API src

Found 113 results.

Corrections

s/ogew-v/OGewV/gi

Fischgemeinschaften und Temperaturanforderungen nach OGewV

Diese Einteilung folgt nicht den Kriterien der klassischen Fließgewässerzonierung (Fischregionen), sondern orientiert sich an den Vorzugstemperaturen der Fischarten. Die in den Fließgewässern Sachsens vorkommenden Fischarten wurden in Bezug auf ihre Temperaturansprüche in drei Artengruppen (Arten des Salmoniden-Rhithrals, Cypriniden-Rhithrals und Potamals) eingeteilt und die Zuordnung der Fischgemeinschaften/Fischgewässertyp in Abhängigkeit von ihren Gesamtanteilen in den Referenz-Fischzönosen vorgenommen.

Fischgemeinschaft

Bei der ökologischen Bewertung von Fließgewässern auf Grundlage biologischer Qualitätskomponenten nach EG-Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) sind nach der Oberflächengewässerverordnung (OGewV) 2016 (https://www.gesetze-im-internet.de/ogewv_2016/BJNR137310016.html) allgemeine physikalisch-chemische Qualitätskomponenten zur Einstufung unterstützend heranzuziehen. Anlage 7 trifft hierbei u.a. Zuordnungen zwischen Fließgewässertypen und Fischgemeinschaften und beschreibt fischökologische Temperaturanforderungen für die Bewirtschaftungsziele in Abhängigkeit von den Fischgemeinschaften. Zur Umsetzung der genannten Vorgaben wurde im Jahr 2020 die baden-württembergische Fließgewässerlandschaft anhand der natürlichen Temperaturansprüche der Fischarten sowie deren Anteile in den Referenz-Fischzönosen hinsichtlich der sie besiedelnden Fischgemeinschaften charakterisiert. Die Einstufung erfolgt durch die Fischereiforschungsstelle in Langenargen (https://lazbw.landwirtschaft-bw.de/pb/,Lde/Startseite/Themen/Fischgemeinschaft+nach+OGewV). Eine ausführliche Erläuterung der Einstufung finden Sie im zugehörigen Bericht, der auf der Internetseite verlinkt ist. Das Thema „Fischgemeinschaft“ basiert auf dem Amtlichen Digitalen Wasserwirtschaftlichen Gewässernetz (AWGN) mit Stand Mai 2019. Gegebenenfalls können sich dadurch Abweichungen zum jährlich aktualisierten AWGN ergeben.

Oberflächengewässerverordnung

Oberflächengewässerverordnung vom 20. Juni 2016 (BGBl. I S. 1373), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 4 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2873) geändert worden ist.

Bestandsaufnahme der Emissionen, Einleitungen und Verluste nach Art. 5 der RL 2008/105/EG bzw. § 4 Abs. 2 OGewV in Deutschland

Das methodische Vorgehen und die Ergebnisse und Erfahrungen der ersten Bestandsaufnahme der Emissionen, Einleitungen und Verluste nach Artikel 5 der Richtlinie 2008/105/EG bzw. § 4 Absatz 2 Oberflächengewässerverordnung (prioritäre Stoffe und bestimmter anderer Schadstoffe) in Deutschland werden zusammengefasst. Als Schlussfolgerungen aus den Ergebnissen werden Empfehlungen für zukünftige Bestandsaufnahmen formuliert. In dieser ersten Bestandsaufnahme lag neben der Abschätzung der Emissionen, Einträge und Verluste prioritärer Stoffe ein Fokus auf der Erarbeitung und Abstimmung eines in Bund-/Länder- Kooperation bundesweit koordinierten und abgestimmten organisatorischen und methodischen Vorgehens. Dieses Ziel wurde erreicht. Notwendige Arbeitsschritte, Zuständigkeiten und der Informationsbedarf wurden herausgearbeitet und transparent und nachvollziehbar in insgesamt sechs Arbeitspapieren dokumentiert. Das auf diese Weise erarbeitete organisatorische sowie fachliche Gesamtkonzept des Vorgehens war nicht nur Arbeitsgrundlage für die erste Bestandsaufnahme, sondern kann auch als solides Grundgerüst und Vorlage für die Durchführung zukünftiger Bestandsaufnahmen dienen. Veröffentlicht in Texte | 12/2016.

Bootsrumpf-Anstriche – ein Problem für unsere Gewässer

Kupfereintrag aus Antifouling-Anstrichen sollte reduziert werden Deutsche Oberflächengewässer werden nach einer aktuellen Schätzung jährlich mit circa 70 Tonnen Kupfer aus Antifouling-Anstrichen von Sportbooten belastet. Um vor unerwünschtem Bewuchs durch etwa Algen oder Muscheln zu schützen, werden häufig biozidhaltige Anstriche aufgetragen. Kupfer ist das am häufigsten eingesetzte Biozid in Antifouling-Anstrichen. Die freigesetzte Kupfermenge entspricht rund 19 Prozent der gesamten Kupfereinträge in deutsche Oberflächengewässer und wirkt dort ökotoxisch auf Bakterien, Algen, Flusskrebse und Fische. Das Umweltbundesamt (UBA) rät zu alternativen Hartbeschichtungen und mechanischer Reinigung mit zum Beispiel Unterwasserbürsten sowie geeigneten Anstrichen ohne Biozide. Regionale Differenzierungen und Dokumentationen bei der Anwendung, Beratung der Anwendenden sowie amtliche Kontrollen der Kupfergehalte können die Kupferbelastungen reduzieren. Umweltqualitätsnormen der Oberflächengewässerverordnung (OGewV), die den guten, ökologischen Zustand von Oberflächengewässern beschreiben, werden für Kupfer an elf Prozent der offiziellen Messstellen überschritten. Kupferhaltige Anstriche werden häufig bei Sportbooten eingesetzt. Daher sind vor allem hier Maßnahmen sinnvoll, um die Gewässerbelastungen zu reduzieren. Wie das geht, zeigen Beispiele aus Skandinavien. So sind in Schweden für weite Teile der Ostsee nur Produkte mit reduziertem Kupferanteil zugelassen und für den Binnenbereich ist jeglicher Biozideinsatz in Antifouling-Anstrichen verboten. Diese regionalen Regelungen könnten auch für Deutschland ein Vorbild sein. Bisher jedoch sind umweltschädliche, biozidhaltige Antifouling-Anstriche nur in einer kleinen Region in Schleswig-Holstein verboten. Solche regionalen Differenzierungen sind nur schwer bei der Produktzulassung nach EU-Biozid-Verordnung umsetzbar. Deshalb sollte Deutschland hier – ebenso wie beispielsweise Schweden – eigene Regelungen finden, die alle Zuständigen im Bereich des Bundes, der Länder und auch die Hersteller von Antifouling-Anstrichen, die Sportbootsverbände, die Hafenbetreiber und die Bootsbesitzenden einbinden. In Binnengewässern ist der Bootsrumpfbewuchs geringer, weshalb auf biozidhaltige Produkte ganz verzichtet werden sollte. Bootsrümpfe können beispielsweise mit Hartbeschichtungen versehen werden, die sich dann mit Unterwasserbürsten reinigen lassen. In der Ostsee sind Anstriche mit niedrigeren Kupfergehalten und solche, die weniger Kupfer ins Wasser abgeben, ausreichend. In der Nordsee kann dagegen auf Antifouling-Anstriche nicht verzichtet werden. Entsprechend der unterschiedlichen, regionalen Anforderungen sollten die Anstriche durch die Hersteller übergreifend nach einem dreistufigen Ampelsystem (Nordsee, Ostsee, Binnengewässer) gekennzeichnet werden, um die Auswahl für die Anwendenden zu erleichtern. Diese sollten die Erneuerung der Anstriche in ihren Fahrten- oder Logbüchern dokumentieren. Mit transportablen Handgeräten ist die amtliche Kontrolle der Kupfergehalte auf den Bootsrümpfen stichprobenartig möglich. Ein neues Hintergrundpapier des Umweltbundesamtes informiert rund um Antifouling-Anstriche und Stoffeinträge und gibt Empfehlungen für einen umweltfreundlichen Einsatz.

Schlussbericht - Aktualisierung der wirtschaftlichen Analyse (WA) der Wassernutzungen gemäß Artikel 5 Abs. 1 und 2 WRRL bzw. §§ 3 und 4 Oberflächengewässerverordnung sowie §§ 2 und 3 Grundwasserverord

Kategorie: Wasserrahmenrichtlinie</br>Stand: 2020</br>1 und 2 WRRL bzw. §§ 3 und 4 Oberflächengewässerverord- nung sowie §§ 2 und 3 Grundwasserverordnung Stand: 25.02.2020 2020 © FiW e.V. Projektbearbeitung Institution Bearbeiter Forschungsinstitut

Revision der Umweltqualitätsnormen der Bundes-Oberflächengewässerverordnung nach Ende der Übergangsfrist für Richtlinie 2006/11/EG und Fortschreibung der europäischen Umweltqualitätsziele für prioritäre Stoffe

Auf Grundlage der EU-⁠ Wasserrahmenrichtlinie ⁠ 60/2000/EG (WRRL) sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, zur Überprüfung des angestrebten guten Zustandes der Oberflächengewässser Qualitätsnormen für flussgebietsspezifische Schadstoffe festzulegen (Artikel 4 der WRRL). Zur Bewertung des Zustandes der Oberflächengewässer sind daher die Stoffe aus dem „Nichterschöpfenden Verzeichnis der wichtigsten Schadstoffe“ (siehe Anhang VIII WRRL) zu überprüfen und fortzuschreiben sowie Qualitätsnormen festzulegen. 2013 endete die Übergangsfrist für Richtlinie 2006/11/EG. Vor diesem Hintergrund initiierte das Umweltbundesamt ein Projekt, um für 10 ausgewählte Schadstoffe (flussgebietsspezifische Schadstoffe nach Oberflächengewässerverordnung (OGewV)) die Umweltqualitätsnormen zu aktualisieren und für 20 neue Stoffe Vorschläge für Umweltqualitätsnormen erarbeiten zu lassen. Veröffentlicht in Texte | 47/2015.

RaKon-B_Arbeitspapier_IV-2 - Empfehlung zur langfristigen Trendermittlung nach der Verordnung zum Schutz von Oberflächengewässern

Kategorie: Oberirdische Gewässer und Küstengewässer</br>Stand: 2023</br>Arbeitspapier IV.2 Empfehlung zur langfristigen Trendermittlung nach der Verordnung zum Schutz von Oberflächengewässern vom 20. Juni 2016 (BGBl. I S. 1373) Stand: 5. Juni 2023 D

Mikroschadstoffe in Gewässern

Kategorie: Oberirdische Gewässer und Küstengewässer</br>Stand: 2016</br>Dies ergibt sich teilweise durch Vorgaben bei der Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) bzw. der Oberflächengewässerverordnung (OGewV), in deren Parameterlisten auch Biozi

Bundeskabinett stimmt neuer Oberflächengewässerverordnung zu

Am 11. Mai 2016 stimmte das Bundeskabinett der neuen Oberflächengewässerverordnung zu. Die Neufassung setzt EU-Recht in deutsches Recht um. Wichtige Vorgaben, um den Zustand der Gewässer zu bewerten und zu überwachen, werden aktualisiert und vereinheitlicht. Die Anforderungen an den guten Gewässerzustand werden damit europaweit angeglichen. Neu sind europaweit standardisierte Messkampagnen: für neue Stoffe, die in den Gewässern erst seit kurzer Zeit gefunden werden. Außerdem wird die Datenauswertung zur Gewässerbelastung verbessert. Die Liste der Stoffe, die in Gewässern gemessen werden müssen, wurde gekürzt. Demgegenüber wurden Umweltqualitätsnormen für 12 neue europaweit prioritäre Stoffe und 9 neue spezifische Stoffe festgelegt. Um der Nährstoffüberlastung der Übergangs- und Küstengewässer entgegenzuwirken, macht die Verordnung neue Vorgaben für Stickstoffverbindungen in Gewässer, die z. B. durch Düngung aus der Landwirtschaft stammen können. Nur wenn diese eingehalten werden, lässt sich der gute Zustand der Gewässer erreichen oder erhalten.

1 2 3 4 510 11 12