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Wasser_Internet - Wasserschutzgebiete des Saarlandes

Der Kartendienst (WMS Gruppe) stellt ausgewählte Wasserdaten des Saarlandes dar.:Wasserschutzgebiete werden auf Antrag eines Wasserversorgungsunternehmens in einem Verwaltungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung ausschließlich zum Schutz der öffentlichen Wasserversorgung (Trinkwasserversorgung) ausgewiesen. Im Saarland werden die Schutzgebiete in drei Zonen unterteilt: Zone I (Fassungsbereich einer Bohrung, Quellfassung) Zone II (Die Abgrenzung erfolgt nach der aus den hydrogeologischen Bedingungen berechneten Fließdauer des Grundwassers von 50 Tagen bis zur Förderanlage. Diese Zone ist besonders vor Belastungen durch pathogene Keime und Parasiten zu schützen, da diese in die Förderanlage gelangen können) Zone III (Hierbei handelt es sich um den nach hydrogeologischen Gesichtspunkten abgegrenzten Einzugsbereich der Förderanlage. Verunreinigungen durch langlebige chemische Stoffe innerhalb dieses Gebietes können im Laufe der Zeit in die Förderanlage gelangen, so dass besondere Schutzmaßnahmen gegen das Eindringen dieser Stoffe erforderlich sind). Der Datensatz der Wasserschutzgebiete des Saarlandes enthält bis dahin ausgewiesenen Wasserschutzgebiete sowie die seit der Ersterfassung im Mai 2009 aufgehobenen Gebiete. Die aufgehobenen Gebiete sind gekennzeichnet indem das Attribut AUFHEBUNG das entsprechende Datum der Aufhebung enthält. Folgende Attributinformationen liegen vor: NR = Nummer des WSG, NAME = Name des WSG, BEGUENSTIG = Begünstigte Gemeinde, ERSTELLT = Nennung des Datenerfassers, ERFASSUNG = Erfassungmaßstab INFO = Link zu den dazugehörigen Metadaten, RECHTSGRUNDLAGE = Rechtsgrundlage, SCHUTZZONE = Schutzzone, AUFHEBUNG = Datum der Aufhebung des WSG, VERORD = Datum der Erstverodnung, UND_VERORD = Datum weiterer Verordnungen, sofern vorhanden VERORDNUNG = Zusammenfassung von VERORD und UND_VERORD als Textfeld zur einfachen Darstellung, LAND = enthält ein Kürzel für das Bundesland, indem das WSG liegt, da Teile verschiedener Gebiete in Rheinland-Pfalz liegen, OIDEXT = Zusammenschluß aus NR des WSG, der Schutzzone und dem Bundesland; diese sind zur übersichtlicheren Darstellung erforderlich.

Schutzgebiete_INS - Wasserschutzgebiete festgesetzt

Der Kartendienst stellt die für INSPIRE gemeldete Schutzgebietsdaten des Saarlandes dar.:Wasserschutzgebiete werden auf Antrag eines Wasserversorgungsunternehmens in einem Verwaltungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung ausschließlich zum Schutz der öffentlichen Wasserversorgung (Trinkwasserversorgung) ausgewiesen. Im Saarland werden die Schutzgebiete in drei Zonen unterteilt: Zone I (Fassungsbereich einer Bohrung, Quellfassung); Zone II (Die Abgrenzung erfolgt nach der aus den hydrogeologischen Bedingungen berechneten Fließdauer des Grundwassers von 50 Tagen bis zur Förderanlage. Diese Zone ist besonders vor Belastungen durch pathogene Keime und Parasiten zu schützen, da diese in die Förderanlage gelangen können); Zone III (Hierbei handelt es sich um den nach hydrogeologischen Gesichtspunkten abgegrenzten Einzugsbereich der Förderanlage. Verunreinigungen durch langlebige chemische Stoffe innerhalb dieses Gebietes können im Laufe der Zeit in die Förderanlage gelangen, so dass besondere Schutzmaßnahmen gegen das Eindringen dieser Stoffe erforderlich sind). Der Datensatz der Wasserschutzgebiete des Saarlandes enthält bis dahin ausgewiesenen Wasserschutzgebiete sowie die seit der Ersterfassung im Mai 2009 aufgehobenen Gebiete. Die aufgehobenen Gebiete sind gekennzeichnet indem das Attribut AUFHEBUNG das entsprechende Datum der Aufhebung enthält. Folgende Attributinformationen liegen vor: NR = Nummer des WSG, NAME = Name des WSG, BEGUENSTIG = Begünstigte Gemeinde, ERSTELLT = Nennung des Datenerfassers, ERFASSUNG = Erfassungmaßstab INFO = Link zu den dazugehörigen Metadaten, RECHTSGRUNDLAGE = Rechtsgrundlage, SCHUTZZONE = Schutzzone, AUFHEBUNG = Datum der Aufhebung des WSG, VERORD = Datum der Erstverodnung, UND_VERORD = Datum weiterer Verordnungen, sofern vorhanden VERORDNUNG = Zusammenfassung von VERORD und UND_VERORD als Textfeld zur einfachen Darstellung, LAND = enthält ein Kürzel für das Bundesland, indem das WSG liegt, da Teile verschiedener Gebiete in Rheinland-Pfalz liegen, OIDEXT = Zusammenschluß aus NR des WSG, der Schutzzone und dem Bundesland; diese sind zur übersichtlicheren Darstellung erforderlich.

INSPIRE Download Service (predefined ATOM) für Datensatz Wasserschutzgebiete des Saarlandes

Beschreibung des INSPIRE Download Service (predefined Atom): Wasserschutzgebiete werden auf Antrag eines Wasserversorgungsunternehmens in einem Verwaltungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung ausschließlich zum Schutz der öffentlichen Wasserversorgung (Trinkwasserversorgung) ausgewiesen. Im Saarland werden die Schutzgebiete in drei Zonen unterteilt: Zone I (flächenhafte Darstellung WSG Trink- und Brauchwassertalsperre Nonnweiler). Zone II (Die Abgrenzung erfolgt nach der aus den hydrogeologischen Bedingungen berechneten Fließdauer des Grundwassers von 50 Tagen bis zur Förderanlage. Diese Zone ist besonders vor Belastungen durch pathogene Keime und Parasiten zu schützen, da diese in die Förderanlage gelangen können) Zone III (Hierbei handelt es sich um den nach hydrogeologischen Gesichtspunkten abgegrenzten Einzugsbereich der Förderanlage. Verunreinigungen durch langlebige chemische Stoffe innerhalb dieses Gebietes können im Laufe der Zeit in die Förderanlage gelangen, so dass besondere Schutzmaßnahmen gegen das Eindringen dieser Stoffe erforderlich sind). Zone B (Darstellung der Heilquellenschutzgebiete) Der Datensatz der Wasserschutzgebiete des Saarlandes enthält bis dahin ausgewiesenen Wasserschutzgebiete sowie die seit der Ersterfassung im Mai 2009 aufgehobenen Gebiete. Die aufgehobenen Gebiete sind gekennzeichnet indem das Attribut AUFHEBUNG das entsprechende Datum der Aufhebung enthält. Folgende Attributinformationen liegen vor: NR = Nummer des WSG, NAME = Name des WSG, BEGUENSTIG = Begünstigte Gemeinde, ERFASSUNG = Erfassung Maßstab INFO = Link zu den dazugehörigen Metadaten, RECHTSGRUNDLAGE = Rechtsgrundlage, SCHUTZZONE = Schutzzone, AUFHEBUNG = Datum der Aufhebung des WSG, VERORD = Datum der Erstverordnung, UND_VERORD = Datum weiterer Verordnungen, sofern vorhanden VERORDNUNG = Zusammenfassung von VERORD und UND_VERORD als Textfeld zur einfachen Darstellung, LAND = enthält ein Kürzel für das Bundesland, indem das WSG liegt, da Teile verschiedener Gebiete in Rheinland-Pfalz liegen, OIDEXT = Zusammenschluss aus NR des WSG, der Schutzzone und dem Bundesland; diese sind zur übersichtlicheren Darstellung erforderlich, und weitere. Die Zone I (außer flächenhafte Darstellung WSG Trink- und Brauchwassertalsperre Nonnweiler) ist generiert und besitzt keine flächenhafte und keine vollständige lagenbezogene Genauigkeit. Raster 10 x 10 m. - Der/die Link(s) für das Herunterladen der Datensätze wird/werden dynamisch aus GetFeature Anfragen an einen WFS 1.1.0+ generiert

Spezielles Waldschutzmonitoring

Waldschutz - Spezielles Waldschutzmonitoring Im Rahmen des Waldschutzes werden in MV je nach Notwendigkeit spezielle Monitoringprojekte bearbeitet. Zu diesen Projekten zählt u. a. die in Abstimmung mit dem Pflanzenschutzamt durchgeführte spezielle Überwachungen von sog. "Quarantäneschädlingen", die auf unterschiedlichsten Wegen nach Deutschland eingeschleppt wurden. Hierzu zählen: - verschiedene Insektenarten, wie z. B. der Asiatische Laubholz-Bockkäfer, - Kiefernholz-Nematoden und - pilzliche Pathogene, wie Phytophthora ramorum. Weiterhin werden spezielle Baumerkrankungen in Zusammenarbeit mit anderen Forschungseinrichtungen wissenschaftlich beobachtet und untersucht. Insbesondere wurden in den Jahren 2002 bis 2004 an der Roterle und an der Gemeinen Esche Erkrankungen in Verbindung mit Absterbeerscheinungen diagnostiziert. Bei den Untersuchungen wurde festgestellt, dass bei den Schwarzerlen die Hauptursache im nicht standortsgerechten Anbau von Herkünften aus dem Spreewald liegt. Erstmalig wurde auch in einem Fall der "Erlen-Phytophthora-Erreger" nachgewiesen. Das Erkranken der Triebe bei der Gemeinen Esche, insbesondere bei Pflanzungen auf ehemals landwirtschaftlichen Flächen sowie unter lockerem Schirm in Wäldern auftretend, konnte in erster Linie auf meteorogene Veränderungen im Zusammenwirken mit Pilzen (Diplodia mutila, Phomopsis spp.) zurück geführt werden.

Was kommt in die Speiseresttonne?

Viele Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Gastronomie wissen nicht genau, welche Abfälle in die Speiseresttonne gehören. Häufig werden Essensreste oder verdorbene Lebensmittel aus dem Kühlschrank samt Verpackungen fälschlicherweise in die Restmülltonne geworfen. Zusätzlich erschweren Zeitnot und Stress das sorgfältige Sortieren im laufenden Gastronomiebetrieb. Dabei sind es gerade die kalorienreichen Küchenabfälle und Tellerreste, die voller Energie stecken und in der Vergärungsanlage besonders viel Biogas produzieren – deshalb ist eine korrekte Entsorgung ein Beitrag zum Klimaschutz, wie auch unten detailliert beschrieben wird. Die Tafel “Sortierhilfe für Speisereste” listet auf, welche Abfälle in die Speiseresttonne dürfen und welche darin nichts zu suchen haben. Bei der Entsorgung von gastronomischen Speiseresten gelten im Vergleich zu Bioabfällen aus Privathaushalten besondere Hygienevorschriften (siehe auch Merkblatt der Berliner Veterinär- und Lebensmittelaufsicht, PDF, 32 kB ). Aufgrund der größeren Mengen an tierischen Bestandteilen geht von Speiseresten aus der Gastronomie ein erhöhtes Risiko durch Krankheitserreger aus. Eine energetische Vorbehandlung tötet diese Erreger ab. Diese Behandlungsschritte sind aufwändig, weshalb auch die Kosten für die Speiseresttonne höher sind als für die reguläre Biotonne. Nach der einstündigen Hygienisierung und anschließender Vergärung wird aus den Speiseresten klimafreundliches Biogas hergestellt. Biogas ist als erneuerbarer Energieträger vielseitig nutzbar. Es lässt sich z.B. für CO 2 -neutrale Mobilität nutzen: In Berlin zum Beispiel werden die Müllfahrzeuge der Berliner Stadteinigungsbetrieben (BSR) mit Sprit aus der Biogasanlage betankt. Ebenso wird Komposterde als natürliches Düngemittel für die Landwirtschaft gewonnen. Die Sortierhilfe-Tafel können Sie hier in verschiedenen Sprachen downloaden und für Ihren Betrieb verwenden.

Verbreitungsgebiete der Asiatischen Tigermücke in Freiburg i. Br.

Der Geodatensatz zeigt die Verbreitungsgebiete der Asiatischen Tigermücke in Freiburg im Breisgau.

Erdwärmenutzung und Bau von Erdsonden

In Berlin wird nicht nur die gesamte öffentliche Trinkwasserversorgung aus dem eigenen Grundwasser gedeckt, sondern auch die private Versorgung über eine Vielzahl von Eigenwasserversorgungsanlagen. Aus diesem Grund muss dem dauerhaften Erhalt einer guten Grundwasserqualität ein besonderer Stellenwert zugemessen werden. Durch das menschliche Einwirken bestehen im Grundwasser bereits erhöhte Temperaturen, so dass die Wasserbehörde in der Regel weitere Wärmeeinträge in das Grundwasser nicht zulassen wird. Dagegen ist der Wärmentzug aus dem Grundwasser durch Wasser/Wasser-Wärmepumpenanlagen mit Förderung und Wiedereinleitung von Grundwasser oder aber auch durch Erdsonden/-kollektor grundsätzlich möglich. Zur Vermeidung hoher Bohrkosten, Verockerungen von Brunnenanlagen und wiederkehrender Untersuchungen der Grundwasserqualität sollte der Errichtung einer Erdsondenanlage der Vorzug gegeben werden. Für die weitere Planung und Information über die bei Bau und Betrieb der Anlage einzuhaltenden Bedingungen kann der “Leitfaden für Erdwärmesonden und Erdwärmekollektoren mit einer Heizleistung bis 30 kW” Hilfestellung geben. Bei Erdwärmeanlagen > 30 kW Heizleistung ist zunächst immer ein Geothermal Response Test bei der Wasserbehörde zu beantragen und durchzuführen. Danach erfolgt die Antragsstellung für die Grundwasserbenutzung einer Erdwärmeanlage > 30 kW Heizleistung. Im Rahmen des wasserrechtlichen Antragsverfahrens ist grundsätzlich eine thermohydrodynamische Modellierung durchzuführen. Die diesbezügliche Verfahrensweise ist in dem Pflichtenheft zur Methodik und Dokumentation thermohydrodynamischer Modellierungen im Rahmen des wasserrechtlichen Erlaubnisverfahrens zum Betrieb von Erdwärmesondenanlagen mit einer Heizleistung von >30 kW dargestellt. Antrag für Erdwärmeanlagen In Berlin wird nicht nur die gesamte öffentliche Trinkwasserversorgung aus dem eigenen Grundwasser gedeckt, sondern auch die private Versorgung über eine Vielzahl von Eigenwasserversorgungsanlagen. Aus diesem Grund muss dem dauerhaften Erhalt einer guten Grundwasserqualität ein besonderer Stellenwert zugemessen werden. Durch das menschliche Einwirken bestehen im Grundwasser bereits erhöhte Temperaturen, so dass die Wasserbehörde in der Regel weitere Wärmeeinträge in das Grundwasser nicht zulassen wird. Dagegen ist der Wärmentzug aus dem Grundwasser durch Wasser/Wasser-Wärmepumpenanlagen mit Förderung und Wiedereinleitung von Grundwasser oder aber auch durch Erdsonden/-kollektor grundsätzlich möglich. Zur Vermeidung hoher Bohrkosten, Verockerungen von Brunnenanlagen und wiederkehrender Untersuchungen der Grundwasserqualität sollte der Errichtung einer Erdsondenanlage der Vorzug gegeben werden. Bei der Errichtung von Erdwärmesonden sind insbesondere die Bohrtätigkeit und die ggf. erforderliche Verbindung verschiedener Grundwasserstockwerke sowie die Verwendung von Spülungszusätzen geeignet, schädliche Veränderungen des Grundwassers herbeizuführen. Auch mit dem Betrieb der Erdwärmeanlage kann eine schädliche Veränderung der Beschaffenheit des Grundwassers durch den Wärmeentzug über die Sonden bzw. die Kollektoren oder das Auslaufen eines wassergefährdenden Wärmeträgermittels verbunden sein. Durch den Wärmeentzug werden der Boden und das Grundwasser abgekühlt, wodurch sich die physikalischen, chemischen und biologischen Eigenschaften des Wassers verändern. Diese Veränderungen der Grundwasserqualität stellt eine Gewässerbenutzung nach dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG) dar. Gewässerbenutzungen bedürfen nach dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG) einer wasserbehördlichen Erlaubnis. Diese ist bei der Wasserbehörde der Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt zu beantragen. Für die Antragstellung ist ein Antragsformular zu verwenden. Antragsformular Für die Errichtung von Erdwärmekollektoren, die dem Erdreich Wärme entziehen und bei denen die Kollektoren mindestens 1 Meter über dem höchsten Grundwasserstand (HGW) liegen und damit keine Auswirkungen auf das Grundwasser haben, ist keine wasserbehördliche Erlaubnis erforderlich. Die Nutzung von Erdwärme ist in den ausgewiesenen Trinkwasserschutzgebieten des Landes Berlin grundsätzlich verboten. Die Temperatur des Bodens und Grundwassers hat einen entscheidenden Einfluss auf alle Stoffwechselvorgänge von Organismen und auf chemische und physikalische Vorgänge. Bei Temperaturabsenkungen verlangsamt sich die biologische Aktivität im Boden, so dass ein positiv zu wertender Abbau im Boden nicht mehr in der zur Verfügung stehenden Zeit ablaufen kann. Da Bakterien, Amöben und andere Kleinstlebewesen an eine bestimmte Temperatur angepasst sind, kann die Abkühlung im Boden und Grundwasser die Lebensgemeinschaft von Mikroorganismen maßgeblich verändern. Trinkwasser soll frei von Krankheitserregern und anderen Schadstoffen, genusstauglich und geschmacklich einwandfrei sein. Es soll mit minimalem Aufwand in den Wasserwerken aufbereitet werden und in bester Qualität den Haushalten zur Verfügung stehen. Aus diesem Grund hat die Versorgung der Bevölkerung mit Trinkwasser uneingeschränkten Vorrang vor thermischen Grundwasserbenutzungen.

Wissenschaftsministerium stärkt Pandemie-Forschung an der Universitätsmedizin Halle

Auf den Tag genau fünf Jahre ist es her, dass in Deutschland die erste Infektion mit dem Corona-Virus nachgewiesen wurde. Um auf künftige Pandemien noch besser vorbereitet zu sein, stärkt das Wissenschaftsministerium die Pandemie-Forschung an der Universitätsmedizin Halle. Für insgesamt 5,2 Millionen Euro bearbeitet ein Forscher-Konsortium 22 Projekte, dich sich unter anderem mit der Übertragungsdynamik von Krankheitserregern und den Auswirkungen von Pandemiemaßnahmen befassen. Das Wissenschaftsministerium unterstützt die Forschung mit drei Millionen Euro aus dem Corona-Sondervermögen, die restlichen Kosten finanziert die Universitätsmedizin aus Eigenmitteln. „Die Corona-Pandemie hat uns vor fünf Jahren vor große Herausforderungen gestellt, auch wenn wir uns seinerzeit auf ein im internationalen Vergleich leistungsfähiges Gesundheitssystem verlassen konnten. Umso wichtiger ist es, die richtigen Erkenntnisse aus der Corona-Zeit zu ziehen und sich für künftige Pandemien noch besser zu rüsten“, betonte Wissenschaftsminister Prof. Dr. Armin Willingmann am heutigen Montag. „Die Universitätsmedizin Halle leistet hierfür mit ihren Forschungsvorhaben einen wertvollen Beitrag.“ Ziel des wissenschaftlichen Konsortiums der Unimedizin Halle ist es im Weitern, Strukturen und Kompetenzen zu schaffen, die eine optimale Bewältigung einer Pandemie in Sachsen-Anhalt ermöglichen. Dazu gehören ethisch vertretbare Handlungsempfehlungen für die pflegerische und medizinische Versorgung sowie die Stärkung der Gesundheitsämter. Darüber hinaus soll die klinische Forschung intensiviert werden, beispielsweise durch den Aufbau eines „Long-COVID“-Registers und einer Studienambulanz. Ein weiterer Aspekt ist die Minimierung von Kollateralschäden. Eine Pandemie oder vergleichbare Krisensituation hat viele Facetten und bleibt auch zukünftig eine Herausforderung. „Die Projekte im Konsortium verbinden mathematische Modellierungen, Pflege- und Versorgungsforschung, ethische Analysen und klinische Laborforschung auf einem hohen Niveau. Mit den 30 beteiligten Instituten und Kliniken der Universitätsmedizin Halle ist der Verbund so vielseitig aufgestellt, wie die offenen Fragestellungen“, erklärt Prof. Dr. Heike Kielstein, Dekanin der Medizinischen Fakultät der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg. Einige Projekte befinden sich in der Vorbereitungsphase und werden in Kürze anlaufen, während andere bereits erste Ergebnisse vorweisen können. Informationen zum Konsortium und den einzelnen Teilprojekten stehen online unter www.umh.de/coprep zur Verfügung. Hintergrund: Im Dezember 2021 hat der Landtag als Bestandteil eines Nachtragshaushaltsgesetzes für das Jahr 2021 das Sondervermögen Corona in Höhe von knapp zwei Milliarden Euro verabschiedet. Insgesamt 60 Maßnahmen sollen dazu beitragen, das Land Sachsen-Anhalt resilienter gegen Pandemien aufzustellen. Dazu zählen Maßnahmen zur Stärkung des Gesundheitssektors, Digitalisierungsvorhaben sowie Maßnahmen zum Restart der Wirtschaft und Gesellschaft. Die Maßnahme 19 „Vorhaben zur Pandemieforschung“ umfasst rund sechs Millionen Euro, die jeweils zur Hälfte für Vorhaben der Pandemieforschung an die medizinischen Fakultäten der Universitäten Halle und Magdeburg zugewiesen werden. Die Projekte laufen bis 2026. Impressum: Ministerium für Wissenschaft, Energie, Klimaschutz und Umwelt des Landes Sachsen-Anhalt Pressestelle Leipziger Str. 58 39112 Magdeburg Tel: +49 391 567-1950, E-Mail: PR@mwu.sachsen-anhalt.de , Facebook , Instagram , LinkedIn , Mastodon und X

TrinkwEGV in Sachsen-Anhalt: Umsetzung Allgemeines zur TrinkwEGV Arbeitskreis Umsetzung TrinkwEGV Informationsseite für Betreiber von WVA und Wasserbehörden

Die Verordnung über Einzugsgebiete von Entnahmestellen für die Trinkwassergewinnung (Trinkwassereinzugsgebieteverordnung - TrinkwEGV) ist am 11. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 346, S.1) auf der Grundlage der Verordnungsermächtigung des § 50 Abs. 4a Wasserhaushaltsgesetz (WHG) verkündet worden und am Folgetag in Kraft getreten. Sie dient der nationalen Umsetzung insbesondere der Artikel 7 und 8 der Richtlinie (EU) 2020/2184 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2020 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (TW-RL) und regelt vornehmlich Anforderungen an die Bewertung und das Risikomanagement der Trinkwassereinzugsgebiete. Sie verfolgt das Ziel, das Grundwasser und das Oberflächenwasser in den Trinkwassereinzugsgebieten sowie das Rohwasser zu schützen und damit auch den Umfang der erforderlichen Aufbereitung von Trinkwasser gering zu halten. Das BMUV hat den Vorsitz über eine LAWA-Ad-hoc-AG zur Erstellung einer Vollzugshilfe zur TrinwEGV übernommen. Darüber hinaus hat das MWU zur Umsetzung der TrinkwEGV in Sachsen-Anhalt einen Arbeitskreis eingerichtet. Mitglieder des Arbeitskreises sind: Name Institution Telefon E-Mail Stefanie Hermann MWU 0391 567 1587 stefanie.herrmann@mwu.sachsen-anhalt.de Marianne Antz MWU 0391 567 1537 marianne.antz@mwu.sachsen-anhalt.de Wiebke Veelken MWU 0391 567 1573 wiebke.veelken@mwu.sachsen-anhalt.de Rene Wenzel MWU 0391 567 1558 rene.wenzel@mwu.sachsen-anhalt.de Jörg Gehrling MWU 0391 567 1531 joerg.gehrling@mwu.sachsen-anhalt.de Silke Büchner LAU 0345 5704 373 silke.buechner@lau.mwu.sachsen-anhalt.de Sabine Weise LAU 0345 5704 344 sabine.weise@lau.mwu.sachsen-anhalt.de Sebastian Kiessling LVwA 0345/514 2342 sebastian.kiessling@lvwa.sachsen.anhalt.de Christiane Ertl LK Börde 03904 7240 4340 christiane.ertl@landkreis-boerde.de Franziska Wehr LK Jerichower Land 03921 949 7495 wasserbehoerde@lkjl.de Kerstin Neumann LK Wittenberg 03491 806 2966 kerstin.neumann@landkreis-wittenberg.de Tanja Bierstedt Altmarkkreis Salzwedel 03901 840 7302 tanja.bierstedt@Altmarkkreis-Salzwedel.de Wasserbehörden und Betreiber von Wassergewinnungsanlagen erhalten auf dieser Seite Informationen und relevante Dokumente zum Vollzug der Trinkwassereinzugsgebieteverordnung aus der LAWA-Ad-hoc-AG als auch aus dem Arbeitskreis in Sachsen-Anhalt. Richtlinie (EU) 2020/2184 des Europäischen Parlamentes und Rates vom 16. Dezember 2020 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Neufassung) Verordnung über Einzugsgebiete von Entnahmestellen für die Trinkwassergewinnung (Trinkwassereinzugsgebieteverordnung – TrinkwEGV) BGBl.2023, Teil I, Nr. 346 vom 11.Dezember 2023 Kleinarbeitsgruppe Daten Kleingruppe Mindestanforderungen Bestimmung und Beschreibung des Trinkwassereinzugsgebietes (§ 6 TrinkwEGV) Hauptdokument: Abgrenzung von Trinkwassereinzugsgebieten (PDF-Datei, 500 KB, nicht barrierefrei (externer Urheber)) Anlage A Grundfließschema (PDF-Datei, 300 KB, nicht barrierefrei (externer Urheber)) Anlage B1 Fließschema Porenkluftkarst (PDF-Datei, 300 KB, nicht barrierefrei (externer Urheber)) Anlage B2 Fließschema Quellen (PDF-Datei, 300 KB, nicht barrierefrei (externer Urheber)) Anlage C Berechnungstool (hier zur Download-Seite der LAWA oder hier die Excel-Datei direkt öffnen) Anforderungen, Beschreibung Einzugsgebiet (hier zur Download-Seite der LAWA oder hier die Excel-Datei direkt öffnen) Bei Interesse an den Hinweisen des AK TrinkwEGV Sachsen-Anhalt zu den Anforderungen an die Beschreibung der Einzugsgebiete kann diese hier per E-Mail (TrinkwEGV[at]lau.mwu.sachsen-anhalt.de angefordert werden. Kleinarbeitsgruppe Dokumentation (§ 12 TrinkwEGV) Tabellarische Übersicht TrinkwEGV (Datenbereitstellung) Kreis- und Länderübergreifende WSG -Sachstandbericht 2024 des LVWA Erlass zum Vollzug der TrinkwEGV Erlass zum Vollzug der TrinkwEGV vom 14.01.2025 (PDF-Datei, MB, nicht barrierefrei (externer Urheber)) Handlungshilfe zur Umsetzung der TrinkwEGV in Sachsen-Anhalt (Wasserverbandstag e.V. und BDEW Landesgruppe Mitteldeutschland), Hinweis: BDEW und Wasserverbandstag haben eine Handlungshilfe für die Wasserversorger erarbeitet und sie diesen zur Verfügung gestellt. Die LAWA-Ad-hoc-AG erarbeitet zurzeit ebenfalls eine Vollzugshilfe zur TrinkwEGV. Handlungshilfe des Wasserverbandstages e.V. und des BDEW Landesgruppe Mitteldeutschland zur Umsetzung der TrinkwEGV (Handreichung Sachsen-Anhalt. PDF-Datei, nicht barrierefrei, externer Urheber) mit Anlage 1-Risikoanalyse TrinwEGV , Anlage 2-Gliederung Bericht , Entwurfsmatrix Risikoanalyse TrinkwEGV Vorgehen zur quantitativen Risikobewertung mikrobiologischer Befunde im Rohwasser sowie Konsequenzen für den Schutz des Einzugsgebietes und für die Wasseraufbereitung (Empfehlung des Umweltbundesamtes) Leitlinien zum Vollzug der §§ 9 und 10 der Trinkwasserverordnung des BMG/UBA (Handlungsempfehlungen für die Nichteinhaltung von Grenzwerten und Nichterfüllung von Anforderungen für diverse Parameter sowie Hinweise zu Untersuchungen von einzelnen Krankheitserregern) Beobachtungsliste (EU) nach Artikel 13 Absatz 8 der Richtlinie (EU) 2020/2184 Akkreditierte Untersuchungsstellen (§ 11 TrinkwEGV), Landesliste nach § 15 Abs. 4 Satz 2 TrinkwV zugelassene Untersuchungsstellen DVGW-Merkblatt W 1004 TrinkwEGV Verbändeschreiben, Antwort BMUV vom 22.11.2024 (PDF-Datei, 200 KB, nicht barrierefrei (externer Urheber)) Letzte Aktualisierung: 29.01.2025

Infektionsschutz

Infektionsschutz Asiatische Tigermücke Quelle: James Gathany via CDC Wanderratte Quelle: UBA/PD Dr. Erik Schmolz Pharaoameisen Quelle: Anne Krüger / UBA Bettwanze Quelle: © smuay / Fotolia Hausratten in Nestbox Quelle: UBA/PD Dr. Erik Schmolz Kopflaus Quelle: UBA/Dr. Birgit Habedank Flöhe Quelle: © CDC / DVBID / BZB Rötelmaus Quelle: UBA/PD Dr. Erik Schmolz Schildzecken Quelle: © luise / www.pixelio.de Rotkopfameise Quelle: Richard Bartz / CC BY-SA 2.5 Schaben Quelle: Carola Kuhn / UBA Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) regelt die gesetzlichen Pflichten zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen. Im Anerkennungsverfahren gemäß Paragraph 18 Absatz 4 IfSG wird festgelegt, welche Mittel und Verfahren bei behördlich nach Paragraph 17 IfSG angeordneten Bekämpfungsmaßnahmen gegen Gesundheitsschädlinge, Krätzmilben und Kopfläuse eingesetzt werden dürfen. Ziel des Infektionsschutzgesetzes in Deutschland ist es, übertragbaren Krankheiten beim Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Verbreitung zu verhindern. Paragraph 17 des Infektionsschutzgesetzes ermächtigt die zuständigen Behörden, Bekämpfungsmaßnahmen gegen Gesundheitsschädlinge, Krätzmilben und Kopfläuse zum Schutz des Menschen vor übertragbaren Krankheiten anzuordnen. Ein Gesundheitsschädling ist gemäß Paragraph 2 Nummer 12 IfSG „ein Tier, durch das Krankheitserreger auf Menschen übertragen werden können“. Bei behördlich angeordneten Bekämpfungsmaßnahmen nach Paragraph 17 IfSG dürfen nur Mittel und Verfahren verwendet werden, die durch das Umweltbundesamt (⁠ UBA ⁠) anerkannt worden sind. Für eine Anerkennung müssen sie sich als hinreichend wirksam erweisen und dürfen keine unvertretbaren Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt haben. Anerkennung der Mittel und Verfahren, Prüfung der Umweltverträglichkeit und Wirksamkeit Das UBA ist die zuständige Bundesoberbehörde für die Anerkennung der Mittel und Verfahren gemäß Paragraph 18 Absatz 4 IfSG. Im UBA werden sowohl die Prüfung der Umweltverträglichkeit ( Umweltrisikobewertung ) als auch die Prüfung der Wirksamkeit ( Prüflabor Gesundheitsschädlinge ) durchgeführt. Anerkannte Mittel und Verfahren werden auf der Homepage des UBA in Form einer § 18 Liste IfSG veröffentlicht und regelmäßig aktualisiert. Zudem prüft das UBA auch die Umweltverträglichkeit von Mitteln und Verfahren zur Desinfektion nach Paragraph 18 Absatz 3 IfSG. Für die Anerkennung und Listung dieser Mittel und Verfahren ist das Robert Koch-Institut zuständig. Kein geeignetes Mittel/Verfahren verfügbar – was nun? Zuständige Behörden, die im Bekämpfungsfall auf der § 18 Liste IfSG kein geeignetes Mittel oder Verfahren vorfinden, oder aus anderen Gründen beabsichtigen ein nicht gelistetes Verfahren oder Mittel zu nutzen, müssen sich gemäß Paragraph 18 IfSG Absatz 1 die Zustimmung des UBA für die Verwendung anderer als der gelisteten Mittel und Verfahren einholen. Das UBA berät darüber hinaus die zuständigen Behörden über verfügbare Mittel und Verfahren und neue Erkenntnisse aus Wissenschaft und Forschung. Anfragen können an ifsg18 [at] uba [dot] de gestellt werden.

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