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Aenderung der StrlSchV vom 13.10.1976 gegenueber der 1. SSVO und Einfluss der StrlSchV auf die Auslegung des BBR-Druckwasserreaktors

Das Projekt "Aenderung der StrlSchV vom 13.10.1976 gegenueber der 1. SSVO und Einfluss der StrlSchV auf die Auslegung des BBR-Druckwasserreaktors" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Bonnenberg und Drescher durchgeführt. Infolge der Novellierung der Strahlenschutzverordnung war ein Ueberblick mit den wesentlichen Aenderungen in der StrlSchV gegenueber der 1. SSVO zu erstellen und deren Relevanz fuer Betreiber und BBR als Planer, Hersteller und Fremdfirma aufzuzeigen. Besondere Konsequenzen ergeben sich fuer die genannten Unternehmer aus der Verbesserung der Strahlenschutzorganisation bei Fremdfirmen, der Stellung und Qualifikation des Strahlenschutzbeauftragten, der Pflicht zur Erfassung und Bilanzierung der Vorbelastung und der eigenen Abgaben, der Einschraenkung der Dosisgrenzwerte fuer das Personal, wodurch die die Anlage und Wartungs- und Reparaturarbeiten wesentlich sorgfaeltiger unter Strahlenschutzgesichtspunkten zu planen sind.

Evaluation der ökologischen und ökonomischen Auswirkungen des Wegfalls der Heizwertregelung des § 8 Abs. 3 S. 1 KrWG

Das Projekt "Evaluation der ökologischen und ökonomischen Auswirkungen des Wegfalls der Heizwertregelung des § 8 Abs. 3 S. 1 KrWG" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Ramboll Deutschland GmbH durchgeführt. Die Heizwertklausel des § 8 Abs. 3 S. 1 KrWG betrifft das Verhältnis von stofflicher und energetischer Verwertung und ist Teil des Umsetzungskonzepts für die fünfstufige Abfallhierarchie (§§ 6 bis 8 KrWG). Soweit der Vorrang oder Gleichrang der energetischen Verwertung nicht in einer Rechtsverordnung festgelegt wird, ist anzunehmen, dass die energetische Verwertung einer stofflichen Verwertung nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 und 3 KrWG gleichrangig ist, wenn der Heizwert des einzelnen Abfalls, ohne Vermischung mit anderen Stoffen, mindestens 11 000 kJ/kg beträgt. Die Heizwertklausel stellt somit eine Vermutungsregelung dar, die als Auffangklausel - soweit die betreffende Abfallart nicht durch eine Rechtsverordnung einer Hierarchiestufe explizit zugewiesen ist - insbesondere davor schützen soll, dass niederkalorische Abfälle unter 11.000 Kilojoule pro Kilogramm einer Verbrennung zugeführt werden. Sie stellt zugleich eine Übergangsregelung dar, denn nach § 8 Abs. 3 S. 2 KrWG überprüft die Bundesregierung auf der Grundlage der abfallwirtschaftlichen Entwicklung bis zum 31. Dezember 2016, ob und inwieweit der Heizwert zur effizienten und rechtssicheren Umsetzung der Abfallhierarchie in Deutschland noch erforderlich ist. Zur Vorbereitung eines entsprechenden Rechtssetzungsverfahren ist es erforderlich die ökologischen und ökonomischen Auswirkungen eines Wegfalls der Heizwertregelung zu evaluieren.

Normen des Umweltrechts als Schutzgesetze im Sinne des Paragraphen 823 Abs.2 BGB

Das Projekt "Normen des Umweltrechts als Schutzgesetze im Sinne des Paragraphen 823 Abs.2 BGB" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Universität Augsburg, Juristische Fakultät durchgeführt. Die Dissertation befasst sich mit der Frage, inwieweit umweltrechtliche Normen als im zivilrechtlichen Sinne haftungsbegruendende Schutzgesetze anzusehen sind. Bei Vorschriften in formellen Umweltgesetzen ist dies nur ausnahmsweise der Fall, z.B. im Strafrecht. Umweltbezogene Rechtsverordnungen koennen grundsaetzlich Schutzgesetze sein, Verwaltungsvorschriften und Technische Regelwerke dagegen mangels Aussenwirkung nicht. Auch umweltbezogene Verkehrspflichten sind keine Schutzgesetze im Sinne des Paragraphen 823 Abs.2 BGB.

Vergleich der Umsetzung der Oeko-Audit-Verordnung in Deutschland und Frankreich

Das Projekt "Vergleich der Umsetzung der Oeko-Audit-Verordnung in Deutschland und Frankreich" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Universität Bielefeld, Institut für Umweltrecht durchgeführt.

Untersuchung der Moeglichkeiten einer Bauartzulassung fuer geeignete Objekte (Vorstudie bewilligt bis 30.7.1977)

Das Projekt "Untersuchung der Moeglichkeiten einer Bauartzulassung fuer geeignete Objekte (Vorstudie bewilligt bis 30.7.1977)" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Verband der Technischen Überwachungsvereine e.V. durchgeführt. Es soll geprueft werden, welche Objekte fuer eine Bauartzulassung geeignet sind (z.B. Brenner, Oefen, Transporteinrichtungen); Ziel dieser Untersuchung ist die Verwendung der Ergebnisse im Rahmen des Paragraphen 33 BImSchG fuer Rechtsverordnungen. Vorstudie: 1.1.1977-30.7.1977 = DM 125910.

Erarbeitung von Grundlagen fuer den Vollzug der Rechtsverordnung nach Paragraph 5 (2) BImSchG - Phase II

Das Projekt "Erarbeitung von Grundlagen fuer den Vollzug der Rechtsverordnung nach Paragraph 5 (2) BImSchG - Phase II" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Fichtner Beratende Ingenieure durchgeführt. In einem ersten Teil des FVs 10407304 wurden 40 ausgewaehlte Anlagen der 4. BImSchV auf Moeglichkeiten zur Nutzung der anfallenden Abwaerme hier untersucht. Wir gehen z Zt davon aus, dass die Abwaermenutzungs-Verordnung - AbwVO - etwa 85 Anlagen umfassen sollte. Deshalb sollen in einem zweiten Teil des FVs abwaermerelevante Daten und Beschreibungen fuer die restlichen 45 Anlagen ermittelt und zusammengestellt werden.

Studie ueber die moeglichen Auswirkungen einer Ausgleichsabgabe auf Einwegflaschen aus Glas bzw. eines Verbotes

Das Projekt "Studie ueber die moeglichen Auswirkungen einer Ausgleichsabgabe auf Einwegflaschen aus Glas bzw. eines Verbotes" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Battelle-Institut e.V. durchgeführt. Mit Hilfe einer Kosten/Nutzen-Analyse werden die Vor- und Nachteile einer Ausgleichsabgabe auf Einwegflaschen aus Glas untersucht und bewertet. Im Rahmen der Studie wird ausserdem die Problematik einer Rechtsverordnung zu Para. 14 AbfG, die die Beschraenkung bzw. das Verbot von gewissen Behaeltnissen ermoeglicht, untersucht.

Oeko-Audit und Deregulierung im innerstaatlichen Recht auf Gesetzes- und Vollzugsebene nach der Verordnung (EWG) Nr. 1836/93

Das Projekt "Oeko-Audit und Deregulierung im innerstaatlichen Recht auf Gesetzes- und Vollzugsebene nach der Verordnung (EWG) Nr. 1836/93" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Deutsche Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer, Lehrstuhl für Verwaltungswissenschaft und öffentliches Recht durchgeführt. Seit April 1995 gilt die Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 mit unmittelbarer Wirkung in allen Mitgliedstaaten der EG. Es ist eine zentrale Deregulierungsforderung von Politik und Wirtschaft in Deutschland, dass im Vollzug und in der Gesetzgebung zum Umweltverwaltungsrecht, insbesondere bei Genehmigung und Ueberwachung von Industrieanlagen, Erleichterung fuer Unternehmen geschaffen werden sollten, die erfolgreich am Verordnungssystem teilgenommen haben. Es soll untersucht werden, welche administrativen und gesetzgeberischen Folgerungen fuer die Verwirklichung von Deregulierungszielen aus den Erfahrungen mit dem Umweltauditsystem gezogen werden koennen.

Ueberpruefung der Stofflisten der Stoerfall-Verordnung und der 1. VwV im Hinblick auf die Novellierung der Seveso-Richtlinie (EG 82/501/EWG)

Das Projekt "Ueberpruefung der Stofflisten der Stoerfall-Verordnung und der 1. VwV im Hinblick auf die Novellierung der Seveso-Richtlinie (EG 82/501/EWG)" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Gesellschaft für Systemforschung und Dienstleistungen im Gesundheitswesen durchgeführt. Im Projekt wurde ein Konzept zur Klaerung der abstrakten Begriffe 'Umweltrelevanz' und 'Stoerfall-Verordnungs-Relevanz' erarbeitet. Die Zusammenhaenge zwischen den Begriffen 'Gemeingefahr', 'Gefahrenpotential', 'Gefaehrlichkeit und Menge eines Stoffes' wurden analysiert, und die Anwendbarkeit deutscher Rechtsverordnungen zur Beurteilung der von einem Stoff ausgehenden Gefahren wurde ueberprueft. Darauf aufbauend wurde ein Verfahren zur Beurteilung der von einem Stoff ausgehenden Gefahren entwickelt. Mit diesem Verfahren wurde es moeglich, die gefaehrlichen Eigenschaften und/oder Wirkungen eines Stoffes anhand seiner spezifischen Daten mit den Parametern der Verordnung ueber die Gefaehrlichkeitsmerkmale von Stoffen und Zubereitungen nach dem Chemikaliengesetz zu vergleichen und somit den Stoff durch das entsprechende Kriterium der Verordnung zu beurteilen. Fuer 300 ausgewaehlte Stoffe von ca. 5000 in Regelwerken und stoerfallrelevanten Handbuechern genannten Stoffen wurden fuer eine aus dem Verfahren resultierenden Merkmalskranz Daten gesammelt und Stoffdossiers erstellt. Aufbauend auf das Verfahren und die Stoffdossiers wurde ein Vorschlag fuer die Novellierung des Anhangs II der Stoerfall-Verordnung erarbeitet. Dieser enthaelt fuer jedes Gefaehrlichkeitskriterium eine Klasse, wobei fuer die besonders gefaehrlichen toxischen Langzeitwirkungen Verweise zu vorhandenen Stofflisten gegeben werden, und 119 Stoffnamen, die mindestens zwei gefaehrliche Eigenschaften und/oder Wirkungen ausweisen.

Ueberpruefung der Durchfuehrbarkeit von Pruefungsvorschriften und der Aussagekraft der Stufe I und der Stufe II des ChemG

Das Projekt "Ueberpruefung der Durchfuehrbarkeit von Pruefungsvorschriften und der Aussagekraft der Stufe I und der Stufe II des ChemG" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Gesellschaft für Strahlen- und Umweltforschung, Institut für Ökologische Chemie durchgeführt. Zur Beurteilung der Oekotoxizitaet wurden acht Pruefungen der Stufe I und II des ChemG zum Verhalten von Chemikalien in Oekosystemen und Organismen und zur Wirkung auf Organismen an fuenfzehn Substanzen durchgefuehrt. Es wurden die gleichen Substanzen, die schon in der Grundstufe geprueft worden waren, ausgewaehlt. Die Durchfuehrbarkeit der Pruefungen nach existierenden Richtlinien und deren Anwendbarkeit auf unterschiedliche Substanzen wurden in diesem Vorhaben kritisch untersucht. Die Durchfuehrbarkeit der Pruefungen war prinzipiell moeglich, wenngleich physikalisch-chemische Parameter zu Einschraenkungen fuehrten. Die in der Grundstufe getroffenen Aussagen fuer die einzelnen Substanzen konnten verifiziert werden. Das Gewicht der Aussagekraft der verschiedenen Pruefungen ist bei vergleichbaren Ergebnissen unterschiedlich und unterstreicht die Notwendigkeit jeder einzelnen Pruefung.

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