebiet und Bundesländern ausgewiesen. Die Statistischen Ämter der Länder stellen die Ergebnisse nach Regierungsbezirken, Kreisen und kreisfreien Städten dar. 1.5 Berichtszeitraum/-zeitpunkt Berichtszeitraum ist das Kalenderjahr. 1.6 Periodizität Die Erhebung wird seit 1996 jährlich durchgeführt. 1.7 Rechtsgrundlagen und andere Vereinbarungen - Europäische Union: EU-Abfallstatistikverordnung - Verordnung (EG) Nr. 2150/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2002 zur Abfallstatistik (ABl. EG Nr. L 332 vom 09.12.2002) in der jeweils geltenden Fassung. - Europäische Union: EU-Abfallrahmenrichtlinie - Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle (ABl. EU Nr. L 312 vom 22.11.2008) in der jeweils geltenden Fassung. - Bundesrepublik Deutschland: Umweltstatistikgesetz (UStatG) vom 16. August 2005 (BGBl. I S. 2446) in der jeweils geltenden Fassung. - Bundesrepublik Deutschland: Bundesstatistikgesetz (BStatG) vom 22. Januar 1987 (BGBl. I S. 462, 565) in der jeweils geltenden Fassung. 1.8 Geheimhaltung 1.8.1 Geheimhaltungsvorschriften Die erhobenen Einzelangaben werden nach § 16 BStatG grundsätzlich geheim gehalten. Nur in ausdrücklich gesetzlich geregelten Ausnahmefällen oder wenn die Auskunftgebenden zustimmen dürfen Einzelangaben übermittelt werden. Eine Übermittlung von Einzelangaben ist grundsätzlich zulässig an: - öffentliche Stellen und Institutionen innerhalb des statistischen Verbundes, die mit der Durchführung einer Bundes- oder europäischen Statistik betraut sind (z.B. die Statistischen Ämter der Länder, die Bundesbank, das Statistische Amt der Europäischen Union (Eurostat)). –Dienstleister, zu denen ein Auftragsverhältnis besteht (ITZBund als IT-Dienstleister des Statistischen Bundesamtes, Rechenzentren der Länder). Nach § 16 Absatz 1 UStatG dürfen an die fachlich zuständigen obersten Bundes- und Landesbehörden für die Verwendung gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften und für Zwecke der Planung, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, vom Statistischen Bundesamt und den Statistischen Ämtern der Länder Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermittelt werden, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen. Nach § 16 Absatz 5 UStatG übermitteln die Statistischen Ämter der Länder dem Statistischen Bundesamt die von ihnen erhobenen Einzelangaben für Zusatzaufbereitungen des Bundes und für die Erfüllung von über- und zwischenstaatlichen Aufgaben. Nach § 16 Absatz 6 UStatG übermitteln das Statistische Bundesamt und die Statistischen Ämter der Länder dem Umweltbundesamt für eigene statistische Auswertungen insbesondere zur Erfüllung europa- und völkerrechtlicher Pflichten der Bundesrepublik Deutschland, jedoch nicht zur Regelung von Einzelfällen, unentgeltlich Tabellen mit statistischen Ergebnissen, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen. Die Tabellen dürfen nur von den für diese Aufgabe zuständigen Organisationseinheiten des Umweltbundesamtes gespeichert und genutzt und nicht an andere Stellen weitergegeben werden. Die Organisationseinheiten nach Satz 2 müssen von den mit Vollzugsaufgaben befassten Organisationseinheiten des Umweltbundesamtes räumlich, organisatorisch und personell getrennt sein. Nach § 16 Absatz 6 BStatG ist es zulässig, den Hochschulen oder sonstigen Einrichtungen mit der Aufgabe unabhängiger wissenschaftlicher Forschung für die Durchführung wissenschaftlicher Vorhaben 1. Einzelangaben zu übermitteln, wenn die Einzelangaben so anonymisiert sind, dass sie nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft den Befragten oder Betroffenen zugeordnet werden können (faktisch anonymisierte Einzelangaben), 2. innerhalb speziell abgesicherter Bereiche des Statistischen Bundesamtes und der Statistischen Ämter der Länder Zugang zu Einzelangaben ohne Namen und Anschrift (formal anonymisierte Einzelangaben) zu gewähren, wenn wirksame Vorkehrungen zur Wahrung der Geheimhaltung getroffen werden. Die Pflicht zur Geheimhaltung besteht auch für Personen, die Einzelangaben erhalten. 1.8.2 Geheimhaltungsverfahren Um die statistische Geheimhaltung zu gewährleisten, werden grundsätzlich keine Angaben für weniger als drei Befragte (Einheiten) veröffentlicht. Darüber hinaus wird in den Fällen, in denen primär geheim zuhaltende Angaben durch Differenzbildung errechnet werden können, die sekundäre Geheimhaltung durchgeführt, d. h. es erfolgt für diese gesperrten Ergebnisfelder eine Gegensperrung entweder innerhalb einer einzelnen Tabelle oder, wenn nötig, auch tabellenübergreifend. Aufgrund der statistischen Geheimhaltung stimmen einzelne Summen nicht immer mit der Addition der dazugehörenden Einzelangaben überein. 1.9 Qualitätsmanagement 1.9.1 Qualitätssicherung Im Prozess der Statistikerstellung werden vielfältige Maßnahmen durchgeführt, die zur Sicherung der Qualität der Daten beitragen. Diese werden insbesondere in Kapitel 3 (Methodik) erläutert. Die Maßnahmen zur Qualitätssicherung, die an einzelnen Punkten der Statistikerstellung ansetzen, werden bei Bedarf angepasst und um standardisierte Methoden der Qualitätsbewertung und -sicherung (wie z. B. im Qualitätshandbuch der Statistischen Ämter des Bundes und der Länder dargelegt) ergänzt. Regelmäßige Sitzungen der Arbeitsgruppe Abfallstatistiken, bestehend aus Vertretern einiger ausgewählter Statistischer Ämter der Länder und dem Umweltbundesamt (UBA) sowie der Referentenbesprechung Umwelt, in der alle Statistischen Ämter der Länder, sowie Vertreter vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) vertreten sind, dienen dem Erfahrungsaustausch und letztendlich der Optimierung der Abläufe der Statistiken. Bei Bedarf werden zusätzlich Fachleute aus Verbänden oder sonstigen Institutionen kontaktiert, die aus ihrer Sicht Anregungen für Weiterentwicklungen geben können. Die Qualitätsprüfung der von den Berichtspflichtigen übermittelten Daten obliegt den einzelnen Statistischen Ämtern der Länder (nähere Informationen hierzu siehe unter Punkt 3 "Methodik"). 1.9.2 Qualitätsbewertung Die elektronische Nachweisführung für die Entsorgung gefährlicher Abfälle wird in der Nachweisverordnung (NachwV) geregelt. Die Zulässigkeit der Entsorgung gefährlicher Abfälle wird mittels (Sammel-)Entsorgungsnachweisen geprüft. Der Nachweis der durchgeführten Entsorgung nachweispflichtiger Abfälle wird in §10 NachwV in Form von Begleitscheinen geregelt. Die für die Überwachung der Entsorgung gefährlicher Abfälle zuständigen Landesbehörden übermitteln die Auswertung der Begleitscheindaten an die Statistischen Ämter der Länder (siehe Kapitel 2.1.3.) und es erfolgt eine Weiterleitung der Länderergebnisse an das Statistische Bundesamt. Die Qualität der Ergebnisse wird daher als sehr hoch bewertet. Da es sich um eine Totalerhebung handelt, wird die Qualität der Ergebnisse als sehr hoch bewertet. 2 Inhalte und Nutzerbedarf =========================== 2.1 Inhalte der Statistik 2.1.1 Inhaltliche Schwerpunkte der Statistik Erfasst werden alle der Überwachung unterliegenden gefährlichen Abfälle, soweit sie im Inland erzeugt wurden. 2.1.2 Klassifikationssysteme Grundlage der erfassten Abfallarten ist seit dem Berichtsjahr 2002 das Europäische Abfallverzeichnis (EAV) gemäß der Abfallverzeichnisverordnung vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3379) in der jeweils geltenden Fassung. Dieses gemeinschaftlich harmonisierte Abfallverzeichnis wird regelmäßig auf der Grundlage neuer Erkenntnisse geprüft und erforderlichenfalls geändert. Es gliedert sich in Abfallkapitel, Abfallgruppen und Abfallarten. Das Abfallverzeichnis ist zu finden unter: www.klassifikationsserver.de Die Darstellung der Wirtschaftszweige erfolgt seit dem Berichtsjahr 2008 nach der Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 2008 (siehe (www.destatis.de > Güter- und Wirtschaftsklassifikationen). Umrechnungsfaktoren von Volumen in Massewerte zu den Abfallarten finden Sie im Internet unter: www.statistik.bayern.de/umrechnungsfaktoren 2.1.3 Statistische Konzepte und Definitionen In der Erhebung der gefährlichen Abfälle im Inland werden jährlich sekundärstatistische Auswertungen der Begleitscheine durchgeführt. Die Begleitscheine sind gemäß § 10 der Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen (Nachweisverordnung - NachwV) für alle gefährlichen Abfälle, die das Betriebsgelände verlassen, zu führen. Dies hat seit dem 01.04.2010 auf elektronischem Weg über das elektronische Abfallnachweisverfahren (eANV) zu erfolgen. Gefährliche Abfälle im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes sind die mit Sternchen (*) versehenen Abfallarten gemäß Abfallverzeichnisverordnung. Primärerzeuger/Sammelentsorger sind die nachweispflichtigen Abfallerzeugern, bei denen der Abfall erstmalig anfällt und die Begriffsmerkmale des §3 Abs. 1 KrwG erfüllt werden. Aus statistischen Gründen lassen sich die Primär- nicht immer eindeutig von den Sekundärerzeugern trennen, so dass die Zuordnung nach dem Schwerpunkt erfolgen muss. Kleinere Mengen von Abfällen können auch durch die Einsammelnden der Abfälle (= Sammelentsorger) nachgewiesen werden. Da sie bei den ursprünglichen Erzeugern nicht gezählt wurden, gelten hier die Sammelentsorger als Primärerzeuger. Sekundärerzeuger sind in der Regel Zwischenlager oder Abfallentsorger, bei denen der Abfall nicht ursprünglich entstanden ist. Das sind beispielsweise Entsorgungsunternehmen, die angefallenen Abfall behandeln oder vermischen und damit deren Natur und Zusammensetzung verändern. Diese Unternehmen übernehmen Abfälle von anderen Erzeugern (Primärerzeuger, Einsammlern) und geben dabei neue Abfälle zur Beseitigung / Verwertung ab. Aus statistischen Gründen lassen sich die Sekundärerzeuger nicht immer eindeutig von den Primärerzeugern trennen, so dass die Zuordnung nach dem Schwerpunkt erfolgen muss. Die Herkunft der gefährlichen Abfälle ist ein wesentlicher Bestandteil für den Bericht der EU-Mitgliedstaaten über die Umsetzung und Anwendung der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle (Abfallrahmenrichtlinie) sowie zur Verordnung (EG) Nr. 2150/2002 zur Abfallstatistik. 2.2 Nutzerbedarf Zu den Hauptnutzern dieser Erhebung zählen die Bundes- bzw. Länderministerien, insbesondere die Fachressorts Umwelt, Wirtschaft und Landwirtschaft sowie das Statistikamt der Europäischen Union (Eurostat). Daneben zählen auch Wirtschaftsverbände, die Medien, die Wissenschaft (Hochschulen und Forschungsinstitute) und die interessierte Öffentlichkeit zu den Nutzern der Abfalldaten. 2.3 Nutzerkonsultation Die von Seiten der Ministerien oder Verbände gewünschten Veränderungen im bestehenden Erhebungsmodus lassen sich auf nationaler wie auch auf europäischer Ebene mittels Gesetzesänderungen umsetzen. Nach § 4 Absatz 1 BStatG besteht beim Statistischen Bundesamt ein Statistischer Beirat, der es in statistischen Fachfragen berät und die Belange der Nutzer der Bundesstatistik vertritt. Als Gremium des Statistischen Beirats tagt von Zeit zu Zeit der Fachausschuss Umwelt/Umweltökonomische Gesamtrechnungen (UGR) beim Statistischen Bundesamt, zu dem wichtige Datennutzer, Verbände, Umweltbehörden und Eurostat eingeladen werden. 3 Methodik =========== 3.1 Konzept der Datengewinnung Inhaltlich werden die Erhebungsmerkmale im § 4 Nr. 1 UStatG festgelegt. Die Bestimmung der Berichtspflichtigen und die gesetzliche Auskunftsverpflichtung regelt § 14 Absatz 1 UStatG in Verbindung mit § 15 BStatG. Hiernach sind die Behörden, die für die Nachweise gefährlicher Abfälle zuständig sind, auskunftspflichtig. 3.2 Vorbereitung und Durchführung der Datengewinnung Die Erhebung wird dezentral von den Statistischen Ämtern der Länder durchgeführt. Die für die Überwachung der Entsorgung gefährlicher Abfälle zuständigen Behörden übermitteln den Statistischen Ämtern das aus dem Überwachungsverfahren bereits vorliegende Datenmaterial zur statistischen Auswertung. Die in den Statistischen Ämtern erstellten Länderergebnisse werden an das Statistische Bundesamt weitergeleitet, das aus den Länderergebnissen das Bundesergebnis zusammenstellt. 3.3 Datenaufbereitung (einschließlich Hochrechnung) Es werden keine Imputationsmethoden angewandt. Bei fehlenden oder unplausiblen Angaben fragen die jeweiligen Statistischen Ämter der Länder telefonisch oder per Mail bei den obersten Abfallbehörden nach. Da es sich um eine Totalerhebung handelt, ist eine Hochrechnung nicht erforderlich. 3.4 Preis- und Saisonbereinigung, andere Analyseverfahren Der Berichtszeitraum umfasst ein volles Kalenderjahr. Bei dieser Erhebung gibt es keine saisonbedingten Effekte und somit werden auch keine Saisonbereinigungsverfahren angewandt. 3.5 Beantwortungsaufwand Als Sekundärstatistik auf der Basis der bereits vorliegenden Begleitscheindaten ist diese Erhebung mit wenig Erhebungsaufwand verbunden. 4 Genauigkeit und Zuverlässigkeit ================================== 4.1 Qualitative Gesamtbewertung der Genauigkeit Grundsätzlich sind die Ergebnisse dieser Erhebung als genau zu bewerten. Fehlerquellen wird in der Phase der Aufbereitung durch gründliche Sichtkontrollen entgegengewirkt. Eine gute Qualität wird u. a. durch (maschinelle) Plausibilitätskontrollen (oder ggf. auch Rückfragen bei den Auskunftspflichtigen) erreicht. 4.2 Stichprobenbedingte Fehler Da es sich um eine Totalerhebung handelt, liegen stichprobenbedingte Fehler nicht vor. 4.3 Nicht-Stichprobenbedingte Fehler Die Erhebung erfasst alle von den Abfallüberwachungsbehörden der Länder registrierten und geprüften Abfallbegleitscheine. Die Datenlieferung an die Statistischen Ämter erfolgt in einem bundeseinheitlichen Datensatz über das Gemeinsame Abfall-Datenverarbeitungssystem (GADSYS), so dass Erfassungsfehler bei der statistischen Aufbereitung grundsätzlich nahezu ausgeschlossen sind. 4.4 Revisionen Laufende Revisionen sieht die Erhebung nicht vor. 5 Aktualität und Pünktlichkeit =============================== 5.1 Aktualität Die Statistischen Ämter der Länder erhalten durchschnittlich acht Monate nach Ende des Berichtsjahres die Begleitscheindaten von den Landesumweltbehörden. Die Auswertungen der Begleitscheine durch die Statistischen Ämter der Länder liegen dem Statistischen Bundesamt in der Regel im zweiten Quartal des zweiten Jahres nach dem Berichtsjahr vor. Die Bundesergebnisse der Jahreserhebung werden planmäßig 18 Monate nach Ende des Berichtsjahres veröffentlicht. 5.2 Pünktlichkeit In den letzten beiden Berichtsjahren konnte trotz Personalengpässen einzelner Länderbehörden die Erhebung pünktlich veröffentlicht werden. 6 Vergleichbarkeit =================== 6.1 Räumliche Vergleichbarkeit Die jährliche Erhebung wird in allen Bundesländern nach dem gleichen Verfahren durchgeführt. Die Ergebnisse der einzelnen Bundesländer sind daher räumlich vergleichbar. 6.2 Zeitliche Vergleichbarkeit Die vorliegende Zeitreihe reicht von 1996 bis zum gegenwärtigen Berichtsjahr. Allerdings liegen einige Brüche in der Zeitreihe vor. Zum einen kam es 1999 mit der Einführung des Europäischen Abfallkataloges (EAK) zu Mengenverschiebungen zwischen den einzelnen Abfallschüsseln, da in den Jahren vor 1999 noch der Abfallartenkatalog der Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfallstatistik (LAGA) den Erhebungen zugrunde lag. Zum anderen kam es mit dem Übergang vom EAK zum Europäischen Abfallartenverzeichnis (EAV) 2002 zu einer Ausweitung der Anzahl der gefährlichen Abfallschlüssel und damit wiederum zu Mengenverschiebungen. Weiterhin wurden ab dem Berichtsjahr 2003 und dann wieder ab 2008 die Wirtschaftszweige neu abgegrenzt (Änderung der Wirtschaftszweigklassifikation). Hierdurch können in der Datenreihe ab 1996 bis zum aktuellen Berichtsjahr Datenvergleiche nur mit einigen Einschränkungen durchgeführt werden. Datenvergleiche bezüglich des Verbleibs der Abfallmengen (Entsorger) sind ab dem Berichtsjahr 2006 nicht mehr möglich, da § 4 UStatG durch Artikel 1 des Gesetzes zur Straffung der Umweltstatistik vom 16. August 2005 dahingehend geändert wurde, dass ab dem Berichtsjahr 2006 nur noch das Abfallaufkommen (Abfallerzeugung) erfasst wird. 7 Kohärenz =========== 7.1 Statistikübergreifende Kohärenz Bei den Erhebungen über die Abfallentsorgung gemäß § 3 Absatz 1 UStatG sowie § 5 Absatz 1 UStatG werden alle in Abfallentsorgungsanlagen behandelten und entsorgten gefährlichen Abfälle erfasst. Die Erhebung nach § 4 Nr. 1 UStatG erfasst alle im Inland erzeugten gefährlichen Abfälle, die der Begleitscheinpflicht unterliegen. 7.2 Statistikinterne Kohärenz Die Erhebung über gefährliche Abfälle ist intern kohärent. 7.3 Input für andere Statistiken Die Resultate der Erhebungen dienen als Input für weitere Berechnungen, z. B. Abfallbilanz, Umweltgesamtrechnung, Indikatoren und Eurostat-Datenbanken. 8 Verbreitung und Kommunikation ================================ 8.1 Verbreitungswege Pressemitteilungen: Unregelmäßig. Veröffentlichungen: Datenreihen ab dem Berichtszeitraum 2005 finden Sie in der GENESIS-Online-Datenbank. Online-Datenbank: Ergebnisse der Statistik können in GENESIS-Online (www.destatis.de/genesis) unter dem Statistik-Code 32151 abgerufen werden. Zugang zu Mikrodaten: Mikrodaten sind nicht verfügbar. Sonstige Verbreitungswege: Tiefer gegliederte Länderergebnisse können über die Homepage des jeweiligen Landesamtes oder in der "Regionaldatenbank" abgerufen werden (www.statistikportal.de). 8.2 Methodenpapiere/Dokumentation der Methodik Methodenpapiere liegen nicht vor. 8.3 Richtlinien der Verbreitung Veröffentlichungskalender: Es erfolgt keine Bekanntgabe im Veröffentlichungskalender. Zugriff auf den Veröffentlichungskalender: www.destatis.de Zugangsmöglichkeiten: Die Ergebnisse sind nach Veröffentlichung frei zugänglich. 8.4 Kontaktinformation Statistisches Bundesamt Zweigstelle Bonn Graurheindorfer Straße 198 53117 Bonn Tel: +49 (0) 611 / 75 2405 www.destatis.de/kontakt © Statistisches Bundesamt, Wiesbaden 2025

Abfallerzeuger, Abfallmengen (gefährliche Abfälle):

Teil der Statistik "Erhebung der gefährlichen Abfälle" 1 Allgemeine Angaben zur Statistik =================================== 1.1 Bezeichnung der Statistik Erhebung der gefährlichen Abfälle, über die Nachweise zu führen sind (EVAS-Nr. 32151). 1.2 Grundgesamtheit Zur Grundgesamtheit gehören alle im Inland erzeugten gefährlichen Abfälle, deren Entsorgung der Überwachung unterliegt und über die Nachweise zu führen sind. 1.3 Statistische Einheiten (Darstellungs- und Erhebungseinheiten) Erhebungseinheiten sind die für die Überwachung der Nachweisführung zuständigen Behörden (Landesumweltbehörden). Darstellungseinheit sind die erzeugten gefährlichen Abfälle nach Abfallarten, Wirtschaftszweigen, Ländern und Jahren (siehe 2.1.2 Klassifikationssysteme). 1.4 Räumliche Abdeckung Die Ergebnisse werden vom Statistischen Bundesamt nach Bundesgebiet und Bundesländern ausgewiesen. Die Statistischen Ämter der Länder stellen die Ergebnisse nach Regierungsbezirken, Kreisen und kreisfreien Städten dar. 1.5 Berichtszeitraum/-zeitpunkt Berichtszeitraum ist das Kalenderjahr. 1.6 Periodizität Die Erhebung wird seit 1996 jährlich durchgeführt. 1.7 Rechtsgrundlagen und andere Vereinbarungen - Europäische Union: EU-Abfallstatistikverordnung - Verordnung (EG) Nr. 2150/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2002 zur Abfallstatistik (ABl. EG Nr. L 332 vom 09.12.2002) in der jeweils geltenden Fassung. - Europäische Union: EU-Abfallrahmenrichtlinie - Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle (ABl. EU Nr. L 312 vom 22.11.2008) in der jeweils geltenden Fassung. - Bundesrepublik Deutschland: Umweltstatistikgesetz (UStatG) vom 16. August 2005 (BGBl. I S. 2446) in der jeweils geltenden Fassung. - Bundesrepublik Deutschland: Bundesstatistikgesetz (BStatG) vom 22. Januar 1987 (BGBl. I S. 462, 565) in der jeweils geltenden Fassung. 1.8 Geheimhaltung 1.8.1 Geheimhaltungsvorschriften Die erhobenen Einzelangaben werden nach § 16 BStatG grundsätzlich geheim gehalten. Nur in ausdrücklich gesetzlich geregelten Ausnahmefällen oder wenn die Auskunftgebenden zustimmen dürfen Einzelangaben übermittelt werden. Eine Übermittlung von Einzelangaben ist grundsätzlich zulässig an: - öffentliche Stellen und Institutionen innerhalb des statistischen Verbundes, die mit der Durchführung einer Bundes- oder europäischen Statistik betraut sind (z.B. die Statistischen Ämter der Länder, die Bundesbank, das Statistische Amt der Europäischen Union (Eurostat)). –Dienstleister, zu denen ein Auftragsverhältnis besteht (ITZBund als IT-Dienstleister des Statistischen Bundesamtes, Rechenzentren der Länder). Nach § 16 Absatz 1 UStatG dürfen an die fachlich zuständigen obersten Bundes- und Landesbehörden für die Verwendung gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften und für Zwecke der Planung, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, vom Statistischen Bundesamt und den Statistischen Ämtern der Länder Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermittelt werden, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen. Nach § 16 Absatz 5 UStatG übermitteln die Statistischen Ämter der Länder dem Statistischen Bundesamt die von ihnen erhobenen Einzelangaben für Zusatzaufbereitungen des Bundes und für die Erfüllung von über- und zwischenstaatlichen Aufgaben. Nach § 16 Absatz 6 UStatG übermitteln das Statistische Bundesamt und die Statistischen Ämter der Länder dem Umweltbundesamt für eigene statistische Auswertungen insbesondere zur Erfüllung europa- und völkerrechtlicher Pflichten der Bundesrepublik Deutschland, jedoch nicht zur Regelung von Einzelfällen, unentgeltlich Tabellen mit statistischen Ergebnissen, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen. Die Tabellen dürfen nur von den für diese Aufgabe zuständigen Organisationseinheiten des Umweltbundesamtes gespeichert und genutzt und nicht an andere Stellen weitergegeben werden. Die Organisationseinheiten nach Satz 2 müssen von den mit Vollzugsaufgaben befassten Organisationseinheiten des Umweltbundesamtes räumlich, organisatorisch und personell getrennt sein. Nach § 16 Absatz 6 BStatG ist es zulässig, den Hochschulen oder sonstigen Einrichtungen mit der Aufgabe unabhängiger wissenschaftlicher Forschung für die Durchführung wissenschaftlicher Vorhaben 1. Einzelangaben zu übermitteln, wenn die Einzelangaben so anonymisiert sind, dass sie nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft den Befragten oder Betroffenen zugeordnet werden können (faktisch anonymisierte Einzelangaben), 2. innerhalb speziell abgesicherter Bereiche des Statistischen Bundesamtes und der Statistischen Ämter der Länder Zugang zu Einzelangaben ohne Namen und Anschrift (formal anonymisierte Einzelangaben) zu gewähren, wenn wirksame Vorkehrungen zur Wahrung der Geheimhaltung getroffen werden. Die Pflicht zur Geheimhaltung besteht auch für Personen, die Einzelangaben erhalten. 1.8.2 Geheimhaltungsverfahren Um die statistische Geheimhaltung zu gewährleisten, werden grundsätzlich keine Angaben für weniger als drei Befragte (Einheiten) veröffentlicht. Darüber hinaus wird in den Fällen, in denen primär geheim zuhaltende Angaben durch Differenzbildung errechnet werden können, die sekundäre Geheimhaltung durchgeführt, d. h. es erfolgt für diese gesperrten Ergebnisfelder eine Gegensperrung entweder innerhalb einer einzelnen Tabelle oder, wenn nötig, auch tabellenübergreifend. Aufgrund der statistischen Geheimhaltung stimmen einzelne Summen nicht immer mit der Addition der dazugehörenden Einzelangaben überein. 1.9 Qualitätsmanagement 1.9.1 Qualitätssicherung Im Prozess der Statistikerstellung werden vielfältige Maßnahmen durchgeführt, die zur Sicherung der Qualität der Daten beitragen. Diese werden insbesondere in Kapitel 3 (Methodik) erläutert. Die Maßnahmen zur Qualitätssicherung, die an einzelnen Punkten der Statistikerstellung ansetzen, werden bei Bedarf angepasst und um standardisierte Methoden der Qualitätsbewertung und -sicherung (wie z. B. im Qualitätshandbuch der Statistischen Ämter des Bundes und der Länder dargelegt) ergänzt. Regelmäßige Sitzungen der Arbeitsgruppe Abfallstatistiken, bestehend aus Vertretern einiger ausgewählter Statistischer Ämter der Länder und dem Umweltbundesamt (UBA) sowie der Referentenbesprechung Umwelt, in der alle Statistischen Ämter der Länder, sowie Vertreter vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) vertreten sind, dienen dem Erfahrungsaustausch und letztendlich der Optimierung der Abläufe der Statistiken. Bei Bedarf werden zusätzlich Fachleute aus Verbänden oder sonstigen Institutionen kontaktiert, die aus ihrer Sicht Anregungen für Weiterentwicklungen geben können. Die Qualitätsprüfung der von den Berichtspflichtigen übermittelten Daten obliegt den einzelnen Statistischen Ämtern der Länder (nähere Informationen hierzu siehe unter Punkt 3 "Methodik"). 1.9.2 Qualitätsbewertung Die elektronische Nachweisführung für die Entsorgung gefährlicher Abfälle wird in der Nachweisverordnung (NachwV) geregelt. Die Zulässigkeit der Entsorgung gefährlicher Abfälle wird mittels (Sammel-)Entsorgungsnachweisen geprüft. Der Nachweis der durchgeführten Entsorgung nachweispflichtiger Abfälle wird in §10 NachwV in Form von Begleitscheinen geregelt. Die für die Überwachung der Entsorgung gefährlicher Abfälle zuständigen Landesbehörden übermitteln die Auswertung der Begleitscheindaten an die Statistischen Ämter der Länder (siehe Kapitel 2.1.3.) und es erfolgt eine Weiterleitung der Länderergebnisse an das Statistische Bundesamt. Die Qualität der Ergebnisse wird daher als sehr hoch bewertet. Da es sich um eine Totalerhebung handelt, wird die Qualität der Ergebnisse als sehr hoch bewertet. 2 Inhalte und Nutzerbedarf =========================== 2.1 Inhalte der Statistik 2.1.1 Inhaltliche Schwerpunkte der Statistik Erfasst werden alle der Überwachung unterliegenden gefährlichen Abfälle, soweit sie im Inland erzeugt wurden. 2.1.2 Klassifikationssysteme Grundlage der erfassten Abfallarten ist seit dem Berichtsjahr 2002 das Europäische Abfallverzeichnis (EAV) gemäß der Abfallverzeichnisverordnung vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3379) in der jeweils geltenden Fassung. Dieses gemeinschaftlich harmonisierte Abfallverzeichnis wird regelmäßig auf der Grundlage neuer Erkenntnisse geprüft und erforderlichenfalls geändert. Es gliedert sich in Abfallkapitel, Abfallgruppen und Abfallarten. Das Abfallverzeichnis ist zu finden unter: www.klassifikationsserver.de Die Darstellung der Wirtschaftszweige erfolgt seit dem Berichtsjahr 2008 nach der Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 2008 (siehe (www.destatis.de > Güter- und Wirtschaftsklassifikationen). Umrechnungsfaktoren von Volumen in Massewerte zu den Abfallarten finden Sie im Internet unter: www.statistik.bayern.de/umrechnungsfaktoren 2.1.3 Statistische Konzepte und Definitionen In der Erhebung der gefährlichen Abfälle im Inland werden jährlich sekundärstatistische Auswertungen der Begleitscheine durchgeführt. Die Begleitscheine sind gemäß § 10 der Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen (Nachweisverordnung - NachwV) für alle gefährlichen Abfälle, die das Betriebsgelände verlassen, zu führen. Dies hat seit dem 01.04.2010 auf elektronischem Weg über das elektronische Abfallnachweisverfahren (eANV) zu erfolgen. Gefährliche Abfälle im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes sind die mit Sternchen (*) versehenen Abfallarten gemäß Abfallverzeichnisverordnung. Primärerzeuger/Sammelentsorger sind die nachweispflichtigen Abfallerzeugern, bei denen der Abfall erstmalig anfällt und die Begriffsmerkmale des §3 Abs. 1 KrwG erfüllt werden. Aus statistischen Gründen lassen sich die Primär- nicht immer eindeutig von den Sekundärerzeugern trennen, so dass die Zuordnung nach dem Schwerpunkt erfolgen muss. Kleinere Mengen von Abfällen können auch durch die Einsammelnden der Abfälle (= Sammelentsorger) nachgewiesen werden. Da sie bei den ursprünglichen Erzeugern nicht gezählt wurden, gelten hier die Sammelentsorger als Primärerzeuger. Sekundärerzeuger sind in der Regel Zwischenlager oder Abfallentsorger, bei denen der Abfall nicht ursprünglich entstanden ist. Das sind beispielsweise Entsorgungsunternehmen, die angefallenen Abfall behandeln oder vermischen und damit deren Natur und Zusammensetzung verändern. Diese Unternehmen übernehmen Abfälle von anderen Erzeugern (Primärerzeuger, Einsammlern) und geben dabei neue Abfälle zur Beseitigung / Verwertung ab. Aus statistischen Gründen lassen sich die Sekundärerzeuger nicht immer eindeutig von den Primärerzeugern trennen, so dass die Zuordnung nach dem Schwerpunkt erfolgen muss. Die Herkunft der gefährlichen Abfälle ist ein wesentlicher Bestandteil für den Bericht der EU-Mitgliedstaaten über die Umsetzung und Anwendung der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle (Abfallrahmenrichtlinie) sowie zur Verordnung (EG) Nr. 2150/2002 zur Abfallstatistik. 2.2 Nutzerbedarf Zu den Hauptnutzern dieser Erhebung zählen die Bundes- bzw. Länderministerien, insbesondere die Fachressorts Umwelt, Wirtschaft und Landwirtschaft sowie das Statistikamt der Europäischen Union (Eurostat). Daneben zählen auch Wirtschaftsverbände, die Medien, die Wissenschaft (Hochschulen und Forschungsinstitute) und die interessierte Öffentlichkeit zu den Nutzern der Abfalldaten. 2.3 Nutzerkonsultation Die von Seiten der Ministerien oder Verbände gewünschten Veränderungen im bestehenden Erhebungsmodus lassen sich auf nationaler wie auch auf europäischer Ebene mittels Gesetzesänderungen umsetzen. Nach § 4 Absatz 1 BStatG besteht beim Statistischen Bundesamt ein Statistischer Beirat, der es in statistischen Fachfragen berät und die Belange der Nutzer der Bundesstatistik vertritt. Als Gremium des Statistischen Beirats tagt von Zeit zu Zeit der Fachausschuss Umwelt/Umweltökonomische Gesamtrechnungen (UGR) beim Statistischen Bundesamt, zu dem wichtige Datennutzer, Verbände, Umweltbehörden und Eurostat eingeladen werden. 3 Methodik =========== 3.1 Konzept der Datengewinnung Inhaltlich werden die Erhebungsmerkmale im § 4 Nr. 1 UStatG festgelegt. Die Bestimmung der Berichtspflichtigen und die gesetzliche Auskunftsverpflichtung regelt § 14 Absatz 1 UStatG in Verbindung mit § 15 BStatG. Hiernach sind die Behörden, die für die Nachweise gefährlicher Abfälle zuständig sind, auskunftspflichtig. 3.2 Vorbereitung und Durchführung der Datengewinnung Die Erhebung wird dezentral von den Statistischen Ämtern der Länder durchgeführt. Die für die Überwachung der Entsorgung gefährlicher Abfälle zuständigen Behörden übermitteln den Statistischen Ämtern das aus dem Überwachungsverfahren bereits vorliegende Datenmaterial zur statistischen Auswertung. Die in den Statistischen Ämtern erstellten Länderergebnisse werden an das Statistische Bundesamt weitergeleitet, das aus den Länderergebnissen das Bundesergebnis zusammenstellt. 3.3 Datenaufbereitung (einschließlich Hochrechnung) Es werden keine Imputationsmethoden angewandt. Bei fehlenden oder unplausiblen Angaben fragen die jeweiligen Statistischen Ämter der Länder telefonisch oder per Mail bei den obersten Abfallbehörden nach. Da es sich um eine Totalerhebung handelt, ist eine Hochrechnung nicht erforderlich. 3.4 Preis- und Saisonbereinigung, andere Analyseverfahren Der Berichtszeitraum umfasst ein volles Kalenderjahr. Bei dieser Erhebung gibt es keine saisonbedingten Effekte und somit werden auch keine Saisonbereinigungsverfahren angewandt. 3.5 Beantwortungsaufwand Als Sekundärstatistik auf der Basis der bereits vorliegenden Begleitscheindaten ist diese Erhebung mit wenig Erhebungsaufwand verbunden. 4 Genauigkeit und Zuverlässigkeit ================================== 4.1 Qualitative Gesamtbewertung der Genauigkeit Grundsätzlich sind die Ergebnisse dieser Erhebung als genau zu bewerten. Fehlerquellen wird in der Phase der Aufbereitung durch gründliche Sichtkontrollen entgegengewirkt. Eine gute Qualität wird u. a. durch (maschinelle) Plausibilitätskontrollen (oder ggf. auch Rückfragen bei den Auskunftspflichtigen) erreicht. 4.2 Stichprobenbedingte Fehler Da es sich um eine Totalerhebung handelt, liegen stichprobenbedingte Fehler nicht vor. 4.3 Nicht-Stichprobenbedingte Fehler Die Erhebung erfasst alle von den Abfallüberwachungsbehörden der Länder registrierten und geprüften Abfallbegleitscheine. Die Datenlieferung an die Statistischen Ämter erfolgt in einem bundeseinheitlichen Datensatz über das Gemeinsame Abfall-Datenverarbeitungssystem (GADSYS), so dass Erfassungsfehler bei der statistischen Aufbereitung grundsätzlich nahezu ausgeschlossen sind. 4.4 Revisionen Laufende Revisionen sieht die Erhebung nicht vor. 5 Aktualität und Pünktlichkeit =============================== 5.1 Aktualität Die Statistischen Ämter der Länder erhalten durchschnittlich acht Monate nach Ende des Berichtsjahres die Begleitscheindaten von den Landesumweltbehörden. Die Auswertungen der Begleitscheine durch die Statistischen Ämter der Länder liegen dem Statistischen Bundesamt in der Regel im zweiten Quartal des zweiten Jahres nach dem Berichtsjahr vor. Die Bundesergebnisse der Jahreserhebung werden planmäßig 18 Monate nach Ende des Berichtsjahres veröffentlicht. 5.2 Pünktlichkeit In den letzten beiden Berichtsjahren konnte trotz Personalengpässen einzelner Länderbehörden die Erhebung pünktlich veröffentlicht werden. 6 Vergleichbarkeit =================== 6.1 Räumliche Vergleichbarkeit Die jährliche Erhebung wird in allen Bundesländern nach dem gleichen Verfahren durchgeführt. Die Ergebnisse der einzelnen Bundesländer sind daher räumlich vergleichbar. 6.2 Zeitliche Vergleichbarkeit Die vorliegende Zeitreihe reicht von 1996 bis zum gegenwärtigen Berichtsjahr. Allerdings liegen einige Brüche in der Zeitreihe vor. Zum einen kam es 1999 mit der Einführung des Europäischen Abfallkataloges (EAK) zu Mengenverschiebungen zwischen den einzelnen Abfallschüsseln, da in den Jahren vor 1999 noch der Abfallartenkatalog der Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfallstatistik (LAGA) den Erhebungen zugrunde lag. Zum anderen kam es mit dem Übergang vom EAK zum Europäischen Abfallartenverzeichnis (EAV) 2002 zu einer Ausweitung der Anzahl der gefährlichen Abfallschlüssel und damit wiederum zu Mengenverschiebungen. Weiterhin wurden ab dem Berichtsjahr 2003 und dann wieder ab 2008 die Wirtschaftszweige neu abgegrenzt (Änderung der Wirtschaftszweigklassifikation). Hierdurch können in der Datenreihe ab 1996 bis zum aktuellen Berichtsjahr Datenvergleiche nur mit einigen Einschränkungen durchgeführt werden. Datenvergleiche bezüglich des Verbleibs der Abfallmengen (Entsorger) sind ab dem Berichtsjahr 2006 nicht mehr möglich, da § 4 UStatG durch Artikel 1 des Gesetzes zur Straffung der Umweltstatistik vom 16. August 2005 dahingehend geändert wurde, dass ab dem Berichtsjahr 2006 nur noch das Abfallaufkommen (Abfallerzeugung) erfasst wird. 7 Kohärenz =========== 7.1 Statistikübergreifende Kohärenz Bei den Erhebungen über die Abfallentsorgung gemäß § 3 Absatz 1 UStatG sowie § 5 Absatz 1 UStatG werden alle in Abfallentsorgungsanlagen behandelten und entsorgten gefährlichen Abfälle erfasst. Die Erhebung nach § 4 Nr. 1 UStatG erfasst alle im Inland erzeugten gefährlichen Abfälle, die der Begleitscheinpflicht unterliegen. 7.2 Statistikinterne Kohärenz Die Erhebung über gefährliche Abfälle ist intern kohärent. 7.3 Input für andere Statistiken Die Resultate der Erhebungen dienen als Input für weitere Berechnungen, z. B. Abfallbilanz, Umweltgesamtrechnung, Indikatoren und Eurostat-Datenbanken. 8 Verbreitung und Kommunikation ================================ 8.1 Verbreitungswege Pressemitteilungen: Unregelmäßig. Veröffentlichungen: Datenreihen ab dem Berichtszeitraum 2005 finden Sie in der GENESIS-Online-Datenbank. Online-Datenbank: Ergebnisse der Statistik können in GENESIS-Online (www.destatis.de/genesis) unter dem Statistik-Code 32151 abgerufen werden. Zugang zu Mikrodaten: Mikrodaten sind nicht verfügbar. Sonstige Verbreitungswege: Tiefer gegliederte Länderergebnisse können über die Homepage des jeweiligen Landesamtes oder in der "Regionaldatenbank" abgerufen werden (www.statistikportal.de). 8.2 Methodenpapiere/Dokumentation der Methodik Methodenpapiere liegen nicht vor. 8.3 Richtlinien der Verbreitung Veröffentlichungskalender: Es erfolgt keine Bekanntgabe im Veröffentlichungskalender. Zugriff auf den Veröffentlichungskalender: www.destatis.de Zugangsmöglichkeiten: Die Ergebnisse sind nach Veröffentlichung frei zugänglich. 8.4 Kontaktinformation Statistisches Bundesamt Zweigstelle Bonn Graurheindorfer Straße 198 53117 Bonn Tel: +49 (0) 611 / 75 2405 www.destatis.de/kontakt © Statistisches Bundesamt, Wiesbaden 2025

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