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Rechtliche Gestaltungsmöglichkeiten von Zwischennutzungen - Ein Beitrag zum 'Baurecht auf Zeit'

Das Projekt "Rechtliche Gestaltungsmöglichkeiten von Zwischennutzungen - Ein Beitrag zum 'Baurecht auf Zeit'" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Universität Münster, Deutsche Akademie für Städtebau und Landesplanung, Zentralinstitut für Raumplanung durchgeführt. In jüngerer Zeit wird durch Politik und Verwaltung der Wunsch nach zeitlich flexiblen Baurechten geäußert. Das gesteigerte Interesse entspringt der vermehrten Beobachtung von Konstellationen, deren planerische Steuerung Probleme bereitet, weil die Nutzungen - von vornherein angestrebt oder nicht - nur eine sehr beschränkte Lebensdauer aufweisen. Dies trifft etwa für Gartenschauen, die EXPO in Hannover oder den Abbau von Bodenschätzen zu. Gleiches gilt, wenn Gemeinden ein Grundstück für die mittelfristig vorgesehene Nutzung sichern und gleichzeitig bis zu deren Aufnahme eine sinnvolle Zwischennutzung zulassen wollen. Zudem verursachen nach Ablauf eines kürzeren Nutzungszyklus leerstehende Spezialbauten wie Musicalhallen ebenso städtebauliche Probleme wie Brachflächen im Innenbereich. Die Schaffung von Baurechten für Zwischennutzungen scheitert in der Praxis häufig an den eingeschränkten Möglichkeiten zur Umplanung nach dem Ende der Zwischennutzung. Zwar werden Baurechte nicht für die Ewigkeit vergeben, sondern können - auch nach einem kürzeren Zeitraum - durch die Bauleitplanung verändert oder entzogen werden. Jedoch muss die Gemeinde bei einer Herabzonung des Grundstücks nach dem Ende der Zwischennutzung mit der Entstehung von passivem Bestandsschutz und der Geltendmachung von Ausgleichsansprüchen für Bodenwertminderungen nach dem Planungsschadensrecht der Paragraphen 39 ff BauGB rechnen. Nicht zuletzt in Anbetracht der schlechten Haushaltslage der Gemeinden führen diese Regelungen häufig dazu, dass Baurechte für solche Zwischennutzungen erst gar nicht vergeben werden und diese dann gänzlich unterbleiben. Gerade für solche Fälle würde sich die Vergabe von zeitlich flexiblen Baurechten anbieten, deren Dauer sich der jeweiligen Konstellation anpassen ließe. Der Verfasser greift diese Problematik auf und untersucht im ersten Schritt die Möglichkeiten zur rechtlichen Gestaltung von Zwischennutzungen, die das geltende Baurecht bietet. Dabei überprüft er sowohl die verschiedenen Zulässigkeitstatbestände des Baugesetzbuches als auch die konsensualen Instrumente der Paragraphen 11,12 BauGB daraufhin, ob bzw. in welchem Umfang sie befristete oder bedingte Baurechte zulassen. In einem zweiten Schritt beschäftigt sich der Verfasser mit der Frage, inwieweit der Gesetzgeber befristete und bedingte Baurechte als Instrument zur Flexibilisierung der Bauleitplanung einführen könnte. Ein Schwerpunkt der vorliegenden Untersuchung liegt auf der Klärung der Frage, welche Anforderungen Art.14 GG an die Zulässigkeit eines solchen Baurechts auf Zeit stellt. In diesem Zusammenhang wird insbesondere der Umfang des Schutzes von baulichen Nutzungsrechten und die umstrittene Frage nach der sog. Baufreiheit umfassend behandelt. Der Verfasser untersucht auch den bislang wenig behandelten Aspekt der Eigentumsdogmatik, welche Vorgaben Art.14 GG dem Gesetzgeber im Hinblick auf die bloße Neugestaltung von Eigentumsrechten für die Zukunft macht. ...

Gebaeudeschaeden durch Luftverschmutzung. Querschnittsbericht zum Stand der Erkenntnisse

Das Projekt "Gebaeudeschaeden durch Luftverschmutzung. Querschnittsbericht zum Stand der Erkenntnisse" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Aachener Institut für Bauschadensforschung und Angewandte Bauphysik Gemeinn. GmbH durchgeführt. Die durch die moderne Industriegesellschaft hervorgerufenen Veraenderungen der Zusammensetzung der Luft wirken nicht nur auf Mensch, Tier und Pflanze, sondern auch auf die Oberflaechen der Gebaeude ein. Es ist unstrittig, dass diese Einwirkungen negative Veraenderungen an Baustoffen und Bauteilen hervorrufen koennen. Diskutiert wird jedoch die Frage, in welchem Umfang die heute an Gebaeudeaussenflaechen zu beobachtenden Schaeden tatsaechlich auf Luftverschmutzungen zurueckzufuehren sind. Normale Alterung und durch fehlerhafte Planung und Ausfuehrung bedingte Bauschaeden koennen naemlich gleiche oder aehnliche Schadensbilder hervorrufen.

Die moderne städtebauliche Planung und das Planungsschadensrecht

Das Projekt "Die moderne städtebauliche Planung und das Planungsschadensrecht" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Universität Münster, Deutsche Akademie für Städtebau und Landesplanung, Zentralinstitut für Raumplanung durchgeführt. Planungsschäden gelten in der kommunalen Wirklichkeit als Reizwort. Ihre Geltendmachung hat in der Vergangenheit vielfach dazu geführt, dass städte-baulich an sich notwendige und aus kommunaler Sicht erwünschte Planänderungen unterblieben sind. Vielerorts war man aufgrund der drohenden Entschädigungsansprüche nicht einmal bereit, offensichtliche Fehlplanungen zu beseitigen. Daher scheinen Planungsschäden wie ein Damoklesschwert über der Bauleitplanung zu schweben. Das Planungsschadensrecht wurde zuletzt im Jahre 1976 reformiert. Es sollte die Sozialpflichtigkeit des Grundeigentums betont und den Gemeinden die Anpassung von Bebauungsplänen an urbane und wirtschaftliche Entwicklungen erleichtert werden. Vor dem Hintergrund der nunmehr formalisierten Eigentumsdogmatik stellt sich die Frage, ob einfach-gesetzliche Regelungen, die aus einer Zeit vor dem Wandel der dogmatischen Grundlagen stammen, mit diesen Veränderungen Schritt halten können. Außerdem darf nicht übersehen werden, dass die Verortung von hoheitlich angeordneten Nutzungs- und Verfügungsbeschränkungen in das System des Art.14 GG nach wie vor mit großen Unsicherheiten belastet ist. Hinsichtlich des Naturschutz- und Denkmalschutzrechts sind die in diesen Rechtsgebieten relevanten Nutzungsbeschränkungen durchaus unterschiedlich im Hinblick auf deren Eingriffsqualität beurteilt worden. Für die Entschädigungstatbestände der Paragraphen 39-44 BauGB haben die strukturellen Neuerungen der Eigentumsdogmatik bislang jedoch wenig Beachtung gefunden. Durch die Aussagen des Bundesverfassungsgerichts im kürzlich ergangenen Beschluss zum Götzenturmpark der Stadt Heilbronn hat diese Diskussion nunmehr auch das Planungsschadensrecht erreicht. Veränderte ökonomische, soziale und ökologische Rahmenbedingen zwingen mehr als bisher zu Planänderungen. Die Bauleitplanung kann ihre Funktion zur Steuerung der weiteren städtebaulichen Entwicklung nur dann wirkungsvoll erfüllen, wenn sie Lösungen für die sich stellenden Probleme bereit hält. Ebenso darf nicht übersehen werden, dass gegenwärtig der Handlungsspielraum der Kommunen stark eingeschränkt ist, weil sich deren Finanzsituation zunehmend verschlechtert. Auch vor diesem Hintergrund lohnt es sich, über die Rechtfertigung eines eher großzügigen Entschädigungssystems, wie es in den Paragraphen 39-44 BauGB vorzufinden ist, nachzudenken. Der Verfasser greift die genannten Problemstellungen auf und entwickelt dazu differenzierte Lösungsansätze. In einem ersten Schritt geht er ausführlich auf die sich stellenden verfassungsrechtlichen Fragen ein und erarbeitet dogmatisch schlüssige Kriterien zur Beurteilung von Nutzungs- und Verfügungsbeschränkungen des Eigentums. In einem zweiten Schritt erfolgt eine umfassende Auseinandersetzung mit den einzelnen Entschädigungstatbeständen. Indes beschränkt sich die Untersuchung nicht auf die Darstellung der geltenden Rechtslage. ...

Landesplanerischer Planungsschaden

Das Projekt "Landesplanerischer Planungsschaden" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Universität Münster, Deutsche Akademie für Städtebau und Landesplanung, Zentralinstitut für Raumplanung durchgeführt. In Zeiten knapper öffentlicher Kassen verlagert sich der Streitschwerpunkt zwischen verschiedenen Hoheitsträgern zunehmend von der Frage nach der Kompetenz- und Zuständigkeitsabgrenzung zu der Frage, wer für die vorzunehmenden Maßnahmen die Kosten trägt. Dieser Aspekt wird insbesondere für die Kommunen von immer größerer Bedeutung, da sie trotz ihrer verfassungsrechtlich abgesicherten Selbstverwaltungsgarantie auf andere kommunale und überörtliche Nutzungsinteressen Rücksicht zu nehmen haben. Eine zentrale Pflicht der Gemeinden im Verhältnis zur überörtlichen Planung hat dabei in Paragraph 1 Abs.4 BauGB ihren normativen Niederschlag gefunden. Nach dieser Vorschrift sind die Gemeinden verpflichtet, ihre Bauleitpläne an die Ziele der Raumordnung anzupassen. Eine ausdrückliche Regelung, wer die Kosten der dadurch erforderlichen Maßnahmen trägt, enthält das Baugesetzbuch dabei allerdings nicht. Vor diesem Hintergrund wird schnell ersichtlich, dass die Kommunen - insbesondere anlässlich der gegenwärtigen Haushaltslagen - ein großes Interesse daran haben, Wege und Möglichkeiten zu finden, sich dieser in Folge der Anpassungspflicht entstehenden finanziellen Belastungen zu entledigen. Die Verfasserin beschäftigt sich damit, ob und wenn ja von wem die Kommunen die ihnen durch die Anpassungspflicht erwachsenen Kosten ersetzt verlangen können. Ein erster Schwerpunkt der Arbeit stellt dabei die Erörterung der in einigen Landesplanungsgesetzen enthaltenen Ausgleichsregelungen dar. Im Anschluss wird untersucht, ob sich ein Kostenerstattungsanspruch der Gemeinden aus der Anwendung von bundesrechtlichen Normen, der Verfassung und/oder aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen herleiten lässt.

Wirtschaftliche Schaeden infolge von Immissionsbelastungen landwirtschaftlich genutzter Flaechen - Methodisches Instrumentarium und notwendige Daten

Das Projekt "Wirtschaftliche Schaeden infolge von Immissionsbelastungen landwirtschaftlich genutzter Flaechen - Methodisches Instrumentarium und notwendige Daten" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Universität Göttingen, Fakultät für Agrarwissenschaften, Institut für Agrarökonomie durchgeführt. Beeintraechtigungen der landwirtschaftlichen und gartenbaulichen Nutzung in der Umgebung bestimmter Emittenten (zB Metallhuetten, Kabelrecycling-Anlagen ua) werden beschrieben. Es wird ein methodisches Instrumentarium zur oekonomischen Bewertung dieser Beeintraechtigungen erarbeitet und exemplarisch angewandt. Weiterhin werden die Rechtsgrundlagen fuer Entschaedigung bzw Schadensersatz diskutiert und verschiedene Entschaedigungsmodelle aus der Praxis vorgestellt. Angesprochen werden auch die von den betroffenen Landwirten zu beachtenden Immissions- und Verbraucherschutzbestimmungen (Grenz- und Richtwerte fuer Schadstoffe in Agrarerzeugnissen), deren Vollzug haeufig zu Nutzungsverboten oder Nutzungsauflagen fuehrt. Die Arbeit richtet sich in erster Linie an landwirtschaftliche Sachverstaendige, die mit der Schadensberechnung beauftragt sind, sowie an Institutionen und Behoerden, die fuer die Planung von Industriestandorten zustaendig sind.

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