Mallards (Anas platyrhynchos) are an abundant anseriform migratory wild bird species worldwide and an important reservoir for the maintenance of low pathogenicity (LP) avian influenza viruses (AIV). They have also been implicated in the spread of high pathogenicity (HP) AIV after spill-over events from HPAIV-infected poultry. The spread of HPAIV within wild water bird populations may lead to viral contamination of natural habitats. The role of small shallow water bodies as a transmission medium of AIV among mallards is investigated here in three experimental settings. (i) Delayed onset but rapid progression of infection seeded by two mallards inoculated with either LP or HP AIV to each eight sentinel mallards was observed in groups with access to a small 100 L water pool. In contrast, groups with a bell drinker as the sole source of drinking water showed a rapid onset but lengthened course of infection. (ii) HPAIV infection also set off when virus was dispersed in the water pool; titres as low as 102 TCID50 L-1 (translating to 0.1 TCID50 mL-1) proved to be sufficient. (iii) Substantial loads of viral RNA (and infectivity) were also found on the surface of the birds' breast plumage. "Unloading" of virus infectivity from contaminated plumage into water bodies may be an efficient mechanism of virus spread by infected mallards. However, transposure of HPAIV via the plumage of an uninfected mallard failed. We conclude, surface water in small shallow water bodies may play an important role as a mediator of AIV infection of aquatic wild birds. © 2022 The Author(s)
ICD 10 Diagnosecode A 00-B99 Infektionen ICD 10 Diagnosecode Leiden Begründung für das Kriterium Unvereinbarkeit mit der jederzeitigen Erfüllung der zugewiesenen Aufgaben - voraussichtlich vorübergehend (T) - voraussichtlich dauerhaft (P) Kann die zugewiesenen Aufgaben jederzeit erfüllen A 00-09 Infektiöse Darmerkrankungen Ansteckung anderer, Rezidiv T - Wenn dies an Land festgestellt wird, (aktuelle Symptome oder Erwartung von Testergebnissen hinsichtlich Infektiosität) oder bei nachgewiesener Besiedelung bis Ausheilen nachgewiesen Keine Symptome, die das sichere Arbeiten beeinträchtigen A 15-16 Tuberkulose der Atmungsorgane Ansteckung anderer, Rezidiv T - Bei positivem Screening -Befund oder aus der Anamnese bekannt, bis zur Klärung Bei vorliegender Infektion, bis eine Therapie etabliert ist und bestätigt wird, dass keine Ansteckungsgefahr besteht P - Rezidiv oder schwere bleibende Schäden Erfolgreicher Abschluss einer Behandlung A 50-64 Infektionen, die vorwiegend durch Geschlechtsverkehr übertragen werden Akute Beeinträchtigung, Rezidiv T - Wenn an Land festgestellt: bis zur bestätigten Diagnose, Beginn der Behandlung und erfolgreichem Abschluss einer Behandlung P - Nicht behandelbare Spätschäden, die zu Beeinträchtigungen führen Keine Symptome, die das sichere Arbeiten beeinträchtigen B 15 Hepatitis A Übertragbar durch verschmutzte Nahrungsmittel oder verschmutztes Wasser T - Bis Gelbsucht abgeklungen ist oder körperliche Belastbarkeit wiederhergestellt ist Keine Symptome, die das sichere Arbeiten beeinträchtigen B 16-19 Hepatitis B Übertragbar durch Kontakt mit Blut oder anderen Körperflüssigkeiten, Möglichkeit einer dauerhaften Leberschädigung und Leberkrebs T - Bis Gelbsucht abgeklungen ist oder körperliche Belastbarkeit wiederhergestellt ist P - Bleibender Leberschaden mit Symptomen, die das sichere Arbeiten beeinträchtigen oder wahrscheinlich zu Komplikationen führen Keine Symptome, die das sichere Arbeiten beeinträchtigen. Tauglich mit einer zeitlichen Befristung von maximal zwei Jahren B 16-19 Hepatitis C Übertragbar durch Kontakt mit Blut oder anderen Körperflüssigkeiten, Möglichkeit einer dauerhaften Leberschädigung T - Bis Gelbsucht abgeklungen ist oder körperliche Belastbarkeit wiederhergestellt ist P - Bleibender Leberschaden mit Symptomen, die das sichere Arbeiten beeinträchtigen oder wahrscheinlich zu Komplikationen führen Keine Symptome, die das sichere Arbeiten beeinträchtigen B 20-24 HIV+ Übertragbar durch Kontakt mit Blut oder anderen Körperflüssigkeiten. Progression zu HIV-assoziierten Erkrankungen oder zu Aids T - Gutes Bewusstsein für die Erkrankung und vollständige Beachtung bezüglich der Therapieempfehlungen P - Irreversible Einschränkung durch HIV-assoziierte Erkrankungen. Dauerhafte Einschränkungen durch Nebenwirkungen der Medikation Keine Symptome, die das sichere Arbeiten beeinträchtigen. Tauglich mit einer zeitlichen Befristung von maximal zwei Jahren A 00-B 99 nicht separat gelistet Sonstige Infektionserkrankungen Persönliche Einschränkung, Ansteckung anderer T - Bei einer schweren Infektion und ernsthaftem Risiko einer Ansteckung P - Bei fortbestehendem Risiko für rezidivierende Beeinträchtigungen oder wiederholte Infektionen Keine Symptome, die das sichere Arbeiten beeinträchtigen Stand: 07. Dezember 2021
Cosaviruses (CoSV) were first identified in stool samples collected from non-polio acute flaccid paralysis (AFP) cases and their healthy contacts in Pakistan in 2003. The clinical importance of CoSV remains unclear as data on epidemiology are scarce and no routine diagnostic testing is done. In this study, we characterized human CoSV (HCoSV) in a child with non-polio AFP and in sewage samples collected in Berlin, Germany. Using unbiased high-throughput sequencing and specific PCR, we characterized a HCoSV-D in stool samples of a three-year-old child hospitalized in Germany with non-polio AFP and travel history to Pakistan. The shedding pattern and absence of other relevant pathogens suggests that HCoSV-D may have been involved in the genesis of AFP. The HCoSV-RNA concentration was high, with 2.57 * 106 copies per mL fecal/suspension, decreasing in follow-up samples. To investigate the possibility of local circulation of HCoSV, we screened Berlin sewage samples collected between 2013 and 2018. Molecular testing of sewage samples has shown the presence of CoSV in several parts of the world, but until now not in Germany. Of our sewage samples, 54.3 % were positive for CoSV, with up to three viral species identified in samples. Phylogenetically, the German sequences clustered intermixed with sequences obtained globally. Together, these findings emphasize the need for further clinical, epidemiological, environmental, pathogenicity and phylogenetic studies of HCoSV. © 2021 Elsevier B.V.
Der 3. Senat des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt hat mit Beschluss vom 18. Februar 2021 den Antrag der Betreiberin eines Friseursalons auf Außervollzugsetzung des § 7 Abs. 4 Satz 1 der Neunten Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus (9. SARS-CoV-2) abgelehnt. Diese Regelung betrifft die - jedenfalls bis Ende Februar 2021 - angeordnete Schließung von Dienstleistungsbetrieben im Bereich der Körperpflege, u.a. von Friseursalons. Das Oberverwaltungsgericht ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die angeordnete Schließung von Friseursalons eine notwendige Schutzmaßnahme ist. Die Corona-Pandemie begründe gegenwärtig eine ernstzunehmende Gefahrensituation, die staatliches Einschreiten nicht nur rechtfertige, sondern zur Vermeidung eines exponentiellen Wachstums der Infektionen mit unmittelbaren, nicht absehbaren Folgen für Gesundheit, Leib und Leben der Bevölkerung mit Blick auf die diesbezüglich aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG folgende Schutzpflicht des Staates gebiete. Die mit der 9. SARS-CoV-2-EindV in der Fassung der 4. Änderungsverordnung vom 12. Februar 2021 ergriffenen Maßnahmen zielten auf die Verhinderung der (weiteren) Verbreitung der COVID-19-Krankheit ab und seien insbesondere am Schutz von Leben und Gesundheit und der Erhaltung der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems ausgerichtet. Die Zahl der Infektionen mit dem neuartigen Coronavirus sei trotz der - bereits ergriffenen - Eindämmungsmaßnahmen mit Beginn der Herbst- und Wintermonate in ganz Europa und nahezu allen Regionen Deutschlands mit exponentieller Dynamik angestiegen. Dies habe dazu geführt, dass bereits in zahlreichen Gesundheitsämtern eine vollständige Kontaktnachverfolgung nicht mehr habe gewährleistet werden können, was wiederum zu einer beschleunigten Ausbreitung des Virus beitrage. Hinzugetreten sei die Verbreitung der Mutation des Coronavirus B.1.1.7, die nach ersten Erkenntnissen eine nochmals erhöhte Ansteckungsfähigkeit besitze. Zur Vermeidung einer akuten nationalen Gesundheitsnotlage sei es deshalb weiterhin erforderlich, mit einer befristeten erheblichen Reduzierung der Kontakte in der Bevölkerung insgesamt das Infektionsgeschehen aufzuhalten und die Zahl der Neuinfektionen wieder in die nachverfolgbare Größenordnung von unter 50 Neuinfektionen pro 100 000 Einwohner in einer Woche zu senken. Zur Erreichung dieses Ziels sei auch die Schließung von Friseursalons ein geeignetes, erforderliches und angemessenes Mittel. Nach den gegenwärtigen wissenschaftlichen Erkenntnissen erfolge die Übertragung des Virus überwiegend durch Tröpfcheninfektion zwischen Menschen sowie durch Aerosole, die längere Zeit in der Umgebungsluft schwebten und sich z. B. in Innenräumen anreicherten und größere Distanzen überwinden könnten, sowie durch Schmierinfektionen. Durch die Minimierung von Kontakten zwischen Menschen werde mithin die Ausbreitung des Virus eingedämmt. Dienstleistungsbetriebe im Bereich der Körperpflege - wie Friseursalons - böten Kontaktmöglichkeiten mit wechselnden Kunden und Gästen, die sich in den Betrieben einfänden, die ohne diesen Anlass nicht zustande kämen. Dabei könne gerade eine Leistung des Friseurhandwerks eine längere Zeitdauer und damit Verweildauer im Betrieb in Anspruch nehmen. Zudem würden die Kontaktmöglichkeiten auf dem Weg zu den Betrieben und die Attraktivität des öffentlichen Raums bei geschlossenen Betrieben reduziert. Mit der Schließung von Friseurbetrieben bis Ende Februar 2021 werde damit ein Beitrag zu der vom Verordnungsgeber bezweckten befristeten erheblichen Reduzierung der Kontakte in der Bevölkerung insgesamt geleistet. Zu berücksichtigen sei schließlich auch - so der 3. Senat -, dass die Folgen für die von den Maßnahmen betroffenen Unternehmer durch Hilfsmaßnahmen abgemildert werden und zum 1. März 2021 die Öffnung von Friseurbetrieben zu erwarten sein dürfte. OVG LSA, Beschluss vom 18. Februar 2021 - 3 R 13/21 - Impressum: Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Pressestelle Breiter Weg 203 - 206 39104 Magdeburg Tel: 0391 606-7089 Fax: 0391 606-7029 Mail: presse.ovg@justiz.sachsen-anhalt.de Web: www.ovg.sachsen-anhalt.de
A00-B99 Infektionen ICD -10 Diagnose-Code Leiden (Begründung für das Kriterium) Unvereinbar mit der zuverlässigen, sicheren und effektiven Durchführung von Routine- und Notfallaufgaben: voraussichtlich vorübergehend (T) voraussichtlich dauerhaft (P) Kann einige, aber nicht alle Aufgaben oder Arbeiten in einigen, aber nicht in allen Gewässern wahrnehmen (R) Kürzeres Untersuchungsintervall erforderlich (L) Kann alle Aufgaben innerhalb des bezeichneten Dienstzweiges ausführen A00-09 Infektiöse Darmerkrankungen Ansteckung anderer, Rezidiv T - Wenn dies an Land festgestellt wird (aktuell Symptome oder Erwartung von Testergebnissen hinsichtlich Infektiosität) oder bei nachgewiesener Besiedelung bis Ausheilen nachgewiesen nicht zutreffend Sofern nicht im Dienstzweig Küche und Bedienung, wenn ausreichend behandelt oder ausgeheilt Dienstzweig Küche und Bedienung: Tauglichkeitsentscheidung nach ärztlicher Empfehlung - bakteriologische Eradikation / Elimination des Erregers kann gefordert werden A15-16 Tuberkulose der Atmungsorgane Ansteckung anderer, Rezidiv T - bei positivem Screening -Befund oder aus der Anamnese bekannt, bis zur Klärung Bei vorliegender Infektion, bis eine ausreichende Therapie etabliert ist und bestätigt wird, dass keine Ansteckungsgefahr besteht. P - Rezitiv oder schwere bleibende Schäden nicht zutreffend Erfolgreicher Abschluss einer Behandlung nach den WHO -Leitlinien für die Behandlung von Tuberkulose A50-64 Infektionen, die vorwiegend durch Geschlechtsverkehr übertragen werden Akute Beeinträchtigung, Rezidiv T - Wenn an Land festgestellt, bis zur bestätigten Diagnose, Beginn der Behandlung und Abklingen der beeinträchtigenden Symptome P - Nicht behandelbare Spätschäden, die zu Beeinträchtigungen führen R - Prüfung einer Verwendung in küstennahen Gewässern, wenn orale Behandlung durchgeführt wird und die Symptome nicht einschränkend sind Nach erfolgreichem Abschluss der Behandlung B15 Hepatitis A Übertragbar durch verschmutzte Nahrungsmittel oder verschmutztes Wasser T - Bis Gelbsucht abgeklungen ist und die Leberwerte (im Blut) wieder im Normbereich sind nicht zutreffend Nach vollständige Genesung B16-19 Hepatitis B, C etc. Übertragbar durch Kontakt mit Blut und anderen Körperflüssigkeiten. Möglichkeit einer dauerhaften Leberschädigung und Leberkrebs T - Bis Gelbsucht abgeklungen ist und die Leberwerte (im Blut) wieder im Normbereich sind P - Bleibender Leberschaden mit Symptomen, die das sichere Arbeiten auf See beeinträchtigen oder wahrscheinlich zu Komplikationen führen R, L - Unsicherheit über Ausheilung oder fehlende Infektiosität, Einzelfallentscheidung abhängig vom Aufgabenbereich und (geplantem) Fahrtgebiet/Reiseroute Bei vollständiger Genesung und Nachweis einer geringen Ansteckung B20-24 HIV+ Übertragbar durch Kontakt mit Blut und anderen Körperflüssigkeiten Progression zu HIV-assoziierten Erkrankungen oder zu AIDS T - Bis zur Stabilisierung durch Behandlung mit CD4 Niveau > 350 oder wenn die Behandlung geändert wurde und die Verträglichkeit der neuen Medikation fraglich ist P - Irreversible Einschränkung durch HIV-assoziierte Erkrankungen. Dauerhafte Einschränkungen durch Nebenwirkungen der Medikation. R, L - zeitlich beschränkt und/oder in küstennahen Gewässern: HIV+ und geringe Wahrscheinlichkeit der Progression, keine Behandlung oder medikamentös stabil eingestellt ohne Nebenwirkungen, jedoch Erfordernis einer regelmäßigen Vorstellung bei einem Spezialisten HIV+, keine akute Einschränkung und sehr geringe *) Wahrscheinlichkeit des Voranschreitens der Krankheit. Keine Nebenwirkungen der Behandlung oder kein Bedarf einer engmaschigen Überwachung A00-B99 Nicht separat gelistet Sonstige Infektionserkrankungen Persönliche Einschränkung, Ansteckung anderer T - Wenn an Land festgestellt: bis das Risiko einer Ansteckung vorüber ist und die Person ihre Aufgaben wahrnehmen kann P - Bei fortbestehendem Risiko für rezidivierende Beeinträchtigungen oder wiederholte Infektionen Einzelfallentscheidung je nach Art der Infektion Vollständige Genesung und Nachweis einer geringen Ansteckungsgefahr *) Rezidiv-Raten: Dort, wo in Bezug auf die Rezidiv-Wahrscheinlichkeit die Begriffe sehr gering, gering und mäßig gewählt werden. Es handelt sich im Wesentlichen um klinische Beurteilungen, aber für einige Erkrankungen stehen quantitative Nachweise für die Rezidiv-Wahrscheinlichkeit zur Verfügung. Wenn solche Daten zur Verfügung stehen, wie z. B. für Anfallsleiden oder kariale Erkrankungen, können weitere Untersuchungen erforderlich sein, um die individuelle Rezidiv-Wahrscheinlichkeit zu bestimmen. Quantifizierte Rezidiv-Niveaus entsprechen folgenden Werten: Sehr gering: Rezidiv-Rate von unter 2 % pro Jahr, Gering: Rezidiv-Rate liegt zwischen 2 und 5 % pro Jahr, Mäßig: Rezidiv-Rate liegt zwischen 5 und 20 % pro Jahr. Stand: 21. August 2014
A00-B99 Infektionen ICD -10 Diagnose-Code Leiden (Begründung für das Kriterium) Unvereinbar mit der zuverlässigen, sicheren und effektiven Durchführung von Routine- und Notfallaufgaben: voraussichtlich vorübergehend (T) voraussichtlich dauerhaft (P) Kann einige, aber nicht alle Aufgaben oder Arbeiten in einigen, aber nicht in allen Gewässern wahrnehmen (R) Kürzeres Untersuchungsintervall erforderlich (L) Kann alle Aufgaben innerhalb des bezeichneten Dienstzweiges ausführen A00-09 Infektiöse Darmerkrankungen Ansteckung anderer, Rezidiv T - Wenn dies an Land festgestellt wird (aktuell Symptome oder Erwartung von Testergebnissen hinsichtlich Infektiosität) oder bei nachgewiesener Besiedelung bis Ausheilen nachgewiesen nicht zutreffend Sofern nicht im Dienstzweig Küche und Bedienung, wenn ausreichend behandelt oder ausgeheilt Dienstzweig Küche und Bedienung: Tauglichkeitsentscheidung nach ärztlicher Empfehlung - bakteriologische Eradikation / Elimination des Erregers kann gefordert werden A15-16 Tuberkulose der Atmungsorgane Ansteckung anderer, Rezitiv T - bei positivem Screening -Befund oder aus der Anamnese bekannt, bis zur Klärung Bei vorliegender Infektion, bis eine ausreichende Therapie etabliert ist und bestätigt wird, dass keine Ansteckungsgefahr besteht. P - Rezitiv oder schwere bleibende Schäden nicht zutreffend Erfolgreicher Abschluss einer Behandlung nach den WHO -Leitlinien für die Behandlung von Tuberkulose Stand: 21. August 2014
Der Teichfrosch wird im Gegensatz zur letzten Roten Liste von Kühnel et al. (2009) in der vorliegenden Fassung der Gattung Pelophylax zugeordnet. Zuvor wurde der Name Rana kl. esculenta Linnaeus, 1758 genutzt. Der in Deutschland nahezu flächendeckend verbreitete Teichfrosch ist keine Art, sondern eine Hybridform, die ursprünglich aus Kreuzungen zwischen dem Kleinen Wasserfrosch (P. lessonae) und dem Seefrosch (P. ridibundus) hervorgegangen ist. Aufgrund seiner besonderen Reproduktionsweise (Hybridogenese) ist P. esculentus nicht auf kontinuierlichen hybridogenen Nachwuchs der beiden Elternarten angewiesen, sondern kann sich auch mit jeweils einer seiner Elternarten durch Rückkreuzung reproduzieren. Er lebt also entweder gemeinsam mit P. lessonae in einem Habitat in sogenannten L-EPopulationen oder mit P. ridibundus in R-E-Populationen (Uzzell & Berger 1975). Darüber hinaus ist der Teichfrosch in der Lage, reine Hybridpopulationen zu bilden, in denen triploide Individuen (Tiere mit drei Chromosomensätzen) die Elternarten funktionell-genetisch ersetzen (Übersicht bei Plötner 2005). Das deutsche Teilareal repräsentiert mehr als 10 % des Gesamtareals und liegt im Arealzentrum (Plötner 2005). Deshalb ist Deutschland in hohem Maße für die weltweite Erhaltung dieser Hybridform verantwortlich. Aufgrund seines hohen Heterozygotiegrades und der daraus resultierenden großen ökologischen Plastizität kann P. esculentus ein breites Spektrum an Habitaten besiedeln (Günther 1990, 1996 d). Im Gegensatz zu seinen Elternarten kommt er selbst in stark anthropogen beeinflussten und offensichtlich auch in schadstoffbelasteten Gewässern vor. Die weit verbreitete Form zeigt eine TK25-Q-Rasterfrequenz (Zeitraum 2000 – 2018) von 49,91 % und ist demnach in die Kriterienklasse „häufig“ einzustufen. Dennoch wurden auch beim Teichfrosch vor allem in intensiv landwirtschaftlich genutzten Regionen Populationsrückgänge verzeichnet, so dass für den langfristigen Bestandstrend ein Rückgang unbekannten Ausmaßes und für den kurzfristigen Bestandstrend eine mäßige Abnahme angenommen wird. Insgesamt ergibt sich die Rote-Liste-Kategorie „Ungefährdet“. Im Vergleich zur Roten Liste von 2009 wird die aktuelle Bestandssituation nunmehr mit „häufig“ und der kurzfristige Bestandstrend mit „mäßige Abnahme“ beurteilt (2009: „sehr häufig“ und „gleich bleibend“). Der langfristige Bestandstrend wird nun als „Rückgang unbekannten Ausmaßes“ eingestuft (2009: „mäßiger Rückgang“). Trotz dieser Änderungen bleibt die Rote-Liste-Kategorie „Ungefährdet“ bestehen. Wie bei ihren Elternarten sind auch bei der Hybridform Bestandsrückgänge primär auf die Zerstörung und Verschmutzung der Laichgewässer und Landlebensräume zurückzuführen. Dort wo der Teichfrosch auf den Kleinen Wasserfrosch als Reproduktionspartner angewiesen ist, hängt seine Existenz letztlich von den Gewässertypen ab, die auch für diese Elternart gut geeignet sind (Zahn & Wagensonner 2019). Da Teichfrösche während ihrer saisonalen Wanderungen oft Straßen überqueren, befinden sie sich regelmäßig unter den Verkehrsopfern (Blab 1982). Gefahren gehen auch von bestimmten Bauwerken aus (z. B. steilwandige Betonkanäle und Gruben, offene Schächte), in die wandernde Tiere fallen und in denen sie dann verenden (Zech 1993). Auf Gefahren, die von wasserbaulichen Anlagen ausgehen, weisen Schneeweiß & Wolf (2016) hin (siehe Artkapitel zum Seefrosch, Kap. 3.17). Gartenteiche, in denen während lang anhaltender Frostperioden nicht für eine ausreichende Zufuhr an atmosphärischem Sauerstoff gesorgt wird, können ebenfalls zur tödlichen Falle für Tiere werden, die im Schlamm überwintern (Erstickungstod). In jüngerer Zeit wurde aus Dänemark und den Niederlanden über hohe Mortalitäten bei Wasserfröschen im Zusammenhang mit Ranavirus-Infektionen berichtet (Ariel et al. 2009, Kik et al. 2011, Rijks et al. 2016). Obwohl aus Deutschland solche Fälle bisher nicht bekannt geworden sind, ist dennoch davon auszugehen, dass dieses Virus aufgrund seiner offensichtlichen Infektiosität und Pathogenität auch für einheimische Teichfroschpopulationen eine potenzielle Gefährdungsursache darstellt. Auch für den Teichfrosch steht der Schutz der aquatischen Lebensräume an erster Stelle. Dabei ist der Fokus auf solche Gewässer zu richten, die einen hohen Reproduktionserfolg ermöglichen und die oft Ausgangspunkt für die Besiedlung weiterer Gewässer durch Teichfrösche sind (Zahn 1996). In der Umgebung von Laichgewässern ist auf den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln, Mineraldüngung und das Ausbringen von Gülle zu verzichten. Besiedelte Gartenteiche sollten während der Wintermonate mit einem Eisfreihalter versehen und nach Möglichkeit auch belüftet werden. Wasserbauliche Anlagen sind so zu gestalten, dass Amphibien diese selbständig verlassen können; andernfalls sind spezielle Ausstiegshilfen zu integrieren.
Aktuelle Informationen Informationen zum Ausbruchsgeschehen finden Sie auf der Homepage des Landkreises des MKS-Ausbruchsbetriebes: Landkreis Märkisch-Oberland Informationen zur Maul- und Klauenseuche Die Maul- und Klauenseuche (MKS) ist eine hochansteckende Tierseuche, die in der gesamten EU bekämpft wird, da sie normalerweise nicht in der EU vorkommen. Sie wird durch das MKS-Virus (Genus: Aphtovirus; Familie: Picornaviridae) ausgelöst. Bei der MKS handelt es sich nicht um eine Zoonose. Die Gesundheit des Menschen ist nicht gefährdet , auch nicht bei dem Verzehr von Erzeugnissen tierischer Herkunft, wie Milchprodukten oder Fleisch- und Fleischerzeugnissen. Empfänglich sind alle Klauentiere, wie Rinder, Schafe, Ziegen und Schweine. Auch wildlebende Klauentiere können erkranken und den Erreger verbreiten. Das Virus ist äußerst resistent gegen äußere Einflüsse und kann sich in der Umwelt monatelang halten und infektionsfähig bleiben. Dadurch kann es leicht zu einer Verschleppung des Erregers durch Gegenstände (Bspw.: Autoreifen, Stallwerkzeug etc.) und Personen kommen. Der Erreger zeichnet sich durch eine hohe Ansteckungsfähigkeit aus und ist auch aerogen, über die Luft übertragbar. Die MKS Erkrankung zeichnet sich typischerweise durch Aphtenbildung (flüssigkeitsgefüllte Bläschen) an Maul- und/oder Klauen aus. Die Ausprägungen unterscheiden sich zwischen den empfänglichen Tierarten. Diese Veränderungen sind äußerst schmerzhaft und führen zur Beeinträchtigung der Futteraufnahme bis hin zur völligen Futterverweigerung. Im Bereich der Klauen verursachen die Aphten schwere Lahmheiten bis hin zum Verlust des Klauenhorns. Das Allgemeinbefinden der betroffenen Tiere ist über einen langen Zeitraum stark beeinträchtigt. Jungtiere versterben oft aufgrund der Infektion des Herzmuskels. Für die MKS gilt ein Behandlungsverbot, welches prophylaktische Impfungen einschließt. Sollte es jedoch zu einem Ausbruch der Seuche kommen, kann eine Notimpfung genehmigt werden. Dann entscheiden die zuständigen Behörden der Länder über eine Impfstoffbereitstellung und die Bedingungen für den Einsatz. Ein Ausbruch der MKS zieht durch die starke Reglementierung mit strikten Bekämpfungsmaßnahmen hohe wirtschaftliche Verluste mit sich.
(Tierseuchenerreger-Verordnung) TierSeuchErV 1. Was regelt diese Verordnung und für wen gilt sie? Die Rechtsgrundlagen der TierSeuchErV sind das Tierseuchengesetz (abgelöst durch das Tiergesundheitsgesetz (TierGesG)) sowie das Bundes-Seuchengesetz (abgelöst durch das Infektionsschutzgesetz (IfSG)). Die TierSeuchErV bestimmt den Begriff des Tierseuchenerregers, wie er in dieser Verordnung zu verwenden ist, stellt Tätigkeiten mit Tierseuchenerregern unter den Grundsatz der Erlaubnispflicht, schafft Möglichkeiten für erlaubnisfreie Tätigkeiten, führt Gründe auf, aufgrund derer eine Erlaubnis zu versagen ist, regelt Anzeigepflichten, räumt der zuständigen Behörde einen Ermessensspielraum ein, um Tätigkeiten mit Tierseuchenerregern zu verbieten oder zu beschränken, nennt Bedingungen, unter denen Tierseuchenerreger abgegeben werden dürfen, bestimmt Aufzeichnungspflichten und listet ordnungswidrige Tatbestände. Sie gilt für jeden, der mit Tierseuchenerregern arbeiten oder diese erwerben oder abgeben will. 2. Was ist ein Tierseuchenerreger? Für die Zwecke der TierSeuchErV wird der Begriff des Tierseuchenerregers folgendermaßen definiert (§ 1 TierSeuchErV): Diese Verordnung gilt für vermehrungsfähige Erreger oder vermehrungsfähige Teile von Erregern anzeigepflichtiger Tierseuchen und anderer auf Haustiere oder Süßwasserfische übertragbarer Krankheiten (Tierseuchenerreger). Drei Tatbestandsmerkmale sind also wichtig dafür, dass ein Tierseuchenerreger unter die Begriffsdefinition der TierSeuchErV fällt: Der Erreger oder ein Teil davon sind vermehrungsfähig und er verursacht eine anzeigepflichtige Tierseuche oder er verursacht eine auf Haustiere oder Süßwasserfische übertragbare Krankheit. Haustiere (§ 2 Nr. 3 TierGesG): vom Menschen gehaltene Tiere, einschließlich der Bienen und Hummeln, sowie, wildlebende Klauentiere, die in Gehegen zum Zwecke der Gewinnung von Fleisch für den menschlichen Verzehr gehalten werden (Gehegewild), ausgenommen Fische 3. Tierseuchenerreger: ja oder nein? Einstufung Tierseuchenerreger zu § 1 Nr. 1 TierSeuchErV sind aus der Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen in der jeweils geltenden Fassung abzuleiten. Diese sowie alle anderen Erreger sind in den Technischen Regeln für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA) enthalten. In den verschiedenen TRBAs werden Erreger hinsichtlich ihrer Einstufung in Risikogruppen und ihrer Pathogenität für Mensch und Tier aufgeführt. Ein Tierseuchenerreger zeichnet sich durch die Kennzeichnungen t, t2, t3, t4, ht, Z, n, n+ und n2 aus. Informationen finden Sie auch bei der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin . 4. Grundsatz der Erlaubnispflicht (§ 2 Abs. 1 TierSeuchErV) Das Arbeiten mit oder das Erwerben oder Abgeben von Tierseuchenerregern stellen Tätigkeiten dar, die der Erlaubnis durch die zuständige Behörde bedürfen. Beim Arbeiten mit Tierseuchenerregern ist es unerheblich, ob diese Arbeiten in vivo oder in vitro durchgeführt werden; beide Varianten fallen unter die TierSeuchErV. Auch das Lagern von Tierseuchenerregern ist in den genannten Tätigkeiten eingeschlossen. Auf Arbeiten mit Tierseuchenerregern wird in Absatz 1 Nr. 1 Buchstaben a bis c in nicht abschließender Listung eingegangen (Versuche, mikrobiologische oder serologische Untersuchungen zur Feststellung übertragbarer Tierkrankheiten, Fortzüchtungen). Arbeiten mit Tierseuchenerregern umfassen insbesondere Arbeiten zu Forschungszwecken und für diagnostische Untersuchungen oder therapeutische Maßnahmen. Die Erlaubnispflicht gilt grundsätzlich für jeden, der Tätigkeiten mit Tierseuchenerregern durchführen möchte. 5. Wer unterliegt der Anzeigepflicht für Erlaubnis-freie Tätigkeiten? Es gibt jedoch Ausnahmen von der grundsätzlichen Erlaubnispflicht, die in § 3 TierSeuchErV niedergeschrieben sind. Die Erleichterungen gelten überwiegend für Personen, die eine Approbation als Tierarzt oder Arzt besitzen. Umstand Tätigkeit Herstellung und Prüfung von Arzneimitteln Sterilitätsprüfungen und Bestimmungen der Koloniezahl Herstellung und Prüfung von Lebensmitteln einschl. Trinkwasser, Tabakerzeugnissen, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen Sterilitätsprüfungen und Bestimmungen der Koloniezahl Untersuchung von zum Schwimmen oder Baden genutztem Wasser Sterilitätsprüfungen und Bestimmungen der Koloniezahl bakteriologische Fleischuntersuchung in tierärztlich geleiteten amtlichen Untersuchungsstellen nach mind. dreimonatiger Ausbildung Sterilitätsprüfungen und Bestimmungen der Koloniezahl Tierärzte und Ärzte im Rahmen ihrer Praxis diagnostische Untersuchungen oder therapeutische Maßnahmen, bei denen es um Tierseuchenerreger gem. § 1 Nr. 2 TierSeuchErV geht (Tierseuchenerreger, die keine anzeigepflichtigen Tierseuchen verursachen) oder deren Erwerben oder Abgeben unter tierärztlicher oder ärztlicher Leitung stehende Tierkliniken und Krankenhäuser in ihrem Arbeitsbereich diagnostische Untersuchungen oder therapeutische Maßnahmen, bei denen es um Tierseuchenerreger gem. § 1 Nr. 2 TierSeuchErV geht (Tierseuchenerreger, die keine anzeigepflichtigen Tierseuchen verursachen) oder deren Erwerben oder Abgeben folgende unter tierärztlicher oder ärztlicher Leitung stehende Einrichtungen, deren Aufgabe das Arbeiten mit Tierseuchenerregern bedarf: staatliche oder kommunale Veterinärämter Veterinäruntersuchungsämter Medizinaluntersuchungsämter Hygiene-Institute Gesundheitsämter Tiergesundheitsämter öffentliche Forschungsinstitute Laboratorien Arbeiten mit Tierseuchenerregern gem. § 1 Nr. 2 TierSeuchErV (Tierseuchenerreger, die keine anzeigepflichtigen Tierseuchen verursachen) oder deren Erwerben oder Abgeben Tätigkeit unter Aufsicht eines Erlaubnisinhabers gebunden an Erlaubnis des Erlaubnisinhabers Tätigkeit unter Aufsicht einer Person, die keiner Erlaubnis bedarf gebunden an Tätigkeiten, für die die Aufsicht führende Person keiner Erlaubnis bedarf Abgabe von Tierseuchenerregern oder tierseuchenerregerhaltigem Material an Personen oder Einrichtungen mit Erlaubnis oder, die erlaubnisfrei arbeiten dürfen, zur Untersuchung Zweckbestimmung: Untersuchung Empfänger: muss entsprechende Erlaubnis besitzen oder erlaubnisfrei arbeiten dürfen Zulassung nach MKS-Verordnung entsprechend MKS-Verordnung 6. Aufgabe des LANUV im Hinblick auf die TierSeuchErV: Das LANUV ist gem. § 15 der Verordnung über Zuständigkeiten im Anwendungsbereich des Tiergesundheitsgesetzes und des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes sowie zur Übertragung von Ermächtigungen zum Erlass von Tierseuchenverordnungen (Zuständigkeitsverordnung Tiergesundheit und Tierische Nebenprodukte – ZustVO TierGesG TierNebG NRW) zuständige Behörde für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 2 Abs. 1, die Entgegennahme einer Anzeige nach § 5, die Entgegennahme einer Anzeige nach § 6 und das Untersagen, Beschränken oder Verbieten von Tätigkeiten nach § 7 Abs. 1 und 2 TierSeuchErV. Die Zuständigkeit für die Überwachung der Tätigkeiten mit Tierseuchenerregern liegt bei der zuständigen Kreisordnungsbehörde (Veterinäramt). 7. Wie ist der Antrag auf Erlaubnis zum Arbeiten mit Tierseuchenerregern zu stellen? Der Antrag erfolgt formlos beim LANUV. Mit ihm oder im Nachgang sind weitere Unterlagen (s.u.) einzureichen, die das LANUV zur Prüfung der Voraussetzungen benötigt. Der Antrag ist zu richten an: Tiergesundheit(at)lanuv.nrw.de oder per Post an Landesamt für Natur Umwelt und Verbraucherschutz NRW, 40208 Düsseldorf. Aufgrund der erfolgten Umstellung auf elektronische Aktenführung wird die Nutzung des Funktionspostfachs begrüßt. Digital eingereichte Anträge erreichen die zuständigen Dezernentinnen und Sachbearbeitenden i.d.R. zügiger. Die Erteilung einer Erlaubnis ist kostenpflichtig. Bitte teilen Sie direkt den Empfänger des Gebührenbescheids mit. 8. Wie läuft das Antragsverfahren? Sofern Sie dem Antrag bereits alle erforderlichen Unterlagen beigefügt haben, werden der Antrag sowie die Unterlagen geprüft. Sind die erforderlichen Unterlagen nicht oder nicht vollumfänglich beigefügt, werden Sie aufgefordert, diese nachzureichen. Die erforderlichen Unterlagen sind: 1. Qualifikationsnachweis : abschließende Auflistung! Durch Kopie einer in Deutschland gültigen Approbation als Tierärztin/ Tierarzt, Ärztin/ Arzt oder Apothekerin/ Apotheker oder des in Deutschland gültigen Abschlusses eines Hochschulstudiums (Diplom oder Master) der Biologie oder Lebensmittelchemie. Bei Namensänderung ist ein entsprechender Nachweis darüber einzureichen. 2. Tätigkeitsnachweis : Drei Jahre Erfahrung im Umgang mit Tierseuchenerregern sind durch entsprechende Bescheinigung mindestens zu belegen. 3. Mitarbeiterliste aller Beschäftigten, die mit Tierseuchenerregern arbeiten sollen 4. Organigramm mit Vertreterregelung Die Arbeiten müssen unter der Aufsicht des oder der Erlaubnisinhabenden stattfinden. Dies bedeutet, dass diese Person anwesend sein muss. Bei Abwesenheit des/ der Erlaubnisinhabenden (Urlaub, Krankheit o.ä.) müssen somit die Tätigkeiten ruhen, sofern nicht eine Vertretung benannt ist, die über eine eigene Erlaubnis verfügt. Aus diesem Grund ist die Beantragung der Erlaubnis für mindestens zwei Personen zu empfehlen. 5. Erregerverzeichnis , das alle Tierseuchenerreger enthält, mit denen gearbeitet oder die erworben oder abgegeben werden sollen: Bitte verwenden Sie eines der bereitgestellten Mustererregerverzeichnisse, um die Prüfung zu erleichtern. Zelllinien müssen nicht aufgeführt werden. 6. Gefährdungsbeurteilung : Beispielhaft für einen Tierseuchenerreger aus dem beigefügten Erregerverzeichnis z.B. nach dem Muster der TRBA 450 7. Bauplan der Räumlichkeiten mit Kennzeichnung der für die Erlaubnis relevanten Räumlichkeiten mit Raumbezeichnungen (z.B. R 001 o.ä.) entweder mit Bemaßungen oder maßstabsgetreu 8. Verzeichnis , welche Arbeiten in welchen Labore n (mit Raumzuordnung s.o.) durchgeführt werden mit Erläuterungen über bauseits vorhandene Schutzvorrichtungen Sollte es sich um eine Projektarbeit handeln, bitte eine Projektbeschreibung mitschicken und einen Zeitplan mit Fristen und Auflagen. 9. Desinfektionspläne 10. Hygienepläne 11. Erste Hilfe-Pläne 12. Notfallpläne 13. Abfallkonzepte 14. Vektorenkonzept (Schadnager, Insekten) 15. ggf. Ihre Genehmigung nach Infektionsschutzgesetz (jeweils zuständiges Gesundheits-/ Ordnungsamt) 16. ggf. Genehmigung nach Gentechnikgesetz (jeweils zuständige Bezirksregierung) Sind alle erforderlichen Unterlagen eingegangen und geprüft, werden Ihnen Termine für die Begehung der Räumlichkeiten vorgeschlagen. In der Regel wird das LANUV durch zwei Personen vertreten. Auch die für die Überwachung des Labors zuständige Veterinärbehörde wird zur Begehung eingeladen. Die Begehung läuft folgendermaßen ab: Eingangsbesprechung mit Vorstellung des Anliegens inkl. der Beteiligten und der Einrichtung (gerne in Form einer kurzen Präsentation) Begehung behördeninterne Besprechung Abschlussbesprechung Im Nachgang der Begehung wird der vorläufige Inspektionsbericht der Begehung erstellt und Ihnen zur Durchsicht übermittelt. Im Anschluss erhalten Sie den Inspektionsbericht ggf. mit Nachforderungen. Die Erlaubnis wird ausgestellt, sobald eventuelle Nachforderungen abgearbeitet sind. Die Erteilung einer Erlaubnis ist kostenpflichtig. Nach Erteilung der Erlaubnis erhalten Sie einen Gebührenbescheid. Grundlagen für die Erhebung der Verwaltungsgebühr sind die §§ 2 und 6 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) und die Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO NRW) in Verbindung mit dem Allgemeinen Gebührentarif (Tarifstelle 23.4.2.1). Die Höhe des Gebührenbescheids wird durch den erforderlichen Zeitaufwand bestimmt. Die Dauer zwischen Antragseingang und Erlaubniserteilung ist entscheidend durch Sie zu beeinflussen, indem Sie Unterlagen vollständig einreichen und Nachfragen zeitnah beantworten. 9. Wann sind Räume oder Einrichtungen geeignet? Als Kriterien für die Eignung von Räumen und Einrichtungen werden die Vorgaben der BioStoffV, TRBA 100 sowie 120 und 260 herangezogen, wie es die Einstufung der verwendeten Tierseuchenerreger erfordert. 10. Welche Anzeigepflichten gibt es? Zu unterscheiden ist zwischen der Pflicht zur Anzeige gem. § 5 TierSeuchErV für Erlaubnisinhaber und gem. § 6 TierSeuchErV für Erlaubnis-freie Tätigkeiten. Gemäß § 5 TierSeuchErV hat der Inhaber einer Erlaubnis gegenüber dem LANUV folgende Anzeigepflichten: Wechsel der mit der Leitung der Tätigkeit beauftragten Person wesentliche Änderung der Räume oder Einrichtungen Wechsel eines Vertretungsberechtigten im Falle einer juristischen Person oder einer Handelsgesellschaft Gemäß § 6 TierSeuchErV hat jemand, der für seine Tätigkeiten mit Tierseuchenerregern keiner Erlaubnis bedarf, gegenüber dem LANUV folgende Anzeigepflichten: zwei Wochen vor Aufnahme der Tätigkeit: Art und Umfang der Tätigkeit innerhalb von zwei Wochen: Änderung in Art oder Umfang der Tätigkeit 11. Wie kann der Anzeigepflicht nachgekommen werden? Anzeigen nimmt das LANUV formlos unter dem Funktionspostfach Tiergesundheit(at)lanuv.nrw.de entgegen oder auf dem Postweg an das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW 40208 Düsseldorf Aufgrund der erfolgten Umstellung auf elektronische Aktenführung wird die Nutzung des Funktionspostfachs begrüßt. Digital eingereichte Anzeigen erreichen die zuständigen Dezernentinnen und Sachbearbeitenden i.d.R. zügiger. 12. Ich will Tierseuchenerreger einführen. An wen muss ich mich wenden? Die Bestimmungen zur Einfuhr von Tierseuchenerregern richten sich nach der Tierseuchenerreger-Einfuhrverordnung (TierSeuchErEinfV). Die Zuständigkeit liegt bei der obersten Landesbehörde: Ministerium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen. Ihre Anliegen bezüglich der Einfuhr von Tierseuchenerregern bringen Sie bitte dort vor: Tierseuchenerreger(at)mlv.nrw.de .
Die mikrobiologische Wasserqualität (z. B. von Trinkwässern, Oberflächenwässern, Badegewässern und Abwässern) wird in der Regel anhand von bakteriellen Indikatororganismen z. B. Escherichia coli oder Enterokokken ermittelt. Allerdings korrelieren diese bakteriellen Indikatorparameter nicht immer mit der Belastung durch Viren, da diese andere Eigenschaften bezüglich der Stabilität in der Umwelt aufweisen können und durch gängige Abwasserbehandlungen und Inaktivierungsmaßnahmen wie UV-Strahlung, Hitze und chemische Desinfektion auf andere Weise beeinflusst werden. Außerdem weisen einige Viren eine besonders hohe Infektiosität auf, wodurch sie schon bei einer sehr geringen Anzahl ein erhöhtes Infektionsrisiko besitzen. Durch einen Mangel an viralen Indikatoren können bei der Gewässeruntersuchung somit mögliche Risiken durch z. B. humanpathogene Viren gegebenenfalls nicht oder nicht rechtzeitig erkannt werden. Aus diesem Grund beschäftigt sich das LANUV seit 2023 zusätzlich zur klassischen bakteriologisch-mikrobiellen Untersuchung von Umweltproben zusätzlich mit möglichen viralen Indikatoren, ebenso wie mit dem spezifischen Nachweis bestimmter humanpathogener Viren mit Übertragungsmöglichkeiten über Gewässermatrizes. Als mögliche Indikatoren werden z. B. humane Adenoviren und Bakteriophagen wie die somatischen Coliphagen erprobt. Im Rahmen der Überprüfung geeigneter Nachweisverfahren werden dabei im Bereich der Virologie Kompetenzen aus der Mikrobiologie, Zellkultur und Molekularbiologie vereint. Foto: LANUV/D. Krauthausen Foto: LANUV/D. Krauthausen Foto: LANUV/D. Krauthausen Nachweis somatischer Coliphagen Somatische Coliphagen gehören zu den Bakteriophagen. So wie z. B. humanpathogene Viren menschliche Zellen infizieren, können Bakteriophagen Bakterienzellen infizieren. Somatische Coliphagen infizieren Escherichia coli und andere verwandte Bakterienstämme über Bindung an die bakterielle Zellwand. Sie dienen als Parameter für die Erfassung fäkaler Verunreinigungen. Zudem stehen sie als mögliche Indikatoren für die Beurteilung des mikrobiellen Risikos und der Belastung von Gewässern mit viralen Pathogenen im Fokus verschiedener Studien. Der Nachweis und die Zählung somatischer Coliphagen nach DIN EN ISO 10705-2:2002-01 erfolgt über die Bebrütung der Proben mit einem geeigneten Escherichia coli -Wirtsstamm. Die Probe wird dabei in einem Double-Layer-Agar -Verfahren mit einem kleinen Volumen halbfesten Nährmediums und einer Kultur des Wirtsstamms gemischt und dann auf festem Nährmedium ausplattiert. Die Ansätze werden bebrütet und die sichtbaren Plaques, d. h. die klaren Zonen, die durch die von Phagen hervorgerufene Zell-Lyse entstehen, ausgezählt. Foto: LANUV/D. Krauthausen Foto: LANUV/D. Krauthausen Somatische Coliphagen gehören zu den Bakteriophagen. So wie z. B. humanpathogene Viren menschliche Zellen infizieren, können Bakteriophagen Bakterienzellen infizieren. Somatische Coliphagen infizieren Escherichia coli und andere verwandte Bakterienstämme über Bindung an die bakterielle Zellwand. Sie dienen als Parameter für die Erfassung fäkaler Verunreinigungen. Zudem stehen sie als mögliche Indikatoren für die Beurteilung des mikrobiellen Risikos und der Belastung von Gewässern mit viralen Pathogenen im Fokus verschiedener Studien. Der Nachweis und die Zählung somatischer Coliphagen nach DIN EN ISO 10705-2:2002-01 erfolgt über die Bebrütung der Proben mit einem geeigneten Escherichia coli -Wirtsstamm. Die Probe wird dabei in einem Double-Layer-Agar -Verfahren mit einem kleinen Volumen halbfesten Nährmediums und einer Kultur des Wirtsstamms gemischt und dann auf festem Nährmedium ausplattiert. Die Ansätze werden bebrütet und die sichtbaren Plaques, d. h. die klaren Zonen, die durch die von Phagen hervorgerufene Zell-Lyse entstehen, ausgezählt.
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Bund | 285 |
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Förderprogramm | 279 |
Taxon | 1 |
Text | 4 |
unbekannt | 7 |
License | Count |
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geschlossen | 9 |
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Mensch & Umwelt | 291 |
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