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Vorbereitung und Begleitung bei der Erstellung eines Erfahrungsberichtes gemäß § 99 Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2023) zum spartenspezifischen Vorhaben 'Stromerzeugung aus Wasserkraft'

Potentiale für Strommarkterlöse unter Einbeziehung von Emissionshandel und EEG für Bioenergieanlagen, Teilvorhaben 2: Strommarktmodellierung

Potentiale für Strommarkterlöse unter Einbeziehung von Emissionshandel und EEG für Bioenergieanlagen

Seeanlagengesetz (SeeAnlG)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis § 1 Geltungsbereich (1) Dieses Gesetz gilt für die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von Anlagen 1. im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone der Bundesrepublik Deutschland und 2. auf der Hohen See, sofern der Unternehmenssitz des Vorhabenträgers im Geltungsbereich des Grundgesetzes liegt. (2) Anlagen im Sinn dieses Gesetzes sind alle festen oder nicht nur zu einem kurzfristigen Zweck schwimmend befestigten baulichen oder technischen Einrichtungen, einschließlich Bauwerke und künstlicher Inseln, sowie die jeweils für die Errichtung und den Betrieb erforderlichen Nebeneinrichtungen, die 1. der Erzeugung von Energie aus Wasser oder Strömung, 2. der Übertragung von Energie aus Wasser oder Strömung, 3. anderen wirtschaftlichen Zwecken, die keine Einrichtungen im Sinn des § 44 des Windenergie-auf-See-Gesetzes sind, oder 4. meereskundlichen Untersuchungen dienen. Zu den für den Betrieb erforderlichen Nebeneinrichtungen gehören auch andere Kabel als Offshore-Anbindungsleitungen, durch die Strom an Land abgeführt wird, wenn kein unmittelbarer oder mittelbarer Anschluss an das Netz nach § 3 Nummer 35 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes erfolgt. Keine Anlagen im Sinn dieses Gesetzes sind Schiffe sowie schwimmfähige Plattformen und zu Plattformen umgestaltete Schiffe, auch wenn sie mit dem Ziel der Wiederinbetriebnahme befestigt werden und nicht unter Satz 1 fallen, Schifffahrtszeichen, Anlagen, die nach bergrechtlichen Vorschriften zugelassen werden, überwachungsbedürftige Anlagen im Sinn produktsicherheitsrechtlicher Vorschriften sowie passives Fanggerät der Fischerei. Öffentlicher Verkehr ist kein wirtschaftlicher Zweck im Sinn des Satzes 1 Nummer 3.

Neubau

<p>Neubau - energieeffizient und ökologisch</p><p>So planen Sie Ihren Hausbau möglichst klimafreundlich</p><p><ul><li>Prüfen Sie vorab ehrlich Ihren genauen Wohnbedarf.</li><li>Achten Sie auf möglichst hohe Energieeffizienz (Passivhaus-/ Plusenergiestandard).</li><li>Installieren Sie eine Heizung nur mit erneuerbaren Energien.</li><li>Wählen Sie ökologische Baustoffe und eine Bauweise mit geringem Energieaufwand für die Herstellung (Graue Energie).</li><li>Mit Qualitätssicherung und Erfolgskontrolle vermeiden Sie Baufehler.</li></ul></p><p>Gewusst wie</p><p>Der Bau eines neuen Hauses ist nicht nur unter persönlichen und finanziellen, sondern auch unter Umweltgesichtspunkten eine der folgenreichsten Konsumentscheidungen.</p><p>Dies betrifft den Rohstoffbedarf und Energieverbrauch für Herstellung der Baustoffe, die dauerhafte Flächenversiegelung insbesondere durch Ein- und Zweifamilienhäuser, aber auch Schadstoffemissionen aus Baustoffen.</p><p>Zudem wird mit der Bauart der Energieverbrauch und damit die Betriebskosten des Hauses für die nächsten Jahrzehnte festgeschrieben. Mit den folgenden Tipps können Sie die Umweltwirkungen eines Neubaus verringern.</p><p><strong>Genauen Wohnbedarf prüfen:</strong> Es klingt selbstverständlich, den genauen Wohnbedarf vor der Bauplanung zu klären. Die Praxis zeigt jedoch, dass bei Neubauten eher "zu groß" als "zu klein" geplant wird. Nicht selten führt das dazu, dass das Baubudget knapp und paradoxerweise am energetischen Standard gespart wird, obwohl gerade dieser zukünftige Kosten fürs Heizen verringert. Aus Umweltsicht gibt es drei wichtige Daumenregeln für die Planung des Wohnbedarfs:</p><p><strong>Am Passivhaus orientieren:</strong> Der Passivhausstandard ist die effizienteste und komfortabelste Bauweise. Er entspricht für Neubauten dem "Stand der Technik" und rechnet sich im Normalfall, wenn er kompetent geplant wird. Sehr gute und wärmebrückenfreie Wärmedämmung von Bodenplatte, Wänden, Dach und Fenstern sowie eine luftdichte Bauweise mit Lüftung und Wärmerückgewinnung minimieren den Energieverbrauch. Das ist langfristig am tragfähigsten und schützt am besten vor steigenden Energiepreisen. Gute Luftqualität und warme Raumoberflächen sorgen für einen hohen Wohnkomfort.</p><p><strong>Von Anfang an nur erneuerbare Energien nutzen:</strong> Fossile Brennstoffe sind nicht zukunftssicher und sollten für Neubauten nicht mehr verwendet werden. Heizen mit <a href="https://www.umweltbundesamt.de/umwelttipps-fuer-den-alltag/heizen-bauen/waermepumpe">Wärmepumpe</a> ist zum Standard geworden. Für Mehrfamilienhäuser in dicht bebauten Vierteln kann auch Fernwärme eine gute Lösung sein. Im Einfamilienhaus sollten Sie auf eine Zirkulationsleitung für Warmwasser verzichten, um hohe Wärmeverluste zu vermeiden. Der Komfortverlust bleibt überschaubar, wenn der Grundriss so gestaltet ist, dass kurze Leitungen genügen. Nutzen Sie möglichst das vollständige Dach für die Stromerzeugung mit <a href="https://www.umweltbundesamt.de/themen/klima-energie/erneuerbare-energien/photovoltaik">Photovoltaik</a>. Die Mehrkosten für eine leistungsstärkere, d. h. nicht auf den Eigenverbrauch optimierten Anlage sind gering. Mit den Erträgen Ihrer Photovoltaikanlage können Sie Effizienzmaßnahmen gegenfinanzieren. Wenn Sie viel erneuerbare Energien gewinnen und wenig Energie brauchen, erreichen Sie sogar ein "Plusenergiehaus".</p><p><strong>Energie im Lebenszyklus berücksichtigen:</strong> Bei Klimaschutzmaßnahmen geht es nicht nur um den Energieverbrauch des Gebäudes während der Nutzungsphase.&nbsp; Es ist sinnvoll, den gesamten Lebenszyklus eines Gebäudes zu betrachten. Hierzu gehören neben der Nutzung die Phasen Herstellung, Errichtung, Entsorgung und Wiederverwendung. Die Energie, die in allen Phasen benötigt wird, wird unter dem Begriff Kumulierter Energieaufwand (⁠<a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/k?tag=KEA#alphabar">KEA</a>⁠) zusammengefasst. Ihre Entscheidungen machen einen Unterschied:</p><p><strong>Qualitätssicherung und Erfolgskontrolle fest einplanen:</strong> Empfehlenswert ist eine Baubegleitung, die Fehler in der Bauphase vermeiden kann – und bei besonders effizienten Neubauten auch gefördert wird. Ein Blower-Door-Test weist die angestrebte Luftdichtheit nach oder zeigt, an welchen Stellen nicht sorgfältig genug gearbeitet wurde. Ziel sollte ein Drucktestkennwert n50 kleiner 0,6 1/h sein. Nach Fertigstellung des Gebäudes ist Ihnen ein Energieausweis auszuhändigen. Lassen Sie sich bestätigen, dass die Berechnungen mit der tatsächlichen Bauausführung übereinstimmen. Außerdem geht es um die Frage: Funktioniert das Haus wie gedacht? Überwachen Sie dafür den Energieverbrauch, zum Beispiel mit dem kostenlosen <a href="https://www.energiesparkonto.de/">Energiesparkonto</a>. Stellen Sie eine Abweichung fest, sollten Sie, bei Bedarf mit Energieberater*in, die Ursache suchen und nachbessern (lassen).</p><p><strong>Was Sie noch tun können:</strong></p><p>Hintergrund</p><p><strong>Umweltsituation: </strong>Der Strom- und insbesondere der Heizenergieverbrauch der Gebäude verursacht in Deutschland etwa 35 Prozent des Endenergieverbrauchs. Zählt man die Herstellung der Bauprodukte und die Bauphase hinzu, sind Gebäude für etwa 40 Prozent der deutschen Treibhausgasemissionen verantwortlich. Rund 70 Prozent davon entfallen auf Wohngebäude. Um das ⁠<a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/k?tag=Klima#alphabar">Klima</a>⁠ zu schützen, müssen Neubauten möglichst wenig zu den Treibhausgasemissionen beitragen, also möglichst effizient sein, mit erneuerbaren Energien versorgt und klimafreundlich hergestellt werden. Darüber hinaus gibt es weitere Handlungsfelder für den Umweltschutz im Bereich Bauen und Wohnen: Beispielsweise nahm die Siedlungsfläche 2022 täglich um fast <a href="https://www.umweltbundesamt.de/daten/flaeche-boden-land-oekosysteme/flaeche/siedlungs-verkehrsflaeche#-das-tempo-des-flachen-neuverbrauchs-geht-zuruck%20">37 Hektar</a> (51 Fußballfelder) zu. Mehr als die Hälfte des Abfalls in Deutschland sind <a href="https://www.umweltbundesamt.de/daten/ressourcen-abfall/abfallaufkommen#bau-abbruch-gewerbe-und-bergbauabfalle">Bau- und Abbruchabfälle</a>.</p><p><strong>Gesetzeslage: </strong>Das Klimaschutzgesetz gibt vor, dass Deutschland 2045 netto keine Treibhausgasemissionen mehr verursachen darf – was auch für Gebäude und ihre Heizungen gilt. Das Brennstoffemissionshandelsgesetz hat einen CO₂-Preis eingeführt, was Erdgas und Heizöl nach und nach immer teurer machen wird. Zudem wird dieses Gesetz die zulässigen Emissionsmengen begrenzen. Deshalb ist es sinnvoll, ein Haus von Anfang an möglichst effizient zu errichten und mit erneuerbaren Energien zu versorgen.</p><p>Das <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/geg/index.html">Gebäudeenergiegesetz</a> (GEG) begrenzt den zulässigen Bedarf an nicht-erneuerbarer ⁠<a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/p?tag=Primrenergie#alphabar">Primärenergie</a>⁠ und die Wärmeverluste durch die Gebäudehülle. Es bestimmt, wann neu installierte Heizungen mindestens welchen Anteil erneuerbarer Energien nutzen müssen. Neubauten müssen auch Anforderungen an den sommerlichen Wärmeschutz einhalten, damit sich Räume im Sommer weniger überhitzen. Zur Baufertigstellung ist ein Energieausweis auszustellen, und der Bauherr oder Eigentümer muss der <a href="https://www.bbsr-geg.bund.de/GEGPortal/DE/ErgaenzendeRegelungen/Vollzug/RegelLaender/RegelLaender-node.html">nach Landesrecht zuständigen Behörde</a> in einer Erfüllungserklärung bestätigen, dass die Anforderungen des Gesetzes eingehalten werden.</p><p>Neubauten, die die gesetzlichen Anforderungen übertreffen, werden im Programm <a href="https://www.kfw.de/inlandsfoerderung/Privatpersonen/Neubau/">Klimafreundlicher Neubau Wohngebäude</a>&nbsp;mit zinsverbilligten Krediten gefördert. Für Neubauten mit Nachhaltigkeitszertifizierung steigt der Kredithöchstbetrag und es gelten bessere Förderbedingungen.</p><p>Der Betrieb einer <a href="https://www.umweltbundesamt.de/themen/klima-energie/erneuerbare-energien/photovoltaik/photovoltaik-dachanlagen">Photovoltaik-Dachanlage</a> lohnt sich auf Einfamilienhäusern in erster Linie durch den vermiedenen Strombezug ("Eigenverbrauch"). Zusätzlich wird für den überschüssigen Strom, der in das Netz eingespeist wird, eine Vergütung nach dem <a href="https://www.umweltbundesamt.de/themen/klima-energie/erneuerbare-energien/erneuerbare-energien-gesetz">Erneuerbare-Energien-Gesetz</a> gezahlt. Ein Batteriespeicher lohnt sich nicht in allen Fällen – lassen Sie sich ein Angebot mit und eines ohne Batteriespeicher geben.</p><p>Nach und nach werden wir mit mehr erneuerbaren Energien heizen. Das ist gut für das Klima und auch für Ihren Geldbeutel. Unser Entscheidungsbaum hilft Ihnen durch die Paragraphen des neuen Gebäudeenergiegesetzes, die seit dem 1.1.2024 gelten. (Stand: 10/2024)</p><p><strong>Marktbeobachtung: </strong>Das Neubaugeschehen ist derzeit rückläufig: während seit 2016 rund 30.000 Wohnungen pro Monat genehmigt wurden, waren es 2023 monatlich noch rund 20.000.1 Schon seit einigen Jahren setzt die deutliche Mehrheit neu errichteter Wohngebäude beim Heizen auf Wärmepumpen. 2022 lag der Anteil bei 70 Prozent, Tendenz steigend.2</p><p>Es gibt eine Reihe von Gebäudestandards: Das <strong>Effizienzhaus</strong> beschreibt förderfähige Häuser. Ein Effizienzhaus 40 bedeutet, dass sein Primärenergiebedarf nur noch 40 Prozent des Primärenergiebedarfs des Referenzgebäudes beträgt, also eines Gebäudes mit gleicher Geometrie, aber im GEG festgelegten energetischen Eigenschaften. Ein <strong>Plusenergiehaus</strong> gewinnt im Jahresverlauf mehr Energie aus erneuerbaren Energien, als es selbst verbraucht. Am effizientesten ist das <strong>Passivhaus</strong>, das einen so geringen Heizwärmebedarf hat, dass die Abwärme der Bewohner*innen und üblicher Haushaltsgeräte zum Heizen ausreicht. Das erreicht es mit kompakter Bauweise, hervorragendem Wärmeschutz, hoher Luftdichtheit und Lüftung mit Wärmerückgewinnung. Es ist ratsam, effiziente Häuser wie das Passivhaus mit einer speziell angepassten Methode wie dem Passivhaus-Projektierungspaket zu planen, um ausreichend genaue Ergebnisse zu erzielen.</p><p>Auch wenn ein Haus an sich ziemlich viel Geld kostet: Der Blick allein auf die Investitionskosten übersieht die Tatsache, dass ein Haus für Heizung, Betrieb, Instandhaltung usw. jahrzehntelang Geld kostet. Wichtiger als die Investitionskosten sind also die gesamten Lebenszykluskosten. Zusätzlich gibt es auch Möglichkeiten, ohne Verlust an Umweltqualität die Anschaffungskosten zu verringern: Kompakte Kubatur, kleine Wohnfläche oder nahe beieinander liegende Räume mit Wasserbedarf (Bäder und Küche) für kurze (Ab-)Wasserleitungen und Lüftungskanäle. Eine Lüftung mit Wärmerückgewinnung und die Beseitigung von Wärmebrücken senken die Heizlast und erlauben eine kleinere und günstigere Heizung einzubauen.</p><p>&nbsp;</p><p><strong>Quellen:</strong></p><p>1 Statistisches Bundesamt: <a href="https://www.destatis.de/DE/Themen/Branchen-Unternehmen/Bauen/_inhalt.html#sprg229260">Monatlich genehmigte Wohnungen</a></p><p>2 Statistisches Bundesamt: Auswahl <a href="https://www-genesis.destatis.de/genesis//online?operation=table&amp;code=31111-0008&amp;bypass=true&amp;levelindex=0&amp;levelid=1706716056044%20">Wohngebäude</a></p>

Biogasproduktion Altmark GmbH – Wesentliche Änderung der Biogasanlage Hottendorf I + II – Errichtung einer Biogasaufbereitungsanlage (BGAA) mit Schwachgasnachverbrennung (RTO) mit einer Verarbeitungskapazität von Rohgas von bis zu 6.132.000 Nm³/a

Um den Betrieb der Biogasanlage Hottendorf zukunftsfähig zu gestalten ist geplant neben der bestehenden Biogasverwertung mittels Blockheizkraftwerk-Anlagen (BHKW) eine Biogasauf-bereitungsanlage (BGAA) zu errichten und zu betreiben. Das zu Biomethan aufbereitete (veredelte) Biogas soll über eine externe Biogaseinspeisean-lage (BGEA) an das Erdgasnetz der Avacon Netz GmbH übergeben werden. Das bei der Aufbereitung entstehende Schwachgas wird über eine RTO-Anlage (regenerative thermische Oxidation) gereinigt bzw. thermisch verwertet. Aktuell betreibt die Biogasanlage Hottendorf zwei BHKW auf dem Anlagengelände zur Strom- und Wärmeproduktion nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG). Durch die geplante Einspeisung des produzierten Biogases, sollen die BHKW bei Inbetriebnahme der BGAA an den Strom- und Wärmebedarf angepasst bzw. markorientiert flexibel betrieben werden. Die vorhandenen Wärmenetze sollen bedarfsgerecht weiter versorgt und erhalten werden.

Erläuterungen zum Akzeptanz- und Beteiligungsgesetz I. Allgemeines II. Die Regelungen im Einzelnen III. Ansprechpartner Dokumente

Windkraft- und Photovoltaikanlagen werden sich für Kommunen in Sachsen-Anhalt künftig finanziell auszahlen. Mit dem neuen Akzeptanz- und Beteiligungsgesetz sind Betreiber neuer Windkraft- und Photovoltaikanlagen dazu verpflichtet, eine jährliche Zahlung an die betroffenen Städte und Gemeinden zu leisten – wichtige Erläuterungen dazu finden Sie auf dieser Seite. Deutschland hat sich zum Ziel gesetzt, bis zum Jahr 2045 die Netto-Treibhausgasneutralität zu erreichen. Allein bis zum Jahr 2030 sollen die Treibhausgasemissionen um 65 Prozent gegenüber dem Jahreswert von 1990 sinken. Zentraler Baustein zur Erreichung dieser Ziele ist die vollständige Umstellung der Energieversorgung auf erneuerbare Energien. Dafür ist ein erheblicher Aus- und Umbau der Wind- und Solarenergie erforderlich. Ohne verbindliche Regelungen zur lokalen Teilhabe an der mit dem Ausbau verbundenen Wertschöpfung drohen die bis dato guten Akzeptanzquoten in der Bevölkerung zu schwinden. Mit dem Akzeptanz- und Beteiligungsgesetz werden die auf dem Prinzip der Freiwilligkeit beruhenden bundesgesetzlichen Teilhaberegelungen des § 6 EEG durch eine jährliche Zahlungsverpflichtung der Betreiber von Wind- und Solarenergieanlagen zu Gunsten der sachsen-anhaltischen Gemeinden erweitert. Das bewusst sehr kurz gehaltene Gesetz ist im Kern zweistufig aufgebaut. Auf der ersten Stufe, dem Grundanwendungsfall , sieht das Gesetz eine Mindestbeteiligung der betroffenen Gemeinden vor, die grundsätzlich an die Leistungsfähigkeit der jeweiligen Anlagen anknüpft. Auf der zweiten Stufe eröffnet das Gesetz den Gemeinden und Anlagenbetreibern die Möglichkeit zum Abschluss alternativer Beteiligungsmodelle . Jede Gemeinde, die Willens und in der Lage ist, entsprechende Verhandlungen mit den Anlagenbetreibern zu führen, kann im Rahmen ihres Selbstverwaltungsrechtes die für sie sinnvollste Beteiligungslösung finden. Laut Gesetz müssen die alternativen Beteiligungsmodelle angemessen sein. Das heißt, die Beteiligung der Gemeinden muss in einem angemessenen Verhältnis zum wirtschaftlichen Ertrag der Anlagen stehen. Nach der grundlegenden Konzeption des Akzeptanz- und Beteiligungsgesetzes bedarf es keiner Vollzugshandlungen. Die Zahlungsverpflichtung folgt unmittelbar aus dem Gesetz. Insoweit dient das vorliegende Hintergrundpapier vorrangig einem leichteren Verständnis der für die Gemeinden wesentlichen Regelungen. Zugleich soll es Hilfestellungen und Impulse für etwaige Individuallösungen bieten und benennt Ansprechpartner für weitergehende Fragen. Im Interesse der Einfachheit des Gesetzes sowie einem Gleichklang zwischen Bundes- und Landesrecht gelten im Landesrecht die Begriffsbestimmungen des EEG. Die Zahlungsverpflichtung wird für diejenigen Anlagen eingeführt, die im § 6 EEG benannt sind und ab dem 01.10.2025 in Betrieb genommen wurden. Dies gilt auch für Repowering-Anlagen. Auf den Stand des Genehmigungsverfahrens kommt es ausdrücklich nicht an. Es wurde bewusst keine Übergangsregelung für bereits genehmigte Anlagen vorgesehen, denn die Einführung des Akzeptanz- und Beteiligungsgesetzes hat sich erkennbar abgezeichnet. Die Länderöffnungsklausel – Basis aller Landesbeteiligungsgesetze – wurde als § 36g Abs. 2 EEG durch Artikel 1 des Gesetzes zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien vom 13.10.2016 eingeführt. Spätestens mit dem Beschluss des BVerfG vom 22.03.2022 musste Anlagenbetreibern klar sein, dass in den Ländern Beteiligungsgesetze erlassen werden würden. In Sachsen-Anhalt wurde bereits im Koalitionsvertrag der 8. Legislaturperiode eindeutig darauf verwiesen, dass eine entsprechende Regelung kommen soll. Da die Zahlungspflicht unmittelbar eintritt, bedarf es keiner gesonderten Vollzugshandlung. Sollten Zahlungen ausbleiben, genügt grundsätzlich eine Anzeige hierrüber bei dem für Energiepolitik zuständigen Ministerium, derzeit dem Ministerium für Wissenschaft, Energie, Klimaschutz und Umwelt des Landes Sachsen-Anhalt (MWU). Dieses ist gemäß § 8 für die Überwachung und Durchsetzung der grundsätzlichen Zahlungsverpflichtung zuständig. Bürgerenergiegesellschaften in der nach Abs. 2 vorgegebenen Gesellschafterstruktur sind von der Zahlungsverpflichtung befreit. Die mit dem Gesetz verfolgten Ziele, insbesondere die lokale Teilhabe, sind in diesen Fällen bereits erfüllt. Die jeweilige Abgabe soll unmittelbar vor Ort eine Teilhabe am wirtschaftlichen Ertrag aus der Wind- und Solarenergienutzung bewirken. Daher findet sich im Gesetz ein klarer Bezug zum konkreten Anlagenstandort. Sofern mehrere Gemeinden betroffen sind, wird der Zahlungsanspruch entsprechend der prozentualen Flächenanteile der einzelnen Gemeinden auf diese aufgeteilt. Für Freiflächenanlagen bemisst sich der prozentuale Anteil der einzelnen Gemeinde nach der von der Freiflächenanlage bedeckten Fläche und nicht nach der Gesamtfläche der Anlage, die beispielsweise auch Wege, Randstreifen oder Modulzwischenräumen umfassen kann. Die Lage des Netzverknüpfungspunktes ist für die Bestimmung des Zahlungsanspruchs unerheblich. Für die Ermittlung der Anteile sind die Anlagenbetreiber verantwortlich, sodass den Gemeinden kein zusätzlicher Verwaltungsaufwand entsteht. Die konkrete Abgabenhöhe soll für jeden Einzelfall einfach zu ermitteln sein, um für die Gemeinden bei möglichst geringem Verwaltungsaufwand eine gleichbleibende und damit besser planbare Teilhabe zu gewährleisten. Zugleich gilt es, die unterschiedlichen Anlagengrößen sowie deren Leistungspotentiale zu berücksichtigen. Daher bildet die jeweilige Nennleistung der Anlagen den Ausgangspunkt für die Ermittlung der grundsätzlichen Mindestabgabenhöhe. Diese beträgt für Windenergieanlagen 5,50 Euro je Kilowatt Nennleistung. Eine Anlage mit beispielsweise 5 Megawatt Nennleistung führt somit zu einer jährlichen Mindesteinnahme der anspruchsberechtigten Gemeinden von insgesamt 27.500 Euro. Bei Freiflächenanlagen beträgt die Mindestabgabenhöhe 2,50 Euro je Kilowatt-Peak Nennleistung. Für eine Anlage mit 1 Megawatt-Peak Nennleistung folgt daraus eine jährliche Mindesteinnahme der anspruchsberechtigten Gemeinden in Höhe von 2.500 Euro. Um gleichwohl an dem tatsächlichen wirtschaftlichen Ertrag der einzelnen Anlagen teilhaben zu können, erfolgt eine Spitzabrechnung mit 0,3 Cent pro Kilowattstunde für die tatsächlich erzeugte Strommenge der jeweiligen Anlage. Übersteigen die Werte der Spitzenabrechnungen der einzelnen Anlagen die zuvor benannte Mindestabgabe, ist den Gemeinden der höhere Wert aus der Spitzabrechnung zu zahlen. Ein vereinfachtes Berechnungsbeispiel für eine Windenergieanlage mit 5 Megawatt installierter Leistung soll der Verdeutlichung dienen: Fall 1 (entspricht 1.800 Vollaststunden): Spitzabrechnung : 9.000.000 kWh (5.000 Kilowatt x 1.800 Stunden) tatsächliche erzeugte Strommenge x 0,003 € je kWh = 27.000,00 € Mindestabgabe : 5.000 kW Nennleistung x 5,50 € = 27.500,00 € Zahlung an die Gemeinde: 27.500 € Fall 2 (entspricht 2.800 Vollaststunden): Spitzabrechnung : 14.000.000 kWh (5.000 Kilowatt x 2.800 Stunden) tatsächliche erzeugte Strommenge x 0,003 € je kWh = 42.000,00 € Mindestabgabe : 5.000 kW Nennleistung x 5,50 € = 27.500,00 € Zahlung an die Gemeinde: 42.000 € Diese Regelungen gelten, sofern kein alternatives Beteiligungsmodell gemäß § 5 vereinbart wurde. Der jeweilige Anlagenbetreiber hat der Gemeinde auf Verlangen die tatsächlich erzeugte Strommenge nachzuweisen. Die Höhe der Abgabe reduziert sich um die Hälfte für jene Anlagen, die innerhalb eines Kalenderjahres keine finanzielle Förderung nach dem EEG oder einer auf Grund des EEG erlassenen Rechtsverordnung in Anspruch genommen haben. Die Abgabe beträgt in diesem Fall demnach 0,15 Cent pro Kilowattstunde für die tatsächlich erzeugte Strommenge, mindestens 2,75 Euro je Kilowatt Nennleistung bei Windenergieanlagen bzw. mindestens 1,25 Euro je Kilowatt-Peak Nennleistung bei Freiflächenanlagen für das entsprechende Kalenderjahr. Neben dem Grundanwendungsfall nach § 4 besteht die Möglichkeit zum Abschluss individueller Beteiligungsvereinbarungen zwischen Anlagenbetreiber und Gemeinde. Diese entfalten für die Anlagenbetreiber eine Befreiungswirkung im Hinblick auf die Pflicht zur Zahlung einer Abgabe nach § 4. Laut Gesetz müssen die alternativen Beteiligungsmodelle angemessen sein. Das heißt, die Beteiligung der Gemeinden muss in einem angemessenen Verhältnis zum wirtschaftlichen Ertrag der Anlagen stehen. Dabei können Anlagenbetreiber aktiv auf Gemeindeverwaltungen zugehen und geeignete Konzepte vorstellen, ohne dass die Gemeinden selbst ein Beteiligungsmodell entwickeln müssen. Zudem können sich die Gemeinden mit ihren Vorstellungen an die Anlagenbetreiber wenden und geeignete individuelle Beteiligungsmodelle aushandeln. Denkbar ist auch die ergänzende Vereinbarung einer Residenzpflicht der Betreibergesellschaft, um somit die Gewerbesteuer in voller Höhe vereinnahmen zu können. Oder beide Parteien entwickeln gemeinsam eine für sie passende Option. Ob und in welcher Form dabei die Einwohnerinnen und Einwohner eingebunden und/oder bedacht werden, steht den Beteiligten ebenfalls frei. Sollte entweder der Anlagenbetreiber oder die Gemeinde ein vorgeschlagenes alternatives Beteiligungsmodell ablehnen bzw. die Verhandlungen über eine Vereinbarung zu keinem Ergebnis führen, greift der Grundanwendungsfall. Für den Fall, dass mehrere Gemeinden anspruchsberechtigt sind, können für jede Gemeinde unterschiedliche alternative Beteiligungsmodelle vereinbart werden. Es ist auch möglich, dass für eine anspruchsberechtigte Gemeinde eine Abgabe nach § 3 gezahlt und für eine andere anspruchsberechtigte Gemeinde ein alternatives Beteiligungsmodell vereinbart wird. Sollte es im Rahmen von individuell vereinbarten Beteiligungsmodellen zu Unstimmigkeiten im Vollzug kommen, scheidet eine Einbeziehung des MWU aus. In diesem Falle handelt es sich um privatrechtliche Fragestellungen, die von den Gemeinden mit ihren Vertragspartnern in eigener Verantwortung zu lösen sind. Exemplarische Fallbeispiele für alternative Beteiligungsmodelle nach § 5: 1. Finanzielle Beteiligung der Kommunen in Kombination mit § 6 EEG: Der Abschluss von Verträgen nach § 6 EEG stellt mittlerweile eine geübte Praxis dar. Die Einführung der Regelungen des § 6 EEG sollte sicherstellen, dass Anlagenbetreiber die von den konkreten Anlagen betroffenen Gemeinden freiwillig an den Erträgen aus der Wind- und Solarenergienutzung teilhaben lassen können. Vordergründiges Ziel dessen war und ist es, die Akzeptanz vor Ort zu erhöhen. Zugleich wird das Ziel verfolgt, die mit dieser Form der Kommunalbeteiligung einhergehenden Kosten nicht bei den Betreibern von EEG-geförderten Anlagen zu belassen, sondern auf breitere Schultern zu verteilen. Daher sieht § 6 Abs. 5 EEG eine Erstattungsmöglichkeit zu Gunsten der Anlagenbetreiber vor. Im Ergebnis handelt es sich daher bei diesen Beteiligungszahlungen für die Anlagenbetreiber um kostenneutrale Aufwendungen. Ausformulierte Musterverträge für verschiedene Anwendungsfälle nach § 6 EEG werden kostenfrei von der Fachagentur Wind und Solar zur Verfügung gestellt. Den Gemeinden wird angeraten, etwaige Abweichungen von den Musterverträgen im Detail zu prüfen und im Zweifel auf den Mustertext zu beharren. Zu beachten ist, dass Anlagenbetreiber gemäß § 6 EEG betroffenen Gemeinden nur maximal 0,2 Cent pro Kilowattstunde für die tatsächlich eingespeiste Strommenge und für die fiktive Strommenge anbieten dürfen. Zahlungen an die Gemeinden im Rahmen des § 6 EEG können daher niedriger ausfallen als die Abgabe gemäß § 4. Allerdings können ergänzend zu einem Vertrag nach § 6 EEG auch weitere Vereinbarungen über alternative Beteiligungsmodelle oder Zahlungen getroffen werden. 2. „Bürgerstromtarife“: Ein weiteres Beispiel für ein alternatives Beteiligungsmodell im Sinne des § 5 ist die Andienung verbilligter Stromtarife. Hierbei ist zu klären, welche Bevölkerungsteile unter welchen Voraussetzungen Zugriff auf einen verbilligten Stromtarif haben sollen und welcher Tarif als Basis für die Verbilligung dient.  Es kann beispielweise danach unterschieden werden, ob ein Haupt- oder Nebenwohnsitz gefordert wird und welche Gemeindeteile berücksichtigt werden sollen. Zu beachten ist, dass die Andienung eines speziellen Tarifs u.a. wegen der notwenigen Einbeziehung eines Stromanbieters (bspw. der Stadtwerke) einen erhöhten Verwaltungsaufwand mit sich bringt. Auch ist nicht garantiert, dass ein verbilligter Bürgerstromtarif „konkurrenzfähig“ - also der im Vergleich günstigste Stromtarif vor Ort ist. Dies wiederum kann dazu führen, dass von der ggf. bereits begrenzten Anzahl der bezugsberechtigten Einwohnerinnen und Einwohnern nur ein Teil ein entsprechendes Angebot annimmt. 3. „pauschale Zahlungen“: An Stelle von vergünstigten Bürgerstromtarifen kann ebenso die Zahlung von Pauschalen an die betroffenen Einwohnerinnen und Einwohner in Betracht gezogen werden. Auch in diesem Fall sollte die Frage der Verteilungsgerechtigkeit beachtet werden. Profitiert die gesamte Gemeinde oder nur ein begrenzter Einwohnerkreis innerhalb eines bestimmten Radius zur jeweils betreffenden Anlage. Die möglichen Zahlungen werden stark von der Anzahl der abgabepflichtigen Anlagen sowie der zu begünstigenden Einwohnerinnen und Einwohner abhängen. Zugleich wird auch hier ein Verwaltungsaufwand durch die Vielzahl von Zahlungsvorgängen eintreten. 4. „aktive finanzielle Beteiligungsangebote“: Neben den oben genannten Beispielen kommen aktive Beteiligungsformen wie Anlageprodukte in Betracht, die seitens des Anlagenbetreibers sowohl den anspruchsberechtigten Gemeinden als auch den Einwohnerinnen und Einwohnern angeboten werden können. Zu nennen sind beispielsweise die Andienung von Sparprodukten oder die Gewährung von Nachrangdarlehen sowie die Möglichkeit des Erwerbs von Unternehmensanteilen. Der entscheidende Unterschied besteht darin, dass diese Beteiligungsformen eine vorhergehende Zahlung an die Anlagenbetreiber oder einer Einlage bei einem Bankinstitut voraussetzen. Somit bieten sie sich nur an, wenn und soweit frei verfügbares Kapital eingesetzt werden kann. In der Regel werden dadurch vermögendere Bevölkerungsteile begünstigt, da diesen der Einstieg in die jeweiligen Beteiligungsoptionen leichter möglich ist. Damit die über die Zahlungspflicht in den Gemeinden generierten Mittel dem Gesetzeszweck folgend verwendet werden und nicht grundsätzlich in den allgemeinen Haushalt fließen, sollen diese für spezifische Maßnahmen zum Akzeptanzerhalt verwendet werden. Diese Vorgabe des Landesgesetzgebers achtet das Recht der kommunalen Selbstverwaltung, was durch die Formulierung als „Soll-Vorschrift“ klar zum Ausdruck kommt. Eine Mittelverwendung zur Haushaltskonsolidierung wird nicht ausgeschlossen, wenn und soweit damit der Gesetzeszweck erreicht werden kann. Diese Zweckbindung muss für die Bevölkerung vor Ort zu erkennen sein. Dies kann beispielsweise durch eine besondere öffentliche Darstellung der Beschlussfassung zur Haushaltskonsolidierung geschehen. Der § 6 legt zudem fest, dass Einheitsgemeinden mindestens 25 % der jeweiligen Einnahmen in den unmittelbar betroffenen Ortsteilen einsetzen sollen. Als unmittelbar betroffen gelten im Falle von Windenergieanlagen Ortsteile, deren Gebiet sich ganz oder teilweise im Umkreis von 2.500 Metern um den geometrischen Mittelpunkt des Mastes der jeweiligen Windenergieanlage befindet, und im Falle von Freiflächenanlagen Ortsteile, auf deren Gebiet die jeweilige Freiflächenanlage errichtet ist. Für den Fall, dass mehrere Ortsteile unmittelbar betroffen sind, macht das Gesetz den Einheitsgemeinden keine Vorgaben zur Verteilung der Einnahmen zwischen den unmittelbar betroffenen Ortsteilen. Darüber hinaus bleiben die Einnahmen bei der Ermittlung der Finanzzuweisungen sowie der Kommunal- und Verbandsgemeindeumlage nach dem Finanzausgleichsgesetz (FAG) außer Ansatz. Weitergehende Fragen und/oder Anregungen können jederzeit über die E-Mailadresse VzAL3(at)mwu.sachsen-anhalt.de an das Ministerium für Wissenschaft, Energie, Klimaschutz und Umwelt gerichtet werden. Gesetz zur Akzeptanzsteigerung und Beteiligung beim Ausbau der erneuerbaren Energien FAQ: Akzeptanz- und Beteiligungsgesetz

Ausgewiesene Windenergieflächen der Regional- und Kommunalplanung (Datensatz)

Die Flächendaten der ausgewiesenen Flächen werden jährlich durch die Länder im Rahmen des Bund-Länder-Kooperationsausschuss nach § 98 EEG an den Bund übermittelt.

INSPIRE Download Service (predefined ATOM) für Datensatz Photovoltaik auf Agrarflächen

Beschreibung des INSPIRE Download Service (predefined Atom): Die Landesregierung hat sich zum Ziel gesetzt, den Stromverbrauch im Saarland über den 2020 erreichten 20-Prozentanteil an Erneuerbarem Strom weiter auszubauen. Um der Flächenknappheit für die Errichtung von PV-Anlagen zu begegnen, hatte das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr einen „Runden Tisch Photovoltaik auf Agrarflächen“ einberufen. Vertreten waren der Bauernverband, die Landwirtschaftskammer, Projektierer aus dem Photovoltaik-Bereich, die Bürgerenergiegenossenschaften, die Landesplanung (Ministerium für Inneres, Bauen und Sport), die Fachvertretungen des Naturschutzes und der Landwirtschaft (Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz) sowie das federführende Referat F/1 (Grundsatzfragen der Energie- und Klimaschutzpolitik) des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr. Ergänzend wurde Referat F/1 (Landesdenkmalamt) im Ministerium für Bildung und Kultur beteiligt. Es wurde eine grundsätzliche Einigung erzielt, dass eine Verordnung auf Landesebene erstellt werden kann, die der Option des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zur Nutzung von Agrarflächen in benachteiligten Gebieten für Photovoltaikfreiflächenanlagen entspricht. Benachteiligte Gebiete sind nach der Begriffsbestimmung in § 3 Nr. 7 Erneuerbare-Energien-Gesetz Gebiete im Sinne der Richtlinie 86/465/EWG des Rates vom 14. Juli 1986 betreffend das Gemeinschaftsverzeichnis der benachteiligten landwirtschaftlichen Gebiete im Sinne der Richtlinie 75/268/EWG (ABI. L 273 vom 24.09.1986, S. 1), in der Fassung der Entscheidung 97/172/EG (ABI. L 72 vom 13.03.1997, S. 1). Das saarländische Kabinett hatte diese Verordnung am 27.11.2018 verabschiedet. Mittlerweile sind die in der Verordnung benannten 100 MW peak an Leistung in den Ausschreibungen der Bundesnetzagentur vergeben worden. Daher wurde eine Änderungsverordnung notwendig, diese umfasst weitere 250 MW peak und gilt bis zum 31.12.2025. Verändert hat sich auch die Flächenkulisse. Durch Herausnahme weiterer Vorranggebiete verringert sie sich von 8.300 ha auf 7.470 ha. Die Änderungsverordnung wurde am 02.03.2021 vom saarländischen Kabinett verabschiedet. - Der/die Link(s) für das Herunterladen der Datensätze wird/werden dynamisch aus GetFeature Anfragen an einen WFS 1.1.0+ generiert

Standortgüte in 120 m Höhe

Die Karte zeigt die Standortgüte für eine fiktive Windenergieanlage (WEA) mit Rotordurchmesser von 148 m und Nennleistung von 5 MW in 120 m Höhe über Grund. Die Standortgüte wird aus dem Standortertrag und dem Referenzertrag für eine WEA bestimmt. Der Referenzertrag ist der Ertrag am sog. Referenzstandort, der im EEG 2017 festgelegt ist.

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