Die Richtlinie (EU) 2019/1024 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über offene Daten und die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors (PSI-Richtli- nie1) ist gemäß Art. 17 Abs. 1 PSI-Richtlinie bis zum ...
Das Projekt "Linked Environment Data - Informationsmehrwert durch verknüpfte Umweltdaten" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von innoQ Deutschland GmbH durchgeführt. Weltweit entwickelt sich im WWW das Linked Data-Angebot, in der existierende Daten- und andere Informationsbestände thematisch verknüpft werden. Die Informationsgewinnung erfolgt nicht mehr nur durch Verweise von Bestand zu Bestand, sondern direkt zwischen zueinander in Beziehung stehenden Informationseinheiten (Datensätzen) der verteilten Bestände. Die Form der Bereitstellung als öffentliche Daten (Open Data) erlaubt auch Dritten, technische Anwendungen anzubieten, die diese Informationen in neuen Sichten nutzbar machen oder mit anderen Informationsquellen zu verknüpfen. Dieser Ansatz entspricht auch dem Anliegen der EU-PSI-Richtlinie Richtlinie 2003/98/EG und der Umweltinformationsrichtlinie Richtlinie 2003/4/EG. Im UBA-AK IT-Koordinierung wird Linked Data als wichtiges Thema diskutiert. 'Linked Environment Data' soll nun prototypisch für existierende, thematisch miteinander in Beziehung stehende Datenbestände des UBA angewendet werden. Dazu sind mögliche Verknüpfungen zwischen GISU als wichtiger INSPIRE-Anwendung' Daten zur Umwelt' (u.a. für SOER), Umweltbeobachtungsdaten (Umweltprobenbank), Stoffdaten (GSBL, Dioxindatenbank) und Terminologien ((Spezies: EU-Nomen, UBA-Spezies-Service, EUNIS data, ChEBI, (Chemikalien), UMTHES/SNS, GEMET), Literatur-DB (OPAC) und die Umweltforschungs-DB UFORDAT zu untersuchen und die dafür notwendigen Metadaten zu bestimmen. Grundlage bietet RDF (Ressource Description Framework des (W3C)) und darauf aufbauende Standards. Ende 2012 wird der Fortgang mit dem Ziel, zu einer zeit- und geldeffizienten Umsetzung zu kommen (auch Abbruch als Option) diskutiert (beteiligte FG, AK IT-Koordinierung). Der prototypische Aufbau der Linked Environment Data Wolke soll die Vorteile deutlich machen und weitere Informationsanbieter animieren, ihr Angebot einzubinden. Für den Umweltbereich liegen verteilte Daten vor, deren Verlinkung für Öffentlichkeit und Verwaltung gewinnbringend ist.
Patrick Dürrwald, Marion Reulecke Umsetzung von Open Data für Geodaten in Sachsen-Anhalt 77 LSA VERM 2/2023 Umsetzung von Open Data für Geodaten in Sachsen-Anhalt Von Patrick Dürrwald und Marion Reulecke, Magdeburg Zusammenfassung Offene Verwaltungsdaten sind eine Infrastrukturleistung, die eine wesentliche Grundlage für Beteiligung,Wissen und Innovationen darstellen. Open Data ist Voraussetzung für Open Government und die digitale Transformation der Verwaltung. Der Beitrag gibt einen Überblick über die aktuellen Entwicklungen und Vorhaben zur Umsetzung von Open Data für Geodaten im Land Sachsen- Anhalt. 1Einführung 1.1Ausgangslage Das Thema Open Data berührt sehr viele Bereiche in Verwaltung, Wirtschaft, Wis- senschaft und Gesellschaft. So unterschiedlich, wie die Daten selbst sind, so ver- schieden sind auch die Erwartungen und Bedarfe der Datennutzer – deren Per- spektiven und Anforderungen sich nicht selten von denen der Datenbereitsteller unterscheiden, aber beidseitig zu berücksichtigen sind. Die Bereitstellung von Open Data (Offenen Daten) der Verwaltung in einem gängi- gen elektronischen Format ermöglicht es Bürgerinnen und Bürgern sowie juristi- schen Personen, weitere Anwendungen für die Datennutzung zu finden und neue, innovative Produkte und Dienstleistungen zu schaffen [Europäisches Parlament 2019]. Grundsätzlich gilt, dass die Daten umso wertvoller werden, je leichter sie zu- gänglich und je uneingeschränkter sie nutzbar sind. Nicht zuletzt ist Open Data eine Voraussetzung für die Einführung von Open Go- vernment und ermöglicht einen Paradigmenwechsel im Rollenverständnis der Ver- waltung hin zu mehr Transparenz und Teilhabe. Im folgenden Beitrag wird auf die Zugänglichmachung von Open Data der öffentlichen Verwaltung Sachsen-Anhalts mit Raumbezug (Geodaten) fokussiert. Da sich der Open-Data-Ansatz speziell für die Geodaten in die (zu erstellende) Open-Data-Strategie Sachsen-Anhalts integrieren muss, werden die Rahmenbedin- gungen für die Umsetzung von Open Data zumindest im Ansatz umfassend (nicht auf die Geodaten beschränkt) betrachtet. Hierbei sind die existierenden gesetzli- chen Rahmenbedingungen zur Förderung der Bereitstellung von Open Data einzu- beziehen. Auf europäischer Ebene ist dafür insbesondere die Richtlinie (EU) 2019/1024 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 20. Juni 2019 über of- fene Daten und die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors (Open-Data- und PSI-Richtlinie) [Europäisches Parlament 2019] maßgebend. Die Umsetzung der Open-Data- und PSI-Richtlinie in nationales Recht erfolgte mit dem Datennutzungsgesetz (DNG) [Bundesregierung 2021]. Daneben ist der An- LSA VERM 2/2023 Patrick Dürrwald, Marion Reulecke Umsetzung von Open Data für Geodaten in Sachsen-Anhalt 78 spruch auf Zugang zu amtlichen Informationen auf Landesebene im Informationszu- gangsgesetz Sachsen-Anhalt (IZG LSA) [Landesregierung ST 2008] bereichsüber- greifend geregelt. Neben den gesetzlichen Grundlagen sind zur Umsetzung von Open Data in Sach- sen-Anhalt die strategischen, strukturellen, organisatorischen, rechtlichen, verfah- renstechnischen und finanziellen Rahmenbedingungen im Land zu berücksichtigen. 1.2 Zielstellung – Was wollen wir erreichen? Ziel der Open-Data-Umsetzung für Geodaten im Land Sachsen-Anhalt soll es sein, einen in einem Datenkatalog erfassten Grunddatenbestand der öffentlichen Stellen des Landes Sachsen-Anhalt bis zum Jahr 2030 in einem standardisierten, digitalen Bereitstellungsprozess aktuell und nutzerorientiert als Open Data zugänglich zu machen. Für die Kommunalverwaltungen sollen Anreize geschaffen und Lösungen angeboten werden, um kommunale Daten in den standardisierten Bereitstellungs- prozess für Open Data einzubeziehen. 2Daten – Worum geht es? 2.1Einordnung des Begriffs Der Begriff Daten wird je nach Kontext und Fachgebiet unterschiedlich definiert. All- Daten – Dokument – gemein sind Daten erhobene Werte, Merkmalsangaben, Befunde oder Kenngrößen. In Information der elektronischen Datenverarbeitung sind Daten elektronisch gespeicherte Zeichen, Angaben bzw. Informationen [Dudenverlag 2023]. Die Open-Data- und PSI-Richtlinie verwendet statt des Begriffes „Daten“ den Begriff „Dokumente“. Gemäß Artikel 2 der Open-Data- und PSI-Richtlinie bezeichnet der Ausdruck „Dokument“ jeden Inhalt unabhängig von der Form des Datenträgers (auf Papier oder in elektronischer Form oder als Ton-, Bild- oder audiovisuelle Aufnahme) oder einen beliebigen Teil eines sol- chen Inhalts (siehe Erwägungsgrund Nr. 30 der Open-Data- und PSI-Richtlinie). Im Sinne des Datennutzungsgesetzes sind „Daten“ vorhandene Aufzeichnungen, un- abhängig von der Art ihrer Speicherung. Das Informationszugangsgesetz Sachsen-An- halt verwendet den Begriff „amtliche Informationen“ als jede amtlichen Zwecken die- nende Aufzeichnung und deckt sich damit mit der Begriffsbestimmung des Datennutzungsgesetzes. Der im Datennutzungsgesetz verwendete Begriff „Daten“ ersetzt den Begriff „Informationen“ aus dem Informationsweiterverwendungsgesetz und umfasst „Dokumente“ im Sinne der Open-Data- und PSI-Richtlinie. Die Begriffe „Dokumente“, „Informationen“, „Daten“ und „Datensätze“ sind im Datennutzungs- gesetz synonym zu verstehen (siehe Begründung zu § 3 Nr. 3 Datennutzungsgesetz). Der Begriff „Daten“ im Anwendungsbereich des Datennutzungsgesetzes wird folglich sehr weit gefasst, sodass bei der Umsetzung von Open Data gegebenenfalls begrifflich spezifiziert werden muss, wenn lediglich Teilbereiche der „Daten“ (z. B. strukturierte Datensätze) gemeint sind. 79 2.2 Patrick Dürrwald, Marion Reulecke Umsetzung von Open Data für Geodaten in Sachsen-Anhalt Verwaltungsdaten (Government Data – GovData) Im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgabenwahrnehmung erheben und verarbeiten Träger der öffentlichen Verwaltung eine Vielzahl von Angaben. Werte und Sachverhalte wer- den durch die öffentliche Verwaltung ♦ als gleichartig strukturierte Datensätze in Registern (strukturiertes Verzeichnis als Form der standardisierten Dokumentation von Daten, die ein bestimmtes Merk- mal verbindet) [Bundesverwaltungsamt 2023], oft für das Zuständigkeitsgebiet flächendeckend geführt oder ♦ in unstrukturierter Form als Text verarbeitet und aufbereitet, z. B. als Strategien, Berichte, Studien und sonstige Dokumente. Potenzielle Open Data sind in allen Verwaltungsbereichen und in allen Verwaltungs- ebenen (hier Landes- und Kommunalverwaltung) vorhanden.Während die einzelnen Fachdaten der Landesverwaltung aufgrund der i. d. R. zentralen Zuständigkeit einer Landesbehörde weitestgehend homogen und flächendeckend vorliegen, unterschei- den sich die kommunalen Daten hinsichtlich Verfügbarkeit, Inhalt, Qualität,Aktualität und technischer Parameter erheblich. In der Zugänglichmachung der kommunalen Verwaltungsdaten als Open Data wird aufgrund der verteilten, kleinteiligen Zustän- digkeiten die größte Herausforderung gesehen. Gleichwohl verspricht eine koordi- nierte Open-Data-Bereitstellung von (sehr detailliert vorliegenden) kommunalen Daten einen erheblichen Mehrwert (siehe Abschnitt 4.1). 2.3 Verwaltungsdaten mit Raumbezug (Geodaten) Unter Geodaten versteht man Informationen, die eine Zuordnung zu einer räumli- chen Lage besitzen (Georeferenz). Dabei kann die Lagedefinition durch direkten Raumbezug in Form von Koordinaten oder durch indirekten Bezug auf ein adminis- tratives Gebiet (Land, Stadt, Straße) erfolgen [Land Rheinland-Pfalz 2023]. Überwie- gend (zu ca. 80 – 90 %) haben die Verwaltungsdaten einen Raumbezug und sind so- mit nach vorstehender Definition Geodaten. In einer enger gefassten Definition beschreiben Geodaten Objekte der Realität entsprechend des Geoobjektmodells durch geometrische und inhaltliche Attribute und lassen sich mit Hilfe von raumbe- zogenen Informationssystemen (Geoinformationssysteme) im Sinne der Funktions- komplexe der Datenverarbeitung erfassen (Datenerfassung), speichern und weiter- verarbeiten (Datenanalyse) [Spektrum der Wissenschaft 2023]. Diese Definition schließt ausschließlich die strukturierten Datensätze mit Raumbezug ein und erfasst keine unstrukturierten Dokumente. Weitergehend lassen sich die Geodaten der Verwaltung in Geobasis- und Geofach- daten untergliedern. Die Geobasisdaten sind eine Teilmenge der Geodaten der öf- fentlichen Verwaltung, mit denen die Topographie, die Grundstücke sowie die Ge- bäude interessen- bzw. anwenderneutral beschrieben werden. Geofachdaten sind Informationen, die in einer Fachdisziplin (z. B. Umwelt, Statistik) meistens aufgrund von Fachgesetzen erhoben und durch Raumbezug zu Geodaten "veredelt" werden [Land Rheinland-Pfalz 2023]. LSA VERM 2/2023
25.4.2007 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 108/1 I (Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden) RICHTLINIEN RICHTLINIE 2007/2/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE) DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EURO- PÄISCHEN UNION – gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 175 Absatz 1, muss eine Koordinierung zwischen Nutzern und Anbietern der Informationen gegeben sein, damit Informationen und Kenntnisse aus verschiedenen Sektoren kombiniert werden können. (2)Gemäß dem sechsten Umweltaktionsprogramm, das mit dem Beschluss Nr. 1600/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) angenommen wurde, ist umfassend dafür zu sorgen, dass die Umweltpolitik der Gemeinschaft in integrativer Weise betrieben wird, wobei regionalen und lokalen Unterschieden Rechnung getragen werden muss. Einige Probleme bestehen bei der Ver- fügbarkeit, Qualität, Organisation, Zugänglichkeit und gemeinsamen Nutzung von Geodaten, die für die Erfüllung der Ziele des sechsten Umweltaktionsprogramms erforder- lich sind. (3)Die Probleme bei der Verfügbarkeit, Qualität, Organisation, Zugänglichkeit und gemeinsamen Nutzung von Geodaten betreffen in gleicher Weise zahlreiche Bereiche der Politik und Information und nahezu alle Verwaltungsebenen. Ihre Lösung erfordert Maßnahmen für den Austausch, die gemeinsame Nutzung, die Zugänglichkeit und die Ver- wendung von interoperablen Geodaten und Geodatendiens- ten über die verschiedenen Verwaltungsebenen und Sekto- ren hinweg. Deshalb sollte in der Gemeinschaft eine Geodateninfrastruktur geschaffen werden. (4)Die Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemein- schaft (INSPIRE) sollte die Entscheidungsfindung in Bezug auf politische Konzepte und Maßnahmen, die direkte oder indirekte Auswirkungen auf die Umwelt haben können, unterstützen. (5)INSPIRE sollte sich auf die von den Mitgliedstaaten geschaffenen Geodateninfrastrukturen stützen, die anhand gemeinsamer Durchführungsvorschriften kompatibel gemacht und durch Maßnahmen auf Gemeinschaftsebene ergänzt werden. Mit diesen Maßnahmen sollte sichergestellt werden, dass die von den Mitgliedstaaten geschaffenen Geodateninfrastrukturen kompatibel sind und gemein- schaftsweit und grenzüberschreitend genutzt werden kön- nen. auf Vorschlag der Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozial- ausschusses (1), nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen, 2 gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags ( ) aufgrund des vom Vermittlungsausschuss am 17. Januar 2007 gebilligten gemeinsamen Entwurfs, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die gemeinschaftliche Umweltpolitik muss ein hohes Schutzniveau anstreben und dabei die unterschiedlichen Gegebenheiten in den verschiedenen Regionen der Gemein- schaft berücksichtigen. Zudem werden Informationen, einschließlich Geodaten, für die Festlegung und Durch- führung dieser Politik und anderer Gemeinschaftspolitiken benötigt, bei denen gemäß Artikel 6 des Vertrags die Erfordernisse des Umweltschutzes einbezogen werden müssen. Um eine solche Einbeziehung zu ermöglichen, (1) ABl. C 221 vom 8.9.2005, S. 33. (2) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 7. Juni 2005 (ABl. C 124 E vom 25.5.2006, S. 116), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 23. Januar 2006 (ABl. C 126 E vom 30.5.2006, S. 16) und Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 13. Juni 2006 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). Beschluss des Rates vom 29. Januar 2007 und legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. Februar 2007 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). (3) ABl. L 242 vom 10.9.2002, S. 1. L 108/2 DE Amtsblatt der Europäischen Union 25.4.2007 (6)Die Geodateninfrastrukturen der Mitgliedstaaten sollten so ausgelegt sein, dass Geodaten auf der optimal geeigneten Ebene gespeichert, zugänglich gemacht und verwaltet werden, aus verschiedenen Quellen aus der gesamten Gemeinschaft auf kohärente Art verknüpft und von verschiedenen Nutzern und für unterschiedliche Anwen- dungen genutzt werden können, dass Geodaten, die auf einer bestimmten Verwaltungsebene erfasst werden, von anderen Verwaltungsbehörden gemeinsam genutzt werden können, dass die Bedingungen für die Bereitstellung von Geodaten einer umfassenden Nutzung nicht in unange- messener Weise im Wege stehen, dass Geodaten leicht ermittelt und auf ihre Eignung hin geprüft werden können und dass die Nutzungsbedingungen leicht in Erfahrung zu bringen sind.Richtlinie 96/61/EG des Rates über die integrierte Ver- meidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (IPPC) (4) und der Verordnung (EG) Nr. 2152/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 für das Monitoring von Wäldern und Umwelt- wechselwirkungen in der Gemeinschaft (Forest Focus) (5), im Rahmen von Programmen entstehen, die durch die Gemeinschaft finanziert werden (z. B. CORINE Land- nutzung, Informationssystem für die europäische Verkehrs- politik) oder aus Initiativen auf nationaler oder regionaler Ebene hervorgehen. Die vorliegende Richtlinie wird solche Initiativen durch Schaffung eines Rahmens, der Inter- operabilität ermöglicht, ergänzen und gleichzeitig auf den vorhandenen Erfahrungen und Initiativen aufbauen, um Doppelarbeit zu vermeiden. (7)Es bestehen gewisse Überschneidungen zwischen den durch die vorliegende Richtlinie erfassten Geodaten und den Informationen, die unter die Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umwelt- informationen (1) fallen. Die vorliegende Richtlinie sollte unbeschadet der Richtlinie 2003/4/EG gelten.(12) Diese Richtlinie sollte für Geodaten gelten, die bei Behörden (8) (9) Die vorliegende Richtlinie sollte unbeschadet der Richtlinie 2003/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors (2) gelten, deren Ziele die Ziele der vorliegenden Richtlinie ergänzen. Das Bestehen und das Zustehen des geistigen Eigentums öffentlicher Stellen sollte von dieser Richtlinie unberührt bleiben. (10) Die Schaffung von INSPIRE wird einen signifikanten Mehrwert für andere Gemeinschaftsinitiativen wie die Verordnung (EG) Nr. 876/2002 des Rates vom 21. Mai 2002 zur Gründung des gemeinsamen Unternehmens Galileo (3) und die Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat „Globale Umwelt- und Sicherheitsüberwachung (GMES): Schaffung einer Euro- päischen Kapazität für GMES — Aktionsplan (2004-2008)“ darstellen und gleichzeitig Nutzen aus diesen Initiativen ziehen. Die Mitgliedstaaten sollten prüfen, wie die von Galileo und GMES bereitgestellten Daten und Dienste genutzt werden können, wobei den Zeit- und Raumreferenzen von Galileo besondere Aufmerksamkeit zu widmen ist. vorhanden sind oder für diese bereitgehalten werden, sowie für Geodaten, die von Behörden in Wahrnehmung ihres öffentlichen Auftrags genutzt werden. Unter bestimmten Voraussetzungen sollte diese Richtlinie aber auch für Geodaten gelten, die bei natürlichen oder juristischen Personen, die keine Behörden sind, vorhanden sind, vorausgesetzt, dass diese natürlichen oder juristischen Personen einen entsprechenden Antrag stellen. (13) Diese Richtlinie sollte keine Anforderungen an die Erfas- sung neuer Daten oder die Übermittlung solcher Informa- tionen an die Kommission festlegen, da diese Tätigkeiten bereits durch andere Umweltvorschriften geregelt sind. (14) Die Schaffung der nationalen Infrastrukturen sollte schritt- weise erfolgen, und den unter diese Richtlinie fallenden Geodaten-Themen sollten deshalb unterschiedliche Prioritä- ten zugeteilt werden. Dabei sollte berücksichtigt werden, in welchem Ausmaß Geodaten für unterschiedliche Anwen- dungen in verschiedenen politischen Bereichen benötigt werden, welche Priorität im Rahmen von Gemeinschafts- politiken getroffene Maßnahmen genießen, für die harmo- nisierte Geodaten erforderlich sind, und welche Fortschritte die Mitgliedstaaten bei ihren Harmonisierungsbemühungen erzielt haben. (15) Bei der Suche nach bestehenden Geodaten und der Prüfung ihrer Eignung für einen bestimmten Zweck entstehen Zeit- und Ressourcenverluste, die ein zentrales Hindernis für die umfassende Nutzung der verfügbaren Daten sind. Die Mitgliedstaaten sollten deshalb Metadaten zur Beschreibung der verfügbaren Geodatensätze und -dienste bereitstellen. (11) Zahlreiche Initiativen auf nationaler Ebene und auf Gemeinschaftsebene befassen sich mit der Erfassung, Harmonisierung und Organisation der Verbreitung oder Nutzung von Geodaten. Solche Initiativen können in Rechtsvorschriften der Gemeinschaft begründet sein (z. B. in der Entscheidung 2000/479/EG der Kommission vom 17. Juli 2000 über den Aufbau eines Europäischen Schadstoffemissionsregisters (EPER) gemäß Artikel 15 der (1) ABl. L 41 vom 14.2.2003, S. 26. (2) ABl. L 345 vom 31.12.2003, S. 90. (3) ABl. L 138 vom 28.5.2002, S. 1. (16) Da die große Vielfalt von Formaten und Strukturen für die Verwaltung von Geodaten in der Gemeinschaft und für den Zugang zu diesen Daten ein Hindernis für die effiziente Formulierung, Durchführung, Überwachung und Bewer- tung von Rechtsvorschriften der Gemeinschaft mit direkten oder indirekten Auswirkungen auf die Umwelt darstellt, (4) ABl. L 192 vom 28.7.2000, S. 36. (5) ABl. L 324 vom 11.12.2003, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 788/2004 (ABl. L 138 vom 30.4.2004, S. 17). 25.4.2007 DE Amtsblatt der Europäischen Union sollte die Nutzung von Geodaten aus unterschiedlichen Quellen in den Mitgliedstaaten durch entsprechende Durch- führungsbestimmungen vereinfacht werden. Diese Maß- nahmen sollten dem Ziel der Interoperabilität der Geodatensätze dienen und die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass alle Daten oder Informationen, die zur Erreichung dieses Ziels erforderlich sind, zu Bedingungen zur Verfügung stehen, die ihre Nutzung zu diesem Zweck nicht beschränken. Die Durchführungsbestimmungen soll- ten, soweit möglich, auf internationalen Normen beruhen und sollten den Mitgliedstaaten keine überzogenen Kosten verursachen. L 108/3 (22) Bei der Erfüllung ihres öffentlichen Auftrags benötigen Behörden einen reibungslosen Zugang zu einschlägigen Geodatensätzen und -diensten. Dieser Zugang kann erschwert werden, wenn bei jedem benötigten Zugang individuelle Ad-hoc-Verhandlungen zwischen Behörden erforderlich sind. Die Mitgliedstaaten sollten durch geeig- nete Maßnahmen, z. B. durch vorherige zwischenbehörd- liche Vereinbarungen, dafür sorgen, dass sich der gemeinsamen Nutzung der Daten keine solchen praktischen Hindernisse entgegenstellen. (23) Stellt eine Behörde einer anderen Behörde in demselben (17) Netzdienste sind erforderlich, um Geodaten auf den verschiedenen Verwaltungsebenen in der Gemeinschaft gemeinsam nutzen zu können. Über diese Netzdienste sollte es möglich sein, Geodaten zu ermitteln, umzuwan- deln, abzurufen und herunterzuladen und Geodatendienste sowie Dienste des elektronischen Geschäftsverkehrs in Anspruch zu nehmen. Die Netzdienste sollten gemäß gemeinsam vereinbarten Spezifikationen und Mindestleis- tungskriterien funktionieren, um die Interoperabilität der von den Mitgliedstaaten geschaffenen Infrastrukturen zu gewährleisten. Das Netz sollte auch die technischen Voraussetzungen enthalten, um es den Behörden zu ermöglichen, ihre Geodatensätze und -dienste zur Ver- fügung zu stellen. (18) Bestimmte Geodatensätze und -dienste, die für Gemein- schaftspolitiken mit direkten oder indirekten Auswirkungen auf die Umwelt relevant sind, sind bei Dritten vorhanden und werden von diesen verwaltet. Die Mitgliedstaaten sollten deshalb Dritten die Möglichkeit bieten, einen Beitrag zu den nationalen Infrastrukturen zu leisten, wobei jedoch zu gewährleisten ist, dass Kohärenz und leichte Nutzung der Geodaten und Geodatendienste, die in diese Infra- strukturen eingegliedert sind, nicht beeinträchtigt werden. Mitgliedstaat Geodatensätze oder -dienste zur Verfügung, die zur Erfüllung der aus dem Gemeinschaftsumweltrecht erwachsenden Berichtspflichten erforderlich sind, sollte der betroffene Mitgliedstaat beschließen können, dass diese Geodatensätze und -dienste keiner Gebühr unterliegen. Die Regelungen für die gemeinsame Nutzung von Geodatensät- zen und -diensten durch staatliche und andere Behörden sowie natürliche oder juristische Personen, die aufgrund innerstaatlichen Rechts Aufgaben der öffentlichen Ver- waltung wahrnehmen, sollten der Notwendigkeit Rechnung tragen, die finanzielle Bestandsfähigkeit der Behörden zu gewährleisten, insbesondere jener, die verpflichtet sind, Einnahmen zu sichern. Die Gebühren sollten jedenfalls die Kosten der Erfassung, Erstellung, Reproduktion und Ver- breitung zuzüglich einer angemessenen Rendite nicht übersteigen. (24) Die Bereitstellung von Netzdiensten sollte unter uneinge- schränkter Beachtung der Grundsätze des Schutzes perso- nenbezogener Daten nach der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbei- tung personenbezogener Daten und zum freien Datenver- kehr (1) erfolgen. (25) Rahmen für die gemeinsame Nutzung von Geodaten durch (19) Die Erfahrungen in den Mitgliedstaaten haben gezeigt, dass es für den Erfolg einer Geodateninfrastruktur wichtig ist, der Öffentlichkeit eine Mindestanzahl von Diensten kosten- los zur Verfügung zu stellen. Die Mitgliedstaaten sollten deshalb zumindest die Dienste für die Ermittlung sowie unter bestimmten besonderen Bedingungen die Dienste für die Abrufung von Geodatensätzen kostenlos anbieten. Behörden, die aufgrund dieser Richtlinie zur gemeinsamen Nutzung verpflichtet sind, sollten für solche Behörden innerhalb eines Mitgliedstaats, aber auch für solche Behörden in anderen Mitgliedstaaten und für Organe der Gemeinschaft in ihrer Wirkung neutral sein. Da die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft häufig Geodaten aus allen Mitgliedstaaten integrieren und bewerten müssen, sollten für sie harmonisierte Bedingungen für den Zugang zu Geodaten und Geodatendiensten und deren Nutzung gelten. (20) Um die Integration der nationalen Infrastrukturen in INSPIRE zu fördern, sollten die Mitgliedstaaten über ein von der Kommission verwaltetes Geo-Portal der Gemein- schaft sowie über sonstige Zugangspunkte, deren Ein- richtung sie selbst beschließen, Zugang zu ihren Infrastrukturen bieten.(26) Um im Interesse von Behörden und Öffentlichkeit die (21) Um Informationen unterschiedlicher Verwaltungsebenen(27) Für die effiziente Einrichtung von Geodateninfrastrukturen verfügbar zu machen, sollten die Mitgliedstaaten alle praktischen Hindernisse beseitigen, auf die Behörden auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene bei der Wahrneh- mung ihrer öffentlichen Aufgaben, die direkte oder indirekte Auswirkungen auf die Umwelt haben können, stoßen.(1) ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1). Entwicklung von Mehrwertdiensten durch Dritte zu fördern, muss der Zugang zu Geodaten, die über administrative oder nationale Grenzen hinausgehen, erleichtert werden. ist eine Koordinierung durch alle Beteiligten erforderlich, die ein Interesse an der Schaffung solcher Infrastrukturen, sowohl als Anbieter als auch als Nutzer, haben. Deshalb