Die Prüfung und Sicherung der Qualität des Trinkwassers hat einen hohen Stellenwert in Deutschland. Schwerpunkt des Titelbeitrags dieser Ausgabe ist die Eintragung radioaktiver Stoffe in das Trinkwasser und daraus resultierende gesundheitliche Risiken. Im Beitrag werden die Ergebnisse einer breit angelegten Untersuchung des Bundesamtes für Strahlenschutz (BfS) vorgestellt und in Bezug zu europäischen Vorgaben zum Schutz der menschlichen Gesundheit vor radioaktiven Stoffen im Wasser und den Regelungen der deutschen Trinkwasserverordnung gesetzt, sowie sich daraus ergebende Maßnahmen erläutert. In weiteren Beiträgen wird die novellierte DIN 19643 zur Aufbereitung von Schwimm- und Badebeckenwasser kommentiert, ein thematischer Schwerpunkt des Sondergutachtens des Sachverständigenrats für Umweltfragen (SRU) zur Rolle von Städten im gesundheitsbezogenen Umweltschutz gesetzt und verschiedene Konzepte für einen synergetischen Lärmschutz vorgestellt. Die Zeitschrift UMID: Umwelt und Mensch – Informationsdienst erscheint zweimal im Jahr und informiert über aktuelle Themen aus Umwelt und Gesundheit, Umweltmedizin und Verbraucherschutz. Die ausschließlich online erscheinende Zeitschrift UMID kann kostenfrei abonniert werden.
Keine Zulassung für Gas aus Schiefer- oder Kohleflözen Das Umweltbundesamt (UBA) drängt auf eine rasche Regulierung der Fracking-Technologie: „Fracking ist und bleibt eine Risikotechnologie – und braucht daher enge Leitplanken zum Schutz von Umwelt und Gesundheit. Solange sich wesentliche Risiken dieser Technologie noch nicht sicher vorhersagen und damit beherrschen lassen, sollte es in Deutschland kein Fracking zur Förderung von Schiefer- und Kohleflözgas geben.“ sagte UBA-Präsidentin Maria Krautzberger bei der Vorstellung des neuen, über 600 Seiten starken Fracking-II-Gutachtens des UBA in Berlin. Krautzberger unterstrich, dass die von Bundeswirtschaftsminister Sigmar Gabriel und Bundesumweltministerin Barbara Hendricks vorgelegten Eckpunkte jetzt schnell in ein Gesetz münden müssten: „Wir haben bisher keine klaren gesetzlichen Vorgaben für die Fracking-Technologie. Diesen äußerst unbefriedigenden Zustand sollte der Gesetzgeber schnell beenden. Zentraler Bestandteil der vorgesehenen Gesetzesänderungen muss ein Verbot der Gasförderung aus Schiefer- und Kohleflözgestein über eine Novelle des Wasserhaushaltsgesetzes sein, ferner eine Umweltverträglichkeitsprüfung und ein Verbot in Wasserschutzgebieten, und zwar für jede Form des Frackings.“ Krautzberger erinnerte daran, dass es lediglich ein von Politik und Wirtschaft getragenes Moratorium gebe, Fracking derzeit aber nicht verboten sei. Das Umweltbundesamt empfiehlt eine umfangreiche Risikobewertung sämtlicher Fracking-Vorhaben zur Gas- und zur Erdölförderung. Dies gilt auch für alle Erprobungsmaßnahmen. Diese Bewertungen sollten unerlässlicher Bestandteil einer Umweltverträglichkeitsprüfung sein, die nach den Eckpunkten von BMWi und BMUB gesetzlich normiert werden soll. Das UBA hält wie BMWi und BMUB auch weiter daran fest, jede Form des Frackings in Wasserschutz- und Heilquellschutzgebieten aber auch in anderen sensiblen Gebieten wie im Einzugsgebieten von Seen und Talsperren, Naturschutzgebieten und FFH-Gebieten ausnahmslos zu verbieten. Die Aufbereitung des so genannten Flowback (Rückflusswasser) ist laut UBA-Gutachten bislang ungelöst. Unter Flowback versteht man die Spülungsflüssigkeit, die während des Bohrens und Frackens und kurz danach wieder oberirdisch austritt. Dieser Flowback enthält neben den zum Fracken verwendeten und eingebrachten Chemikalien weitere, zum Teil giftige Substanzen aus dem Untergrund, etwa Schwermetalle, aromatische Kohlenwasserstoffe oder örtlich sogar radioaktive Substanzen. Am besten für die Umwelt wäre es, diesen Flowback nach gezielter Aufbereitung wiederzuverwerten. Die Gutachter empfehlen, hierzu einen Anhang in der Abwasserverordnung zu entwickeln, der die Verfahren detailliert regelt. Fest steht für Maria Krautzberger aber auch: „Bei der Entsorgung des Flowback und des Lagerstättenwassers besteht noch erheblicher Forschungs- und Entwicklungsbedarf. Ein tragfähiges Entsorgungskonzept hat bislang kein Unternehmen vorlegen können.“ Zum Schutz des Wassers rät das UBA, ein sogenanntes Baseline- Monitoring durchzuführen. Sollte ein Fracking-Vorhaben genehmigt werden, müsste ein Unternehmen bereits vor Beginn des Fracking-Prozesses den Zustand des Grundwassers analysieren und diese Einschätzung den Behörden vorlegen. Während des gesamten Fracking-Vorgangs würde dann engmaschig geprüft, ob sich der Zustand des Grundwassers in irgendeiner Form verändert. Auch während der Gasgewinnung und des Rückbaus müssten die Firmen solche Daten erheben. Das Überwachungsmonitoring kann über Grundwasser-Messstellen erfolgen, die es ohnehin flächendeckend in Deutschland gibt. Das UBA empfiehlt ferner, ähnlich wie bei anderen Risikotechnologien – etwa der Gentechnik – ein bundesweit rechtlich verbindliches Fracking-Chemikalien-Kataster bei einer Bundesbehörde zu führen. Dieses Kataster soll für jede Bürgerin und jeden Bürger im Internet einsehbar sein. So kann nachvollzogen werden, wo Stoffe eingesetzt wurden und ob diese Schäden in der Umwelt anrichten können. „Die Industrie versucht ja zunehmend auf gefährlich eingestufte Stoffe zu verzichten oder zumindest mit nur schwach wassergefährdenden Stoffen zu arbeiten. Ein behördlich geführtes Kataster würde es erlauben, die von der Industrie behaupteten Fortschritte transparent nachzuvollziehen.“, sagte Krautzberger. Das UBA beurteilt den US-amerikanischen Fracking-Boom auch aus Klimaschutzgründen kritisch. „Die Fracking-Technik ist kein Heilsbringer für den Klimaschutz , der uns den Umstieg auf die erneuerbaren Energien erleichtern kann. Es wäre besser, unser Land konzentrierte sich stärker auf nachweislich umweltverträgliche Energieformen wie die erneuerbaren Energien. Außerdem sollten wir unsere Gebäude, in denen Fracking-Gas ja zum Heizen zum Einsatz kommen könnte, langfristig energieeffizienter machen und dadurch den Gasverbrauch senken. So brauchen wir gar kein Fracking-Gas.“ Das nun vorgelegte Fracking-II-Gutachten hat das UBA einem umfangreichen Evaluierungsprozess unterzogen: Die vorläufigen Ergebnisse wurden in einem öffentlichen Workshop im Januar 2014 vorgestellt. Verbände und Fachbehörden konnten das Gutachten kommentieren. Der Tagungsbericht zum öffentlichen Workshop wird mit dem Fracking-II-Gutachten veröffentlicht.
Die Polizei hat am 8. März 2010 nahe Bremen einen Uranhexafluorid (UF6)-Transport gestoppt. Der radioaktive Stoff wird zur Herstellung von Atombrennstäben benötigt. Den Beamten war der schlechte Zustand des offenen Containers aufgefallen, in dem der UF6-Behälter transportiert wurde. Der extrem durchgerostete Container kam aus den USA per Schiff nach Hamburg. Dort wurde er auf einen Sattelzug verladen und auf der A1 weitertransportiert. Ziel: die Urananreicherungs- anlage in Gronau.
Am 1. Mai 2013 brannte im Hamburger Hafen der Frachter "Atlantic Cartier" der Reederei ACL. Die Gesamteinsatzdauer zur Brandbekämpfung der Feuerwehr betrug ca. 15, 5 Stunden. Eine kleine Anfrage von Bündnis 90 / Die Grünen deckte auf, dass die Atlantic Cartier Gefahrgüter an Bord hatte, darunter auch radioaktive Stoffe (Uranhexafluorid). Nach Angaben des Hamburger Senats wurden durch das schnelle Eingreifen der Feuerwehr die Gefahrgutcontainer rechtzeitig aus dem Gefährdungsbereich des Brands entfernt und an Land umgesetzt. Alle umgesetzten Container waren unbeschädigt; es sind keine Gefahrstoffe ausgetreten.
Der Bundesrat stimmte am 6. November 2015 einer Verornung zu, dass das Trinkwasser künftig umfassend auf Gehalte an radioaktiven Stoffen untersucht und überwacht wird. Die Verordnung, die vom Bundesgesundheitsministerium im Einvernehmen mit dem Bundesumweltministerium erlassen wird, tritt noch im November 2015 in Kraft. Mit der Verordnung werden europäische Vorgaben fristgerecht umgesetzt. Mit der Änderung der Trinkwasserverordnung werden Anforderungen an die Messung und Überwachung der Trinkwasserqualität im Hinblick auf künstliche und natürliche radioaktive Stoffe festgelegt. Vorgegeben werden Parameterwerte für Radon, für Tritium und für die Richtdosis einschließlich der Radonfolgeprodukte Blei-210 und Polonium-210. Die Strahlenbelastung durch radioaktive Stoffe im Trinkwasser ist in Deutschland im Durchschnitt als sehr gering einzuschätzen. Jedoch kann Trinkwasser je nach Geologie des Untergrunds einen erhöhten Gehalt an natürlichen radioaktiven Stoffen enthalten. Radioaktive Stoffe künstlichen Ursprungs sind allenfalls durch unkontrollierte Freisetzungen z. B. aus dem Umgang mit solchen Stoffen in Medizin, Forschung und Technik wie bei der Nutzung von Atomenergie denkbar.
Am 12. Mai 2017 stimmte der Bundesrat dem Strahlenschutzgesetz zu. Damit wird das Strahlenschutzrecht in Deutschland umfassend modernisiert und der radiologische Notfallschutz auf Grundlage der Erfahrungen nach Fukushima konzeptionell fortentwickelt. Der breite Anwendungsbereich des Strahlenschutzrechts wird nun durch das neue Strahlenschutzgesetz noch erheblich erweitert. So regelt es zum Beispiel den Einsatz radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung zur Früherkennung von Krankheiten. Voraussetzung ist, dass der Nutzen das Risiko der eingesetzten Strahlung überwiegt. Auch der Umgang mit dem radioaktiven Edelgas Radon wird zum Schutz der Bevölkerung in dem Gesetz umfassend geregelt. Das Gesetz legt erstmals einen Referenzwert zur Bewertung der Radonkonzentration in Wohnräumen und Arbeitsplätzen fest. Das Strahlenschutzgesetz schafft zudem die Grundlagen für ein zwischen Bund und Ländern abgestimmtes, modernes Notfallmanagementsystem. Die Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung bei Notfällen im In- und Ausland sind in Notfallplänen darzustellen. Neu ist auch die Einrichtung eines radiologischen Lagezentrums unter Leitung des Bundesumweltministeriums, das bei einem überregionalen Notfall eine einheitliche Lagebewertung erstellt. Bislang war das Strahlenschutzrecht in der auf dem Atomgesetz basierenden Strahlenschutzverordnung und der Röntgenverordnung geregelt. Aus Anlass der Umsetzung einer Euratom-Richtlinie wurden nun erstmals alle Bereiche des Schutzes vor ionisierender Strahlung systematisch in einem Gesetz zusammenfasst.
Großflächige Verseuchung der Umgebung einer Atomanlage im Ural (Russland) durch ein Unglück mit radioaktivem Material.
Am 17. Januar 1966 kollidierten ein B-52-Bomber und ein KC-135-Tankfluzeug der US Air Force bei einem Aufttankmanöver über der spanischen Mittelmeerküste. Es kam zu einer Explosion, die gut 150.000 Liter Treibstoff an Bord der KC-135 gingen in Flammen auf und beide Flugzeuge stürzten ab. Drei der vier Wasserstoffbomben an Bord des B-52-Bombers stürzten im bewohnten Gebiet von Palomares auf den Boden, die vierte fiel ins Meer. Die Sicherheitsvorkehrungen verhinderten eine thermonukleare Explosion, doch die hochexplosiven Sprengladungen in zwei der Bomben detonierten und verseuchten durch radioaktive Substanzen mehrere Hektar Agrarland.
Die IAEO wurde am 29.7.1957 als autonome Organisation in der UN gegründet mit dem Ziel, die sichere und friedliche Nutzung der Atomenergie zu fördern. Seit dem Atomwaffensperrvertrag von 1970 soll die IAEO außerdem den Missbrauch von Atomanlagen und radioaktiven Substanzen für militärische Zwecke verhindern: sie kontrolliert die Nichtverbreitung von Atomwaffen und beugt der Abzweigung von nuklearen Stoffen sowie der Verbreitung von technischen Geräten oder Anlagen zur Herstellung von Atomwaffen vor.
Die nuklearen Unfällen von Fukushima sind eine Reihe von technischen Störfällen, Freisetzungen von radioaktivem Material und deren Folgen im Kernkraftwerk Fukushima I im Nordosten Japans. Die Serie von Unfällen begann in Folge des vom Tōhoku-Erdbeben ausgelösten Tsunami am 11. März 2011.
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