Über das Fachinformationssystem (FIS) können Verstöße gegen das Lebensmittelrecht und Verstöße gegen das Futtermittelrecht per Klick auf eine Karte je nach Region aktuell abgerufen werden. Das Fachinformationssystem bezieht sich ausschließlich auf den Raum Niedersachsen. Zu diesem Thema gibt es auch das Portal der Bundesländer unter der URL: http://www.lebensmittelwarnung.de/
Sedimente in den Flüssen Sachsen-Anhalts und ihre Auswirkungen auf Wildfische, sowie die Belastung von Reh- und Schwarzwild in der Muldeaue 05.05.2011 Dr. Fritz Voigt Landesamt für Verbraucherschutz Sachsen-Anhalt, FB 4, Stendal, Dezernat 43 1 Gliederung 1. Einleitung 2. Emissionswege und Schadstoffe 3. Einzugsgebiet für die Untersuchungen 4. Ergebnisse bei Wildfischen in Sachsen-Anhalt 5. Ergebnisse bei Reh- und Schwarzwild (Muldeaue) 6. Ausblick Landesamt fü für Verbraucherschutz Sachsen- Sachsen-Anhalt, FB 4, Stendal, Dezernat 43 2 Einleitung 1 Zielstellung des Fischüberwachungssystems (FÜS) Sachsen-Anhalt Das Land Sachsen-Anhalt hat 1994 ein FÜS mit folgender Zielstellung installiert: Erstellung von Datenmaterial für die Amtliche Lebensmittelüberwachung Nutzung des Datenmaterials für Aussagen zur Fischqualität (Vergabe von Fischereirechten) Rechtsgrundlagen des FÜS Sachsen-Anhalt Rd. Erlasse MS u. MLU LSA aus den Jahren 1994, 1995, 1998, 2000 u. 2006 Gesetz zur Neuordnung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts VO(EG) Nr. 1881/2006 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln Rückstands-Höchstmengenverordnung Schadstoff-Höchstmengenverordnung Landesamt fü für Verbraucherschutz Sachsen- Sachsen-Anhalt, FB 4, Stendal, Dezernat 43 3
Staatskanzlei - Pressemitteilung Nr.: 309/10 Staatskanzlei - Pressemitteilung Nr.: 309/10 Magdeburg, den 8. Juni 2010 Verbraucherinformationen künftig auch auf Kommunalebene abrufbar ¿ Kabinett gibt Gesetz zur parlamentarischen Beratung frei Das Verbraucherinformationsgesetz des Bundes wird in Sachsen-Anhalt auch auf Ebene der Kommunen umgesetzt werden. Das Kabinett beschloss am Dienstag ein entsprechendes Ausführungsgesetz. Es wird dem Landtag zugeleitet und kann somit noch im Juni erstmals parlamentarisch beraten werden. Mit Hilfe des Verbraucherinformationsgesetzes haben die Bürgerinnen und Bürger Anspruch auf Informationen über Lebens- und Futtermittel sowie Wein und Bedarfsgegenstände, die in Verbindung mit Lebensmitteln stehen (z.B. Verpackungen, Geschirr, Kosmetika, Textilien und Kinderspielzeug). Das sachsen-anhaltische Ausführungsgesetz regelt Zuständigkeiten für die Landkreise und kreisfreien Städte sowie Verfahrensvereinfachungen. Bereits jetzt können sich die Verbraucher bei Fragen zur Lebensmittelüberwachung an das Landesverwaltungsamt, das Landesamt für Verbraucherschutz sowie das Ministerium für Gesundheit und Soziales wenden. Fragen zur Futtermittelüberwachung können an das Landesverwaltungsamt, die Landesanstalt für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau sowie das Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt gerichtet werden. Mit dem Ausführungsgesetz wird der Weg dafür frei gemacht, dass auch Landkreise und kreisfreie Städte Auskünfte zum Gesamtbereich des Lebensmittel- und Futtermittelrechts beantworten. Bereits jetzt sind alle zuständigen Ämter ¿ auch die der Kommunen ¿ gehalten, bei wichtigen Fällen von sich aus die Öffentlichkeit zu informieren. Hierzu zählen insbesondere von Lebensmitteln ausgehende Gesundheitsgefahren und erhebliche Täuschungen der Verbraucherinnen und Verbraucher. Die Auskunftsanträge können sich sowohl auf Fragen zur Kennzeichnung, Herkunft, Beschaffenheit, Verwendung oder zu Zutaten von konkreten Produkten beziehen als auch zu den der Behörde bekannten Verstößen gegen lebensmittel- oder futtermittelrechtliche Vorschriften. Alle Anträge müssen schriftlich eingereicht werden und jede Behörde muss nur die Daten bekannt geben, die bei ihr vorliegen. Auskünfte über festgestellte Rechtsverstöße müssen von den zuständigen Behörden kostenfrei erteilt werden, für alle anderen Auskünfte werden Kosten erhoben. Die Höhe der Gebühren und Auslagen richtet sich nach der Allgemeinen Gebührenordnung des Landes. Bei gleichartigen Anfragen gegenüber verschiedenen Behörden besteht die Möglichkeit, die Auskunftserteilung bei einer Behörde zu bündeln. Private Belange Dritter, insbesondere Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, sind verfassungsrechtlich geschützt. Daher sind die Behörden verpflichtet, Personen deren Rechte durch die Auskunftserteilung beeinträchtigt werden können, anzuhören und Auskünfte aus derartigen Gründen gegebenenfalls auch abzulehnen. Impressum: Staatskanzlei des Landes Sachsen-Anhalt Pressestelle Hegelstraße 42 39104 Magdeburg Tel: (0391) 567-6666 Fax: (0391) 567-6667 Mail: staatskanzlei@stk.sachsen-anhalt.de Impressum: Staatskanzlei des Landes Sachsen-Anhalt Pressestelle Hegelstraße 42 39104 Magdeburg Tel: (0391) 567-6666 Fax: (0391) 567-6667 Mail: staatskanzlei@stk.sachsen-anhalt.de
Staatskanzlei - Pressemitteilung Nr.: 020/09 Staatskanzlei - Pressemitteilung Nr.: 020/09 Magdeburg, den 13. Januar 2009 Landesregierung beschließt Gesetzentwurf zur Funktionalreform Sieben Millionen Euro mehr für neue Aufgaben der Landkreise und kreisfreien Städte Die Landesregierung hat in ihrer heutigen Sitzung den Gesetzentwurf beschlossen, mit dem die unmittelbar vor Weihnachten getroffenen Festlegungen zur Funktionalreform umgesetzt werden. Im Entwurf eines Zweiten Funktionalreformgesetzes wird auch der Kostenausgleich für die Kommunen geregelt. Sieben Millionen Euro sollen den Landkreisen und kreisfreien Städten über eine Änderung des Finanzausgleichsgesetzes für die neu übertragenen Aufgaben zusätzlich zur Verfügung gestellt werden. Im Einzelnen sollen folgende Aufgaben auf die Landkreise und kreisfreien Städte übertragen werden: a) vom Landesverwaltungsamt Aufgaben nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz Betriebserlaubnisverfahren und Aufsicht über Kindertagesstätten und Vergünstigungen von Schulfahrten Anerkennung ambulanter Einrichtungen für Schwangerschaftsabbrüche Zulassung von Drogen- und Suchtberatungsstellen Aufgaben im Bereich Ehrenamt in der Jugendhilfe Artenschutz für Mauersegler, Schleiereulen, Fledermäuse, Turmfalken, Orchideen, Kraniche, Fischadler, Rauchschwalben, Dohlen, Ameisen, Wildbienen und Feldhamster Teile der Aufgaben der Umwelt- und Naturschutzverwaltung im Immissionsschutz, Abfallrecht, Naturschutz und Wasserwirtschaft Aufgaben nach Futtermittelrecht Genehmigung von Bebauungsplänen und der Änderung von Flächennutzungsplänen Anerkennung und Überwachung von Trägern der Mofaausbildung b) vom Landesamt für Verbraucherschutz Verbraucherschutz im Energierecht c) von den Ämtern für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Handelsklassenüberwachung Aufgaben nach der Klärschlammverordnung Forsthoheit Ausbildungsberatung in den Berufen der Land- und Hauswirtschaft Zur Gestaltung der ländlichen Entwicklung werden Arbeitsgemeinschaften mit den Landkreisen gebildet. Die mit diesen Aufgaben betrauten Beschäftigten sollen durch das Gesetz in den Dienst der Kommunen übergeleitet werden. Impressum: Staatskanzlei des Landes Sachsen-Anhalt Pressestelle Hegelstraße 42 39104 Magdeburg Tel: (0391) 567-6666 Fax: (0391) 567-6667 Mail: staatskanzlei@stk.sachsen-anhalt.de Impressum: Staatskanzlei des Landes Sachsen-Anhalt Pressestelle Hegelstraße 42 39104 Magdeburg Tel: (0391) 567-6666 Fax: (0391) 567-6667 Mail: staatskanzlei@stk.sachsen-anhalt.de
Staatskanzlei - Pressemitteilung Nr.: 204/09 Staatskanzlei - Pressemitteilung Nr.: 204/09 Magdeburg, den 28. April 2009 Verbraucherinformationsgesetz auf dem Weg zur Umsetzung Die Landesregierung macht den Weg frei, um das Verbraucherinformationsgesetz in Sachsen-Anhalt auch auf Ebene der Kommunen umzusetzen. Das Kabinett gab am heutigen Dienstag das entsprechende Ausführungsgesetz zur Anhörung frei. In dem Gesetz werden Zuständigkeiten für die Landkreise und kreisfreien Städte sowie Verfahrensvereinfachungen geregelt. Mit Hilfe des Verbraucherinformationsgesetzes haben die Bürgerinnen und Bürger Anspruch auf Informationen über Lebens- und Futtermittel sowie Wein und Bedarfsgegenstände, die in Verbindung mit Lebensmitteln stehen (z.B. Verpackungen, Geschirr, Kosmetika, Textilien und Kinderspielzeug). Bereits jetzt können sich die Verbraucher bei Fragen zur Lebensmittelüberwachung an das Landesverwaltungsamt, das Landesamt für Verbraucherschutz sowie das Ministerium für Gesundheit und Soziales wenden. Fragen zur Futtermittelüberwachung können an das Landesverwaltungsamt, die Landesanstalt für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau sowie das Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt gerichtet werden. Zukünftig sollen auch die Landkreise und kreisfreien Städte Auskünfte zum Gesamtbereich des Lebensmittel- und Futtermittelrechts beantworten. Bereits jetzt sind alle zuständigen Ämter ¿ auch die Kommunen ¿ gehalten, bei wichtigen Fällen von sich aus die Öffentlichkeit zu informieren. Hierzu zählen insbesondere von Lebensmitteln ausgehende Gesundheitsgefahren und erhebliche Täuschungen der Verbraucherinnen und Verbraucher. Die Auskunftsanträge können sich sowohl auf Fragen zur Kennzeichnung, Herkunft, Beschaffenheit, Verwendung oder zu Zutaten von konkreten Produkten beziehen als auch zu den der Behörde bekannten Verstößen gegen lebensmittel- oder futtermittelrechtliche Vorschriften. Alle Anträge müssen schriftlich eingereicht werden und jede Behörde muss nur die Daten bekannt geben, die bei ihr vorliegen. Auskünfte über festgestellte Rechtsverstöße müssen von den zuständigen Behörden kostenfrei erteilt werden, für alle anderen Auskünfte werden Kosten erhoben. Die Höhe der Gebühren und Auslagen richtet sich nach der Allgemeinen Gebührenordnung des Landes. Bei gleichartigen Anfragen gegenüber verschiedenen Behörden besteht die Möglichkeit, die Auskunftserteilung bei einer Behörde zu bündeln. Private Belange Dritter, insbesondere Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, sind verfassungsrechtlich geschützt. Daher sind die Behörden verpflichtet, Personen deren Rechte durch die Auskunftserteilung beeinträchtigt werden können, anzuhören und Auskünfte aus derartigen Gründen gegebenenfalls auch abzulehnen. Impressum: Staatskanzlei des Landes Sachsen-Anhalt Pressestelle Hegelstraße 42 39104 Magdeburg Tel: (0391) 567-6666 Fax: (0391) 567-6667 Mail: staatskanzlei@stk.sachsen-anhalt.de Impressum: Staatskanzlei des Landes Sachsen-Anhalt Pressestelle Hegelstraße 42 39104 Magdeburg Tel: (0391) 567-6666 Fax: (0391) 567-6667 Mail: staatskanzlei@stk.sachsen-anhalt.de
Nordrhein-Westfalen weist eine außergewöhnlich große Vielfalt an Spezialitäten auf. Jede Region zwischen Rhein und Weser hat ihre individuellen Eigenheiten und Reize, die sich unter anderem in den Rezepturen traditioneller Produkte und in regionaltypischen Lebensmitteln ausdrücken. Im Interesse der Verbraucher und der heimischen Wirtschaft ist es wichtig, dass diese vor Nachahmung und Imitation geschützt werden. Die Europäische Kommission hat für die Vergabe der EU-Gütezeichen die Rechtsvorschriften festgelegt und führt ein Verzeichnis der besonders schützenswerten Argrarerzeugnisse und Lebensmittel. In einer Spezifikation werden die besonderen Eigenschaften und Merkmale einer geschützten Herkunftsangabe, wie z.B. Gebiet und Herstellungsverfahren, zusammengefasst und bei der Europäischen Kommission hinterlegt. Wissenswertes EU-Gütezeichen Wie schütze ich eine Spezialität? Das Kontrollsystem in Nordrhein-Westfalen Rechtliche Grundlagen Fördermöglichkeit des Landes NRW EU-Gütezeichen Grundlage für die Verwendung der EU-Gütezeichen ist die Einhaltung der Spezifikation zu den betreffenden Produkten gemäß der "einzigen Dokumente", die im europäischen Register in der DOOR-Datenbank veröffentlicht sind. Geschützte Geografische Angabe (g.g.A.) Produkte/ Agrarerzeugnisse müssen mindestens eine Verbindung zwischen dem geografischen Herkunftsgebiet und einer Produktionsstufe aufweisen. Entweder die Erzeugung und/oder die Verarbeitung wird in dem geografischen Gebiet durchgeführt. Geschützte Ursprungsbezeichnung (g.U.) Die geschützte Ursprungsbezeichnung (g.U.) besagt , dass Erzeugung, Verarbeitung und Herstellung eines Erzeugnisses in einem bestimmten geografischen Gebiet nach einem anerkannten und festgelegten Verfahren erfolgen. Garantiert traditionelle Spezialität (g.t.S.) Sie bezieht sich nicht auf einen geografischen Ursprung, sondern hebt die traditionelle Zusammensetzung des Produkts oder ein traditionelles Herstellungs- und/oder Verarbeitungsverfahren hervor. Wie schütze ich eine Spezialität? Das vorgeschriebene Antragsverfahren wird in der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 beschrieben und kann nur durch sogenannte „Schutzgemeinschaften“ erfolgreich realisiert werden. Gefördert werden können Ausgaben, die bis zur Antragsabgabe beim Deutschen Patent- und Markenamt anfallen. Die Stationen zum Schutz einer Lebensmittelspezialität Gründung einer Schutzgemeinschaft Beschreibung der Spezifikation: charakteristische Merkmale des Erzeugnisses geografisches Gebiet spezielles Herstellungsverfahren Antragsstellung beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) Antrag auf Eintragung beim Deutschen Patent- und Markenamt Anhörungsverfahren durch das DPMA mit anschließender Veröffentlichung Weiterleitung des sog. „einzigen Dokuments“ an die EU. In der Datenbank der EU wird der Antrag mit dem Status "Antrag eingereicht" aufgenommen. Datenbank der geschützten Herkunftsbezeichnungen der EU (DOOR) Nach einer Prüfung wird die Spezifikation im europäischen Amtsblatt veröffentlicht. In der Datenbank wird der Status in "veröffentlicht" geändert, um allen, die ein berechtigtes Interesse haben, innerhalb von 6 Monaten ab Veröffentlichung die Möglichkeit zu geben, Einspruch einzulegen. Erfolgt kein berechtigter Einspruch, wird die Eintragung der Spezialität im Amtsblatt veröffentlicht und in der EU-Datenbank der Status auf "registriert" gesetzt. Der Spezialität wird zu diesem Zeitpunkt das betreffende EU-Gütezeichen zugeordnet. Ab diesem Zeitpunkt darf die geschützte Bezeichnung der Spezialität nur noch von Unternehmen verwendet werden, die an einem Kontrollsystem teilnehmen und die Spezifikation erfüllen. Das Kontrollsystem in Nordrhein-Westfalen Die geschützte Bezeichnung einer Spezialität mit EU-Gütesiegel kann von jedem Erzeuger oder Verarbeiter, der die Anforderungen der Spezifikation erfüllt und am Kontrollverfahren teilnimmt, genutzt werden. Das LANUV ist für die Kontrolle der Hersteller und des Handels in NRW zuständig. Zur Durchführung der Hersteller-Kontrollen beauftragt das LANUV private Kontrollstellen. Aufgaben einer privaten Kontrollstelle Erfassung der Hersteller von Spezialitäten Anmeldeformular für Hersteller (Anlage 2 der KZV NRW) Vereinbarung von Kontrollkonzepten mit den Herstellern auf Grundlage der LANUV-Rahmenvorgabe Rahmenvorgabe für ein Kontrollkonzept Kontrolle der Hersteller gemäß dem vereinbarten Kontrollkonzept Zertifizierung von Produkten Zulassung als private Kontrollstelle Die Zulassung als private Kontrollstelle wird beim LANUV beantragt. Kontrollstellen-Zulassungsverordnung NRW (KZV NRW) Antragsformular (Anlage 1 der KZV NRW) In NRW zugelassene Kontrollstellen ABCERT AG Martinstraße 42-44, 73728 Esslingen http://www.abcert.de/ Lacon GmbH Moltkestr. 4, 77654 Offenburg Büro NRW: Siemensstr. 42, 59199 Bönen www.lacon-institut.com QAL GmbH Am Branden 6b, 85256 Vierkirchen www.qal-gmbh.de Rechtliche Grundlagen Deutsche Gesetzgebung Markengesetz Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen Lebensmittelspezialitätengesetz (LSpG) Gesetz zur Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union über Bescheinigungen besonderer Merkmale von Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln Lebensmittelspezialitätenverordnung (LSpV) Verordnung zur Durchführung des Lebensmittelspezialitätengesetzes EU-Recht VO (EU) Nr. 1151/2012 des europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ersetzt die Verordnungen (EG) Nr. 509/2006 und 510/2006) VO (EU) Nr. 664/2014 der Kommission vom 18. Dezember 2013 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung der EU-Zeichen für geschützte Ursprungsbezeichnungen, geschützte geografische Angaben und garantiert traditionelle Spezialitäten sowie im Hinblick auf bestimmte herkunftsbezogene Vorschriften, Verfahrensvorschriften und zusätzliche Übergangsvorschriften VO (EU) Nr. 668/2014 der Kommission vom 13. Juni 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel VO (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung und Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (PDF, 240 KB) VO (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission Veröffentlichungen / Allgemeinverfügungen Amtliche Marktüberwachung – geschützte geografische Angaben (g.g.A.), geschützte Ursprungsbezeichnungen (g.U.), garantiert traditionelle Spezialitäten (g.t.S.) – Thekenbeschilderung und Etikettierung im Handel mit Fernkommunikationstechniken Amtliche Marktüberwachung– geschützte geografische Angabe (g.g.A.) „Kölsch“
Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt - Pressemitteilung Nr.: 054/04 Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt Pressemitteilung Nr.: 054/04 Magdeburg, den 16. April 2004 Gentechnisch veränderte Futtermittel: überwachungsbehörden für Kontrollgänge gut gewappnet Die Futtermittelüberwachungsbehörden in Sachsen-Anhalt sind nach den Worten von Landwirtschaftsministerin Petra Wernicke auf die neue EU-weit geltende Kennzeichnungspflicht für gentechnisch veränderte Futtermittel gut vorbereitet. Ab Sonntag müssen alle Futtermittel und Futtermittelzusatzstoffe, die aus gentechnisch veränderten Organismen bestehen, diese enthalten oder daraus hergestellt wurden, gekennzeichnet werden. Für Kunden und Zwischenhändler wird damit unzweifelhaft erkennbar, ob das Futtermittel gentechnisch verändert wurde. Die Einhaltung der neuen EU-Verordnungen wird für den Futtermittelbereich von den ämtern für Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung der Kreise und kreisfreien Städte überwacht. Diese haben sich in den zurückliegenden Monaten mit der Rechtslage vertraut gemacht und werden nunmehr kontrollieren. Kontrollen finden unangemeldet stichprobenartig statt. Nötige Futtermitteluntersuchungen werden im Landesamt für Verbraucherschutz Sachsen-Anhalt in Halle durchgeführt. Hintergrund: Die EU hat im Jahr 2003 verschiedene Verordnungen zur Zulassung von genetisch veränderten Lebensmitteln und Futtermitteln sowie zur Rückverfolgbarkeit und Kennzeichnung von genetisch veränderten Organismen und hieraus hergestellten Lebens- und Futtermitteln erlassen. Die Verordnungen sind ab Sonntag, dem 18. April, anzuwenden. Für die Futtermittelwirtschaft bedeutet dies: Futtermittel und Futtermittelzusatzstoffe, die aus genetisch veränderten Organismen bestehen, diese enthalten oder daraus hergestellt wurden, sind zu kennzeichnen. Auf jeder Stufe der Verarbeitung und Handels sind die geforderten Informationen zu übermitteln und aufzubewahren. Damit wird eine Rückverfolgbarkeit gewährleistet. Für ein nachweisbar unbeabsichtigtes oder technisch unvermeidbares Vorhandensein von zugelassenen gentechnisch veränderten Organismen in Futtermitteln hat die EU wie für Lebensmittel einen Schwellenwert von 0,9 Prozent für die Kennzeichnung angesetzt. In Sachsen-Anhalt werden jährlich rund 800.000 Tonnen Mischfuttermittel produziert. Landesweit gibt es zwölf nach dem Futtermittelrecht anerkannte und registrierte Betriebe, die Mischfutter und teilweise auch Vormischungen fertigen. Impressum: Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt Pressestelle Olvenstedter Straße 4 39108 Magdeburg Tel: (0391) 567-1951 Fax: (0391) 567-1964 Mail: pressestelle@mlu.lsa-net.de Impressum:Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft und Energiedes Landes Sachsen-AnhaltPressestelleLeipziger Str. 5839112 MagdeburgTel: (0391) 567-1950Fax: (0391) 567-1964Mail: pr@mule.sachsen-anhalt.de
Tierische Nebenprodukte (TNP) sind alle Produkte tierischen Ursprungs, die nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt sind. Dazu gehören: Schlachtabfälle (u.a. Haut, Knochen, Hörner und Hufe, Blut, Fett und Innereien); u. U. Küchen- und Kantinenabfälle; Falltiere tote Heimtiere; Material tierischen Ursprungs wie Gülle, Eierschalen, Federn, Wolle, Bienenwachs; vormalige Lebensmittel tierischen Ursprungs wie Milch, Eier, Fleisch, die nicht mehr für den menschlichen Verzehr geeignet sind (wirtschaftliche Gründe, Qualität, Herstellungsfehler usw.) Ausnahmen von der Beseitigungspflicht Tierische Nebenprodukte sind beseitigungspflichtig. Es gibt für bestimmte TNP aber auch vielfältige Nutzungsmöglichkeiten. So können sie beispielsweise zur Herstellung von Futtermitteln oder Düngemitteln verwendet werden. Aber auch zu technischen Zwecken wie z.B. zur Energiegewinnung, bei der Herstellung von (Bio-)Kraftstoffen, als Brennstoff, oder für Farben oder Schmiermittel, finden sie Anwendung. Da tierische Nebenprodukte bei nicht ordnungsgemäßer Verwendung durch z.B. die Übertragung von Infektionskrankheiten ein gesundheitliches Risiko für Mensch oder Tier darstellen können, wird die Verwendung, Lagerung, Verarbeitung und Entsorgung in der EU streng reguliert. Zurzeit gelten in der EU für tierische Nebenprodukte folgende Verordnungen: VO (EG) Nr. 1069/2009 VO (EU) Nr. 142/2011 VO (EU) Nr. 2023/1605 Auf nationaler Ebene gelten außerdem: Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz (TierNebG) Verordnung zur Durchführung des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes (TierNebV) In der Tierseuchenbekämpfung finden sich in den betreffenden Gesetzen und Verordnungen ebenfalls Regelungen zu dem Umgang mit TNP. Kategorisierung von TNP Auf Grundlage des potenziellen Risikos, welches von den tierischen Nebenprodukten für die Gesundheit von Mensch und Tier ausgeht, werden tierische Nebenprodukte in drei Risikokategorien eingeteilt. Für jede Risikokategorie gelten unterschiedliche Vorschriften, wie sie verwendet, gekennzeichnet oderbeseitigt werden können. Kategorie 1 (Material mit einem hohen Risiko) Kategorie 2 (Material mit einem mittleren Risiko) Kategorie 3 (Material mit einem geringen Risiko) BMEL – weitere Informationen zur Kategorisierung Es erfolgt eine strikte Trennung der drei Kategorien vom Anfall bis zur Verarbeitung/ Behandlung/ Nutzung/ Beseitigung Ist diese Trennung nicht möglich, so wird das gemischte Material verschiedener Kategorien immer dem höheren Risiko zugeordnet. Um im Falle einer Gefahr reagieren zu können, gilt für TNP in aller Regel das Prinzip der Rückverfolgbarkeit. Dazu werden TNP-Betrieben Betriebsnummern vergeben. Der Transport von tierischen Nebenprodukten ist von vorgegebenen Dokumenten zu begleiten, aus denen Absender, Transporteur, Empfänger, Zulassungsnummern, sowie Menge und Art des Transportgutes hervorgehen. Diese Dokumente sind zu archivieren. So wird eine Rückverfolgbarkeit des Verbleibes von gefährlichen Stoffen sichergestellt. Einige TNP können nach der Behandlung / Verarbeitung einen Endpunkt erreichen und unterliegen dann nicht mehr dieser Rückverfolgungspflicht. Sie sind damit frei handelbar, soweit andere Rechtsbereiche (zum Beispiel Futtermittelrecht oder Düngemittelrecht) berücksichtigt werden. Zulassung / Registrierung Wer tierische Nebenprodukte verarbeitet, behandelt, transportiert, lagert oder in einer anderen Weise handhabt, bedarf dazu einer veterinärrechtlichen Zulassung oder Registrierung. In dem Verfahren werden die Anlagen oder Betriebsunterlagen geprüft und eine TNP-Nummer vergeben. Ob ein Betrieb registrierungspflichtig oder zulassungspflichtig ist, ergibt sich aus der Betriebsart (siehe Tabelle). Eine Zulassung bzw. eine Registrierung ist immer standortgebunden. Das bedeutet, daß der Betriebsstandort, an dem mit TNP i.d.R. physisch umgegangen wird, über die Zuständigkeit des Vor-Ort Veterinäramtes entscheidet. Eine Ausnahme dafür stellen Transporteure und virtuelle Händler dar. Tierische Nebenproduktefinden sich auch in Lebensmittel-, Futtermittel- oder landwirtschaftlichen Betrieben. Diese benötigen in der Regel keine zusätzliche TNP-Nummer. Betriebe, die tierischen Nebenprodukte handhaben Zulassung=Z; Registrierung=R, Genehmigung=G Zwischenbehandlungsbetriebe der Kategorie 1 und Betriebe, die tierischen Nebenprodukte der Kategorie 1 lagern Z Zwischenbehandlungsbetriebe der Kategorie 2 und Betriebe, die tierische Nebenprodukte der Kategorie 2 lagern Z Zwischenbehandlungsbetriebe der Kategorie 3 (inkl. Pasteurisierungsanlagen) und Betriebe, die tierische Nebenprodukte der Kategorie 3 lagern Z Lagerbetriebe für Folgeprodukte (TNP) Z Verbrennungsanlage Z / R Mitverbrennungsanlage Z / R Betriebe, die tier. Nebenprodukte und Folgeprodukte als Brennstoff verwenden Z Verarbeitungsbetrieb für Material der Kategorie 1 Z Verarbeitungsbetrieb für Material der Kategorie 2 Z Verarbeitungsbetrieb für Material der Kategorie 3 Z Handhabung von Blut, Blutprodukten und Medizinprodukten, ausgen. von Equiden R Handhabung von Blut und Blutprodukten von Equiden R Handhabung von Häuten, Fellen bzw. Gerbereien R Handhabung von Jagdtrophäen, Trophäen für tax. Zwecke und andere Präparate R Präparation von Jagdtrophäen (Klauentiere) R Handhabung von Wolle, Haaren, Federn, Borsten R Handhabung von Imkereierzeugnissen R Handhabung von Knochen, Hörnern, Hufen und deren Erzeugnissen R Handhabung von Milch, Kolostrum und deren Erzeugnissen R Fettverarbeitungsbetrieb für Material Kategorie 1 und 2 Z Fettverarbeitungsbetrieb für Material Kategorie 3 Z Biogasanlage, die Gülle oder Kat. 3 einsetzt Z Biogasanlage, ausschließlich Einsatz von Küchen- und Speiseabfällen der Kat. 3 Z Kompostieranlage (Umwandlung tierischer Nebenprodukte und/oder Folgeprodukte) o.w.A. Z Kompostieranlage, nicht ausschließlich Einsatz von Küchen- und Speiseabfälle der Kategorie 3 Z Kompostieranlage, ausschließlich Einsatz von Küchen- und Speiseabfällen der Kategorie 3 Z Hersteller von Futtermitteln für Heimtiere ("Heimtierfutterbetrieb") gem. VO (EG) Nr. 1069/2009 Z Betriebe, die tier. Nebenprodukte an Zootiere verfüttern G + R Betriebe, die tier. Nebenprodukte an Zirkustiere verfüttern G + R Betriebe, die tier. Nebenprodukte an aasfressende Vögel, Reptilien oder Raubvögel verfüttern G + R Betriebe, die tierische Nebenprodukte an andere wilde Tiere verfüttern G + R Betriebe, die tierische Nebenprodukte zu anderen Verwendungszwecken verfüttern (z. B. Hunde, Katzen, Maden, Pelztiere) G + R Verwendung zu Diagnose-, Lehr- und Forschungszwecken G + R Sammelstelle für tierische Nebenprodukte, die verfüttert werden sollen R Hersteller von organ. Dünge- und Bodenverbesserungsmitteln (ODM/ BVM) Z Verwendung von organ. Dünge- und Bodenverbesserungsmitteln R Sonstige registrierte TNP Unternehmen R Handhabung von sonstigen TNP oder Folgeprodukten R Milchverarbeitungsanlage, für die eine Genehmigung nur für das Inverkehrbringen auf dem nationalen Markt oder in Grenzgebieten erteilt wurde R Plätze, an denen Heimtiere vergraben werden (Tierfriedhöfe) R Inverkehrbringer (Anlage oder Betrieb) kosmetische Mittel R Anlagen, für die eine Genehmigung nur für das Inverkehrbringen auf dem nationalen Markt oder in Grenzgebieten erteilt wurde R Inverkehrbringer (Anlage oder Betrieb) von implantierbaren medizinischen Geräten R Inverkehrbringer (Anlage oder Betrieb) Medizinprodukte R Inverkehrbringer (Anlage oder Betrieb) in vitro Diagnostika R Inverkehrbringer (Anlage oder Betrieb) Tierarzneimittel R Inverkehrbringer (Anlage oder Betrieb) Arzneimittel R Handhabung (Anlage oder Betrieb) von Zwischenprodukten R Transport von tierischen Nebenprodukten R Händler/Vertrieb von tierischen Nebenprodukten und/oder Folgeprodukten R Molkereien R In der nationalen Zulassungsliste, die beim Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft in Bonn geführt wird, kann jeder Interessierte ersehen, ob ein Betrieb über eine Zulassung oder Registrierung verfügt. Nationale Liste der TNP-Betriebe Alle innereuropäischen Mitgliedstaaten sind diesen Rückverfolgbarkeitsvorgaben und somit der Registrierungs- und Zulassungspflicht für TNP-Betriebe unterworfen. Handelswillige finden die veröffentlichten Listen registrierter / zugelassener TNP-Betriebe aller Mitgliedsstaaten ebenfalls auf der Internetseite des BMEL. Entsorgung Die unmittelbare Abholung und sichere Entsorgung von Risikomaterial und toten Tieren ist insbesondere im Tierseuchenfall für Haltungsbetriebe, Untersuchungsämter und für Tierarztpraxen sehr wichtig und es gelten deshalb dafür besondere Regeln. Diese Beseitigung ist eine hoheitliche Aufgabe, für die in NRW die Kreise und kreisfreien Städte zuständig sind. Da die Kommunen und Städte über keine eigenen Tierkörperbeseitigungsanlagen verfügen, übertragen sie die Aufgabe unter Auflagen an private zugelassene Entsorgungsunternehmen (TNP-Verarbeitungsbetriebe für Material der Kategorie 1 und /oder 2; VTN), die sie durch ein vorgeschriebenes Ausschreibungsverfahren ermitteln. So wird unmittelbare Abholung und sichere Beseitigung von Risikomaterial und Falltieren in NRW gewährleistet. Aus der anliegenden Entsorgungsgebietskarte für Nordrhein-Westfalen können Sie entnehmen, von welchem Unternehmen die tierischen Nebenprodukte (Kategorien 1 und 2) aus Ihrem Kreis oder Ihrer kreisfreien Stadt abgeholt werden. Der überwiegende Teil dieses Materials wird einer vorgeschriebenen Drucksterilisationsbehandlung (Druck, Zeit und Temperaturen sind definiert) unterzogen und dann zu Fleisch- und Knochenmehl verarbeitet. Das Fleisch- und Knochenmehl wird anschließend in zugelassenen Verbrennungsanlagen vernichtet, anfallendes Fett darf als Energieträger genutzt werden. Aufgaben des Landesamtes in Bezug auf tierische Nebenprodukte (TNP) Zulassung von TNP- Anlagen Berichtwesen RASFF- Meldungen Fachaufsicht Zulassung von TNP-Betrieben Das LANUV ist zuständig für die Zulassung der TNP-Betriebsarten, die auf unserem Antragsformular aufgelistet sind (siehe Link). Alle anderen Betriebstypen werden von der zuständigen Vor-Ort Veterinärbehörde registriert bzw. zugelassen. Bitte füllen Sie bei Bedarf das Antragsformular auf Zulassung eines TNP-Betriebes aus und senden Sie es an die Funktions-E-Mail-Adresse: tiergesundheit(at)lanuv.nrw.de . Ihr Antrag wird geprüft, Unterlagen werden bei Ihnen angefordert und es wird vor Zulassung eine Betriebsbegehung stattfinden. Danach erhalten Sie einen Zulassungsbescheid inklusive der Zuweisung einer TNP-Zulassungsnummer. Die Zulassungdaten werden von uns weitergeleitet und durch den zuständigen Bundesminister in der Nationalen Liste der zugelassenen und registrierten TNP-Betriebe im Internet veröffentlicht. Berichtwesen Das Landesamt nimmt als obere Landesbehörde eine Stellung zwischen NRW-Ministerium und der Vor-Ort- Veterinärbehörden ein. Auf vorgegebenem Dienstweg erfolgen alle NRW betreffende bundes- und europaweite TNP-Anfragen über das NRW-Ministerium an das Landesamt, wenn Informationen aus nordrhein-westfälischen Kreisordnungsbehörden / kreisfreien Städten (KOBen) benötigt werden. Die Anfragen werden vom Landesamt gesichtet, eventuell neu formuliert, eine Frist gesetzt und an die KOBen mit der Bitte um Bericht weitergeleitet. Im Nachgang werden die Antworten aufgearbeitet und zusammengefasst dem NRW-Ministerium berichtet. Ein Beispiel dafür sind europaweite statistische Abfragen. Das Landesamt fungiert dabei auch als Ansprechpartner für Rückfragen. Spezifische Anfragen aus Drittländern, EU-Mitgliedstaaten oder anderen Bundesländern erfolgen über das Bundesministerium, dann über das NRW Ministerium ans Landesamt. Anfragen können an einzelne KOBen gerichtet sein oder allgemeine Sachverhalte in NRW abfragen. Beispiele sind dabei Auffälligkeiten, die vor Ort durch die Veterinärbehörden mittels Betriebs-Kontrolle erarbeitet werden müssen. Oft spielen fehlende oder falsche Handelspapiere oder Zulassungsfragen eine Rolle. Es kann auch sein, dass Anschuldigungen ausgesprochen werden, die sich durch die Kontrolle vor Ort als unbegründet darstellen. RASFF-Meldungen Auch für den Bereich der Tierischen Nebenprodukte ist das Europäische Schnellwarnsystem für Lebens- und Futtermittel (Rapid Alert System for Food and Feed, RASFF) etabliert. Ebenso wie Lebensmittel werden auch Futtermittel für Heim- und Nutztiere, wie beispielsweise Hunde-Kauknocken, Vogelfutter, Fischmehl und Rapskuchen, im RASFF gemeldet, sobald von ihnen eine Gesundheitsgefahr ausgeht. Häufige Gründe für eine Meldung im RASFF sind Verunreinigungen mit, Fremdkörpern, Salmonellen oder Schimmelpilzen. In Deutschland übermittelt das BVL als nationale RASFF-Kontaktstelle Informationen aus anderen Mitgliedsstaaten an die zuständigen Überwachungsbehörden in den 16 Bundesländern und RASFF-Meldungen deutscher Überwachungsbehörden an die Europäische Kommission. Darüber hinaus fasst das BVL die RASFF-Meldungen eines Tages zu Berichten zusammen und stellt diese den Kontaktstellen der Bundesländer, dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) und weiteren Bundesbehörden zur Verfügung [Quelle: homepage des BVL]. Näheres zum RASFF findet sich auf der Homepage des BVL. BVL - Das Europäische Schnellwarnsystem für Lebens- und Futtermittel (RASFF) Fachaufsicht Das LANUV hat eine systematische Fachaufsicht über die Veterinärämter in NRW auch für den Bereich der tierischen Nebenprodukte etabliert. Dabei wird geprüft, ob das Veterinäramt vor Ort pflichtgemäß in Bezug auf den Vollzug des TNP-Rechts handelt bzw. handeln kann. Diese Fachaufsicht basiert auf den Vorgaben der europäischen Kontrollverordnung VO(EU) Nr. 2017/625. Des Weiteren besteht die Möglichkeit, dass Fachaufsichtsbeschwerden eingehen. Sachverhalte werden dann in den KOBen abgefragt und zu den Sachverhalten Stellung genommen. Rückverfolgbarkeit Wer tierische Nebenprodukte verarbeitet, behandelt, transportiert, lagert oder in einer anderen Weise handhabt, bedarf dazu einer veterinärrechtlichen Zulassung oder Registrierung. Der Transport von tierischen Nebenprodukten ist von vorgegebenen Dokumenten zu begleiten, aus denen Absender, Transporteur, Empfänger, Zulassungsnummern sowie Menge und Art des Transportgutes hervorgehen. Diese Dokumente sind zu archivieren. So wird eine Rückverfolgbarkeit des Verbleibes von gefährlichen Stoffen sichergestellt. In der nationalen Zulassungsliste, die beim Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft in Bonn geführt wird, kann jeder Interessierte ersehen, ob ein Betrieb über eine Zulassung oder Registrierung verfügt. Nationale Liste der TNP-Betriebe Merkblätter und Anträge Merkblatt für das Abholen und Kremieren von toten Equiden Antrag Tierbesitzer Genehmigung Equidenkremierung Antrag Verbringung von TNP in Mitgliedsstaaten Antrag auf Zulassung als TNP-Betrieb
Das Projekt "Etablierung, Validierung, Verifizierung und Akkreditierung moderner, effizienter, hochsensitiver und hochspezifischer Verfahren zum sicheren Nachweis von Pflanzenviren und -viroiden" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft (LfL), Pflanzenschutz - Institut für Pflanzenschutz durchgeführt. Die gezielte Schaderregerbekämpfung ist wesentlicher Bestandteil des integrierten, ressourcenschonenden Pflanzenbaus. Eine gezielte Bekämpfung ist aber nur möglich, wenn die Schadursache zweifelsfrei geklärt ist. Als Beratungsgrundlage hinsichtlich zu ergreifender Bekämpfungsmaßnahmen ist deshalb in der Regel eine Labordiagnose unumgänglich; dies trifft vor allem zu, wenn es sich um Virus- und Viroid-bedingte Krankheiten handelt, die visuell nicht diagnostizierbar. Labordiagnosen sind zudem unverzichtbar bei Untersuchungen im Rahmen des Hoheitsvollzuges wie auch beim Monitoring von Schaderregern. Vor dem Hintergrund der zunehmenden Anzahl an Viren und Viroiden, der Vielzahl neu auftretender unterschiedlicher Erregerstämme sowie der Forderung nach einem sicheren und schnellen Erregernachweis gilt es, das an der LfL zur Verfügung stehende Methodenspektrum weiter systematisch auszubauen, die Verfahren zu optimieren, sicherer zu machen und für die Routineanwendung anzupassen, um den an die Diagnose gestellten Anforderungen auch künftig gerecht zu werden und die bisherige Spitzenposition Bayerns in der Diagnostik zu erhalten. Wesentlich bei jeglicher Diagnose ist die Akzeptanz der Untersuchungsergebnisse durch Dritte; besonders wichtig ist dies beim Nachweis von Quarantäneschaderregern; hier müssen die Ergebnisse ggf. auch vor Gericht Bestand haben, also justiziabel sein. Voraussetzung für Akzeptanz und Justiziabilität der Ergebnisse ist die Anwendung validierter und verifizierter Nachweisverfahren, die nach der international geltenden Norm DIN EN ISO 17025 akkreditiert sind. Die Akkreditierung wird verpflichtend für die Diagnoselabore durch die Neufassung des EU-Regelungssystems im Bereich Pflanzengesundheit und die damit verbundene Novellierung der bisherigen 'VERORDNUNG (EG) Nr. 882/2004 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz', in die auch die Pflanzengesundheit integriert wird. Die Umsetzung der novellierten Verordnung hat binnen eines Zeitraums von 5 Jahren zu erfolgen (voraussichtlich bis zum Jahr 2018), sodass ein Zeitdruck besteht, der zügiges Handeln erfordert. Die EPPO (European and Mediterranean Plant Protection Organization) hat mit dem EPPO-Standard PM 7/98 Specific requirements for laboratories preparing accreditation for a plant pest diagnostic activity' einen umfassenden, für alle Diagnoselabore verbindlichen Standard auf den Weg gebracht, der detailliert die äußerst umfangreichen, zeit- und arbeitsintensiven Maßnahmen zur Validierung und Verifizierung von Nachweismethoden festlegt. Der Standard ist mittlerweile auch von der DAkkS (Deutsche Akkreditierungsstelle) als verbindliches Dokument 71 SD 4 029 'Besondere Anforderungen für Laboratorien, die die Akkreditierung für die Diagnose von Schadorganismen von Pflanzen anstreben' übernommen worden. (Text gekürzt)
Das Projekt "Fortschreibung von Bewertungsmaßstäben für den Wirkungspfad Boden-Pflanze: Aktualisierung der Datengrundlage zum Stofftransfer Boden-Pflanze" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe durchgeführt. Daten zu Stoffgehalten in Böden sowie zugehörigen Bodenparametern, Stoffgehalten in Pflanzen und Beeinträchtigungen des Pflanzenwachstums bilden die Grundlage für die mit BBodSchV festzusetzenden Prüf- und Maßnahmenwerte für den Pfad Boden-Pflanze. Soweit Stoffe im Lebens- oder Futtermittelrecht geregelt sind, werden die Festlegungen als Maßstab für in Pflanzen nicht zu überschreitenden Stoffgehalte herangezogen. Ein zweiter Maßstab ergibt sich aus dem Anteil eines Stoff-Gehaltes im Boden, der von der Pflanze systematisch aufgenommen werden kann oder im Boden, das der Pflanze anhaftet und zur Belastung des Futtermittels beiträgt. Die festgesetzten Bodenwerte sind regelmäßig anhand aktualisierter Daten und geänderter Lebens- und Futtermittelgrenzwerte zu überprüfen und ggf. fortzuschreiben. Die 1997 für die Festsetzung von Bodenwerten relevanten Boden-Pflanze Daten werden im UBA gehalten. Bund und Länder haben seither eine Vielzahl neuer Daten generiert. Für die Überprüfung der Bodenwerte bedarf es einer entsprechenden Aktualisierung der Datengrundlagen. Darüber hinaus ist eine Aktualisierung der Daten eine wichtige Grundlage für den Umgang mit Bodenbelastungen. Um Verstöße gegen die lebens- und futtermittelrechtlichen Pflichten zu vermeiden, ist u. a. zu prüfen, welche Pflanzenarten/-sorten aufgrund ihres spezifischen Vermögens Schadstoff aufzunehmen, für den Anbau auf belasteten Böden geeignet sind. Die Behörden haben hierbei Empfehlungen zu geben, die für die Bodennutzer verhältnismäßig sind. Hierbei zu berücksichtigen ist die Abhängigkeit der Schadstoff-Aufnahme von der jeweiligen Ausprägung mobilisierend wirkender Bodenparameter. Ein laufend aktualisierter Datenbestand, in welchem eine Vielzahl von Belastungssituationen und Pflanzenarten/-sorten erfasst sind, ist hierbei eine wichtige Entscheidungshilfe und kann den Vollzug erleichtern. Im angestrebten Forschungsprojekt sollen Daten der Länder und anderer Institutionen qualitätsgesichert und in einem ...
Origin | Count |
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Bund | 8 |
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Förderprogramm | 8 |
Text | 4 |
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