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Neue Untersuchungen bestätigen Zusammenhang zwischen Weichmachern in Kinderurin und Verwendung von Sonnenschutzmitteln

Aktuelle Untersuchungsergebnisse des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) sowie der Chemischen und Veterinäruntersuchungsämter (CVUÄ) in Nordrhein-Westfalen bestätigen den Zusammenhang, dass der Weichmacher DnHexP (Di-n-hexyl-Phthalat) aus Verunreinigungen im UV-Filter DHHB (Diethylamino-hydroxybenzoyl-hexyl-benzoat) in Sonnenschutzmitteln stammt. Bisher untersuchte Sonnenschutzmittel wiesen teilweise Verunreinigungen mit dem Weichmacher DnHexP auf. Dies zeigt sich auch in den Kinderurin-Untersuchungen des LANUV. Die Belastungen liegen jedoch für über 99 Prozent der 250 untersuchten Kinder unterhalb der Schwelle für eine gesundheitliche Besorgnis. Somit ist die Verwendung von Sonnenschutzmitteln in der Regel sicher. Aus Gründen der Vorsorge muss aber sichergestellt sein, dass Sonnenschutzmittel nicht mit DnHexP verunreinigt sind. Die nordrhein-westfälischen Behörden haben außerdem zusammen mit Kosmetikherstellern, vertreten durch die Fachverbände, herausgefunden, dass es möglich ist, Sonnenschutzmittel so herzustellen, dass der UV-Filter DHHB frei von Verunreinigungen ist. Deshalb wurden Hersteller dazu aufgefordert, vorsorglich ihre Produktion so umzustellen, dass keine schädlichen Weichmacher mehr messbar sind. Alle Bewertungen sind weiterhin vorläufig, da die bundesweit laufende Ursachenforschung noch nicht abgeschlossen ist. Im laufenden Jahr soll es ein neues bundesweites Monitoring geben, um einen neuen Orientierungswert für die technische Vermeidbarkeit von DnHexP im UV-Filter DHHB abzuleiten. Das LANUV untersucht regelmäßig im Auftrag des Umweltministeriums Nordrhein-Westfalen den Urin von 250 Kindern im Alter von zwei bis sechs Jahren auf verschiedene Schadstoffe wie Weichmacher, Pestizide oder Konservierungsmittel. Im Januar 2024 hatte das Landesamt erstmals Mono-n-hexyl-Phthalat (MnHexP), ein Stoffwechselabbauprodukt des Weichmachers DnHexP, im Kinderurin gefunden. Der Weichmacher DnHexP darf seit 2019 nicht mehr in kosmetischen Mitteln enthalten sein, weil er im Verdacht steht, die Fruchtbarkeit zu schädigen. In einer früheren Auswertung des LANUV vom März 2024 konnte bereits gezeigt werden, dass es einen Zusammenhang zwischen der Nutzung von Sonnencreme und erhöhten MnHexP-Belastungen im Urin der Kinder gibt. Das LANUV hat daraufhin im Jahr 2024 zwei weitere Nachweisverfahren geführt, die zum einen bei einer erneuten Kontrolle ähnlich auffällige Werte ergaben: In weiteren 250 Kinderurinproben von 2023/2024 wurde bei 55 Prozent der Proben MnHexP nachgewiesen. Bei zwei Proben wurden MnHexP-Konzentrationen gemessen, die oberhalb des von der Kommission Human-Biomonitoring im März 2024 abgeleiteten gesundheitlichen Beurteilungswertes (HBM-I-Wert) von 60 Mikrogramm pro Liter lagen. Dieser HBM-I-Wert stellt einen Vorsorgewert für die Allgemeinbevölkerung dar. Bei einer Überschreitung sollte der Messwert kontrolliert, nach Quellen für die Belastung gesucht und diese minimiert werden. Zum anderen hat das Landesamt in Zusammenarbeit mit den für den gesundheitlichen Verbraucherschutz zuständigen Behörden und Wirtschaftsbeteiligten Sonnenschutzmittel als mögliche Quelle identifiziert. „Die neuen Untersuchungsergebnisse bestätigen den Zusammenhang, dass der Weichmacher aus dem verunreinigten UV-A-Filter DHHB in Sonnenschutzmitteln stammt“, erklärt Elke Reichert, Präsidentin des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz. „Wir haben in dieser Studienreihe nicht nur auf eine Belastung mit dem Weichmachermetaboliten geschaut. Wir haben in den Urinproben der Kinder auch nach Stoffwechselprodukten des verunreinigten UV-Filters gesucht. Unsere Ergebnisse bestätigen für einen Großteil der Proben den Zusammenhang zwischen dem Weichmacher und dem kontaminierten UV-Filter.“ „Damit tragen die Ergebnisse des Landesumweltamtes NRW wesentlich zur Aufklärung dieser bundesweiten Problematik bei. Die KISA-Studie des LANUV ist wichtig, um frühzeitig Hinweise auf mögliche Umweltbelastungen zu erhalten und gegensteuern zu können. Je mehr Transparenz und Aufklärung wir schaffen, desto mehr Schutz resultiert daraus am Ende für uns alle“, erklärt Umweltminister Oliver Krischer. Die Ergebnisse des LANUV zeigen auch, dass mindestens ein Drittel der Kinder Abbauprodukte des UV-Filters aufwiesen, ohne dass der Weichmachermetabolit bei ihnen nachgewiesen wurde. Dies bestätigt, dass die Herstellung von UV-Filtern ohne DnHexP-Verunreinigung möglich ist und dass DnHexP-freie Sonnenschutzprodukte am Markt verfügbar sind. Seit Anfang 2024 werden in Nordrhein-Westfalen und anderen Bundesländern verstärkt Untersuchungen von Sonnenschutzmitteln und von sog. UV-A-Filtern durchgeführt. Die CVUÄ in Nordrhein-Westfalen, die für kosmetische Mittel zuständig sind, untersuchten 42 Sonnenschutzmittel. Die Ergebnisse zeigen, dass die gemäß EU-Kosmetikverordnung festgelegte maximale Einsatzkonzentration von zehn Prozent des UV-A-Filters DHHB in kosmetischen Mitteln bei keinem der untersuchten Produkte überschritten wurde. In 31 (74 Prozent) untersuchten Produkten wurden DHHB-Gehalte nachgewiesen, in elf Sonnenschutzmitteln war kein DHHB nachweisbar. Bei sechs Sonnenschutzmitteln (14 Prozent) wurden DnHexP-Gehalte zwischen 0,8 und 5,9 mg/kg bestimmt. Bei 86 Prozent war kein DnHexP nachweisbar. Die in Nordrhein-Westfalen ermittelten Analyseergebnisse decken sich mit denen anderer Bundesländer. Neben Sonnenschutzmitteln selbst wurden auch weitere zwölf Proben des Rohstoffes DHHB (UV-A-Filter) analysiert. In allen Proben war DnHexP nachweisbar. Bei zehn Proben lagen die Gehalte zwischen 9,9 bis 69,7 mg/kg; zwei Proben wiesen Gehalte von über 100 mg/kg auf. Die ermittelten Analysenergebnisse zeigen, dass sich die DnHexP-Gehalte im Rohstoff unterscheiden können. Das Bundesamt für Risikobewertung geht davon aus, dass selbst bei höheren Verunreinigungen ein hinreichender Sicherheitsabstand besteht und eine gesundheitliche Beeinträchtigung daher sehr unwahrscheinlich ist. Für Verbraucherinnen und Verbraucher bedeuten die Ergebnisse, dass die auf dem Markt bereitgestellten Sonnenschutzmittel sicher sind und dass es auch Sonnenschutzmittel mit DHHB ohne nachweisbare Verunreinigung mit DnHexP gibt. Verbraucherschutzministerin Silke Gorißen: „Die Chemischen und Veterinäruntersuchungsämter in Nordrhein-Westfalen leisten mit ihren Untersuchungen einen bedeutenden Dienst, um Verbraucherinnen und Verbraucher vor gesundheitlichen Gefahren, Irreführung und Täuschung zu schützen." Das Verbraucherschutzministerium Nordrhein-Westfalen schließt sich weiterhin allgemein der geltenden Empfehlung an, dass Verbraucherinnen und Verbrauchern keinesfalls auf Sonnenschutzmittel verzichten sollen, denn UV-Strahlung ist nach wie vor die Hauptursache für die Entstehung von Hautkrebs. Aufgrund der Zusammenhänge haben die zuständigen Lebensmittelüberwachungsbehörden und die Wirtschaftsbeteiligten Maßnahmen zur weiteren Minimierung der Verunreinigungen eingeleitet. Weichmacher gehören zu den vom LANUV untersuchten Stoffen. Eine wichtige Weichmacher-Gruppe sind die Phthalate. Diese Stoffe werden im Körper des Menschen in sogenannte Metaboliten umgewandelt und mit dem Urin ausgeschieden. Viele Phthalate sind für die Gesundheit des Menschen schädlich, da sie Effekte auf das Fortpflanzungssystem haben. Für eine Reihe von Phthalaten bestehen deshalb umfangreiche Verwendungsbeschränkungen. Vom LANUV werden aktuell insgesamt 35 Phthalat-Metaboliten im Urin von Kindern untersucht. Allen an der Studie teilnehmenden Erziehungsberechtigten bietet das LANUV eine umfassende umweltmedizinische Beratung zu den ermittelten Ergebnissen an. Kinder mit Überschreitungen können eine Nachuntersuchung erhalten. Außerdem bietet das LANUV den Erziehungsberechtigten an, nach den möglichen Quellen für die erhöhte Belastung zu suchen. Das LANUV untersucht regelmäßig im Auftrag des NRW-Umweltministeriums die Schadstoffbelastung von Kindern aus Nordrhein-Westfalen (KiSA-Studie NRW). Alle drei Jahre wird seit 2011 der Urin von jeweils 250 Kindern im Alter von zwei bis sechs Jahren auf verschiedene Schadstoffe wie Weichmacher, Pestizide oder Konservierungsmittel analysiert. Der nächste reguläre Durchgang erfolgt in den Jahren 2026/27. Solche Untersuchungen wie die KiSA-Studie NRW werden als Human-Biomonitoring bezeichnet. Mit den LANUV-Daten aus dem Human-Biomonitoring lassen sich zeitliche Veränderungen in der Schadstoffbelastung der Kinder aufzeigen. Sie dienen als Frühwarnsystem für das Erkennen von Belastungen mit Schadstoffen. Pressemitteilung des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Verkehr NRW zurück

Wasch- und Reinigungsmittel Wissenswertes Weiterführende Links

Die Verordnung (EG) Nr. 648/2004 über Detergenzien (DetergV) regelt das Inverkehrbringen von Wasch- und Reinigungsmitteln sowie den darin enthaltenen Tensiden. In Deutschland gilt seit 2007 ergänzend zur EU-Detergenzienverordnung das Wasch- und Reinigungsmittelgesetz (WRMG) . Wasch- und Reinigungsmittel (WRM) werden in vielen Bereichen des Alltags eingesetzt – im Haushalt, im Gewerbe und in der Industrie. Mittlerweile kann aus einer Vielzahl an Produkten gewählt werden. Mögliche Gefährdungen für die Gesundheit und Umwelt werden häufig unterschätzt. Neben dem Eintrag der Inhaltsstoffe ins Abwasser spielen zunehmend gesundheitliche Belastungen eine Rolle bei der Sicherheitsbewertung von Wasch- und Reinigungsmitteln. Es gibt eine Vielzahl an Duft- und Konservierungsmitteln von denen bekannt ist, dass sie Allergien auslösen bzw. verstärken können. Informationen darüber, ob ein Wasch- und Reinigungsmittel solche Duft- und Konservierungsmittel enthält, sind auf der Verpackung zu finden. Auf der Verpackung ist eine Internetadresse anzugeben, unter welcher zum jeweiligen Produkt das Verzeichnis der Inhaltsstoffe abrufbar ist. Wasch- und Reinigungsmittel EU-Infos für Verbraucher Aktualisierungsdatum 11.02.2025 Nutzungsbedingungen externer Webseiten - ECHA - EUR-Lex - BAuA - Bundesumweltministerium

Neue Funde von Weichmacher im Kinderurin

Bei einer verdachtsbezogenen Untersuchung im Herbst 2023 wurde die Substanz Mono-n-hexyl-Phthalat (MnHexP) erstmals in Urinproben von Kindern aus dem Zeitraum 2020/21 gefunden. Auch in Rückstellproben aus den Jahren 2017/18 wurde die Substanz gefunden, allerdings in geringeren Konzentrationen. Die Substanz MnHexP kann als ein Abbauprodukt des Phthalates Di-n-hexyl-Phthalat (DnHexP) im Körper entstehen. Diese Abbauprodukte werden als Metaboliten bezeichnet. Phthalate werden als Weichmacher Kunststoff-Produkten zugesetzt und können aus diesen freigesetzt werden und so zu einer Belastung führen. „Mit der Human-Biomonitoring-Studie des LANUV haben wir ein Instrument entwickelt, mit dem Trends der Schadstoff-Belastung bei Kindern beobachtet und über einen längeren Zeitraum nachvollzogen werden“, erläuterte Dr. Barbara Köllner, Vizepräsidentin des nordrhein-westfälischen Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV). „Die regelmäßigen Untersuchungen haben daher eine große Bedeutung als Frühwarnsystem. Sie zeigen uns im aktuellen Fall in den Proben aus 2020/21 im Vergleich zu den Proben aus 2017/18 eine Zunahme des Metaboliten MnHexP. Jetzt gilt es, dies gesundheitlich zu bewerten und die Ursache für diese Belastung herauszufinden.“ Für die gesundheitliche Bewertung der gemessenen MnHexP-Konzentrationen gibt es bisher kein Bewertungskriterium. Das LANUV hat daher die Kommission Human-Biomonitoring des Umweltbundesamtes eingebunden und gebeten, die gesundheitliche Beurteilung dieses Weichmacher-Metaboliten mit Vorrang in ihr Arbeitsprogramm aufzunehmen. Das LANUV geht davon aus, dass das Problem nicht auf Nordrhein-Westfalen begrenzt ist. Deshalb wurden Abstimmungen mit Behörden auf Landes- und Bundesebene aufgenommen. Seit dem Jahr 2013 steht der Weichmacher DnHexP in der Europäischen Union auf der Liste der besonders besorgniserregenden Stoffe. Als Weichmacher ist dieses Phthalat in kosmetischen Mitteln, Lebensmittelkontaktmaterialien und in Spielzeug deshalb nicht mehr zugelassen. Trotz dieser Beschränkungen wurde nun in 61 Prozent der untersuchten 250 Urinproben aus den Jahren 2020/21 der Metabolit nachgewiesen. Vor dem Hintergrund, dass der Weichmacher DnHexP nach Angaben der Europäischen Chemikalienbehörde ECHA nur in sehr geringen Mengen hergestellt und eingesetzt werden kann, kann aktuell noch keine Ursache für die gefundene Belastung benannt werden. Um die Belastung zeitlich einzugrenzen, hat das LANUV nach Vorliegen der ersten Messergebnisse der Jahre 2020/21 Rückstellproben aus dem Zeitraum der Jahre 2017/18 auf MnHexP untersuchen lassen. In diesem Untersuchungszeitraum wurde der Metabolit MnHexP in 26 Prozent der Urinproben gefunden. Im Mittel lagen die Belastungen in den Proben aus 2017/18 bei 0,28 Mikrogramm pro Liter, in 2020/21 bei 2,09 Mikrogramm pro Liter. In beiden untersuchten Zeiträumen zeigten sich MnHexP-Befunde in Proben aus ganz Nordrhein-Westfalen. Nachgewiesen wurde der Metabolit sowohl im ländlichen als auch im urbanen Bereich. Bisher gibt es keine Hinweise, dass die Belastungen aus der Umwelt oder aus dem Trinkwasser kommt. Befunde oberhalb der Bestimmungsgrenze bedeuten nicht zwangsläufig, dass ein gesundheitliches Risiko besteht. Untersuchungsergebnisse für andere gesundheitlich bewertbare Phthalate zeigen regelmäßig, dass diese auch bei einem hohen Anteil der untersuchten Kindern nachgewiesen werden können, weit überwiegend mit Werten, die keinen Anlass zur gesundheitlichen Besorgnis geben. Weichmacher gehören zu den besonders kritischen, vom LANUV untersuchten Stoffen. Sie werden Kunststoffprodukten zugesetzt, um sie flexibler zu machen. Mit der Zeit können die Weichmacher aus den Produkten entweichen und vom Menschen aufgenommen werden. Eine wichtige Weichmacher-Gruppe sind die Phthalate. Diese Stoffe werden im Körper des Menschen in sogenannte Metaboliten umgewandelt und mit dem Urin ausgeschieden. Viele Phthalate sind für die Gesundheit des Menschen schädlich, da sie Effekte auf das Fortpflanzungssystem haben. Für eine Reihe von Phthalaten bestehen deshalb umfangreiche Verwendungsbeschränkungen. Vom LANUV werden aktuell insgesamt 25 Phthalat-Metaboliten im Urin von Kindern untersucht. Das LANUV untersucht regelmäßig im Auftrag des NRW-Umweltministeriums die Schadstoffbelastung von Kindern aus Nordrhein-Westfalen. Alle drei Jahre wird seit dem Jahr 2011 der Urin von jeweils 250 Kindern im Alter von zwei bis sechs Jahren auf verschiedene Schadstoffe wie Weichmacher, Pestizide oder Konservierungsmittel analysiert. Solche Untersuchungen werden als Human-Biomonitoring bezeichnet. Mit den LANUV-Daten aus dem Human-Biomonitoring lassen sich zeitliche Veränderungen in der Schadstoffbelastung der Kinder aufzeigen. zurück

Reinigung im Haushalt

Weniger ist mehr: umweltfreundlich reinigen Wie Sie Ihr Zuhause umweltschonend und mit wenig Chemie reinigen Entfernen Sie Schmutz möglichst sofort. Dosieren Sie die Reinigungsmittel sparsam und verwenden Sie vorwiegend Konzentrate. Bevorzugen Sie Reinigungsmittel mit dem Blauen Engel oder dem EU-Umweltzeichen. Verzichten Sie auf Desinfektionsreiniger, chlorhaltige Sanitärreiniger, ätzende WC-Reiniger mit anorganischen Säuren und chemische Abflussreiniger. Achten Sie auf Sicherheit und bewahren Sie Reinigungsmittel außerhalb der Reichweite von Kindern auf. Gewusst wie Alle Wasch- und Reinigungsmittel belasten das Abwasser mit Chemikalien. 2021 haben in Deutschland private Verbraucher*innen etwa 1,5 Millionen Tonnen Wasch- und Reinigungsmittel gekauft. Die Stoffe aus diesen Produkten gelangen trotz Kläranlage teilweise über das Abwasser in die Umwelt. Ein nachhaltiger Einsatz schützt die Umwelt, aber auch die eigene Gesundheit. Mechanische Hilfsmittel statt Chemiekeulen: Umweltfreundlicher putzt es sich durch die Unterstützung mechanischer Hilfsmittel. Geeignete Reinigungshilfen wie Mikrofasertücher, Bürsten und Fensterabzieher erleichtern die Reinigung. Verwenden Sie mechanische Rohrreiniger wie Spirale oder Saugglocke. Ebenfalls helfen diese Tipps Reinigungsmittel einzusparen: Frischer Schmutz lässt sich leichter entfernen als eingetrockneter Schmutz. Daher den Schmutz sofort beseitigen. Angebranntes, Saucenflecken und andere Verschmutzungen am Herd und im Backofen vor der nächsten Nutzung entfernen, damit diese nicht stärker einbrennen können. Einweichen in Wasser erleichtert ebenfalls die Reinigung. Wassertropfen am Badewannenrand, an der Duschkabine und an Armaturen nach der Benutzung entfernen. Verwenden Sie für große Flächen einen Abzieher und für kleine Flächen ein Tuch – das verhindert Kalkflecken und beugt Schimmel vor. Die Dosierung ist wichtig: Halten Sie sich an die Dosieranleitung auf der Verpackung, das schont die Umwelt und verhindert Putzstreifen. Lassen Sie sich vom Preis nicht abschrecken und nutzen Sie Reinigungsmittel-Konzentrate. Sie sind zwar auf den ersten Blick teurer, aber ergiebiger als andere Reinigungsmittel. Der Blaue Engel kennzeichnet Produkte, die innerhalb ihrer Gruppe besonders umweltfreundlich sind. Quelle: Blauer Engel EU-Ecolabel: Europaweit erkennen Sie umweltfreundliche Produkte an dieser „Blume“. Quelle: Europäische Kommission Wahl des Reinigungsmittels: Es gibt Reinigungsmittel, die der Umwelt besonders stark schaden. Allzweckreiniger, Handspülmittel, Küchenreiniger/ Scheuermilch und ein saurer Sanitärreiniger auf Basis von Zitronensäure reichen völlig aus, um Küche und Bad sauber zu halten. Wählen Sie Reinigungsmittel mit dem Blauen Engel oder der EU-Umweltblume . Verzichten Sie auf Desinfektionsreiniger, chlorhaltige Sanitärreiniger, ätzende WC-Reiniger mit anorganischen Säuren und chemische Abflussreiniger. Ätzende Reiniger mit starken Säuren oder Laugen erkennen Sie am Gefahrenpiktogramm (siehe Abbildung unten) auf dem Produkt. Ein Reinigungsmittel selbst herzustellen ist kein Garant dafür, dass es umweltfreundlich oder nicht gesundheitsgefährlich ist. Beliebte Bestandteile von DIY-Reinigern wie Orangenöl oder Essigessenz sind zum Beispiel nicht zu empfehlen. Orangen(schalen)öl enthält Limonene, welches Allergien auslösen kann. Essigessenz ist ätzend und kann Armaturen und andere verchromte Teile schädigen. Hygiene in Küche und Bad: Im Alltag kommen Sie mit Keimen in Berührung. Achten Sie deshalb auf die Hygiene. Normale Verschmutzungen in Küche, Bad und WC erfordern zur Beseitigung von Keimen keine Desinfektionsmittel. Klassische Reinigungsmittel reichen hier im Normalfall aus. Vorsicht vor Keimen an den Händen: Vor der Zubereitung von Speisen und nach jedem Toilettengang sollten Sie die Hände mit Wasser und Seife gründlich waschen und abtrocknen. Hängen Sie Spülschwämme und Geschirrtücher nach dem Gebrauch umgehend zum Trocknen auf. Wechseln Sie das Spül- und Trockentuch regelmäßig und waschen Sie es bei 60 Grad Celsius. So vermeiden Sie Gesundheitsgefahren: Immer wieder kommt es zu Unfällen im Haushalt, weil Reinigungsmittel nicht als solche erkannt werden. Besonders vorsichtig sollten Sie sein, wenn Kinder in der Nähe sind. Bewahren Sie Reinigungsmittel immer außerhalb der Reichweite von Kindern auf. Vorsicht, Verwechslungsgefahr: Stellen Sie Reinigungsmittel nicht in die Nähe von Getränkeflaschen und füllen Sie sie auch nicht in Lebensmittelverpackungen um. Lesen Sie die Anwendungs- und Sicherheitshinweise auf dem Etikett vor der Anwendung. Vermeiden Sie stark saure oder stark alkalische Reiniger, da sie bei unsachgemäßer Anwendung Reizungen oder Verätzungen verursachen können. Verwenden Sie nach Möglichkeit lösemittelfreie Produkte. Falls doch organische Lösemittel im Einsatz sind, sollten Sie kräftig lüften. Verzichten Sie möglichst ganz auf den Einsatz von Raumsprays und Duftspendern. Was Sie noch tun können: Beachten Sie auch unsere Hinweise zum Gebrauch von Waschmitteln (⁠ UBA ⁠-Umwelttipps). Entkalken Sie regelmäßig die Kaffeemaschine und den Wasserkocher. Sind die Heizstäbe zunehmend verkalkt, behindert das die Wärmeabgabe an das Wasser oder das Gerät geht sogar kaputt. Beachten Sie auch unsere Hinweise zum Thema Schimmel (UBA-Publikation). Hintergrund Umweltsituation: Die in den Reinigungsmitteln enthaltenen Tenside sind vollständig biologisch abbaubar. Das gilt aber nicht für andere Inhaltsstoffe wie Phosphonate, Polycarboxylate, Konservierungsmittel, Silikone, Paraffine, Duftstoffe und Farbstoffe. Viele dieser Stoffe können sich in der Umwelt und in Organismen anreichern und Gewässerorganismen schädigen. Außerdem tragen bestimmte Inhaltstoffe, etwa Phosphor- oder Stickstoffverbindungen, zur Überdüngung der Gewässer bei. Darum sollten Reinigungsmittel möglichst frei davon sein. Der aus Wasch- und Reinigungsmitteln von privaten Haushalten resultierende Chemikalieneintrag in das Abwasser liegt bei etwa 500.000 Tonnen. Gesetzeslage: Das Wasch- und Reinigungsmittelgesetz (WRMG) vom 29. April 2007 regelt die Herstellung, die Kennzeichnung und den Vertrieb von Wasch- und Reinigungsmitteln in Deutschland. Es setzt unter anderem die Vorgaben zum biologischen Abbau von Tensiden aus der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 in nationales Recht um. Das WRMG erfasst klassische Wasch- und Reinigungsmittel sowie zur Körperreinigung bestimmte, tensidhaltige kosmetische Mittel und auch reine Pflegemittel, welche mit der nächsten Reinigung in das Abwasser gelangen. Der Paragraf 10 des WRMG regelt die Mitteilungspflicht der Hersteller von Wasch- und Reinigungsmitteln an das Bundesinstitut für Risikobewertung (⁠ BfR ⁠). Für den Export in andere Länder sind die gesetzlichen Bestimmungen der betroffenen Länder zu beachten. Marktbeobachtung: Die Verbraucher*innen in Deutschland kaufen nach Angabe des Industrieverband Körperpflege- und Waschmittel e.V. jährlich etwa 1,5 Millionen Tonnen Wasch- und Reinigungsmittel. Nicht enthalten darin sind Reinigungsmittel, die gewerblich und industriell eingesetzt werden. Weitere Informationen finden Sie auf folgenden Seiten: Wasch- und Reinigungsmittel (⁠ UBA ⁠-Themenseite) Frühjahrsputz (Radiointerview)

Informationen zu Chemikalien in Verbraucherprodukten

Informationen zu Chemikalien in Verbraucherprodukten Sportartikel können Stoffe enthalten, die besonders schädlich für Umwelt oder Gesundheit sind Quelle: photophonie / Fotolia.com So sind Stoffe und Gemische gekennzeichnet, die schädlich oder giftig für die Umwelt sind Quelle: Markus Marb / Fotolia.com Vermeiden Sie Biozide wenn irgend möglich Quelle: Gerhard Seybert / Fotolia.com Erste Wahl sind frische, regionale, unverarbeitete Lebensmittel aus biologischem Anbau Quelle: Bernard Bailly / Fotolia Nutzen und Risiken sind abzuwägen, bevor Arzneimittel oder Medizinprodukte angewendet werden Quelle: Zsolt Bota Finna / Fotolia.com Verbraucherprodukte können feste Gegenstände, Flüssigkeiten, Pasten oder Pulver sein und zu unterschiedlichen Produktgruppen gehören. Wo finden Sie Informationen über Chemikalien in allen diesen Produkten? Gebrauchsgegenstände Grundsätzlich finden Sie für alle Non-Food-Produkte im Schnellwarnsystem „Safety Gate“ Informationen über gefährliche Produkte, die die nationalen Überwachungsbehörden entdeckt und für die sie Maßnahmen getroffen haben. Definition : Gemäß Europäischer Chemikalienverordnung REACH ist ein Gebrauchsgegenstand ein „Gegenstand, der bei der Herstellung eine spezifische Form, Oberfläche oder Gestalt erhält, die in größerem Maße als die chemische Zusammensetzung seine Funktion bestimmt“. Einen Schweißdraht, eine Kerze oder eine Knickleuchte zählt REACH zu den Gemischen. Kugelschreiber und Drucker-/Tonerkartuschen sind „Gemische in einem Behälter“, ein Nassreinigungstuch ein „Gemisch auf einem Trägermaterial“. Relevante EU Gesetzgebung : Das REACH Auskunftsrecht erlaubt Ihnen, vom Produktanbieter Informationen über “besonders besorgniserregende Chemikalien” (SVHCs) in den meisten Gebrauchsgegenständen zu erhalten (wenn deren Konzentration 0,1 Gewichtsprozent (pro ⁠ Stoff ⁠) übersteigt). Zu diesen Gegenständen zählen zum Beispiel Haushaltsgegenstände, Textilien, Schuhe, Sportartikel, Möbel, Heimwerkerartikel, Spielzeug, Elektrogeräte, Autos, Fahrräder oder Verpackungen. Ausgenommen von diesem Auskunftsrecht sind Gemische wie flüssige, pastenartige oder pulverförmige Produkte (zum Beispiel Farben und Lacke) oder bestimmte separat regulierte Produkte wie Kosmetika, Detergenzien (Wasch- und Reinigungsmittel), Medizinprodukte, Arzneimittel, Nahrungs- und Futtermittel. Unter REACH hat ein ⁠ Gemisch ⁠ keine spezifische Form, Oberfläche oder Gestalt, die in größerem Maße als die chemische Zusammensetzung seine Funktion bestimmt. Empfehlungen : Nutzen Sie Ihr Auskunftsrecht⁠! Das geht schnell und einfach mit der Smartphone-App Scan4Chem oder der Scan4Chem Web-App . Damit machen Sie deutlich, dass Sie Produkte, die SVHCs enthalten, nicht kaufen wollen. Achten Sie beim Kauf auf Gütesiegel für umwelt- und verbraucherfreundliche Produkte, zum Beispiel das Umweltzeichen „ Blauer Engel “. Lesen Sie regelmäßig Umwelt- und Verbrauchermagazine – auch online. Darin finden Sie viele Informationen zur Sicherheit von Produkten und Chemikalien und Testberichte. Besuchen Sie das ⁠ UBA ⁠-Konsumportal „ Umweltbewusst leben: Der Verbraucher-Ratgeber “. Den größten Gefallen erweisen Sie der Umwelt, wenn Sie möglichst langlebige Produkte kaufen, beziehungsweise wenig kaufen und verbrauchen. Dann werden weniger Rohstoffe benötigt, weniger Chemikalien gelangen in Umwelt und Nahrung und es entsteht weniger Abfall. Verlängern Sie die Nutzungszeit von Produkten, zum Beispiel indem Sie sie reparieren (lassen) anstatt gleich neue zu kaufen. Chemische Stoffe und Chemikaliengemische Definitionen : Ein chemischer ⁠ Stoff ⁠ ist ein chemisches Element (zum Beispiel Natrium) oder eine chemische Verbindung (zum Beispiel Natriumchlorid) in natürlicher Form oder gewonnen durch ein Herstellungsverfahren, einschließlich der zur Wahrung seiner Stabilität notwendigen Zusatzstoffe und der durch das angewandte Verfahren bedingten Verunreinigungen, aber mit Ausnahme von produktionsbedingten Lösungsmitteln. Ein ⁠ Gemisch ⁠ besteht aus zwei oder mehr chemischen Stoffen. In manchen Fällen werden chemische Stoffe an Verbraucher*innen verkauft, zum Beispiel Zitronensäure, die als Entkalker verwendet wird. Chemikaliengemische, die an Verbraucher*innen verkauft werden sind zum Beispiel Waschpulver, Rostentferner oder Farben und Lacke. Relevante EU Gesetzgebung : Haben solche Produkte Eigenschaften, die zu ihrer Einstufung als “gefährlich” gemäß der Europäischen Verordnung über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen ( CLP Verordnung ) führen, müssen sie mit entsprechenden Piktogrammen und Informationen zum sicheren Umgang versehen werden. Eine Erklärung der Piktogramme finden Sie hier . Darüber hinaus verbietet es Anhang XVII der Europäischen Chemikalienverordnung ( REACH ) bestimmte chemische Stoffe zu verwenden oder zu vermarkten. So dürfen zum Beispiel Stoffe, die als krebserregend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend eingestuft wurden (CMR-Stoffe) und Gemische, die solche Stoffe enthalten, in der Regel nicht an die breite Öffentlichkeit verkauft werden. Empfehlung : Studieren Sie die Verpackung, den Beipackzettel bzw. alle verfügbaren Informationen und Gebrauchsanweisungen, bevor Sie chemische Stoffe oder Gemische kaufen oder verwenden. Vermeiden Sie Produkte mit gefährlichen Stoffen so weit wie möglich. Detergenzien Definition : Ein Detergens ist ein ⁠ Stoff ⁠ oder ein ⁠ Gemisch ⁠, welcher/welches Seifen und/oder andere Tenside enthält und für Wasch- und Reinigungsprozesse bestimmt ist. Detergenzien können unterschiedliche Formen haben (Flüssigkeit, Pulver, Paste, Riegel, Tafel, geformte Stücke, Figuren usw.) und für Haushaltszwecke oder institutionelle oder industrielle Zwecke vertrieben oder verwendet werden. Relevante EU Gesetzgebung : Detergenzien müssen gemäß ⁠ CLP ⁠ Verordnung (siehe 2) und Detergenzienverordnung gekennzeichnet werden. Gemäß Detergenzienverordnung müssen Detergenzien, die an die breite Öffentlichkeit verkauft werden, folgende Bestimmungen für die Kennzeichnung auf der Verpackung erfüllen: 1. Die folgenden Kategorien gegebenenfalls beigefügter Bestandteile sind unabhängig von ihrer Konzentration anzugeben: Enzyme, Desinfektionsmittel, optische Aufheller, Duftstoffe. 2. Allergene Duftstoffe (aus der Liste in Anhang III der Europäischen Kosmetikverordnung, siehe 4) sind anzugeben, wenn sie in einer Konzentration von mehr als 0,01 Gewichtsprozent beigefügt werden. 3. Die folgenden Bestandteile und die Bereiche ihrer Gewichtsanteile müssen angegeben werden, wenn sie in Konzentrationen über 0,2 Gewichtsprozent zugefügt sind: Phosphate, Phosphonate, anionische Tenside, kationische Tenside, amphotere Tenside, nichtionische Tenside, Bleichmittel auf Sauerstoffbasis, Bleichmittel auf Chlorbasis, ⁠ EDTA ⁠ (Ethylendiamintetraessigsäure) und deren Salze, NTA (Nitrilotriessigsäure) und deren Salze, Phenole und Halogenphenole, Paradichlorbenzol, aromatische Kohlenwasserstoffe, aliphatische Kohlenwasserstoffe, halogenierte Kohlenwasserstoffe, Seife, Zeolithe, Polycarboxylate. Für solche Bestandteile müssen die Gewichtsanteile als Prozentbereich wie folgt angegeben werden: unter 5 Prozent, 5 Prozent und darüber, jedoch weniger als 15 Prozent, 15 Prozent und darüber, jedoch weniger als 30 Prozent, 30 Prozent und darüber. Darüber hinaus müssen die Hersteller auf einer Website alle in einem Waschmittel verwendeten Inhaltsstoffe in abnehmender Reihenfolge ihres Gewichtsanteils angeben. Die Adresse der Website muss auf der Verpackung angegeben werden. Der Zugang zur Website darf keinen Einschränkungen oder Bedingungen unterliegen, und der Inhalt der Website muss auf dem neuesten Stand gehalten werden. Empfehlung : Informationen über umweltbewusstes Waschen und Reinigen finden Sie hier auf der Website des Umweltbundesamtes. Kosmetika Definition : Kosmetikprodukte sind Stoffe oder Gemische, die dazu bestimmt sind, äußerlich mit den Teilen des menschlichen Körpers (Haut, Behaarungssystem, Nägel, Lippen und äußere intime Regionen) oder mit den Zähnen und den Schleimhäuten der Mundhöhle in Berührung zu kommen (zum Beispiel Mundspülung), und zwar zu dem ausschließlichen oder überwiegenden Zweck, diese zu reinigen, zu parfümieren, ihr Aussehen zu verändern, sie zu schützen, sie in gutem Zustand zu halten oder den Körpergeruch zu beeinflussen. Relevante EU Gesetzgebung : Gemäß Europäischer Kosmetikverordnung müssen Kosmetikprodukte, die in der EU vermarktet werden, bei normaler oder vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung für die menschliche Gesundheit sicher sein. Potenzielle Umweltauswirkungen werden von der Kosmetikverordnung nicht erfasst. Sie werden im Rahmen der europäischen Chemikalienverordnung ⁠ REACH ⁠ berücksichtigt, allerdings ohne entsprechende Kennzeichnungsvorschriften für Kosmetika. Kosmetikprodukte sind von der ⁠ CLP ⁠-Verordnung (siehe 2) ausgenommen. In Anhang II der Kosmetikverordnung werden mehr als 1600 Stoffe gelistet, die wegen ihrer potenziellen Wirkungen auf die menschliche Gesundheit in Kosmetikprodukten nicht verwendet werden dürfen. Anhang III umfasst mehr als 320 Stoffe, die in gewissem Umfang in Kosmetikprodukten beschränkt sind. Darüber hinaus müssen Farbstoffe, Konservierungsmittel und UV-Filter, einschließlich solcher, die Nanomaterialien sind, vor ihrer Verwendung in Kosmetikprodukten von der Europäischen Kommission ausdrücklich zugelassen werden. Die Verwendung von als krebserregend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend eingestuften Stoffen (CMR-Stoffen) in Kosmetikprodukten ist in Ausnahmefällen nach einer Bewertung durch den Wissenschaftlichen Ausschuss für Verbrauchersicherheit (SCCS) zulässig (Neubewertung alle fünf Jahre). In diesen Fällen ist für eine besondere Kennzeichnung Sorge zu tragen, um den Missbrauch des Kosmetikproduktes zu verhindern, und zwar unter Berücksichtigung möglicher Risiken im Zusammenhang mit der Anwesenheit gefährlicher Stoffe und der Expositionswege. Kosmetikprodukte dürfen nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn auf der Verpackung eine Liste der Bestandteile angegeben wird. Ein Bestandteil ist jeder ⁠ Stoff ⁠ oder jedes ⁠ Gemisch ⁠, der bzw. das absichtlich im Herstellungsprozess des Kosmetikproduktes verwendet wird. Wenn sie aus praktischen Gründen nicht auf der Verpackung angegeben werden kann, kann die Liste der Bestandteile auch auf einem dem Kosmetikprodukt beigepackten oder an ihm befestigten Zettel, Etikett, Papierstreifen, Anhänger oder Kärtchen aufgeführt werden. Bei sehr kleinen Kosmetikprodukten können die betreffenden Angaben auch auf einem Schild in unmittelbarer Nähe des Behältnisses, in dem das Kosmetikprodukt zum Verkauf angeboten wird, angebracht werden. Die Bestandteile werden in absteigender Reihenfolge ihres Gewichts zum Zeitpunkt der Zugabe zum kosmetischen Mittel aufgeführt. Bestandteile mit einer Konzentration von weniger als 1 Prozent können in beliebiger Reihenfolge nach den Bestandteilen mit einer Konzentration von mehr als 1 Prozent aufgeführt werden. Riech- und Aromastoffe und ihre Ausgangsstoffe werden als „Parfum“ oder „Aroma“ angegeben. Außerdem muss das Vorhandensein bestimmter beschränkter Stoffe (Anhang III der Kosmetikverordnung) in der Liste der Bestandteile zusätzlich zu den Begriffen „Parfum“ oder „Aroma“ angegeben werden. Alle Bestandteile in der Form von Nanomaterialien müssen eindeutig in der Liste der Bestandteile aufgeführt werden. Die Namen dieser Bestandteile müssen in der Liste mit “(nano)” gekennzeichnet werden. Weitere Informationen über Nanomaterialien in Kosmetika finden Sie bei der Beobachtungsstelle der Europäischen Union für Nanomaterialien (EUON) . Farbstoffe außer solchen, die zum Färben von Haar bestimmt sind, können in beliebiger Reihenfolge nach den anderen kosmetischen Bestandteilen aufgeführt werden. Bei dekorativen Kosmetika, die in einer Palette von Farbnuancen vermarktet werden, können alle in der Palette verwendeten Farbstoffe außer solchen, die zum Färben von Haar bestimmt sind, aufgeführt werden, sofern die Worte „kann … enthalten“ oder das Symbol „+/-“ hinzugefügt werden. Verunreinigungen von verwendeten Rohstoffen müssen nicht aufgelistet werden. Die unbeabsichtigte Anwesenheit kleiner Mengen eines verbotenen Stoffes, die sich aus Verunreinigungen natürlicher oder synthetischer Bestandteile, dem Herstellungsprozess, der Lagerung oder der Migration aus der Verpackung ergibt und die bei guter Herstellungspraxis technisch nicht zu vermeiden ist, ist erlaubt. Voraussetzung dabei ist, dass das Produkt bei normaler oder vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung weiterhin sicher ist und den Bestimmungen der Kosmetikverordnung entspricht. Die quantitative Zusammensetzung des Kosmetikprodukts und bei Riech- und Aromastoffen die Bezeichnung und die Code-Nummer dieser Zusammensetzung sowie vorhandene Daten über unerwünschte Wirkungen und schwere unerwünschte Wirkungen , die durch das Kosmetikprodukt bei seiner Anwendung hervorgerufen werden, sind der Öffentlichkeit auf Anfrage zugänglich zu machen. Die zugänglich zu machenden quantitativen Angaben über die Zusammensetzung des Kosmetikproduktes beschränken sich jedoch auf Stoffe, die gemäß der CLP-Verordnung (siehe 2) als gefährlich eingestuft sind. Empfehlung : Vermeiden Sie unnötige Kosmetikprodukte. Beschränken Sie sich auf die Verwendung weniger Produkte und prüfen Sie deren Zusammensetzung bevor Sie sie kaufen. Dabei können Ihnen auch bestimmte Smartphone-Apps helfen, die zum Beispiel angeben welche Inhaltsstoffe auf das Hormonsystem wirken oder ob Mikroplastik in dem Produkt enthalten ist. In der App COSMILE geben die Unternehmen selbst Auskunft über die Inhaltsstoffe ihrer kosmetischen Produkte. Dennoch sollte gerade bei bekannten Unverträglichkeiten immer auf die rechtsverbindlichen Angaben auf den Produkten selbst geachtet werden. Bitte melden Sie schwerwiegende und unerwünschte Wirkungen von Kosmetika entweder selbst (siehe BVL-Flyer , " Checkliste " bzw. Formular ) oder über Ihren Arzt. Biozide Definition : Biozidprodukte sind Stoffe oder Gemische, die dem Zweck dienen, auf andere Art als durch bloße physikalische oder mechanische Einwirkung Schadorganismen zu zerstören, abzuschrecken, unschädlich zu machen, ihre Wirkung zu verhindern oder sie in anderer Weise zu bekämpfen. Eine mit Biozidprodukten behandelte Ware kann ebenfalls unter diese Definition fallen, sofern dem Artikel eine primäre Biozidfunktion zuzuschreiben ist. Hierunter ist eine beabsichtige externe biozide Funktion beim Verwender zu verstehen. Der biozide Wirkstoff wird von der Ware nach außen abgegeben, um außerhalb Schadorganismen zu bekämpfen. Oft zitiertes Beispiel ist ein mit einem Insektenschutzmittel behandeltes Moskitonetz. Biozidprodukte können als Desinfektionsmittel (für Menschen, Tiere, Materialien, Lebensmittel, Trinkwasser usw.), als Konservierungsmittel, die die Entwicklung von Mikroben und Algen verhindern (zum Beispiel in Oberflächenbeschichtungen für Holz oder andere Materialien), als Produkte zur Schädlingsbekämpfung (zum Beispiel von Nagetieren, Weichtieren oder Insekten), als Antifouling-Produkte oder als Flüssigkeiten für Einbalsamierer und Präparatoren verwendet werden. Relevante EU Gesetzgebung : Biozidprodukte dürfen nicht in der EU vermarktet oder verwendet werden, wenn sie nicht gemäß Biozidprodukteverordnung (BPR) zugelassen wurden. Das Zulassungsverfahren folgt einem schrittweisen Ansatz. Zuerst müssen die in Biozidprodukten verwendeten Wirkstoffe in der Europäischen Union (EU) zugelassen sein. Dann müssen die Biozidprodukte, die diese Wirkstoffe enthalten, in dem jeweiligen EU-Mitgliedsstaat zugelassen werden. Die Liste der Wirkstoffe und den Status ihrer Zulassung können Sie auf der Website der Europäischen Chemikalienagentur ( ECHA ) einsehen. Biozidprodukte müssen gemäß ⁠ CLP ⁠ Verordnung (siehe 2) eingestuft und gekennzeichnet werden. Zusätzlich müssen die folgenden Informationen auf dem Etikett oder dem Beipackzettel angegeben werden: Name und Konzentration des enthaltenen Wirkstoffs, Information über enthaltene Nanomaterialien, gekennzeichnet als „(nano)”, Verwendungen, für die das Biozidprodukt zugelassen ist, Gebrauchsanweisung, Details möglicher unerwünschter unmittelbarer oder mittelbarer Nebenwirkungen, gegebenenfalls die Kategorien von Verwendern, auf die das Biozidprodukt beschränkt ist, Informationen zu spezifischen Gefahren für die Umwelt, insbesondere zum Schutz von Nichtzielorganismen (zum Beispiel Bienen) und zur Vermeidung der Kontamination von Umweltkompartimenten. Die Biozidprodukteverordnung enthält auch Bestimmungen zu ‘ behandelten Waren ’, d.h. zu allen Stoffen, Gemischen oder Erzeugnissen, die mit einem oder mehreren Biozidprodukten behandelt wurden oder die ein oder mehrere Biozidprodukte absichtlich enthalten. So gelten beispielsweise Socken, die Silberfasern zur Geruchsverhinderung enthalten, oder Farben, die ein Konservierungsmittel enthalten, als behandelte Waren. Gemäß BPR dürfen Waren nur mit Biozidprodukten behandelt werden, die in der EU für die jeweilige Produktart und Verwendung zugelassene Wirkstoffe enthalten. Hersteller und Importeure von behandelten Waren müssen sicherstellen, dass diese sowohl gemäß der CLP-Verordnung (siehe 2) als auch gemäß den in der BPR festgelegten zusätzlichen Anforderungen gekennzeichnet sind. Die BPR verpflichtet Hersteller und Importeure von behandelten Waren diese zu kennzeichnen, wenn: behauptet wird, dass der behandelte Gegenstand biozide Eigenschaften hat, dies eine Zulassungsbedingung für den Wirkstoff ist, der in dem Biozidprodukt enthalten ist, das zur Behandlung der Waren verwendet wird. Sofern dies aufgrund der Größe oder der Funktion der behandelten Waren erforderlich ist, kann die Kennzeichnung auf der Verpackung, der Gebrauchsanweisung oder der Garantie aufgedruckt sein. Die Kennzeichnung muss für Verbraucher*innen leicht verständlich und sichtbar sein. Ungeachtet dieser Kennzeichnungsvorschriften muss der Lieferant einer behandelten Ware Verbraucher*innen auf deren Wunsch innerhalb von 45 Tagen kostenlos Informationen über die Biozid-Behandlung der behandelten Ware zur Verfügung stellen. Empfehlung : Biozidprodukte können auch dann ein Risiko für die Umwelt und die menschliche Gesundheit darstellen, wenn sie ordnungsgemäß angewendet werden, daher sollte ihre Verwendung so weit wie möglich minimiert werden. Informationen über vorbeugende Schutzmaßnahmen und nicht-chemische Alternativen zum Einsatz von Bioziden finden Sie zum Beispiel beim Biozidportal und auf der SCOTTY Website (nur Englisch) des Umweltbundesamtes. Pflanzenschutzmittel Definition : Pflanzenschutzmittelprodukte sind chemische oder biologische Produkte, die dazu dienen Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse vor Schäden durch Tiere (zum Beispiel Insekten oder Nagetiere) oder Krankheiten wie zum Beispiel Pilzkrankheiten zu bewahren. Auch Produkte, die zur Beseitigung unerwünschter Wildkräuter auf dem Feld eingesetzt werden, zählen zu den Pflanzenschutzmitteln. ⁠ Pflanzenschutzmittel ⁠ enthalten einen oder mehrere Wirkstoffe und andere Beistoffe (Stoffe, die sich positiv auf die Produktion, Lagerung oder Verwendung eines Produkts auswirken sollen). Relevante EU Gesetzgebung : Gemäß EU Pflanzenschutzmittelverordnung , müssen Pflanzenschutzmittel (PSM) zugelassen werden bevor sie in der EU vermarktet werden können. Das Risiko für die menschliche Gesundheit und die Umwelt, das durch den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln entsteht, muss akzeptabel sein. Außerdem müssen sie eine ausreichende Wirksamkeit aufweisen. Diese Punkte werden im Zulassungsverfahren überprüft. Im Allgemeinen werden PSM immer für eine oder mehrere spezifische Anwendungen zugelassen, zum Beispiel für Apfelbäume oder für Tomaten, entweder nur im Gewächshaus oder auf dem Feld. Diese spezifische Verwendung bestimmt auch die maximale Aufwandmenge und den Zeitpunkt der Anwendung des PSM, je nach Wachstumsstadium der Kultur. Eine Zulassung kann Anwendungsbedingungen und Maßnahmen zur Risikominderung enthalten, zum Beispiel Abstände zu Oberflächengewässern oder zu Flächen außerhalb des Feldes, die obligatorische Verwendung von abdriftmindernden Düsen beim Spritzen, Wartezeiten vor der Ernte nach der Anwendung usw. Dies gilt als die erste Säule der EU-Rechtsvorschriften. Informationen über in Deutschland zugelassene Pflanzenschutzmittel finden Sie hier . Pflanzenschutzmittel müssen auch gemäß ⁠ CLP ⁠ Verordnung (siehe 2) eingestuft und gekennzeichnet werden. Es gibt jedoch einige gravierende Lücken in der Bewertung des Umweltrisikos, das durch den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln verursacht wird. So ist zum Beispiel das Risiko, das durch die Kombination von Pflanzenschutzmitteln verursacht wird, die im Laufe einer Saison an einer Kulturpflanze eingesetzt werden, nach wie vor unklar, und die Auswirkungen von Pflanzenschutzmitteln auf die biologische Vielfalt durch Effekte in der Nahrungskette werden nicht bewertet. Daher ist die EU bestrebt, den Gesamt-Einsatz und das Gesamt-Risiko durch Pflanzenschutzmittel zu verringern. Im Jahr 2009 trat die EU-Richtlinie über den nachhaltigen Einsatz von Pflanzenschutzmitteln in Kraft. Sie hat das Ziel, die Regeln des integrierten Pflanzenschutzes als Standardkonzept in der Landwirtschaft einzuführen und damit den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln zu verringern. Dies wird als zweite Säule der EU-Gesetzgebung betrachtet. Die EU-Mitgliedsstaaten haben diese Vorgaben in nationale Aktionspläne umgesetzt. Den aktuellen deutschen Nationalen Aktionsplan finden Sie hier . 2020 veröffentlichte die Europäische Kommission ihre “Farm to Fork Strategy”. Eine 50-prozentige Reduzierung des Einsatzes von Pflanzenschutzmitteln bis 2030 ist eine ihrer zentralen Forderungen. Im Jahr 2022 veröffentlichte die Europäische Kommission ihren Entwurf für eine Verordnung über die nachhaltige Verwendung von Pflanzenschutzmitteln (SUR). Sie soll die EU-Richtlinie über die nachhaltige Verwendung von Pflanzenschutzmitteln ersetzen und wird direkt in den Mitgliedstaaten gelten, d.h. eine nationale Umsetzung ist nicht notwendig. Ausführlichere Informationen über Pflanzenschutzmittel, ihre Auswirkungen auf die Umwelt und ihre Regulierung finden Sie auf der UBA website . Empfehlung : In der Praxis werden Pflanzenschutzmittel hauptsächlich an Fachleute verkauft und von diesen verwendet. Aber auch Hobbygärtner können Pflanzenschutzmittel kaufen und verwenden, wenn diese ausdrücklich für den Einsatz in Gärten und Kleingärten zugelassen sind. Sie können aber auch ohne Pflanzenschutzmittel gesunde Pflanzen und Kulturen anbauen. Informationen, wie Sie Ihre Pflanzen auch ohne Pflanzenschutzmittel vor Schädlingen oder Pflanzenkrankheiten schützen können, finden Sie auf der Internetseite des Umweltbundesamtes oder in dieser Broschüre des Umweltbundesamtes. Nahrungsmittel (Informationen von der Website des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft , der Website des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz und der Website des Bundesamts für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit , November 2023) Definition : Lebensmittel sind alle Stoffe oder Erzeugnisse, die dazu bestimmt sind oder von denen nach vernünftigem Ermessen erwartet werden kann, dass sie in verarbeitetem, teilweise verarbeitetem oder unverarbeitetem Zustand von Menschen aufgenommen werden. Zu Lebensmitteln zählen auch Getränke, Kaugummi sowie alle Stoffe - einschließlich Wasser -, die dem Lebensmittel bei seiner Herstellung oder Ver- oder Bearbeitung absichtlich zugesetzt werden. Relevante EU Gesetzgebung : Wie Lebensmittel generell zu kennzeichnen sind und welche Mindestinformationen auf der Verpackung stehen müssen, ist EU-weit einheitlich in der Europäischen Lebensmittelinformationsverordnung geregelt. Die Verordnung gilt unmittelbar in allen EU-Mitgliedstaaten. Sie kann von den Mitgliedsstaaten in bestimmten Punkten ergänzt oder präzisiert werden. Generell gilt, dass alle in einem vorverpackten Lebensmittel enthaltenen Zutaten im Zutatenverzeichnis auf der Verpackung aufgeführt sein müssen. Das Zutatenverzeichnis besteht aus einer Aufzählung sämtlicher Zutaten des Lebensmittels in absteigender Reihenfolge ihres Gewichtsanteils zum Zeitpunkt ihrer Verwendung bei der Herstellung des Lebensmittels. In bestimmten Fällen muss der prozentuale Gewichtsanteil einer Zutat angegeben werden, zum Beispiel wenn eine Zutat in der Bezeichnung des Lebensmittels genannt oder durch Bilder auf der Verpackung hervorgehoben wird. Das Zutatenverzeichnis muss alle verwendeten Lebensmittelzusatzstoffe und Aromen enthalten. Lebensmittelzusatzstoffe müssen in der Regel mit dem Namen ihrer Kategorie, gefolgt von ihrer spezifischen Bezeichnung oder E-Nummer, aufgeführt werden. Der Name der Kategorie verdeutlicht, welchen Zweck der ⁠ Stoff ⁠ im Lebensmittel erfüllt (zum Beispiel Farbe), und die chemische Bezeichnung oder E-Nummer gibt den genauen Stoff an (zum Beispiel Curcumin oder E 100). Das Vorhandensein der 14 wichtigsten Stoffe oder Produkte, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen, wie zum Beispiel Nüsse oder Soja, muss in der Zutatenliste hervorgehoben werden. Außerdem muss der Alkoholgehalt von alkoholischen Getränken über 1,2 Volumenprozent angegeben werden, ebenso wie die Verwendung von Lebensmittelimitaten, die Herkunft von raffinierten pflanzlichen Ölen und Fetten sowie Koffein oder Formfleisch und -fisch. Alle Zutaten, die in Form technisch hergestellter Nanomaterialien vorhanden sind, müssen im Zutatenverzeichnis eindeutig aufgeführt werden. Auf die Bezeichnung solcher Zutaten muss das in Klammern gesetzte Wort „Nano“ folgen. Vorverpackte Lebensmittel müssen grundsätzlich mit einer Nährwertdeklaration versehen sein. Diese muss in der Regel in Form einer Tabelle dargestellt werden. Um den Vergleich zu erleichtern, muss sich der Nährstoffgehalt immer auf 100 g oder 100 ml beziehen. So viel zu den Informationen, die auf der Verpackung der Lebensmittel angegeben werden müssen. Aber was ist mit Kontaminanten in Lebensmitteln? Kontaminanten sind Stoffe, die dem Lebensmittel nicht absichtlich zugesetzt werden, sondern infolge der Gewinnung, Herstellung, Verarbeitung, Zubereitung, Behandlung, Aufmachung, Verpackung, Beförderung, Lagerung oder infolge einer Umweltkontamination in ihm vorhanden sind. Die Konzentrationsgrenzen für solche Kontaminanten sind in der Europäischen Verordnung über Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln festgelegt. In Deutschland sind für die Regelungen in diesem Bereich das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) sowie (für Umweltkontaminanten) das Bundesministerium für Umwelt, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) zuständig. Das BMUV gibt auf seiner Website Verbrauchertipps . Die Überwachung der Lebensmittel erfolgt durch die zuständigen Länderbehörden. Die Überwachungsbehörden veröffentlichen Informationen über Lebensmittel, die von den Herstellern zurückgerufen oder von den Behörden zurückgewiesen wurden, in ihren nationalen Schnellwarnsystemen. Wenn diese Lebensmittel in mehr als einem europäischen Land vermarktet wurden, werden die Informationen auch im europäischen Schnellwarnsystem für Lebens- und Futtermittel (RASFF) veröffentlicht. In Deutschland werden im Rahmen der amtlichen Lebensmittelüberwachung gemeinsam von Bund und Ländern repräsentative Daten über das Vorkommen von gesundheitlich nicht erwünschten Stoffen in den auf dem deutschen Markt befindlichen Lebensmitteln, kosmetischen Mitteln sowie Bedarfsgegenständen erhoben (Quelle hier ). Bei den gesundheitlich nicht erwünschten Stoffen handelt es sich zum Beispiel um Rückstände von Pflanzenschutz-, Schädlingsbekämpfungs- und Tierarzneimitteln sowie um Schwermetalle, Mykotoxine (Schimmelpilzgifte) und verschiedene organische Stoffe oder Mikroorganismen. Im nationalen Portal lebensmittelwarnung.de finden Sie aktuelle Warnungen und Informationen zu Lebensmitteln, die in Deutschland zurückgerufen oder von den Behörden beanstandet wurden. Gemäß der Europäischen Verordnung über Höchstgehalte an Pestizidrückständen berichtet das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit jährlich über die Ergebnisse der amtlichen Untersuchungen von Lebensmitteln auf Pflanzenschutzmittelrückstände . Mehr Informationen zur Lebensmittelsicherheit finden Sie auf den Webseiten des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft , des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz , des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit und des Bundesinstituts für Risikobewertung . Empfehlung : Wählen Sie eine gesunde, abwechslungsreiche Mischkost und bevorzugen Sie frische, regionale, möglichst unverarbeitete Lebensmittel, wenn möglich aus biologischem Anbau. Medizinprodukte, Arzneimittel Grundsätzlich müssen Nutzen und Risiken abgewogen werden, bevor Arzneimittel oder Medizinprodukte angewendet werden. Lesen Sie immer den Beipackzettel von Arzneimitteln und lassen Sie sich von Ihrem Arzt/Ihrer Ärztin oder Ihrem Apotheker/Ihrer Apothekerin beraten.

Breites Spektrum an Umweltschadstoffen in Greifvogeleiern nachgewiesen Mehr zum Thema:

Greifvögel stehen am Ende der Nahrungskette und reichern damit langlebige Schadstoffe besonders stark an. In einer Untersuchung von 17 Eiern verschiedener Greifvogelarten konnte die LUBW diverse Schadstoffe nachweisen. Diese werden zum Beispiel in Kosmetika oder als Pflanzenschutzmittel eingesetzt. Die EU-Chemikalienstrategie für Nachhaltigkeit fordert eine verstärkte Überwachung von Chemikalien in der Umwelt und setzt sich als Teil des europäischen „Green Deals“ zum Ziel, bis 2050 eine schadstofffreie Umwelt zu schaffen. Dass es bis dahin noch ein Stück Weg zu gehen ist, zeigen die aktuellen Ergebnisse der Untersuchung. Mithilfe modernster Analysetechniken (wide-scope target screening) wurden insgesamt 17 im Nest verbliebene, abgestorbene Eier von Wanderfalke, Steinkauz und Uhu auf mehr als 2.400 Umweltschadstoffe untersucht. Um auch Umweltschadstoffe aufzuspüren, die derzeit nicht im Fokus der Aufmerksamkeit stehen, wurden die Proben zudem einem so genannten Verdachts-Screening unterzogen. Dies ermöglicht die Identifizierung von mehr als 65.000 Substanzen durch einen Vergleich der Massenspektren mit hinterlegten Datenbankeinträgen. Bild zeigt: Zwei Steinkauz-Jungvögel. Bildnachweis: VOLODYMYR KUCHERENKO/stock.adobe.com Durch die gezielte Untersuchung der Greifvogeleier auf bestimmte Substanzen wurden insgesamt 48 Verbindungen nachgewiesen, die folgenden Substanzklassen zuzuordnen sind: Pflegeprodukte, Pharmazeutika und deren Metabolite (28%), Per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen (PFAS, 24%), Pflanzenschutzmittel und deren Metabolite (PSM, 26%), Industriechemikalien (15%), Stimulantien (5%) und Konservierungsmittel (2%). Grafik zeigt: Prozentuales Vorkommen der in den 17 Greifvogeleiern gemessenen Substanzklassen. Bildnachweis: LUBW Die Verbindungen Perfluoroktansulfonsäure PFOS (wurde in der Vergangenheit vielfach als Imprägniermittel und Feuerlöschschaum verwendet), 4,4-DDE (Pestizid), Hexachlorbenzol (Pestizid) sowie die beiden Polychlorierten Biphenyle (PCB) 138 und 153 (chlorhaltige Industriechemikalien) wurden am häufigsten in den Greifvogeleiern nachgewiesen. Sie reichern sich im Organismus beispielsweise durch die Nahrung an (bioakkumulierend), sind beständig (persistent) und giftig (toxisch). Obwohl diese Verbindungen durch die Stockholm-Konvention (auch POP-Konvention) in der EU schon seit dem Jahr 2005 weitestgehend verbannt sind, kommen sie weiter in der Natur vor. Die gemessenen Konzentrationen lassen jedoch keine nachteiligen Effekte auf die Greifvögel erwarten. In den meisten Eiern wurde zudem die Verbindung Methylparaben gemessen, die als Konservierungsstoff in Kosmetika, Lebensmitteln und Pharmazeutika Verwendung findet. In manchen Organismen (Bakterien, Pflanzen, Insekten) wird sie auch natürlicherweise als Pheromon synthetisiert. Untersuchungen in Mäusen und Ratten zeigen, dass Methylparaben östrogenähnlich wirksam ist. Aufgrund der bislang fehlenden Datenlage zur Toxizität und hormonähnlichen Wirkung von Methylparaben auf Geifvögel kann bislang jedoch keine Einschätzung der Auswirkungen vorgenommen werden. Aufgrund ihrer Wirkung und dem Nachweis in fast allen untersuchten Greifvogeleiern sollte diese Verbindung jedoch zukünftig weiter untersucht werden. Durch das Verdachts-Screening wurden in den Greifvogeleiern 44 weitere Chemikalien detektiert. Diese standen zunächst nicht im Fokus der Aufmerksamkeit, besitzen jedoch das Potential, sich im Nahrungsnetz anzureichern. Einige dieser Verbindungen wurden in vielen Eiern und teilweise in höheren Konzentrationen detektiert. Aufgrund von schädlichen Substanzeigenschaften kann zum derzeitigen Kenntnisstand ein nachteiliger Effekt auf die Entwicklung der Greifvögel nicht ausgeschlossen werden. Die Substanzen werden vor allem als Industriechemikalien eingesetzt. Eine sichere Identifizierung und Quantifizierung dieser Verdachtssubstanzen kann jedoch nur anhand eines Referenzstandards erfolgen, was für nachfolgenden Untersuchungen vorgesehen ist. Das Wissen zu Risiken und möglichen chronischen Auswirkungen der im Verdachts-Screening ermittelten Substanzen auf wildlebende Tierarten hinkt den modernen analytischen Methoden noch hinterher. Die Untersuchung von Umweltproben mittels dieser Methodik zeigt insgesamt aber ein großes Potential für eine vorsorgende Schadstoffanalyse. Zudem ermöglicht sie es, die zunehmend komplexer werdende Belastungssituation aquatischer und terrestrischer Ökosysteme aufzuzeigen. Die hier vorgestellten Daten werden durch Einspeisung in internationale Datenbanken, wie zum Beispiel der NORMAN-Datenbank, der Fachöffentlichkeit zur Verfügung gestellt. Damit werden aktuelle Bemühungen unterstützt, die Schadstoffaufnahme in Lebewesen in regulatorischen Prozessen zu berücksichtigen. Breitbandscreening von Umweltschadstoffen in Eiern verschiedener Greifvogelarten Schadstoffanreicherung in Wanderfalkeneiern aus Baden-Württemberg PFC in Böden und Übertritt in die Nahrungskette

Evaluation of the DBP formation potential of biocides and identification of knowledge gaps in environmental risk assessment

Disinfectants and preservatives used as biocides may contain or release active substances (a.s.) that can form by-products with the surrounding matrices during their application which may be released into the environment. Over the past 40 years, several hundred of these so-called disinfection by-products (DBPs) have been detected after applications of biocides used for disinfection. Due to intensive research and further development of analytical capabilities, many new DBP classes, such as iodinated DBPs (I-DBPs), halonitromethanes (HNMs), haloacetamides (HaAms), or halomethanesulfonic acids were detected worldwide in various matrices and applications. Due to the possible hazards and risks for humans and the environment, frequently occurring DBP classes, such as trihalomethanes (THM), haloacetic acids (HAA) and nitrosamines (NDMA), have already been included in many legislations and given limit values. In the European Union, biocides are assessed under the Biocidal Products Regulation 528/2012 (BPR) regarding their efficacy, potential hazards, and risks to human health and the environment. However, the available guidance for the environmental risk assessment (ERA) of DBPs remains vague. To identify knowledge gaps and to further develop the assessment scheme for the ERA of DBPs, a literature search on the multiple uses of biocides and their formation potential of DBPs was performed and the existing process for ERA was evaluated. The results show knowledge gaps on the formation of DBP in non-aqueous systems and DBP formation by non-halogen-based biocidal active substances. Based on the literature research on biocides, a possible proposal of grouping a.s. to consider their DBP formation potential is presented to simplify future ERAs. However, this also requires further research. Until then, a pragmatic approach considering the DBPs formation potential of the active substances and the identified knowledge gaps need to be established for the environmental risk assessment of DBPs in the EU. © The Author(s) 2023

Das methylierte Abbauprodukt von Triclosan ist ein langfristiges Umweltproblem

Untersuchungen von Brassen aus verschiedenen deutschen Fließgewässern zeigten die höchsten Methyl-Triclosan-Gehalte in Brassen aus der Saale, der Saar und dem Rhein. Triclosan ist eine synthetisch hergestellte Chemikalie mit antimikrobiellen Eigenschaften. Sie wird seit etwa 40 Jahren zunehmend als Desinfektions- und Konservierungsmittel und auch zur Geruchsvermeidung beispielsweise in Socken und Sportkleidung eingesetzt. Man findet Triclosan darüber hinaus in Körperpflegeprodukten wie Shampoos, Seifen, Deodorants und zum Teil in Zahnpasta und pharmazeutischen Präparaten. Hinsichtlich seiner Wirkung auf die Umwelt wird Triclosan als umweltgefährlich , als sehr giftig gegenüber Wasserorganismen und als kann in Gewässern längerfristig schädliche Wirkungen haben eingestuft. Da es relativ schnell abgebaut wird, kommt es in der Umwelt jedoch nur in geringen Mengen vor. Methyl-Triclosan, ein Transformationsprodukt von Triclosan, wird in aquatischen Organismen angereichert. Wahrscheinlich stammen die in der Umwelt zu findenden Methyl-Triclosan-Gehalte aus der biologischen Methylierung von Triclosan. Diese Prozesse können ungewollt in Kläranlagen ablaufen. Eine Anreicherung in bestimmten Umweltkompartimenten oder Organismen ist unter Vorsorgegesichtspunkten ein unerwünschter Vorgang. Um zu klären, ob diese Stoffe auch unter natürlichen Bedingungen in wasserlebenden Organismen gefunden werden und wie hoch die Belastungen sind und waren, wurden in Retrospektiven Monitorings Brassen aus verschiedenen deutschen Fließgewässern auf Triclosan und Methyl-Triclosan untersucht. Die erste Zeitreihe umfasste die Jahre 1994-2003, die nachfolgende Untersuchung die Jahre 2004-2008. Die Gehalte an Triclosan in Brassen sind sehr niedrig und liegen in vielen Fällen unterhalb der Bestimmungsgrenze. Die Belastung der Brassenmuskulatur mit Methyl-Triclosan ist dagegen deutlich höher. Die höchsten Methyl-Triclosan-Gehalte finden sich in  Brassen aus der Saale und der Saar. Im Rhein nimmt die Belastung flussabwärts zu, während in der Elbe ein umgekehrter Trend zu beobachten ist mit deutlich geringerer Belastung von Brassen aus der Unterelbe (Blankenese). In Fischen fast aller Probenahmeflächen nehmen die Konzentrationen von Methyl-Triclosan seit Mitte der 1990er Jahre zu. Ein deutlicher Rückgang der Belastung ist häufig erst nach 2005/2007 zu beobachten. An einzelnen Probenahmeflächen zeichnet sich allerdings 2008 ein erneuter Anstieg ab. Alle Daten zur Ergebnisbeschreibung anzeigen An den untersuchten Probenahmeflächen der Umweltprobenbank ist aktuell nicht von einem ökologischen Risiko durch Triclosan und Methyl-Triclosan auszugehen. Bei einer Bewertung ist aber zu berücksichtigen, dass Persistenz und Anreicherungen von Xenobiotika in Organismen und abiotischen Umweltkompartimenten grundsätzlich nicht erwünscht sind. Die Darstellung der zeitlichen Verläufe hat gezeigt, dass der Gehalt von Methyl-Triclosan in Brassen an allen Probenahmeflächen seit Mitte der 1990er Jahre deutlich angestiegen ist. Gegen Ende des Untersuchungszeitraums (2008) ist an einigen, aber nicht allen Flächen eine Abnahme zu erkennen. Es sollten daher Maßnahmen zur Begrenzung des Eintrags von Triclosan getroffen werden. Ein erster Schritt war der 2001 vom Deutschen Industrieverband Körperpflege- und Waschmittel (IKW) ausgesprochene Verzicht auf Triclosan bei Wasch- und Reinigungsmitteln. Auch eine Optimierung der Reinigungsleistung von Kläranlagen würde zu einer Verringerung des Eintrags führen. Aktualisiert am: 12.01.2022

"Weniger ist mehr – auch beim Frühjahrsputz"

"Weniger ist mehr – auch beim Frühjahrsputz" Verschiedene Stoffe aus Reinigungsmitteln gelangen über das Abwasser in die Umwelt und belasten die Ökosysteme – Tipps für den umweltfreundlichen Frühjahrsputz von UBA-Experte Marcus Gast. Was brauche ich unbedingt für meinen Frühjahrsputz? Auch für den jährlichen Frühjahrsputz braucht es keine besonderen Reinigungsmittel. Die Klassiker wie Allzweckreiniger, Spülmittel, Badreiniger und Küchenreiniger, wozu auch die Scheuermilch zählt, reichen völlig aus, um den Schmutz von allen wisch- und scheuerbeständigen Flächen zu beseitigen. Am besten verwendet man dabei spezielle Textilien aus Mikrofaser. Diese wirken wie eine feine Bürste und unterstützen den Reinigungsprozess. Komplett verzichtet werden sollte auf Desinfektionsreiniger und auf ätzende Reiniger mit starken Säuren oder starken Laugen. Warum? Ist das schädlich für die Umwelt, oder für die Gesundheit? Die Verwendung von Desinfektionsmitteln ist im Normalfall nicht nötig. Die Reinigung der Flächen mit einem normalen Reinigungsmittel reicht zumeist, um vorhandene Mikroorganismen ausreichend zu entfernen. Daran hat sich trotz Corona* nichts geändert. Desinfektionsreiniger enthalten Wirkstoffe, um Mikroorganismen abzutöten. Gelangen diese zum Teil schlecht biologisch abbaubaren Wirkstoffe ins Abwasser, was nach dem Putzen ja normalerweise der Fall ist, so belastet das die Kläranlagen unnötig. Studien belegen außerdem, dass in Haushalten, in denen häufiger Desinfektionsmittel eingesetzt werden, auch häufiger Allergien aufgetreten. Produkte mit starken, anorganischen Säuren oder Laugen wirken zwar schneller. Hier ist jedoch auch die Gefahr von Verätzungen höher. Auch können von diesen aggressiven Reinigern möglicherweise empfindliche Oberflächen angegriffen werden.  In jedem Fall gilt: Vorsorglich bei allen Reinigern die Gebrauchsanweisung lesen und etwaige Sicherheitshinweise beachten. Woran erkenne ich denn, welche Inhaltsstoffe enthalten sind? Und was ist das überhaupt? Die Hersteller müssen alle Inhaltstoffe eines Reinigungsmittels als Liste im Internet veröffentlichen. Diese Liste im Internet ist ähnlich wie die Inhaltsstoffangabe bei kosmetischen Mitteln auf der Verpackung. Hier kann man also nachschauen, welche Stoffe als Bestandteil aufgeführt werden. Stehen sie weit oben in der Liste, dann ist dies ein Hinweis auf eine verhältnismäßig hohe Konzentration in Produkt. Eine starke anorganische Säure ist beispielsweise Salzsäure, eine starke anorganische Lauge zum Beispiel die Natronlauge. Diese aggressiven Stoffe sind als "ätzend" eingestuft. Auch auf der Verpackung sind bereits wichtige Angaben zu den Inhaltsstoffen angegeben. Dort sind zum Beispiel Angaben zu den enthaltenen Konservierungsmitteln und den Duftstoffen zu finden. Auf welche Siegel und Label sollte ich achten, welche sind empfehlenswert? Offizielle Umweltzeichen bieten Orientierung und liefern Hinweise zu Umwelt- und Gesundheitsschutz. Besonders empfehlenswert sind Reinigungsmittel mit dem Blauen Engel oder mit dem EU-Umweltzeichen "Euroblume" . Allzweckreiniger, Spülmittel, Badreiniger und Küchenreiniger gibt es von verschiedenen Anbietern mit einem solchen Umweltzeichen. Diese sind im Vergleich zu konventionellen Produkten besonders umweltschonend und besitzen außerdem eine gute Reinigungsleistung. Dies wird übrigens durch eine unabhängige Stelle überprüft. Doch auch bei weniger umweltbelastenden Reinigungsmitteln mit Umweltzeichen sollte man auf die Dosierung achten – denn nur bei korrekter Dosierung sind diese tatsächlich umweltfreundlicher als andere Produkte. Es gilt also auch hier: Weniger ist mehr. Und wie umweltfreundlich sind selbst hergestellte Putzmittel, zum Beispiel mit Natron, Soda, Zitrone oder Essig? Ist das eine Alternative? “Do it yourself” (DIY) liegt im Trend. Ein Reinigungsmittel selbst herzustellen ist jedoch kein Garant dafür, dass das Reinigungsmittel auch umweltfreundlich ist. Natron oder Soda sind häufig Bestandteil von Allzweck- oder Küchenreiniger. Auch Reiniger mit Essigsäure werden angeboten. Entscheidend für die Abwasserbelastung ist jedoch eine Kombination aus Umweltwirkung, biologischer Abbaubarkeit und eingesetzter Menge. Mangels eindeutiger Dosiervorgaben ist bei DIY-Reinigern deren Abwasserbelastung meist nicht bestimmbar. Mit Essig gibt es zusätzlich das Problem, dass die darin enthaltene Essigsäure eine flüchtige organische Säure und somit ein so genannter VOC-Stoff ist, welcher die Innenraumluft belastet. Reinigungsmittel mit einem Umweltzeichen enthalten darum zumeist Zitronensäure , denn Zitronensäure ist nicht flüchtig und auch weniger aggressiv. *Bezüglich der Hygiene im Zusammenhang mit dem Coronavirus verweist das ⁠ UBA ⁠ auf die Ratschläge des Bundesinstituts für Risikobewertung (⁠ BfR ⁠): Kann das neuartige Coronavirus über Lebensmittel und Gegenstände übertragen werden? , Fragen und Antworten zu Nutzen und Risiken von Desinfektionsmitteln im Privathaushalt sowie auf die Informationen der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA): infektionsschutz.de . Generelle Informationen zur Hygiene finden sich auch unter Hygiene im Privatbereich in unserem Biozid-Portal.

Besseres Management von Chemikalien in der Industrie erforderlich

Besseres Management von Chemikalien in der Industrie erforderlich Die besten verfügbaren Techniken (BVT), die in der EU Maßstab für die Genehmigung besonders umweltrelevanter Industrieanlagen sind, umfassen bisher nur einige der Stoffe, die in der Industrie als Hilfsmittel verwendet werden und in die Umwelt gelangen können. Der vom UBA maßgeblich mit verfasste Abschlussbericht zum EU-Projekt HAZBREF macht Vorschläge für eine systematischere Berücksichtigung. Prozesschemikalien zur Optimierung industrieller Verfahren: Wissen zur Umweltrelevanz lückenhaft Je nach Branche setzt die Industrie unterschiedliche chemische Hilfsmittel ein, um ihre Prozesse zu optimieren und die gewünschten Produktqualitäten zu erzielen. Zu Betrieben, die solche chemischen Hilfsmittel einsetzen, zählen zum Beispiel Textilveredlungsbetriebe, Gerbereien, Galvanikbetriebe, einige Papierfabriken oder Chiphersteller sowie Lebensmittelbetriebe, in denen Reinigungs- und Desinfektionsmittel eine Rolle spielen. Chemische Prozesschemikalien umfassen ein breites Spektrum von Substanzen und reichen von Komplexbildnern, Dispergiermitteln, Tensiden, Konservierungsmitteln, Flammschutzmitteln, Korrosionsschutzmitteln, Konditionierungsmitteln, Stabilisatoren, Entschäumer über Biozide, Reinigungs- und Desinfektionsmittel bis zu optischen Aufhellern, Nassfestmitteln oder Farbstoffen. Die Kenntnisse über Art und Menge der eingesetzten Wirkstoffe, ihre Rückhaltung etwa in Kläranlagen und ihren Eintrag in die Umwelt sind für viele Branchen noch lückenhaft. In der Regel greifen Anforderungen zur Emissionsreduktion von Prozesschemikalien, die aus Industriebranchen in die Umwelt gelangen können, aus der Vielzahl der möglichen Schadstoffe exemplarisch nur einige wenige heraus (z. B. ⁠ PFOS ⁠, ⁠ PFOA ⁠, Nonylphenol, ⁠ EDTA ⁠), für die Betreiber von Anlagen Maßnahmen ergreifen müssen. Wie groß dabei der Bereich der nicht erfassten Stoffe ist und ob Handlungsbedarf besteht, ist zum Teil noch unklar. Insofern besteht ein Bedarf, das Wissen über die industriellen Quellen gefährlicher Chemikalien zu erweitern und Maßnahmen zur Verringerung ihrer Verwendung und ihrer Emissionen in die Umwelt zu ergreifen. Die Industrieemissions-Richtlinie (IE-RL) und europäische Emissionsstandards Auf EU-Ebene regelt die Industrieemissions-Richtlinie (IE-RL) die Anforderungen an den Bau, Betrieb und die Stilllegung von industriellen Anlagen. Größere Industriebetriebe benötigen EU-weit eine Genehmigung. und müssen nach den besten verfügbaren Techniken (BVT) betrieben werden. BVT schließen Maßnahmen zur Reduktion von Emissionen in Luft und Gewässer und speziell auch den Einsatz weniger schädlicher Stoffe ein. Deshalb sollten die BVT auch Anforderungen an den Einsatz weniger schädlicher Industriechemikalien und die Emissionsvermeidung und -verringerung enthalten. Bislang umfassen die europäischen BVT jedoch nur punktuell Maßnahmen, die die Verringerung von ⁠ Emission ⁠ von Prozesschemikalien berühren (z. B. ⁠ PFOS ⁠ im BVT-Merkblatt zur Oberflächenbehandlung von Metallen und Kunststoff). Um zum Beispiel die Verschmutzung aus Abwassereinleitungen der Industrie weiter zu verringern, kommt es darauf an, den Informationsaustausch zu BVT auf EU-Ebene auch für dieses Thema aktiv zu nutzen. Dies ist insofern eine Herausforderung, als es sich bei Emissionen von Industriechemikalien im Regelfall um Mikroverunreinigungen handeln dürfte, also Schadstoffe, die in relativ niedriger Konzentration emittiert werden. BVT-Schlussfolgerungen sollten aber auch Anforderungen enthalten, die zu Verringerungen der Emissionen solcher Mikroverunreinigungen führen. Wenn dies gelänge, würde das wegen der Verbindlichkeit der BVT-Schlussfolgerungen für alle EU-Mitgliedsstaaten automatisch in allen EU-Staaten zu Emissionsminderungen führen. Das EU-finanzierte Projekt HAZBREF Ein von der EU finanziertes Projekt mit dem Kürzel HAZBREF hat mehr als drei Jahre lang daran gearbeitet, die in Beispielbranchen der Industrie verwendeten gefährlichen Chemikalien, ihre Verwendungsmuster und Umwelteigenschaften sowie mögliche Wege zur Vermeidung und Verringerung ihrer Freisetzung in die Umwelt zu ermitteln. Und auch Wege zu suchen, wie diese Erkenntnisse sich mit dem bereits erwähnten Instrument zur Kontrolle industrieller Emissionen, der Richtlinie über Industrieemissionen, auf effektive Weise verknüpfen lässt. Auf diese Weise sollen in Zukunft Industriechemikalien systematisch bei der Ermittlung von BVT mitbetrachtet werden. Auf EU-Ebene geschieht dies insbesondere durch die Erarbeitung und Veröffentlichung von Merkblättern über die besten verfügbaren Techniken (engl. Kürzel: ⁠ BREF ⁠). In den meisten Fällen wurden gefährliche Stoffe in den BVT-Merkblättern vor Beginn des HAZBREF-Projekts jedoch nicht umfassend behandelt. Das Ziel der Richtlinie über Industrieemissionen ist es, ein hohes Maß an Umweltschutz zu erreichen. Dieses Ziel kann nur erreicht werden, wenn die BVT-Merkblätter alle relevanten Chemikalien und Stoffe erfassen, die bei industriellen Prozessen freigesetzt werden können, und zwar sowohl diejenigen, die bereits als gefährlich eingestuft und geregelt sind, als auch die weniger bekannten und nicht geregelten Stoffe. "Wenn die Verwendung und die Risiken von Chemikalien in den BVT-Merkblättern besser berücksichtigt werden, können die Betreiber Chemikalien in der Industrie besser handhaben und die Behörden können gezielte Anforderungen an relevante Chemikalien bei der Genehmigung und Überwachung stellen", sagt ⁠ UBA ⁠-Mitarbeiter Michael Suhr und Hauptautor des Berichts. "Dies wird dazu beitragen, den Einsatz von gefährlichen Stoffen in Industrieanlagen zu reduzieren und damit die Emissionen in die Umwelt zu verringern." Abschlussbericht zum HAZBREF-Projekt stärkt Chemikalienmanagement in BVT-Merkblättern Das HAZBREF-Projekt hat nun seinen Abschlussbericht (auf Englisch) veröffentlicht, der Empfehlungen enthält, wie das Chemikalienmanagement in den BVT-Merkblättern (BREF) gestärkt werden kann und wie relevante Informationen über Chemikalien, die in industriellen Prozessen verwendet oder freigesetzt werden, bei der Überprüfung der BVT-Merkblätter systematischer berücksichtigt werden können. Besonderes Augenmerk wird auf die Daten gelegt, die im Rahmen anderer einschlägiger EU-Rechtsvorschriften wie der ⁠ REACH ⁠- und der ⁠ POP ⁠-Verordnung sowie der ⁠ Wasserrahmenrichtlinie ⁠ (WRRL) erzeugt werden. Diese Daten sollten in den BVT-Merkblättern besser genutzt werden. Wichtige Vorschläge des Berichts sind: Förderung der systematischen Zusammenarbeit und des Informationsaustauschs zwischen dem europäischen IPPC-Büro (EIPPCB), das die Arbeit an den BVT-Merkblättern koordiniert, und den Chemieexpert*innen von REACH, der Wasserrahmenrichtlinie und der Expertengruppe zur POP-Konvention Verstärkung der Technischen Arbeitsgruppe (TWG), die die europäischen BVT-Merkblätter erarbeiten, mit Kenntnissen über Prozesschemikalien, um die für einen bestimmten Industriesektor relevanten gefährlichen Chemikalien zu identifizieren und die Maßnahmen zu ihrer Kontrolle zu verstärken Aufnahme eines spezifischen Kapitels über Chemikalien in alle BVT-Merkblätter und BVT-Schlussfolgerungen „Unsere Vorschläge passen gut zu den Zielen des im Dezember 2019 veröffentlichten Europäischen Green Deals, der für die EU einen neuen politischen Rahmen definiert und Weichenstellungen für die Industrie enthält in Richtung Klimaneutralität, Schadstofffreiheit sowie Kreislaufwirtschaft“, sagt Michael Suhr vom UBA. „Die Vorschläge des HAZBREF-Projekts können die Berücksichtigung von Industriechemikalien in künftigen BVT-Schlussfolgerungen stärken und einen Beitrag leisten zur Erreichung des Zieles des europäischen Green Deal einer schadstofffreien Umwelt, also einer Welt, in der die Verschmutzung so gering ist, dass sie für die menschliche Gesundheit und die natürlichen Ökosysteme keine Gefahr mehr darstellt", so Michael Suhr. Hintergrund zum HAZBREF-Projekt und Kontakt Das Projekt HAZBREF, dessen Kürzel für Hazardous industrial chemcials in the IED BREFs steht, wurde durch das EU-Programm Interreg Baltic Sea Region finanziert. Das Projekt begann im Oktober 2017und endete im April 2021. Zu den Projektpartnern gehörten das finnische Umweltinstitut SYKE (Koordination), das deutsche Umweltbundesamt UBA, die schwedische Umweltagentur SEPA, das estnische Umweltforschungszentrum EKUK und das polnische Institut für Ökologie von Industriegebieten IETU. Das Projekt hatte 27 assoziierte Organisationen, darunter nationale und regionale Behörden, sektorale Agenturen und verschiedene Interessengruppen. Auf der Website des Finnischen Umweltinstituts finden Sie weitere Informationen über das Projekt . Kontakt: Kaj Forsius (Projektleiter), Finnisches Umweltinstitut, Tel. +358 46 850 9212 (auch +358 295 251 119), E-Mail: Kaj [dot] Forius [at] syke [dot] fi Michael Suhr, Umweltbundesamt (UBA), Tel. +49-340-2103-2490, E-Mail: Michael [dot] Suhr [at] uba [dot] de

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