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Wasserbuch Flächengebiet Festsetzung

Bei den Wasserbucheinträgen zur Flächengebietsfestsetzung handelt es sich u.a. um folgende wasserrechtliche Tatbestände: Wasserschutzgebiete gemäß § 51 WHG i.V.m. § 46 SächsWG; Heilquellenschutzgebiete gemäß § 53 WHG i.V.m. § 47 SächsWG; Überschwemmungsgebiete an oberirdischen Gewässern sowie vorläufig gesicherte Überschwemmungsgebiete gemäß § 76 WHG i.V.m. § 72 SächsWG; Risikogebiete gemäß § 74 WHG bzw. überschwemmungsgefährdeter Gebiete gemäß § 75 SächsWG; Hochwasserentstehungsgebiete gemäß § 78d WHG i.V.m. § 76 SächsWG; Festsetzung von Gewässerrandstreifen nach § 38 Abs. 3 WHG i.V.m. § 24 Abs. 4 SächsWG

Wasserbuch anlagenbezogen

Zu den anlagenbezogenen Wasserbucheinträgen zählen u.a. folgende wasserrechtliche Tatbestände: Benutzungen von Grundwasser und/oder Oberflächenwasser gemäß § 9 WHG i.V.m. § 5 SächsWG; Einleiten von Abwasser in Gewässer gemäß § 57 WHG (Direkteinleitung) i.V.m. § 51 SächsWG; Einleiten von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen gemäß § 58 WHG (Indirekteinleitung) i.V.m. § 53 SächsWG oder Einleiten von Abwasser in private Abwasseranlagen gemäß § 59 WHG; Errichtung, Betrieb, wesentliche Änderung, Unterhaltung und/oder Stilllegung von Anlagen in, an, über und unter oberirdischen Gewässern gemäß § 36 WHG i.V.m. § 26 SächsWG; Errichtung, Betrieb sowie die wesentliche Veränderung oder Beseitigung einer Abwasserbehandlungsanlage gemäß § 60 WHG i.V.m. § 55 SächsWG; Errichtung, Betrieb sowie die wesentliche Veränderung oder Beseitigung von öffentlichen Wasserversorgungsanlagen gemäß § 55 SächsWG i.V.m. § 50 Abs. 4 WHG; Nutzung von Fernwasser gemäß § 44 SächsWG i.V.m. § 50 Abs. 2 WHG; Errichtung, Betrieb und/oder wesentliche Änderung von Anlagen zum Lagern, Abfüllen oder Umschlagen wassergefährdender Stoffe gemäß § 63 WHG; Gewässerausbau sowie Errichtung von Deich- und Dammbauten gemäß § 68 WHG i.V.m. § 63 SächsWG; Herstellung, wesentlichen Änderung oder Beseitigung eines Flutungspolders gemäß § 63 SächsWG; Übertragen der Unterhaltungslast zur Gewässerunterhaltung gemäß § 40 WHG i.V.m. § 33 SächsWG, Übertragen der Pflicht zur Abwasserbeseitigung gem. § 56 WHG, Übertragen der Pflicht zur öffentlichen Wasserversorgung gemäß § 43 SächsWG; Duldungs- und Gestattungsverpflichtungen nach § 99 SächsWG (Zwangsrechte)

Auswirkungen des Sperrwerkbetriebes auf die Grundwasserbeschaffenheit im Bereich der Wasserwerke Tergast, Leer - Heisfelde und Weener - Verhältnisse vor der Aufnahme des Sperrwerkbetriebes - Teilprojekt I

Das Projekt "Auswirkungen des Sperrwerkbetriebes auf die Grundwasserbeschaffenheit im Bereich der Wasserwerke Tergast, Leer - Heisfelde und Weener - Verhältnisse vor der Aufnahme des Sperrwerkbetriebes - Teilprojekt I" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Technische Universität Braunschweig, Institut für Geographie und Geoökologie durchgeführt. Ca. 200 m westlich des Ortes Gandersum entsteht seit September 1998 das Emssperrwerk, welches Mitte 2002 seinen Betrieb als Sturmflutsperrwerk mit Staufunktion zur Überführung von Schiffen mit maximal 8,5 m Tiefgang aufnehmen soll. Um den Stauraum im Vorfeld einer Schiffsüberführung in dem durch den Planfeststellungsbeschluss festgelegten Zeitraum von maximal 104 Stunden pro Jahr zu füllen, werden Pumpen im Sperrwerk zugeschaltet, die mit 100 m3/s Brackwasser aus dem Dollartgebiet in den oberhalb des Sperrwerks gelegenen Teil des Tideflusses Ems leiten. Hinzu kommen u.a. Süßwasserzuflüsse aus den Ober- und Seitengebieten. Die hieraus resultierenden Einflüsse auf die Lage der Brackwasserzone in Höhe von Leerort wurden von der BAW bewertet und im Planfeststellungsbericht durch die Festlegung von Grenzwerten geregelt. Neben den Veränderungen innerhalb des Tideflusses Ems bestehen eine Reihe von Unsicherheiten darüber, wie das mit der Ems gekoppelte Grundwassersystem auf die Veränderungen, die sich durch den Betrieb ergeben werden, reagieren wird. Eine mögliche Degradierung der Grundwasserbeschaffenheit durch Brackwasserintrusionen in flussnahen Grundwasserleiterzonen würde in erster Linie die stromaufwärts liegenden Wasserfassungen Tergast, Leer-Heisfelde und Weener betreffen. Durch einen stark variierenden geologischen Aufbau des Untergrundes entstand ein regional unterschiedlich beschaffenes System von wasserwirtschaftlich nutzbaren Grundwasserleitern, die durch grundwasserstauende Schichten geschützt sind. Man unterscheidet in der Regel einen quartären oberen Grundwasserleiter und einen tertiären unteren Grundwasserleiter. Vom Flusslauf der Ems besteht ein hydraulisches Gefälle in Richtung Binnenland. Durch die Tideeinwirkung kommt es während des Tideniedrigwassers zu einer Umkehr dieses Gefälles, die aber nur für einen ca. 1000 m schmalen Uferstreifen entlang der Ems wirksam ist. Die weiteren Einflussfaktoren auf die hydraulischen Verhältnisse im Arbeitsgebiet werden von natürlichen und anthropogenen Grundwasserdruckspiegelregulatoren gebildet. Zu den natürlichen Regulatoren gehören das Gefälle von der Geest sowie lokal begrenzte Areale mit Grundwasserneubildung (z.B. der Tergaster Kieshügel). Bei den anthropogenen Regulatoren sind vor allem die Einflüsse der Sielentwässerung (oberer Grundwasserleiter) und der Grundwasserentnahme (oberer und unterer Grundwasserleiter) zu nennen.

Beurteilung der geplanten Deponie Till-Moyland

Das Projekt "Beurteilung der geplanten Deponie Till-Moyland" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Öko-Institut. Institut für angewandte Ökologie e.V. durchgeführt. Das Gutachten umfasst folgende Bereiche: Untersuchung der Beschaffenheit der Abfaelle, Abschaetzung der gasfoermigen Emissionen, hydrogeologische und hydrologische Situationsdarstellung, Betrachtung der Deponiesohle (Vorarbeiten, Schaedigung, Alterung usw.), Benennung von Untersuchungsdefinitionen, Beurteilung des Planfeststellungsbeschlusses.

Gutachterliche Stellungnahme zur planfestgestellten Erweiterung und Erhoehung der Hausmuelldeponie Gallenbach

Das Projekt "Gutachterliche Stellungnahme zur planfestgestellten Erweiterung und Erhoehung der Hausmuelldeponie Gallenbach" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Öko-Institut. Institut für angewandte Ökologie e.V. durchgeführt. Die ausfuehrlichen Darlegungen der Maengel an der vorgesehenen Deponietechnik und den ueberaus hohen Standortvorbelastungen insbesondere bezueglich Geruchsimmissionen/-emissionen fuehren zu der Einschaetzung, dass die Wertungen und Massnahmen im Planfeststellungsbeschluss der Regierung von Schwaben nicht haltbar sind bzw. auf falschen Annahmen beruhen. Der Planfeststellungsbeschluss ist unvollstaendig, er weist wesentliche Unzulaenglichkeiten auf, und die Anlagen zur Emissionsminderung genuegen nicht dem Stand der Technik. Erhebliche Umweltauswirkungen sind bei der Realisierung der geplanten Deponieerweiterung zu befuerchten. Das Wohl der Allgemeinheit ist gefaehrdet.

Die Planfeststellung zwischen Kontrollerlaubnis und Planungsentscheidung - Zur Dogmatik eines janusköpfigen Rechtsinstituts

Das Projekt "Die Planfeststellung zwischen Kontrollerlaubnis und Planungsentscheidung - Zur Dogmatik eines janusköpfigen Rechtsinstituts" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Universität Münster, Deutsche Akademie für Städtebau und Landesplanung, Zentralinstitut für Raumplanung durchgeführt. Kaum ein anderes Rechtsgebiet wird so durch die höchstrichterliche Rechtsprechung geprägt wie das Planfeststellungsrecht. Die Gründe hierfür sind mannigfaltig. Neben der jedenfalls ursprünglich geringen Dichte der gesetzlichen Regelungen lassen sich insbesondere die zum Teil immensen Auswirkungen von planfestgestellten Großvorhaben auf die Menschen, auf die Bodennutzung sowie auf Natur und Landschaft anführen. Diese Auswirkungen führen dazu, dass Planfeststellungsbeschlüsse gerade mit Blick auf das Eigentums-grundrecht oder auch naturschutzrechtliche Regelungen immer wieder den Gegenstand von Revisionsentscheidungen der Senate des Bundesverwaltungsgerichts bilden. Hinzu kommen unzählige Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte und Verwaltungsgerichtshöfe. Der dogmatische Ausgangspunkt der Rechtsprechung, der allen diesen Entscheidungen zu Grunde liegt, ist in einem fundamentalen bundesverwaltungs-gerichtlichen Urteil aus dem Jahr 1975 zum Neubau eines Teilabschnitts der Bundesstraße 42 zu finden. Dort heißt es wörtlich: Die planerische Gestaltungsfreiheit ergibt sich - auch ohne solche ausdrückliche Erwähnung - aus der Übertragung der Planungsbefugnis auf die Planfeststellungsbehörde in Verbindung mit der Erkenntnis, daß die Befugnis zur Planung - hier wie anderweit - einen mehr oder weniger ausgedehnten Spielraum an Gestaltungsfreiheit einschließt und einschließen muß, weil Planung ohne Gestaltungsfreiheit ein Widerspruch in sich wäre. Begründet wird dieser Ansatz im Wesentlichen mit einer Parallele zu der bereits zuvor entwickelten Dogmatik des Bauplanungsrechts. Noch ein weiteres Spezifikum des Planfeststellungsrechts hat die Rechtsprechung der Dogmatik des Bauplanungsrechts entliehen, nämlich die These, dass sich die soeben erwähnte planerische Gestaltungsfreiheit wesensmäßig vom herkömmlichen Rechtsfolgenermessen unterscheide. Während das Rechtsfolgenermessen durch einen konditionalen Normaufbau gekennzeichnet werde, herrsche im gesamten Planungsrecht - und damit auch im Planfeststellungs-recht - eine finale Normstruktur vor. Trotz vereinzelter Kritik in der Literatur sind die Kernaussagen zur rechtlichen Stellung der Planfeststellungsbehörde und zum Wesen der planerischen Gestaltungsfreiheit in der Rechtsprechung weitgehend unverändert geblieben. Nur ganz gelegentlich klingt in gerichtlichen Entscheidungen an, dass es eigentlich der Vorhabenträger sei, dem die so genannte planerische Gestaltungsfreiheit zustehe. In der vorliegenden Untersuchung wird anhand eines grundlegenden Vergleiches herausgearbeitet, wie sich die Planfeststellung und die Plangenehmigung einerseits von anderen Zulassungsentscheidungen und andererseits von vorgelagerten Planungsentscheidungen, mit denen keine unmittelbare Vorhabenzulassung einhergeht, unterscheiden. ...

Rechtliche Untersuchung im Zusammenhang mit der Schaffung eines Standortauswahlgesetzes, verfassungsrechtliche Zulässigkeit des Verfahrensabschlusses durch Gesetz und Aufteilung der Planfeststellung nach Paragraph 9b AtG in Teilschritte (Teilplanfest

Das Projekt "Rechtliche Untersuchung im Zusammenhang mit der Schaffung eines Standortauswahlgesetzes, verfassungsrechtliche Zulässigkeit des Verfahrensabschlusses durch Gesetz und Aufteilung der Planfeststellung nach Paragraph 9b AtG in Teilschritte (Teilplanfest" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Prof.Dr. Martin Burgi durchgeführt. A) Problemstellung Das BMU beabsichtigt, gemeinsam mit den Ländern bis Ende März 2012 einen gesetzlichen Verfahrensrahmen für eine Standortauswahl vorzubereiten, damit anschließend das parlamentarische Verfahren durchgeführt werden kann. Über den Abschluss des Auswahlverfahrens und einen Standortvorschlag sollen Bundestag und Bundesrat durch Bundesgesetz entscheiden. Anschließend muss ein Verwaltungsverfahren zur Genehmigung der Errichtung des Betriebes des Endlagers durchgeführt werden. Es wird daher erwogen, die bisherige gesetzliche Regelung des Planfeststellungsbeschlusses als teilbare Zulassung (Teilplanfeststellung), entsprechend der Regelung der Teilgenehmigung bei Genehmigungen nach Paragraph 7 AtG, auszugestalten. B)Handlungsbedarf Für die Schaffung der entsprechenden Rechtsvorschriften bedarf es einer verfassungs- und verfahrensrechtlichen Prüfung. C)Ziel des Vorhabens Ziel und Schwerpunkt des Vorhabens ist die rechtliche Unterstützung des BMU bei der Schaffung eines Standortauswahlgesetzes.

Wasserbuch Sachsen - WFS-Dienst

Über die Gewässer sind gemäß § 87 WHG - mit Ausnahme von Fällen untergeordneter wasserwirtschaftlicher Bedeutung - Wasserbücher zu führen. In den Wasserbüchern werden auf der Grundlage des Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung mit dem Sächsischen Wassergesetz anlagenbezogene Tatbestände sowie Tatbestände zu Festsetzung von Flächengebieten erfasst. Der Dienst umfasst alle aktuell gültigen Wasserbucheintragungen im Freistaat Sachsen (Anlagen mit besonderem Schutzbedarf sind nicht enthalten). Er stellt ein reines Informationsmedium für die Öffentlichkeit zu den gemäß § 88 Abs. 2 Sächsisches Wassergesetz eintragungspflichtigen Rechtsverhältnissen dar. Die Eintragungen in das Wasserbuch besitzen keine rechtsbegründende oder rechtsändernde Wirkung, sodass diese für den Bestand und Nachweis von Rechtsverhältnissen nicht maßgebend sind. Im Sinne des § 88 Abs. 5 SächsWG ist die Möglichkeit einer Suche nach personenbezogenen Daten ausgeschlossen. Auskünfte zu bestehenden wasserrechtlichen Bescheiden werden bei Vorliegen eines berechtigten Interesses durch die jeweils zuständige Wasserbehörde erteilt. Die bei den zuständigen Wasserbehörden vorliegenden originären Urkunden (wasserrechtlichen Bescheide) beinhalten die vollumfassenden Informationen zum rechtlichen Tatbestand.

Wasserbuch Sachsen - WMS-Dienst

Über die Gewässer sind gemäß § 87 WHG - mit Ausnahme von Fällen untergeordneter wasserwirtschaftlicher Bedeutung - Wasserbücher zu führen. In den Wasserbüchern werden auf der Grundlage des Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung mit dem Sächsischen Wassergesetz anlagenbezogene Tatbestände sowie Tatbestände zu Festsetzung von Flächengebieten erfasst. Der Dienst umfasst alle aktuell gültigen Wasserbucheintragungen im Freistaat Sachsen (Anlagen mit besonderem Schutzbedarf sind nicht enthalten). Er stellt ein reines Informationsmedium für die Öffentlichkeit zu den gemäß § 88 Abs. 2 Sächsisches Wassergesetz eintragungspflichtigen Rechtsverhältnissen dar. Die Eintragungen in das Wasserbuch besitzen keine rechtsbegründende oder rechtsändernde Wirkung, sodass diese für den Bestand und Nachweis von Rechtsverhältnissen nicht maßgebend sind. Im Sinne des § 88 Abs. 5 SächsWG ist die Möglichkeit einer Suche nach personenbezogenen Daten ausgeschlossen. Auskünfte zu bestehenden wasserrechtlichen Bescheiden werden bei Vorliegen eines berechtigten Interesses durch die jeweils zuständige Wasserbehörde erteilt. Die bei den zuständigen Wasserbehörden vorliegenden originären Urkunden (wasserrechtlichen Bescheide) beinhalten die vollumfassenden Informationen zum rechtlichen Tatbestand.

Wasserbuch Sachsen - REST (ESRI ArcGIS FeatureAccess)

Über die Gewässer sind gemäß § 87 WHG - mit Ausnahme von Fällen untergeordneter wasserwirtschaftlicher Bedeutung - Wasserbücher zu führen. In den Wasserbüchern werden auf der Grundlage des Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung mit dem Sächsischen Wassergesetz anlagenbezogene Tatbestände sowie Tatbestände zu Festsetzung von Flächengebieten erfasst. Der Dienst umfasst alle aktuell gültigen Wasserbucheintragungen im Freistaat Sachsen (Anlagen mit besonderem Schutzbedarf sind nicht enthalten). Er stellt ein reines Informationsmedium für die Öffentlichkeit zu den gemäß § 88 Abs. 2 Sächsisches Wassergesetz eintragungspflichtigen Rechtsverhältnissen dar. Die Eintragungen in das Wasserbuch besitzen keine rechtsbegründende oder rechtsändernde Wirkung, sodass diese für den Bestand und Nachweis von Rechtsverhältnissen nicht maßgebend sind. Im Sinne des § 88 Abs. 5 SächsWG ist die Möglichkeit einer Suche nach personenbezogenen Daten ausgeschlossen. Auskünfte zu bestehenden wasserrechtlichen Bescheiden werden bei Vorliegen eines berechtigten Interesses durch die jeweils zuständige Wasserbehörde erteilt. Die bei den zuständigen Wasserbehörden vorliegenden originären Urkunden (wasserrechtlichen Bescheide) beinhalten die vollumfassenden Informationen zum rechtlichen Tatbestand.

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