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Naturschutzgebiete Deutschland

Naturschutzgebiete (§ 23 BNatSchG) dienen insbesondere der Erhaltung, Entwicklung und Wiederherstellung von Lebensräumen und der daran gebundenen wildlebenden Tier- und Pflanzenarten, in ihnen ist jede Zerstörung, Veränderung oder Beeinträchtigung ausgeschlossen. Nutzungen sind nur soweit zulässig, wie sie dem Schutzzweck nicht entgegenstehen. Dieser harmonisierte Stichtagsdatensatz wurde vom Bundesamt für Naturschutz aus Daten der Bundesländer und des Bundes zusammengeführt. Eine Aktualisierung erfolgt jährlich. Da die Daten aus unterschiedlichen Quellen stammen und auf unterschiedlichen Erfassungsmaßstäben beruhen, sind Abweichungen in Lage und auch Aktualität möglich.

Sanierungsrahmenpäne (Region Oberlausitz/Niederschlesien)

Sanierungsrahmenpläne sind eine besondere Form der Braunkohlenpläne im Freistaat Sachsen, welche für jeden stillgelegten oder noch stillzulegenden Tagebau aufzustellen sind. Der Sanierungsrahmenplan enthält Festlegungen zu den Grundzügen der Wiedernutzbarmachung der Oberfläche, zu der anzustrebenden Landschaftsentwicklung sowie zur Wiederherstellung der Infrastruktur. Mit der deutschen Einheit am 3. Oktober 1990 änderten sich die politischen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen für die ostdeutsche Braunkohlenindustrie grundlegend. Der Zusammenbruch der DDR-Wirtschaft, die Modernisierung aller Haushalte und die allgemeine Verfügbarkeit anderer Energieträger (insbesondere Erdöl und Erdgas) führten zu einem starken Absatzrückgang der heimischen Braunkohle. Kraftwerke, Veredlungsanlagen und Tagebaubetriebe erfüllten zudem nicht die bundesdeutschen Umweltstandards. Zahlreiche Tagebaue mussten stillgelegt werden. Die forcierte Entwicklung der Braunkohlenindustrie in der DDR war mit der Zerstörung des Lebensraumes der Menschen und mit erheblichen Eingriffen in Natur und Landschaft verbunden. Ökologische und soziale Belange spielten eine untergeordnete Rolle. Beträchtliche, in einzelnen Tagebauen auf bis zu 20 Jahre geschätzte Rekultivierungsrückstände, Sand-und Staubauswehungen, ein gestörter Wasserhaushalt und Altlasten waren die Hinterlassenschaften des Braunkohlenbergbaus in der Lausitz. Hinzu kamen kilometerlange ungesicherte Tagebauböschungen sowie riesige ungesicherte Tagebaukippen, die eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellten. In dieser besonderen Situation und angesichts des Umfangs der notwendigen Sanierungsarbeiten und des allgemeinen öffentlichen Interesses mussten in transparenten, förmlichen Verfahren Braunkohlenpläne mit inhaltlichen Vorgaben für eine geordnete Sanierung erarbeitet und Konflikte aufgelöst werden. Dies wird in der Regional- und Sanierungsrahmenplanung im Freistaat Sachsen insbesondere über die kommunale Mitwirkung sichergestellt.

Bestimmungen zu Handel und Besitz besonders geschützter Arten

Durch zunehmende Zerstörung ihres Lebensraumes oder durch Naturentnahmen sind viele Tier- und Pflanzenarten in ihrem Bestand gefährdet. Um diese Arten zu erhalten, wurden Entnahme, Besitz und Vermarktung eingeschränkt. Für “besonders geschützte Arten” gelten je nach Schutzstatus spezielle Vorschriften und rechtliche Regelungen, die auch bei Erwerb und Haltung dieser Arten zu beachten sind. Nach internationalem Recht zu schützenden Arten wie Affen, Papageien, Greifvögeln, Schildkröten, Schlangen oder Orchideen sind auch heimische Arten wie Fledermäuse, Eichhörnchen, Waldvögel, zahlreiche Wirbellose (z.B. Spinnen und Krebse) und Pflanzen geschützt. Auch Entwicklungsformen sowie Teile und Erzeugnisse dieser Arten unterliegen den Schutzvorschriften , wie z.B. Eier, Kaviar, Produkte aus Elfenbein, Reptilledererzeugnisse, Pelze, Präparate und vieles mehr. Eine Liste aller besonders geschützten Arten kann im Internet unter der Adresse www.wisia.de eingesehen werden. Sie wird regelmäßig durch das Bundesamt für Naturschutz aktualisiert. Vermarktung (Art. 8 EG-Artenschutzverordnung und § 45 BNatSchG) Nachweispflicht für legale Herkunft (§ 46 BNatSchG) Buchführungspflicht (§ 6 BArtSchV) Meldepflicht (§ 7 Abs. 2 BArtSchV) Kennzeichnungspflicht (§ 12 bis 15 BArtSchV) Viele der für den Handel relevanten Arten sind in den Anhängen A und B der EG-Artenschutzverordnung aufgeführt. Für sie gelten EU-weit die gleichen Vermarktungsvorschriften. Verkauf und Kauf von Tieren und Pflanzen der in Anhang A der EG-Artenschutzverordnung genannten Arten sind nur bei Vorliegen der vorgeschriebenen Bescheinigung (sogenannte EG-Vermarktungsgenehmigung) erlaubt. Verkauf und Kauf von Tieren und Pflanzen der in Anhang B der EG-Artenschutzverordnung genannten Arten sind erlaubt, wenn deren rechtmäßige Herkunft durch geeignete Dokumente oder Belege nachgewiesen werden kann (z.B. Vorerwerb, ordnungsgemäße Einfuhr oder Nachzucht, siehe auch Nachweispflicht für legale Herkunft ). Verkauf und Kauf von Tieren und Pflanzen der in Anhang IV der FFH-Richtlinie und in der Anlage 1 Bundesartenschutzverordnung genannten Arten ist in der Bundesrepublik nur erlaubt, wenn diese nachweislich aus Gefangenschaftsnachzuchten von legalen Elterntieren stammen. Im Rahmen der freien Beweisführung ist die Nachzucht nachzuweisen. Bitte wenden Sie sich bei Unklarheiten immer vor dem Kauf eines geschützten Exemplars an die zuständige Naturschutzbehörde. Formular für die Vermarktungsgenehmigungen und Vorlagebescheinigungen gemäß EG-Artenschutzverordnung Weitere Informationen zur Vermarktung in der Dienstleistungs­datenbank Wer Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten besitzt oder die tatsächliche Gewalt darüber ausübt, muss der zuständigen Behörde auf Verlangen die legale Herkunft und damit den rechtmäßigen Besitz der Exemplare nachweisen . Werden die erforderlichen Nachweise nicht erbracht, können die Exemplare eingezogen werden. Nachweise sind vom jeweiligen Besitzer zu erbringen. Abhängig von der jeweiligen Einstufung der Tiere und Pflanzen in eine der verschiedenen Schutzkategorien sind für den Nachweis verschiedene Dokumente/Belege erforderlich. *) Eine Ausnahme existiert für sogenannte “Antiquitäten”. Dies sind verarbeitete Gegenstände (z.B. Schmuckstücke, Dekorations-, Kunst-, Gebrauchsgegenstände oder Musikinstrumente) aus Arten des Anhanges A, die vor mehr als 50 Jahren vor Inkrafttreten der EG-Artenschutzverordnung (vor dem 03.03.1947) bearbeitet und erstmals erworben wurden. Diese können ohne EG-Vermarktungsgenehmigung verkauft oder gekauft werden. Im Rahmen der freien Beweisführung muss diese Tatsache jedoch nachgewiesen werden, z.B. durch ein Gutachten eines anerkannten Sachverständigen (z.B. WA-Sachverständigen oder IHK-Sachverständigen ), einem Auszug aus einem Kunstkatalog usw. Bezüglich der Ein- und Ausfuhr von Antiquitäten siehe www.bfn.de Wer besonders geschützte Tiere oder Pflanzen ohne die entsprechenden Nachweise besitzt, zum Kauf anbietet, verkauft oder kauft, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Wer gewerbsmäßig Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten erwirbt, be- oder verarbeitet oder in den Verkehr bringt, muss ein Aufnahme- und Auslieferungsbuch mit täglicher Eintragung führen, nach folgendem Muster: Bei Teilen und Erzeugnissen, deren Verkaufspreis unter 250 € liegt, braucht der Name und die Anschrift des Käufers nicht eingetragen werden. Jeder Händler ist verpflichtet, die Legalität der Exemplare durch entsprechende Dokumente/Nachweise zu prüfen und das Vorliegen der entsprechenden Nachweise im Aufnahmebuch zu vermerken und diese Unterlagen an den Käufer weiterzugeben. Die Bücher müssen unveränderlich sein (keine computergestützte Buchführung) und sind nach dem Ende eines Kalenderjahres für mindestens fünf weitere Jahre aufzubewahren. Wer ein Aufnahme- und Auslieferungsbuch nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise führt oder es der zuständigen Behörde nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt, handelt ordnungswidrig. Wer Wirbeltiere der besonders geschützten Arten hält, hat der nach Landesrecht zuständigen Behörde unverzüglich nach dem Beginn der Haltung den Bestand der Tiere schriftlich anzuzeigen. Gleiches gilt für den Abgang. Unverzüglich bedeutet, dass spätestens acht Tage nach dem Beginn der Haltung, der festgestellten Nachzucht, des eingetretenen Verlustes (Tod/entflogen) oder nach der Abgabe an Dritte, diese Meldung abgeschickt werden muss. Im Land Berlin sind die Meldungen an die bezirklichen Umwelt- und Naturschutzbehörden zu richten. Die Meldung ist über diese Online-Formulare möglich. Die Meldung muss Angaben enthalten zu Art, Anzahl, Alter, Geschlecht, Herkunft oder Verbleib, Standort, Verwendungszweck und Kennzeichen der Tiere. Der Meldung sind die Dokumente (z.B. EG-Bescheinigungen) oder sonstige Nachweise (Nachzuchtbescheinigung, Kaufbeleg) zum Nachweis des legalen Besitzes im Original beizulegen. Die Meldepflicht gilt sowohl für den Abgebenden als auch für den Übernehmenden, d.h. der Abgebende meldet den Abgang aus seinem Bestand und der Übernehmende meldet den Zugang bei der jeweils für seinen Wohnsitz zuständigen Behörde. Nichtmeldung, nicht rechtzeitige oder unvollständige Meldungen können als Ordnungswidrigkeiten geahndet werden. Tiere , die in Anlage 5 BArtSchV aufgeführt sind (z.B. einige Sittiche, Fasane, Schlangen u.a.), müssen nicht gemeldet werden. Sie sind aber besonders geschützt und unterliegen der Nachweis- und der Buchführungspflicht. Für den gewerblichen Handel (z.B. Zoohandlungen) besteht anstelle der Meldepflicht die Buchführungspflicht . Auf der Grundlage der EG-Artenschutzverordnung und der Bundesartenschutzverordnung ist die Kennzeichnung bestimmter Tierarten vorgeschrieben. Die Kennzeichnung dient der Identitätskontrolle. Mit ihrer Hilfe soll der illegale Handel mit geschützten Arten verhindert werden. Die ordnungsgemäße Kennzeichnung der kennzeichnungspflichtigen Arten ist Voraussetzung für die Erteilung von EG-Bescheinigungen. Die Kennzeichnungspflicht (Ringe, Dokumentation oder Transponder) gilt auch für Tiere, die eine CITES-Bescheinigung (blau) oder EG-Bescheinigung ohne Kennzeichnungen haben oder für Nachzuchten, für die noch keine EG-Bescheinigung beantragt wurde. Ausnahmen von den Kennzeichnungsvorschriften sind im Land Berlin bei der Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt zu beantragen. Alle Tiere der in Anlage 6 Bundesartenschutzverordnung aufgeführten besonders geschützten Arten unterliegen dieser Kennzeichnungspflicht. Sie sind nach den dort festgeschriebenen Methoden zu kennzeichnen. Hierbei gilt: Gezüchtete Vögel sind mit einem geschlossenen Ring zu kennzeichnen (Ringgrößen gemäß Anlage 6). Nur wenn dieses aus individuellen Gründen nicht möglich ist, kann auf begründeten Antrag eine andere Kennzeichnungsmethode durch die zuständige Behörde zugelassen werden. Andere (nicht gezüchtete) Vögel sind vorrangig nach Wahl des Halters mit einem offenen Ring (Ringgrößen gemäß Anlage 6) oder einem Transponder zu kennzeichnen. Weitere Kennzeichnungsmethoden bedürfen der Genehmigung. Säugetiere müssen mit einem Transponder gekennzeichnet werden. Nach Genehmigung sind die Dokumentation oder sonstige Kennzeichen (z.B. Tätowierung, molekulargenetische Untersuchungen) zulässig. Reptilien sind vorrangig nach Wahl des Halters mit Transpondern zu kennzeichnen oder mittels Dokumentation individualisierbar zu machen. Andere Kennzeichnungsmethoden dürfen nur nach Genehmigung erfolgen. Das Kennzeichen (Ring oder Mikrochip) muss sich immer am/im Tier befinden, da dieses Tier sonst nicht dem entsprechenden Dokument zugeordnet werden kann und so die Identität nicht mehr gewährleistet ist. Die Kennzeichnung mit Transponder ist nur dann möglich, wenn das Tier mehr als 200 g (bei Schildkröten 500 g) wiegt. Der Transponder darf nur von einem Tierarzt implantiert werden. Der Verlust oder die Entfernung eines Kennzeichens ist sofort der zuständigen Behörde zu melden. Die notwendige Entfernung eines Kennzeichens aus medizinischen Gründen ist durch ein ärztliches Attest nachzuweisen. Eine Dokumentation muss eine zeichnerische oder fotografische Darstellung individueller Körpermerkmale enthalten, die eine Identifizierung ermöglicht. Die Darstellung ist um eine Beschreibung des Tieres mit Angaben zur Größe, Gewicht, Geschlecht und Alter zu ergänzen. Ebenso sollen vorhandene Besonderheiten beschrieben werden. Die Dokumentation ist in solchen Zeitabständen zu wiederholen, dass mögliche Änderungen der Körpermerkmale nachvollziehbar sind. Die Anlage 6 BArtSchV enthält bei einigen Tieren in der Spalte Dokumentation zusätzlich Angaben zu Fußnoten. Die Fußnoten geben an, welches Körpermerkmal/-teil in der Dokumentation dargestellt werden soll (z.B. bei Schildkröten und Madagaskar-Boas). Verstöße gegen die Kennzeichnungsvorschriften stellen eine Ordnungswidrigkeit dar (z.B. nicht oder nicht richtige Kennzeichnung, Veränderung, Entfernung, Nichtvorlage der Dokumentation usw.) Zur Identifizierung/Kennzeichnung von besonders geschützten Reptilien insbesondere Landschildkröten des Anhanges A der EG-Artenschutzverordnung ist neben der Kennzeichnung mittels Transponder die Fotodokumentation zulässig. Beispiele und Hilfen zur Anfertigung von Fotodokumentationen gibt die Broschüre der DGHT “Fotodokumentation von geschützten Reptilien” von Caroline Bender. Die Kennzeichnung der in Anlage 6 BArtSchV aufgeführten Tiere darf nur mit den Kennzeichen (Ringen und Transpondern) erfolgen, die von der Ringausgabestelle eines der folgenden zugelassenen Verbänden ausgegeben werden: BNA – Bundesverband für fachgerechten Natur- und Artenschutz e.V., Postfach 1110, 76707 Hambrücken, Tel.: (07255) 2800 BNA ZZF – Zentralverband Zoologischer Fachbetriebe Deutschlands e.V., Postfach 6164, 65051 Wiesbaden, Tel.: (0611) 447553-0 ZZF

Handelsartenschutz: Besitz, Handel und Haltung von Arten

Tiere und Pflanzen werden der Natur entnommen, zur Ware gemacht; als Käfigvogel eingesperrt, als exotische Schlange im heimischen Terrarium bestaunt oder zur Handtasche verarbeitet mit sich herumgetragen. Die Gründe hierfür sind vielfältig: Interesse an der Natur, Tierliebe, Sammelleidenschaft, Eitelkeit, Angeberei, Gedankenlosigkeit – die Folgen für die Arten sind oft fatal. Wer macht sich beim Kauf eines gefiederten Zimmergenossen schon Gedanken darüber, dass jährlich rund 1,5 Millionen wild gefangene Vögel legal und illegal in die Europäische Union importiert werden? Oder dass für Schneeglöckchen- oder Alpenveilchen-Zwiebeln in der Türkei ganze Lebensräume vernichtet werden? Das Geschäft mit der Natur boomt nach wie vor. Jährlich übersteigt der Handelswert von hunderttausenden Reptilien, rund einer Million Papageien und vielen Millionen Pflanzen weltweit die Milliardengrenze. Der Internationale Handel ist nach der Lebensraumzerstörung eine der Hauptgefährdungen für den Bestand wild lebender Tiere und Pflanzen. In der Erkenntnis, dass die frei lebenden Tiere und Pflanzen in ihrer Schönheit und Vielfalt einen unersetzlichen Bestandteil der natürlichen Systeme der Erde bilden, den es für die heutigen und künftigen Generationen zu schützen gilt, im Bewusstsein, dass die Bedeutung der frei lebenden Tiere und Pflanzen in ästhetischer, wissenschaftlicher und kultureller Hinsicht sowie im Hinblick auf die Erholung und die Wirtschaft ständig zunimmt, in der Erkenntnis, dass die Völker und Staaten ihre frei lebenden Tiere und Pflanzen am besten schützen können und schützen sollten sowie in der Erkenntnis, dass die internationale Zusammenarbeit zum Schutz bestimmter Arten frei lebender Tiere und Pflanzen vor einer übermäßigen Ausbeutung durch den internationalen Handel lebenswichtig ist, im Bewusstsein der Notwendigkeit, dazu geeignete Maßnahmen unverzüglich zu treffen, ist am 3. März 1973 das Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen – das so genannte Washingtoner Artenschutzübereinkommen (WA) – in Kraft getreten. Nach der englischen Bezeichnung des Übereinkommens (Convention on International Trade in Endangered Species of Wild Fauna and Flora) ist das Washingtoner Artenschutzübereinkommen auch unter der Kurzform CITES bekannt ( www.cites.org ). Ziel von CITES ist, den internationalen Handel zu überwachen und zu beschränken. Rund 8.000 Tier- und 40.000 Pflanzenarten sind in den Anhängen benannt. Das Spektrum reicht von Säugetieren über Vögel, Reptilien, Insekten und Muscheln bis zu Pflanzen. Geschützt sind viele Affen, alle Wale, alle Bären- und Katzenarten, alle Papageien, Greifvögel und Eulen, alle Meeres- und Landschildkröten, alle Riesenschlangen, Pfeilgiftfrösche, Steinkorallen sowie alle Kakteen und Orchideen, um einige Artengruppen herauszugreifen. Im Jahre 1976 ist die CITES in Deutschland in Kraft getreten. Seit 1984 wird CITES für alle Mitgliedstaaten der EU durch die “EU-Artenschutzverordnung” umgesetzt. Seither ist die Einfuhr- und Ausfuhr sowie die kommerzielle Verwendung der geschützten Exemplare für alle Mitgliedsstaaten einheitlich und verbindlich geregelt. Durch nationale Bestimmungen des Bundesnaturschutzgesetz und der Bundesartenschutzverordnung werden weitergehende Regelungen getroffen und zusätzliche Arten unter Schutz gestellt. Eine komfortable Recherchemöglichkeit zum Schutzstatus einer Art findet sich auf der Homepage des Bundesamtes für Naturschutz unter www.wisia.de (WISIA – Wissenschaftliches Informationssystem zum Internationalen Artenschutz). Auf den nachfolgenden Seiten werden einige besonders wichtige Instrumente des Artenschutzes genauer beschrieben, die Alle betreffen können, die mit dem Handel von geschützten Arten oder Haltung von Tieren zu tun haben: Dieses beinhaltet Regelungen zur Anmeldung und Kennzeichnung von Tieren geschützter Arten , die jeder Halter geschützter Arten berücksichtigen muss. Für Händler und alle anderen kommerziell mit geschützen Arten umgehende Personen ist hingegen die Buchführungspflicht relevant. Ein schwieriges Thema ist generell die Vermarktung von Arten , und dort insbesondere die Nachweisführung. Bei Ein- und Ausfuhr sind rechtzeitig Genehmigungen einzuholen. Wenn man schon Tiere hält, sollte dies fachkundig geschehen, und hierfür gibt es eine Reihe von Fachgutachten ( Fachgerechte Haltung von Tieren ). Will man Tiere außerhalb des Hauses halten, benötigt man hierfür meistens eine Gehegegenehmigung , und auch zoologische Einrichtungen benötigen für ihre Gehege eine Betriebsgenehmigung. Bild: Dr. Mark Auliya Bestimmungen zu Handel und Besitz besonders geschützter Arten Durch zunehmende Zerstörung ihres Lebensraumes oder durch Naturentnahmen sind viele Tier- und Pflanzenarten in ihrem Bestand gefährdet. Um diese Arten zu erhalten, wurden Entnahme, Besitz und Vermarktung eingeschränkt. Weitere Informationen Bild: Roland Melisch Haltung von Tieren Neben den rechtlichen Bestimmungen zum Besitz (Meldepflicht, Kennzeichnung, Nachweis für den rechtmäßigen Erwerb) ist zu beachten, dass die Errichtung, die Erweiterung, wesentliche Änderung und der Betrieb eines Tiergeheges der Genehmigung bedürfen. Weitere Informationen Bild: Fred Kleinschmidt Sonderfall: Haltung von Tieren in Zoos Die Bedingungen, unter denen Tiere gehalten werden, sollen soweit verbessert werden, dass sie optimal sind. Die Zoos sollen damit ihrer Vorbildfunktion gerecht werden. Weitere Informationen Bild: Astrid Deilmann / WWF Empfehlungen an Fernreisende Exemplare von Arten, die in den Anhängen A oder B der EU-Verordnung aufgeführt sind, dürfen nur nach vorheriger Erteilung einer Einfuhrgenehmigung durch das Bundesamt für Naturschutz importiert werden. Weitere Informationen CITES BfN – Bundesamt für Naturschutz WISIA-online TRAFFIC – the wildlife trade monitoring network WWF Deutschland – Einige Fotos zum Handelsartenschutz mit freundlicher Unterstützung des WWF

Willingmann wirbt für stärkeren Schutz heimischer Tier- und Pflanzenarten

Moorfrosch, Mopsfledermaus, Trauerseeschwalbe – alle drei Arten leben in unterschiedlichen Regionen Sachsen-Anhalts, haben aber eines gemeinsam: ihr Bestand ist stark gefährdet. Zum Tag des Artenschutzes am heutigen Montag betont Umweltminister Prof. Dr. Armin Willingmann, dass dem Erhalt von Tier- und Pflanzenarten auch in wirtschaftlich schwierigen Zeiten die notwendige Priorität eingeräumt werden muss. „Artensterben ist kein abstraktes Phänomen aus fernen Ländern. Es findet praktisch vor unserer Haustür statt. Gerade auch angesichts des fortschreitenden Klimawandels dürfen wir in unseren Bemühungen zum Schutz heimischer Tier- und Pflanzenarten nicht nachlassen“, betonte Willingmann. Der Minister kündigte an, dass das Land in den kommenden Jahren trotz angespannter Haushaltslage einen erheblichen Beitrag leisten werde. Für klassischen Naturschutz stellt das Umweltministerium 2025 mehr als 10 Millionen Euro bereit, ein Teil der Mittel kommt aus Förderprogrammen des Bundes und der EU. Weitere Vorhaben wie die biologische Durchgängigkeit von Gewässern werden über die Europäische Wasserrahmenrichtlinie mit 12 Millionen Euro aus dem Europäische Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) finanziert. Für Sofortmaßnahmen im Rahmen des Programms NaturWasserMensch sind im Doppelhaushalt insgesamt 1,5 Millionen Euro vorgesehen. Landesweit gelten derzeit 1.560 Tier- und Pflanzenarten als akut vom Aussterben bedroht – das sind 7,3 Prozent aller im Land nachgewiesenen Arten. Zu den Lebensräumen der Mopsfledermaus zählen die naturnahen Wälder und Höhlen der Südharzer Karstlandschaft. Im Biosphärenreservat findet die Fledermaus in den geschützten Kernzonen noch geeignete Rückzugsräume. Der Moorfrosch wiederum fühlt sich in Niedermoorgebieten wie dem Drömling mit seinen Erlenbruchwäldern und den zahlreichen feuchten und mit Gräben durchzogenen Grünlandflächen besonders wohl. Sein Bestand ist durch die über Jahrzehnte praktizierte Trockenlegung von Mooren und Feuchtgebieten stark zurückgegangen. Zunehmende Dürre-Perioden infolge des Klimawandels könnten ihm weiter zusetzen. Die Elbe- und untere Havelniederung im Norden des Landes ist derweil ein beliebter Nistplatz der Trauerseeschwalbe. Auch ihr Bestand ist durch die Zerstörung der Lebensräume in den vergangenen Jahrzehnten stark zurückgegangen. Im Biosphärenreservat Mittelelbe wurden deshalb rund 250 künstliche Nisthilfen auf Gewässer ausgebracht. Renaturierungs- und Wiedervernässungsmaßnahmen sollen den Bestand weiter stabilisieren. Neben dem Land unterstützt auch der Bund Maßnahmen zum Erhalt der Biodiversität. Ein zentraler Baustein auf Bundesebene ist dabei das „Aktionsprogramm natürlicher Klimaschutz“ (ANK), bei dem es unter anderem um Themen wie Moorschutz, Artenschutz und Stadtgrün geht. 300.000 Euro hat das Umweltministerium Sachsen-Anhalt für die Kofinanzierung von Fördervorhaben eingeplant. „Beim Natur- und Umweltschutz sind Land, Bund und auch die EU gefragt. Wenn weiterhin alle Ebenen an einem Strang ziehen, kann es gelingen, die Artenvielfalt auch in Zeiten des Klimawandels bei uns im Lande und andernorts zu erhalten“, so Willingmann. „Trotz großer Herausforderungen gibt es keinen Grund, hier den Kopf in den Sand zu stecken.“ Impressum: Ministerium für Wissenschaft, Energie, Klimaschutz und Umwelt des Landes Sachsen-Anhalt Pressestelle Leipziger Str. 58 39112 Magdeburg Tel: +49 391 567-1950, E-Mail: PR@mwu.sachsen-anhalt.de , Facebook , Instagram , LinkedIn , Mastodon und X

InseGdA ‒ Artenvielfalt im Eger- und Röslautal

Eine wesentliche Ursache des Insektenrückgangs ist der Verlust der spezifischen Lebensräume. Auch in den Auen ist der Verlust deutlich. Ziel des Projektes InseGdA ist es daher, einen räumlichen Verbund aquatischer und terrestrischer Lebensräume mit gesteigerter Eignung als Lebensraum für viele auetypische Insektenarten zu schaffen und insektenfreundliche Bewirtschaftungsmethoden zu entwickeln.

Sandküste St. Peter-Ording

Der Verlust wertvoller Lebensräume sowie der beschleunigte Meeresspiegelanstieg gefährden die biologische Vielfalt der zum schleswig-holsteinischen Wattenmeer gehörenden Sandküste von St. Peter-Ording. Das Projekt möchte die Natürlichkeit und Artenvielfalt vor allem der Binnendünen dieses Küstenabschnitts wiederherstellen und stärken. Die Maßnahmen sollen die Küste auf zukünftige Veränderungen durch den Meeresspiegelanstieg vorbereiten.

BienenBrückenBauen

Der starke Rückgang von Insekten ist hauptsächlich auf den Verlust von Lebensräumen und damit fehlenden Nist- und Nahrungsangeboten zurückzuführen. Um diesem Trend entgegenzuwirken, zielt das vorliegende Projekt auf Anpflanzungen von Wildpflanzen als Pollen- und Nektarlieferanten sowie auf die Schaffung von Nisthabitaten. Durch eine gezielte Auswahl von Projektflächen und ihre räumlich gut verteilte Anordnung soll ein wertvoller Habitatverbund im Stadtgebiet Dresden geschaffen werden.

1. Ausgangssituation

Der Verlust und die Beeinträchtigung von Lebensräumen und die damit verbundene Dezimierung der Artenvielfalt gehören nach wie vor zu den zentralen Umweltproblemen unserer Zeit. Ursachen hierfür sind Zerstörung, Schädigung sowie Verinselung und Zerschneidung von Lebensräumen insbesondere als Auswirkungen des Städtebaus, des Baues von Verkehrsanlagen, des Rohstoffabbaus und der intensiven landwirtschaftlichen Nutzung. „Flächenverbrauch und intensive Flächennutzungen haben nicht nur zu einer Reduzierung von Umfang und Qualität der Lebensräume wildlebender Tier- und Pflanzenarten geführt, sondern insbesondere auch zu einer Zerstörung der gesamtlandschaftlichen ökologischen Zusammenhänge. Ein ehemals eng verwobenes Gesamtsystem aus natürlichen, naturnahen und kulturgeprägten Lebensräumen wurde zunehmend in isolierte Einzelteile zerlegt, so dass wichtige Vernetzungsbeziehungen für den Austausch von Arten und Populationen als Grundlage für die Erhaltung der biologischen Vielfalt verloren gegangen sind“. [Burkhardt, R., Baier, H., Bendzko, U., Bierhals, E., Finck, P., Liegl, A., Mast, R., Mirbach, E., Nagler, A., Pardey, A., Riecken, U., Sachteleben, J., Schneider, A., Szekely, S., Ullrich, K., Hengel U., Van, Zeltner, U. & F.  Zimmermann (2004): Empfehlungen zur Umsetzung des § 3 BNatSchG „Biotopverbund“ - Ergebnisse des Arbeitskreises „Länderübergreifender Biotopverbund“ der Länderfachbehörden mit dem BfN. Naturschutz und Biologische Vielfalt 2, Bonn. - 84 S.] Letzte Aktualisierung: 11.07.2019

Umweltministerium fördert Planungen für großes Naturschutzprojekt an Saale und Unstrut

Das Umweltministerium will die Artenvielfalt an Saale und Unstrut stärken. Mit finanzieller Unterstützung von Bund und Land in Höhe von rund 1,38 Millionen Euro erstellt der Geo-Naturpark „Saale-Unstrut-Triasland“ e. V. bis 2027 zunächst einen Plan zur Pflege und Entwicklung einer etwa 4.000 Hektar großen Fläche im Naturpark – das entspricht gut 5.600 Fußballfeldern. Im zweiten Schritt sollen dann bis 2037 großflächige Naturschutzmaßnahmen umgesetzt werden; für diese zweite Projektphase werden derzeit rund 17 Millionen Euro aus Bundes- und Landesmitteln veranschlagt. Ziel des so genannten Naturschutzgroßprojektes im südwestlichen Sachsen-Anhalt sind Erhalt und Pflege gefährdeter Lebensräume wie Mager- und Trockenrasen entlang der Steilhänge von Saale und Unstrut sowie deren Nebentälern. Diese Lebensräume sind für zahlreiche seltene und gefährdete Arten wichtig, etwa für Orchideen wie Ragwurz oder Knabenkraut, das Apenninen-Sonnenröschen und Schmetterlinge wie den Thymian-Ameisenbläuling. Auch wärmeliebende Reptilien wie die ungiftige Schlingnatter und die Zauneidechse kommen im Projektgebiet vor. Aufgrund der aktuell fehlenden Nutzung durch intensivierte Landwirtschaft und Wegfall traditioneller Nutzungsformen wie der Schäferei verbrachen und verbuschen diese Flächen zunehmend, was wiederum die Lebensräume dort wildlebender Tier- und Pflanzenarten bedroht. Zur Stärkung einer nachhaltigen Regionalentwicklung setzt sich der Geo-Naturpark als Projektträger des Naturschutzgroßprojektes für eine Entbuschung und Beweidung der Flächen ein, um die dortigen Lebensräume zu erhalten. Umweltminister Prof. Dr. Armin Willingmann betont: „Auf den auch aus bundesweiter Sicht bedeutsamen Projektflächen war in den vergangenen Jahren ein Verlust an Lebensräumen und damit ein deutlicher Rückgang der Biodiversität zu verzeichnen. Hier wollen wir gegensteuern, um die Standorte als Lebensraum für landes- und teilweise bundesweit seltene und gefährdete Tier- und Pflanzenarten zu sichern und zu verbessern.“ Naturschutz dürfe dabei nicht nach Kassenlage erfolgen. „Auch in finanziell schwierigen Zeiten nehmen wir unsere Verantwortung für den Erhalt von Umwelt und Heimat ernst“, ergänzte der Minister. Für die Planungsphase des neuen Naturschutzgroßprojektes sind Mittel in Höhe von insgesamt bis zu 1,51 Millionen Euro vorgesehen. Zu den rund 1,38 Millionen von Bund (Programm „chance.natur“) und Land kommen noch Eigenmittel des Geoparks in Höhe von rund 136.000 Euro aus Zuschüssen des Burgenlandkreises und des Saalekreises hinzu. Impressum: Ministerium für Wissenschaft, Energie, Klimaschutz und Umwelt des Landes Sachsen-Anhalt Pressestelle Leipziger Str. 58 39112 Magdeburg Tel: +49 391 567-1950, E-Mail: PR@mwu.sachsen-anhalt.de , Facebook , Instagram , LinkedIn , Mastodon und X

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