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Stellenangebot

Stellenangebot Die Landesanstalt für Landwirtschaft und Gartenbau Sachsen-Anhalt (LLG) schreibt die Besetzung der Stelle Abteilungsleitung 4 (m/w/d) Landwirtschaftliches Untersuchungswesen zum 01.06.2024 unbefristet in Vollzeit am Dienstort Halle aus. Der in Rede stehende Arbeitsplatz ist innerhalb der LLG wie folgt organisatorisch zugeordnet:  Abteilung 4 Landwirtschaftliches Untersuchungswesen Das Beschäftigungsverhältnis richtet sich nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L). Der Arbeitsplatz ist nach Entgeltgruppe 15 TV-L bewertet. Die Einstellung erfolgt dementsprechend bei Erfüllung der tariflichen, persönlichen und sonstigen Vorausset- zungen nach der vorgenannten Entgeltgruppe. Aufgaben:  Leitung der Abteilung 4 mit den Aufgabenbereichen: - Laborkomplex Bernburg für die Bewertung der Eigenschaften von Pflanzen, Boden und Ernteprodukten, Diagnoselabor - Saatgutprüfung und -anerkennung - Düngemittel/Rückstandsuntersuchungen - Futtermittel/Futtermittelüberwachung  konzeptionelle Gestaltung der Abteilung unter Berücksichtigung der fachlichen und verwaltungsrechtlichen Belange  Sicherstellung des wirtschaftlichen Einsatzes der Ressourcen, Einhaltung des Haushalts- rechts  Bearbeitung von Grundsatzfragen der Abteilung und von Vorgängen von besonderer Bedeutung  Vertretung der Abteilung und deren fachliche Belange innerhalb der Behörde, gegenüber anderen Behörden, sowie nach außen  Öffentlichkeitsarbeit (Behörden, Fachtagungen, Publikations- und Vortragstätigkeit u. a.)  Standortverantwortung für den Standort Halle-Lettin  Öffentlichkeitsarbeit Voraussetzungen:  abgeschlossenes wissenschaftliches Hochschulstudium (Master oder Diplom (Uni)) der Chemie, Analytischen Chemie, Lebensmittelchemie, Landwirtschaft oder einer anderen den Aufgaben entsprechenden Fachrichtung  vertiefte Fachkenntnisse in allen Bereichen des Verbraucherschutzes und der Analytik  grundlegende Kenntnisse in allen Bereichen des landwirtschaftlichen Fachrechts und des allgemeinen Verwaltungsrechts  nachgewiesene mindestens dreijährige Führungserfahrung größerer Organisationseinhei- ten, die aktuell andauert oder nicht länger als drei Jahre zurückliegt  guter mündlicher und schriftlicher Ausdruck  gute Ausdrucksfähigkeit in deutscher Sprache  Englischkenntnisse gemäß Sprachniveau B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenz- rahmens für Sprachen  nachgewiesener Führerschein der Klasse B und erklärte Bereitschaft zu Dienstreisen und zum Führen von Dienst-Kfz  Sozialkompetenz, Team- und Kommunikationsfähigkeit, Verantwortungsbewusstsein, Eigenständigkeit und Initiative werden erwartet Schwerbehinderte Menschen und diesen gleichgestellte Personen werden bei gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung nach Maßgabe des SGB IX besonders berücksichtigt. Im Bewerbungsschreiben ist auf die Schwerbehinderung oder Gleichstellung hinzuweisen. Der Bewerbung ist ein Nachweis der Schwerbehinderung oder Gleichstellung beizufügen. Bewerbungen von Frauen sind ausdrücklich erwünscht und werden bei gleicher Eignung, Be- fähigung und fachlicher Leistung nach Maßgabe des AGG sowie des FrFG LSA besonders berücksichtigt. Ansprechpartner/innen: Herr Prof. Dr. Holz Frau Brömme Präsident Personaldezernat  03471/334-100  03471/334-103 Unser Angebot an Sie: Wir bieten eine interessante, anspruchsvolle und unbefristete Tätigkeit mit • einer regelmäßigen Arbeitszeit in Form von Gleitzeit, • einem regelmäßigen Urlaubsanspruch von 30 Tagen sowie • individuellen und umfassenden Weiterbildungs- und Fortbildungsmöglichkeiten. Haben wir Ihr Interesse geweckt? Dann bewerben Sie sich bitte bis zum 30.11.2023 über unser Online-Bewerbungssystem. Der Link zum Online-Bewerbungssystem lautet: www.interamt.de (Stellenangebots-ID 1030396, Kennung AL4) Der LLG liegt der nachhaltige Umgang mit Ressourcen besonders am Herzen. Wir arbeiten deshalb mit Interamt.de, dem Stellenportal für den öffentlichen Dienst. Dort können Sie sich über den Button „Online bewerben“ direkt auf unsere Stellenausschreibung bewerben. Bitte sehen Sie von Bewerbungen in anderer Form als über das Internetportal Interamt ab. Diese Bewerbungen werden nicht berücksichtigt und nicht zurück geschickt. Über den Komfort und die Vorteile einer Online-Bewerbung erhalten Sie genauere Informatio- nen, wenn Sie den Button "Online bewerben" anklicken. Nähere Informationen zur Registrie- rung entnehmen Sie bitte dem dort eingestellten Hinweis-Text. Füllen Sie dort den Bewer- bungsbogen vollständig aus und laden folgende Anlagen als pdf-Dokument hoch: • • • • • • Tabellarischer Lebenslauf Zeugnis(se) Berufs- bzw. Studienabschluss (einschließlich Fächer- und Notenübersicht) Arbeitszeugnisse und ggf. sonstige Zertifikate ggf. Sprachzertifikat ggf. Nachweis über eine Schwerbehinderung bzw. Gleichstellung ggf. schriftliche Einverständniserklärung zur Einsichtnahme in die Personalakte (betrifft Be- schäftigte des öffentlichen Dienstes (Land Sachsen-Anhalt)) • ausländische Bildungsabschlüsse mit entsprechendem Nachweis über die Gleichwertigkeit gem. Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) unter www.kmk.org/zab. Die Bewerbungsunterlagen werden ausschließlich zum Zwecke des Auswahlverfahrens ver- wendet und nach Abschluss des Auswahlverfahrens unter Beachtung der datenschutzrechtli- chen Bestimmungen vernichtet. Kosten die aus Anlass Ihrer Bewerbung entstehen, sind nicht erstattungsfähig. Weitere Informationen über die LLG finden Sie unter: https://llg.sachsen-anhalt.de/ser- vice/stellenausschreibungen-ausbildungsplatzangebote/ Bitte beachten Sie folgende Hinweise: Datenschutzhinweise für Bewerberinnen/ Bewerber gem. Art. 13 DSGVO zur Datenverarbeitung im Bewerbungsverfahren Die Landesanstalt für Landwirtschaft und Gartenbau (im Folgenden: LLG) möchte Sie dar- über informieren, welche personenbezogenen Daten erhoben werden, bei wem sie erhoben werden und wofür diese Daten verwendet werden. Außerdem werden Sie über Ihre Rechte in Datenschutzfragen in Kenntnis gesetzt, auch an wen Sie sich diesbezüglich wenden kön- nen. 1. Verantwortlicher, Datenschutzbeauftragter und Aufsichtsbehörde Verantwortlicher für die Datenverarbeitung im Sinne der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) ist Landesanstalt für Landwirtschaft und Gartenbau (LLG) vertreten durch den Präsidenten, Herrn Prof. Dr. Falko Holz Strenzfelder Allee 22 06406 Bernburg Deutschland Tel.: 03471/334-0 E-Mail: personalstelle@llg.mule.sachsen-anhalt.de Website: www.llg.sachsen-anhalt.de

Verordnung über das Arbeiten mit Tierseuchenerregern

(Tierseuchenerreger-Verordnung) TierSeuchErV 1. Was regelt diese Verordnung und für wen gilt sie? Die Rechtsgrundlagen der TierSeuchErV sind das Tierseuchengesetz (abgelöst durch das Tiergesundheitsgesetz (TierGesG)) sowie das Bundes-Seuchengesetz (abgelöst durch das Infektionsschutzgesetz (IfSG)). Die TierSeuchErV bestimmt den Begriff des Tierseuchenerregers, wie er in dieser Verordnung zu verwenden ist, stellt Tätigkeiten mit Tierseuchenerregern unter den Grundsatz der Erlaubnispflicht, schafft Möglichkeiten für erlaubnisfreie Tätigkeiten, führt Gründe auf, aufgrund derer eine Erlaubnis zu versagen ist, regelt Anzeigepflichten, räumt der zuständigen Behörde einen Ermessensspielraum ein, um Tätigkeiten mit Tierseuchenerregern zu verbieten oder zu beschränken, nennt Bedingungen, unter denen Tierseuchenerreger abgegeben werden dürfen, bestimmt Aufzeichnungspflichten und listet ordnungswidrige Tatbestände. Sie gilt für jeden, der mit Tierseuchenerregern arbeiten oder diese erwerben oder abgeben will. 2. Was ist ein Tierseuchenerreger? Für die Zwecke der TierSeuchErV wird der Begriff des Tierseuchenerregers folgendermaßen definiert (§ 1 TierSeuchErV): Diese Verordnung gilt für vermehrungsfähige Erreger oder vermehrungsfähige Teile von Erregern anzeigepflichtiger Tierseuchen und anderer auf Haustiere oder Süßwasserfische übertragbarer Krankheiten (Tierseuchenerreger). Drei Tatbestandsmerkmale sind also wichtig dafür, dass ein Tierseuchenerreger unter die Begriffsdefinition der TierSeuchErV fällt: Der Erreger oder ein Teil davon sind vermehrungsfähig und er verursacht eine anzeigepflichtige Tierseuche oder er verursacht eine auf Haustiere oder Süßwasserfische übertragbare Krankheit. Haustiere (§ 2 Nr. 3 TierGesG): vom Menschen gehaltene Tiere, einschließlich der Bienen und Hummeln, sowie, wildlebende Klauentiere, die in Gehegen zum Zwecke der Gewinnung von Fleisch für den menschlichen Verzehr gehalten werden (Gehegewild), ausgenommen Fische 3. Tierseuchenerreger: ja oder nein? Einstufung Tierseuchenerreger zu § 1 Nr. 1 TierSeuchErV sind aus der Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen in der jeweils geltenden Fassung abzuleiten. Diese sowie alle anderen Erreger sind in den Technischen Regeln für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA) enthalten. In den verschiedenen TRBAs werden Erreger hinsichtlich ihrer Einstufung in Risikogruppen und ihrer Pathogenität für Mensch und Tier aufgeführt. Ein Tierseuchenerreger zeichnet sich durch die Kennzeichnungen t, t2, t3, t4, ht, Z, n, n+ und n2 aus. Informationen finden Sie auch bei der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin . 4. Grundsatz der Erlaubnispflicht (§ 2 Abs. 1 TierSeuchErV) Das Arbeiten mit oder das Erwerben oder Abgeben von Tierseuchenerregern stellen Tätigkeiten dar, die der Erlaubnis durch die zuständige Behörde bedürfen. Beim Arbeiten mit Tierseuchenerregern ist es unerheblich, ob diese Arbeiten in vivo oder in vitro durchgeführt werden; beide Varianten fallen unter die TierSeuchErV. Auch das Lagern von Tierseuchenerregern ist in den genannten Tätigkeiten eingeschlossen. Auf Arbeiten mit Tierseuchenerregern wird in Absatz 1 Nr. 1 Buchstaben a bis c in nicht abschließender Listung eingegangen (Versuche, mikrobiologische oder serologische Untersuchungen zur Feststellung übertragbarer Tierkrankheiten, Fortzüchtungen). Arbeiten mit Tierseuchenerregern umfassen insbesondere Arbeiten zu Forschungszwecken und für diagnostische Untersuchungen oder therapeutische Maßnahmen. Die Erlaubnispflicht gilt grundsätzlich für jeden, der Tätigkeiten mit Tierseuchenerregern durchführen möchte. 5. Wer unterliegt der Anzeigepflicht für Erlaubnis-freie Tätigkeiten? Es gibt jedoch Ausnahmen von der grundsätzlichen Erlaubnispflicht, die in § 3 TierSeuchErV niedergeschrieben sind. Die Erleichterungen gelten überwiegend für Personen, die eine Approbation als Tierarzt oder Arzt besitzen. Umstand Tätigkeit Herstellung und Prüfung von Arzneimitteln Sterilitätsprüfungen und Bestimmungen der Koloniezahl Herstellung und Prüfung von Lebensmitteln einschl. Trinkwasser, Tabakerzeugnissen, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen Sterilitätsprüfungen und Bestimmungen der Koloniezahl Untersuchung von zum Schwimmen oder Baden genutztem Wasser Sterilitätsprüfungen und Bestimmungen der Koloniezahl bakteriologische Fleischuntersuchung in tierärztlich geleiteten amtlichen Untersuchungsstellen nach mind. dreimonatiger Ausbildung Sterilitätsprüfungen und Bestimmungen der Koloniezahl Tierärzte und Ärzte im Rahmen ihrer Praxis diagnostische Untersuchungen oder therapeutische Maßnahmen, bei denen es um Tierseuchenerreger gem. § 1 Nr. 2 TierSeuchErV geht (Tierseuchenerreger, die keine anzeigepflichtigen Tierseuchen verursachen) oder deren Erwerben oder Abgeben unter tierärztlicher oder ärztlicher Leitung stehende Tierkliniken und Krankenhäuser in ihrem Arbeitsbereich diagnostische Untersuchungen oder therapeutische Maßnahmen, bei denen es um Tierseuchenerreger gem. § 1 Nr. 2 TierSeuchErV geht (Tierseuchenerreger, die keine anzeigepflichtigen Tierseuchen verursachen) oder deren Erwerben oder Abgeben folgende unter tierärztlicher oder ärztlicher Leitung stehende Einrichtungen, deren Aufgabe das Arbeiten mit Tierseuchenerregern bedarf: staatliche oder kommunale Veterinärämter Veterinäruntersuchungsämter Medizinaluntersuchungsämter Hygiene-Institute Gesundheitsämter Tiergesundheitsämter öffentliche Forschungsinstitute Laboratorien Arbeiten mit Tierseuchenerregern gem. § 1 Nr. 2 TierSeuchErV (Tierseuchenerreger, die keine anzeigepflichtigen Tierseuchen verursachen) oder deren Erwerben oder Abgeben Tätigkeit unter Aufsicht eines Erlaubnisinhabers gebunden an Erlaubnis des Erlaubnisinhabers Tätigkeit unter Aufsicht einer Person, die keiner Erlaubnis bedarf gebunden an Tätigkeiten, für die die Aufsicht führende Person keiner Erlaubnis bedarf Abgabe von Tierseuchenerregern oder tierseuchenerregerhaltigem Material an Personen oder Einrichtungen mit Erlaubnis oder, die erlaubnisfrei arbeiten dürfen, zur Untersuchung Zweckbestimmung: Untersuchung Empfänger: muss entsprechende Erlaubnis besitzen oder erlaubnisfrei arbeiten dürfen Zulassung nach MKS-Verordnung entsprechend MKS-Verordnung 6. Aufgabe des LANUV im Hinblick auf die TierSeuchErV: Das LANUV ist gem. § 15 der Verordnung über Zuständigkeiten im Anwendungsbereich des Tiergesundheitsgesetzes und des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes sowie zur Übertragung von Ermächtigungen zum Erlass von Tierseuchenverordnungen (Zuständigkeitsverordnung Tiergesundheit und Tierische Nebenprodukte – ZustVO TierGesG TierNebG NRW) zuständige Behörde für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 2 Abs. 1, die Entgegennahme einer Anzeige nach § 5, die Entgegennahme einer Anzeige nach § 6 und das Untersagen, Beschränken oder Verbieten von Tätigkeiten nach § 7 Abs. 1 und 2 TierSeuchErV. Die Zuständigkeit für die Überwachung der Tätigkeiten mit Tierseuchenerregern liegt bei der zuständigen Kreisordnungsbehörde (Veterinäramt). 7. Wie ist der Antrag auf Erlaubnis zum Arbeiten mit Tierseuchenerregern zu stellen? Der Antrag erfolgt formlos beim LANUV. Mit ihm oder im Nachgang sind weitere Unterlagen (s.u.) einzureichen, die das LANUV zur Prüfung der Voraussetzungen benötigt. Der Antrag ist zu richten an: Tiergesundheit(at)lanuv.nrw.de oder per Post an Landesamt für Natur Umwelt und Verbraucherschutz NRW, 40208 Düsseldorf. Aufgrund der erfolgten Umstellung auf elektronische Aktenführung wird die Nutzung des Funktionspostfachs begrüßt. Digital eingereichte Anträge erreichen die zuständigen Dezernentinnen und Sachbearbeitenden i.d.R. zügiger. Die Erteilung einer Erlaubnis ist kostenpflichtig. Bitte teilen Sie direkt den Empfänger des Gebührenbescheids mit. 8. Wie läuft das Antragsverfahren? Sofern Sie dem Antrag bereits alle erforderlichen Unterlagen beigefügt haben, werden der Antrag sowie die Unterlagen geprüft. Sind die erforderlichen Unterlagen nicht oder nicht vollumfänglich beigefügt, werden Sie aufgefordert, diese nachzureichen. Die erforderlichen Unterlagen sind: 1. Qualifikationsnachweis : abschließende Auflistung! Durch Kopie einer in Deutschland gültigen Approbation als Tierärztin/ Tierarzt, Ärztin/ Arzt oder Apothekerin/ Apotheker oder des in Deutschland gültigen Abschlusses eines Hochschulstudiums (Diplom oder Master) der Biologie oder Lebensmittelchemie. Bei Namensänderung ist ein entsprechender Nachweis darüber einzureichen. 2. Tätigkeitsnachweis : Drei Jahre Erfahrung im Umgang mit Tierseuchenerregern sind durch entsprechende Bescheinigung mindestens zu belegen. 3. Mitarbeiterliste aller Beschäftigten, die mit Tierseuchenerregern arbeiten sollen 4. Organigramm mit Vertreterregelung Die Arbeiten müssen unter der Aufsicht des oder der Erlaubnisinhabenden stattfinden. Dies bedeutet, dass diese Person anwesend sein muss. Bei Abwesenheit des/ der Erlaubnisinhabenden (Urlaub, Krankheit o.ä.) müssen somit die Tätigkeiten ruhen, sofern nicht eine Vertretung benannt ist, die über eine eigene Erlaubnis verfügt. Aus diesem Grund ist die Beantragung der Erlaubnis für mindestens zwei Personen zu empfehlen. 5. Erregerverzeichnis , das alle Tierseuchenerreger enthält, mit denen gearbeitet oder die erworben oder abgegeben werden sollen: Bitte verwenden Sie eines der bereitgestellten Mustererregerverzeichnisse, um die Prüfung zu erleichtern. Zelllinien müssen nicht aufgeführt werden. 6. Gefährdungsbeurteilung : Beispielhaft für einen Tierseuchenerreger aus dem beigefügten Erregerverzeichnis z.B. nach dem Muster der TRBA 450 7. Bauplan der Räumlichkeiten mit Kennzeichnung der für die Erlaubnis relevanten Räumlichkeiten mit Raumbezeichnungen (z.B. R 001 o.ä.) entweder mit Bemaßungen oder maßstabsgetreu 8. Verzeichnis , welche Arbeiten in welchen Labore n (mit Raumzuordnung s.o.) durchgeführt werden mit Erläuterungen über bauseits vorhandene Schutzvorrichtungen Sollte es sich um eine Projektarbeit handeln, bitte eine Projektbeschreibung mitschicken und einen Zeitplan mit Fristen und Auflagen. 9. Desinfektionspläne 10. Hygienepläne 11. Erste Hilfe-Pläne 12. Notfallpläne 13. Abfallkonzepte 14. Vektorenkonzept (Schadnager, Insekten) 15. ggf. Ihre Genehmigung nach Infektionsschutzgesetz (jeweils zuständiges Gesundheits-/ Ordnungsamt) 16. ggf. Genehmigung nach Gentechnikgesetz (jeweils zuständige Bezirksregierung) Sind alle erforderlichen Unterlagen eingegangen und geprüft, werden Ihnen Termine für die Begehung der Räumlichkeiten vorgeschlagen. In der Regel wird das LANUV durch zwei Personen vertreten. Auch die für die Überwachung des Labors zuständige Veterinärbehörde wird zur Begehung eingeladen. Die Begehung läuft folgendermaßen ab: Eingangsbesprechung mit Vorstellung des Anliegens inkl. der Beteiligten und der Einrichtung (gerne in Form einer kurzen Präsentation) Begehung behördeninterne Besprechung Abschlussbesprechung Im Nachgang der Begehung wird der vorläufige Inspektionsbericht der Begehung erstellt und Ihnen zur Durchsicht übermittelt. Im Anschluss erhalten Sie den Inspektionsbericht ggf. mit Nachforderungen. Die Erlaubnis wird ausgestellt, sobald eventuelle Nachforderungen abgearbeitet sind. Die Erteilung einer Erlaubnis ist kostenpflichtig. Nach Erteilung der Erlaubnis erhalten Sie einen Gebührenbescheid. Grundlagen für die Erhebung der Verwaltungsgebühr sind die §§ 2 und 6 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) und die Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO NRW) in Verbindung mit dem Allgemeinen Gebührentarif (Tarifstelle 23.4.2.1). Die Höhe des Gebührenbescheids wird durch den erforderlichen Zeitaufwand bestimmt. Die Dauer zwischen Antragseingang und Erlaubniserteilung ist entscheidend durch Sie zu beeinflussen, indem Sie Unterlagen vollständig einreichen und Nachfragen zeitnah beantworten. 9. Wann sind Räume oder Einrichtungen geeignet? Als Kriterien für die Eignung von Räumen und Einrichtungen werden die Vorgaben der BioStoffV, TRBA 100 sowie 120 und 260 herangezogen, wie es die Einstufung der verwendeten Tierseuchenerreger erfordert. 10. Welche Anzeigepflichten gibt es? Zu unterscheiden ist zwischen der Pflicht zur Anzeige gem. § 5 TierSeuchErV für Erlaubnisinhaber und gem. § 6 TierSeuchErV für Erlaubnis-freie Tätigkeiten. Gemäß § 5 TierSeuchErV hat der Inhaber einer Erlaubnis gegenüber dem LANUV folgende Anzeigepflichten: Wechsel der mit der Leitung der Tätigkeit beauftragten Person wesentliche Änderung der Räume oder Einrichtungen Wechsel eines Vertretungsberechtigten im Falle einer juristischen Person oder einer Handelsgesellschaft Gemäß § 6 TierSeuchErV hat jemand, der für seine Tätigkeiten mit Tierseuchenerregern keiner Erlaubnis bedarf, gegenüber dem LANUV folgende Anzeigepflichten: zwei Wochen vor Aufnahme der Tätigkeit: Art und Umfang der Tätigkeit innerhalb von zwei Wochen: Änderung in Art oder Umfang der Tätigkeit 11. Wie kann der Anzeigepflicht nachgekommen werden? Anzeigen nimmt das LANUV formlos unter dem Funktionspostfach Tiergesundheit(at)lanuv.nrw.de entgegen oder auf dem Postweg an das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW 40208 Düsseldorf Aufgrund der erfolgten Umstellung auf elektronische Aktenführung wird die Nutzung des Funktionspostfachs begrüßt. Digital eingereichte Anzeigen erreichen die zuständigen Dezernentinnen und Sachbearbeitenden i.d.R. zügiger. 12. Ich will Tierseuchenerreger einführen. An wen muss ich mich wenden? Die Bestimmungen zur Einfuhr von Tierseuchenerregern richten sich nach der Tierseuchenerreger-Einfuhrverordnung (TierSeuchErEinfV). Die Zuständigkeit liegt bei der obersten Landesbehörde: Ministerium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen. Ihre Anliegen bezüglich der Einfuhr von Tierseuchenerregern bringen Sie bitte dort vor: Tierseuchenerreger(at)mlv.nrw.de .

Staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin / Staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker

Die Lebensmittelchemie beschäftigt sich mit den Inhaltsstoffen, der Analyse und rechtlichen Beurteilung von Lebensmitteln, Bedarfsgegenständen, kosmetischen Mitteln und Tabakerzeugnissen. Die Lebensmittelchemie beinhaltet ähnlich vielfältige Bereiche wie die Chemie. Allerdings liegt ihr Schwerpunkt ausbildungsbedingt in der Analytik und der rechtlichen Beurteilung der ermittelten Analysenwerte Ausbildung Die Ausbildung besteht aus einem Hochschulstudium im Studiengang Lebensmittelchemie (Erste Staatsprüfung, Diplom, Master) und einem daran anschliessenden berufspraktischen Jahr zur Erlangung der Zweiten Staatsprüfung. Sie ist in der Verordnung APVOLChem NRW über die Ausbildung und Prüfung zur „staatlich geprüften Lebensmittelchemikerin“ und zum „staatlich geprüften Lebensmittelchemiker“ geregelt. Die Ausbildung im berufspraktischen Jahr erstreckt sich auf lebensmittelchemische und lebensmittelrechtliche Aufgaben im Rahmen der amtlichen Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften über Lebensmittel, kosmetische Mittel, Bedarfsgegenstände sowie Tabakerzeugnisse (amtliche Lebensmittelkontrolle). Das berufspraktische Jahr wird vom Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV) organisiert und durchgeführt. Derzeit stehen 40 Ausbildungsplätze zur Verfügung. Während der 12-monatigen Ausbildung werden folgende Ausbildungsabschnitte durchlaufen: 3 Monate in einem Handelslabor oder einem Wirtschaftsunternehmen 7 Monate in einer Untersuchungseinrichtung 2 Monate in einem Lebensmittelüberwachungsamt Jeweils 20 Ausbildungsplätze stehen an folgenden Einstellungsterminen zur Verfügung: 01.07. und 01.01. Das Vergabeverfahren für alle Ausbildungsplätze erfolgt einmal im Jahr und beginnt mit der Einstellung zum 01.07. Nach erfolgreichem Abschluss der Zweiten Staatsprüfung erteilt das LANUV auf Antrag die Erlaubnis die geschützte Berufsbezeichnung „staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin“ und „staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker“ zu führen. Die Erteilung der Erlaubnis ist gebührenpflichtig. Bewerbung Nutzen Sie für Ihre Bewerbung bitte ausschließlich dieses Bewerbungsformular . Informationen zum neuen Vergabeverfahren können Sie den Richtlinien für die personelle Auswahl von Lebensmittelchemie-Praktikantinnen und Lebensmittelchemie-Praktikanten im LANUV entnehmen. Bewerbungsschluss ist am 28. (bzw. 29.) Februar des Jahres, in dem das berufspraktische Jahr beginnt.

Teilprojekt A

Das Projekt "Teilprojekt A" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Technische Universität Dresden, Fachrichtung Chemie und Lebensmittelchemie, Professur für Anorganische Molekülchemie durchgeführt. Das Verbundprojekt FENABIUM II zielt auf das grundlegende Verständnis der Wechselwirkungen zwischen f-Elementen mit bekannten und in biologischen Systemen häufig vorkommenden Strukturmotiven. Derartige Wechselwirkungen sind von großer Bedeutung für die Einschätzung einer Verbreitung dieser Elemente in Geo- und Biosystemen, insbesondere nach einer unbeabsichtigten Freisetzung. Im Hinblick auf die potenziellen Gesundheitsrisiken infolge ihrer radioaktiven Strahlung und Schwermetalltoxizität ist dabei insbesondere ein Eintrag von Actinoiden (An) in die Nahrungskette von besonderer Relevanz. Im hier konzipierten Verbundprojekt werden entsprechende bioinspirierte Modellverbindungen aufgebaut, die gebildeten f-Elementkomplexe strukturell charakterisiert und deren thermodynamische Kenngrößen bestimmt, um ein grundlegendes Verständnis der vorherrschenden Wechselwirkungen zu erlangen. Studien an ausgewählten Aminosäuren und Peptidsequenzen sowie an lebensmittelrelevanten Proteinen werden, parallel zu den gewonnenen Erkenntnissen an den Modellliganden, einen grundlegenden Transfer der Erkenntnisse in biologische Gesamtsysteme erlauben. Die hierzu im Mittelpunkt stehende Biomolekülklasse stellen Caseine dar, die aus quantitativer Sicht wichtigste Gruppe von Milchproteinen. Die in Caseinen zahlreich vorkommenden Phosphoserinreste sind potenzielle Bindungsstellen für eine Koordination von Metallionen. Darüber hinaus wird die im biologischen System Milch ablaufende Assoziation der individuellen Caseine zu sogenannten Caseinmicellen und deren Einfluss auf das Bindungsverhalten gegenüber f-Elementen untersucht. Einen weiteren Schwerpunkt des Verbundprojektes bildet die Ausbildung und Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses.

IBÖM07: BroHoKo+- Brokkoli - hohlstrunkfrei, konsumgerecht und reich an gesundheitlich wertvollen Inhaltsstoffen

Das Projekt "IBÖM07: BroHoKo+- Brokkoli - hohlstrunkfrei, konsumgerecht und reich an gesundheitlich wertvollen Inhaltsstoffen" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Technische Universität Berlin, Institut für Lebensmitteltechnologie und Lebensmittelchemie, Fachgebiet Lebensmittelanalytik (Lebensmittelchemie und Analytik) durchgeführt. Beim Anbau von Brokkoli ist oft ein erheblicher Teil der Ernte von einer physiologischen Störung, der Hohlstrunkigkeit, betroffen. Im Rahmen dieses Projektes wird beabsichtigt, ein Anbau- und Vermarktungskonzept für hohlstrunkfreien Brokkoli zu entwickeln. Im Zuge der dabei geplanten Untersuchungen gilt es zu klären, wie sich die Entstehung des Hohlstrunks durch Kulturmaßnahmen wirksam verhindern lässt. Als Ansätze hierfür sollen unter anderem die Bestandsdichte, die Stickstoff-, Schwefel- und Magnesiumversorgung der Pflanzen, die Sortenwahl sowie die Größe des Brokkoli-Kopfes zum Erntezeitpunkt geprüft werden. Hierzu sind Feldversuche über drei Vegetationsperioden vorgesehen, um auch den Einfluss unterschiedlicher Jahreszeiten und variierender Witterungsbedingungen berücksichtigen zu können. Die geplante Verfahrens- und Produktinnovation soll zur Verminderung von Lebensmittelverlusten entlang der gesamten Wertschöpfungskette des Gemüses führen und die Umweltverträglichkeit der Produktion verbessern. Gleichzeitig wird angestrebt, den Gehalt an wertgebenden Inhaltsstoffen wie Magnesium, Vitamin C und Glucosinolaten im Ernteprodukt zu erhöhen. Das hierfür in der Sondierungsphase entworfene Verfahrenskonzept soll in der Machbarkeitsphase bis zur Praxisreife fortentwickelt werden.

Metabolisierung und Restmengen von Aethylenoxid in Lebensmitteln nach der Begasung

Das Projekt "Metabolisierung und Restmengen von Aethylenoxid in Lebensmitteln nach der Begasung" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Universität Bonn, Institut für Lebensmittelwissenschaft und Lebensmittelchemie durchgeführt. Es werden einerseits Restmengen, andererseits Metaboliten dieses Stoffes in den verschiedenen Lebensmitteln analytisch erfasst und die chemische Struktur bestimmt. Die Begasung wird mit radioaktiv markiertem Wirkstoff durchgefuehrt und die Verteilung der Radioaktivitaet auf die verschiedenen Stoffgruppen (Inhaltsstoffe) ermittelt. Auftrennung bis zu moeglichst reinen Fraktionen.

Belastung der Nahrungskette Schlachtvieh-Menschen durch anabol wirkende Substanzen

Das Projekt "Belastung der Nahrungskette Schlachtvieh-Menschen durch anabol wirkende Substanzen" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Kernforschungsanlage Jülich GmbH, Institut für Chemie durchgeführt. Im Institut fuer Chemie soll der Einsatz bekannter Analysenmethoden (GC/MS, Kapillarchromatographie, hochaufloes. DC, HPLC, IR, NMR, UV) und die Entwicklung spezieller Analysenverfahren: 1. genaue Auskunft ueber Art der verwendeten Anabolika, ihren Verbleib und ihre Verweilzeit in tierischen Koerpern Anabolika. 3. Stoffwechseluntersuchungen bei Anabolikagaben, um ueber dessen Kentnisse z.B. ueber ein vermehrt ausgeschiedenes Produkt den Nachweis der Anabolika fuehren zu koennen. Wirkungsaufklaerung. 4. Entwicklung einer analytischen Screeningmethode auf anabole Futtermittelzusaetze (auf 1, 2 und 3 beruhend) und ihre Praxiserprobung.

Schwermetalle in Lebensmitteln: Cadmium-, Blei-, Arsen- und Quecksilbergehalt in Rohkakao und in Kakao-Halb- und -Fertigprodukten

Das Projekt "Schwermetalle in Lebensmitteln: Cadmium-, Blei-, Arsen- und Quecksilbergehalt in Rohkakao und in Kakao-Halb- und -Fertigprodukten" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Technische Universität München, Institut für Lebensmitteltechnologie und Verpackung durchgeführt.

TP3: Fermentation von Biertrebern durch Basidiomyceten zu hochwertigen Pilzproteinen

Das Projekt "TP3: Fermentation von Biertrebern durch Basidiomyceten zu hochwertigen Pilzproteinen" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Universität Gießen, Institut für Lebensmittelchemie und Lebensmittelbiotechnologie durchgeführt. Die Erschließung und Bereitstellung neuer nachhaltiger und gesunder Proteinquellen zählt zu den zentralen gesellschaftlichen Herausforderungen unserer Zeit. Gleichzeitig stellt der, bei der Bierherstellung in großen Mengen anfallende, Treber hinsichtlich seiner Entsorgung vor allem für kleine und mittelständische Brauereien ein Problem dar. Hauptziel des Teilvorhabens ist daher die Etablierung eines biotechnologischen Prozesses zur fermentativen Umsetzung von Biertrebern zu proteinreichen Lebensmitteln auf Basis von Pilzmyzelien. Dazu sollen in einem breit angelegten Screening mindestens drei unterschiedliche Pilzspezies identifiziert werden, bei denen es sich um traditionell intensiv als Speisepilze genutzte Spezies handelt. Die selektierten Spezies zeigen in Submerskultur auf Treber-basierten Medien ein schnelles Wachstum (Zielgröße ist eine Fermentationsdauer von weniger als 7 Tagen in Submerskultur), eine hohe Biomasse- bzw. Proteinbildung (angestrebt werden 30% Protein in der Myzeltrockenmasse) und weisen eine ansprechende (helle) Farbe und ein attraktives Aromaprofil auf. Die beabsichtigte Verwertung des Trebers als nährstoffreiches Substrat für die Submerskultivierung von Pilzmyzelien im Rahmen des RUBIN-Bündnisses hat einerseits einen großen Neuheitscharakter und andererseits im Erfolgsfall eine weitreichende gesamtgesellschaftliche Bedeutung. Da das proof of concept in den projektspezifischen Vorarbeiten in Kooperation mit den Projektpartnern Störtebeker Braumanufaktur und Prolupin bereits erbracht werden konnte, soll nun im Rahmen des Bündnisses erforscht werden, ob das Myzel auch im technischen Prozess hohe Proteinausbeuten bei ansprechendem sensorischen Profil liefert und welche Prozessparameter diese beeinflussen.

LiBEST3 - Lithium-Batterie mit hoher elektrochemischer Performance und Sicherheit

Das Projekt "LiBEST3 - Lithium-Batterie mit hoher elektrochemischer Performance und Sicherheit" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Technische Universität Dresden, Fachrichtung Chemie und Lebensmittelchemie, Professur für Anorganische Chemie 1 durchgeführt. Das Projekt LiBEST-3 strebt eine Weiterentwicklung verschiedener Zellchemien an, um optimierte Batterien mit überlegener spezifischer Kapazität und elektrochemischer Leistung zu realisieren. So werden zum Beispiel weit verbreitete Graphitanoden durch nano-Silizium-/Graphit Elektroden oder Li-Metall freie Anoden ersetzt, sowie dazu notwendige Elektrolytzusammensetzungen und Bedingungen zur Verarbeitung, Herstellung oder Skalierung sorgfältig optimiert oder neu eingeführt. Dazu gehören auch Elektrodenmaterialien, die entweder auf Ni-reichen Odixverbindungen oder aus Schwefel bestehen. Libest-3 stellt eine wesentliche aber nahtlose Erweiterung von Libest-2 dar, wobei der Fokus aber mehr auf Polymerelektrolyten liegen wird. Aufbauend aus den Ergebnissen von Libest-2 sollen technisch relevante Zellchemien für die Anwendung in 1-Ah-Multischichten-Pouch-Zellen bereitgestellt werden. Ziel für die TUD im Vorhaben ist es, das elektrochemische Verhalten von porösen Kohlenstoffen mit verkapselten Schwefel bzw. Li2S in Verbindung mit verschiedenen Elektrolyten zu untersuchen und dabei die maximal mögliche Aktivmaterialausnutzung zu erreichen.

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