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Nebenwirkungen bei der Anwendung optischer Strahlung in der Kosmetik - Vorhaben 3616S82432

Das Bundesamt für Strahlenschutz ist unter anderem verantwortlich für den Schutz der Bevölkerung vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen entsprechend den Vorgaben des Gesetzes zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NiSG). Hier wird insbesondere der Schutz vor schädlichen Wirkungen optischer Strahlung bei kosmetischen oder sonstigen Anwendungen außerhalb der Medizin betrachtet. Während seit 2012 für Solarien Anforderungen für den Betrieb im Rahmen der UV-Schutzverordnung (UVSV) geregelt sind, steht eine vergleichbare Regelung für den Einsatz von z.B. Lasern, IPL-Geräten oder anderen optischen Strahlenquellen mit vergleichbarer Wirkung noch aus. Die Therapie von Hautveränderungen durch die Anwendung von Laser- und Nicht-Laser-Lichtquellen (ALLS) hat in den letzten Jahren im medizinischen Bereich und darüber hinaus starke Verbreitung gefunden. Dies ist zum einen bedingt durch die immer breitere und kostengünstigere Verfügbarkeit entsprechender Therapiegeräte. Zum anderen versprechen solche Therapien auf ärztlicher Seite Zusatzeinnahmen aufgrund ihres IGeL-Status. Problematisch ist diese Entwicklung insofern, als ALLS zwar scheinbar relativ einfach durchzuführen ist (entsprechend wird sie auch häufig von Vertreibern der benötigten Geräte dargestellt). Bei genauer Betrachtung ist der korrekte Einsatz von ALLS jedoch voraussetzungsvoll und bedarf einer professionellen Schulung. Die Gründe dafür sind vor allem: • die heterogenen Anwendungsgebiete (von der Entfernung von Gefäßveränderungen über die Tattoo-Entfernung bis hin zur Hautglättung) • die jeweils sehr unterschiedliche Beschaffenheit der Haut (Hauttyp, Pigmentierung, ggf. Kontraindikationen) • die Vielzahl einsetzbarer Geräte mit höchst unterschiedlichen Wirkungen (z. B. YAG-Laser (gepulst/ungepulst), CO2-Laser, IPL) Die Nichtbeachtung oder falsche Einschätzung dieser Vielzahl von Parametern führt zu nicht-intendierten Nebenwirkungen. Die notwendige professionelle Schulung ist sowohl im ärztlichen als auch nicht-ärztlichen Bereich nicht immer gegeben, so dass die meisten Nebenwirkungen durch mangelnde Erfahrung oder fachliche Eignung entstehen – also leicht vermeidbar sind. HAMMES und KIMMING (2013) empfehlen deshalb dringend eine sorgsamere ALLS, die sich insbesondere durch eine Beschränkung auf das ärztliche Tätigkeitsfeld auszeichnet (also Dermatologen nur dermatologische Indikationen behandeln), durch eine standardisierte Qualifizierung inklusive Prüfung sowie durch eine Konkretisierung von Rechtsnormen, die ALLS als rein medizinische Therapie definiert – und damit aus dem nichtärztlichen kosmetischen Bereich entfernt. Um die Forderung nach einer Regulierung von ALLS empirisch zu unterfüttern, ist es sinnvoll, einen belastbaren Überblick über entstandene Nebenwirkungen, ihre Art, ihre Ursachen und auch ihre spezifische Verbreitung in den Anwender- und Empfängergruppen zu erstellen. Dazu wurden eine repräsentative Umfrage bei Nutzer*innen sowie eine zusätzliche Befragung bei professionellen Anwender*innen durchgeführt. Anhand der Ergebnisse dieser beiden Befragungen können Risiken bei der Anwendung optischer Strahlenquellen insbesondere durch Anwender*innen mit unterschiedlichem Ausbildungshintergrund (z.B. Ärzt*innen, Kosmetiker*innen) besser bewertet werden. Dies ist die Grundlage für die Erarbeitung einer Rechtsverordnung nach § 5 NiSG.

Unterstützung bei der Prüfung von Einzelfragen im Zusammenhang mit der Umsetzung des Strahlenschutzgesetzes, zum Notfallschutz und zum Recht der nichtionisierenden Strahlung

Das Projekt "Unterstützung bei der Prüfung von Einzelfragen im Zusammenhang mit der Umsetzung des Strahlenschutzgesetzes, zum Notfallschutz und zum Recht der nichtionisierenden Strahlung" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Gesellschaft für Anlagen- und Reaktorsicherheit (GRS) gGmbH durchgeführt. 1. Mit dem neuen Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) ist das Recht zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung umfassend überarbeitet worden. Um das StrlSchG vollzugsfähig zu machen, bedarf es der ergänzenden Regelung auf VO-Ebene. Es gilt sowohl ergänzende Vorschriften zu den in der Folge der Umsetzung der Richtlinie 2013/59/Euratom zum Teil erstmals geregelten Sachverhalten zu erarbeiten, als auch weitere Elemente des bestehenden Rechts zu überführen. 2. Das StrlSchG ist u. a. durch eine VO zur Entsorgung kontaminierter Abfälle bei radiologischen Notfällen zu konkretisieren. Vorgesehen ist u. a. die Aufstellung aufeinander abgestimmter Notfallpläne des Bundes und der Länder. Der allgemeine Notfallplan ist durch besondere Notfallpläne für betroffene Bereiche (z.B. Katastrophenschutz, kontaminierte Produkte, Verkehr) zu ergänzen. Bundespläne sind von der Bundesregierung als allgemeine Verwaltungsvorschriften zu beschließen. Eine ressortübergreifende Klärung rechtlicher Grundsatzfragen und Koordinierung der allgemeinen und besonderen Notfallpläne durch BMU ist erforderlich. Die Bundesregierung muss dem Bundestag bis zum 30.09.2022 einen Evaluierungsbericht vorlegen. 3.Die Digitalisierung ist mit einer Zunahme von drahtloser Kommunikation verbunden. Die künftige Einhaltung bestehender Standards zum Schutz vor elektromagnetischen Feldern (26. BImSchV) bei einer sich fortentwickelnden Mobilfunktechnik (sog. Kleinzellen und 5G) soll durch Erweiterung der bestehenden Selbstverpflichtung oder Anpassung der Verordnung gewährleistet werden. Durch eine VO auf Grundlage des NiSG soll der Schutz vor nichtionisierender Strahlung in neuen Anwendungsfeldern, z.B. Laser und Ultraschall in der Kosmetik, verbessert werden. Die Einführung dieser Neuregelungen in einem jungen Rechtsgebiet ohne etablierte Strukturen wird eine intensive juristische Begleitung erfordern. 4. Kurzfristig ist in den o. g. Bereichen weiterer juristischer Unterstützungsbedarf zu erwarten.

Licht

Licht ist der für das Auge sichtbare Teil der elektromagnetischen Strahlung und umfasst den Frequenzbereich von etwa 380 Terahertz (THz = 10 12 Hertz) bis 790 THz. Dies entspricht Wellenlängen (λ) ungefähr von 780 Nanometern (nm = 10 -9 Meter) bei rotem bis 380 nm bei violettem Licht. Eine genaue Grenze lässt sich nicht angeben, da die Empfindlichkeit des Auges an den Wahrnehmungsgrenzen nicht abrupt, sondern allmählich abnimmt. Die an das sichtbare Licht jeweils angrenzenden Bereiche der Infrarotstrahlung (λ ≥ 780 nm) und Ultraviolettstrahlung (λ ≤ 380 nm) werden häufig ebenfalls als Licht bezeichnet. Erhebliche Lichtemissionen, die störende Blendwirkungen oder unzulässige Raumaufhellungen erzeugen, sind von Anlagen ausgehende Einwirkungen auf die Umwelt, für die im Landes-Immissionsschutzgesetz Berlin (§ 8 LImSchG Bln) mit Verweis auf das Bundes-Immissionsschutzgesetz allgemeine Vermeidbarkeits- und Minderungskriterien formuliert sind. Da keine vollziehbare konkrete Rechtsnorm des Bundes für Lichtimmissionen existiert, wurden durch die Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz Hinweise zur Beurteilung und Minderung von Lichtimmissionen erarbeitet, die als Anlage 2 in die Ausführungsvorschriften zum Landes-Immissionsschutzgesetz Berlin (AV LImSchG Bln) Eingang gefunden haben und für den behördlichen Vollzug zu beachten sind. Grundsätzlich sind in Berlin die Fachbereiche Umwelt der Bezirksämter von Berlin ansprechbar, um im Rahmen der technischen Möglichkeiten zu versuchen, Abhilfe zu schaffen. Hier finden Sie ein Beschwerdeformular. Beschwerde über Lichtbelästigung Hinweis: Bei der Benutzung von Anlagen zur Bestrahlung der Haut mit künstlicher ultravioletter Strahlung in Sonnenstudios oder ähnlichen Einrichtungen sei auf das Gesetz zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen hingewiesen. Dort ist z. B. ein Nutzungsverbot für Minderjährige formuliert. Bei Problemen ist das Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit Berlin zuständig.

Gesetz zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen

Vollzitat: "Gesetz zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen vom 29. Juli 2009 (BGBl. I Seite 2433), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 8. April 2013 (BGBl. I Seite 734) geändert worden ist." Anwendungsbereich: (1) Dieses Gesetz regelt den Schutz und die Vorsorge im Hinblick auf schädliche Wirkungen nichtionisierender Strahlung, die durch die Anwendung nichtionisierender Strahlung am Menschen verursacht werden können. Es gilt für den Betrieb von Anlagen zur medizinischen Anwendung nichtionisierender Strahlung in der Heil- und Zahnheilkunde und für den Betrieb von Anlagen zur Anwendung nichtionisierender Strahlung außerhalb der Medizin, soweit die Anlagen gewerblichen Zwecken dienen oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Anwendung finden. (2) Nichtionisierende Strahlung umfasst elektrische, magnetische und elektromagnetische Felder in einem Frequenzbereich von 0 Hertz bis 300 Gigahertz, optische Strahlung im Wellenlängenbereich von 100 Nanometern bis ein Millimeter sowie Ultraschall im Frequenzbereich von 20 Kilohertz bis ein Gigahertz. Hinweis: Das PDF-Dokument sowie die Textversion sind ein Service der juris GmbH (Juristisches Informationssystem für die Bundesrepublik Deutschland) Fragen und Antworten zu Solariennutzung Es handelt sich um ein Gesetz auf nationaler Ebene. Der übergeordnete Rahmen ist die/das NiSG.

Gesetz zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen

Gesetz zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen Dokument aus dem Handbuch Reaktorsicherheit und Strahlenschutz Gesetz zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen (PDF, 27 KB, Datei ist barrierefrei⁄barrierearm) Stand: 01.05.2015

Dürfen Jugendliche unter 18 Jahren ins Solarium?

Dürfen Jugendliche unter 18 Jahren ins Solarium? Nein! Am 4. August 2009 trat das Gesetz zur Regelung des Schutzes vor nicht-ionisierender Strahlung (NiSG) in Kraft, wonach die Benutzung von Solarien Minderjährigen nicht gestattet werden darf. Ausnahmen von dieser Regelung gibt es nicht.

Gesetz und Verordnung zu Solarien

Gesetz und Verordnung zu Solarien Eine Solariennutzung bedeutet eine zur natürlichen UV -Strahlung der Sonne zusätzliche, vermeidbare Belastung des menschlichen Körpers mit UV -Strahlung. Aufgrund der eindeutigen Gesundheitsschädigung durch UV -Strahlung rät das BfS dringend davon ab, Solarien zu nutzen, ebenso wie internationale und nationale Wissenschaftsgremien, dermatologische Gesellschaften, Krebsgesellschaften und Strahlenschutzbehörden. Behandlungen bestimmter Erkrankungen mittels UV -Strahlung bedürfen einer medizinischen Begründung und können nur in Kliniken oder Fachpraxen unter ärztlicher Kontrolle durchgeführt werden. Da es nicht gelang, Solarien zu verbieten, wurden rechtliche Regelungen für den Betrieb von Solarien erlassen. Seit August 2009 gilt das Gesetz zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen (NiSG) und seit 1. Januar 2012 ist die zugehörige Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen künstlicher ultravioletter Strahlung ( UV -Schutz-Verordnung) in Kraft. Wichtigste Regelung des NiSG für Solarien: Minderjährigenverbot Laut Gesetz darf seit August 2009 die Benutzung von Solarien in Sonnenstudios, ähnlichen Einrichtungen oder sonstigen öffentlichen Räumen Minderjährigen nicht gestattet werden. Die Betreiber von Solarien sind verantwortlich für die Einhaltung dieses Verbots. Die UV -Schutz-Verordnung (UVSV) Seit 1. Januar 2012 gilt die Rechtsverordnung "Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen künstlicher ultravioletter Strahlung". Sie regelt: Anforderungen an den Betrieb von UV -Bestrahlungsgeräten, Einsatz, Aufgaben und Qualifikation von Fachpersonal, Schulung und Fortbildung für Fachpersonal, Informationspflichten gegenüber den Nutzerinnen und Nutzern von Solarien, Dokumentationspflichten derjenigen, die UV -Bestrahlungsgeräte betreiben, Bußgeldvorschriften bei Zuwiderhandlung sowie Übergangsvorschriften für Altgeräte und für Personal, das im Rahmen des nicht mehr existierenden freiwilligen Zertifizierungsverfahrens von Solarien nach den Kriterien des BfS geschult worden war. Nach einem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ist die Anwesenheitspflicht von Fachpersonal verfassungsgemäß und die UV-Schutz-Verordnung verstößt nicht gegen das Grundrecht der Berufsfreiheit. Die Kontrolle auf Einhaltung der rechtlichen Regelungen Die Kontrolle der Einhaltung der rechtlichen Vorgaben (NiSG und UVSV) liegt bei den Bundesländern. Das Bundesumweltministerium und das Bundesamt für Strahlenschutz unterstützen dabei in Fragen der Auslegung der UV -Schutz-Verordnung. Konkrete Vollzugsfragen beziehungsweise Hinweise auf Verstöße gegen die UV -Schutz-Verordnung sind an die zuständigen Vollzugsbehörden beziehungsweise an die zuständigen Landesministerien zu richten. Das Bundesumweltministerium verfasst, aktualisiert und veröffentlicht in Absprache mit den Bundesländern die Liste der zuständigen Landesministerien und Vollzugsbehörden. Verstöße gegen die rechtlichen Vorgaben des Gesetzes sowie der Verordnung sind Ordnungswidrigkeiten und können mit Geldbußen bis zu 50.000 Euro geahndet werden. Signet des 2010 ausgelaufenen Zertifikats Ehemaliges freiwilliges Zertifizierungsverfahren für Solarien Von 2004 – 2010 konnten sich Sonnenstudios nach den Kriterien des BfS freiwillig zertifizieren lassen. Dieses Verfahren erbrachte nicht den gewünschten Verbraucherschutz und wurde durch diese gesetzlichen Regelungen abgelöst. Stand: 20.06.2024

Gibt es rechtliche Regelungen für den Betrieb von Solarien oder anderen Einrichtungen, die optische Strahlung zu kosmetischen Zwecken einsetzen?

Gibt es rechtliche Regelungen für den Betrieb von Solarien oder anderen Einrichtungen, die optische Strahlung zu kosmetischen Zwecken einsetzen? Ja. Im Gesetz zur Regelung des Schutzes vor nichtionisierender Strahlung (NiSG) ist beispielsweise das Verbot verankert, Minderjährigen die Nutzung von Solarien zu gestatten. Die Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen künstlicher ultravioletter Strahlung (UVSV) regelt Anforderungen an den Betrieb von UV -Bestrahlungsgeräten außerhalb der Heil- oder Zahnheilkunde. Hier geht es vor allem um Solarien. Die Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen ( NiSV ) gilt für den Betrieb von Anlagen, bei denen optische Strahlung, elektromagnetische Felder oder Ultraschall gewerblich zu kosmetischen oder anderen nichtmedizinischen Zwecken eingesetzt werden.

Häufig genutzte Rechtsvorschriften

Häufig genutzte Rechtsvorschriften Die wichtigsten Gesetze und Verordnungen gibt es hier direkt zum Download: Strahlenschutzgesetz Atomgesetz Strahlenschutzverordnung Hier finden Sie Links auf häufig benötigte Gesetze und Verordnungen. Diese werden teils vom Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung ( BASE ), teils vom Bundesministerium der Justiz (BMJ) durch die Redaktion des Bundesamtes für Justiz ( BfJ ) - in Zusammenarbeit mit der Juris GmbH , Saarbrücken - bereitgestellt (siehe Logo auf den jeweiligen Seiten). Das BfS haftet nicht für die Richtigkeit der Inhalte. Häufig genutzte Rechtsvorschriften zum Download Strahlenschutzgesetz - StrSchG Strahlenschutzverordnung - StrlSchV Atomgesetz - AtG Atomrechtliche Deckungsvorsorge-Verordnung - AtDeckV Kostenverordnung zum Atomgesetz und zum Strahlenschutzgesetz - AtSKostV Dosiskoeffizienten zur Berechnung der Strahlenexposition zur Strahlenschutzverordnung Gesetz zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen - NiSG Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen - NiSV UV-Schutz-Verordnung - UVSV Verordnung über elektromagnetische Felder - 26. BImSchV Errichtungsgesetz Bundesamt für Strahlenschutz Weitere Gesetze und Regelungen zum Strahlenschutz finden Sie im Handbuch für Reaktorsicherheit und Strahlenschutz auf der Internetseite des Bundesamts für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung ( BASE ). Stand: 09.09.2024

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