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Ausweisungen geschützter Gebiete als Gegenstand der Strategischen Umweltprüfung - Untersuchung im Lichte des Urteils des Europäischen Gerichtshofs zur Rechtssache Rs. C-300/20

Mit seinem Urteil in der Rs. C-300/20 zur Auslegung der SUP-Richtlinie hat der EuGH entschieden, dass LSG-Verordnungen Pläne und Programme im Sinne der SUP-Richtlinie sind. Damit wird künftig zu prüfen zu sein, ob LSG-Verordnungen im Einzelfall hinreichend detaillierte Regelungen über den Inhalt, die Ausarbeitung und die Durchführung von potentiell UVP-pflichtigen Projekten enthalten und somit aufgrund ihrer rahmensetzenden Wirkung eine SUP-Pflicht auslösen. Rechtsakte, mit denen andere Schutzgebietstypen ausgewiesen oder geändert werden (z.B. Naturschutz-, FFH-, Vogelschutz-, Wasserschutz- oder Bodenschutzgebiete), sind mit den LSG-VOen im Hinblick auf ihre (potentielle) SUP-Pflicht möglicher Weise vergleichbar. Daher ist zu untersuchen, ob auch derartige Rechtsakte Pläne und Programme im Sinne der SUP-Richtlinie sind und ob eine rahmensetzende Wirkung und mithin eine SUP-Pflicht in Betracht kommen. Diese Fragestellung ist von weitreichender Bedeutung für den Bestand der umweltrechtlichen Schutzgebietssysteme in Deutschland. Sie bedarf daher neben einer fundierten rechtswissenschaftlichen Betrachtung gerade auch einer umfangreichen empirischen Untersuchung zum tatsächlichen Auftreten rahmensetzender Regelungen in schutzgebietsbegründenden oder -ändernden Rechtsakten des Bundes und der Länder. Ziel der Untersuchung ist es, gesetzlichen Anpassungsbedarf zu ermitteln, unnötigen Prüfaufwand zu vermeiden, klare praxistaugliche Kriterien für die Einzelfallanwendung zu entwickeln und zu Rechtssicherheit beizutragen.

Ressortforschungsplan 2020, Aktualisierung und Erweiterung des BfN-Fachinformationssystems FFH-VP-Info für die darin aufgeführten FFH-Lebensraumtypen, FFH-Arten und Vogelarten

Rechtsgutachten zu Möglichkeiten der Erhaltung des bisherigen gesundheitlichen Schutzniveaus bei der Neuordnung des deutschen Baurechts

Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat durch sein Urteil vom 16.10.2014 (Rs. C-100/13 - Europäische Kommission ./. Bundesrepublik Deutschland) die deutsche Umsetzung des Bauproduktenrechts im Hinblick auf drei unionsrechtlich harmonisierte Normen (EN 681- 2:2000, EN 13162:2008 und EN 13241-1) unter der damaligen (Bauprodukten-)Richtlinie 89/106/EWG vom 21.12.1988 für europarechtswidrig erklärt. Nach den Feststellungen des Urteils verstieß die deutsche Praxis, wonach für die durch die genannten Normen geregelten Bauprodukte mit CE-Kennzeichnung über die Bauregelliste B Teil 1 zusätzliche Anforderungen für den wirksamen Marktzugang und die Verwendung der Bauprodukte aufgestellt wurden, gegen das in der Richtlinie enthaltene Marktbehinderungsverbot. Nach Maßgabe der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs dürfen Bauprodukte, welche vom Anwendungsbereich einer harmonisierten Norm erfasst und mit der CE-Kennzeichnung versehen sind, nicht marktzugangsbehindernden nationalen Anforderungen unterworfen werden, ohne dass zugleich die hierfür vorgesehenen unionsrechtlichen Verfahrenswege beschritten werden. Aufgrund der Feststellungen des EuGH-Urteils hat die Bauministerkonferenz mit Beschluss vom 13.05.2016 die Musterbauordnung (MBO) geändert, um die Vereinbarkeit des deutschen Bauproduktenrecht mit den Vorgaben des Unionsrechts, insbesondere mit der nunmehr geltenden (Bauprodukten-)Verordnung (EU) Nr. 305/2011 vom 09.03.2011 (BauPVO) zu gewährleisten und so die Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland aus den Europäischen Verträgen zu erfüllen. Die Musterbauordnung dient hier selbstverständlich nur als Abstimmungsinstrument der Bauministerkonferenz und bedarf der Umsetzung in den jeweiligen Landesbauordnungen, um rechtliche Wirksamkeit zu erlangen. Gleichzeitig soll das bisherige Niveau der Bauwerkssicherheit zur Erfüllung der grundrechtlichen Schutzpflichten im Hinblick auf die sichere Verwendung von Bauprodukten gewährleistet bleiben. Die normativen Änderungen bewegen sich damit im Spannungsfeld zwischen weitreichendem Schutz des europäischen Marktbehinderungsverbots und größtmöglicher Sicherung der Einhaltung der Grundanforderungen an Bauwerke. Die allgemeinen Anforderungen, die nach § 3 MBO an Bauwerke zu stellen sind, sollen in der neuen Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (E MVV TB, Stand: 20.07.2016) konkretisiert werden. Das vorliegende Rechtsgutachten prüft, ob die im Abschnitt A 3.2.1 E MVV TB festgelegten Anforderungen an bauliche Anlagen bezüglich des Gesundheitsschutzes (ABG, Entwurf v. 29.06.2016) und im Abschnitt A 3.2.2 E MVV TB festgelegte Technische Regel Textile Bodenbeläge (TRTB, Entwurf v. 17.06.2016) ausreichend sind, um den Gesundheitsschutz im Bereich der harmonisierten Bauprodukte auf dem bisherigen Niveau sicherzustellen.

EuGH-Beschluss: Polen muss die aktive Waldbewirtschaftung von Białowieża unverzüglich einstellen

Am 21. November 2017 entschied der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH), dass Polen umgehend die Abholzungsmaßnahmen im Białowieża-Wald einstellen muss, außer in Ausnahmefällen, die der Wahrung der öffentlichen Sicherheit dienen. Sollte Polen gegen den Beschluss verstoßen, wird der polnische Regierung ein Zwangsgeld von mindestens 100.000 Euro pro Tag zu zahlen an die Europäische Kommission auferlegt. Polen hat nun 15 Tage Zeit darzulegen, wie es dem Beschluss folgen wird.

Europäische Kommission fordert sofortige Einstellung des Holzeinschlags im Białowieża-Wald in Polen

Am 13. Juli 2017 beschloss die Europäische Kommission, Polen wegen des verstärkten Holzeinschlags im Białowieża-Wald, einem geschützten Natura-2000-Gebiet, vor dem Gerichtshof der Europäischen Union zu verklagen. Da der Holzeinschlag in großem Umfang begonnen hat, beantragte die Kommission beim Gerichtshof zudem einstweilige Anordnungen, um Polen zur Einstellung dieser Tätigkeiten zu veranlassen.

UN-Ausschuss wirft EU Rechtsbruch vor

Der Gerichtshof der EU hat falsche Urteile bezüglich des Klagerechts von Verbänden in Umweltangelegenheiten gefällt. Dies geht aus einem am 27. Juni veröffentlichten Entscheidungsentwurf des Compliance-Ausschusses des Aarhus-Übereinkommens hervor. Compliance-Ausschusses des Aarhus-Übereinkommens mahnt außerdem die Umsetzung der Konvention in der EU an. Im Januar 2015 hatte der Europäische Gerichtshof in zwei Urteilen das Klagerecht von Umweltverbänden in Umweltangelegenheiten eingeschränkt. Die Aarhus-Konvention trat im Oktober 2001 in Kraft und soll den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten sicherstellen. Insbesondere eine Erleichterung beim Zugang zu Gerichten in der EU ist bisher nach Auffassung des Ausschusses nicht erkennbar. Der Ausschuss stellte nun offiziell einen Rechtsbruch der EU bei der Aarhus Konvention fest und forderte eine Gesetzesänderung ein.

PROLIMA - Umweltorientiertes Produkt-Lebenszyklus-Management zur Herstellung wettbewerbsfähiger Werkzeugmaschinen

Das übergeordnete Ziel von PROLIMA ist es, kleinen und mittelständigen Unternehmen in Europa Mittel zur Entwicklung von Werkzeugmaschinen mit minimalen Umweltbelastungen und geringen Lebenszykluskosten zur Verfügung zu stellen. Das Projekt konzentriert sich im Wesentlichen auf spanende Fertigungsverfahren, wie zum Beispiel Fräsen, Schleifen und Drehen. Die Ergebnisse können aber auch auf andere Bereiche übertragen und genutzt werden. Das Projekt beabsichtigt eine Wissensdatenbank zur Konstruktion von Werkzeugmaschinen zu entwickeln, die Informationen zu Lebenszykluskosten, Lebenszyklusbewertung, Verlässlichkeit, Verfügbarkeit, Wartung und Sicherheit sowie 'ökologische Richtlinien' enthält. Das PROLIMA Projekt wird einen entscheidenden Einfluss auf 2 Phasen der Lebenszykluskosten einer Werkzeugmaschine nehmen: Entwicklungsphase: Entwicklung einer ganzheitlichen Methode zur Konstruktion von Werkzeugmaschinen mit Hilfe von Informationen über Lebenszykluskosten, Lebenszyklusbeurteilung, Verlässlichkeit, Verfügbarkeit, Wartung und Sicherheit. Die entwickelte Methode wird in ein Design Support System, zur Unterstützung der Konstruktion von Werkzeugmaschinen implementiert werden. Gebrauchsphase: Bereitstellen praktischer, auf ihren Bereich zugeschnittene Lösungen für kleine und mittelständige Werkzeugmaschinenhersteller und - nutzer, um kurzfristig eine Verbesserung des ökologischen Einflusses und der Kosteneffektivität ihrer Maschinen zu erreichen. Die geschätzten Ergebnisse für die Industrie sind im Durchschnitt: Verkürzung der Entwicklungszeit um 20 Prozent. Die Produktentwicklung wird immer komplexer; es gibt viele beteiligte Partner und es muss ständig aktuelles und qualitatives Wissen über den gesamten Lebenszyklus vorhanden sein. PROLIMA wird dem Konstrukteur eine integrierte Wissensdatenbank (über Lebenszykluskosten, Lebenszyklusbeurteilung....) anbieten, die eine erhebliche Zeitersparnis zur Folge haben wird. Auf der einen Seite wird die Verfügbarkeit von Informationen die Entscheidungsfindung in der Entwicklung verkürzen, auf der anderen Seite wird diese Verbesserung der Entscheidungsfindung den Aufwand und Bedarf an Überarbeitungen des Entwicklungsentwurfs verringern. Reduktion des ökologischen Einflusses der Werkzeugmaschine um 20 Prozent. Entwicklung einer werkzeugmaschinenfokussierten Lebenszyklusbeurteilung und Entwicklung einer Methode zur Berücksichtigung des ökologischen Einfluss einer hochkomplexen Werkzeugmaschine. Nutzung von Entwicklungstechniken zur umweltfreundlichen Gestaltung, die bisher noch sehr selten im europäischen Werkzeugmaschinensektor eingesetzt werden. Entwicklung von spezifischen Entwicklungsregeln für Werkzeugmaschinenhersteller, um sie beim Entwurf umweltfreundlicher Maschinen zu unterstützen. Reduktion der Lebenszykluskosten der Werkzeugmaschine um 15 Prozent. usw. Hauptauftragnehmer: AFM, Machine Tool Manufacturers' Association of Spain; San Sebastian; Spain.

Europaweite Ausschreibungspflichtigkeit städtebaulicher Verträge - Zur Anwendbarkeit von Paragraph 99 GWB im Städtebaurecht

Eine enge Zusammenarbeit zwischen dem privaten und öffentlichen Sektor birgt auch im Städtebaurecht Risiken in sich. Eine Vertragsfreiheit besteht in diesem Bereich jedenfalls nicht uneingeschränkt. Zuletzt hat der Europäische Gerichtshof in diesem Zusammenhang sein Augenmerk auf einen Aspekt gelenkt, der bis dahin zumindest in Deutschland fast unbeachtet geblieben war: Die europaweite Ausschreibungspflichtigkeit der städtebaulichen Verträge aufgrund vergaberechtlicher Vorschriften. In seiner Entscheidung hat der Europäischen Gerichtshof die Ausschreibungspflicht der Gemeinde bezüglich eines nach italienischem Städtebaurecht abgeschlossenen Erschließungsvertrags untersucht und festgestellt, dass diese Vertragsform die Voraussetzungen zur Anwendung der Baukoordinierungsrichtlinie (93/37/EWG v. 14. Juni 1993, ABl 199, S.54 ff) erfüllt. Italien wäre somit angehalten gewesen, die Richtlinie so umzusetzen, dass diese Vertragsform von einer Ausschreibungspflicht nach nationalem Recht erfasst wird (Urt. vom 12. Juli 2001 - C-399/98 -). Die Untersuchung soll aufzeigen, in welchem Umfang städtebauliche Verträge nach dem Baugesetzbuch in Deutschland vom Vergaberecht erfasst sein könnten. Dabei wird man vom nationalen Vergaberecht ausgehen müssen, ohne die Vorgaben der europäischen Vergaberichtlinien aus den Augen zu verlieren. Die Untersuchung soll Anfang 2004 abgeschlossen werden.

Wenn sich Staaten nicht an die Regeln halten - Gewollte und ungewollte Verstöße gegen das EU-Gemeinschaftsrecht

Das Projekt untersucht Bedingungen, unter denen sich Staaten nicht an Recht jenseits des Nationalstaates halten. Es leitet verschiedene Hypothesen zur Erklärung von Regelverstößen aus der Literatur ab und testet sie systematisch für den Bereich des europäischen Gemeinschaftsrechts. Die Grundlage für die empirische Überprüfung bildet eine Datenbank, welche die Antragstellerin zur Zeit erstellt und die mehr als 10.000 aktenkundige Verstöße der EU-Mitgliedstaaten gegen das Gemeinschaftsrecht über die letzten 30 Jahre erfasst. Die große Zahl der Fälle, die nach Politiksektor, Mitgliedstaat, Rechtsakt sowie Art und Zeitpunkt des Verstoßes variieren, erlaubt zum ersten Mal, im Rahmen einer quantitativen Studie eine Reihe von Erklärungsvariablen gegeneinander zu testen. Wie wirksam sind Sanktionen als Abschreckung von Regelverstößen? Wie wichtig ist die Legitimität einer Regel für das Maß ihrer Befolgung? Welche Rolle spielen supranationale Institutionen wie die Europäische Kommission oder der Europäische Gerichtshof bei der Um- und Durchsetzung von Gemeinschaftsrecht? Erweisen sich gesellschaftliche Kräfte als Förderer oder Bremser für die Regeleinhaltung? Im Anschluss werden die kausalen Prozesse genauer untersucht, die zur Nichteinhaltung bzw. Einhaltung einer Regel führen. Der qualitative Teil der Studie vergleicht jeweils zwei Länder mit hohem (Niederlande, Großbritannien) bzw. niedrigem (Griechenland und Italien) Befolgungsgrad hinsichtlich ihres regelkonformen Verhaltens im Bereich der Umweltpolitik und des Binnenmarktes. Die Länder- und Politikvergleiche sollen herausarbeiten, inwieweit regelkonformes Verhalten von EU-Mitgliedstaaten durch Sozialisierungs- bzw. Saktionierungsmechanismen erzeugt wird und welche Interaktionseffekte es zwischen den beiden 'compliance'-Mechanismen gibt.

Die deutsche Kernbrennstoffsteuer ist mit dem Unionsrecht vereinbar

2010 erließ Deutschland das Kernbrennstoffsteuergesetz. Dieses Gesetz führt für den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2016 eine Steuer auf die Verwendung von Kernbrennstoff für die gewerbliche Stromerzeugung ein. Die Kernkraftwerke Lippe-Ems GmbH hat diese Steuer beim Finanzgericht Hamburg angefochten, weil sie der Ansicht ist, dass die deutsche Kernbrennstoffsteuer nicht mit dem Unionsrecht vereinbar sei. Das Finanzgericht hat den Europäischen Gerichtshof zur Vereinbarkeit dieser Steuer mit dem Unionsrecht zu befragt. Am 4. Juni 2015, antwortet der Gerichtshof, dass das Unionsrecht einer Steuer wie der deutschen Kernbrennstoffsteuer nicht entgegensteht.

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